Der Tiergesundheitsdienst. Gesetzliche Rahmenbedingungen

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1 Der Tiergesundheitsdienst Gesetzliche Rahmenbedingungen

2 Weiterbildung TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte müssen sich regelmäßig ausreichend theoretisch und praktisch weiterbilden. Tierhalter: - Gesetzliche Rahmenbedingungen - Arzneimittelanwendung und Lagerung - Hygienemaßnahmen - Pharmakologie

3 Weiterbildung TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte müssen sich regelmäßig ausreichend theoretisch und praktisch weiterbilden. Tierhalter: - Gesetzliche Rahmenbedingungen - Arzneimittelanwendung und Lagerung - Hygienemaßnahmen - Pharmakologie Thema dieses Vortrages

4 TGD wozu? Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter kostenpflichtige Betriebserhebungen FALSCH Durch oberflächliche Betrachtung und mangelhafte Information wird der Tiergesundheitsdienst oftmals fälschlicherweise auf zwei Punkte reduziert: Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter in Verbindung mit kostenpflichtigen Betriebserhebungen.

5 TGD wozu? Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter kostenpflichtige Betriebserhebungen Der Tiergesundheitsdienst ist MEHR FALSCH

6 TGD deshalb! Bei genauer Betrachtung bietet eine TGD-Mitgliedschaft für den Tierhalter eine Vielzahl an Vorteilen! Der Tiergesundheitsdienst bietet: enge Kooperation mit Betreuungstierarzt Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter Qualitätssicherung für Lebensmittelproduzenten Rechtssicherheit kompetente Bestandsbetreuung Optimierung der Tiergesundheit regelmäßige Betriebserhebungen Tiergesundheitsprogramme Reduzierung des Arzneimitteleinsatzes Förderungen

7 Rechtsvorschriften Zahlreiche Rechtsvorschriften regeln die landwirtschaftliche Tierhaltung und Lebensmittelproduktion Folgende zwei Grafiken verdeutlichen die komplexen Beziehungen im Bereich: TGD / Tierarzneimittel / Lebensmittelproduktion

8 Zusammenhänge

9 Weitere Zusammenhänge bis ab

10 Arzneimittelanwendung Bereithalten zur Anwendung und Lagern von Tierarzneimitteln durch den Tierhalter ist grundsätzlich verboten, es sei denn, die Tierarzneimittel wurde im Zuge einer Behandlung vom Tierarzt bzw. über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und der Tierhalter ist gemäß Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung dazu berechtigt (großteils ist eine TGD-Mitgliedschaft erforderlich)

11 Die TGD-Verordnung Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005) Ausgegeben am 23. Dezember 2005 Ein Tiergesundheitsdienst ist: eine auf Dauer angelegte Einrichtung, Ziel = Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung

12 Die TGD-Verordnung Ziele sind: Systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit Gewährleistung von Lebensmitteln von einwandfreier Beschaffenheit sowie hoher Qualität Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes

13 Die TGD-Verordnung Teilnahme/Mitgliedschaft am Tiergesundheitsdienst Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter ist freie Zugänglichkeit zum Tiergesundheitsdienst zu gewähren. Der Beitritt zum Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag.

14 Pflichten der Tierhalter Pflichten der Tierhalter: Sie müssen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt unter Verschluss lagern. Sie dürfen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am Tier anwenden und haben diese Anwendung schriftlich am Arzneimittelabgabe-, Anwendungs- und Rückgabeschein zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind vom Tierhalter mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

15 Dokumentation

16 Dokumentation

17 Pflichten der Tierhalter Tierhalter müssen: abgelaufene Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie Leergebinde von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, (Ausnahme: Managementpräparate = Eisen, Vitamine, Mengen- und Spurenelemente) dem behandelnden Tierarzt nachweislich spätestens bei der nächsten Visite zurückgeben. Die Rückgabebestätigung (erfolgt am Abgabeschein) ist vom Tierhalter auch nach dem Ausscheiden aus dem Tiergesundheitsdienst mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

18 Anwendung und Abgabe Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln Betreuungstierärzte dürfen nur Tierarzneimittel gemäß Tierarzneimittel - Anwendungsverordnung den Tierhaltern überlassen. Der Tierarzt darf den Tierhaltern Tierarzneimittel höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen, die dem Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht. Managementpräparate (Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente sowie reine Eiseninjektionspräparate) dürfen vom Tierarzt den Tierhaltern höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht.

19 Anwendung und Abgabe Nach Abschluss jeder Behandlung beziehungsweise spätestens nach vier Wochen, sind die Arzneimittelanwendung sowie der Therapieerfolg vom Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite durch den Betreuungstierarzt zu erfolgen. Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres hat der Tierhalter unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen.

20 Anwendung und Abgabe Bei pour-on-präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird. Spezielle Tierarzneimittel dürfen ausschließlich im Rahmen von kundgemachten Tiergesundheitsprogrammen dem Tierhalter überlassen werden. (Z.B. Hormonpräparate im Fruchtbarkeitsprogramm, etc.)

21 TGD-Programme Schwein: Programm zur Überwachung des Räudestatus in österreichischen Ferkelerzeugerbetrieben Programm zur Überwachung von PRRS in österreichischen Herdebuchzuchtbetrieben Programm zur Überwachung und Bekämpfung der progressiven Rhinitis atrophicans bei Zuchtschweinen Spezialprogramm Tiergesundheit und Management beim Schwein

22 TGD-Programme Wiederkäuer: Fruchtbarkeits- und Zuchtmaßnahmen beim Rind zur Verbesserung der Tiergesundheit Programm zur Bekämpfung und Kontrolle von Dermatitis digitalis (DD) des Rindes Programm zur Bekämpfung von Fruchtbarkeitsstörungen in der österreichischen Rinderhaltung zur Verbesserung des Gesundheits- und Leistungszustandes der Rinderbestände Modul Eutergesundheit

23 TGD-Programme Programm zur Bekämpfung von Parasitosen und der Trichophytie in österreichischen Rinderhaltungen Programm zur Bekämpfung und Kontrolle bedeutender Krankheiten beim kleinen Wiederkäuer Programm zur Bekämpfung von Endo- und Ektoparasiten in Schaf- und Ziegenbetrieben zur Optimierung der Herdengesundheit der kleinen Wiederkäuer Wildtiere: Österreichweites TGD-Programm zur Parasitenbekämpfung und zur Immobilisation von Wildtieren in Gehegehaltung

24 TGD-Programme Sonstige: Salmonellenprogramm QGV Gesundheits- und Bekämpfungsprogramm der AG Bienen/Fische

25 Betriebserhebung Rinder Rinder Sockelbetrag Zentral zu verrechnen Anzahl Betriebserhebungen alle zentral verrechnet Sockelbetrag Milchkühe ,5/GVE max (Bsp. 1.GVE = 32,5) Spezialisierte Kälbermast 30.- Sockelbetrag + 2,5/GVE max (Bsp. 1.GVE = 32,5) Mastvieh u. Kalbinnen- Aufzucht 30.- Sockelbetrag + 1,5/GVE max. 120 (Bsp. 1.GVE = 31,5) 1 Mutterkühe 30.- Sockelbetrag + 1/GVE max (Bsp. 1.GVE = 31,0)

26 Betriebserhebung Schafe / Ziegen Tierart Anzahl der Tiere Zentral zu verrechnen Anzahl Betriebserhebungen alle zentral verrechnet Schafe/ Ziegen Ab 1 Jahr Alter < 80 Stk. 40,-- 1 Ab 1 Jahr Alter Stk. 80,-- 1 Ab 1 Jahr Alter > 200 Stk. 120,-- 1

27 Weitere Punke betreffend BE - Wiederkäuer Zweite Betriebserhebung notwendig (bei Rind > 50 GVE bzw. Schafe/Ziegen > 200 Stück ) kann durch die Teilnahme an einem kundgemachten TGD-Programm (Fruchtbarkeit, Eutergesundheit, Parasitenbekämpfung, etc.) ersetzt werden, diese Betriebserhebung ist direkt zwischen Tierarzt und Tierhalter zu dokumentieren und zu verrechnen. In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen, wobei die 1. Betriebserhebung pro Kalenderjahr zentral und jede weitere Betriebserhebung direkt zwischen Tierhalter und Tierarzt zu verrechnen ist.

28 Betriebserhebung Zuchtschweine Zucht (genereller Sockelbetrag 80,- + 3,-/ZS ab der 11. Zuchtsau bzw. + 2,-/ZS ab der 71. Zuchtsau, Deckelung bei 150 ZS) bis 10 ZS 80 1 Betriebserhebung + 3,-/ZS ,-/ZS

29 Betriebserhebung Mastschweine Mast (genereller Sockelbetrag 80,- + 2,-/10 Mastplätze ab 110 Mastplätzen, Deckelung bei 600 Mastplätzen) bis Betriebserhebung 1 2 2

30 Betriebserhebung Babyferkel / Jungsauen Babyferkelaufzucht BE Jungsauenaufzucht BE

31 Betriebserhebung andere Tierarten Geflügel Fische Gemäß spez. Programm Gatterwild Gemäß spez. Programm Bienen gemäß spez. Programm Sonstige (Pferde etc.) gemäß spez. Programm 82,6/Stunde bzw. 20,7/15 Min (Zeitmodell) 60,-- 60,-- Nach gültigem Stundentarif der ÖTAK Nach gültigem Stundentarif der ÖTAK 1 BE 1 BE 1 BE 1 BE 1 BE

32 Mitbetreuung anderer Tierarten Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, kleiner Wiederkäuer, Schwein): Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet Je GVE der mitbetreuten Tierart wird ein Betrag von 1,50 zum Betrag der Hauptkategorie hinzugerechnet. Der Höchstbetrag ist der jeweilige Deckelungsbetrag der Hauptkategorie Bei gleichzeitiger Haltung von Zucht- und Mastschweinen wird die geringere Kategorie ohne Mehrkosten mitbetreut

33 Anforderungen Cross-Compliance: Anforderungen CC für 2006: Arzneimittelabgabe, -anwendung und dokumentation Lebensmittelsicherheit und Rückverfolgbarkeit Meldung von Tierseuchenverdacht Anforderungen CC für 2007: Tierschutz: Kälber-, Schweine-, allgemeine Nutztier-Rechtsvorschrift Hilfestellung bietet: Selbstevaluierung Tierschutz Es besteht Einvernehmen zwischen ÖTAK und LKÖ, dass alle veterinärrelevanten CC-Inhalte im Rahmen der Eigenkontrolle TGD als Vorbereitung auf die Kontrolle durch die Fachbehörden abgedeckt werden!

34 Cross Compliance CC TGD und Cross Compliance

35 Cross Compliance Cross Compliance heißt wörtlich übersetzt Überkreuz-Verpflichtung und bedeutet, dass die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für den Erhalt von Ausgleichszahlungen notwendig ist. Im Prinzip wird das EU-Prämienrecht mit anderen Verpflichtungen verknüpft. Diese Verpflichtungen betreffen: Insgesamt 19 EG-Verordnungen bzw. -Richtlinien aus den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit, Tierkennzeichnung und Tierschutz. Vorschriften, mit deren Hilfe Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden sollen. Landwirtschaftliche Betriebe, die künftig die volle Höhe von Direktzahlungen erhalten wollen, müssen diese Vorschriften bezüglich ihrer landwirtschaftlichen Flächen, Erzeugung und Tätigkeiten erfüllen.

36 Cross Compliance Schrittweise Einführung Cross Compliance wird in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007 eingeführt: Ab dem 1. Januar 2005 wird mit Umweltregelungen in den Bereichen Nitrat, Klärschlamm, Grundwasserschutz sowie den Regelungen zu Flora-Fauna- Habitat und Vogelschutz (Natura 2000) und Vorschriften zur Tierkennzeichnung begonnen. Ab dem 1. Januar 2006 werden die Mindestanforderungen auf die Bereiche Pflanzenschutz, Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit ausgedehnt. Ab dem 1. Januar 2007 werden Tierschutzregelungen Bestandteil von Cross Compliance.

37 Cross Compliance ab Im Rahmen der Bestandsbetreuung können Fehler in der Tierkennzeichnung erkannt und behoben werden. So ist man für den Kontrollfall bestens vorbereitet.

38 Cross Compliance ab 2006 Cross-Compliance- Bestimmung 2006 Pflanzenschutz- Zulassungsrichtlinie Richtlinie zum Verbot von u. a. Hormonen in der Tierhaltung Verordnung zum Lebensmittelrecht, Lebensmittelsicherheit Ab 2006 wird der Tiergesundheitsdienst ein wichtiges Instrument zur korrekten Einhaltung der CC-Bestimmungen, besonders in den Bereichen: Lebensmittelsicherheit und Rückverfolgbarkeit sowie Tierseuchenbekämpfung und Vorbeugung Verordnung zur TSE- Bekämpfung (z.b. BSE) Richtlinie zur Bekämpfung von Maul- und Klauenseuche Richtlinie zur Bekämpfung von Tierseuchen Richtlinie zur Bekämpfung von Blauzungenkrankheit

39 Cross Compliance ab 2007 Cross-Compliance- Bestimmung 2007 Kälberhaltungsrichtlinie Schweinehaltungsrichtlinie Richtlinie zum Schutz von Nutztieren Ab 2007 ist die korrekte Einhaltung der Tierhaltungsund Tierschutzbestimmungen CC-relevant. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes werden Checklisten zur Verfügung stehen, um gemeinsam mit dem Betreuungstierarzt die Situation im eigenen Bestand zu evaluieren und im Bedarfsfall zu verbessern.

40 Lebensmittelsicherheit LMSVG TGD und Lebensmittelsicherheit LMSVG: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz 2005

41 Lebensmittelsicherheit Lebensmittelsicherheit wurde in Österreich bisher geregelt durch: Lebensmittelgesetz 1975 Fleischuntersuchungsgesetz mehr als 100 Durchführungsverordnungen Eine Harmonisierung des Lebensmittelrechts in den Mitgliedstaaten der EU wurde schon längere Zeit angestrebt. Ziel: Die Sicherheit der Lebensmittel soll lückenlos gewährleistet sein. from the stable to the table ( vom Feld bis zum Teller ) Die Grundlagen für die neue Lebensmittelpolitik der EU finden sich im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vom 12. Jänner 2000.

42 Lebensmittelsicherheit In der Folge wurden zahlreiche Verordnungen bzw. Richtlinien erlassen. Mit dem neuen Lebensmittelsicherheitsund Verbraucherschutzgesetz (LMSVG 2005) wird das neue EU- Lebensmittelrecht umgesetzt.

43 Lebensmittelsicherheit Die zentralen Punkte des neuen Lebensmittelrechts Lebensmittelsicherheit vom Feld bis zum Teller Entsprechend dem Prinzip vom Feld bis zum Teller, werden alle Produktionsstufen, auch die Primärproduktion und der Handel, in die Verantwortung für sichere Lebensmittel eingebunden. Das LMSVG 2005 kontrolliert die Lebensmittelsicherheit bereits bei der Produktion im landwirtschaftlichen Betrieb nach den Grundprinzipien der guten Herstellungspraxis und der Nachvollziehbarkeit.

44 Lebensmittelsicherheit Registrierungspflicht für Lebensmittel erzeugende Betriebe Das LMSVG 2005 bringt eine Registrierungspflicht für alle Lebensmittel erzeugenden Betriebe (=Lebensmittelunternehmer) Alle Lebensmittelunternehmer haben die unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, beim Landeshauptmann zu melden. Betriebe, die mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs umgehen, haben eine Zulassung zu beantragen. Diese Zulassungspflicht gilt nur für Schlachthöfe, Verarbeitungsbetriebe, Molkereien, etc.

45 Lebensmittelsicherheit Registrierungspflicht großteils bereits heute erfüllt Jeder österreichische Landwirt ist auf Grund seiner LFBIS-Nummer bereits registriert. Ebenso entfällt die Pflicht zur Beantragung der Zulassung für alle, denen vor dem eine Kontrollnummer nach der Fischhygieneverordnung, der Eiprodukteverordnung, der Milchhygieneverordnung oder eine Veterinärkontrollnummer nach dem Fleischuntersuchungsgesetz zugeteilt worden ist.

46 Lebensmittelsicherheit Eigenkontrollsysteme Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind für jedes ihrer Produkte, das sich in ihren Wirkungsbereichen befindet, und für alle Vorgänge des Produktionsprozesses, die sich auf die Lebensmittelsicherheit auswirken können, verantwortlich. Daher müssen die Unternehmer Eigenkontrollsysteme errichten, mit deren Hilfe die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelrechts überprüft werden kann. Im Rahmen der Eigenkontrollsysteme muss die Rückverfolgbarkeit der Produkte auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe gewährleistet sein, die Tiergesundheitsbestimmungen und die Leitlinien für eine gute Hygienepraxis eingehalten werden.

47 Lebensmittelsicherheit Der Tiergesundheitsdienst ist ein Eigenkontrollsystem Durch die Weiterbildung der Tierhalter, die Dokumentation des Medikamenteneinsatzes, regelmäßige Bestandsbetreuung und einen sorgsamen Umgang mit Tierarzneimitteln wird die Qualität gesichert und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet. Der Tiergesundheitsdienst gibt den Tierhaltern die Rechtssicherheit, die sie zum Produzieren brauchen und den Konsumenten Gewissheit, dass die qualitativ hochwertigen heimischen Produkte den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit entsprechen.

48 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit

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