Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften

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1 Regelwerk SBB I Regelwerkversion 15-0 gültig ab Vertraulichkeitsklassifikation Eigner Betroffene Prozesse verfügbare Sprachen intern I-B-SBE-SNV Betrieb planen und durchführen DE, FR, IT Betroffene Divisionen Infrastruktur, Personenverkehr, Cargo Spezifische Empfänger / Verteiler EVU Lokführer und Leitung / LIDI: R I Ersatz für Regelwerkversion 13-0 sowie aufgehobene Vorschriften in Ziffer 6 Zuordnung: R Hauptgruppe I-B: R Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften AB FDV Infrastruktur Änderungen Nr. 3 Änderungen auf den neu gedruckten Seiten werden in der Regel durch einen vertikalen Strich am Seitenrand angezeigt. DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 1/10 SBB und BLS Netz AG

2 Regelwerk SBB I Ersatzseiten Folgende Seiten der AB FDV Infrastruktur sind zu ersetzen (Liste wird erst für die Druckausgabe richtiggestellt): A DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 2/10 SBB und BLS Netz AG

3 Regelwerk SBB I Ausgangslage Wo aus technischen oder betrieblichen Gründen nötig, werden die FDV mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen (AB) präzisiert. 2. Nummerierung und Zuordnung 2.1. Nummerierung der Kapitel Die AB FDV sind analog den FDV aufgebaut. Die Kapitel richten sich nach der Nummerierung der FDV. Beispiel: Das Kapitel 4.5 enthält AB zu R 300.4, Ziffer Bezug zu den FDV Jede Bestimmung in den AB FDV bezieht sich auf eine FDV-Ziffer. Bei Präzisierungen und Ergänzungen ist unter dem Titel in kursiver Schrift aufgeführt (Beispiel): Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 5.2. In Ausnahmefällen wird eine FDV-Bestimmung durch eine AB gänzlich ersetzt. In diesem Fall wird unter dem Titel in kursiver Schrift aufgeführt (Beispiel): Ersatz für R 300.4, Ziffer 5.3. DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 3/10 SBB und BLS Netz AG

4 Regelwerk SBB I Kopierrechte Alle Rechte an diesem Dokument stehen der SBB und BLS Netz AG (nachstehend BLS genannt) zu. Ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung der SBB (I-B-SBE) ist es nicht gestattet, dieses Dokument durch irgendwelche Verfahren zu kopieren, zu speichern oder zu vervielfältigen und damit Dritten zur Verfügung zu stellen. 4. Vertraulichkeit Dieses Dokument beinhaltet Informationen im Sinne der Netzzugangsverordnung (Art. 17 AGB-IB), die Dritten sowie den eigenen Infrastrukturbetreiberinnen der EVU gegenüber vertraulich zu behandeln sind. Im Falle von Zuwiderhandlungen bleiben sämtliche rechtlichen Schritte vorbehalten. 5. Nummerierung und Verweise Das R I war früher als R bezeichnet. Verweise von anderen Vorschriften auf das R beziehen sich automatisch auf das R I DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 4/10 SBB und BLS Netz AG

5 Regelwerk SBB I Aufgehobene Vorschriften Folgende Vorschriften sind aufgehoben. Deren weiterhin gültiger Inhalt wurde in die AB FDV oder andere Vorschriften überführt. Nummer Titel Hinweis BLS ADM Migration ZUB zu EuroZUB ersatzlos 20/07 auf dem Netz der BLS AG D I-B 40/16 Linien 531/b 533 und 541/b Ergänzende Betriebsvorschriften R I R I Gotthard- Basisstrecke D I-B 05/17 Ein- und Ausfahrt in / aus Rangierbereichen bei Führerstandsignalisierung R I D I-B 06/17 Anwendung Abfahrerlaubnismethode SMS R I DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 5/10 SBB und BLS Netz AG

6 Regelwerk SBB I Änderungsverzeichnis Mit der Version 15-0 werden folgende wesentlichen Änderungen eingeführt: Seite Ziffer Hinweis ff Das Zugnummernschema erfährt aufgrund (internationaler) Absprachen verschiedene Änderungen die Aufzählung derselben ist noch nicht abgeschlossen und erfolgt erst mit der gedruckten Version neue Ziffer: Präzisierung, in welchen Fällen Rangierbewegungen ausserhalb von Rangierbereichen bei Führerstandsignalisierung zugelassen sind neue Übersichtskarte Sprachschnittstellen. Zweisprachige Zone Arth-Goldau GBS Bellinzona neu eingezeichnet Einführung einer zweisprachigen Zone zwischen Arth-Goldau und Bellinzona via GBS; Bestimmungen neu eingefügt Ziffer umformuliert Funktionscode angepasst. Angleichung an D I / BLS D IB Titel neu eingefügt Bestimmungen zum Rangieren bei Führerstandsignalisierung besser strukturiert und zur besseren Lesbarkeit zusammengefasst Bestimmungen «Rangierbewegungen bei FSS im EGB» aus der D I-B 40/16 überführt Rangierbewegung im Übergang EGB-KGB und EGB-ETCS Level 0 / 1 LS präzisiert Neue Ziffer: Rangierbewegungen im Level Übergang geregelt. DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 6/10 SBB und BLS Netz AG

7 Regelwerk SBB I Seite Ziffer Hinweis Zustimmung zur Fahrt mit der Funktion «Override EOA» geregelt Bestimmungen «Ein- und Ausfahrt Rangierbereich bei FSS» aus der D I-B 05/17 überführt Verweise zu Ziffern aktualisiert Rundungsregel an FDV angepasst Karte Handrückmeldung wird angepasst. Strecke Ramsei Sumiswald aufgrund Inbetriebnahme einer neuen Sicherungsanlage neu mit aut. Block ausgerüstet Bestimmungen zum Führen von Zügen auf ETCS Level 2-Strecken aus dem I zusammengeführt. Ausnahmen präzisiert Tabellenkopf angepasst. NBS / GBS sind in Kapitel 1.3 beschrieben Auf der Strecke Solothurn Wanzwil dürfen Fahrten mit dem Lösch- und Rettungszug ohne Einschalten des Erhaltungsbezirks indirekt geführt werden Bure Courtemaîche ist Eigentum des VBS und hat per eigene Agl- Bestimmungen eingeführt. Daher Eintrag gelöscht Bure Courtemaîche wird aus Karte gelöscht (Agl VBS mit eigenen Bestimmungen) Bure Courtemaîche wird aus Karte gelöscht (Agl VBS mit eigenen Bestimmungen). DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 7/10 SBB und BLS Netz AG

8 Regelwerk SBB I Seite Ziffer Hinweis Bestimmungen für die Zugreihe O der SOB angepasst Ausschalten der Stellwerkautomatik auf der GBS funktioniert nicht wie üblich. Mit dieser Ziffer aus der I wird das Vorgehen für den Fahrdienstleiter präzisiert neue Ziffer: Auf Bahnhöfen, welche im RADN mit «sms» gekennzeichnet sind, ist diese zu verwenden. Noch ortsfest vorhandene Einrichtungen für die Abfahrerlaubnis dürfen nicht mehr verwendet werden. Der Rückbau dieser Anlagen kann nicht immer gleichzeitig mit Einführung der Methode «sms» garantiert werden Ziffer angepasst aufgrund Auflage BAV. Der Fdl kann aufgrund seiner Anzeigen nicht feststellen, ob sich weitere Fahrzeuge im Gleis befinden. Verantwortung beim Lokführer, dass er das Fahrzeug nicht unzeitig aufstartet Neue Bestimmung über das Vorgehen aufgenommen, wenn eine Langsamfahrstelle weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Ende verlängert wird Ziffer gelöscht. 7.A Überführung der Ziffer aus I-30121, da auf allen ETCS Level 2-Strecken identisch Anpassung Länge der Gleisfreimeldeabschnitte im ETCS Level 2-Bereich letzter Aufzählungspunkt gelöscht. Ist in FDV geregelt. DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 8/10 SBB und BLS Netz AG

9 Regelwerk SBB I Seite Ziffer Hinweis Mit Einführung der zweisprachigen Zone Arth-Goldau Bellinzona wird die Text- und Sprachausgabe des GSM-Nothalts neu dreisprachig ausgegeben. Sig. Rudolf Büchi Sig. Roland Pfaffen Sig. Klaus Bischof Leiter Betrieb SBB Leiter Betrieb BLS Leiter Betrieb SOB DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 9/10 SBB und BLS Netz AG

10 Regelwerk SBB I DMS ID: Regelwerkversion 15-0 Seite 10/10 SBB und BLS Netz AG

11 Allgemeines R R I Allgemeine Bestimmungen 1 Zuggattungen Ergänzung zu R 300.1, Ziffer Die Züge werden eingeteilt in: a) Reisezüge Eurocity-Züge Intercity-Züge InterRegio-Züge Schnellzüge RegioExpress-Züge S-Bahn-Züge RegioZüge b) Güterzüge Ferngüterzüge Nahgüterzüge Ganzzüge Traktorgüterzüge Cargo Express-Züge / Postzüge c) Dienstzüge der Infrastruktur Bauzüge Hilfszüge d) Lokzüge der Infrastruktur EVU des Personenverkehrs EVU des Güterverkehrs e) Probe- und Messzüge der Infrastruktur EVU des Personenverkehrs EVU des Güterverkehrs f) Leermaterialzüge EVU des Personenverkehrs SBB und BLS Seite

12 1.4 Allgemeines R Allgemeine Bestimmungen R I Bezeichnung der Züge und der Rangierbewegungen auf die Strecke Ergänzung zu R 300.1, Ziffer 4.3 Zugnummer Aus der Zugnummer ist folgendes erkennbar: Zuggattung (EuroCity-, InterCity-, Schnellzug usw.) Verkehrsbeziehung (Herkunft-Bestimmung) Fahrrichtung nach den internationalen Richtlinien (gerade Nummern in Richtung Ost-West bzw. Süd-Nord), Abweichungen im internationalen Verkehr sind möglich. Jede Zugnummer wird pro Tag nur einmal verwendet. Wird für eine Teilstrecke eines Zuglaufs, z.b. infolge Verspätung der Stammkomposition eine Ersatzkomposition eingesetzt, ist die Ersatzkomposition mit einer anderen Zugnummer (Schatten- oder Extrazugnummer) anzuordnen. Damit werden Verwechslungen zwischen Zügen mit gleicher Zugnummer vermieden. Zugnummer für Extrazüge SBB, BLS, SOB und Zentralbahn beziehen ZN für Extrazüge in allen Fristigkeiten aus den entsprechenden ZN-Pools. Für operative Bedürfnisse BZ / FstZ sowie für ISB, welche nicht mit NeTS planen, sind die ZN für Extrazüge den speziell bezeichneten Kontingenten zu entnehmen. Die BZ und FstZ regeln die Zuteilung der Zugnummern für ihren Bereich. Wird für operative Bedürfnisse temporär ein höherer Bedarf an Extra-ZN benötigt, ist dieser mit dem Kontingentsbesitzer (in der Regel BZ) abzusprechen. Die BZ beziehen bei knappen Kontingenten ebenfalls Zugnummern aus den ZN-Pools. Seite SBB und BLS

13 Allgemeines R R I Allgemeine Bestimmungen 2.3 Zugnummer für SIM-Züge Allgemeines Verkehren SIM-Fahrzeuge in einem Zug über die Strecke Frutigen Brig Domodossola (oder Teilen davon), hat dieser immer mit einer SIM-Zugnummer ( , bzw ), zu verkehren. Diese Nummer dient auch der automatischen Ansteuerung des Fahrweges im SIM-Korridor Frutigen-Kandersteg-Domodossola Führen eines SIM-Zuges in zwei Zugteilen Muss ein SIM-Zug unterwegs auf zwei Züge aufgeteilt werden, ist jeder dieser Teilzüge als SIM-Zug mit entsprechender SIM-Nummer weiterzuführen Vereinigtes Führen von Zügen Werden Züge vereinigt geführt und ist mindestens einer der Züge ein SIM-Zug, ist der vereinigte Zug als SIM-Zug weiterzuführen Abführen ausgesetzter SIM-Wagen ab Unterwegsbahnhöfen Wenn ausnahmsweise ein unterwegs ausgesetzter SIM-Wagen in einen anderen Zug eingereiht wird, muss dieser Zug mit einer SIM- Nummer als SIM-Zug weitergeführt werden. Die betreffenden Stellen sind durch den Fahrdienstleiter entsprechend zu verständigen SBB und BLS Seite

14 1.4 Allgemeines R Allgemeine Bestimmungen R I Zugnummernschema Grundsätze Auf Gemeinschaftsstrecken nummeriert jeder mitbenützende Bezirk (bzw. jede BZ) seine Züge mit den Nummern der an die Gemeinschaftsstrecke anschliessenden Streckenabschnitte. Züge, die nicht über die Gemeinschaftsstrecke hinaus verkehren, erhalten eine Nummer des Bezirks (bzw. der BZ), der diese Strecke verwaltet. In besonderen Fällen können einzelne Züge über das zugeteilte Streckenschema hinaus verkehren. Die Buchstaben F, P, Y (und R) werden immer angewendet, jedoch werden sie mit den Zugnummernmeldeanlagen nicht übermittelt. Bei ankommenden und abgehenden Zügen kann für die anschliessende bzw. vorangehende Rangierbewegung auf die Strecke die Zugnummer mit dem Zusatz R verwendet werden Grundschema Die Nummerierung der Züge ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: von bis Zuggattung Internat. Schnellzüge (EuroCity, ICE, RailJet) Internat. Nachtzüge InterCity-Züge Internationale Schnellzüge InterRegio-Züge RegioExpress-Züge Regiozüge S-Bahnzüge TGV Jail Train Doppelführung zu Stammzügen Seite SBB und BLS

15 R I Allgemeines R Allgemeine Bestimmungen von bis Zuggattung S-Bahnzüge Internationale Agentur- und Autoreisezüge S-Bahn Nachtlinie (mit Zuschlag) Regio- / S-Bahnzüge Autotunnelzüge Fan-(Reise)Extrazüge mit speziellen Beförderungsbedingungen Dienstzüge (Leermaterialzüge Reiseverkehr) Reiseextrazüge Leermaterial-(Reise)Extrazüge (inkl. Überführung historischer Fahrzeuge) Dienstextrazüge INFRA, inkl. Rangierbewegungen auf die Strecke, ohne Lokextrazüge Lokzüge Lokextrazüge Internationale Güterzüge des kombinierten Verkehrs Internationale Güterzüge (inkl. Extrazüge) des BKV Gotthard (Rola) Internationale Güterzüge des kombinierten Verkehrs Internationale SIM-Züge (inkl. grenzüberschreitende Extrazüge) des UKV Lötschberg mit Profilüberschreitung Internationale SIM-Züge (inkl. grenzüberschreitende Extrazüge) des BKV (Rola) Lötschberg Internationale SIM-Züge (inkl. grenzüberschreitende Extrazüge) des UKV Lötschberg mit Profilüberschreitung Internationale Güterzüge des kombinierten Verkehrs Internationale Güterzüge CEx- und Postzüge, Schnellgut-Züge CEx, Post- und Schnellgut-Extrazüge Güterextrazüge SBB und BLS Seite

16 1.4 Allgemeines R Allgemeine Bestimmungen R I von bis Zuggattung Traktorlokzüge, inkl. Rangierbewegungen auf die Strecke Reisezüge im Störungsfall Traktorlok-Extrazüge Traktorgüter-Extrazüge Ferngüterzüge Ferngüter-Extrazüge (inkl. Umleitungs-Fahrordnungen) Nahgüterzüge, inkl. Rangierbewegungen auf die Strecke (Extra-)Züge / Umleitungszüge gemäss SIM- Profil sowie Leermaterial-Extrazüge (Einschränkungen gem. I , 4.7.9) Traktorgüterzüge, einschliesslich Rangierbewegungen auf die Strecke Ganzzüge Überführungen von Baumaschinen (Extrazüge) Güterextrazüge Ganzextrazüge Güterextrazüge mit Lademassüberschreitung und Begegnungsverbot Schattenfahrordnungen Reisezüge Dienstzüge (Leermaterialzüge Reiseverkehr) DB-SBB Reisezüge im Grenzbereich (DB) Züge im Grenzbereich (SNCF) Streckenwärterfahrten Streckeninspektionsfahrten (Diagnosefahrzeug), Versuchs- und Messzüge sowie Abnahme-fahrten Züge im Grenzbereich SBB - DB LRZ Lösch- und Rettungszüge (Überführung für Intervention) siehe Ziffer Züge mit Hilfswagen Seite SBB und BLS

17 R I Allgemeines R Allgemeine Bestimmungen Das komplette Schema der Züge ist der «Bezeichnung der Züge» auf / Grundlagen Netzzugang zu entnehmen SBB und BLS Seite

18 1.4 Allgemeines R Allgemeine Bestimmungen R I Zugnummern für Lösch- und Rettungszüge (LRZ) sowie Züge mit Hilfswagen von bis Zuteilung TES Genève TES Lausanne LRZ Brig LRZ Bern LRZ Biel/Bienne LRZ Olten LRZ Basel LRZ Brugg LRZ Zürich LRZ Winterthur LRZ St.Gallen LRZ Rapperswil LRZ Erstfeld Reserve TSS Biasca TSS Chiasso LRZ Rotkreuz Reserve Reserve LRZ Frutigen BLS ZN-Pool für Einsatzfahrten (ZN-Vergabe ausschliesslich durch BZ) Züge mit Hilfswagen (Einsatzfahrten) GSM-R (Zugfunk-Verbindungen LRZ) Seite SBB und BLS

19 Allgemeines R R I Allgemeine Bestimmungen Einsatznummern für das Personal der Dispo-Pendel (GSM-R) 2.5 Müssen die Dispopendel ausrücken, so wird eine andere Zugnummer verwendet = Dispo TICINO = Dispo ZUE (ZVV) = Dispo ZUE (SBB FernverkehrFV) = Dispo SG (SOB) = Dispo OL = Dispo BN (SBB FernverkehrFV) = Dispo BN (BLS) = Dispo LS = Dispo GE = Dispo BS = Reserviert BZ Mitte = Dispo NE (BLS) Bezeichnung nach Richtungen In der im Streckenschema aufgeführten Richtung werden die ungeraden und in der Gegenrichtung die geraden Zugnummern verwendet. Das Streckenschema und die entsprechende Aufteilung der BZ/Bahnhöfe sind im espace Intranet SBB, im Intranet BLS sowie auf enthalten. 3 Signalmittel der Bahnhöfe Ersatz für R 300.1, Ziffer In Bahnhöfen ist während der örtlichen Besetzung bereitzuhalten: eine Laterne oder eine Taschenlampe mit weissem und rotem Licht eine rote Signalflagge eine rote Haltsignal-Scheibe SBB und BLS Seite

20 1.4 Allgemeines R Allgemeine Bestimmungen R I Verhalten im erweiterten Geschwindigkeitsbereich mit Führerstandsignalisierung 4.1 Ergänzung zu R 300.1, Ziffer Verlassen des Fahrzeugs Im EGB darf das Fahrpersonal im Regelbetrieb ein Fahrzeug nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters verlassen. Der Fahrdienstleiter darf auf Doppel- oder mehrspurigen Strecken die Zustimmung zum Verlassen des Fahrzeugs erst erteilen, wenn: die Nachbargleise gesichert sind, oder die Züge auf den Nachbargleisen in der Betriebsart «On Sight» (OS) verkehren, oder eine Höchstgeschwindigkeit auf den Nachbargleisen von 80 km/h sichergestellt ist. Nach Rückkehr auf das Fahrzeug meldet sich das Fahrpersonal beim Fahrdienstleiter zurück. Nach erhaltener Rückmeldung hebt der Fahrdienstleiter die Sicherungsmassnahmen auf. Seite SBB und BLS

21 Allgemeines R R I Allgemeine Bestimmungen 4.2 SBB-Netz: Erhaltungsbezirke Einschalten Erhaltungsbezirk zwingend notwendig Bei Eingriffen, welche im Normalbetrieb verboten sind, müssen die entsprechenden Erhaltungsbezirke eingeschaltet werden. Die verbotenen Eingriffe im Normalbetrieb werden durch die Instandhaltung geregelt Einschalten Erhaltungsbezirk erlaubt In folgenden Fällen können die entsprechenden Erhaltungsbezirke als zusätzliche Sicherungsmassnahme eingeschaltet werden: Zur Behebung von Störungen an Zügen, die den Aufenthalt von Personen im Gleisbereich bedingen (z.b. Ausschalten von Bremsen, Trennen von Zügen, usw.). Auf den Nachbargleisen bei Störungen oder Ereignissen von Zügen, die Reisende befördern, wenn davon ausgegangen werden muss, dass sich Reisende im Gleisbereich aufhalten könnten. Es halten sich im Normalbetrieb unerwartet Personen im Gleisbereich oder in Räumen mit beschränktem Zugang auf Einschalten Erhaltungsbezirk nicht nötig In Fällen, wo eine Geschwindigkeitsreduktion ausreicht, müssen die entsprechenden Erhaltungsbezirke nicht eingeschaltet werden: Aufenthalt von Personal im Gleisbereich, welches keine Arbeiten ausführt oder in Anlagen arbeitet, auf welchen für diesen Zweck die Funktion «Anlagentiefhaltung» vorgesehen ist Rangierbewegungen bei Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.1, Ziffer Rangierbewegungen bei Führerstandsignalisierung sind zugelassen: in Rangierbereichen in gesperrten Gleisen im Zusammenhang mit Arbeiten im Gleisbereich wenn Fahrzeuge nicht in Züge eingestellt werden können SBB und BLS Seite

22 Anordnungen und Übermittlung R R I Allgemeines 1 Übersichtskarte Sprachschnittstellen Ergänzung zu R 300.3, Ziffer SBB und BLS Seite

23 3.1 Anordnungen und Übermittlung R Allgemeines R I Zweisprachige Zone Arth-Goldau GBS Bellinzona Zwischen Arth-Goldau (inkl.) und Bellinzona (inkl.) auf der Gotthard- Basisstrecke sind für die Kommunikation zwischen Fahrdienstleiter und Lokpersonal die Landessprachen Deutsch und Italienisch möglich. Züge Nord Süd zwischen Bellinzona und Arth-Goldau dürfen bis Bellinzona (inkl.) von deutschsprachigen Lokführern geführt werden. In Bellinzona sind Rangierleistungen zum Weg- und Beistellen von Lokomotiven in Alleinfahrt möglich. Züge Süd Nord zwischen Bellinzona und Arth-Goldau dürfen bis Arth-Goldau (inkl.) von italienischsprachigen Lokführern geführt werden. In Arth-Goldau sind Rangierleistungen zum Weg- und Beistellen von Lokomotiven in Alleinfahrt möglich Umleitungen Umleitungen über die Gotthard-Bergstrecke erfordern zwingend zweisprachiges Lokpersonal. 1.2 Weitere Bestimmungen SBB-Infrastruktur stellt sicher, dass das fahrdienstliche Personal in den BZ über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt, um im Normal- und Störungsfall mit einem Lokführer zu kommunizieren, der nur deutsch bzw. nur italienisch spricht. 2 Offenruf Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 1.3 Bei Offenruf hat der Aufruf in der örtlichen Amtssprache (Schriftsprache) zu erfolgen. Seite SBB und BLS

24 Anordnungen und Übermittlung R R I Fahrplan und Streckentabelle Fahrordnung Zeichen V, I und II auf Strecken mit Block Ergänzung zu R 300.3, Ziffer Grundsatz Bei Kreuzungen erhält der Zug neben der Verkehrszeit das Zeichen V, sofern der Gegenzug gemäss Fahrplan innerhalb der vergangenen 30 Minuten auf dem Kreuzungsbahnhof eintrifft. Bei Überholungen erhält der Zug in den vorgesehenen Fällen in seiner Fahrordnung neben der Verkehrszeit der ausweichende Zug das Zeichen I der überholende Zug das Zeichen II Verwendung Diese Zeichen können aufgeführt werden: in der Zugsein- und Ausfahrtentabelle in der Fahrordnung von Extrazügen SBB und BLS Seite

25 3.5 Anordnungen und Übermittlung R Fahrplan und Streckentabelle R I Befahren anderer Strecken Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 5 Umleitungen Bei Umleitungen hat der Fahrdienstleiter des Bahnhofs, ab dem eine andere Strecke zu befahren ist, die Streckenkriterien der Umleitungsstrecken (z.b. Profile, Radsatzlast auf Grund der CIS-Angaben) zu berücksichtigen, die neuen Unterwegsbahnhöfe über Besonderheiten im Zug (aussergewöhnliche Sendungen, Schlussläufer, Doppelstockwagen, usw.) zu verständigen. Aussergewöhnliche Sendungen dürfen nur über eine andere Strecke umgeleitet werden, wenn dies im Beförderungsplan vorgesehen ist. Grundsätzlich werden für das Befahren von anderen Strecken bezüglich Verständigung des Fahrpersonals drei Arten unterschieden: Umleitung ohne Verständigung Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung Umleitung nach protokollpflichtiger Verständigung. Seite SBB und BLS

26 Anordnungen und Übermittlung R R I Fahrplan und Streckentabelle 2.2 Umleitung ohne Verständigung Zwischen den Bahnhöfen der nachfolgend aufgeführten Strecken dürfen die Züge in beiden Richtungen ohne Verständigung des Lokführers über eine andere als über die in der Fahrordnung vorgeschriebene Strecke geleitet werden. Wenn bei der Umleitung ein Bahnhof mit vorgeschriebenem Halt nicht erreichbar ist, muss der Lokführer quittungspflichtig verständigt werden. Strecke über Züge Komplex alle Fahrstrassen alle Renens (VD) Morges Bussigny Bern PB Stammlinie SBB alle Weyermannshaus oder Güterlinie Bern PB Holligen Donnerbühltunnel, Freiburgergleise oder Güterlinie alle Mattstetten Abzweigung Löchligut Grauholztunnel oder alle Schönbühl Mattstetten-Rothrist Burgdorf alle Solothurn - Olten Oensingen alle Wengi-Ey LBT Engstligentunnel alle oder Frutigen Basel SBB PB GB, RB alle Pratteln Basel SBB PB Pratteln Muttenz via Stammlinie (statt GB oder RB) alle Reisezüge (übrige Züge nach quittungspflichtiger Verständigung) Muttenz-Liestal Adlertunnel oder alle Pratteln Olten Rothrist Borntunnel oder Aarburg-Oftringen alle Luzern Immensee Küssnacht oder alle Rotkreuz SBB und BLS Seite

27 3.5 Anordnungen und Übermittlung R Fahrplan und Streckentabelle R I Umleitung ohne Verständigung (Fortsetzung) Strecke über Züge Giustizia Pollegio GBT Pollegio Überholgleisanlage oder Biasca alle von/nach GBT Zürich PB Herdern Zürich VB oder alle Hardbrücke Zürich PB Altstetten Hardbrücke oder Zürich VB oder Herdern Gleis 425 Altstetten Schlieren Stammlinie oder alle, ausgenommen TGV Mülligen Dietikon Killwangen Stammlinie oder alle RBL Glattbrugg RBL Regensdorf oder alle Altstetten Glattbrugg Wettingen Opfikon RBL Opfikon Wettingen Zürich PB Oerlikon Wipkingen oder alle Hardbrücke Oerlikon Effretikon Kloten oder alle Wallisellen Flughafen alle Zürich PB/VB Thalwil Zimmerberg- Basistunnel oder Seelinie alle Zürich Wettingen Altstetten oder alle, ausgenommen TGV Regensdorf Trübbach - Sargans Umfahrung Süd alle statt direkt / direkt statt Umfahrung Süd Seite SBB und BLS

28 Anordnungen und Übermittlung R R I Fahrplan und Streckentabelle 2.3 Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung Zwischen den Bahnhöfen der nachfolgend aufgeführten Strecken dürfen die Züge in beiden Richtungen nach quittungspflichtiger Verständigung des Lokführers über eine andere als die in der Fahrordnung vorgeschriebene Strecke geleitet werden. Der Fahrdienstleiter hat den Lokführer spätestens auf dem Übergangsbahnhof zu verständigen. Erfolgt diese Verständigung nicht bei einem planmässigen Halt, hat der Lokführer nötigenfalls anzuhalten, um die notwendigen Fahrplanimprimate (mindestens Streckentabelle) für die Umleitungsstrecke bereitzustellen. Strecke über Züge Lausanne Renens Stammlinie oder alle (VD) Sébeillon Bern Thun Münsingen oder Lok- und Reisezüge Belp Biel Biel Mett Abzweigung direkt oder Biel RB alle Mattstetten Rothrist Wanzwil (NBS) nur Züge mit ETCS- Ausrüstung Solothurn Olten Wanzwil (NBS) nur Züge mit ETCS- Ausrüstung Lenzburg-Sursee Olten oder Suhr alle Lenzburg-Rothrist Olten oder Suhr Lok- und Reisezüge Rothrist Zofingen Olten oder Verbindungslinie alle (ex Kriegsschlaufe) Komplex Basel PB/GB/RB Basel Bad Bhf via Basel PB (Reisezuglinie) oder Basel RB (Güterlinie) Lokzüge SBB und BLS Seite

29 3.5 Anordnungen und Übermittlung R Fahrplan und Streckentabelle R I Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung (Fortsetzung) Strecke über Züge Basel Bad Bf- Weil (Rhein) oder alle Basel Bad Rbf direkt Basel SBB PB- Pratteln Muttenz via Stammlinie (statt GB oder RB) alle Züge (Ausnahme Reisezüge ohne Verständigung) Basel / Basel RB Olten oder Delémont Lok- und Reisezüge Biel Pratteln Hendschiken Bözberg oder Hauenstein-Basistunnel alle Pratteln Killwangen Bözberg oder alle Hauenstein-Basistunnel - Rupperswil Pratteln Olten Hauenstein Basistunnel oder Läufelfingen oder Bözberg alle Stein-Säckingen Koblenz oder Brugg Lok- und Reisezüge Turgi Stein-Säckingen Koblenz oder Brugg alle Winterthur Stein-Säckingen Koblenz oder Brugg alle Glattbrugg/ Niederglatt Luzern Rotkreuz oder Olten alle Reisezüge Zürich Arth-Goldau - Zürich/RBL Thalwil oder Wohlen alle Zug Arth-Goldau Walchwil oder Lok- und Reisezüge Rotkreuz Balerna Chiasso / Chiasso Sm direkt oder über Güterlinie Güter- und Lokzüge Seite SBB und BLS

30 Anordnungen und Übermittlung R R I Fahrplan und Streckentabelle 2.3 Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung (Fortsetzung) Strecke über Züge Killwangen Heitersberg oder alle Rupperswil Lupfig oder Wildegg oder Baden Oberstadt Winterthur Wil oder Sulgen alle Gossau Winterthur St. Gallen oder Romanshorn alle St. Margrethen VL Pfäffikon Uznach oder alle Ziegelbrücke Lachen Zürich Uster oder Meilen alle Rapperswil Zürich Zug Thalwil oder Affoltern aa oder Wohlen alle Oerlikon Wetzikon Uster oder alle Stettbach Wetzikon Pfäffikon ZH Zürich PB Dübendorf Oerlikon oder alle Zürich PB Effretikon Altstetten Dübendorf Altstetten Effretikon Stettbach Zürich PB Oerlikon Altstetten alle Zürich PB Oerlikon Löwenstrasse Weinbergtunnel alle Lok- und Reisezüge Zürich PB Altstetten Herdern Gleis 404- alle SBB und BLS Seite

31 3.5 Anordnungen und Übermittlung R Fahrplan und Streckentabelle R I Umleitung nach quittungspflichtiger Verständigung (Fortsetzung) Strecke über Züge Seebach/Oerlikon- Bülach oder alle Neuhausen Winterthur Wengi-Ey/Frutigen- Brig - Kandersteg - LBS-Visp Lok- und Güterzüge Lok- und Güterzüge mit ETCS-Ausrüstung Lausanne /Triage/Renens (VD) Olten - Biel od. Burgdorf - NBS alle nur Züge mit ETCS- Ausrüstung Umleitung nach protokollpflichtiger Verständigung Auf allen andern vorgängig nicht aufgeführten Strecken dürfen die Züge in beiden Richtungen nur nach protokollpflichtiger Verständigung des Lokführers über eine andere als über die in der Fahrordnung vorgeschriebene Strecke geleitet werden. Die Verständigung hat spätestens auf dem Übergangsbahnhof zu erfolgen. Kombinierter Verkehr SIM-Züge dürfen nur über Strecken mit SIM-Profil geleitet werden. Züge mit HP-Profil welche via Lötschberg geleitet werden, dürfen auf der ganzen Strecke Basel Domodossola und umgekehrt nur SIM-Gleise befahren und haben deshalb in jedem Fall als SIM-Züge mit entsprechender Zugnummer zu verkehren. Züge mit Profil grösser als P 45/364, C 45/364, NT 35/353, welche via Lötschberg geleitet werden, dürfen auf dem Abschnitt Frutigen Domodossola nur Gleise mit SIM-Profil befahren. Sie müssen in jedem Fall auf dem ganzen Fahrweg als SIM-Züge mit entsprechender Zugnummer verkehren. Seite SBB und BLS

32 Anordnungen und Übermittlung R R I Fahrplan und Streckentabelle Fehlleitungen Stellt der Lokführer fest, dass er ohne die vorgeschriebene Verständigung auf einen Fahrweg in falscher Richtung geleitet wird und ist ein Halt vor der falsch stehenden Weiche nicht mehr möglich, ist an geeigneter Stelle spätestens aber auf dem nächsten Bahnhof anzuhalten und mit dem Fahrdienstleiter Verbindung aufzunehmen. Das Anhalten in Weichenzonen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei Fehlleitungen von Zügen mit Doppelstockwagen/HP-/SIM-Profil ist die Weiterfahrt nicht gestattet. Der Zug ist so rasch als möglich anzuhalten. Ist der Lokführer sicher, dass auf der Strecke, auf welche er fehlgeleitet wurde, planmässig solche Züge verkehren dürfen, darf er gleich verfahren wie bei den andern Zügen. Für die Weiterfahrt ist der Lokführer je nach Strecke quittungs- oder protokollpflichtig zu verständigen. Weiterfahrt der Züge bis Leuk bei Evakuation des LBT Um die rasche Evakuierung der im LBT stehenden Züge zu ermöglichen, können Züge, die sich zwischen Brig und Visp befinden (inkl. Züge, die aus dem LBT evakuiert wurden), nach quittungspflichtiger Verständigung durch den Fdl bis Leuk verkehren. Auf eine Fahrordnung wird verzichtet. Weiterfahrt der Züge bis Erstfeld bei Evakuation des GBT Um die rasche Evakuierung der im GBT stehenden Züge zu ermöglichen, können Züge, die sich zwischen Altdorf und Rynächt befinden (inkl. Züge, die aus dem GBT evakuiert wurden), nach quittungspflichtiger Verständigung durch den Fdl bis Erstfeld verkehren. Auf eine Fahrordnung wird verzichtet SBB und BLS Seite

33 3.5 Anordnungen und Übermittlung R Fahrplan und Streckentabelle R I Seite SBB und BLS

34 Anordnungen und Übermittlung R R I Fernmündliche Übermittlung 1 GSM-R 1.1 Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 8 Zugkommunikation Prioritäten Die Zugkommunikation erfolgt nach folgenden Prioritäten: 1. GSM-R CH 2. Swiss GSM Bei Strecken ohne GSM-R Versorgung ergeben sich funktionale Einschränkungen (keine Not-, Gruppen- und Sammelrufe) Erreichbarkeit der mobilen Teilnehmer Jeder Teilnehmer hat sich gemäss seiner Aufgabe funktional anbzw. abzumelden. Ist eine funktionale Anmeldung nicht möglich, weil die Nummer bereits registriert ist, ist wie folgt vorzugehen: Kontaktaufnahme mit dem funktional angemeldeten Teilnehmer. Abklären des Sachverhalts. Ist die funktionale Anmeldung berechtigt (z.b. im Störungsfall), ist der Funktionscode (statt 01) zu verwenden. Der Lokführer verständigt den Fahrdienstleiter. Ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, ist eine Zwangsabmeldung durchzuführen SBB und BLS Seite

35 3.8 Anordnungen und Übermittlung R Fernmündliche Übermittlung R I Die wichtigsten Zugfunktionsnummern/Funktionscode 01 Zugführender Lokführer 02 Zweiter Lokführer oder Rangierer 03 Dritter Lokführer oder Rangierer 04 Vorbereitender Lokführer, zulaufendes Triebfahrzeug 05 Ablösender Lokführer, ablaufendes Triebfahrzeug / Schiebedienst, Hilfslok zur Entpannung 08 Wagendurchsage (Fahrgastraumbeschallung) 10 Zugchef Reisezugbegleiter 89 Chef Lokpersonal 90 Sicherheitsüberwachung Infrastruktur 94 Wartender Lokführer ohne Fahrzeug (auch Dienstfahrten auf hinterem Führerstand bei Wende-/ Flügelzug) 99 Lokführer mobil (Mobiltelefon) SBB- und BLS-Netz: die Verwendung der Funktionscodes GSM-R ist in der SBB D I bzw. BLS D IB 61 beschrieben Unterdrückung der Rufnummer Die Unterdrückung der Rufnummer ist nicht gestattet Voic box (Anrufbeantworter) Die Voic box darf nur für die Mitteilung von Informationen benützt werden. Seite SBB und BLS

36 Anordnungen und Übermittlung R R I Fernmündliche Übermittlung 2 Gesprächseinleitung 2.1 Ergänzung zu R 300.3, Ziffer 8.2 Bei der Gesprächseinleitung nennt der Absender das Gesprächsthema. In den vordefinierten Fällen verwendet der Absender wenn möglich und sinnvoll die vorgegebenen Schlüsselbegriffe. Handelt es sich um einen Notruf, so ist das Gesprächsthema / der Schlüsselbegriff bereits während der Identifikation des Absenders zu nennen. In eindeutigen Situationen (z.b. Verwendung von Rangier- und/oder Baufunk), kann bei der Gesprächseinleitung auf die Nennung des Gesprächsthemas verzichtet werden. Einheitliches Vorgehen beim Aufrufen des Lokführers Bei jedem Aufruf des Lokführer auf das GSM-R Lokfunkgerät (CAB Radio) muss der Fahrdienstleiter den Lokführer gemäss den Bestimmungen für Offenruf anrufen (z.b. «Lf von Fahrdienst xy antworten») SBB und BLS Seite

37 3.8 Anordnungen und Übermittlung R Fernmündliche Übermittlung R I Seite SBB und BLS

38 Rangierbewegungen R R I Ausführung Startende Rangierbewegungen bei unbekannter Position bei Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 2 Grundsatz Für das Verlangen des Fahrweges und für die Zustimmung gelten die Prozesse gemäss R Werden in einem Bereich mit Führerstandsignalisierung ausgeschaltete Fahrzeuge wieder in Betrieb genommen, akzeptiert das RBC im KGB die gemeldete Position einmalig. Der Wechsel in die Betriebsart «Shunting» (SH) ist möglich. Damit das RBC weitere Anforderungen von «Shunting» (SH) akzeptiert (z.b. nach Führerstandwechsel oder Fahrzeugreset), muss vorher mindestens eine Balisengruppe befahren werden. Im EGB ist in gewissen Fällen (z.b. im Weichenbereich) der Wechsel in die Betriebsart «Shunting» (SH) nicht möglich. Lehnt das RBC infolge fehlender oder unbekannter Position die Betriebsart «Shunting» (SH) ab, ist gemäss Ziffer vorzugehen. Das nachfolgend beschriebene Vorgehen darf auch durch Triebfahrzeugführer der Kategorien A40 und A gemäss «Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)» angewendet werden. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln ausschliesslich die Erlaubnis, eine Rangierbewegung in der Betriebsart «Staff Responsible» (SR) durchzuführen, sowie den Wechsel in die Betriebsart «Shunting» (SH). Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch in gesperrten Gleisen und in nicht zentralisierten Bereichen. 1.2 Erlaubnis für Rangierbewegung in der Betriebsart «Staff Responsible» (SR) Der Lokführer klärt den Standort des Fahrzeugs eindeutig ab und überprüft diesen. Dies können sein: Ortsbezeichnung, Gleisnummer und wenn vorhanden, die Bezeichnung des nächsten ETCS Rangiersignals. GBT und LBT: Kilometer, Gleisnummer (Ost- / Weströhre) SBB und BLS Seite

39 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I Anschliessend verlangt der Lokführer beim Fahrdienstleiter die Erlaubnis, für die Rangierbewegung in die Betriebsart «Staff Responsible» (SR) wechseln zu dürfen. Ist der genannte Standort plausibel, erlaubt der Fahrdienstleiter dem Lokführer den Wechsel in die Betriebsart «Staff Responsible» (SR) protokollpflichtig, mit dem Sammelformular Befehle, gemäss nachfolgendem Beispiel. Notwendige Dateneingabe am DMI Zugnummer: Bremsverhältnis: 50% Zuglänge: Vmax: Name Rangier (z.b. Cargoteam Altdorf) BZ Süd Zugreihe: Wechsel nach SR erlaubt für Rangierbewegung innerhalb Gleis nnnn, bzw. von Gleis nnnn bis Gleis nnnn. Gilt nicht als Zustimmung zur Fahrt. (nnnn = Start- bzw. Zielgleis) Länge der Rangierbewegung 40 km/h A / Poletti Gisler Erfolgt die Weiterfahrt nach der Rangierbewegung als Zugfahrt, sind die Zugdaten der Zugfahrt einzugeben. Seite SBB und BLS

40 R I Rangierbewegungen R Ausführung Wechsel nach «Shunting» (SH) Am Ende der mit Sammelformular Befehle erteilten Erlaubnis ist, sofern möglich, in die Betriebsart «Shunting» (SH) zu wechseln. Ist ein Wechsel in die Betriebsart «Shunting» (SH) nicht möglich, ist erneut nach Ziffer vorzugehen. Rangierbewegungen bei Führerstandsignalisierung im EGB Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 2.1 Grundsatz Die Betriebsart «Shunting» (SH) kann nur bei aktiviertem Erhaltungsbezirk angeordnet werden. Innerhalb eines Erhaltungsbezirks gelten die Vorschriften «Rangierbewegungen ausserhalb der Rangierbereiche bei Führerstandsignalisierung im konventionellen Geschwindigkeitsbereich» (R 300.4, Ziffer 2.4.9) resp. «Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» (R 300.4, Ziffer 5) sinngemäss. Gleise nicht gesperrt Einstellen des Fahrweges Der Rangierfahrweg ist mindestens bis zum nächsten ETCS Haltsignal unter Anwendung einer Checkliste Fahrdienst vom Ziel her einzustellen und zu sichern. Der Fahrdienstleiter hat sicherzustellen, dass die Gleise mit Ausnahme des Zielgleises frei sind. Weichen dürfen nur umgestellt werden, wenn die dazugehörigen Schutzweichen frei sind. Es dürfen sich keine Fahrzeuge gegen diese Weichen bewegen und deren Gleisfreimeldeeinrichtungen müssen den freien Zustand anzeigen Zustimmung zum Wechsel in die Betriebsart «Shunting» Die Zustimmung zum Wechsel in die Betriebsart «Shunting» (SH) wird dem Rangierleiter vom Fahrdienstleiter quittungspflichtig mit folgendem Text erteilt: «Wechsel in Betriebsart [Shunting] wird zugestimmt» SBB und BLS Seite

41 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I Zustimmung zur Rangierbewegung Die Zustimmung zur Rangierbewegung ist dem Rangierleiter quittungspflichtig mit folgendem Text zu erteilen: «Rangierbewegung von (Startgleis) bis (Zielgleis) gesichert». Falls zum Erreichen des Zielgleises an mehreren ETCS Haltsignalen vorbeigefahren werden muss, darf die Zustimmung nur für die Vorbeifahrt an einem einzelnen ETCS Haltsignal erteilt werden. An jedem weiteren ETCS Haltsignal ist eine erneute Zustimmung nötig Ankunftsmeldung 2.3 Die Ankunftsmeldung wird übermittelt, wenn die Rangierbewegung vollständig im Zielgleis eingetroffen ist und still steht. Der Rangierleiter meldet dem Fahrdienstleiter quittungspflichtig: «Rangierbewegung in (Zielgleis)». Gleise gesperrt Für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise sind die Vorschriften R 300.4, Ziffer 5 «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» anzuwenden Zustimmung zum Wechsel in die Betriebsart «Shunting» (SH) 2.4 In gesperrten Gleisen wird die Zustimmung zum Wechsel in die Betriebsart «Shunting» (SH) dem Rangierleiter vom Sicherheitschef quittungspflichtig mit folgendem Text erteilt: «Wechsel in Betriebsart [Shunting] wird zugestimmt». Übergang Erhaltungsbezirk Der Übergang Erhaltungsbezirk (R 300.2, Ziffer 6.8.3, Bild 619) darf als Rangierbewegung nur überfahren werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: der angrenzende Erhaltungsbezirk ist aktiviert, der Fahrdienstleiter hat dem Rangierleiter die Zustimmung quittungspflichtig erteilt. In gesperrten Gleisen erfolgt die Zustimmung durch den Sicherheitschef. Seite SBB und BLS

42 R I Rangierbewegungen R Ausführung Die Zustimmung des Fahrdienstleiters oder des Sicherheitschefs zum Überfahren Übergang Erhaltungsbezirk gilt als Zustimmung zur Vorbeifahrt an der Tafel Übergang Erhaltungsbezirk mit der Funktion «Override EOA». Rangierbewegungen im Übergang EGB KGB und EGB ETCS Level 0 / 1 LS Es sind nur Rangierbewegungen gemäss «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» (R 300.4, Ziffer 5) und nur im Zusammenhang mit Unterhaltsarbeiten erlaubt. Der betreffende Erhaltungsbezirk im EGB muss aktiviert sein. Der unmittelbar angrenzende Abschnitt im KGB, bzw. ETCS Level 0 / 1 LS muss gesperrt sein.rangierbewegungen im Übergang EGB KGB und EGB ETCS Level 0 / Level 1 LS dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Arbeitsstelle im Übergangsbereich liegt. Der Wechsel in die Betriebsart «Shunting» (SH) erfolgt nach Möglichkeit muss im EGB erfolgen. Das Verlassen der Betriebsart «Shunting» (SH) erfolgt nach Möglichkeitmuss ebenfalls im EGB erfolgen. Rangierbewegungen im Übergang ETCS Level 2 KGB ETCS Level 0 / 1 LS Es sind nur Rangierbewegungen gemäss «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» (R 300.4, Ziffer 5) und nur im Zusammenhang mit Unterhaltsarbeiten erlaubt. Die angrenzenden Abschnitte im KGB und im ETCS Level 0 / 1 LS müssen gesperrt sein. Betriebsart «Shunting» im ETCS Level- oder Streckenzentralen-Übergang Ergänzung zu R 300.4, Ziffer Die Level- und RBC-Grenzen sind mit Balisen geschützt, welche Fahrzeuge in der Betriebsart «Shunting» (SH) stoppen. Die Zustimmung zur Vorbeifahrt an der Tafel CAB-Anfang, CAB- Ende und Merktafel RBC Grenze gilt auch als Zustimmung zur Vor SBB und BLS Seite

43 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I beifahrt an der Tafel CAB-Anfang / CAB-Ende bzw. Merktafel RBC Grenze mit der Funktion «Override EOA». Rangierbewegung im Übergang RBC-RBC Die Betriebsart «Shunting» (SH) muss im gleichen RBC-Bereich verlassen werden, in welchem sie gewählt wurde. Rangierbewegung über Grenze ETCS Level 0 / 1 LSφ Level 2 Die Fahrzeugausrüstung bleibt bei der Einfahrt in den ETCS Level 2-Bereich im ETCS Level 0 / 1 LS. Deshalb muss das Fahrzeug zwingend wieder in den ETCS Level 0 / 1 LS-Bereich zurück geführt werden. Muss weiter als bis zum ersten ETCS Haltsignal gefahren werden, muss die Fahrzeugausrüstung der Triebfahrzeuge vor dem ersten ETCS Haltsignal nach der CAB-Anfang Tafel in den ETCS Level 2 verbracht werden. Rangierbewegung über Grenze ETCS Level 2φ Level 0 / 1 LS Verbleibt das Fahrzeug im ETCS Level 0 / 1 LS-Bereich, muss die Fahrzeugausrüstung im nächsten Bahnhof in den ETCS Level 0 / 1 LS verbracht werden. Grund: Die Fahrzeugausrüstung bleibt bei der Einfahrt in den ETCS Level 0 / 1 LS-Bereich im ETCS Level 2. SBB-Netz: Indirekt geführte Rangierfahrten im Übergang ETCS Level 0 / 1 LSφ Level 2 Das indirekte Führen von Rangierfahrten ist nur in folgenden Ausnahmefällen gestattet: wenn aus anlagebedingten Gründen (z.b. nicht vorhandene Weichen) die Rangierfahrt nicht direkt geführt verkehren kann oder wenn aus Formationsgründen das Triebfahrzeug nicht an der Spitze eingereiht werden kann. ETCS Level 0 / 1 LSφ Level 2 KGB Im KGB darf höchstens bis zur Arbeitsstelle gefahren werden. ETCS Level 0 / Level 1 LSφ Level 2 EGB Seite SBB und BLS

44 R I Rangierbewegungen R Ausführung Eine Rangierfahrstrasse / ein Rangierfahrweg in Richtung EGB darf erst eingestellt werden, wenn der Erhaltungsbezirk im EGB aktiviert ist. Fahrzeugausrüstung ETCS Level 0 / 1 LSφ Level 2 Die Fahrzeugausrüstung der Triebfahrzeuge muss vor dem ersten ETCS Haltsignal nach der CAB-Anfang Tafel in den ETCS Level 2 verbracht werden. Einstellen des Fahrweges ausserhalb der Rangierbereiche bei Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.4, Ziffer Auf Gleisen, bei welchen eine Fahrrichtung festgelegt wurde, dürfen keine Rangierbewegungen verkehren. Rangierbewegungen bei Führerstandsignalisierung im KGB Einfahrt in einen Rangierbereich bei Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.4, Ziffer Mit ETCS Rangiersignal beim ETCS Haltsignal Die Zustimmung zur Einfahrt in einen Rangierbereich wird am ETCS Rangiersignal erteilt Ohne ETCS Rangiersignal beim ETCS Haltsignal Für die Einfahrt in einen Rangierbereich gilt das folgende Vorgehen: Der Fahrdienstleiter sichert den Fahrweg ab dem letzten ETCS Haltsignal vor einem Rangierbereich bis zum ersten ETCS Rangiersignal unter Anwendung einer CL-F. Der Fahrdienstleiter erteilt dem Rangierleiter quittungspflichtig die Zustimmung bis zum ersten ETCS Rangiersignal mit folgendem Text: «Rangierbewegung von (Startgleis) bis zum ersten ETCS Rangiersignal in (Name des Rangierbereichs) gesichert». Der Rangierleiter hat das erste ETCS Rangiersignal auf Halt zu erwarten SBB und BLS Seite

45 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I Der Rangierleiter hat ab dem ersten ETCS Rangiersignal die Vorschriften «Rangierbereiche bei Führerstandsignalisierung im konventionellen Geschwindigkeitsbereich» (R 300.4, Ziffer 2.4.8) zu beachten. Ausfahrt aus einem Rangierbereich bei Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.4, Ziffer Die Zustimmung zur Ausfahrt aus einem Rangierbereich erfolgt gemäss R 300.4, Ziffer und beinhaltet die Zustimmung zur Vorbeifahrt am passiven ETCS Rangier-signal / ETCS Rangierhaltsignal. Beispiele zu Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.2.2 und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.2.3 Mögliches Beispiel für die Strecke 211/a, (Lausanne) Pully Villeneuve. Zustimmung Fdl Zustimmung Fdl Zustimmung ETCS Rangiersignal Zustimmung ETCS Rangiersignal Rangierbereich Seite SBB und BLS

46 Rangierbewegungen R R I Ausführung Mögliches Beispiel für Strecken Zustimmung Fdl 531/b: Brunnen (exkl.) Rynächt Erstfeld (exkl.) 541/b: Pollegio Nord Biasca (exkl.) Giustizia Castione-A. (exkl.) Zustimmung Fdl 37 Rangieren mit Fahrzeugen, welche das Profil überschreiten Ergänzung zu R 300.4, Ziffer Rangierbewegungen mit SIM-Wagen Grundsatz Rangierbewegungen mit SIM-Wagen dürfen nur für das SIM-Profil zugelassene Gleise befahren Formationsbahnhöfe Zustimmung ETCS Rangiersignal Beim Anfordern von Rangierfahrstrassen ist der Rangierleiter verpflichtet, dem Fahrdienstleiter mitzuteilen, wenn SIM-Wagen in der Rangierbewegung eingereiht sind. Der Fahrdienstleiter hat dem Rangierleiter die gewünschten Fahrstrassen mit dem Zusatz «mit SIM-Wagen» zu quittieren bzw. zuzustimmen Aussetzen in Unterwegsbahnhöfen Zustimmung ETCS Rangiersignal Rangierbereich SBB und BLS Seite

47 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I Wenn SIM-Wagen wegen einer technischen Störung auf einem Unterwegsbahnhof ausgesetzt werden müssen, ist der Fahrdienstleiter des betreffenden Bahnhofs bzw. FstZ für das Befahren der Nebengleise allein verantwortlich. Für das Anfordern, Quittieren und Zustimmen der Fahrstrassen gilt Ziffer Seite SBB und BLS

48 Rangierbewegungen R R I Ausführung Rangierbewegungen mit Fahrzeugen gemäss Profil EBV O2 (z.b. Doppelstockfahrzeuge) Grundsatz Beim Anfordern von Rangierfahrstrassen ist der Rangierleiter verpflichtet, dem Fahrdienstleiter mitzuteilen, wenn Fahrzeuge gemäss Profil EBV O2 in der Rangierbewegung eingereiht sind. Der Fahrdienstleiter hat dem Rangierleiter die gewünschten Fahrstrassen mit dem Zusatz «mit Fahrzeug gemäss Profil EBV O2» zu quittieren bzw. zuzustimmen In Formationsbahnhöfen mit nur teilweiser Freigabe der Gleise für Profil EBV O2 Nicht freigegebene Gleise in Formationsbahnhöfen sind im R I aufgeführt Aussetzen von Fahrzeugen gemäss Profil EBV O2 in Unterwegsbahnhöfen Wenn Fahrzeuge gemäss Profil EBV O2 wegen einer technischen Störung auf einem Unterwegsbahnhof ausgesetzt werden müssen, ist der Fahrdienstleiter des betreffenden Bahnhofs bzw. FstZ für das Befahren der Gleise allein verantwortlich. Für das Anfordern und Quittieren bzw. Zustimmen der Fahrstrassen gilt das Vorgehen gemäss Ziffer SBB und BLS Seite

49 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I Besondere Fahrzeuge Ergänzung zu R 300.4, Ziffer und Ziffer Beispiele von besonderen Fahrzeugen Als besondere Fahrzeuge im Sinne dieser Ziffern gelten zum Beispiel: Kleinwagen, wie z.b. Rolli, Schweissrolli, Lorry, Rollleitern Zweiwegefahrzeuge, wie z.b. Zweiwege-Rangiergeräte, Unimog, Böschungsmäher, Bagger Wagen mit einem inneren Achsabstand von mehr als 17,5 m (Sicherung: Für Wagen mit einem inneren Achsabstand zwischen 17,5 m und 19,5 m erfolgt die Sicherung gegen unzeitiges Umstellen von Weichen sowie von abgestellten Wagen nur in den Bahnhöfen, welche dazu örtliche Weisungen erlassen haben) Rangierbewegungen mit Zweiwegefahrzeugen Der Einsatz von Zweiwegefahrzeugen ist nur in folgenden Fällen zugelassen: im Zusammenhang mit Arbeiten im Gleisbereich nach R in nicht zentralisierten Bereichen (z.b. Unterhaltsanlagen) Rostige oder verschmutzte Schienen Beim Rangieren auf Anlagen mit stark verrosteten oder verschmutzten Schienen ist wie bei besonderen Fahrzeugen zu verfahren. Seite SBB und BLS

50 Rangierbewegungen R R I Ausführung 5 Betriebsart «Shunting» im ETCS Level- oder Streckenzentralen-Übergang Ergänzung zu R 300.4, Ziffer Die Level- und RBC-Grenzen sind mit Balisen geschützt, welche Fahrzeuge in der Betriebsart «Shunting» (SH) stoppen. Die Vorbeifahrt an der Tafeln CAB-Anfang, CAB-Ende und Merktafel RBC Grenze erfolgt mit der Funktion «Override EOA». 5.1 Rangierbewegung im Übergang RBC-RBC Die Betriebsart «Shunting» (SH) muss im gleichen RBC-Bereich verlassen werden, in welchem sie gewählt wurde. 5.2 Rangierbewegung über Grenze ETCS Level 0 / 1 LS Level 2 KGB Es sind nur Fahrten gemäss «Ergänzende Bestimmungen als Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» (R 300.4, Ziffer 5) und nur im Zusammenhang mit Unterhaltsarbeiten erlaubt. Die Arbeitsstelle muss sich im Übergangsbereich befinden. Es darf höchstens bis zum ersten ETCS Haltsignal nach der CAB-Anfang Tafel gefahren werden. Die Fahrzeugausrüstung bleibt bei der Einfahrt in den ETCS Level 2-Bereich im ETCS Level 0 / 1 LS. Deshalb muss das Fahrzeug zwingend wieder in den ETCS Level 0 / 1 LS-Bereich zurück geführt werden. 5.3 Rangierbewegung über Grenze ETCS Level 2 KGB Level 0 / 1 LS Es sind nur Fahrten gemäss «Ergänzende Bestimmungen als Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» (R 300.4, Ziffer 5) oder zum Räumen der Strecke erlaubt. Verbleibt das Fahrzeug im ETCS Level 0 / 1 LS-Bereich, muss die Fahrzeugausrüstung im nächsten Bahnhof in den ETCS Level 0 / 1 LS verbracht werden. Grund: Die Fahrzeugausrüstung bleibt bei der Einfahrt in den ETCS Level 0 / 1 LS-Bereich im ETCS Level SBB und BLS Seite

51 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I SBB-Netz: Indirekt geführte Rangierfahrten im Übergang ETCS Level 0 / 1 LS Level 2 Das indirekte Führen von Rangierfahrten ist nur in folgenden Ausnahmefällen gestattet: wenn aus anlagebedingten Gründen (z.b. nicht vorhandene Weichen) die Rangierfahrt nicht direkt geführt verkehren kann oder wenn aus Formationsgründen das Triebfahrzeug nicht an der Spitze eingereiht werden kann. ETCS Level 0 / 1 LS Level 2 KGB Im KGB darf höchstens bis zur Arbeitsstelle gefahren werden. ETCS Level 0 / 1 LS / 2 KGB Level 2 EGB Im EGB darf höchstens bis in den ersten Erhaltungsbezirk gefahren werden, welcher an den ETCS Level 0 / 1 LS, bzw. KGB angrenzt. Eine Rangierfahrstrasse / ein Rangierfahrweg in Richtung EGB darf erst eingestellt werden, wenn der betreffende Erhaltungsbezirk im EGB aktiv ist. Fahrzeugausrüstung ETCS Level 0 / 1 LS Level 2 Die Fahrzeugausrüstung der Triebfahrzeuge muss zwingend vor dem ersten ETCS Haltsignal nach der CAB-Anfang Tafel in den ETCS Level 2 verbracht werden. 6 Einstellen des Fahrweges ausserhalb der Rangierbereiche bei Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.4, Ziffer Auf Gleisen, bei welchen eine Fahrrichtung festgelegt wurde, dürfen keine Rangierbewegungen verkehren. Seite SBB und BLS

52 Rangierbewegungen R R I Ausführung 79 Verständigung vor der Zustimmung Ersatz für R 300.4, Ziffer Der Fahrdienstleiter verständigt den Rangierleiter vor dem Erteilen der Zustimmung, wenn der Fahrweg in ein anderes als das verlangte Zielgleis eingestellt ist der eingestellte Fahrweg vor dem verlangten Zielgleis endet und kein ortsfestes Signal Halt zeigt. 810 Abstellen von aussergewöhnlichen Sendungen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer Alle aussergewöhnlichen Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen EVU AS-eeee-nnnn-jj-S (z.b. SBB Cargo AS S) sind durch die EVU auf der Infrastrukturanlage so abzustellen, dass die Profilfreiheit (Sicherheitszeichen/Zwergsignal bzw. ETCS Rangiersignal) sichergestellt ist. Die Beförderungsbedingungen enthalten die anlagespezifischen Spezialitäten und schreiben falls nötig die Abstände für das Abstellen dieser Sendungen vor SBB und BLS Seite

53 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I Güterumschlagsmassnahmen Grundsatz Das Lichtraumprofil von Nachbargleisen darf durch den Verlad von Gütern nicht beeinträchtigt werden, ausser sie wurden für diesen Zweck gesichert. Die Güterumschlagsbahnhöfe sind auf Grund von Standards pro Gut/Wagen für den Ent-/Um-/Verlad von Gütern definiert. Die nachfolgenden Ziffern geben die durch die EVU einzuhaltenden Bestimmungen bekannt. Abweichungen von diesen Standards sind durch die EVU mit entsprechenden Massnahmen zu regeln Lange Gegenstände Generelle Bestimmungen Beim Verlad von langen Gegenständen (Güter, welche länger als 2 Meter sind, zum Beispiel Holz, Eisenstangen, etc.) sind folgende Bestimmungen zu beachten: Der Umlad von langen Gegenständen ist nur auf festgelegten Bahnhöfen bzw. Verladegleisen zugelassen Diese Güter müssen durch die Verladehilfen in der Mitte gefasst werden Wenn die Ladehilfe mehr Platz benötigt, als das längste zu verladende Gut, ist die Länge der Ladehilfe massgebend. Sie darf dem Nachbargleis nicht näher kommen als 2,5 m (Gleisachse) bzw. 1,7 m (nächstgelegener Schienenstrang) Die Sicherheitsabstände zu benachbarten Gleisen, Fahrleitungen und anderen Bahnanlagen gemäss Ziffern sind einzuhalten. Seite SBB und BLS

54 Rangierbewegungen R R I Ausführung Sicherheitsabstand zu Fahrleitungen (ausgehend vom R RTE Anhang 1 bzw. SUVA Form 1863) Im Sinne dieser Ziffer bedeutet Sicherheitsabstand: Die Mindestdistanz zwischen Gleisachse des Verladegleises und der nächsten unter Hochspannung stehenden Leitung. Verladegleis Sicherheitsabstand Leitung unter Hochspannung Der Sicherheitsabstand zu den Fahrleitungen hängt von der Länge des Ladegutes ab. Der Sicherheitsabstand ist wie folgt zu berechnen: (Länge des Ladegutes / 2) + 5 Meter = Sicherheitsabstand Es kann auch auf Grund des vorhandenen Sicherheitsabstands die erlaubte maximale Länge des Ladeguts berechnet werden. Die Formel lautet: (vorhandener Sicherheitsabstand 5 Meter) * 2 = Maximale Länge des Ladeguts Sicherheitsabstand zu benachbarten Gleisen (ausgehend von den AB EBV) Im Sinne dieser Ziffer bedeutet Sicherheitsabstand: Die Mindestdistanz zwischen Gleisachse des Verladegleises und Gleisachse des nächsten in Betrieb stehenden Gleises. Sicherheitsabstand Verladegleis Gesichertes Gleis ohne Fahrleitung Gleis SBB und BLS Seite

55 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I Der Sicherheitsabstand zu benachbarten Gleisen hängt von der Länge des Ladegutes ab. Der Sicherheitsabstand ist wie folgt zu berechnen: (Länge des Ladegutes / 2) + 4 Meter = Sicherheitsabstand Es kann auch auf Grund des vorhandenen Sicherheitsabstands die erlaubte maximale Länge des Ladeguts berechnet werden. Die Formel lautet: (vorhandener Sicherheitsabstand 4 Meter) * 2 = Maximale Länge des Ladeguts Sicherheitsabstand zu anderen Bahnanlagen Der Sicherheitsabstand zu anderen Bahnanlagen (Signale, Joche, Masten, Gleisbeleuchtung usw.) wird von Fall zu Fall von der Infrastrukturbetreiberin auf derselben, wie in Ziffer erwähnten, Grundlage festgelegt Festlegung des ausschlaggebenden Sicherheitsabstandes Zur Festlegung des ausschlaggebenden Sicherheitsabstandes ist, nach Berechnung gemäss obenstehenden Ziffern, der am Meisten einschränkende Sicherheitsabstand massgebend Beispiel; Festlegung maximal zugelassene Länge des Ladeguts Sicherheitsabstand 13 m Verladegleis Gesichertes unter Hochspannung Gleis stehende Fahrleitung Berechnung der maximalen Länge des Ladeguts Maximale Länge gemäss Ziffer = (13 m 5 m) * 2 = 16 Meter Seite SBB und BLS

56 R I Rangierbewegungen R Ausführung Maximale Länge gemäss Ziffer = (13 m 4 m) * 2 = 18 Meter Festlegung der maximal zugelassenen Länge des Ladeguts Maximale zugelassene Länge gemäss Ziffer = 16 Meter Sicherheitsmassnahmen Die EVU ist für die Ausführung der nötigen Sicherheitsmassnahmen verantwortlich. Dazu gehören zum Beispiel: Das Sichern von Gleisen beim Fahrdienstleiter verlangen Den Fahrdienstleiter über das Ausschalten von Fahrleitungen verständigen Das Ausschalten von Fahrleitungen durchführen oder allenfalls beim Fachdienst verlangen Das Erden von Fahrleitungen durchführen Nach Beendigung der Arbeiten ist die EVU für die Aufhebung der getroffenen Sicherheitsmassnahmen verantwortlich Besonderheiten Verlad mit mehreren Ladehilfen gleichzeitig Der Verlad von langen Gegenständen, welche parallel zu den Verladegleisen mit zwei oder mehreren Ladehilfen umgeschlagen werden (zum Beispiel Betonpfeiler, lange Masten, usw.) ist erlaubt wenn: a) keine Umdrehung der langen Gegenstände nötig ist b) die folgenden Sicherheitsabstände eingehalten sind: - zur nächsten unter Hochspannung stehenden Leitung 5 m - zum nächsten in Betrieb stehenden Gleis 4 m c) die langen Gegenstände mindestens gleichzeitig an deren beiden Enden ergriffen werden. d) durch die EVU eine Risikoüberlegung für unbeabsichtigte Ereignisse (z.b. Versagen einer Ladehilfe, einseitigem Ausklinken, Wegrollen der Last beim Lösen der Sicherung, usw.) durchgeführt wurde und die nötigen Sicherungsmassnahmen umgesetzt sind. Beispiel SBB und BLS Seite

57 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I Risiko: Wegrollen der Last bei einseitigem Ausklinken. Massnahme: Wagenrungen auf Gleisseite senkrecht aufgestellt. Seite SBB und BLS

58 Rangierbewegungen R R I Ausführung Verlad mittels besonderer Ladehilfen Der Verlad von langen Gegenständen mit einer oder mehreren Ladehilfen, welche eine Überschreitung des Lichtraumprofils des Verladegleises durch das Verladegut bzw. durch die Ladehilfe selber, in normaler Lage ausschliesst (zum Beispiel Verlad mittels einem Stapler) ist erlaubt wenn: a) die folgenden Sicherheitsabstände eingehalten sind: - zur nächsten unter Hochspannung stehenden Leitung 5 m - zum nächsten in Betrieb stehenden Gleises 4 m b) durch die EVU eine Risikoüberlegung für unbeabsichtigte Ereignisse (z.b. Versagen der Ladehilfe, Handhabungsfehler, Wegrollen der Last beim Lösen der Sicherung, usw.) durchgeführt wurde und die nötigen Sicherungsmassnahmen umgesetzt sind. Beispiel Risiko: Wegrollen der Last infolge eines Handhabungsfehlers. Massnahme: Wagenrungen auf Gleisseite senkrecht aufgestellt SBB und BLS Seite

59 4.2 Rangierbewegungen R Ausführung R I Abroll-Container-Transport-System (ACTS) Zusätzlich zu den Sicherheitsmassnahmen im Bereich Starkstrom (R RTE 20600) sind für den Umlad von Abrollcontainern folgende Bestimmungen zu beachten: Der Umlad mit ACTS-Wagen ist nur auf festgelegten Bahnhöfen bzw. Verladegleisen zugelassen (Empfehlung: Umladeplätze mit eingelassenem Gleis). Die nachfolgenden Abstände müssen eingehalten werden: Abstände: - Die maximale Ausschwenkung der Container beträgt 2,7 m ab Wagenmitte (Längsachse, Masse Z). - Das Nachbargleis (Zug oder Rangiergleis) ist zu sichern, wenn die äussere Kante des ausgeschwenkten ACTS-Containers näher als 1,7 m gegenüber dem nächstgelegenen Schienenstrang des Nachbargleises liegt (Abstand Y, bei Gleisachsabstand X = 5,2 m, bzw. Abstand zwischen den nächstgelegenen Schienensträngen V = 3,7 m). Skizze Abstände ACTS X=5,2 m V=3,7 m Z= 2,7 m Y= 1,7 m Können die Abstände nicht eingehalten werden, sind durch die EVU entsprechende Massnahmen (z.b. Sichern der Gleise, Ausschalten und Erden der Fahrleitung) im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Fahrdienstleiter zu verlangen, und deren Aufhebung nach Beendigung der Arbeiten zwingend zu veranlassen. Seite SBB und BLS

60 R I Rangierbewegungen R Ergänzende Bestimmungen für den Ablaufbetrieb 1 Ergänzende Vorschriften über den Ablaufbetrieb mit Gleisbremsen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 6.1 Bei Benützung der Gleisbremsen ist das Ablaufen lassen in die Formationsgleise und das Anhalten von Wagengruppen von mehr als 40 m ohne bediente Handbremse unter den nachfolgenden Bedingungen erlaubt: Bahnhöfe Anzahl Bedingungen Achsen / Meter Lausanne Triage 20 A Basel SBB RB - Gleise B m -- - Gleise F A / 200 m Förderwagen in Betrieb Chiasso Sm 20 A 10 A beladene Kesselwagen 280 t pro Ablauf Buchs SG 20 A RBL 250 m pro Ablauf Förderwagen in Betrieb Zürich Mülligen 20 A Erlaubtes Maximalgewicht / Länge auf den Gleisbremsen nach den geltenden örtlichen Vorschriften. Wenn die Talbremsen bei einem Ablauf ungenügend wirken, müssen die Hemmschuhleger sofort gewarnt werden. Die Hemmschuhe sind, sofern es die eigene Sicherheit erlaubt, weiter vorne zu legen und zwar unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit des Ablaufs. Wenn bei einem Ablauf die Handbremsen bedient werden, ist die Verwendung der Talbremsen mittels örtlicher Weisung zu regeln SBB und BLS Seite

61 4.6 Rangierbewegungen R Ergänzende Bestimmungen R I für den Ablaufbetrieb 2 Verzicht auf die Luftbremse in Ablaufanlagen für die Rangierbahnhöfe Lausanne-Triage, Däniken RB, Basel SBB RB, Chiasso Smistamento, Buchs SG, RB Limmattal inkl. Anlage Zürich Mülligen Ergänzung zu R 300.4, Ziffer 6.3 Die Angaben betreffend Gewicht der ungebremsten Anhängelast gegen und in Neigungen, gemäss FDV Ziffer 6.3, sind in den oben erwähnten Rangierbahnhöfen nicht gültig. Folgende Vorschriften müssen eingehalten werden: Muss die Last in das Ablaufgleis umgestellt werden, darf dies bei Rangierfahrten aus den Sammel- und Richtungsgleisen für den unmittelbar nachfolgenden Ablauf (auch über den Ablaufberg) oder zum Abstellen vor der späteren Zerlegung Simultanauszüge (zweite Zerlegung über den Ablaufberg - Feinsortierung) mit ungebremster Anhängelast erfolgen. Dazu sind folgende Bedingungen einzuhalten: Das betroffene Personal ist ortskundig und speziell für diese Manöver instruiert Rangierbewegungen gegen Zugfahrstrassen sind bei solchen Rangierfahrten verboten Es gilt die v max von 15 km/h Zulässige Höchstlasten, für das Umstellen ungebremster Lasten, pro Rangierlok: Am 6/ t Ee 6/ t Am 843 1) 1000 t Ee 3/3 875 t Em 3/3 875 t 1) Um mit Am 843 Rangierbewegungen von Lasten über 1000 t mit möglichst geringem Zusatzaufwand zu ermöglichen, gilt folgendes Vorgehen: Seite SBB und BLS

62 R I Rangierbewegungen R Ergänzende Bestimmungen für den Ablaufbetrieb ganze Last mit der Luftbremse gebremst, oder 1000 t ohne Luftbremse, Rest an die Luftbremse, oder 1000 t ohne Luftbremse, je 150 Tonnen Mehrgewicht sind 2 Achsen mit der Luft zu bremsen (Rundungsregelung: bis 0.5 abrunden, ab 0.51 aufrunden) Rundungsregel: Bruchteile von Tonnen (t) von 0,5 und grösser aufrunden, solche von weniger als 0,5 abrunden. Beispiel: Last = 1700 Tonnen Mit der Luft zu bremsende Achsen: 700 / 150 = 4,66 = 5 x 2 = 10 Achsen Beispiel: Last = 1800 Tonnen Mit der Luft zu bremsende Achsen: 800 / 150 = 5.33 = 5 x 2 = 10 Achsen SBB und BLS Seite

63 4.6 Rangierbewegungen R Ergänzende Bestimmungen R I für den Ablaufbetrieb Seite SBB und BLS

64 Zugvorbereitung R R I Zugbildung 1 Übersichtskarte Strecken mit Handrückmeldung Ergänzung zu R 300.5, Ziffer SBB und BLS Seite

65 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Führen der Züge Strecken mit Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Das zugführende Fahrzeug benötigt eine zugelassene ETCS Ausrüstung. Weitere Fahrzeuge mit oder ohne ETCS-Ausrüstung dürfen in einer Zugsformation eingereiht sein (z.b. Fahrzeuge in Vielfachsteuerung, geschleppte Triebfahrzeuge, Q-Lok). Das bei der Einfahrt in den ETCS L2-Bereich bediente, zugführende Fahrzeug muss an der Zugspitze verbleiben, es darf kein anderes Fahrzeug mit Führerstand zugführend werden. Ausnahmen Nachfolgend aufgeführte Züge dürfen getrennt, vereinigt oder gewendet werden: Trieb- und Pendelzüge des Personenverkehrs (bei Mehrfachkompositionen in Vielfachsteuerung) Erhaltungszüge (Bauzüge) der Instandhaltung Lösch- und Rettungszüge Weitere, durch I-AT-SAZ bewilligte Ausnahmen. Die EVU regeln diese in ihren Betriebsvorschriften. Ausnahme: Trieb- und Pendelzüge des Personenverkehrs bei Mehrfachkompositionen in Vielfachsteuerung dürfen getrennt, vereinigt oder gewendet werden. Indirekt geführte Züge Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Das indirekte Führen von Zügen ist in folgenden Fällen gestattet: wenn aus anlagebedingten Gründen (z.b. nicht vorhandene Weichen) die Züge nicht direkt geführt verkehren können oder wenn aus Formationsgründen die Triebfahrzeuge nicht an der Spitze eingereiht werden können oder bei Störungen Seite SBB und BLS

66 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Einreihen der Triebfahrzeuge Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.3 Übersichtskarte Stromabnehmer (Ausnahmen gemäss R I-30121) SBB und BLS Seite

67 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Verwendung der Stromabnehmer auf den SBB-Strecken sowie Gümligen Thun und Sierre/Siders Brig Während der Fahrt darf nur ein Stromabnehmer pro Triebfahrzeug gehoben sein. Nachfolgende Einschränkungen sind zu beachten: a) Grundsatz In Einfachtraktion darf mit der Streckenhöchstgeschwindigkeit gefahren werden. b) Einschränkungen auf Grund des Abstands der gehobenen Stromabnehmer Anz. Stromabnehmer (L = Abstand gehobener Stromabnehmer 2 Stromabnehmer gehoben Generell Strecken mit besonderen Einschränkungen gemäss d) NBS Mattstetten Rothrist und ABS Solothurn Wanzwil GBS (Gotthard-Basisstrecke) Rynächt Pollegio Giustizia L = kleiner als 13 m 125 km/h verboten 1) 125 km/h 125 km/h L = 13 bis 40 m 140 km/h 140 km/h 200 km/h 200 km/h L = 41 bis 180 m 160 km/h 140 km/h 200 km/h 200 km/h L = mehr als 180 m 160 km/h 140 km/h 200 km/h 250 km/h 3 Stromabnehmer gehoben L = kleiner als 13 m 125 km/h verboten 1) 125 km/h 125 km/h L = 13 bis 40 m 125 km/h 100 km/h 2) 160 km/h 160 km/h L = mehr als 40 m 160 km/h 100 km/h 2) 160 km/h 160 km/h 4 Stromabnehmer und mehr gehoben L = kleiner als 13 m 100 km/h verboten 100 km/h 100 km/h L = 13 bis 40 m 100 km/h verboten 140 km/h 160 km/h L = mehr als 40 m 160 km/h verboten 160 km/h 160 km/h 1) allenfalls Triebfahrzeuge gegeneinander austauschen 2) Cadenazzo Luino verboten Seite SBB und BLS

68 Zugvorbereitung R R I Zugbildung c) Ausnahmen Abweichungen zu den oben genannten Regeln sind durch die Infrastrukturbetreiberin zu bewilligen. Die EVU nimmt diese Abweichungen in ihre Betriebsvorschriften auf. d) Strecken mit besonderen Einschränkungen Strecken 121 Romont Fribourg/Freiburg 271 Travers Pontarlier: Es darf nur ein Stromabnehmer pro Zug gehoben sein. Im Störungsfall darf ausnahmsweise mit zwei gehobenen Stromabnehmern gefahren werden. 281 La Chaux-de-Fonds Sonceboz-Sombeval 282 Sonceboz-Sombeval Moutier 292 Delémont Delle 552 Cadenazzo Luino SBB und BLS Seite

69 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Schiebende Triebfahrzeuge Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Die zulässigen Stosskräfte betragen: 150 kn über ablenkende Weichen, welche mit v max 40 km/h befahren werden dürfen. 240 kn im Normalfall 300 kn in Ausnahmefällen (diese sind im R I aufgeführt) Indirekt geführte Züge bei Führerstandsignalisierung 3.3 Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Bei indirekt geführten Zügen darf die Distanz zwischen der Zugspitze und dem bedienten Führerstand höchstens 75 Meter betragen. Ausnahmen hierzu sind in den lokalen Bestimmungen (R I-30121) geregelt. Die übrigen Bedingungen nach R 300.5, Ziff sind einzuhalten. Die Infrastrukturbetreiberin erteilt die Bewilligung für indirekt geführte Züge für folgende Fälle: Im KGB wenn aus anlagebedingten Gründen (z.b. nicht vorhandene Weichen) die Züge nicht direkt geführt verkehren können oder wenn aus Formationsgründen die Triebfahrzeuge nicht an der Spitze eingereiht werden können oder bei Störungen Im EGB nur in aktiven Erhaltungsbezirken oder auf der Strecke Solothurn Wanzwil: für Fahrten mit dem Löschund Rettungszug Seite SBB und BLS

70 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Einreihen der Anhängelast Radsatzstand Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Auf den schweizerischen Normalspurbahnen dürfen hinsichtlich Radsatzstand ohne Einschränkungen verkehren: Wagen mit nicht einstellbaren (festen) Radsätzen und mit höchstens 4,5 m Radsatzstand Wagen mit einstellbaren Radsätzen und mit höchstens 10 m Radsatzstand Fahrzeuge mit höchstens 17,5 m Abstand zwischen zwei benachbarten Radsätzen. Ausnahme: Für die Wagen mit einem Abstand von zwei benachbarten Radsätzen von mehr als 17,5 m, bestehen für das Befahren allfällig kürzerer Gleisfreimeldeabschnitte örtliche Weisungen. Wagen mit einem inneren Achsabstand von mehr als 19,5 m bedürfen einer Sonderbewilligung und verkehren als aussergewöhnliche Sendung. Streckenklassen Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Grundsatz Die Strecken der Bahnen sind hinsichtlich der höchstzulässigen Radsatz- und Meterlast in die nachfolgenden Klassen eingeteilt. Streckenklasse Höchstzulässige Radsatzlast Höchstzulässige Meterlast A 16 t 5,0 t/m B1 18 t 5,0 t/m B2 18 t 6,4 t/m SBB und BLS Seite

71 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Streckenklasse Höchstzulässige Radsatzlast Höchstzulässige Meterlast C2 20 t 6,4 t/m (20,5 t für Wagen mit Lastgrenze D oder Sonderraster) C3 20 t 7,2 t/m (20,5 t für Wagen mit Lastgrenze D oder Sonderraster) C4 20 t 8,0 t/m (20,5 t für Wagen mit Lastgrenze D oder Sonderraster) D2 22,5 t 6,4 t/m D3 22,5 t 7,2 t/m D4 22,5 t 8,0 t/m Einteilung nach Streckenklasse Auf den meisten Strecken der schweizerischen Normalspurbahnen gilt die Streckenklasse D4. In welche Klassen die einzelnen Strecken eingeteilt sind, ist auf der Netzkarte (Ziffer 4.2.4) ersichtlich. Detaillierte Informationen können den Streckendatenbanken von SBB, BLS, SOB und ETB entnommen werden. SBB: BLS: / Unternehmen / Leistungen für Bahnunternehmen / Trassen- & Netzzugang / Downloads / Streckendatenbank SOB: / Dienstleistungen / Infrastruktur / Netzzugang ETB: / Dienstleistungen / Dokumente für Netzzugang / Netzbeschreibung Einschränkungen für bestimmte Bahnhöfe sind auf der Homepage der UIC ( und für bestimmte Strecken im R I ersichtlich Verantwortung für die Einhaltung der Streckenklasse Die EVU in den Formations- bzw. Übergangsbahnhöfen sorgen dafür, dass die erwähnten Bedingungen für die betreffenden Strecken eingehalten werden. Seite SBB und BLS

72 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Übersichtskarte Streckenklasse SBB und BLS Seite

73 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Lademasse Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Es gelten die folgenden Lademasse: Im schweizerischen Verkehr das SBB/SP-Lademass Auf den Strecken Iselle Domodossola und Schweizer Grenze Pino Luino das FS-Lademass Im internationalen Verkehr das internationale Lademass bzw das kleinste Lademass auf den zu befahrenden Strecken Wagen nach dem Ausland 4.4 Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Die auf ausländischen Strecken zulässigen Streckenklassen (Radsatz- und Meterlasten) sind auf der Homepage der UIC ( und die Lademasse im R G enthalten. Aussergewöhnliche Sendungen Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Grundsatz Eine Sendung gilt als aussergewöhnlich, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft: Die Sendung genügt nicht den Bedingungen der Ziffern Beförderung mit einem Fahrzeug, welches einen inneren Achsabstand von mehr als 19,5 m aufweist. Sie entspricht nicht den Verladerichtlinien (R G ) Es sind Fahrzeuge der Armee, die gemäss Datenblätter der ADB (52.36) mit «a» bezeichnet sind Die Sendung muss ausnahmsweise auf Wagen befördert werden, deren Bauart die Vorschriften des AVV (allgemeiner Vertrag für die Verwendung von Güterwagen), Anhang 8 sowie Anlagen 9 und 10, nicht erfüllen. Aussergewöhnliche Sendungen müssen mit Muster U, gemäss Ziffer , Anlage 1, gezettelt sein. Seite SBB und BLS

74 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Definition aussergewöhnliche Sendungen mit Lademassüberschreitungen Leere oder beladene Fahrzeuge / Gleisbaumaschinen, deren Abmessungen das zulässige Lademass (R G-35211) überschreiten. Das Spektrum reicht von Fahrzeugen mit geringfügigen Überschreitungen, die in fahrplanmässigen Güterzügen befördert werden, bis zu Grosstransporten, die auf Schwerlastwagen in Extrafahrt verkehren. Durch direkten Vergleich des Ladungsquerschnittes mit den gemessenen Querprofilen der festen Anlagen auf den zu befahrenden Strecken werden Möglichkeiten der Beförderung und allfällige Beförderungsbedingungen (z.b. Gleisverbote in Bahnhöfen, Begegnungsverbote mit anderen Zügen) ermittelt. Regelmässig verkehrende Sendungen mit Lademassüberschreitungen erhalten Jahresbewilligungen. Beförderungsmöglichkeiten und -bedingungen für Sendungen mit Lademassüberschreitungen werden in der Regel im Einzelfall abgeklärt. Die Beförderungsbedingungen werden nicht gegenüber einem theoretischen Lichtraumprofil, sondern gegenüber dem, auf der Beförderungsstrecke tatsächlich vorhandenen freien Raum bestimmt. Die freien Abstände fester Anlagen von der Gleisachse, sowie die Abstände unter Nachbargleisen, sind in einer für die entsprechende Auswertung geeigneten Form (z.b. Datenbank für Bearbeitung von Sendungen mit Lademassüberschreitungen) zu erheben. Dieses Verzeichnis erfüllt gleichzeitig die Funktion des in den AB-EBV verlangten Verzeichnisses der Einragungen ins Lichtraumprofil. Lademassüberschreitung haben alle Fahrzeuge und Ladungen, die nicht die Bezugslinie UIC G1 (im internationalen Verkehr) oder EBV O1 (im Inlandverkehr) berücksichtigen. Dies muss vor allem bei Fahrzeugen von Bahnen mit grosszügigeren Lichtraumprofilen beachtet werden, welche ursprünglich nicht für internationalen Verkehr vorgesehen waren. Dazu gehören z.b., für Nostalgiefahrten in der Schweiz eingesetzte, ausländische Dampflokomotiven SBB und BLS Seite

75 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Eine seriöse Abklärung ist nur möglich, wenn die kritischen Punkte und die Abmessungen des Fahrzeuges bekannt sind. Auch geringfügige Lademassüberschreitungen können bei den oft engen Verhältnissen bestehender Anlagen kritisch sein. Wird das Lademass nach oben überschritten (Höhe h > 4500 mm über SOK), kann der minimale Abstand zur Fahrleitung unterschritten werden. Allfällige daraus resultierenden Einschränkungen sind durch den für die Fahrleitungsanlagen zuständigen Fachdienst festzulegen. Für das Ausschalten und Erden, resp. das Wiedereinschalten der Fahrleitung am Tag der Ausführung ist der zuständige Fachdienst verantwortlich. Grundlage für die Erstellung der Beförderungsbedingungen für Sendungen mit Lademassüberschreitung ist der Artikel 47 der AB-EBV Aussergewöhnliche Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen Aussergewöhnliche Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen im Bereich von 430 bis 3300 mm ab SoK (Senkrechte des Lademasses) müssen bei den SBB mit dem Zusatzbuchstaben «S» gekennzeichnet werden. Eine seitliche Lademassüberschreitung tritt auf, wenn in diesem Bereich die zulässigen halben Breiten des Lademasses unter Berücksichtigung der waagrechten Mindestabstände zwischen dem Lademass und den Teilen der Ladung gemäss R G-35211, Tafeln 2.1 und 2.3 überschritten sind. Die kann, muss aber nicht, zu Begegnungsverbot mit andern Zügen führen, was unter den Beförderungsbedingungen ISB entsprechend aufgeführt wird Einreihen von aussergewöhnlichen Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen AS S Alle aussergewöhnlichen Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen AS S (z.b. AS S) sind durch die EVU gemäss den Beförderungsbedingungen (Ziffer ) einzureihen. Diese enthalten die anlagespezifischen Spezialitäten und schreiben, falls nötig, Einreihungsrestriktionen bei der Bildung von Zügen / Rangierbewegungen vor. Seite SBB und BLS

76 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Bedingungen für aussergewöhnliche Sendungen mit Lademassüberschreitungen Kritische Punkte Eine Sendung kann nur befördert werden, wenn ihre kritischen Punkte unter Berücksichtigung der Querverschiebung eines Wagens im Gleis, des Bogenausschlags und des Spielraums innerhalb der verfügbaren Masse bleiben. Die kritischen Punkte einer Sendung werden bei waagrechter Stellung des Wagens (Mittelstellung) im geraden Gleis gemessen: a) in der Breite durch den Abstand von der Wagenlängsachse, b) in der Höhe durch den Abstand von der Schienenoberkante, c) in der Länge durch den Abstand von der Endachse bzw. vom Drehzapfen gegen die Wagenmitte (ni) bzw. gegen das Wagenende (na). Die Angabe der kritischen Punkte erfolgt nach dem Zahlencode des UIC-Merkblattes 502 (siehe auch Ziffer , Anlage 2) SBB und BLS Seite

77 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Bestimmung des freien Abstandes Die ungünstigste Stellung des Tragwagens einer Sendung mit Lademassüberschreitungen im Gleis ist massgebend für die Bestimmung ihres freien Abstandes zu festen Anlagen oder Fahrzeugen in einem Nachbargleis. Diese ergibt sich aus den möglichen Querverschiebungen und, in Gleisbogen, dem Bogenausschlag. Die Querverschiebung setzt sich aus den möglichen Spielen (Spiel der Radsätze im Spurkanal, Spiel der Achsen in ihren Lagern, Spiel zwischen Drehgestell und Wagenaufbau) zusammen. Der Bogenausschlag ist abhängig von dem Achsstand bzw Drehzapfenabstand (a) des Tragwagens dem Drehgestellachsstand (p) des Tragwagens der Entfernung des kritischen Punktes in Wagenlängsrichtung von der nächstgelegenen Endachse bzw dem nächstgelegenen Drehzapfen zur Wagenmitte (ni) bzw zum Wagenende (na) hin Die rechnerische Bestimmung von Querverschiebung und Bogenausschlag erfolgt gemäss AB-EBV, Art. 47. Aus der halben Breite der Sendung mit Lademassüberschreitungen, der Querverschiebung und dem Bogenausschlag ergibt sich der freie Abstand zu festen Anlagen und Fahrzeugen Gleisbenützung auf der Strecke und in Hauptgleisen Die Beförderungsbedingungen werden grundsätzlich für alle Strecken- und Hauptgleise bestimmt. Allfällige Abweichungen werden auf den Beförderungsbedingungen bzw. in örtlichen Vorschriften geregelt Entfernen von Gegenständen (z.b. Signale / Geländer) Um den freien Abstand gemäss AB-EBV, Ziffer 47, einhalten zu können, kann die Infrastrukturbetreiberin ausnahmsweise für abstandkritische Sendungen spezielle Massnahmen anordnen. Seite SBB und BLS

78 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Sendungsablauf und Begleitung Der ganze Sendungsablauf ist detailliert allen beteiligten Stellen bekannt zu geben. Die Begleitung der Sendung ist mit den EVU zu klären. Der Entscheid über die Durchführung liegt bei der ISB Einseitige Lademassüberschreitungen Bei Sendungen mit einseitiger Lademassüberschreitung ist diese grundsätzlich als beidseitig vorhanden anzunehmen. Von diesem Grundsatz kann die ISB abweichen, wenn dadurch sehr einschränkende Beförderungsbedingungen (z.b. Begegnungsverbote über lange Strecken) vermieden werden können. In diesem Fall legt die ISB für den gesamten Beförderungsweg oder Teile davon fest, auf welcher Seite in Fahrrichtung der mit Zettel «Seite 0» nach Ziffer , Anlage 3 zu kennzeichnende kritische Punkt liegen muss und welches Gleis einer Doppelspur zu befahren ist Beförderung in Extrazug Die Sendung ist als Extrazug zu befördern, wenn folgende Gründe vorliegen: Betrieblich (Streckenkapazität, Auswirkungen auf Netz) Art der Sendung (Spezialwagen, Transportbedingungen, Komplexität, v max ) Durchführung der Sendung (Begleitung, Entfernung von festen Anlagen, Ausschalten/Erden der Fahrleitung, Wunsch EVU) Der Entscheid liegt bei der ISB SBB und BLS Seite

79 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Grenzüberschreitender Verkehr Im grenzüberschreitenden Verkehr dürfen aussergewöhnliche Sendungen auch in direkten Zügen (Vertrauensübergabe) eingereiht werden, sofern zwischen den EVU eine Sondervereinbarung gemäss UIC-Merkblatt 471-2, Ziff oder abgeschlossen wurde. Der Antrag für die Beförderung sowie die Bestellung des Transports auf dem entsprechenden Zug haben durch die EVU gemäss UIC- Merkblatt und den vorliegenden Bestimmungen fristgerecht zu erfolgen Besonderheiten Zeitweilige Einbauten und der Einsatz von schienengebundenen und nicht schienengebundenen Baumaschinen müssen mittels «Anzeige über die Aufstellung von zeitweiligen Einbauten» (Form. SBB 4207, abrufbar im Intranet) an den Fachdienst Lichtraumprofil gemeldet werden, da sie sich auf die freien Abstände gemäss AB-EBV, Art.47, auswirken können. Der Fachdienst Lichtraumprofil bzw. die ISB gibt der TraLe die auf Grund von genehmigten zeitweiligen Einbauten oder Maschineneinsätzen erforderlichen Massnahmen für die Durchführung von Sendungen mit Lademassüberschreitung bekannt. Neue Maschinen müssen durch den Betreiber mit allen Daten / Bedingungen bekannt gegeben werden und benötigen einen Antrag aussergewöhnliche Sendung (z.b. Jahresbewilligung) falls sie selbst in Transport- und / oder Arbeitsstellung Lademassüberschreitungen aufweisen. Seite SBB und BLS

80 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Antrag Informationsaustausch Die EVU/ISB sind über alle aussergewöhnlichen Sendungen informiert bzw. informieren alle betroffenen ISB/EVU über entsprechende aussergewöhnliche Sendungen. Diese Information erfolgt: sobald ein Antrag für eine aussergewöhnliche Sendung besteht bei der Wagenbestellung (Fahrzeug und Gut) mindestens zwei Stunden vor der Durchführung (frühestmöglicher Zeitpunkt) Antrag zur Beförderung Der Antrag zur Beförderung einer aussergewöhnlichen Sendung ist durch die EVU gemäss dem Zahlencode in der Anlage A.1 im Merkblatt UIC (siehe Ziffer , Anlage 4) schriftlich bei allen betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen (In-und Ausland) zu bestellen. Die weiteren internen Abklärungen sind durch die ISB/EVU festzulegen Anmeldefristen Die Anmeldefristen betragen: a) Inlandsendungen ohne oder mit kleinen Lademassüberschreitungen (bis 50 mm) mindestens 5 Tage mit mittleren Lademassüberschreitungen (51 bis 150 mm) mindestens 10 Tage mit grossen Lademassüberschreitungen (mehr als 150 mm) mindestens 20 Tage b) Auslandsendungen nach den Fristen der ausländischen ISB c) Für die Abklärung zur Beförderung von Grossobjekten auf Spezialwagen gelten besondere Vereinbarungen SBB und BLS Seite

81 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Prüfung und Zustimmung Die ISB ermittelt, auf Grund der freien Abstände nach AB-EBV, die Durchführbarkeit einer Sendung mit Lademassüberschreitung und deren Beförderungsbedingungen auf dem, von der TraLe in Absprache mit der bestellenden EVU, festgelegten Beförderungsweg. Sie gibt das Resultat dem Antragssteller schriftlich bekannt. Wenn die Beförderung nicht möglich ist, prüfen die bestellende EVU und die ISB, ob sie durch geeignete Massnahmen gewährleistet werden kann (z.b. Verlad auf anderen Wagen, Demontage von vorspringenden Teilen der Ladung, alternativer Beförderungsweg). Ist dies nicht möglich, lehnt die ISB die Übernahme der Sendung mit Lademassüberschreitung ab. Mit Rücksicht auf die benachbarten Gleise kann die Sendung befördert werden, wenn die dadurch entstehende Behinderung des Betriebs tragbar ist. Gestatten die festen Gegenstände am Gleis die Beförderung, wird ermittelt welche Art der Beförderung mit Rücksicht auf benachbarte Gleise möglich ist. Sind mehrere Gleise benachbart, so sind Anordnungen für jedes Nachbargleis erforderlich. Bei der Prüfung der Beförderungsmöglichkeit ist festzustellen, ob die Sendung Ablaufberge befahren darf. Wird durch die EVU ein anderer Wagen als vorgesehen für den Verlad gestellt, ist die Beförderungsmöglichkeit durch die EVU neu zu bestellen Plausibilitätsprüfung (Antrag / Zustimmung) Die TraLe führt bei jedem Arbeitsschritt mittels einer Checkliste eine Kontrolle der Daten durch. Wenn die Daten nicht der angeforderten Qualität entsprechen bzw. fehlen, wird der Antrag zur Beförderung eines Transports zurückgewiesen. Seite SBB und BLS

82 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Beförderungsbewilligung Die Beförderungsbewilligungen sind durch die ISB zu nummerieren. Die Nummerierung erfolgt nach folgendem Muster: EVU AS-eeee-nnnn-jj-S EVU: AS: eeee: nnnn: jj: -S: Beispiele: Bezeichnung der EVU Aussergewöhnliche Sendung EVU-Nummer gemäss UIC-Verzeichnis Nummer der Zustimmung (immer 4-stellig) Ausgabejahr nur bei Sendungen mit seitlicher Lademassüberschreitung SBB Cargo AS BLS Cargo AS Beförderungsbewilligungen für Sendungen mit Lademassüberschreitung gelten max. für das bezeichnete Kalenderjahr ( ). Bei Bedarf muss durch die EVU bei der ISB alljährlich eine Erneuerung der Beförderungsbewilligung beantragt werden. Jahresbewilligungen gelten gemäss Einträgen der Streckenkriterien. Beförderungsbewilligungen für Sendungen ohne Lademassüberschreitung, welche keine Bedingungen für die ISB aufweisen, können ab Ausgabedatum unbefristet erteilt werden. Bei Bedarf (z.b. technische Änderungen am Fahrzeug) sind die Beförderungsbewilligungen durch die EVU bei der ISB neu zu beantragen. Jeder Transport von aussergewöhnlichen Sendungen muss durch die EVU angemeldet werden, unabhängig der Bewilligungsart. Erfolgt die Beförderung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, muss der Absender einen neuen Antrag stellen. Die Beförderungsbewilligung wird mit allen notwendigen Angaben bezüglich Ladung, Wagen, Versand- und Bestimmungsbahnhof, Aufwandangaben, Beförderungsbedingungen erstellt SBB und BLS Seite

83 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Nummerierung der Beförderungsbewilligungen Die Beförderungsbewilligungen sind mit einer Nummer zu versehen. Diese Nummern (nnnn) sind wie folgt festgelegt: Beförderungsnummer: as-eeee-nnnn-jj a) Metall b) Holz c) Landwirtschaftsgeräte / Maschinen d) Papier e) Transformatoren / Nuklear f) Steine / Baustoffe g) Fahrzeuge / Geräte verladen auf Wagen h) Fahrzeuge auf eigenen Rädern mit Lü i) Transporteinheiten des kombinierten Verkehrs j) Fahrzeuge auf eigenen Rädern ohne Lü k) Militärtransporte (Jahresbewilligung) Seite SBB und BLS

84 R I Zugvorbereitung R Zugbildung Beförderungsbedingungen Die Beförderungsbedingungen sind ein Teil der Beförderungsbewilligung und enthalten je nach Sendung unterschiedliche Vorgehensweisen. Wo die Verantwortung nicht speziell erwähnt ist, übernimmt diese die zuständige ISB. In den Beförderungsbedingungen sind vorzuschreiben: a) der Beförderungsweg, inklusive alle möglichen Umleitungsstrecken wenn nötig sind folgende, weitere Angaben vorzuschreiben: b) die Beförderung in Extrafahrt bzw die fahrdienstlichen Befehle zulässige Höchstgeschwindigkeit örtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen ausserordentliche Halte bzw Durchfahrten c) die besonderen örtlichen Bedingungen in der Reihenfolge, wie diese auf dem Beförderungsweg anzutreffen sind (z.b. das Verbot zum Befahren bestimmter Strecken- und Bahnhofgleise oder das Aufführen der für die betreffende Sendung zulässigen Strecken- und Bahnhofgleise) d) das Begegnungsverbot (z.b. Zugbegegnungen / Parallelfahrten) mit sämtlichen Fahrzeugen aller Art auf einem bestimmten Streckengleis und auf einem definierten Gleisabschnitt innerhalb eines Bahnhofs. e) das Begegnungsverbot (z.b. Zugbegegnungen / Parallelfahrten) mit Fahrzeugen, welche ebenfalls seitliche Lademassüberschreitungen aufweisen, auf einem bestimmten Streckengleis und auf einem definierten Gleisabschnitt innerhalb eines Bahnhofs. f) das generelle Verbot für das Befahren von Rampen- und Nebengleisen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Rampengleise, welche im R I entsprechend aufgeführt sind. g) Das Verbot für das Befahren von einzelnen Streckengleisen SBB und BLS Seite

85 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I h) Das Verbot für das Befahren von einzelnen Nebengleisen. i) die besondere Einreihung im Zug: Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen sind durch die EVU so zu formieren, dass diese nicht als letztes Fahrzeug (Schluss) eingereiht sind. Am Schluss müssen sich, auf einer Länge von.. m *) Fahrzeuge ohne seitliche Lademassüberschreitungen befinden. *) Die Länge ist abhängig von der halben Breite der betreffenden aussergewöhnlichen Sendung mit seitlichen Lademassüberschreitungen und wird durch die ISB pro Beförderungsbedingung bekannt gegeben. j) die Begleitung durch die EVU (evt. zusätzlich ISB) k) das Erden der Ladung durch die EVU l) das Verkehren bei ausgeschalteter und allenfalls geerdeter Fahrleitung auf Teilstrecken oder auf dem ganzen Beförderungsweg m) Kontrolle provisorischer Einbauten durch die zuständige ISB. Umbauarbeiten auf den betroffenen Abschnitten, Information an alle beteiligten Dienste (inkl. Bau), evt. besondere Massnahmen vorsehen (z.b. Arbeitsstellen /SILAD/Baumaschinen-Hinweis und Vorgehen) n) die Behandlung als Vorsichtswagen nach FDV bzw Verbote (z.b. Befahren von Ablaufbergen, Ablaufen lassen, Abstossen, usw.) evt. Sonderbehandlung beim Rangieren durch die EVU o) besondere Massnahmen beim Bedienen der Sicherungsanlagen mit Rücksicht auf Achsabstände von mehr als 19,50 m oder ungenügender Radsatzlast Seite SBB und BLS

86 Zugvorbereitung R R I Zugbildung p) die aussergewöhnliche Sendung muss.. m *) hinter dem Sicherheitszeichen / Zwergsignal bzw. ETCS Rangiersignal abgestellt werden auf Nachbargleisen abgestellte Fahrzeuge müssen ebenfalls.. m *) hinter dem Sicherheitszeichen / Zwergsignal bzw. ETCS Rangiersignal abgestellt werden. Die EVU sind dafür verantwortlich *) Die Distanz ist abhängig von der halben Breite der betreffenden aussergewöhnlichen Sendung mit seitlichen Lademassüberschreitungen und wird durch die ISB pro Beförderungsbedingung bekannt gegeben. q) beim Anfordern der Rangierbewegung auf Strecken / Bahnhöfen ist der Rangierleiter verpflichtet, den Fahrdienstleiter über eingereihte aussergewöhnliche Sendungen z.b. EVU AS-eeee-0945-jj, EVU AS-eeee-0949-jj, seitliche Lademassüberschreitungen, Profil EBV O2 usw. gemäss den örtlichen, fahrdienstlichen Bedingungen zu informieren r) ist auf dem Beförderungsweg das Verschieben von Ladegut durch die EVU evtl. ISB erforderlich (z.b. wenn Abschnitte mit Hindernissen wie Signalkörbe, Unterführungen, etc. befahren werden), muss der Ablauf präzis aufgeführt werden (von km bis km, wie und durch wen) s) Die Freihaltung eines vergrösserten Fahrstrassenraums (also mehr als die vorgeschriebenen 1,5 m gemäss R I-30111, 8.1, Ziffer 1.1) für durchfahrende Züge und Rangierbewegungen, welche Sendungen mit seitlichen Lademassüberschreitungen führen SBB und BLS Seite

87 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Verteilung der Beförderungsbewilligung Die Beförderungsbewilligung wird an folgende Stellen verteilt: Antragsteller Infrastrukturbetreiberinnen (In- und Ausland), inkl. Fachdienste Übergabepunkt (z.b. Grenzpunkt) Beförderungsplan Für die Beförderung gelten nebst den allgemeinen Vorschriften die im Beförderungsplan aufgeführten Bedingungen. Ist die Durchführung einer Sendung mit Lademassüberschreitung möglich, so hat die TraLe die Beförderungsbedingungen den am Transport beteiligten Stellen bekannt zu geben. Nach der technischen Kontrolle und Anmeldung der Sendung durch den technischen Kontrolleur, erstellt die TraLe, in Absprache mit dem Versandbahnhof, den beteiligten Betriebszentralen und unter Berücksichtigung der Beförderungsbedingungen, einen Beförderungsplan. TraLe führt bei jedem Arbeitsschritt mittels einer Checkliste eine Kontrolle der Daten durch (Plausibilitätsprüfung «Bestellung / Durchführung»). Wenn die Daten nicht der angeforderten Qualität entsprechen bzw. fehlen, wird der Antrag zur Beförderung eines Transports zurückgewiesen. Der Beförderungsplan muss enthalten: die Bewilligungsnummer die Art der Sendung die Wagenbezeichnung die Beförderungsbedingungen das Datum der Beförderung und die zu benützenden Züge allfällige weitere Anordnungen Seite SBB und BLS

88 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Anlagen Anlage 1 Muster U (Beilage C.1 UIC 502-1) SBB und BLS Seite

89 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Anlage 1 Muster U (Fortsetzung) Seite SBB und BLS

90 Lademass Zugvorbereitung R R I Zugbildung Anlage 2 Angabe der kritischen Punkte Punkt A B C D p 1800 A ni a [mm] A B b [mm] B a [mm] ni 5000 C C ni 3000 D 14 [mm] na 1700 D 15 [mm] 1700 Grundsätzlich sind die Beförderungsbedingungen für die beidseitige Lage aller kritischen Punkte (12a = 12b) zu ermitteln SBB und BLS Seite

91 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Anlage 3 Zettel für richtungsgebundene Sendungen mit Lü-Beklebezettel O (Beilage C.2 UIC 502-1) Seite SBB und BLS

92 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Anlage 4 Zahlencode für Zustimmungsanträge / Übernahmezustimmungen zwischen EVU bzw. ISB (Anlage A.1 UIC 502-1) SBB und BLS Seite

93 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Anlage 4 Zahlencode für Zustimmungsanträge / Übernahmezustimmungen zwischen EVU bzw. ISB (Fortsetzung) Seite SBB und BLS

94 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Anlage 4 Zustimmungsantrag / Übernahmezustimmungen zwischen EVU bzw. ISB (Fortsetzung) SBB und BLS Seite

95 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Anlage 5 Prozess aussergewöhnliche Sendungen (as) Prozess für aussergewöhnliche Sendungen (as) Start Detaillierter, schriftlicher Antrag an ISB Ausarbeiten der Beförderungbewilligung Bestellung Beförderungsplan Ausarbeiten Beförderungsplan Anmeldung zum Transport Prüfen und Ergreifen betrieblicher Massnahmen Tätigkeiten Verantwortlich Durchführung des Transports Ende Schriftlicher Antrag gemäss Merkblatt UIC 502-1, Ziffer 4.3 (siehe I-30111, Kap. 5.1, Ziff ) Beförderungsbestimmungen ermitteln und die Beförderungsbewilligung erstellen. Beförderungsbewilligung an EVU übermitteln. Einreichen qualifizierte Bestellung des Transports. Ausarbeiten des Beförderungsplans inkl. Transportkette und spezifische Beförderungsbedingungen. Beförderungsplan an betroffene Stellen (EVU und ISB) senden. Anmeldung der as zum tatsächlichen Transport in der Transportkette. Betriebliche Massnahmen gemäss Beförderungsbedingungen ergreifen. EVU ISB EVU ISB EVU ISB EVU ISB Seite SBB und BLS

96 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Anlage 6 Prozess Begleitung von Transporten / Sendungen Prozess ISB für Begleitung von Transporten/Sendungen Start Kundenkontakt Schiebung und Rückschiebung JA der Sendung? Begleitung durch Visiteur und ISB- Personal NEIN Erden der Ladung? JA Begleitung durch Visiteur und ISB- FL-Personal NEIN Verkehren bei ausgeschalteter JA Fahrleitung? Begleitung durch Visiteur und ISB- FL-Personal NEIN Komplexe Transporte/Spezialtransporte? JA Begleitung durch Visiteur NEIN Mannschaft auf Wagen/ JA Sendung? Begleitung durch Visiteur und ISB- NEIN Personal Tätigkeiten Verantwortlich Fachdienst Lichtraumprofil Antwort an Kunden Ende Der detaillierte Antrag der Kunden wird überprüft und anlässlich der nachfolgenden Kriterien betreffend Begleitungsart der Sendung beurteilt. Antrag prüfen und Begleitungsart festlegen. Grundsätzlich löst diese die Begleitung durch Visiteur aus. Antrag prüfen und Begleitungsart festlegen. Grundsätzlich löst diese die Begleitung durch Visiteur und ISB- Personal aus. Antrag prüfen und Begleitungsart festlegen. Grundsätzlich löst diese die Begleitung durch Visiteur und ISB-FL- Personal aus. Antrag prüfen und Begleitungsart festlegen. Grundsätzlich löst diese die Begleitung durch Visiteur und ISB-FL- Personal aus. Antrag prüfen und Begleitungsart festlegen. Grundsätzlich löst diese die Begleitung durch Visiteur und ISB- Personal aus. Antwort an Kunden über die eruierte Begleitungsart. Die Begleitungsart ist auf den Beförderungsbedingungen festzuhalten. Fachdienste Infrastruktur Fachdienst Lichtraumprofil Fachdienst Lichtraumprofil Fachdienst Lichtraumprofil Fachdienst Lichtraumprofil Fachdienst Lichtraumprofil SBB und BLS Seite

97 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Anlage 7 Prozess prov. Einbauten, Einsätze von Baumasch. Terminende - der prov. Einbauten -Einsatz der Baumaschine und/oder Kunde meldet eine JA Änderung des Antrags Prozess ISB für provisorische Einbauten, Einsätze von Baumaschinen nach Anzeigen 4207 Start Kundenkontakt Detaillierter, schriftlicher Antrag gem. Form 4207/ Zeichnungen Daten korrekt? JA CAD Bewilligung an Kunden Railwin Datenaustausch I-AT-UEW-LRP LS/LZ Tätigkeiten Antrag mit FORM 4207 und Zeichnungen an Fachdienst Lichtraumprofil Übeprüft die Daten Erteilen der Bewilligung an Kunden (Bei Terminende nicht nötig) Verantwortlich Kunde, zb Fachdienst Infrastruktur Fachdienst Lichtraumprofil Fachdienst Lichtraumprofil Änderung des Antrags NEIN Meldung an Infra Betrieb Ende NEIN Antrag/ Bedingungen zurückweisen und Kundeninfo Ausgangslage: Für alle Einsätze von Baumaschinen bzw. provisorischen Einbauten hat der Kunde einen Antrag (gem. R RTE 20100) an den Fachdienst Lichtraumprofil zu stellen. Aufzeichnen der Angaben im CAD (manuelle Verarbeitung) SBB: Einlesen der provisorischen Einbauten im Railwin (manuelle Eingabe) SBB: Periodischer Datenaustausch zwischen Luzern und Lausanne Monatlich (Ende Monat) schriftliche Zusammenstellung der Daten an TraLe, BZ. Alle zwischenzeitlich, neu eingetroffenen Anträge werden ebenfalls TraLe und BZ zugestellt. Fachdienste Infrastruktur Fachdienst Lichtraumprofil Fachdienst Lichtraumprofil Fachdienst Lichtraumprofil Die Änderung des Antrags wird gemeldet Fachdienste und/oder wird selber erreicht Infrastruktur (Terminende). Die Daten werden überprüft und in den Systemen nachgeführt. Fachdienst Lichtraumprofil Seite SBB und BLS

98 Zugvorbereitung R R I Zugbildung 4.6 Wagen mit Wechselbehälter und Grosscontainer (ILE) Ergänzung zu R 300.5, Ziffer und Ziffer Massgebend sind die Werte der Netzkarten in Ziffer 4.6.1, und Alle Wechselbehälter und Grosscontainer, welche die Werte der Verladerichtlinien 9.0, Tabelle 1 des R G übersteigen, sind durch die EVU zu kontrollieren und mit den nötigen Angaben AS-Nummer, Wagennummer, Bestimmungsbahnhof, Achsen, Bruttogewicht, Abgangszug, Profil C XX an TraLe anzumelden SBB und BLS Seite

99 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Übersichtskarte AS-eeee-0945-jj Seite SBB und BLS

100 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Übersichtskarte AS-eeee-0949-jj SBB und BLS Seite

101 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Streckencode (HP-Profile / SIM-Profile) Ergänzung zu R 300.5, Ziffer und Ziffer Strecken Die für Profil HP oder SIM zugelassenen Strecken sind auf der Karte gemäss Ziffer ersichtlich. Detaillierte Informationen können den Streckendatenbanken von SBB, BLS, SOB und ETB entnommen werden. SBB: BLS: / Unternehmen / Leistungen für Bahnunternehmen / Trassen- & Netzzugang / Downloads / Streckendatenbank SOB: / Dienstleistungen / Netzzugang ETB: / Dienstleistungen / Dokumente für Netzzugang / Netzbeschreibung Bestellung von SIM-Zügen Bei Bestellung von Sonderzügen, welche SIM-Trassen benötigen (Profil grösser P/C 45/364 oder NT 35/353) ist der Vermerk «benötigt SIM-Trasse» anzubringen Umdisponieren von Lasten, welche SIM-Profil aufweisen Das Umdisponieren von Lasten (Lasten schieben), welche SIM-Profil aufweisen ist verboten. Es sind zwingend Ausfälle bzw. Neuanordnungen zu bestellen. Ausnahmen: Lasten von SIM-Zügen des UKV dürfen auf andere SIM-Züge des UKV umdisponiert werden Lasten von SIM-Zügen des BKV dürfen auf andere SIM-Züge des BKV umdisponiert werden Zugbildung Um das ungewollte Freimelden von Streckenabschnitten durch das Rückstellen der Achszähler auf Null und dadurch Zugsgefährdungen zu vermeiden, darf die effektive Gesamtachszahl eines Zuges nicht 256 Achsen betragen. Seite SBB und BLS

102 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Begleitwagen für Chauffeure Der Begleitwagen für Chauffeure muss mit einer Sprechstelle ausgerüstet sein, welche eine Sprechverbindung mit dem Lokführer sicherstellt. Bei der Sprechstelle ist eine Bedienungsanleitung in mehreren Sprachen anzubringen Verständigung der Chauffeure Jedem Chauffeur wird durch die EVU ein Merkblatt abgegeben, welches das Verhalten bei Brandausbruch oder anderen Unregelmässigkeiten regelt und auf das Vorhandensein einer Sprechverbindung zum Lokführer hinweist Abschluss der Zugvorbereitung bei SIM-Zügen Bei SIM-Zügen ist der Abschluss der Zugvorbereitung dem Fahrdienstleiter zu melden. Der dafür verantwortliche Mitarbeiter hat dies dem Fahrdienstleiter quittungspflichtig, mit dem Wortlaut «SIM-Zug (Nummer) in Gleis (Nummer) abfahrbereit», zu melden. Der Fahrdienstleiter vergewissert sich, dass es sich um eine SIM- Zugnummer handelt. Die Einhaltung dieser Regelung, in den ausländischen Zugausgangsbahnhöfen, ist durch die zuständige EVU sicherzustellen Überführen von einzelnen Niederflurwagen auf der Strecke Iselle Domodossola Auf der Strecke Iselle Domodossola dürfen einzelne Niederflurwagen (Saadkmms Wagen) nur in Rola-Zügen verkehren. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, sind diese Wagen in den übrigen Güterzügen als aussergewöhnliche Sendung zu überführen. Auf der Transportanzeige ist unter «besondere fahrdienstliche Befehle für den Lokführer» zu vermerken: «Auf der Strecke Iselle Domodossola gelten für ablenkende Weichen die örtlichen Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit für Rola gemäss RADN» SBB und BLS Seite

103 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Überführen von Doppelstockwagen und Doppelstocktriebzügen auf der Strecke Brig - Frutigen Bei einer Totalsperre der Lötschberg-Basisstrecke (LBS) von mehr als 24 Stunden können die in Brig eingeschlossenen Doppelstockzüge leer via Kandersteg nach Frutigen als SIM-Zug überführt werden. Bedingungen: Die Züge entsprechen maximal dem Profil EBV O2 Nur gültig für ganze Doppelstockkompositionen oder Doppelstocktriebzüge, keine Einzelwagen/Einzelmodule Keine Beförderung von Reisenden/Mitarbeitenden Die Doppelstock-Überfuhrzüge haben als aussergewöhnliche Sendung mit Lademassüberschreitung, als SIM-Zug mit Zugnummer für SIM Züge (ohne AS-Nr) zu verkehren Der Lokführer ist für die Fahrt durch den SIM-Korridor ausgebildet Mehrfachtraktion bei SIM-Zügen Bei SIM-Zügen mit NT-Wagen des Typs Saadkms dürfen zwischen Iselle und Domodossola nicht mehr als 2 arbeitende Triebfahrzeuge an der Spitze eingesetzt werden. Seite SBB und BLS

104 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Übersichtskarte (HP-Profile / SIM-Profile) SBB und BLS Seite

105 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I SIM-Korridor a) Slalomstrecke Frutigen Kandersteg Brig Nord Frutigen Kandergrund Blausee-M. Felsenburg Kandersteg Tunnelstation Goppenstein Süd Hohtenn Rarnerkumme Ausserberg Lalden Brig Seite SBB und BLS

106 Zugvorbereitung R R I Zugbildung b) Slalomstrecke Brig Domodossola Nord Brig Stazione della galleria Iselle Süd Varzo Preglia Domodossola Legende: Bahnhof Gleis mit SIM-Profil Verbotenes Gleis Huckepack-Verbotsignal SBB und BLS Seite

107 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Profil EBV O2 (z.b. Doppelstockfahrzeuge) Ergänzung zu R 300.5, Ziffer und Ziffer Grundsatz Nach Profil EBV O2 gebaute Fahrzeuge dürfen nur auf den Hauptgleisen der speziell bezeichneten Strecken gemäss Ziffer verkehren. Das Befahren von Nebengleisen ist verboten. Ausnahmen: Für das Profil EBV O2 freigegebene Nebengleise sind im R I aufgeführt. Nebengleise der Formationsbahnhöfe von Doppelstockzügen sind generell für das Profil EBV O2 freigegeben. Nicht freigegebene Gleise dieser Bahnhöfe sind im R I aufgeführt. Detaillierte Informationen können den Streckendatenbanken von SBB, BLS und SOB entnommen werden. SBB: BLS: / Unternehmen / Leistungen für Bahnunternehmen / Trassen- & Netzzugang / Downloads / Streckendatenbank SOB: / Dienstleistungen / Netzzugang Fahrten auf dem übrigen Streckennetz Müssen nach Profil EBV O2 gebaute Fahrzeuge über Strecken befördert werden, die gemäss Übersichtskarte in Ziffer nicht für dieses Profil freigegeben sind, müssen diese als aussergewöhnliche Sendungen gemäss Ziffer 4.5 befördert werden. Ausnahme: Bei Streckenunterbruch der Lötschberg-Basisstrecke (LBS) gelten die Bestimmungen in Ziffer Seite SBB und BLS

108 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Übersichtskarte Profil EBV O2 (z.b. Doppelstockfahrzeuge) SBB und BLS Seite

109 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Leichte Wagen Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Die minimale Radsatzlast beträgt für: zwei- und dreiachsige Wagen: 4,5 t vier- und mehrachsige Wagen: 4,0 t Wagen mit kleinerer Radsatzlast sind nach R (Rangierbewegungen) zu befördern, ausgenommen: Tagpps Niederflurwagen, Taschenwagen, Tragwagen ein Schlussläufer (mindestens 3 t Radsatzlast) Vorsichtswagen und Fahrzeuge mit Ablaufbergverbot Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Grundsatz Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges (Zeichen, oder entsprechender Anschrift) müssen an der Spitze oder am Schluss der Züge in den Rangierbahnhöfen eintreffen. Fahrzeuge, die Gleisbremsen und andere Rangier- und Hemmeinrichtungen nicht befahren dürfen, sind analog zu behandeln. Wagen mit lebenden Tieren sind als Wagen mit Ablaufbergverbot zu behandeln. Für Fahrzeuge, die gemäss den Fahrdienstvorschriften zwingend am Zugschluss gereiht werden müssen, ist durch die TraLe in Absprache mit den Betroffenen ein Transportplan zu erstellen. Seite SBB und BLS

110 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Ausnahmen Basel RB I und II Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen. RB Limmattal Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok im RBL eintreffen. Ausnahmen: Bei Zügen, die nicht direkt nach dem RB Limmattal verkehren, bei denen jedoch eine besondere Lastgruppe RBL gebildet werden muss, ist darauf zu achten, dass sich innerhalb der Lastgruppe RBL keine Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges befinden. Genève La Praille Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen. Lausanne-Triage Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen. Ausnahme: Aus Richtung GEPR-MOR müssen Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges am Schluss eintreffen. Buchs SG Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen. Chiasso Sm Fahrzeuge mit Verbot zum Ablaufen lassen, Abstossen oder Befahren des Ablaufberges müssen an der Spitze hinter der Lok eintreffen SBB und BLS Seite

111 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Vormeldungen 5.1 Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Vormelden und Erfassen Güterzüge Die EVU stellt sicher, dass die betrieblich notwendigen Daten (gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Benützung der Infrastrukturen, AGB-ISB) vor dem Abschluss der Zugvorbereitung im CIS vorhanden sind. Vor der Zustimmung zur Fahrt hat sich der Fahrdienstleiter zu vergewissern, dass auf Zugausgangsbahnhöfen bei Zügen aus dem Ausland / ab anderer Infrastrukturbetreiberin bei Güterzügen mit Abfuhr oder ausserordentlicher Zufuhr bei Güterzügen, denen trotz gemäss Fahrplan geplanter Abfuhr keine Wagen mitgegeben werden bei Zugnummernwechseln die notwendigen CIS Infra-Daten ab dem betreffenden Bahnhof vorhanden sind. Dazu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: RCS-D, alle Fenster mit CIS-Daten: Zugstatus OK vorhanden. CIS-BM 1, 2, 3 oder 7 eingetroffen. Steht keine der vorgenannten Möglichkeiten zur Verfügung, muss im CIS Infra, Abfragen Zug, der Status auf den zu befahrenden Teilstrecken «1», «2» oder «7» sein. Fehlen die notwendigen, oben beschriebenen Stati oder die Betriebsmeldungen, hat der Fahrdienstleiter unverzüglich die TraLe zu verständigen. Die TraLe bestimmt in Absprache mit dem Fahrdienstleiter das weitere Vorgehen. Züge aus dem Ausland dürfen bis in den ersten Bahnhof der schweizerischen Infrastrukturbetreiberin fahren, sofern das R I nicht bereits vor der Netzgrenze gültig ist. Seite SBB und BLS

112 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Reisezüge Die EVU stellt sicher, dass die Abweichungen zu den geplanten Zugformationen mit der Betriebsführung abgesprochen und bekannt sind. Änderungen, die bis zum Vortag 12:00 Uhr (Freitag für Montag) in den Planungssystemen berücksichtigt sind (CERES, KompoEVU) werden den Bahnhöfen nicht mehr vorgemeldet. Änderungen die nicht in den Planungssystemen (CERES, KompoEVU bis Vortag 12:00 Uhr) berücksichtigt sind, werden durch die EVU an die Knotenbahnhöfe und die betroffenen BZ per Mail angezeigt. Die Information der örtlich bedienten Haltebahnhöfe erfolgt durch die Knotenbahnhöfe. Folgende Abweichungen sind aus betrieblichen Gründen oder für die Information der Kunden den Bahnhöfen und den BZ bekannt zu geben: Länge des Zuges Standort der Wagen 1./2. Klasse, Gepäckabteil Nummerierung der Wagen (Ordnungs-Nummern) Bedienung Speisewagen Lenkungsbedarf bei erwarteten Kapazitätsengpässen Fahrzeugbedingte Einschränkungen wie nicht fahrplankonforme v max, Schlussläufer, doppel- statt einstöckig etc Leistung von Triebfahrzeugen als Verstärkung/Überfuhr Änderung der Umläufe von Triebfahrzeugen und Pendelzügen/Kompositionen Öffnen/Abschliessen von Wagen oder Zugteilen bei Extrazügen, ganze Formation mit allen betriebs- und kundenrelevanten Angaben SBB und BLS Seite

113 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Vormeldung von Wagen mit einem überlangen inneren Achsabstand Als «Wagen mit einem überlangen inneren Achsabstand» gelten alle Fahrzeuge mit einem inneren Achsabstand grösser als 17,5 m. Fahrzeuge in Güterzügen mit einem inneren Achsabstand zwischen 17,5 m und 19,5 m werden mittels CIS-Betriebsmeldung (BM1) vorgemeldet. Fahrzeuge mit einem inneren Achsabstand von mehr als 19,5 m werden als aussergewöhnliche Sendung befördert. Zugreihe D Die Fahrdienstleiter der betroffenen Bahnhöfe von Strecken mit Einschränkungen gemäss R I prüfen anhand der CIS-Daten, ob die Zugreihe D vorgeschrieben ist und treffen die notwendigen Massnahmen. Allfällige Einschränkungen betreffend die Einreihung von Fahrzeugen sind durch die EVU zu beachten. Fahrzeuge mit Lademassüberschreitung Züge mit aussergewöhnlichen Sendungen mit Bewilligungsnummer EVU AS, die das Lademass überschreiten, werden durch die TraLe mit oder Zirkular den am Beförderungsweg liegenden Bahnhöfen angezeigt. Vom vorgeschriebenen Beförderungsweg oder Gleis darf nicht abgewichen werden (z.b. bei Umleitungen). Seite SBB und BLS

114 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Anhängelast Ergänzung zu R 300.5, Ziff. 1.5 Längenbeschränkung für Reisezüge Die generelle Längenbeschränkung eines Betriebspunktes oder einer Zuggattung ist unten aufgeführt. Die Längenbeschränkung für einzelne Züge ist im ZBP aufgeführt. Die Zuglänge beinhaltet die Anhängelast inklusive Triebfahrzeuge. Bahnhof SBB Zuggattung / Bemerkungen Meter Baden Alle haltenden Züge 360 Basel SBB - Alle - Ausnahmen: *) - kurzfristig: bis Vortag: *) SNCF-Züge mit mehr als 420 m im Verkehr SNCF-SBB sind mit 2-Frequenzlok zu führen Bern - Alle Züge Biel Bern a.o. Verstärkungen (Bern loco oder transit) nur nach Absprache - kurzfristig: bis Vortag: Biel/Bienne - Alle Züge Genève/Lausanne Basel/Zürich - Alle Züge Zürich/Basel Lausanne/Genève - Ausnahmen: - laufender Tag bis Vortag: SBB und BLS Seite

115 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Bahnhof SBB Zuggattung / Bemerkungen Meter Brig - IC 8xx Romanshorn Brig - IC 10xx Basel SBB Brig - übrige Züge Ausnahmen: - kurzfristig: bis Vortag 15 Uhr: Cadenazzo Alle 220 Chiasso Vg - Alle Ausnahmen: / Chur - RE WIL CH - WIL - Übrige mehr auf Anfrage: Delémont Alle 384 Interlaken Ost - Alle Ausnahmen: - kurzfristig: bis Vortag 15 Uhr: Kreuzlingen - Alle haltenden Reisezüge mehr bis 320 m: Wagenabschluss zwingend am Zugschluss Lausanne - EC/IC/IR Ost West - EC/IC/IR West Ost - RE a.o. Zusatzwagen (loco oder transit) nur nach Absprache Locarno - Alle Ausnahmen: Luino Verständigung, wenn mehr als 95 m 310 Seite SBB und BLS

116 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Bahnhof SBB Zuggattung / Bemerkungen Meter Luzern - EC/IC/IR Nord Süd Nord - IR LZ ZUE LZ - IR LZ GE - LZ *) Züge mit V-Lok : um 20 m kürzen Bei Änderungen der Formation / Zuglänge, gilt für alle Ankunftszüge: Gleisnutzlänge minus 13 Meter (Sicherheitsabstand und Haltetoleranz) 345 *) 345 *) 345 *) kurzfristig: bis Vortag: Mendrisio Alle 335 Neuchâtel - Alle Ausnahmen: kurzfristig: bis Vortag 15 Uhr: Olten - Alle Züge 400 )* *) Züge mit V-Lok: um 20 m kürzen kurzfristig: bis Vortag: Rapperswil - VAE LZ SG LZ 260 Renens - Gleis A Gleis A 2 bis A Rivera-Bironico - Alle haltenden Züge Ausnahmen: Romanshorn - IC BR RH BR Übrige Ausnahmen: laufender Tag: bis Vortag: SBB und BLS Seite

117 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Bahnhof SBB Zuggattung / Bemerkungen Meter St. Gallen - Fernverkehrszüge SBB P - RE WIL CH WIL - VAE LZ SG LZ - Übrige mehr auf Anfrage: laufender Tag: bis Vortag: Schaffhausen Alle 320 Seetal (alle Alle, maximale Länge (inkl. alle Triebfahrzeuge) 110 Bahnhöfe) Sissach Alle haltenden Züge 320 Sursee Nord Süd Süd Nord Stabio Alle 220 Waldshut Alle 200 Weinfelden - S5 SG WF SG: 2 RABe lang - S7 RS WF RS: 2 RABe lang mehr auf Anfrage: laufender Tag: bis Vortag: Winterthur West-Ost: - EC/IC/IR/ICN nach SG und FF Ost-West: - EC/IC/IR/ICN von SG und FF - S26 von Bauma/Rapperswil - S35 von Wil Ausnahmen: laufender Tag: bis Vortag: Wolhusen Alle haltenden Züge 230 Z Altstetten - Alle haltenden Züge - mehr auf Anfrage: (kurzfristig: ) 300 Seite SBB und BLS

118 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Bahnhof SBB Zuggattung / Bemerkungen Meter Z Herdern - Gleis Gleis mehr auf Anfrage Z Oerlikon - Alle haltenden Züge Gleise 1,2 und Alle haltenden Züge Gleise Z Vorbahnhof - Gleis E1 für Wendezüge 300 Zürich PB - Alle EC/IC/ICN/IR Alle S-Bahn- und Regiozüge Ausnahmen: SBB und BLS Seite

119 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Bahnhöfe und Strecken der BLS und ETB Grundsatz Die Zugbildung richtet sich nach den Gleislängen, damit ein problemloses Kreuzen / Überholen möglich ist. Die Länge der haltenden Reisezüge richtet sich nach den Perronlängen, damit ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährt wird. In Ausnahmefällen, bzw. bei zu langen Zügen, sind durch die EVU Massnahmen zu treffen, damit die Reisenden entsprechend verständigt sind und nicht gefährdet werden. Die Massnahmen sind der ISB im Voraus bekannt zu geben. Gleislängen / Perronlängen Detaillierte Angaben über die Länge der BLS - Ausweichgleise und Perronkanten sind im Internet abrufbar unter: / Unternehmen / Leistungen für Bahnunternehmen / Trassen- & Netzzugang / Downloads / Betriebspunkte Detaillierte Angaben über die Länge der ETB Ausweichgleise und Perronkanten sind im Internet abrufbar unter: / Dienstleistungen / Dokumente für Netzzugang / Netzbeschreibung Seite SBB und BLS

120 Zugvorbereitung R R I Zugbildung 6.2 Längenbeschränkung für Güterzüge Grundsatz Grundsätzlich sind Güterzüge mit maximal 200 Achsen / 750 Metern Länge zugelassen. Diese Angaben beinhalten die Anhängelast inklusive Triebfahrzeuge. Lokale Ausnahmen sind in Ziffer aufgelistet Lokale Längenbeschränkungen Die generelle Längenbeschränkung eines Bahnhofes ist unten aufgeführt. Die Beschränkung für einzelne Züge sind Bestandteile der Trassenofferten an die EVU. Die Längenbeschränkung beinhaltet die Anhängelast inklusive Triebfahrzeuge. Bahnhof SBB Beschränkung Betrifft in Metern Aarau GB alle - mehr auf Anfrage Basel Bad Rbf 600 Basel Kleinhüningen Hafen alle - mehr auf Anfrage Basel SBB GB 480 mehr auf Anfrage Basel SBB RB loco alle Basel SBB RB transit Anvers 600 Kesselwagenzüge nach Anvers via SNCF Basel SBB RB transit DB alle Basel SBB RB transit SNCF 750 Ausgenommen Kesselwagenzüge nach Anvers Bellinzona San Paolo alle Bern Weyermannshaus alle - mehr auf Anfrage Biasca SBB und BLS Seite

121 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Bahnhof SBB Beschränkung Betrifft in Metern Biel RB alle - Transitgüterzüge mit Aufenthalt, mehr auf Anfrage Birsfelden Hafen alle - Fak- u. Extrazüge bis 600 m auf Anfrage Brig alle Chiasso Smistamento ankommende Güterzüge L-Gruppe - Transit Nord Süd U- und L-Gruppe Gemäss Vorschriften RFI Cornaux alle Güterzüge aus Richtung Biel mit Bestimmung oder Zufuhr Cornaux - alle Güterzüge aus Richtung Neuchâtel mit Bestimmung oder Zufuhr Cornaux Daillens alle Däniken alle - mehr auf Anfrage Delémont alle Genève La Praille alle - mehr auf Anfrage Langenthal GB 630 mehr auf Anfrage Lausanne Triage alle Lausanne-Sébeillon alle Luino 600 Abweichungen nur mit Zustimmung Seite SBB und BLS

122 Zugvorbereitung R R I Zugbildung Bahnhof SBB Beschränkung Betrifft in Metern Luzern GB alle Mendrisio alle - mehr auf Anfrage Neuchâtel alle Olten RB alle - mehr auf Anfrage RB Limmattal alle Rekingen AG alle Renens (VD) alle Rotkreuz 660 mehr auf Anfrage Schaffhausen GB alle St. Gallen GB alle Güterzüge aus Richtung Winterthur und Herisau wenn gleichzeitig ein 2. Zug an oder ab Vallorbe alle Winterthur GB alle Güterzüge aus Richtung Bülach Richtung Effretikon übrigen Richtungen Z Mülligen alle Güterzüge aus Richtung Schlieren - mehr auf Anfrage alle Güterzüge aus Richtung Z Altstetten SBB und BLS Seite

123 5.1 Zugvorbereitung R Zugbildung R I Bahnhöfe und Strecken der BLS und ETB Die Zugbildung richtet sich nach den Gleislängen, damit ein problemloses Kreuzen / Überholen möglich ist. Detaillierte Angaben über die Länge der BLS - Ausweichgleise sind im Internet abrufbar unter: / Unternehmen / Leistungen für Bahnunternehmen / Trassen- & Netzzugang / Downloads / Betriebspunkte Detaillierte Angaben über die Länge der ETB - Ausweichgleise sind im Internet abrufbar unter: / Dienstleistungen / Dokumente für Netzzugang / Netzbeschreibung 7 Angaben zu Steigung und Gefälle Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 1.5 Angaben zu Steigung und Gefälle von Strecken lassen sich wie folgt finden: Streckendatenbank SBB: Streckendatenbank BLS: / Unternehmen / Leistungen für Bahnunternehmen / Trassen- & Netzzugang / Downloads / Streckendatenbank SOB: / Dienstleistungen / Netzzugang ETB: / Dienstleistungen / Dokumente für Netzzugang / Netzbeschreibung R I (RADN) Streckentabelle der ETB Grafischer Fahrplan Seite SBB und BLS

124 Zugvorbereitung R R I Bremsvorschriften 1 Bremstabellen 1.1 Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 3.1 Anwendung der Bremstabellen Es kommen die folgenden Bremstabellen zur Anwendung *) : Reisezüge sowie Dienstzüge mit Reisezugwagen Bremstabelle 90 (Ziffer 1.1.3) Güterzüge sowie Dienstzüge mit Güterwagen Bremstabelle G2016 (Ziffer 1.1.4) *) Für die SOB-Strecken Pfäffikon SZ Arth-Goldau (Streckentabelle 781) und Wädenswil Einsiedeln (Streckentabelle 782) kommt die Bremstabelle II gemäss Ziffer für alle Züge zur Anwendung Teilbremsverhältnis Zur Berechnung des minimalen Teilbremsverhältnisses sind die Angaben für 25 km/h aus den angewendeten Bremstabellen zu verwenden Störungsfall Im Störungsfall dürfen zur Fahrt bis in den nächsten Bahnhof sämtliche Bremsverhältnisse angewendet werden SBB und BLS Seite

125 5.3 Zugvorbereitung R Bremsvorschriften R I Bremstabelle 90 Bremsverhältnisse > 135% basieren auf theoretischen Untersuchungen betreffend die Bremsenergie. Seite SBB und BLS

126 Zugvorbereitung R R I Bremsvorschriften Bremstabelle G SBB und BLS Seite

127 5.3 Zugvorbereitung R Bremsvorschriften R I Bremstabelle II Seite SBB und BLS

128 Zugvorbereitung R R I Bremsvorschriften 2 Bremsgewichtsreduktion bei Güterzügen des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV) Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Bei UKV-Zügen ist das Bremsgewicht der Anhängelast mit dem Faktor 0,9 zu multiplizieren. Züge mit gemischtem Wagenmaterial sind von dieser Bestimmung nicht betroffen. Bei Erstellung der Bremsrechnung mittels CIS-Infra kann dieser Abzug automatisiert werden. Dazu ist das Kontrollkästchen «UKV» zu aktivieren. Diese Reduktion ist zusätzlich zu einer allfälligen Bremsgewichtsreduktion aufgrund der Zuglänge (gemäss R 300.5, Ziffer 3.4.1) vorzunehmen SBB und BLS Seite

129 5.3 Zugvorbereitung R Bremsvorschriften R I Tabelle Strecken mit starkem Gefälle Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 3.6 Die nachfolgenden Strecken sind in die zwei Kategorien A und B eingeteilt. Df Strecken Kategorie Neigung Länge in in km 202 Le Pont Le Day A 38 8,5 222 Iselle Domodossola A 25 18,8 231 Puidoux Vevey A 38 7,8 272 Km 25.8 Vauseyon A 27 24,2 281/2 Reuchenette-Péry Biel/Bienne B 25 8,2 282 Court Moutier B 27 6,4 291 Bure Courtemaîche A 45 4,7 351 Kandersteg Frutigen A 27 18,0 Goppenstein Brig A 27 25,0 372 Schwarzenburg B 35 8 Bern Fischermätteli 421 Läufelfingen Olten B 26 8,5 Läufelfingen Sissach B 21 9,7 481 Oberdorf Solothurn W. B 28 9,6 Gänsbrunnen Moutier B 25 8,5 531 Göschenen Erstfeld A 26 28,8 541 Airolo Bodio A 26 39,3 542 Rivera Giubiasco A 26 11,3 721 St.Fiden Rorschach B 21 13,0 752 Wattwil Uznach B 20 14,0 754 Gibswil Rüti ZH B 30 11,4 781 Altmatt Freienbach SOB A 50 11,3 Rothenthurm Arth-Goldau A 50 10,4 782 Biberbrugg Wädenswil A 50 9,9 Seite SBB und BLS

130 Zugvorbereitung R R I Bremsvorschriften 4 Zugreihe und Höchstgeschwindigkeit 4.1 Ergänzung zu R 300.5, Ziffer 3.7 Strecken mit fahrzeugbezogenen, fahrtechnischen Einschränkungen Aufgrund der topologischen Verhältnisse weist das Schweizer Streckennetz eine grosse Anzahl an Gleisbögen mit sehr kleinen (250 R < 400 m) und extra kleinen Bogenradien (R < 250 m) auf. Insbesondere Fahrzeuge, welche für einen länderübergreifenden Einsatz und/oder hohe Geschwindigkeiten konstruiert werden, berücksichtigen diese Gegebenheit oft nicht hinreichend. Zur optimalen Nutzung der Kapazität auf dem Normalspurnetz müssen die Züge nach den vorgegebenen Zugreihen gemäss RADN (I-30131) verkehren können Fahrzeuge, welche in der Schweiz Strecken mit einer hohen Dichte von Gleisbögen R < 250 m nicht befahren dürfen Strecken mit einer hohen Dichte von Gleisbögen mit extra kleinen Radien R < 250 m können nur von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden, welche einen entsprechenden Nachweis erbracht haben Betroffene Strecken In der nachfolgenden Übersichtskarte sind die Strecken mit einer hohen Dichte von Gleisbögen mit extra kleinen Radien R < 250 m dargestellt Lokale Einschränkungen Bestehen auf den freigegebenen Strecken lokale Einschränkungen (z.b. Verbot zum Befahren einzelner Bahnhofgleise, etc.), werden diese im R I-30121, «Lokale Bestimmungen für Zugfahrten und Rangierbewegungen», aufgelistet Betroffene Eisenbahnfahrzeuge Die korrekte Handhabung der betroffenen Eisenbahnfahrzeuge wird mit der Fahrzeugzulassung und der Sicherheitsbescheinigung sichergestellt. Die Fahrzeughalter haben die fahrzeugspezifischen Einschränkungen in den Betriebsvorschriften festzuhalten und die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) haben die betriebliche Handhabung sicherzustellen SBB und BLS Seite

131 5.3 Zugvorbereitung R Bremsvorschriften R I Übersichtskarte Strecken mit Radien R < 250 m : Seite SBB und BLS

132 Zugvorbereitung R R I Bremsvorschriften Fahrzeuge, welche in der Schweiz unter eingeschränkten fahrtechnischen Randbedingungen verkehren Für bestimmte Eisenbahnfahrzeuge kann die Zugreihe R im Regelbetrieb nicht auf allen Strecken mit der geforderten Sicherheit gefahren werden. Sofern die erforderlichen fahrtechnischen Nachweise erbracht wurden, dürfen die betroffenen Fahrzeuge diese Strecken nach Reihe A befahren Max. Überhöhungsfehlbetrag in Abhängigkeit des Bogenradius: Der bogenabhängige maximal zulässige Überhöhungsfehlbetrag (üf max ) dieser Fahrzeuge beträgt in sehr kleinen Gleisbögen mit 250 R < 400 m: in extrem kleinen Gleisbögen mit R < 250 m: üf max = 130 mm üf max = 110 mm Betroffene Strecken In der nachfolgenden Übersichtskarte sind die Strecken mit den entsprechenden Einschränkungen dargestellt Lokale Einschränkungen Bestehen auf den freigegebenen Strecken lokale Einschränkungen (z.b. Verbot zum Befahren einzelner Bahnhofgleise, etc.), werden diese im R I-30121, «Lokale Bestimmungen für Zugfahrten und Rangierbewegungen», aufgelistet Betroffene Eisenbahnfahrzeuge Folgende in der Schweiz zugelassenen und vom betreibenden EVU in den entsprechenden Betriebsvorschriften als solche bezeichneten Eisenbahnfahrzeuge sind von dieser Betriebseinschränkung betroffen: TGV POS TGV 2N SBB und BLS Seite

133 5.3 Zugvorbereitung R Bremsvorschriften R I Übersichtskarte «Zugreihen für Fahrzeuge gemäss Ziffer 4.1.6»: Seite SBB und BLS

134 Zugvorbereitung R R I Bremsvorschriften 4.2 Zuordnung der Bremsreihen (Normierte Bremsreihen) Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Die anzuwendenden Bremsreihen und die zugehörigen Höchstgeschwindigkeiten sind für jede Strecke im R I (RADN) vorgegeben. Die Bremsreihen sind wie folgt festgelegt: % Wird nach der Bremsrechnung ein Wert nicht erreicht, ist der nächst Tiefere anzuwenden SOB-Netz: Ausnahme: Wädenswil Einsiedeln und Pfäffikon SZ Arth-Goldau Auf diesen Strecken wird die Bremstabelle II angewendet. Die anzuwendenden Bremsreihen sind für diese Strecken im R I (RADN) vorgegeben. Normierte Bremsreihen: % % O A und D Wird nach der Bremsrechnung ein Wert nicht erreicht, ist der nächst Tiefere anzuwenden. Die EVU bezeichnen in ihren Betriebsvorschriften die Fahrzeuge, welche für die Reihen O bzw. R zugelassen sind. Für die bisherigen, noch bis Ende 2019 in Betrieb stehenden Kompositionen des Voralpenexpress (VAE) wird mit Ausnahmegenehmigung des BAV die Zugreihe O weitergeführt. Abgesehen von diesem Rollmaterial erfüllen nur noch einzelne historische Fahrzeuge verschiedener Halter die erforderlichen Bedingungen zur Anwendung der Zugreihe O. R SBB und BLS Seite

135 5.3 Zugvorbereitung R Bremsvorschriften R I Sofern ein EVU solche Fahrzeuge weiterhin nach Zugreihe O einsetzen möchte, hat sie vorgängig mit SOB Infrastruktur ein geeignetes Technikund Betriebskonzept abzusprechen. Seite SBB und BLS

136 Zugvorbereitung R R I Bremsvorschriften SOB-Netz: Höchstgeschwindigkeit und höchstzulässige Länge der Züge Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Zulässige Höchstgeschwindigkeit für die einzelnen Zug- und Bremsreihen auf den Strecken Wädenswil Einsiedeln Pfäffikon SZ Arth-Goldau Zugreihe Bremsreihe (%) v max (km/h) Bemerkung O bis 750 Meter A bis 750 Meter D bis 750 Meter R bis 750 Meter Höchstgeschwindigkeit der Zugreihe D Für die in 5.1 Ziffer bezeichneten Strecken nach Streckenklasse D3 und D4 sind die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der Zugreihe D in den Streckentabellen aufgeführt bzw. auf dem DMI ersichtlich. Die Höchstgeschwindigkeit für die Zugreihe D beträgt 100 km/h. Bei der Zugreihe D werden die gleichen Bremsreihen wie bei der Zugreihe A angewendet. Wenn die Streckengeschwindigkeit der entsprechenden Bremsreihe nach Zugreihe A kleiner ist als die Streckenhöchstgeschwindigkeit der Zugreihe D, so ist der kleinere Wert massgebend (s.a. Bemerkungen in den Streckentabellen). Für die übrigen Strecken gelten ab den Übergangsbahnhöfen die Bestimmungen der jeweiligen Infrastrukturbetreiberin. 5 Angaben für die Zugführung Ergänzung zu R 300.5, Ziffer Bei SIM-Zügen ist auf dem Bremszettel der Hinweis «SIM-Zug» anzubringen SBB und BLS Seite

137 R I Zugfahrten R Grundlagen für Zugfahrten Einstellen und Auflösen von Fahrstrassen Ausschalten der Stellwerkautomatik Ergänzung zu R 300.6, Ziffer Der Fahrdienstleiter hat die Stellwerkautomatik (ASB, AB, ADG, DG, DS etc.) in folgenden Fällen auszuschalten: Automatik könnte über gesicherte Abschnitte eine Fahrstrasse einstellen Automatik könnte trotz zusätzlicher Belegung durch Fahrzeuge zwischen Zugspitze und nächstfolgendem Hauptsignal eine Fahrstrasse einstellen (z.b. bei Abkreuzmanöver auf dem Abfahrgleis). Automatik könnte über Abschnitte eine Fahrstrasse einstellen, die durch besondere Fahrzeuge befahren werden oder durch solche belegt sind Auf Anlagen ohne Zwergsignale bzw. ohne ETCS Rangiersignale: zum Rangieren Die erforderliche Bedienung kann nur bei ausgeschalteter Automatik vorgenommen werden. Wo eine CL-F zur Anwendung kommt, ist das Ausschalten der Automatik erwähnt Ausnahme GBS (Rynächt GBT Pollegio Sorpasso) Die Systemarchitektur mit der Tunnel-Automatik-Gotthard (TAG) und ILTIS führt dazu, dass ein Ausschalten des Signalbetriebs (ASA) das Einstellen einer Zugfahrstrasse nicht verhindert. 1.2 Um das Einstellen einer Zugfahrstrasse im Wirkbereich der TAG zu verhindern, ist der betreffende Signalabschnitt mit einer Sperre zu sichern oder mit einem Hinweistext zu versehen. Fahrstrassenspeicher; speichern verboten Ergänzung zu R 300.6, Ziffer Der Fahrdienstleiter darf keine Fahrstrasse speichern, wenn die zu speichernde Fahrstrasse den Fahrweg von besonderen Fahrzeugen berührt oder überschneidet SBB und BLS Seite

138 6.1 Zugfahrten R Grundlagen für Zugfahrten R I Prüfen der Fahrstrasse Ergänzung zu R 300.6, Ziffer Rangierbewegung gegen Zugfahrstrasse bei automatischer Fahrstrasseneinstellung Der Fahrdienstleiter hat darauf zu achten, dass durch das automatische Einstellen von Fahrstrassen keine unerlaubten Situationen von Rangierbewegungen gegen Zugfahrstrassen entstehen Zugsbegegnungen und Parallelfahrten bei Zügen mit aussergewöhnlichen Sendungen, die das Lademass überschreiten 1.4 Der Fahrdienstleiter darf einem Zug mit aussergewöhnlicher Sendung die Zustimmung zur Fahrt erst erteilen, wenn auf dem nachfolgenden Abschnitt ein allfällig vorgeschriebenes Begegnungs- und Parallelfahrverbot sichergestellt ist. Dazu hat er die Zugsbegegnungen und Parallelfahrten in Absprache mit der BZ festzulegen zu prüfen, ob das Nachbargleis frei ist mit dem Sicherheitschef zu klären, dass sich auf dem gesperrten Gleis keine Fahrzeuge befinden das Nachbargleis zu sichern. Sofern die erfolgte Sicherung auf Grund der Anzeige am Streckenblock nicht ersichtlich ist, haben sich die Fahrdienstleiter die Sicherung gegenseitig quittungspflichtig zu bestätigen. Auflösen von Fahrstrassen ohne Notbedienung Ergänzung zu R 300.6, Ziffer Zurückstellen der Signalschalter Der Fahrdienstleiter hat die Signalschalter oder -hebel sofort nach der Ankunft, Aus- oder Durchfahrt des Zuges in Haltstellung zu verbringen. Seite SBB und BLS

139 Zugfahrten R R I Grundlagen für Zugfahrten Auflösen von Verschlüssen Der Fahrdienstleiter darf Verschlüsse erst auflösen wenn die Fahrt im Zielgleis der Fahrstrasse angekommen ist und festgestellt wurde, dass die Fahrt angehalten hat, oder keine unbelegten überwachten Bahnübergänge oder Weichen in der Restfahrstrasse verbleiben und keine besonderen Verschlüsse aktiv sind. Auflösen von Fahrstrassen im Übergangsbereich ETCS Level 0 / 1 LS Level 2 Ergänzung zu R 300.6, Ziffer und Wenn eine Zugfahrstrasse im Übergangsbereich ETCS Level 0 / 1 LS Level 2 eingestellt ist, darf die Zugfahrstrasse mit «Notauflösung Zugfahrstrasse» NAZ aufgelöst werden, wenn: Der Zug die Fahrstrasse vollständig befahren und verlassen hat oder Der Zug still steht und die ETCS Fahrzeugausrüstung (OBU) abgerüstet ist (Betriebsart «Stand By» (SB) oder «No Power» (NP)). Auflösen von Fahrstrassen innerhalb ETCS Level 2 Ergänzung zu R 300.6, Ziffer Bevor innerhalb ETCS Level 2 eine Fahrstrasse mit NAZ aufgelöst werden darf, muss: Die Automatik am Startsignal der aufzulösenden Fahrstrasse ausgeschaltet werden. Erst wenn die Fahrstrasse erneut eingestellt werden darf, darf auch die Automatik wieder eingeschaltet werden (BLS-Netz: Haltepunkt in AF setzen). Bei einem aufstartenden Zug die ETCS Fahrzeugausrüstung (OBU) abgerüstet werden [Betriebsart «Stand By» (SB) oder «No Power» (NP)] SBB und BLS Seite

140 6.1 Zugfahrten R Grundlagen für Zugfahrten R I Hauptsignal auf Halt bzw. fehlende CAB-Fahrerlaubnis Ergänzung zu R 300.6, Ziffer Geht ein Hauptsignal ohne offensichtlichen Grund nicht auf Fahrt oder fehlt die CAB-Fahrerlaubnis, hat der Lokführer nach einer Wartezeit von ungefähr drei Minuten mit dem Fahrdienstleiter Kontakt aufzunehmen. Seite SBB und BLS

141 Zugfahrten R R I Grundlagen für Zugfahrten Gleisbenützung auf Bahnhöfen und Haltestellen Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.4 Grundsatz Verantwortlich für die Gleisbenützung ist der Fahrdienstleiter. Einschränkungen generell Wo für bestimmte Gleise oder Fahrzeuge Einschränkungen bestehen, sind diese in örtlichen Vorschriften geregelt. Bestimmungen für den SIM-Korridor Kennzeichnung der SIM-Gleise auf BLS-Strecken Auf der Strecke Frutigen Kandersteg Brig sind die für SIM-Züge und -Wagen verbotenen Gleise wie folgt gekennzeichnet: auf dem Stelltisch: violett statt grau auf ILTIS: violett statt weiss in der Aussenanlage mit Huckepackverbotstafeln Einfahrt in den SIM-Korridor mit Slalomfahrt für einen SIM-Zug (Eintrittskorridor-Prüfung) Der Lokführer eines SIM-Zuges hat als Bestätigung, dass er einen SIM-Zug führt, bei der Vorbeifahrt an der Merktafel «Eintrittskorridor- Prüfung» auf den Strecken Frutigen Kandergrund bzw Brig Lalden einen Funkruf abzusetzen Tunnelstation Iselle (Richtung Nord-Süd) bzw Domodossola Preglia (Richtung Süd-Nord) einen Funkruf abzusetzen. Ist diese Verständigung beim Verkehren eines SIM-Zuges nicht erfolgt, so hat - der Lokführer den Zug spätestens vor den Gleisabschnittsignalen von Iselle bzw vor dem Ausfahrsignal von Preglia - auch wenn diese Fahrt zeigen anzuhalten - der Fahrdienstleiter den Zug spätestens vor den Gleisabschnittsignalen von Iselle bzw. vor dem Ausfahrsignal von Preglia anhalten zu lassen SBB und BLS Seite

142 6.1 Zugfahrten R Grundlagen für Zugfahrten R I Verbotene Gleise Auf Strecken, wo nur ein Streckengleis das SIM-Profil aufweist, sind die für SIM-Züge verbotenen Bahnhof- und Streckengleise mit Huckepackverbotstafeln (HVT) gekennzeichnet. 3.4 Für SIM-Züge verbotene Streckengleise werden mit Huckepackverbotssignalen (HVS) signalisiert. Befahren von Rampengleisen mit Personenzügen Muss ein Zug mit Personenbeförderung ausnahmsweise ein Rampengleis befahren, hat der Fahrdienstleiter vor der Zustimmung zur Fahrt den Lokführer darüber quittungspflichtig zu verständigen hat der Lokführer den Halteort entsprechend zu wählen. Ist eine Halteorttafel vorhanden, kann auf die Verständigung für Züge mit vorgeschriebenem Halt verzichtet werden. Seite SBB und BLS

143 Zugfahrten R R I Grundlagen für Zugfahrten Gleisbenützung unter Beachtung der Perron- und Zuglänge Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.4 Grundsatz Bei der Planung ist die Länge der Züge auf die nutzbare Länge der Perrons abzustimmen. Wo die geplante Länge des Zuges die Perronlänge übersteigt, ist das zugführende EVU alleine verantwortlich, die in Ziffer a-d vorgesehenen Massnahmen zu treffen. Züge mit Personenbeförderung und vorgeschriebenem Halt haben deshalb in der Regel das planmässig vorgeschriebene Gleis zu befahren. Muss aus betrieblichen Gründen die vorgesehene Gleisbenützung geändert werden oder bei ausserordentlichem Halt achtet der Fahrdienstleiter besonders darauf, dass die Perronlänge ausreicht die Reisenden ihren Zug erreichen. Vorgehen in Bezug auf Perronlänge und Zuglänge Ermitteln der Perronlänge Für SBB-Bahnhöfe und Haltestellen sowie für kommerzielle Halteorte bei Führerstandsignalisierung ist die Perronlänge im Bahnhofportal ( - Reiter «Perronlänge» - ersichtlich. EVU ohne Zugang zum Intranet der SBB wenden sich bei Fragen zur Perronlänge an ihren Kundenbetreuer von SBB Infrastruktur. Für BLS-Bahnhöfe und -Haltestellen ist die Perronlänge im Internet abrufbar unter Unternehmen Leistungen für Bahnunternehmen Trassen- und Netzzugang Downloads Betriebspunkte Dabei ist die effektiv ausnutzbare Länge aufgrund von Signalstandorten, Fahrrichtung des Zugs usw. zu berücksichtigen. ETB: / Dienstleistungen / Dokumente für Netzzugang / Netzbeschreibung SBB und BLS Seite

144 6.1 Zugfahrten R Grundlagen für Zugfahrten R I Ermitteln der Zuglänge Die Zuglänge ist aus dem System RCS Komposition (Achsenzahl x 6.5 m) ersichtlich. Beispiel: Zug 2280 mit 32 A = 32 x 6.5 m = 208 m). Diese Berechnungsart beinhaltet auch das Triebfahrzeug Perron ist genügend lang Wenn der Perron mindestens so lang wie der Zug ist oder bei einer Gleisänderung der neue Perron mindestens gleich lang ist wie der ursprünglich geplante, sind keine speziellen Massnahmen notwendig Perron ist zu kurz Ist der Zug länger als der Perron, ist das EVU bei geplanten Zügen für untenstehende Massnahmen alleine verantwortlich. Bei betrieblichen Gleisänderungen sowie ausserordentlichem Halt haben sich Fahrdienstleiter, Lokführer sowie allfällige Zugbegleiter abzusprechen und eine Massnahme in folgender Reihenfolge zu treffen: a) Bei jenen Reisezugwagen, welche nicht am Perron zu stehen kommen, beidseitig die Türen abschliessen bzw. die Türfreigabe blockieren und die Reisenden über die abgeschlossenen Türen informieren. b) Der Zugbegleiter bewacht die Türen jener Reisezugwagen, welche nicht am Perron zu stehen kommen c) Der Lokführer oder Zugbegleiter informiert die Reisenden im Zug mittels Lautsprecherdurchsage oder persönlich in den Wagen d) Umsetzung von zusätzlichen Massnahmen der betroffenen EVU. Kann keine dieser Massnahmen ergriffen werden, z.b. aus betrieblichen Gründen wie kurzfristigen Gleisänderungen oder ausserordentlichem Halt ist wie folgt vorzugehen: e) Der Fahrdienstleiter schreibt den Zügen auf den Nachbargleisen protokollpflichtig Fahrt auf Sicht vor oder f) Der Fahrdienstleiter gibt den Zügen auf den Nachbargleisen keine Zustimmung zur Fahrt. Ist mindestens eine Massnahme umgesetzt, darf der Fahrdienstleiter am betreffenden Signal die Zustimmung zur Fahrt geben und der Lokführer darf weiterfahren. Seite SBB und BLS

145 Zugfahrten R R I Grundlagen für Zugfahrten Verhältnis zwischen Perron- und Zuglänge unklar Kann der Fahrdienstleiter auf Grund von Bahnhofportal (SBB) und RCS nicht einwandfrei feststellen, ob der neue Perron für den Zug genügend lang ist, darf er keine Zustimmung zur Fahrt erteilen. Er muss den Lokführer über die Länge des Perrons quittungspflichtig verständigen und die Zuglänge erfragen. Je nach Ergebnis der Abklärungen richtet sich das weitere Vorgehen nach Ziffer oder Gleisänderungen: Vorgehen in Bezug auf wartende Reisende im Bahnhof Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 1.4 Information der Reisenden Der Fahrdienstleiter hat die im Bahnhof wartenden Reisenden rechtzeitig und wiederholt mittels Lautsprecherdurchsagen und falls vorhanden mittels geänderter Fahrgastinformationsanzeige (FIA) oder vor Ort zu verständigen. Kann der Fahrdienstleiter die Reisenden nicht verständigen, hat er den Lokführer darüber frühzeitig zu informieren. Dieser bzw. der Zugbegleiter hat nach Möglichkeit darauf zu achten, dass auch die auf einem anderen Perron wartenden Reisenden den Zug erreichen. Verzögerung der Abfahrt Damit bei einem Perronwechsel allenfalls auch kurz vor der veröffentlichten Abfahrtszeit eintreffende Reisende den Zug erreichen können, hat der Fahrdienstleiter die Abfahrt des Zuges durch das Halt zeigende Signal oder Verständigung des Lokführers zu verzögern SBB und BLS Seite

146 6.1 Zugfahrten R Grundlagen für Zugfahrten R I Seite SBB und BLS

147 Zugfahrten R R I Abfahrt Abfahrerlaubnis per SMS Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.4 und 3.5 Auf den von der Infrastrukturbetreiberin bezeichneten Bahnhöfen und kommerziellen Halteorten bei Führerstandsignalisierung kann dem Zugbegleiter die Zustimmung zur Fahrt mittels automatisch generiertem SMS mit dem Wortlaut «(Bhf-Abk.) (Zugnummer) (Abfahrtszeit) Gleis Abfahrt möglich» mitgeteilt werden. Der Zugbegleiter erteilt dem Lokführer die Abfahrerlaubnis mittels Weiterleitung des generierten SMS mit dem Wortlaut «(Bhf-Abk.) Zug (Zugnummer) abfahren». Das SMS ist durch den Lokführer nicht zu quittieren. Die SMS werden dreisprachig übermittelt. Beispiel: «BDF: Zug abfahren / train depart / treno partire». Erteilen der Abfahrerlaubnis Ergänzung zu R 300.6, Ziffer In den im RADN mit «sms» gekennzeichneten Bahnhöfen und Haltestellen / kommerziellen Halteorten ist die Abfahrerlaubnismethode SMS zu verwenden. Die ortsfesten Einrichtungen für die Abfahrerlaubnis dürfen an diesen Bahnhöfen nicht mehr verwendet werden, auch wenn sie noch vorhanden sind. Ist das Erteilen der Abfahrerlaubnis mittels SMS aufgrund fehlender Ausrüstung oder infolge einer Störung nicht möglich, ist diese quittungspflichtig mit dem Befehl «Zug abfahren» oder gemäss Signalen des Personals für Abfahrerlaubnis zu erteilen SBB und BLS Seite

148 6.3 Zugfahrten R Abfahrt R I SBB-Netz: Ankündigung Abfahrerlaubnis durch den Fdl Ergänzung zu R Ziffer Einleitung Die betroffenen Bahnhöfe sind in der Streckentabelle mit dem Zeichen * CR in der Spalte Abfahrerlaubnis gekennzeichnet. Die Bedeutung des Zeichens ist im R I (RADN), Kapitel Zeichenerklärung Streckentabelle, erklärt: * CR = Bei Kreuzung wird nach Ankündigung die Abfahrerlaubnis durch den Fahrdienstleiter erteilt. Prozess 1. Bei Kreuzungen zeigt der Fdl dem als ersten einfahrenden Zug mit vorgeschriebenem Halt bei der Einfahrt die Handtafel «Ankündigung Abfahrerlaubnis durch den Fdl». Die Handtafel «Ankündigung Abfahrerlaubnis durch den Fdl» ist im R I-30111, 2.5 Ziffer 5 erklärt. Dazu muss der Fdl eindeutig erkennbar sein (Dienstkleider, Warnweste) und sich an einem geeigneten / gut beleuchteten Standort aufstellen. Bei startenden Zügen mit Kreuzungen hat eine quittungspflichtige Ankündigung «Abfahrerlaubnis durch den Fdl» mündlich oder fernmündlich zu erfolgen. 2. Der Lokführer quittiert die Ankündigung mit der Hand bzw. bei startenden Zügen mündlich oder fernmündlich. Bei fehlender oder unklarer Quittung vergewissert sich der Fdl beim Lokführer, bevor er die Zustimmung zur Einfahrt für den Zug in der Gegenrichtung erteilt. 3. Nach der Einfahrt des Zuges aus der Gegenrichtung und erfolgter Zustimmung zur Fahrt erteilt der Fdl dem ersteinfahrenden Zug die Abfahrerlaubnis gemäss den gültigen Vorschriften (R Ziffer 3.5 sowie R Ziffer 5.6.2). Seite SBB und BLS

149 Zugfahrten R R I Abfahrt Zustimmung zur Fahrt ohne Sicht auf das Hauptsignal im Bahnhof Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.6 Abfahrt auf Grund der ZUB-Anzeige erlaubt Der Lokführer darf abfahren, wenn das ZUB-Display eine der folgenden Anzeigen aufweist: I I I I Eine Geschwindigkeitsvorgabe (ausser Anzeige «40» nach Befreiung mit dem Freigabeschalter oder wegen fehlenden Zugdaten!). Die v max beträgt 40 km/h und am nächsten Hauptsignal ist Halt zu erwarten. Abfahrt im Zugausgangs- oder Wendebahnhof ohne infrastrukturseitige Geschwindigkeitsüberwachung Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3 Abfahrt im Zugausgangs- oder Wendebahnhof Bei der Abfahrt im Zugausgangs- oder Wendebahnhof ohne infrastrukturseitige Geschwindigkeitsüberwachung (z.b. ZUB-Anzeige ) beträgt in diesen Bahnhöfen die v max 40 km/h bis zum Beginn der Überwachung durch ZUB/ETM-M oder bis die Zugspitze das nächste Zugsignal erreicht hat. SBB-Netz: Aufstellen von Zügen im Übergangsbereich Aussensignalisierung Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3 Im Übergangsbereich Aussensignalisierung Führerstandsignalisierung müssen startende Züge und Züge mit Formationsänderung an der Zugspitze (z.b. Rangieren mit der Zuglok, Beistellen von Vorspannlok, usw.) vor dem zweitletzten Hauptsignal aufgestellt werden SBB und BLS Seite

150 6.3 Zugfahrten R Abfahrt R I Startende Züge bei Führerstandsignalisierung in der Betriebsart «Staff Responsible» Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.8 Wenn der Zug unmittelbar vor einem ETCS Haltsignal steht, hat der Fahrdienstleiter dem Lokführer die Vorbeifahrt am ETCS Haltsignal protokollpflichtig mit dem Befehl Zustimmung zur Fahrt in der Betriebsart «Staff Responsible» mit Vorbeifahrt an einem einzelnen ETCS Haltsignal vorzuschreiben. Findet das Aufstarten vor dem letzten ETCS Haltsignal vor dem Übergangsbereich (Führerstandsignalisierung Aussensignalisierung) statt, hat der Lokführer am ersten Signal der Aussensignalisierung Halt zu erwarten. Mehrere startende Züge im selben Gleisabschnitt bei Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.8 Vor einem ETCS Haltsignal darf gleichzeitig nur ein Zug aufstarten. Befinden sich bei Führerstandsignalisierung zwei und mehr Züge im selben Abschnitt, muss der Fahrdienstleiter sicherstellen, dassmüssen der zweite und die weiteren Züge in der Betriebsart «Stand By» (SB) verbleiben Die Lokführer weiterer Züge dürfen die Taste «Start» erst nach Rücksprache mit dem Fahrdienstleiter und wenn sich kein Zug mehr zwischen der Zugspitze und dem ETCS Haltsignal befindet, drücken.(der Lokführer hat die Zugdaten noch nicht eingegeben oder aber die Taste «Start» noch nicht gedrückt), bevor er dem ersten Zug die Zustimmung zur Fahrt erteilt. Wenn nötig, beauftragt der Fahrdienstleiter den/die Lokführer weiterer Züge im selben Gleisabschnitt, die Fahrzeugausrüstung in die Betriebsart «Stand By» (SB) zu verbringen, bevor er dem ersten Zug die Zustimmung zur Fahrt erteilt. Die Zustimmung zur Fahrt des zweiten Zuges darf erst erteilt werden, wenn die Fahrstrasse des ersten Zuges aufgelöst ist. Seite SBB und BLS

151 Zugfahrten R R I Abfahrt Startende Züge mit unbekannter Position bei Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.8 Ist ein Zug im RBC angemeldet, kennt aber das RBC den genauen Standort des Zuges nicht, muss der Fahrdienstleiter mit dem Lokführer den Standort eindeutig abklären, bevor er eine Zustimmung zur Fahrt erteilen darf. Aufstartort bei Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 3.8 Aufstartort im Regelfall Das Aufstarten als Zug muss 50 m bis maximal 150 m vor einem ETCS Halt- / Standortsignal erfolgen. Zwischen der Zugspitze und dem ETCS Halt- / Standortsignal dürfen sich keine Weichen befinden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muss als Rangierbewegung in der Betriebsart «Shunting» (SH) bis vor ein ETCS Halt- / Standortsignal gefahren werden. Aufstartort im Störungsfall Unabhängig, ob sich zwischen der Zugspitze und dem ETCS Halt- / Standortsignal Weichen befinden, richtet sich das Vorgehen nach FDV R 300.9, Ziffer 5.2. Der Fahrweg zwischen der Zugspitze und dem ETCS Halt- / Standortsignal ist einzustellen und Weichen sind einzeln zu verschliessen SBB und BLS Seite

152 6.3 Zugfahrten R Abfahrt R I Seite SBB und BLS

153 Zugfahrten R R I Fahrt 1 Vorzeitig verkehrende Züge Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4 Vorzeitig verkehrende Züge haben ohne gegenteilige Meldung durch die BZ oder den Fahrdienstleiter ihren Zeitvorsprung möglichst beizubehalten. 2 Ergänzende Bestimmungen zu Langsamfahrsignalen 2.1 Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.2 Bekanntgabefrist Die Infrastrukturbetreiberin hat den betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie den internen Fachdiensten das Aufstellen von Langsamfahrsignalen mindestens 24 Stunden im Voraus bekanntzugeben. Die 24 Stunden Frist beginnt mit dem Versenden des elektronischen Formulars «Aufstellen/Entfernen Langsamfahrsignale» (E-Forms). Die betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie die internen Fachdienste sind verantwortlich, ihre Lokführer innert dieser Frist zu verständigen Erhöhung der Geschwindigkeit während der 24 Stunden Frist Wird die Geschwindigkeit während der 24 Stunden Frist erhöht, muss die Bekanntgabefrist nicht verlängert werden Verminderung der Geschwindigkeit während der 24 Stunden Frist Wird die Geschwindigkeit während der 24 Stunden Frist vermindert, beginnt die Bekanntgabefrist wieder von vorne Verlängerung der Langsamfahrstelle weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Ende Wird eine Langsamfahrstelle weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Ende verlängert, wird die Verlängerung den EVU normal angezeigt. Es erfolgt keine Verständigung der Lokführer mittels Sammelformular Befehle SBB und BLS Seite

154 6.4 Zugfahrten R Fahrt R I Vorzeitige Aufhebung einer Langsamfahrstelle Die vorzeitige Aufhebung einer Langsamfahrstelle kann entsprechend R I Ziff. 2 signalisiert werden. Die Verständigung der Lokführer durch den Fahrdienstleiter ist nicht mehr notwendig. Die Anfangs- und Endsignale sind nicht mehr gültig und werden abgedreht oder entfernt. Die Zugbeeinflussung (z.b. Signum-Magnet) wird demontiert. Der Zug darf bei eindeutig erkanntem Signal vorzeitig aufgehobene Langsamfahrstelle auch bei fehlender Verständigung gemäss den Streckentabellen geführt werden. 3 Ergänzende Bestimmungen zu fakultativen Langsamfahrstellen Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 4.2 Grundprozess Auf den Strecken gem. Ziff. 3.4 sind fakultative Langsamfahrstellen aufgestellt. Diese werden während der Winterperiode (vom ) bei Bedarf in Betrieb genommen (z.b. um Schotterflug zu verhindern). Bekanntgabefrist Für die fakultativen Langsamfahrstellen gem. Ziff. 3.4 entfällt die Bekanntgabefrist. Wird entschieden, die Langsamfahrstelle in Betrieb zu nehmen, werden die Lokführer mit Sammelformular Befehle verständigt, bis die Bestätigung des Fachdienstes über das Umstellen der Langsamfahrsignale vorliegt. Durchführung Ist die Langsamfahrstelle in Betrieb, ist sie nach R 300.2, Ziff signalisiert und das Streckengerät der Zugbeeinflussung ist eingebaut. Die Langsamfahrstelle ist ausser Betrieb, wenn die Signale abgedreht und das Streckengerät der Zugbeeinflussung entfernt ist. Seite SBB und BLS

155 Zugfahrten R R I Fahrt 3.4 Standort der fakultativen Langsamfahrstellen Strecke Wattwil 752 Pfäffikon SZ 411 Basel Olten 411 Basel Olten 422 Olten Luzern 211 Lausanne Sion 221 Sion Brig 221 Sion Brig 221 Sion Brig Zwischen den Bahnhöfen / Bahnhof Wattwil Kaltbrunn Muttenz Liestal Tecknau Olten Sursee Sempach Saxon Turtmann Gampel-Steg Raron Zwischen km km km km km km km km km Ergänzende Bestimmungen zu Stromabnehmersignalen 4.1 Ergänzung zu R 300.6, Ziffer v max 100 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h 100 km/h Bekanntgabefrist Die Infrastrukturbetreiberin hat den betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie den internen Fachdiensten das Aufstellen von Stromabnehmersignalen mindestens 72 Stunden im Voraus bekanntzugeben. Die 72 Stunden Frist beginnt mit dem Versenden der elektronischen Mitteilung an die EVU. Die betreffenden Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmungen sowie die internen Fachdienste sind verantwortlich, ihre Lokführer innert dieser Frist zu verständigen SBB und BLS Seite

156 6.4 Zugfahrten R Fahrt R I Befahren von spannungslosen Abschnitten Ergänzung zu R 300.6, Ziffer Schutzstrecken Der Lokführer hat Schutzstrecken mit ausgeschaltetem Hauptschalter zu befahren. Bei Fahrzeugen ohne Hauptschalter hat er den Steuerkontroller bzw. Fahrschalter frühzeitig auf 0 zu stellen. Senken der Stromabnehmer beim Befahren von Schutzstrecken Sind in einem Zug mit Stromabnehmerabständen zwischen 20 und 150 m mehrere Stromabnehmer gehoben, so hat der Lokführer beim Befahren der Schutzstrecken nach Ziffer zur Vermeidung von Kurzschlüssen alle Stromabnehmer zu senken. Bei Zügen mit Zwischendienst bzw. Schiebedienst darf der Stromabnehmer der Zwischen- bzw. Schiebelok gehoben bleiben. Seite SBB und BLS

157 Zugfahrten R R I Fahrt Senken der Stromabnehmer gemäss Ziffer 5.2 notwendig Strecke Zwischen den Bahnhöfen km 121 Lausanne Bern Siviriez Romont Schmitten Flamatt Bern Olten Langenthal Roggwil-W.* Bern/Solothurn Mattstetten Rothrist *, Wanzwil(NBS) Olten 151 Olten Lenzburg Zürich Mellingen (-Heitersberg) Killwangen *, Lausanne Sion Villeneuve Roche VD Sion Brig St-Léonard Granges-Lens Palézieux Châtillens Ecublens Payerne 261 Yverdon-les- Yverdon-les-Bains Yvonand Bains Fribourg Grolley Belfaux CFF /Freiburg 291 Delémont Delémont Choindez Biel/Bienne 301 Lausanne Grandson Onnens-Bonvillars Biel/Bienne 311 Biel/Bienne Lengnau Grenchen Süd * Olten Oensingen Oberbuchsiten Bern Thun Münsingen Wichtrach * Reichenbach Thun, Seite Gwatt * Spiez, Seite Heustrich * Bern Trubschachen Gümligen Worb * fakultative Schutzstrecke ferngesteuerte Schutzstrecke ohne Lokführerschalter. Schaltungen über BZ Mitte GSM-R 1200 oder( (0512) Alle Stromabnehmer sind zu senken bei einem Stromabnehmerabstand von 20 bis 180 m SBB und BLS Seite

158 6.4 Zugfahrten R Fahrt R I Senken der Stromabnehmer gemäss Ziffer 5.2 notwendig (Fortsetzung) Strecke Zwischen den Bahnhöfen km 332 Langnau Luzern Schüpfheim Entlebuch Basel Delémont Grellingen Zwingen * Reichenbach Kandersteg, Seite Felsenburg Kandersteg Brig * Hohtenn Ausserberg * Lalden Brig * Bern Neuchâtel Riedbach, Seite Rosshäusern* Reichenbach Wengi-Ey Lötschberg LBS Visp Basistunnel * Wengi-Ey Frutigen * Frutigen Gl. 2 Lötschberg Basistunnel * Lötschberg-Basistunnel * Lötschberg-Basistunnel Visp Gl. 389 * Lötschberg-Basistunnel Visp Gl. 489 * 411 Basel Olten Liestal Lausen * Olten Luzern Wauwil Sursee Emmenbrücke Lenzburg Mosen Beinwil * fakultative Schutzstrecke ferngesteuerte Schutzstrecke ohne Lokführerschalter. Schaltungen über BZ Mitte GSM-R 1200 oder( (0512) Seite SBB und BLS

159 Zugfahrten R R I Fahrt Senken der Stromabnehmer gemäss Ziffer 5.2 notwendig (Fortsetzung) Strecke Zwischen den Bahnhöfen km 502 BS SBB Gellert Basel Bad Bf PB/RB BS Bad Bf 511 Brugg Basel Stein Säckingen Mumpf Brugg Rotkreuz Wohlen Boswil Rotkreuz Steinen Schwyz Göschenen Gurtnellen Pfaffensprung * Göschenen Göschenen Airolo * Bellinzona Chiggiogna-Lavorgo * Claro-Castione * * fakultative Schutzstrecke ferngesteuerte Schutzstrecke ohne Lokführerschalter. Schaltungen über BZ Mitte GSM-R 1200 oder( (0512) ferngesteuerte Schutzstrecke ohne Lokführerschalter. Schaltungen über BZ Süd GSM-R 1200 oder( (0512) Alle Stromabnehmer sind zu senken bei einem Stromabnehmerabstand von 20 bis 180 m SBB und BLS Seite

160 6.4 Zugfahrten R Fahrt R I Senken der Stromabnehmer nicht notwendig Strecke Zwischen den Bahnhöfen km 161 Brugg Zürich Wettingen Killwangen Wettingen Seebach Wettingen Würenlos Seebach Opfikon Seebach Opfikon Bern Belp Thun Belp Toffen * Bern Neuchâtel Neuchâtel Seite St-Blaise-Lac Reichenbach Frutigen Gleise LBS Visp Lötschberg-Basistunnel * 436 Wettingen Suhr Zofingen Lenzburg Hunzenschwil Solothurn Burgdorf Solothurn Biberist Burgdorf Thun Grosshöchstetten Konolfingen Konolfingen Stalden i. E Sumiswald-Grünen Dürrenroth Huttwil Huttwil Langenthal Huttwil Hüswil Wolhusen Rynächt Pollegio GBT NORD * (Oströhre) 533 Rynächt Pollegio GBT SÜD * (Oströhre) 533 Pollegio Rynächt GBT SÜD * (Weströhre) 533 Pollegio Rynächt GBT NORD * (Weströhre) 541 Göschenen Giornico Bodio Bellinzona 602 Koblenz Eglisau Zweidlen Eglisau Zürich Pfäffikon SZ Zürich PB/VB Wiedikon Kollerwiese Thalwil Zug Affoltern aa Altstetten Hedingen Bonstetten * fakultative Schutzstrecke Seite SBB und BLS

161 Zugfahrten R R I Fahrt Senken der Stromabnehmer nicht notwendig (Fortsetzung) Strecke Zwischen den Bahnhöfen km 641 Päffikon SZ Unterterzen Walenstadt Sargans 651 Zürich Meilen Stadelhofen Rapperswil Tiefenbrunnen 652 Zürich Stettbach Stadelhofen Stettbach Zürich Wallisellen Oerlikon Wallisellen Zürich Zürich Flughafen/Kloten Oerlikon Opfikon St Gallen Staad Rheineck Rorschach Buchs 752 Pfäffikon SZ Rapperswil Hurden Rapperswil Rapperswil Wattwil Kaltbrunn Wattwil Nesslau Wattwil - Lichtensteig - Dietfurt Wil 761 Konstanz Wil Konstanz Kreuzlingen Konstanz Konstanz Kreuzlingen Romanshorn Hafen 781/ 782 Pfäffikon SZ Arth-Goldau Kaltenboden Biberbrugg Wädenswil Einsiedeln SZU Zürich PB/VB Zürich Giesshübel Wiedikon Zürich Giesshübel * fakultative Schutzstrecke SBB und BLS Seite

162 6.4 Zugfahrten R Fahrt R I Anhalten unter der Schutzstrecke Anhalten unter einer ferngesteuerten Schutzstrecke Bei ferngesteuerten Schutzstrecken, dh. Schutzstrecken ohne Hörnerschalter, hat der Lokführer das Ein- bzw. Ausschalten gemäss Ziffer über die BZ zu verlangen und sich bestätigen zu lassen. Für den manuellen Notbetrieb befindet sich eine Notkurbel innerhalb des Gehäuses des Motorantriebes (Öffnen mit Wagenschlüssel). Diese wird im Auftrag der BZ benutzt. Weiteres Vorgehen gemäss Ziffer Seite SBB und BLS

163 Zugfahrten R R I Fahrt Anhalten unter der Schutzstrecke (mit Hörnerschalter) Stromabnehmer steht in der Schutzstrecke in Fahrrichtung vorderen Hörnerschalter mit Wagenschlüssel entriegeln und einschalten aus der Schutzstrecke hinausfahren nach der Schutzstrecke anhalten Schutzstrecke wieder ausschalten und Hörnerschalter mit Wagenschlüssel verriegeln Stromabnehmer steht im Endbereich der Schutzstrecke Wenn das Schleifstück den stromführenden Abschnitt berührt: Hauptschalter einschalten und weiterfahren (allenfalls vorderen Stromabnehmer benutzen) Ansonsten Vorgehen analog Fall 1 Stromabnehmer steht im Anfangsbereich der Schutzstrecke a) Lok mit 2 Stromabnehmern Vorderen Stromabnehmer verwenden Vorgehen analog Fall 1 b) Lok mit 1 Stromabnehmer Hinteren Hörnerschalter einschalten Fahrt in die Schutzstrecke Hinteren Hörnerschalter ausschalten Weiteres Vorgehen analog Fall SBB und BLS Seite

164 6.4 Zugfahrten R Fahrt R I Einspurbetrieb auf zweigleisiger Strecke Ergänzung zu R 300.6, Ziffer Befinden sich noch Züge auf dem linken Gleis, hat der Fahrdienstleiter diese vor Einführung des Einspurbetriebs am Stellwerk zu sichern. Seite SBB und BLS

165 Zugfahrten R R I Einfahrt 1 Halteort der Züge Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.2 Freihalten von Bahnübergängen Bahnübergänge in Bahnhöfen und bei kommerziellen Haltepunkten bei Führerstandsignalisierung sind bei planmässigen Aufenthaltszeiten von mehr als einer Minute möglichst frei zu halten. Normaler Halteort überfahren Überfährt der Lokführer den normalen Halteort, hat er mit dem Fahrdienstleiter das weitere Vorgehen abzusprechen. Auf keinen Fall darf der Lokführer von sich aus den Zug rückwärts bewegen. Die Türen dürfen nur freigegeben werden, wenn alle Reisenden am Perron aussteigen können. 2 Belegung am Ende eines Kopfgleises Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.3 Normalfall Kopfgleise dürfen am Ende auf einem Abschnitt von 60 m mit Fahrzeugen belegt sein, ohne dass dies als Einfahrt in ein besetztes Gleis gilt. Abweichungen Kopfgleise, die am Ende des Abschnitts auf mehr als 60 m mit Fahrzeugen belegt sein dürfen, werden im R I mit den abweichenden Werten aufgeführt SBB und BLS Seite

166 6.5 Zugfahrten R Einfahrt R I Einfahrt in ein besetztes Gleis 3.1 Bedingungen Ergänzung zu R 300.6, Ziffer Normalfall Fahrzeuge dürfen bei Aussensignalisierung frühestens 200 m ab der Geschwindigkeitsschwelle aufgestellt sein. Bei Führerstandsignalisierung können die Fahrzeuge unmittelbar hinter dem ETCS-Haltoder Standortsignal stehen, ab welchem die Betriebsart «On Sight» gilt Abweichungen Wo auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse spezielle Merkpunkte oder abweichende Werte gelten, sind diese im R I aufgeführt. 3.2 Gültigkeit des Besetztsignals nach einem Wiederholungssignal Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.4 Die Bedeutung des Besetztsignals gilt bis zum nächsten Hauptsignal; befindet sich zwischen dem Besetztsignal und dem nächsten Hauptsignal ein Wiederholungssignal, darf der Lokführer den Zug nicht beschleunigen, sondern er muss weiterhin mit einem Hindernis rechnen. Diese Bestimmung gilt unabhängig des am Wiederholungssignal angezeigten Signalbegriffs. Seite SBB und BLS

167 Zugfahrten R R I Einfahrt 3.3 SBB-Netz: Einfahrt bei Gruppensignal, Ausfahrweiche belegt Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.5 SBB-Netz: Wenn die Ausfahrweiche durch den ersten Zug belegt bleibt, muss die Einfahrt für den zweiten Zug als Einfahrt in ein besetztes Gleis vollzogen werden. Dies gilt nur, sofern das Hauptsignal nach der Ausfahrweiche steht. Beispiel: 2. Zug 1. Zug SBB und BLS Seite

168 6.5 Zugfahrten R Einfahrt R I Bedingungen für offene Bahnübergangsanlagen vor dem Ausfahrsignal Ergänzung zu R 300.6, Ziffer 5.6 Einfahrten gegen offene Bahnübergangsanlagen vor dem Ausfahrsignal sind nur zulässig wenn der einfahrende Zug Halt vorgeschrieben hat und beim betreffenden Bahnhof in der Streckentabelle das Barrierenzeichen steht (diese Kennzeichnung hat auch zu erfolgen, wenn sich der Bahnübergang nach einer Gruppensignal-Halttafel befindet) und die Entfernung vom normalen Halteort des Zuges bis zum Übergang mindestens 50 m beträgt und die Sichtverhältnisse gut sind (kein Nebel oder Schneefall) und der Bahnübergang nachts beleuchtet ist Begründung für die Aufhebung: In R 300.6, Ziff. 5.6 ist eigentlich schon alles beschrieben. Die notwendigen Distanzen vom Signal zum BUe sind im technischen Regelwerk beschrieben (RTE 25027, Ziff und RTE 25931). Die Sichtverhältnisse spielen aufgrund der technischen Ausrüstung (Zugbeeinflussung) aus unserer Sicht keine Rolle mehr. Seite SBB und BLS

169 Zugbeeinflussung R A1 R I ETCS 1 Ausfahrt aus einem Bereich mit Führerstandsignalisierung in der Betriebsart «On Sight» (OS) Ergänzung zu R 300.7, Anlage 1, Ziffer Bei der Ausfahrt aus einem Bereich mit Führerstandsignalisierung in der Betriebsart «On Sight» (OS) ist bis zum ersten Hauptsignal mit Fahrt auf Sicht zu fahren. 2 Betriebsart «Staff Responsible» (SR) Ergänzung zu R 300.7, Anlage 1, Ziffer Die Distanz, welche in der Betriebsart «Staff Responsible» (SR) zurückgelegt werden kann, ist unbegrenzt. Die Angabe der maximalen Distanz auf dem DMI gilt nicht als Fahrerlaubnis. 23 Einfahrt in einen Bereich mit Führerstandsignalisierung Ergänzung zu R 300.7, Anlage 1, Ziffer Aufstarten eines Zuges vor der Tafel CAB-Anfang Muss ein Zug vor der Tafel CAB-Anfang aufgestartet werden, ist am DMI «Aufstarten im Level 0» zu wählen Aufstarten eines Zuges nach der Tafel CAB-Anfang Muss ein Zug nach der Tafel CAB-Anfang aufgestartet werden, ist am DMI «Aufstarten im Level 2» zu wählen. 34 Vorbeifahrt am Ende der CAB-Fahrerlaubnis Ergänzung zu R 300.7, Anlage 1, Ziffer 5.4 Die maximale Zeit für die «Vorbeifahrt am Ende der CAB- Fahrerlaubnis» (Override EOA) beträgt 255 Sekunden (4 Minuten und 15 Sekunden). In dieser Zeit muss am ETCS Haltsignal, bzw. ETCS Standortsignal vorbei gefahren werden SBB und BLS Seite 7.A1-101

170 7.A1 Zugbeeinflussung R ETCS R I Bei der Aktivierung von «Override EOA» muss die Zugspitze weniger als 150 m vom ETCS Haltsignal, resp. ETCS Standortsignal entfernt sein. Seite 7.A SBB und BLS

171 Störungen R R I Allgemeines 1 Allgemeines Ergänzung zu R 300.9, Ziffer 1 Anwendung der Prozesse bei Noteingriffen in technischen Räumen Die fahrdienstlichen Prozesse und die Anwendung der CL-F gelten auf in Betrieb stehenden Anlagen unabhängig davon, ob der Eingriff auf der Bedienoberfläche des Fahrdienstleiters oder im Relais- /Rechnerraum / in der Apparatekabine erfolgt. Der Fahrdienstleiter verfährt auf ausser Betrieb gesetzten Anlagen oder Anlageteilen (SBB: Form 4331) nach den Weisungen des technischen Dienstes. Zutritt der instruierten Fahrdienstleiter zu technischen SA- Räumen Für die Fahrdienstleiter ist im Störungsfall zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Zutritt zu den Relais-/ Rechner-/ Stromversorgungsräumen SA mit plombierten Schlüsseln wie folgt geregelt: Die Fahrdienstleiter können in Absprache mit dem zuständigen technischen Dienst die notwendigen Bedienungen vornehmen (z.b. Rechnersysteme neu starten, Sicherungsautomaten zurückstellen). In den Fällen, wo sich die Bedienplätze in den Relais-/ Rechner-/ Stromversorgungsräumen SA befinden, ist den Fahrdienstleitern der Zutritt zur Bedienung gestattet SBB und BLS Seite

172 9.1 Störungen R Allgemeines R I SBB und SOB Netz: Feststellen der Vollständigkeit einer Fahrt Ersatz für R 300.9, Ziffer Die Vollständigkeit kann bei Zügen wie folgt festgestellt werden: durch den Lokführer für seine eigene Fahrt oder durch fahrdienstliches Personal vor Ort durch Beachten des Zugschlusssignals oder durch den Fahrdienstleiter durch Freifahren von gestörten Gleisabschnitten. Die Vollständigkeit von Rangierbewegungen im Bahnhof wird durch den Rangierleiter für seine eigene Fahrt festgestellt. Dabei darf zwischen dem Start- und Zielgleis des betreffenden Fahrweges keine Änderung der Anhängelast stattgefunden haben. Bei Rangierbewegungen, welche nach den Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen auf die Strecke» verkehren, wird die Vollständigkeit anhand der Ankunftsmeldung festgestellt. Bei Rangierbewegungen, welche nach den Vorschriften «Ergänzende Bestimmungen für Rangierbewegungen in gesperrte Gleise» verkehren, ist die Vollständigkeit in der Fahrbarmeldung des Sicherheitschefs enthalten. Seite SBB und BLS

173 Störungen R R I Allgemeines 2.1 Freifahren von gestörten Gleisabschnitten Vorgaben für das Freifahren Die Infrastrukturbetreiberin bezeichnet die Gleisabschnitte auf welchen das Freifahren angewendet werden darf. In folgenden Fällen darf Freifahren nicht angewendet werden: Fahrt mit Hilfssignal Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal Rangierbewegungen Im ersten Abschnitt nach oder vor einer nicht dauernd aktiven Gleisfreimeldeeinrichtung (GFM) Vorgehen des Fahrdienstleiters Der Fahrdienstleiter stellt sicher, dass sich der betroffene Bahnhof im Orts-, Fern- oder Parallelbetrieb befindet. Der Fahrdienstleiter verfolgt die Fahrt an der Sicherungsanlage und beobachtet dabei, ob die umgangenen GFM-Abschnitte in der richtigen Reihenfolge erreicht und verlassen werden. Im Grenzblockabschnitt sind beide Fahrdienstleiter dafür verantwortlich SBB und BLS Seite

174 9.1 Störungen R Allgemeines R I Örtliche Kontrolle Ergänzung zu R 300.9, Ziffer Folgt unmittelbar nach der Wurzel der zu kontrollierenden Weiche eine Gleisdurchschneidung, ist diese in die Kontrolle einzubeziehen. Länge der Gleisfreimeldeabschnitte Der Gleisfreimeldeabschnitt einer Weiche erstreckt sich normalerweise bis zu 8 Meter über die Weichenspitze und das Profil bei der Wurzel hinaus. Bei ETCS Level 2 kann sich der Gleisfreimeldeabschnitt bei der Wurzel bis 10 Meter über das Profil hinaus erstrecken. Überlange Gleisfreimeldeabschnitte In Ausnahmefällen können Gleisfreimeldeabschnitte von Weichen eine Länge bis zu 300 Meter aufweisen. Diese Weichen sind in den örtlichen Vorschriften «Verzeichnis der Weichen mit verlängerten GFM-Abschnitten» aufzuführen. 44 m 135 m Seite SBB und BLS

175 Störungen R R I Ergänzende Bestimmungen bei Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen sowie Verkehrsregelungsanlagen 1 Gestörte überwachte Bahnübergangsanlage Ergänzung zu R 300.9, Ziffer Umgehung der Raumüberwachung Ergibt eine Kontrolle vor Ort, dass der Bahnübergang frei ist, dürfen die Barrieren mit Hilfe der «Umgehung der Raumüberwachung» geschlossen und der Bahnübergang ohne Einschränkungen befahren werden. Ohne örtliche Kontrolle wird der Bahnübergang gemäss «Gestörte überwachte Bahnübergangsanlage» befahren. Umgehung der Barrierenkontrolle (BKUM) Kann das Signal mit Umgehung der Barrierenkontrolle (BKUM) auf Fahrt gestellt werden, schreibt der Fahrdienstleiter dem Lokführer protokollpflichtig vor: - Bahnübergangsanlage ausser Betrieb - Bahnübergang örtlich bewachtω nein - v max 60 km/h vom rückliegenden Bahnhof, Haltestelle oder Hauptsignal bis zum gestörten Bahnübergang Die protokollpflichtige Verständigung entfällt, wenn eine Fahrt auf Grund einer weiteren Störung mit Fahrt auf Sicht zu verkehren hat. Stellt der Lokführer eine gestörte Bahnübergangsanlage fest und wurde er darüber nicht verständigt, hat er anzuhalten und die Störung dem Fahrdienstleiter zu melden SBB und BLS Seite

176 9.7 Störungen R Ergänzende Bestimmungen bei R I Störungen an überwachten Bahnübergangsanlagen sowie Verkehrsregelungsanlagen 1.3 Beispiel für eine protokollpflichtige Verständigung: Mit der Zugbeeinflussung überwachte Bahnübergänge Die in den Streckentabellen aufgeführten Bahnübergänge werden mit der Zugbeeinflussung überwacht. Die Lage der Streckengeräte der Zugbeeinflussung ist mit einem Merkzeichen nach R Bild 262 markiert Vorgehen für den Lokführer In folgenden Fällen hat der Lokführer damit zu rechnen, dass die Bahnübergangsanlage gestört ist: Die Zugbeeinflussung spricht an An der Spitze befindet sich ein Fahrzeug ohne oder mit schadhafter Zugbeeinflussung Bei einem ausserordentlichen oder einem nicht vorgeschriebenen Halt zwischen Streckengerät bzw. Kontrolllicht und Bahnübergang Wenn zwischen Streckengerät bzw. Kontrolllicht und Bahnübergang die gefahrene Geschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (SOB-Netz: Wädenswil Einsiedeln und Pfäffikon Arth-Goldau = 20 km/h) Bei einer quittungspflichtigen Verständigung durch den Fahrdienstleiter, dass die Zugbeeinflussung ansprechen wird. Seite SBB und BLS Kommentar [we1]: Siehe R300.9, Ziff , letzter Satz.

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