Der Tiergesundheitsdienst. Gesetzliche Rahmenbedingungen
|
|
- Ingrid Tiedeman
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Tiergesundheitsdienst Gesetzliche Rahmenbedingungen
2 Weiterbildung TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte müssen sich regelmäßig ausreichend theoretisch und praktisch weiterbilden. Tierhalter: - Gesetzliche Rahmenbedingungen - Arzneimittelanwendung und Lagerung - Hygienemaßnahmen - Pharmakologie
3 Weiterbildung TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte müssen sich regelmäßig ausreichend theoretisch und praktisch weiterbilden. Tierhalter: - Gesetzliche Rahmenbedingungen - Arzneimittelanwendung und Lagerung - Hygienemaßnahmen - Pharmakologie Thema dieses Vortrages
4 TGD wozu? Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter kostenpflichtige Betriebserhebungen FALSCH Durch oberflächliche Betrachtung und mangelhafte Information wird der Tiergesundheitsdienst oftmals fälschlicherweise auf zwei Punkte reduziert: Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter in Verbindung mit kostenpflichtigen Betriebserhebungen.
5 TGD wozu? Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter kostenpflichtige Betriebserhebungen Der Tiergesundheitsdienst ist MEHR FALSCH
6 TGD deshalb! Bei genauer Betrachtung bietet eine TGD-Mitgliedschaft für den Tierhalter eine Vielzahl an Vorteilen! Der Tiergesundheitsdienst bietet: enge Kooperation mit Betreuungstierarzt Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter Qualitätssicherung für Lebensmittelproduzenten Rechtssicherheit kompetente Bestandsbetreuung Optimierung der Tiergesundheit regelmäßige Betriebserhebungen Tiergesundheitsprogramme Reduzierung des Arzneimitteleinsatzes Förderungen
7 Rechtsvorschriften Zahlreiche Rechtsvorschriften regeln die landwirtschaftliche Tierhaltung und Lebensmittelproduktion Folgende zwei Grafiken verdeutlichen die komplexen Beziehungen im Bereich: TGD / Tierarzneimittel / Lebensmittelproduktion
8 Zusammenhänge
9 Weitere Zusammenhänge bis ab
10 Arzneimittelanwendung Bereithalten zur Anwendung und Lagern von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter ist grundsätzlich verboten, es sei denn, die Tierarzneimittel wurde im Zuge einer Behandlung vom Tierarzt bzw. über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und der Tierhalter ist gemäß Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung dazu berechtigt (großteils ist eine TGD-Mitgliedschaft erforderlich)
11 Die TGD-Verordnung Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005) Ausgegeben am 23. Dezember 2005 Ein Tiergesundheitsdienst ist: eine auf Dauer angelegte Einrichtung, Ziel = Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung
12 Die TGD-Verordnung Ziele sind: Systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit Gewährleistung von Lebensmitteln von einwandfreier Beschaffenheit sowie hoher Qualität Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes
13 Die TGD-Verordnung Teilnahme/Mitgliedschaft am Tiergesundheitsdienst Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter ist freie Zugänglichkeit zum Tiergesundheitsdienst zu gewähren. Der Beitritt zum Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag.
14 Pflichten der Tierhalter Pflichten der Tierhalter: Sie müssen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt unter Verschluss lagern. Sie dürfen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am Tier anwenden und haben diese Anwendung schriftlich am Arzneimittelabgabe-, Anwendungs- und Rückgabeschein zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind vom Tierhalter mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
15 Dokumentation
16 Dokumentation
17 Pflichten der Tierhalter Tierhalter müssen: abgelaufene Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie Leergebinde von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, (Ausnahme: Managementpräparate = Eisen, Vitamine, Mengen- und Spurenelemente) dem behandelnden Tierarzt nachweislich spätestens bei der nächsten Visite zurückgeben. Die Rückgabebestätigung (erfolgt am Abgabeschein) ist vom Tierhalter auch nach dem Ausscheiden aus dem Tiergesundheitsdienst mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
18 Anwendung und Abgabe Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln Betreuungstierärzte dürfen nur Tierarzneimittel gemäß Tierarzneimittel - Anwendungsverordnung den Tierhaltern überlassen. Der Tierarzt darf den Tierhaltern Tierarzneimittel höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen, die dem Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht. Managementpräparate (Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente sowie reine Eiseninjektionspräparate) dürfen vom Tierarzt den Tierhaltern höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht.
19 Anwendung und Abgabe Nach Abschluss jeder Behandlung beziehungsweise spätestens nach vier Wochen, sind die Arzneimittelanwendung sowie der Therapieerfolg vom Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite durch den Betreuungstierarzt zu erfolgen. Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres hat der Tierhalter unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.
20 Anwendung und Abgabe Bei pour-on-präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird. Spezielle Tierarzneimittel dürfen ausschließlich im Rahmen von kundgemachten Tiergesundheitsprogrammen dem Tierhalter überlassen werden. (Z.B. Hormonpräparate im Fruchtbarkeitsprogramm, etc.)
21 TGD-Programme Schwein: Programm zur Überwachung des Räudestatus in österreichischen Ferkelerzeugerbetrieben Programm zur Überwachung von PRRS in österreichischen Herdebuchzuchtbetrieben Programm zur Überwachung und Bekämpfung der progressiven Rhinitis atrophicans bei Zuchtschweinen Spezialprogramm Tiergesundheit und Management beim Schwein
22 TGD-Programme Wiederkäuer: Fruchtbarkeits- und Zuchtmaßnahmen beim Rind zur Verbesserung der Tiergesundheit Programm zur Bekämpfung und Kontrolle von Dermatitis digitalis (DD) des Rindes Programm zur Bekämpfung von Fruchtbarkeitsstörungen in der österreichischen Rinderhaltung zur Verbesserung des Gesundheits- und Leistungszustandes der Rinderbestände Modul Eutergesundheit
23 TGD-Programme Programm zur Bekämpfung von Parasitosen und der Trichophytie in österreichischen Rinderhaltungen Programm zur Bekämpfung und Kontrolle bedeutender Krankheiten beim kleinen Wiederkäuer Programm zur Bekämpfung von Endo- und Ektoparasiten in Schaf- und Ziegenbetrieben zur Optimierung der Herdengesundheit der kleinen Wiederkäuer Wildtiere: Österreichweites TGD-Programm zur Parasitenbekämpfung und zur Immobilisation von Wildtieren in Gehegehaltung
24 TGD-Programme Sonstige: Salmonellenprogramm QGV Gesundheits- und Bekämpfungsprogramm der AG Bienen/Fische
25 Betriebserhebung Rinder Rinder Sockelbetrag Zentral zu verrechnen Anzahl Betriebserhebungen alle zentral verrechnet Sockelbetrag Milchkühe ,5/GVE max (Bsp. 1.GVE = 32,5) Spezialisierte Kälbermast 30.- Sockelbetrag + 2,5/GVE max (Bsp. 1.GVE = 32,5) Mastvieh u. Kalbinnen- Aufzucht 30.- Sockelbetrag + 1,5/GVE max. 120 (Bsp. 1.GVE = 31,5) 1 Mutterkühe 30.- Sockelbetrag + 1/GVE max (Bsp. 1.GVE = 31,0)
26 Betriebserhebung Schafe / Ziegen Tierart Anzahl der Tiere Zentral zu verrechnen Anzahl Betriebserhebungen alle zentral verrechnet Schafe/ Ziegen Ab 1 Jahr Alter < 80 Stk. 40,-- 1 Ab 1 Jahr Alter Stk. 80,-- 1 Ab 1 Jahr Alter > 200 Stk. 120,-- 1
27 Weitere Punke betreffend BE - Wiederkäuer Zweite Betriebserhebung notwendig (bei Rind > 50 GVE bzw. Schafe/Ziegen > 200 Stück ) kann durch die Teilnahme an einem kundgemachten TGD-Programm (Fruchtbarkeit, Eutergesundheit, Parasitenbekämpfung, etc.) ersetzt werden, diese Betriebserhebung ist direkt zwischen Tierarzt und Tierhalter zu dokumentieren und zu verrechnen. In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen, wobei die 1. Betriebserhebung pro Kalenderjahr zentral und jede weitere Betriebserhebung direkt zwischen Tierhalter und Tierarzt zu verrechnen ist.
28 Betriebserhebung Zuchtschweine Zucht (genereller Sockelbetrag 80,- + 3,-/ZS ab der 11. Zuchtsau bzw. + 2,-/ZS ab der 71. Zuchtsau, Deckelung bei 150 ZS) bis 10 ZS 80 1 Betriebserhebung + 3,-/ZS ,-/ZS
29 Betriebserhebung Mastschweine Mast (genereller Sockelbetrag 80,- + 2,-/10 Mastplätze ab 110 Mastplätzen, Deckelung bei 600 Mastplätzen) bis Betriebserhebung 1 2 2
30 Betriebserhebung Babyferkel / Jungsauen Babyferkelaufzucht BE Jungsauenaufzucht BE
31 Betriebserhebung andere Tierarten Geflügel Fische Gemäß spez. Programm Gatterwild Gemäß spez. Programm Bienen gemäß spez. Programm Sonstige (Pferde etc.) gemäß spez. Programm 82,6/Stunde bzw. 20,7/15 Min (Zeitmodell) 60,-- 60,-- Nach gültigem Stundentarif der ÖTAK Nach gültigem Stundentarif der ÖTAK 1 BE 1 BE 1 BE 1 BE 1 BE
32 Mitbetreuung anderer Tierarten Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, kleiner Wiederkäuer, Schwein): Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet Je GVE der mitbetreuten Tierart wird ein Betrag von 1,50 zum Betrag der Hauptkategorie hinzugerechnet. Der Höchstbetrag ist der jeweilige Deckelungsbetrag der Hauptkategorie Bei gleichzeitiger Haltung von Zucht- und Mastschweinen wird die geringere Kategorie ohne Mehrkosten mitbetreut
33 Anforderungen Cross-Compliance: Anforderungen CC für 2006: Arzneimittelabgabe, -anwendung und dokumentation Lebensmittelsicherheit und Rückverfolgbarkeit Meldung von Tierseuchenverdacht Anforderungen CC für 2007: Tierschutz: Kälber-, Schweine-, allgemeine Nutztier-Rechtsvorschrift Hilfestellung bietet: Selbstevaluierung Tierschutz Es besteht Einvernehmen zwischen ÖTAK und LKÖ, dass alle veterinärrelevanten CC-Inhalte im Rahmen der Eigenkontrolle TGD als Vorbereitung auf die Kontrolle durch die Fachbehörden abgedeckt werden!
34 Cross Compliance CC TGD und Cross Compliance
35 Cross Compliance Cross Compliance heißt wörtlich übersetzt Überkreuz-Verpflichtung und bedeutet, dass die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für den Erhalt von Ausgleichszahlungen notwendig ist. Im Prinzip wird das EU-Prämienrecht mit anderen Verpflichtungen verknüpft. Diese Verpflichtungen betreffen: Insgesamt 19 EG-Verordnungen bzw. -Richtlinien aus den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit, Tierkennzeichnung und Tierschutz. Vorschriften, mit deren Hilfe Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden sollen. Landwirtschaftliche Betriebe, die künftig die volle Höhe von Direktzahlungen erhalten wollen, müssen diese Vorschriften bezüglich ihrer landwirtschaftlichen Flächen, Erzeugung und Tätigkeiten erfüllen.
36 Cross Compliance Schrittweise Einführung Cross Compliance wird in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007 eingeführt: Ab dem 1. Januar 2005 wird mit Umweltregelungen in den Bereichen Nitrat, Klärschlamm, Grundwasserschutz sowie den Regelungen zu Flora-Fauna- Habitat und Vogelschutz (Natura 2000) und Vorschriften zur Tierkennzeichnung begonnen. Ab dem 1. Januar 2006 werden die Mindestanforderungen auf die Bereiche Pflanzenschutz, Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit ausgedehnt. Ab dem 1. Januar 2007 werden Tierschutzregelungen Bestandteil von Cross Compliance.
37 Cross Compliance ab Im Rahmen der Bestandsbetreuung können Fehler in der Tierkennzeichnung erkannt und behoben werden. So ist man für den Kontrollfall bestens vorbereitet.
38 Cross Compliance ab 2006 Cross-Compliance- Bestimmung 2006 Pflanzenschutz- Zulassungsrichtlinie Richtlinie zum Verbot von u. a. Hormonen in der Tierhaltung Verordnung zum Lebensmittelrecht, Lebensmittelsicherheit Ab 2006 wird der Tiergesundheitsdienst ein wichtiges Instrument zur korrekten Einhaltung der CC-Bestimmungen, besonders in den Bereichen: Lebensmittelsicherheit und Rückverfolgbarkeit sowie Tierseuchenbekämpfung und Vorbeugung Verordnung zur TSE- Bekämpfung (z.b. BSE) Richtlinie zur Bekämpfung von Maul- und Klauenseuche Richtlinie zur Bekämpfung von Tierseuchen Richtlinie zur Bekämpfung von Blauzungenkrankheit
39 Cross Compliance ab 2007 Cross-Compliance- Bestimmung 2007 Kälberhaltungsrichtlinie Schweinehaltungsrichtlinie Richtlinie zum Schutz von Nutztieren Ab 2007 ist die korrekte Einhaltung der Tierhaltungsund Tierschutzbestimmungen CC-relevant. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes werden Checklisten zur Verfügung stehen, um gemeinsam mit dem Betreuungstierarzt die Situation im eigenen Bestand zu evaluieren und im Bedarfsfall zu verbessern.
40 Lebensmittelsicherheit LMSVG TGD und Lebensmittelsicherheit LMSVG: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2005
41 Lebensmittelsicherheit Lebensmittelsicherheit wurde in Österreich bisher geregelt durch: Lebensmittelgesetz 1975 Fleischuntersuchungsgesetz mehr als 100 Durchführungsverordnungen Eine Harmonisierung des Lebensmittelrechts in den Mitgliedstaaten der EU wurde schon längere Zeit angestrebt. Ziel: Die Sicherheit der Lebensmittel soll lückenlos gewährleistet sein. from the stable to the table ( vom Feld bis zum Teller ) Die Grundlagen für die neue Lebensmittelpolitik der EU finden sich im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vom 12. Jänner 2000.
42 Lebensmittelsicherheit In der Folge wurden zahlreiche Verordnungen bzw. Richtlinien erlassen. Mit dem neuen Lebensmittelsicherheitsund Verbraucherschutzgesetz (LMSVG 2005) wird das neue EU- Lebensmittelrecht umgesetzt.
43 Lebensmittelsicherheit Die zentralen Punkte des neuen Lebensmittelrechts Lebensmittelsicherheit vom Feld bis zum Teller Entsprechend dem Prinzip vom Feld bis zum Teller, werden alle Produktionsstufen, auch die Primärproduktion und der Handel, in die Verantwortung für sichere Lebensmittel eingebunden. Das LMSVG 2005 kontrolliert die Lebensmittelsicherheit bereits bei der Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb nach den Grundprinzipien der guten Herstellungspraxis und der Nachvollziehbarkeit.
44 Lebensmittelsicherheit Registrierungspflicht für Lebensmittel erzeugende Betriebe Das LMSVG 2005 bringt eine Registrierungspflicht für alle Lebensmittel erzeugenden Betriebe (=Lebensmittelunternehmer) Alle Lebensmittelunternehmer haben die unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, beim Landeshauptmann zu melden. Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, haben eine Zulassung zu beantragen. Diese Zulassungspflicht gilt nur für Schlachthöfe, Verarbeitungsbetriebe, Molkereien, etc.
45 Lebensmittelsicherheit Registrierungspflicht großteils bereits heute erfüllt Jeder österreichische Landwirt ist auf Grund seiner LFBIS-Nummer bereits registriert. Ebenso entfällt die Pflicht zur Beantragung der Zulassung für alle, denen vor dem eine Kontrollnummer nach der Fischhygieneverordnung, der Eiprodukteverordnung, der Milchhygieneverordnung oder eine Veterinärkontrollnummer nach dem Fleischuntersuchungsgesetz zugeteilt worden ist.
46 Lebensmittelsicherheit Eigenkontrollsysteme Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind für jedes ihrer Produkte, das sich in ihren Wirkungsbereichen befindet, und für alle Vorgänge des Produktionsprozesses, die sich auf die Lebensmittelsicherheit auswirken können, verantwortlich. Daher müssen die Unternehmer Eigenkontrollsysteme errichten, mit deren Hilfe die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts überprüft werden kann. Im Rahmen der Eigenkontrollsysteme muss die Rückverfolgbarkeit der Produkte auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe gewährleistet sein, die Tiergesundheitsbestimmungen und die Leitlinien für eine gute Hygienepraxis eingehalten werden.
47 Lebensmittelsicherheit Der Tiergesundheitsdienst ist ein Eigenkontrollsystem Durch die Weiterbildung der Tierhalter, die Dokumentation des Medikamenteneinsatzes, regelmäßige Bestandsbetreuung und einen sorgsamen Umgang mit Tierarzneimitteln wird die Qualität gesichert und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet. Der Tiergesundheitsdienst gibt den Tierhaltern die Rechtssicherheit, die sie zum Produzieren brauchen und den Konsumenten Gewissheit, dass die qualitativ hochwertigen heimischen Produkte den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit entsprechen.
48 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit
Vereinbarung zwischen der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer
Österreichische Tierärztekammer Vereinbarung zwischen der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer A. Präambel März 2012 Zur umfassenden Zusammenarbeit zwischen Tierhalter
MehrARZNEIMITTEL ANWENDUNG UND DOKUMENTATION. Tiergesundheitsdienst
ARZNEIMITTEL ANWENDUNG UND DOKUMENTATION Tiergesundheitsdienst Arzneimittel - Anwendung und Dokumentation Der Einsatz von Arzneimitteln hat streng unter den gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen zu
MehrDer österreichische Tiergesundheitsdienst in Zahlen
Der österreichische Tiergesundheitsdienst in Zahlen Sabrina Kuchling DSR, Statistik und analytische Epidemiologie Wien, 7. April 2016 TGD Frühjahrstagung Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
MehrAllgemeine Regelungen zur Umsetzung von Cross Compliance und Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2014
Allgemeine Regelungen zur Umsetzung von Cross Compliance und Ausblick auf die neue Förderperiode ab 2014 Workshop Umsetzung von Cross Compliance im Naturschutz am 06. und 07.03.2013 in Schneverdingen 1
MehrLebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher der
Ländlicher Raum 3 / 2003 1 Klemens Fuchs Lebensmittelsicherheit vom Erzeuger bis zum Verbraucher der Tiergesundheitsdienst als Instrument zur Qualitätssicherung Einleitung Unter Qualitätssicherung wird
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 11 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 14. Dezember 2009 Teil II 434. Verordnung: Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 - TGD-VO 2009 434. Verordnung des Bundesministers
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 11 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 14. Dezember 2009 Teil II 434. Verordnung: Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 - TGD-VO 2009 434. Verordnung des Bundesministers
MehrRechtliche Rahmenbedingungen bei der Tierarzneimittelanwendung. Gliederung. Einleitung. Geburtshilfe im Alten Ägypten. Die Anfänge der Tierheilkunde
Autor: Mag. Stefan Fucik Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde von geschlechtergerechten Formulierungen Abstand genommen. Die gewählte Form gilt jedoch für Frauen und Männer gleichermaßen.
Mehrbetriebseigene Hilfskräfte
Theoretische Ausbildung betriebseigene Hilfskräfte Recht Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen VO (EG) 882/2004 (KontrollVO) VO (EG) 852/2004 (allgm. Lebensmittelhygienevorschriften) VO (EG) 854/2004 (bes.
MehrGesetzliche Vorschriften
2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)
MehrARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG
Version: 1/2003 Seite: 1von 5 ARBEITSANLEITUNG FÜR DIE ZENTRALE VERRECHNUNG Gemäß Tiergesundheitsdienst-Verordnung Kapitel 1 Artikel 1 lit. e hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen zur Dokumentation
MehrLebensmittelsicherheit und Tierseuchen. Von Dr. med.vet Hans Wilhelm Warnecke Vorgetragen am
Lebensmittelsicherheit und Tierseuchen Von Dr. med.vet Hans Wilhelm Warnecke Vorgetragen am 20.09.2006 Lebensmittelsicherheit System zu einem vorausschauenden, dynamischen undumfassenden Instrument, mit
MehrArzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch
Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten
MehrWie mache ich meinen Betrieb kontrollsicher? Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft 1
Wie mache ich meinen Betrieb kontrollsicher? Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Landwirtschaft 1 Welche Kontrollen gibt es? 1. Flächenkontrollen 2. Cross Compliance Kontrollen 2.1 Bereich Fläche/Umwelt
MehrUnterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System
Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Qualitätssicherung vom Landwirt bis zur Ladentheke Qualitätssicherung schafft Vertrauen In dieser Lerneinheit erfahren Sie, wer an der Herstellung und dem
MehrEinsatz / Problematik Antibiotika in der Veterinärmedizin
Einsatz / Problematik Antibiotika in der Veterinärmedizin 1 Inhalt 1. Ausgangslage 2. Aktuelle Situation und ergriffene Massnahmen in der Veterinärmedizin 3. Massnahmen für die unmittelbare Zukunft 4.
MehrSpalte 3 angegeben Anwendungsgebieten und unter den in Spalte 4 genannten Bedingungen angewendet werden. Ausnahmen für Anwendung zu tierzüchterische
E n t wurf Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anwendung von bestimmten Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung und von Beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung (Hormonverordnung
MehrDas neue QS-Betriebsaudit Landwirtschaft
Das neue QS-Betriebsaudit Landwirtschaft Katrin Spemann QS Qualität und Sicherheit GmbH 10. Veranstaltung des Fachausschusses VNU Großenkneten, 7. Dezember 2007 Systempartner Fleisch- und Fleischwaren
MehrStand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes
Stand arzneimittelrechtlicher Regelungen zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes Bernhard Kühnle Leiter der Abteilung Ernährung, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit Berlin, 11. November 2013 Ziele
MehrErkenntnisse aus der aktuellen
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Erkenntnisse aus der aktuellen EU Inspektion Fremdstoffe und Tierarzneimittel 14. April 2011 Themen Auftrag / Grundlagen
MehrLFI Kern03-4i :53 Uhr Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS
LFI Kern03-4i 04.09.2003 17:53 Uhr Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS Vorwörter......................................................................................... 4 Tierarzneimittelanwendung gemäß Tierarzneimittelkontrollgesetz........
MehrDokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln
Dokumentationspflichten bei Erwerb und Anwendung von Arzneimitteln Unterer Lindenhof Neues aus dem Hühnerstall, 23.03.2011 Dr. Dagmar Duda-Spiegel, Stabsstelle Ernährungssicherheit (SES) 1. Vorstellung
MehrFühren einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis
Führen einer tierärztlichen Hausapotheke in der Kleintierpraxis Dr. Anke Litwicki, Dr. Nadine Werth Inhaltsübersicht A Gesetzliche Grundlagen B Allgemeines Verfahren (Ablauf einer Kontrolle) C Schwerpunkte
MehrKundmachung von Leitlinien im Sinne des 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz idgf über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am
2. Kundmachung von Leitlinien im Sinne des 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz idgf über die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln am landwirtschaftlichen Betrieb GZ 74.200/0011-IV/B/5/2007 GZ: 74200/11-IV/B/5/07
MehrAntibiotika in der Nahrung tierischen Ursprungs? Mag.med.vet. Kurt Frühwirth Präsident der Österreichischen Tierärztekammer
Antibiotika in der Nahrung tierischen Ursprungs? Mag.med.vet. Kurt Frühwirth Präsident der Österreichischen Tierärztekammer Einleitung Finden sich wirklich AB in der Nahrung? An welchen Stellen der tierischen
MehrAmtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt
Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben
MehrBetriebe, die einer Zulassung bedürfen, müssen bei der zuständigen Behörde einen Zulassungsantrag stellen, dem Folgendes beizufügen ist:
Anforderungen in Deutschland an die Lebensmittelhygiene in Primärerzeugung, Produktion, Verarbeitung und Vertrieb in Bezug auf die landwirtschaftliche Direktvermarktung Die grundlegenden allgemeinen und
MehrSeit dem 1. Januar 2006 gelten die EU-Verordnungen des sogenannten Lebensmittelhygienepaketes.
MERKBLATT Innovation und Lebensmittel DAS LEBENSMITTELHYGIENERECHT Seit dem 1. Januar 2006 gelten die EU-Verordnungen des sogenannten Lebensmittelhygienepaketes. Sie sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar
MehrCross Compliance. Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen
Cross Compliance Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen Referat 32: Ausgleichszahlungen, CC-Koordinierung 1 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Gliederung Grundlagen Cross Compliance in Sachsen
MehrChancen und Risiken der Anpassung der schweizerischen Hygiene- und Veterinärbestimmungen an das EU-Recht
SVT Tagung (9. Mai 2006) Chancen und Risiken der Anpassung der schweizerischen Hygiene- und Veterinärbestimmungen an das EU-Recht Thomas Jemmi Bundesamt für Veterinärwesen Ausgangslage Bilaterale Abkommen
MehrFörderung der Landwirtschaft
Förderung der Landwirtschaft Sabine Brink Übersetzung: Überkreuzeinhaltung von Verpflichtungen Landwirte erhalten Direktzahlungen (1. Säule) Diese Zahlungen sind an Verpflichtungen gebunden, die per Gesetz
MehrRevision der EG-Öko-Verordnung
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Revision der EG-Öko-Verordnung Johannes Enzler Böhmfeld, 11.05.2015 Ausgangspunkt: Evaluationsbericht zur EG-Öko-Verordnung Anpassungsbedarf und Optimierungspotential
MehrLeitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 1. Einleitung Die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 4 und Nr. 852/2004 5 verpflichten alle Lebensmittelunternehmer,
MehrBedürfnisse der Überwachung
Arbeitsgruppe Tierarzneimittel (AG TAM) der Länderarbeitsgruppe Verbraucherschutz (LAV) Bedürfnisse der Überwachung Tierarzneimittelrecht in der Europäischen Gemeinschaft nach 2010 Dr. Christine Höfer
MehrFöderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Rundschreiben über die Genehmigung und Zulassung von Produzenten von Milcherzeugnissen im landwirtschaftlichen Betrieb und der Verwendung von Handbüchern
MehrGesundheitsmonitoring Rind
Gesundheitsmonitoring Rind Etablierung eines Gesundheitsmonitorings für eine auf Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Rinderzucht und Lebensmittelproduktion Nutzen des Gesundheitsmonitorings
MehrVerordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1.
Mehrhat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung
Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006
MehrLandwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen
Landwirtschaft Tipps und Hilfestellungen zu häufigen Abweichungen Rinderhaltung Dokumentation von Betriebsmitteln, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Zeichennutzung: Kennzeichnung und Identifizierung
MehrTierschutz-Initiativen der EU: Der Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren
Tierschutz-Initiativen der EU: Der Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren Dr. Cornelius Rhein Europäische Kommission GD Gesundheit und Verbraucherschutz Die wiedergegebenen
MehrKürzungen und Sanktionen
Stand 01.04.2015 Referenten: Mitarbeiter des Sachgebietes Landwirtschaft Landkreis 1. Kürzungen zu Gunsten der Nationalen Reserve lineare prozentuale Kürzung der nationalen Obergrenze für die Basisprämie,
MehrNeues aus der Rechtssetzung
Neues aus der Rechtssetzung und mangelhafte Umsetzung von älteren Verordnungen Fortbildungsveranstaltung des TBV Oberfranken 17.03.2010 Himmelkron Dr. Iris Fuchs Regierung von Oberfranken Novellierung
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
MehrRichtlinien für das Ländle Gütesiegel
Richtlinien für das Ländle Gütesiegel Integr. Produktion bio PARTNERBETRIEB Name Email. Ca. Erntemenge p.a.. Adresse.. Telefon. Anbaufläche in ha Datum; Unterschrift. Richtlinien für das Gütesiegelprogramm
MehrDie neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel
Die neue Tierarzneimittelverordnung - Gedanken zur Umsetzung beim Geflügel Prof. Richard Hoop Vetsuisse-Fakultät Zürich Ziele fachgerechter Einsatz von Tierarzneimitteln Lebensmittelsicherheit (unzulässige
MehrRichtlinien für das Ländle Gütesiegel
Richtlinien für das Ländle Gütesiegel Integr. Produktion bio PARTNERBETRIEB Name Email. Ca. Erntemenge p.a.. Adresse.. Telefon. Anbaufläche in ha Datum; Unterschrift. Richtlinien für das Gütesiegelprogramm
MehrHinweise und Hilfestellungen aus den CC-Kontrollen der letzten Jahre
Checkliste Cross Compliance 2014 Hinweise und Hilfestellungen aus den CC-Kontrollen der letzten Jahre 2 XX. Monat 2013 Name des Präsentators Dazu soll gesprochen werden: 1. Allgemeines 2. Übersicht systematischen
Mehrder Tiergesundheitsdienst
der Tiergesundheitsdienst Qualitätssicherung in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung www.lfi.at MIT UNTERSTÜTZUNG VON BUND, LÄNDERN UND EUROPÄISCHER UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die
MehrAnwendung und Dokumentation des Tierarzneimitteleinsatzes
Anwendung und Dokumentation des Tierarzneimitteleinsatzes Zulassungspflicht von AM Ausnahme: FAM, stallspezifische Vakzine, Abwehr einer Lebensbedrohung oder schwerer Schäden, etc. Registrierungspflicht
MehrAktuelle Entwicklungen im Tierschutzrecht. Friedhelm Jaeger
Aktuelle Entwicklungen im Tierschutzrecht Friedhelm Jaeger 1974: erste gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zum Wohlbefinden landwirtschaftlicher Nutztiere Achtung der 5 grundlegenden Freiheiten Freiheit:
MehrAmtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Arbeitskreis Futtermittelsicherheit Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014 Dr. Helga Behn Dezernatsleiterin 610 Überwachung
Mehr14513 Teltow Stand Formular
Absender: Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Referat 41 Dorfstraße 1 14513 Teltow Stand 05.10.2011 Formular 1. zur Beantragung der Anerkennung als Berater/in zu Cross
MehrLandwirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Landwirtschaft, Umwelt und Gesellschaft - Blick 2020 - Futtermittelsicherheit Entwicklungen im Futtermittelrecht 1926 erstes Futtermittelgesetz in Deutschland 1976 Futtermittelverordnung 1975 Neufassung
MehrInformationsbrief Nummer 2 vom Januar 2009
Informationsbrief Nummer 2 vom Januar 2009 In eigener Sache Unser zweiter Informationsbrief befasst sich mit den Hygieneanforderungen und Dokumentationspflichten, die an Betriebe gestellt werden, welche
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14121 17. Wahlperiode 26.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Drucksachen 17/11293, 17/11873,
MehrÜbermittlung von Isolaten gemäß 38 Abs.1 Z 6 und 74 LMSVG / Änderung
Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien Organisationseinheit: BMG - II/B/13 (Lebensmittelsicherheit und VerbraucherInnenschutz: Kontrolle, Hygiene und Qualität) Sachbearbeiter/in:
MehrMerkblatt für Tierärzte (Stand )
Merkblatt für Tierärzte (Stand 15.07.2014) Informationen für Tierärzte zu rechtlichen Bestimmungen zum Tierarzneimittelverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR- Vertragsstaaten Grundsatz Verbringungsverbot
MehrAuf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel
Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel Klarheit für Verbraucher Auf einen Blick Eine Vielzahl unterschiedlicher Öko-/Bio- Kennzeichen machte es noch vor wenigen Jahren den Verbrauchern schwer, den
MehrLösungen zu den Aufgaben
Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2004R1646 DE 24.09.2004 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2004 DER
MehrAktuelle Datenlage in Niedersachsen aus Sicht der Tiermedizin und Überwachung
Antibiotika-Einsatz in der Tierproduktion ein Risiko? Aktuelle Datenlage in Niedersachsen aus Sicht der Tiermedizin und Überwachung Prof. Dr. Eberhard Haunhorst Präsident des Niedersächsischen Landesamtes
MehrDer Tiergesundheitsdienst Sektion Fische Rechtliche Grundlagen
Der Tiergesundheitsdienst Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Verordnungen zum Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG) BGBl 2002/28 igf Tiergesundheitsdienst-VO BGBl II 2009/434 igf Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung
MehrTeil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung
Information zur 16. AMG Novelle 1 Teil 1 Pflicht der Tierhalterin / des Tierhalters zur Mitteilung ihrer / seiner Masttierhaltung Am 1. April 2014 ist die 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft
MehrErläuterungen zur: Tiergesundheit tierärztlichen Betreuung/Arzneimitteleinsatz
Erläuterungen zur: Tiergesundheit tierärztlichen Betreuung/Arzneimitteleinsatz Jeder Tierbesitzer hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. QS
MehrErstniederlassung von Junglandwirten Betriebsplan. Betriebsleiter/-in. Hofkodex. Steuernummer. MwSt. Nr. Hofname.
Erstniederlassung von Junglandwirten 2007-2013 Betriebsplan Betriebsleiter/-in Hofkodex Steuernummer MwSt. Nr. Hofname Eigentümer/-in Straße/Fraktion Nr. Gemeinde Telefon/Handy Fax E-mail 1 Einführung
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 40/7
11.2.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 40/7 VERORDNUNG (EG) Nr. 124/2009 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln
MehrCross Compliance Fachrecht EU-Recht
Cross Compliance Fachrecht EU-Recht Dr. Manfred Ulrich Anhang III (19 Verordnungen und Richtlinien) bestehendes Fachrecht I. Umweltschutz FFH-RL Vogelschutz-RL Nitrat-RL Grundwasser-RL Klärschlamm-RL Pflanzenschutz-RL
MehrTransparenz für Märkte und Konsumenten Gütesiegel und andere Zeichen
Transparenz für Märkte und Konsumenten Gütesiegel und andere Zeichen Michael Blass Agrarmarkt Austria Marketing GmbH Wien, 05. Februar 2015 2 Willkommen im Dschungel der Zeichen! Preis und Herkunft der
MehrLebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild
Lebensmittelrechtliche Besonderheiten bei der Vermarktung von Gehegewild Fachtagung Landwirtschaftliche Wildhaltung am 18. Oktober 2008 in Sömmerda Grundsätzliche Verpflichtungen 1. Lebensmittel müssen
MehrNeue Verantwortung der Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktions- und Vertriebskette
Neue Verantwortung der Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktions- und Vertriebskette LebensmittelgutachterInnentagung LMIV Geltungsbeginn alle(s) startklar? LebensmittelgutachterInnentagung
MehrDie Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht. Die geltende VA - K Steppert Stefan Lebensmittelinspektor
Die Kontrolle durch die Lebensmittelaufsicht Die geltende VA - K 0211.06 Steppert Stefan Lebensmittelinspektor Lebensmittelkontrolle in NÖ Aufbau der NÖ Lebensmittelaufsicht: Bundesministerium für Gesundheit
Mehr3) An die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten
1) An alle Landeshauptmänner ivb@vlr.gv.at sanla.post@ooe.gv.at post@m59.magwien.gv.at v.mischi@tirol.gv.at lmi.abt12@ktn.gv.at fa8b@stmk.gv.at post.gs3@noel.gv.at alexander.breit@salzburg.gv.at post.gesundheit@bgld.gv.at
MehrAMA-Gütesiegel Frischfleisch.
AMA-Gütesiegel Frischfleisch www.ama-marketing.at Ziele der Richtlinie Kontinuierliche Verbesserung der Qualität sowie der Sicherheit bei Frischfleisch durch über das gesetzliche Niveau hinausgehende Anforderungen.
MehrOrganisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
1 von 17 Anhang 1 Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten 1. Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig und
MehrMerkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung Angaben: Name,
MehrZweck. Definition. Übersicht. Status Version 06: freigegeben vom Vorstand am Seite 1 / 5
ANFORDERUNGEN 06, Version 06 Sojaverarbeitungsbetrieb bis Vermarkter Zweck Festlegung der Anforderungen, die von Betrieben zu erfüllen sind, die in der Produktions- und Verarbeitungskette dem Mischfutterwerk
MehrBehandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel
Behandlungsjournal und Inventarliste für Tierarzneimittel Anleitung zu den Norm-Formularen Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht für Tierarzneimittel (TAM) Die Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht unterstützt
MehrDer Tiergesundheitsdienst. Hygiene/Milch - Rind
Der Tiergesundheitsdienst Hygiene/Milch - Rind Hygieneprogramm Vormelken - Vormelkbecher verwenden Desinfizierendes Zitzenreinigen mittels Einwegpapiertüchern (Chlor) Zitzentauchen (Dippen) mit geeignetem
MehrZu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:
MehrKTBL Fachgespräch Indikatoren Tiergerechtheit Katrin Spemann, QS Qualität und Sicherheit GmbH
KTBL Fachgespräch Indikatoren Tiergerechtheit Katrin Spemann, QS Qualität und Sicherheit GmbH Stufenübergreifende Qualitätssicherung Umsetzung über dreistufiges Kontrollsystem Betriebliche Eigenkontrolle
MehrMerkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern
Merkblatt Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Verpflichtungen nach Fachrecht und Cross Compliance Betriebsregistrierung vor Beginn der Tierhaltung beim Landkreis/ kreisfreien Stadt Angaben: Name,
MehrInformationen für Pferdehalter
Informationen für Pferdehalter Merkblatt (Fassung vom 20.11.2006) der Stabsstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen Die Inhalte stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen
MehrHerkunftskennzeichnung bei Fleisch die praktische Umsetzung der neuen Informationspflichten zum 1. April Detlef Stachetzki VDF
Herkunftskennzeichnung bei Fleisch die praktische Umsetzung der neuen Informationspflichten zum 1. April 2015 Detlef Stachetzki VDF Gesetzliche Basis LMIV Artikel 26 Ursprungsland oder Herkunftsort Abs.
MehrRechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG
Rechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: 6.5.2014 (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG Rudolf Moosbeckhofer AGES, Institut für Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzdienst und Bienen
MehrLebensmittelsicherheit und Lebensmittelkontrolle - Transparenz nützt allen! 18. Wintertagung für Grünland- und Viehwirtschaft
Lebensmittelsicherheit und Lebensmittelkontrolle - Transparenz nützt allen! 18. Wintertagung für Grünland- und Viehwirtschaft Ulrich Herzog 16. & 17. Februar 2012 Inhalt Überblick zum EU Lebensmittelrecht
Mehr53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 1 (in der Fassung der 1. Änderung vom 15.06.2007, Artikel 1) 2 Der Rat
MehrUnterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System Modul 1: Allgemeine Informationen zum QS-System
Unterrichts- und Trainingsmaterial zum QS-System zum QS-System zum QS-System Geprüfte Lebensmittelsicherheit durch stufenübergreifende Kontrolle In dieser Lerneinheit erhalten Sie Informationen darüber,
MehrFAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen
FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen Was sind Lebensmittel? Per definitionem sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die
MehrCross Compliance 2015
Cross Compliance 2015 Überblick und Erfahrungen aus dem Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab Margit Bayer Veterinäramt 11. Januar 2016 Was genau ist Cross Compliance? Definition Auswahl der Betriebe Ablauf
MehrArbeitshilfe Qualitätssicherung Bayern Tierhaltung Inhaltsverzeichnis
Arbeitshilfe Qualitätssicherung Bayern Tierhaltung Inhaltsverzeichnis Liebe Bäuerinnen und Bauern! Die Arbeitshilfe Qualitätssicherung Bayern Rinderhaltung gibt Ihnen Überblick über: - die wichtigsten
MehrFÜR RISIKOBEWERTUNG BUNDESINSTITUT. Möglichkeiten und Grenzen der Lebensmittelketten-Verantwortung bei der Bekämpfung von Zoonosen.
BUNDESINSTITUT FÜR RISIKOBEWERTUNG Möglichkeiten und Grenzen der Lebensmittelketten-Verantwortung bei der Bekämpfung von Zoonosen Lüppo Ellerbroek Seite 1 Aus Schaden klug werden > Paradigmenwechsel: Verantwortung
MehrAnforderungen an die Produktion:
Anforderungen an die Produktion: Lebensmittelhygiene und Eigenkontrolle der Lebensmittelunternehmer Astrid Büchler, MA Beratung Direktvermarktung und regionale Kooperationen Landwirtschaftskammer Steiermark
MehrKonventionelle Tierhaltung
Konventionelle Tierhaltung In der konventionellen Geflügelhaltung werden die Tiere in weiträumigen, meist mehrere Tausend Quadratmeter großen Ställen gehalten, in denen sie sich jederzeit frei bewegen
MehrHygienerecht Haftung und Gewährleistung Im Lichte der EU VO 852/2004 und der LL Schankanlagen Fortschritt durch Wissen
Hygienerecht Haftung und Gewährleistung Im Lichte der EU VO 852/2004 und der LL Schankanlagen Fortschritt durch Wissen 22 03 2017 Michael Gartner Hygienepaket Hygienepaket VO (EG) 178/2002 Verfahren zur
MehrGesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
MehrExportabfertigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer gem. 52 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgf.
GZ: BMG-74310/0003-II/B/12/2012 Datum: 23.02.2012 Gültigkeit ab: 01.03.2012 Durchführungserlass 10 / Version 2 für die Exportabfertigung von Lebensmitteln tierischer Herkunft in Drittländer gem. 52 LMSVG,
MehrDer Mehrjährige Nationale Kontrollplan nach VO (EG) Nr. 882/2004 Ein Instrument zur Überprüfung des eigenen Kontrollsystems
nach VO (EG) Nr. 882/2004 Ein Instrument zur Überprüfung des eigenen Kontrollsystems Martina Senger-Weil 19. Oktober 2009 Seite 1 Der Kontrollplan umfasst die Kontrollbereiche Lebensmittelsicherheit Futtermittelsicherheit
MehrMit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind
D R. A N D R E A F L E M M E R Mit einem Vorwort von Warum sie wirklich gesünder sind Was ist eigentlich Bio? 15 verantwortungsbewusster Landwirte (siehe Kapitel Artgerechte Tierhaltung nützt den Tieren,
MehrThemenbox Arzneimittel
Themenbox Arzneimittel Arzneimittel und Antibiotika in der landwirtschaftlichen Tierhaltung Landwirte stehen als Lebensmittelunternehmer in besonderer Verantwortung. Als Halter von Tieren, die der Erzeugung
Mehr