Oberste Bundesbehörden. Deutsche Bundesbank. nachrichtlich: Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Oberste Bundesbehörden. Deutsche Bundesbank. nachrichtlich: Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen"

Transkript

1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) BEARBEITET VON D 4 D4@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 19. Mai 2009 AZ D /62 BETREFF Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) HIER Erläuterungen zu Artikel 5 (Bundesversorgungsteilungsgesetz) und Artikel 6 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes) Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs tritt - zeitgleich mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - am 1. September 2009 in Kraft (BGBl. I S. 700). Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die Grundzüge des geänderten Versorgungsausgleichsrechts und erläutern die aus beamtenversorgungsrechtlicher Sicht wesentlichen gesetzlichen Änderungen. 1. Allgemeines Die Verfassung verlangt, im Falle einer Scheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten jeweils zur Hälfte zu teilen (Halbteilungsgrundsatz). Einzubeziehen in diesen Ausgleich sind insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung wie auch aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Eine Reform des geltenden Versorgungsausgleichsrechts war erforderlich, weil die verfassungsrechtlich geforderte Halbteilung der in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte in der Praxis häufig zulasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten verfehlt wurde. Eine auch bisher schon mögliche nachträgliche Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich im Wege eines so genannten Abänderungsverfahrens und ein nachträglicher schuldrechtlicher Ausgleich der bei der Scheidung nicht aus- ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 SEITE 2 VON 10 geglichenen Anrechte fanden in der Praxis in aller Regel nicht statt. Zudem galt das bisherige Recht nach weithin unbestrittener Auffassung als kompliziert, unübersichtlich und schwer verständlich. Zielsetzung des neuen Rechts Ausgangspunkt und Leitgedanke des reformierten Versorgungsausgleichsrechts ist, Versorgungsanwartschaften künftig grundsätzlich systemintern zu teilen. Statt des bisherigen Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung nach der Saldierung aller Anrechte wird künftig regelmäßig jede Versorgung innerhalb desjenigen Systems geteilt, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit besteht (interne Teilung). Ausgleichsberechtigte erhalten unmittelbar einen Anspruch gegen den Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person. Damit entfällt die Notwendigkeit, Versorgungsanwartschaften verschiedener Art zum Zweck des Ausgleichs untereinander vergleichbar machen zu müssen. Fehleranfällige Prognosen über die weitere Wertentwicklung der einzelnen Anrechte sind entbehrlich. Damit entfallen auch die im bisherigen Recht typischen Transferverluste und Wertverzerrungen, die notwendigerweise mit einem Wechsel der Versorgungssysteme verbunden sind. Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist als sog. Mantelgesetz verfasst. Das bisher über mehrere Gesetze verstreute materiellrechtliche und teilweise auch verfahrensrechtliche Versorgungsausgleichsrecht ist künftig im neuen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zusammengefasst (Artikel 1 VAStrRefG). Damit können die bisherigen 1587 bis 1587p BGB, das VAHRG, das VAÜG und die Barwert-Verordnung außer Kraft treten (Artikel 23 VAStrRefG) BGB enthält künftig nur noch einen Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz. Artikel 2 VAStrRefG regelt in den 217 bis 229 FamFG das (familienrechtliche) Verfahrensrecht neu. Die Regelungen stehen im Kontext der grundlegenden Reform des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die ebenfalls am 1. September 2009 in Kraft tritt (FGG- Reformgesetz vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586). Die nachfolgenden Artikel des VAStrRefG enthalten im Wesentlichen die für den Vollzug in den jeweiligen Versorgungssystemen notwendigen ergänzenden Regelungen und gesetzestechnischen Anpassungen. Neue Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Bundes Einbezogen in das System der internen Teilung ist auch die Beamtenversorgung des Bundes. Versorgungsausgleichsrechtliche Anrechte aus der Beamtenversorgung werden künftig nicht mehr wie bisher über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen, sondern das Familiengericht überträgt für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht bei dem Träger der Beamtenversorgung. Der Anspruch des ausgleichsberechtigten Ehepartners auf Versorgung richtet sich daher künftig unmittelbar gegen den Bund als Träger der Versorgungslast (Artikel 5 Bundesversorgungsteilungsgesetz). Der Bund seinerseits kürzt wie schon nach bisheri-

3 SEITE 3 VON 10 gem Recht die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Beamtin oder des ausgleichspflichtigen Beamten um die ihm insoweit entstehenden Aufwendungen. Das reformierte Versorgungsausgleichsrecht gilt grundsätzlich für alle Versorgungsausgleichssachen, die ab Inkrafttreten des VersAusglG (1. September 2009) bei Gericht eingeleitet werden - entweder als Folgesache zu einem Scheidungsverfahren oder als selbständiges Versorgungsausgleichsverfahren. Für Verfahren, die vor diesem Stichtag eingeleitet worden sind, ist dagegen grundsätzlich das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiter anzuwenden, 48 Abs. 1 VersAusglG. Das neue Recht findet in diesen Fällen aber dann Anwendung, wenn das Verfahren abgetrennt, ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden ist, 48 Abs. 2 VersAusglG. Gleiches gilt Verfahren, in denen am 1. September 2010 noch keine Entscheidung in erster Instanz ergangen ist, 48 Abs. 3 VersAusglG. Noch nach dem bisherigen Recht rechtskräftig entschiedene Verfahren können nur unter den in 51 VersAusglG genannten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden; anzuwenden ist dann neues Recht. Im Übrigen verbleibt es bei den vor Inkrafttreten der Reform getroffenen Entscheidungen. Altes und neues Versorgungsausgleichsrecht wirken damit im Ergebnis für einen unbestimmten Zeitraum auf die korrespondierenden beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen zurück. Das Beamtenversorgungsgesetz (insbesondere 57, 58 BeamtVG) wurde entsprechend angepasst und in Teilen modifiziert (Artikel 6). Die bisher obligatorische Erstattungspflicht des Bundes gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung nach 225 SGB VI beschränkt sich künftig auf die sog. Altfälle ; für nach neuem Recht getroffene Entscheidungen besteht insoweit keine Veranlassung. 2. Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz BVersTG) Das Bundesversorgungsteilungsgesetz regelt insoweit abschließend - die gegen den Bund oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Dienstherr einer geschiedenen Beamtin oder eines geschiedenen Beamten gerichteten Ansprüche der ausgleichsberechtigten Person und ihrer Hinterbliebenen aus dem Ausgleich beamtenversorgungsrechtlicher Anrechte. Den Ländern ihrerseits steht es frei, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine interne Teilung von Anrechten aus der Beamtenversorgung für ihren Bereich zu schaffen (vgl. 16 VersAusglG). Nach 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die Kosten, die durch die interne Teilung entstehen, mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Allerdings sehen weder das Bundesversorgungsteilungsgesetz noch das Beamtenversorgungsge-

4 SEITE 4 VON 10 setz eine diesen Grundsatz konkretisierende Regelung vor. Von einer Geltendmachung dieser Kosten ist daher bis auf weiteres abzusehen. zu 1 (Zweckbestimmung) Die nach dem Versorgungsausgleichsgesetz - in Abkehr von der bisher praktizierten externen Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung - nunmehr obligatorische interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Anrechte hat eine Anpassung der hiermit korrespondierenden Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes erfordert. Der Geltungsbereich des Bundesversorgungsteilungsgesetzes umfasst die Fälle, in denen sich die ausgleichspflichtige Person in einem der in den Absätzen 2 oder 3 genannten Dienstverhältnisse des Bundes befand bzw. Versorgungsbezüge aus einem dieser Dienstverhältnisse bezog. Maßgeblich ist nach 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG grundsätzlich das Ende der Ehezeit ( 3 Abs. 1 VersAusglG); nachträgliche Änderungen wie etwa ein Ausscheiden aus dem Dienst können aber bis zur Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden. zu 2 (Anspruch) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person beruht auf der rechtsgestaltenen Wirkung der Entscheidung des Familiengerichts, das ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts überträgt ( 10 Abs. 1 VersAusglG). Verpflichtet ist der in dieser Entscheidung benannte Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person. Wie schon nach bisherigem Recht gehen im Versorgungsausgleich erworbene Anrechte im Falle des Todes der ausgleichsberechtigten Person auf deren Hinterbliebene über. Der insoweit berechtigte Personenkreis wird durch Verweis auf die entsprechenden rentenrechtlichen Regelungen bestimmt. Die im Rentenrecht definierten individuellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug gelten sinngemäß, mit Ausnahme der rentenrechtlich geforderten Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Die Höhe der Leistungen wiederum bestimmt sich nach dem Beamtenversorgungsrecht (vgl. 3 Abs. 2). Der Leistungsausschluss nach Absatz 2 Satz 3 entspricht der Regelung des 23 Abs. 2 BeamtVG. Durch den geschiedenen Ehegatten an Kindes statt angenommene Waisen sollen nicht besser gestellt werden als Waisen, die durch eine Beamtin oder einen Beamten an Kindes statt angenommen worden sind. Der Zeitpunkt, ab dem die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich hat, richtet sich nach den Regelungen desjenigen Alterssicherungssystems, dem die ausgleichsberechtigte Person bis zum Bezug von Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit angehört hat. Maßgeblich für anspruchsberechtigte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sind demnach die einschlägigen Bestimmungen des SGB VI, für Beamtinnen und Beamte die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen (des Bundes bzw. der Länder). Die Bezugnahme auf das aus Sicht der ausgleichsberechtigten Person primäre gesetzliche Alterssicherungssystem stellt sicher, dass die Zahlungen aus dem Versor-

5 SEITE 5 VON 10 gungsausgleich grundsätzlich ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der entsprechende Versorgungsbedarf gegeben ist. Gehört die ausgleichsberechtigte Person keinem gesetzlichen Alterssicherungssystem an, besteht ein Anspruch auf Leistungen grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem SGB VI. Eine vor diesem Zeitpunkt liegende Inanspruchnahme von Leistungen - etwa unter Berufung auf eine ärztlich attestierte Erwerbsminderung - scheidet aus, da die ausgleichsberechtigte Person in diesen Fällen die individuellen Zugangsvoraussetzungen des 43 SGB VI nicht erfüllt und dem entsprechend auch keinen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung hätte. Zahlungen an die Hinterbliebenen beginnen in sinngemäßer Anwendung des 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, also mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person. Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlungen auf Anforderung der für die Auszahlung zuständigen Stelle zu belegen. Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere 197 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 195 BGB. Der mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügte Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsauskunft (vgl. 49 Abs. 10 BeamtVG) gilt nach Absatz 4 auch für Berechtigte nach diesem Gesetz. Ansprüche von Hinterbliebenen erlöschen in entsprechender Anwendung der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes über das Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung mit Ausnahme derjenigen Bestimmungen, die sich aus dem das Beamtenverhältnis prägende besondere Dienst- und Treueverhältnis herleiten (vgl. insoweit 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 BeamtVG). Ansprüche nach dem BVersTG können auch als Ergebnis eines Abänderungsverfahrens enden ( 225, 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]). zu 3 (Anpassung) Die Dynamisierung des vom Familiengericht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person festgesetzten Betrages folgt im Wesentlichen der Regelungssystematik zur Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß 57 BeamtVG. Die Parallelität in der Entwicklung des Leistungsbetrages einerseits und des Kürzungsbetrages nach 57 BeamtVG andererseits gewährleistet, dass die Fortschreibung für die geschiedenen Ehegatten nachvollziehbar bleibt. Die bisher durch die Systemunterschiede von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung bedingten Differenzen zwischen Kürzungs- und Leistungsbetrag entfallen. Die abgeleiteten Ansprüche der Hinterbliebenen entwickeln sich grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person. Umfang und Höhe ori-

6 SEITE 6 VON 10 entieren sich an den insoweit abschließend benannten - Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung. zu 4 (Rückforderung) Auf die Vorschriften über die Rückforderung beamtenversorgungsrechtlicher Bezüge wurde Bezug genommen, um eine insoweit einheitliche Verfahrensweise durchzusetzen und damit zusätzlichen Verwaltungs- und Regelungsaufwand in den Versorgungsdienststellen weitmöglichst zu vermeiden. Von der als lex specialis zu 52 Abs. 2 BeamtVG ausgestalteten Regelung in 52 Abs. 1 BeamtVG sind nur diejenigen Fälle erfasst, in denen eine gesetzliche Änderung unmittelbar zu einer Verminderung der Versorgungsbezüge führt. Rechtsgrundlage für Zahlungen nach dem BVersTG ist dagegen regelmäßig ein Verwaltungsakt. Wird dieser durch eine gesetzliche Änderung (z. B. des Beamtenversorgungsgesetzes) rechtwidrig, ist grundsätzlich die Möglichkeit eine Rücknahme auch für die Vergangenheit zu prüfen, 48 VwVfG. Eine entsprechende Anwendung des 52 Abs. 1 BeamtVG scheidet insoweit aus. Der vom Berechtigten zu erstattende Betrag kann in angemessenem Umfang mit laufenden Zahlungen verrechnet werden. zu 5 (Erstattung) Wechselt die ausgleichspflichtige Person nach Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung den Dienstherrn oder scheidet sie aus dem Beamtenverhältnis aus, bleibt der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den in der Entscheidung des Familiengerichts benannten Versorgungsträger hiervon unberührt. Dieser kann aber die ihm entstehenden Kosten nicht mehr durch Kürzung der Versorgungsbezüge zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person ausgleichen. 5 BVersTG begründet daher einen gegen den nunmehrigen Träger der Versorgungslast der ausgleichspflichtigen Person gerichteten Erstattungsanspruch. Die Regelung entspricht in ihrer Zielrichtung dem in 225 SGB VI normierten Anspruch des Trägers der Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast. 3. Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Die Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes sind überwiegend durch die mit dem VAStrRefG erfolgte Aufhebung der 1587 bis 1587p BGB veranlasst und insoweit redaktioneller Art. Einzige materielle Änderung ist die Abschaffung des sog. Pensionistenprivilegs (vgl. nachfolgend zu 57 BeamtVG). zu 57 BeamtVG Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung erfolgt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die oder der Ausgleichspflichtige in den Ruhestand versetzt wird unabhängig davon, ob die oder der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht. Abweichend hiervon werden nach bisher geltendem

7 SEITE 7 VON 10 Recht die Bezüge in den Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte sich erst nach erfolgter Versetzung in den Ruhestand scheiden lässt, nicht sofort gekürzt, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die ausgleichsberechtigte Person tatsächlich Leistungen erhält ( Pensionistenprivileg ). Bei vorzeitiger Pensionierung wie auch bei einem hohen Altersunterschied zwischen den geschiedenen Ehepartnern führte diese Regelung dazu, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge zulasten der oder des Ausgleichspflichtigen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgte. Künftig werden die Bezüge von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten unmittelbar mit Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehepartner ab diesem Zeitpunkt bereits Leistungen aus dem Versorgungsausgleich erhält oder nicht. Die für die Möglichkeit einer Berufung auf das Pensionistenprivileg nach altem Recht geforderten Tatbestandsvoraussetzungen (Anspruch auf Ruhegehalt und Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009) sind auch erfüllt, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Stichtag eingeleitet, dann aber ausgesetzt worden ist. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in gleicher Weise geändert ( 101 Abs. 3, 3a und 3b SGB VI i. d. F. des Artikel 4 Nr. 5 VAStrRefG). zu 58 BeamtVG Auch nach neuem Recht ist es möglich, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abzuwenden. Der bisher in 10a Abs. 12 VAHRG geregelte Anspruch des Verpflichteten auf (teilweise) Erstattung geleisteter Zahlungen im Ergebnis eines Abänderungsverfahrens ist unmittelbar in das Beamtenversorgungsgesetz ( 58 Abs. 4 BeamtVG -neu) eingefügt. Damit wird eine Regelungslücke vermieden, die sonst durch die Aufhebung des VAHRG (vgl. nachfolgend Nr. 4) entstehen würde. 4. Aufhebung des Gesetzes zur Regelung von Härtefällen im Versorgungsausgleich (VAHRG) Zeitgleich mit Inkrafttreten des VAStrRefG wird das VAHRG aufgehoben. Die bisherigen 1 bis 3a VAHRG sind nunmehr in die 10 bis 26 VersAusglG integriert. Die Vorschriften der 4 bis 9 VAHRG finden sich, neu geordnet, in den 32 bis 38 VersAusglG. Das Abänderungsverfahren nach 10a VAHRG ist nunmehr in den 225, 226 FamFG geregelt. Auf nachfolgende Änderungen zum geltenden Recht wird besonders hingewiesen:

8 SEITE 8 VON 10 Die bisher in 4 VAHRG geregelte Anpassung 1 wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person findet sich nunmehr in den 37, 38 VersAusglG. Wie auch bisher schon ist eine nachträgliche Anpassung dann möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person keine oder nur geringe Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Gegenüber der bislang geltenden Regelung ergeben sich folgende Änderungen: Eine Anpassung findet statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat. Die bisherige Berechnungsvorschrift des 4 Abs. 2 VAHRG wird damit vereinfacht. Anders als nach bislang geltendem Recht kommt es ausschließlich darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person selbst Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. Eine Anpassung ist also auch dann möglich, wenn aus dem Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. Gleichzeitig findet eine rückwirkende Anpassung nicht mehr statt. Voraussetzung für die Anpassung ist ein hierauf gerichteter Antrag der ausgleichspflichtigen Person. Hinterbliebene sind im Gegensatz zu 9 Abs. 2 VAHRG nicht mehr antragsberechtigt. Über die Anpassung entscheidet - wie bisher schon - der Versorgungsträger der überlebenden ausgleichspflichtigen Person. Im Übrigen wird auf die Informationspflicht des Versorgungsträgers gegenüber den anderen Versorgungsträgern, bei denen der ausgleichspflichtige Ehegatte Anrechte von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat, gemäß 38 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG verwiesen. Diese sollen verlässlich erfahren, von welchem Zeitpunkt an sie ihrerseits die Leistungen an die ausgleichspflichtige Person einstellen können ( 37 Abs. 3 VersAusglG). Die insoweit notwendigen Unterlagen und sonstigen Nachweise sind von der Antrag stellenden Person beizubringen ( 62 Abs. 2 BeamtVG). Die Möglichkeit einer Anpassung wegen Unterhalt (bisher: 5, 6, 9 VAHRG) ist nunmehr in den 33, 34 VersAusglG geregelt. Anders als bisher (vgl. 9 Abs. 2 VAHRG) verfügen die Hinterbliebenen künftig nicht mehr über ein eigenes Antragsrecht. Über den Antrag entscheidet zudem nicht mehr der Versorgungsträger, sondern grundsätzlich das Familiengericht. Die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wird nicht mehr in voller Höhe ausgesetzt, sondern nur noch in Höhe des Unterhaltsanspruchs, der bei ungekürzter Versorgung gegeben wäre, 33 Abs. 3 VersAusglG. Führen geänderte Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute zu einer geringeren Unterhaltsverpflichtung der ausgleichspflichtigen Person, sind auch die Versorgungsträger zur Abänderung einer durchgeführten Anpassung antragsberechtigt. Die Regelungen zur Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze ( 35, 36 VersAusglG) sind neu in das Versorgungsausgleichsrecht aufgenommen worden. Hiermit sollen leistungsrechtliche Konsequenzen des neuen Konzeptes der internen Teilung ausgeglichen werden: Aus dem Anrecht des 1 Anpassung bedeutet insoweit den teilweisen oder vollständigen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs ( 57 BeamtVG) unter den jeweils bezeichneten gesetzlichen Voraussetzungen.

9 SEITE 9 VON 10 geschiedenen Ehegatten erhält der andere (nur) das, was das jeweilige System leistet. Dies kann z. B. wie auch bisher schon - dazu führen, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter nur eine (um den Versorgungsausgleich gekürzte) Versorgung erhält, er aber (noch) keinen Anspruch auf das von ihm im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, weil er die rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht erfüllt. In diesen Fällen hat der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Beamten die Kürzung der Versorgung auf Antrag des Betroffenen auszusetzen. Gleiches gilt in den Fällen des Bezugs von Ruhegehalt wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze. Auf diese Regelung können sich sowohl Beamtinnen und Beamte berufen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im aktiven Dienst befinden als auch diejenigen, die bereits Anspruch auf Ruhegehalt haben. Die Minderung der Kürzung erfolgt in beiden Fällen maximal in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des 32 VersAusglG, aus denen der Beamte (noch) keine Leistungen bezieht, 35 Abs. 3 VersAusglG. Bezieht die ausgleichspflichtige Person mehrere Versorgungen im Sinne des 32 VersAusglG, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Aussetzung der Kürzung, 35 Abs. 4 VersAusglG. Damit der zuständige Versorgungsträger die insoweit notwendige Berechnung vornehmen kann, hat er zu ermitteln, ob die ausgleichspflichtige Person weitere Versorgungen erhält, deren Kürzung ebenfalls ausgesetzt werden kann. Die ausgleichspflichtige Person ist verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen, 4 Abs. 3 VersAusglG, 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Zulässigkeit und Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung (bisher: 10a VAHRG) sind nunmehr neu geordnet, aber auch mit inhaltlichen Änderungen in den 225, 226 FamFG geregelt. Danach ist eine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung abänderbar, wenn sich nachträglich rechtliche oder tatsächliche Umstände geändert haben, die für die Bewertung des Ausgleichswerts des Anrechts maßgeblich sind. Erfasst sind also zum einen Rechtsänderungen wie etwa strukturelle Neuregelungen im Beamtenversorgungsrecht des Bundes, zum anderen tatsächliche Änderungen wie die Versetzung der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, der Wechsel der ausgleichspflichtigen Person in den Geltungsbereich eines Landesbeamtenversorgungsgesetzes oder das Ausscheiden der ausgleichspflichtigen Person aus dem Beamtenverhältnis mit Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. In derartigen Fällen können die der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Annahmen über die Höhe des auszugleichenden Anrechtes aus der Beamtenversorgung erheblich von den tatsächlichen Werten abweichen, so dass im Hinblick auf den Grundsatz der Halbteilung ( 1 VersAusglG) eine Wertberichtigung notwendig sein kann. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kommt allerdings nur in Betracht, wenn die maßgebliche Rechtsänderung oder tatsächliche Änderung einen Bezug zur Ehezeit aufweist. Die Wertänderung muss zudem wesentlich sein, d. h. sie muss mindestens 5 Prozent des bisherigen Aus-

10 SEITE 10 VON 10 gleichswerts des jeweils betroffenen Anrechts betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze). Bisher lag diese relative Wertgrenze - bezogen auf den Gesamtsaldo bei 10 Prozent. Beispiel: Im Versorgungsausgleich wurde der Ausgleichswert einer beamtenversorgungsrechtlichen Anwartschaft mit 500 Euro festgestellt. Durch nachträglich eingetretene tatsächliche Änderungen (z. B. Versetzung der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) verringert sich der Ausgleichswert auf 450 Euro. Die Verringerung beträgt 10 Prozent. Die ausgleichspflichtige Person kann beim Familiengericht einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stellen. Zugleich muss die Änderung, wie schon im bisherigen Recht, eine absolute Wesentlichkeitsgrenze übersteigen, um Bagatellverfahren zu vermeiden; diese beträgt 1 Prozent der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 SGB IV (für 2009: 25,20 Euro). In dem vorgenannten Beispiel beträgt die Änderung 50 Euro und übersteigt damit absolute Wesentlichkeitsgrenze. Eine Abänderung ist damit zulässig. Anders als in der Vergangenheit beschränkt sich die Korrektur im Abänderungsverfahren auf das jeweils betroffene Anrecht, im vorliegenden Zusammenhang also auf das beamtenversorgungsrechtliche Anrecht gegen den Bund. Eine automatische Einbeziehung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte ( Totalrevision nach altem Recht) findet nicht statt. Nur bei der Abänderung einer Altentscheidung nach bisherigem Recht wird nach 51 VersAusglG der gesamte Versorgungsausgleich nach neuem Recht entschieden. Dieses Rundschreiben steht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums des Innern ( Im Auftrag Dr. Kiel

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen

Mehr

Merkblatt Versorgungsausgleich 2014

Merkblatt Versorgungsausgleich 2014 Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Versorgungsbezüge Stand: 01.07.2014 1. Allgemeines zum Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im

Mehr

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Seite 1. Allgemeines 2 2. Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge 2 3. Kürzung der Versorgungsbezüge 3 4. Ausnahmen von der Kürzung der Versorgungsbezüge

Mehr

Merkblatt Ehescheidung und Versorgungsausgleich

Merkblatt Ehescheidung und Versorgungsausgleich Merkblatt Ehescheidung und Versorgungsausgleich (Stand Juni 2013) Wichtiger Hinweis! Dieses Merkblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern bietet angesichts der komplexen Rechtslage lediglich

Mehr

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG)

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG) Vorwort zur 2. Auflage... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Literaturverzeichnis... 21 Einleitung... 23 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz VersAusglG) Teil 1 Der Versorgungsausgleich

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Rentensplitting und Versorgungsausgleich

Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Merkblatt Versorgungsausgleich

Merkblatt Versorgungsausgleich Senatsverwaltung für Inneres I A 34 Klosterstr. 47 10179 Berlin Stand: 03/2005 Merkblatt Versorgungsausgleich Beachten Sie bitte den Hinweis auf Seite 4 Rechtsvorschriften Abkürzung Fundstelle Beamtenversorgungsgesetz

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Versorgungsausgleich

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Versorgungsausgleich Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Stand: 06/2013 Versorgungsausgleich Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes

Mehr

1. Fehlende Ausgleichsreife... 98 a) Verfallbare Anrechte... 98 b) Anrechte, die auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet sind...

1. Fehlende Ausgleichsreife... 98 a) Verfallbare Anrechte... 98 b) Anrechte, die auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet sind... Inhalt A. Grundlagen... 13 I. Zweck des Versorgungsausgleichs... 13 II. Verhältnis zum Unterhalt... 14 III. Verhältnis zum Güterrecht... 15 IV. Grundzüge des Versorgungsausgleichs... 17 B. Die Durchführung

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Informationen zu den Auswirkungen der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich auf die späteren oder schon laufenden Versorgungsbezüge

Mehr

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN

PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN 1 des PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs für Versorgungsverpflichtungen, die im Rahmen des Betriebsrentengesetzes

Mehr

Abänderung des Versorgungsausgleichs

Abänderung des Versorgungsausgleichs Sonderinformation Abänderung des Versorgungsausgleichs > Fragen > Antworten > gesetzliche Regelungen Abänderung des Versorgungsausgleichs Fragen, Antworten, gesetzliche Regelungen (Die Ausführungen gelten

Mehr

Richtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

Richtlinie. zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS. Richtl VersAusgl. der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost VERSORGUNGSANSTALT DER DEUTSCHEN BUNDESPOST Der Vorstand: Beschlussfassung XV./14. Sitzung am 05.10.2010 VAP Richtlinie zum Versorgungsausgleich gemäß 58a Abs. 1 VAPS Richtl VersAusgl der Versorgungsanstalt

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung

Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung von Prof. Dr. Reinhold Höfer 1. Auflage Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Höfer schnell und portofrei erhältlich

Mehr

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung,

PB Pensionsfonds AG. - Pensionspläne zur betrieblichen Altersversorgung als Beitragszusage mit Mindestleistung, PB Pensionsfonds AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.01.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972)

Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972) Richtlinie Versorgungsausgleich Grundversorgung (1972) 1. Grundzüge der Teilung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Der Ausgleichsberechtigte (nachfolgend Berechtigte) erhält die gleichen Leistungsarten,

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...

Mehr

Umfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen!

Umfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen! Neues Versorgungsausgleichsgesetz mit In-Kraft-Treten ab 01.09.2009 Umfangreiche Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung Gestaltungsspielräume optimal nutzen! Überblick - Grundsätze in der betrieblichen

Mehr

B OCHUMER V ERBAND. Teilungsrichtlinie

B OCHUMER V ERBAND. Teilungsrichtlinie B OCHUMER V ERBAND Teilungsrichtlinie Diese Teilungsrichtlinie gilt für die Fälle, in denen ein gegenwärtiger oder früherer Mitarbeiter oder eine gegenwärtige oder frühere Mitarbeiterin (nachfolgend für

Mehr

Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern. Versorgungsausgleich Neuregelung zum 01.09.2009

Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern. Versorgungsausgleich Neuregelung zum 01.09.2009 Verein für Humane Trennung und Scheidung - VHTS - Landesvereinigung Bayern Versorgungsausgleich Neuregelung zum 01.09.2009 1. Achtung: Scheidung muss gegebenenfalls spätestens im August 2009 beantragt

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Rundschreiben Nr. 27/2011

Rundschreiben Nr. 27/2011 Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums Ordnung für die Teilung von Direktversicherungen im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags mit dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich

Mehr

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag. Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Die Abänderungsbestimmung des 51 Abs. 3 VersAusglG

Die Abänderungsbestimmung des 51 Abs. 3 VersAusglG 1 Die Abänderungsbestimmung des 51 Abs. 3 VersAusglG 1. Die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, denen das bis zum 31.08.2009 maßgebende Recht zugrunde lag, ist gem. 51 Abs.

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich Versorgungsausgleich in der berufsständischen Alters- und Zusatzversorgung Dr. jur. Hans Peter Schira Otto Eisner Verlagsgesellschaft Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn

Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

das Bundesministerium des Innern hat durch Rundschreiben die Beihilfefähigkeit zu Insulinanaloga konkretisiert.

das Bundesministerium des Innern hat durch Rundschreiben die Beihilfefähigkeit zu Insulinanaloga konkretisiert. Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion

Mehr

ALTERSVERSORGUNG UND SCHEIDUNG

ALTERSVERSORGUNG UND SCHEIDUNG ALTERSVERSORGUNG UND SCHEIDUNG Zum 01.09.2009 tritt eine grundlegende Reform des sog. Versorgungsausgleichs in Kraft, d. h. des Ausgleichs der Altersversorgung im Falle einer Scheidung. Verheiratete, die

Mehr

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz

2 Änderungen im Einkommensteuergesetz 2 Änderungen im Einkommensteuergesetz Neuer 3 Nr. 55 a EStG Die interne Teilung ist sowohl für die ausgleichspflichtige als auch für die ausgleichsberechtigte Person steuerneutral. Die ausgleichsberechtigte

Mehr

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung

Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Seite - 2 - Seite - 2 - Versorgungsänderungen in den letzten 10 Jahren Änderungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in 1994 und 1999 Änderungen im Beamtenversorgungsgesetz Änderungsgesetz 01.01.1992 Änderungsgesetz

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 15 UF 169/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 45 F 211/05 Amtsgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau A... M...,

Mehr

6 %, 5,5 %, 5 %, 4,5 %, 3,25%.. Beachtet mir den Rechnungszins!

6 %, 5,5 %, 5 %, 4,5 %, 3,25%.. Beachtet mir den Rechnungszins! 6 %, 5,5 %, 5 %, 4,5 %, 3,25%.. Beachtet mir den Rechnungszins! 1. Gem. 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der jeweilige Versorgungsträger, bei dem ein auszugleichendes Anrecht besteht, dem Familiengericht

Mehr

Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007

Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 Thüringer THÜRINGER Landtag LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/3081 4. Wahlperiode 06.06.2007 G e s e t z e n t w u r f der Fraktion der SPD Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Merkblatt 76-77 HBeamtVG

Merkblatt 76-77 HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) FlüHG Ausfertigungsdatum: 15.07.1965 Vollzitat: "Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 6a

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) Ergänzung:

Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) Ergänzung: Berlin, den 21. Dezember 2007 Bundesministerium der Justiz Referat I A 3 Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) Ergänzung: Artikel 1: Gesetz über den

Mehr

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006 Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Thema des Monas Januar 2010 - Das zweite Übergangsjahr zum Versorgungsausgleich

Thema des Monas Januar 2010 - Das zweite Übergangsjahr zum Versorgungsausgleich Thema des Monas Januar 2010 - Das zweite Übergangsjahr zum Versorgungsausgleich Das erste Übergangsjahr des neuen Versorgungsausgleichgesetzes - abgekürzt VersAusglG - liegt hinter uns. Wer hat sich eigentlich

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-

Mehr

Ausfertigung. Satzungsänderung

Ausfertigung. Satzungsänderung Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische

Mehr

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014 Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom... 2014 Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

HDI Pensionskasse AG PBPK-Bestandssegment

HDI Pensionskasse AG PBPK-Bestandssegment HDI Pensionskasse AG PBPK-Bestandssegment Ordnung für die interne und externe Teilung von Pensionskassentarifen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.04.2015 1. Anwendungsbereich

Mehr

Bestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorzeitigem Ruhestand anhand tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit

Bestimmung des Ehezeitanteils der Beamtenversorgung bei vorzeitigem Ruhestand anhand tatsächlich zurückgelegter Dienstzeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8uf312_11 letzte Aktualisierung: 08.01.2013 OLG Naumburg, 10.7.2012-8 UF 312/11 VersAusglG 5 Abs. 3; BGB a.f. 1587c Abs. 1 Nr. 1 Bestimmung des Ehezeitanteils

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick -

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Inhalt 1. Arten der Versorgung... 2 2. Empfänger von Versorgungsbezügen... 2 3. Dauer der Zahlung von Versorgungsbezügen...

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) 1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Inhalt 1. Anspruch auf Altersgeld... 2 2. Berechnung des Altersgeldes... 2 3. Zahlung des Altersgeldes...

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesrat Drucksache 811/04 28.10.04 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern In - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes A. Ziel 1. Der Ausgleich

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?

Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen? Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...13

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis...13 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis..........................13 Versorgungsausgleich Die Reform Abschnitt A: Allgemeine Einführung..................15 1 I. Aufgabe des Versorgungsausgleichs.............15

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

Teil B: Fälle und Lösungen

Teil B: Fälle und Lösungen B Teil B: Fälle und Lösungen rechtliche Ausgleichsrente geltend zu machen (früher schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; 20 ff VersAusglG) durchzuführen. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung sind

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Generalvertretung Franz Fleissner. Grundlagen der Beamtenversorgung

Generalvertretung Franz Fleissner. Grundlagen der Beamtenversorgung Generalvertretung Franz Fleissner Grundlagen der Beamtenversorgung Agenda Grundlagen der Beamtenversorgung Statusabhängige Versorgung Dienstbezüge Dienstzeiten Dienstzeitversorgung Versorgung im Alter

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

PBV Lebensversicherung AG

PBV Lebensversicherung AG PBV Lebensversicherung AG Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Versorgungsausgleichsgesetzes (Teilungsordnung) Stand 01.03.2010 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

A. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie

A. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Merkblatt über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de KVS Merkblatt

Mehr

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung

Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Rechtsprechung zur Berechnung von unverfallbaren Anwartschaften - Besitzstand und ratierliche Kürzung Grundsatz - Besitzstandswahrung Im Falle der Reduzierung betrieblicher Versorgungsversprechen sind

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr