Gewerbliche Schutzrechte im Überblick
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- Kasimir Michel
- vor 8 Jahren
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1 Foto: René Sputh, fotolia.com Schwerpunkt Gewerbliche Schutzrechte im Überblick Der Erste zu sein, der ein neues Produkt, ein neues Verfahren oder eine griffige Bezeichnung auf den Markt bringt, genügt in aller Regel nicht. Denn es gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, das heißt, sofern kein Sonderschutzrecht eingreift oder besondere Umstände hinzutreten, dürfen Waren und Produkte nachgeahmt werden. Gegen solche unliebsamen Nachahmer, die sich die Entwicklungskosten für eigene technische Neuentwicklungen oder gelungenes Design sparen oder erfolgreich Marken kopieren wollen, hilft nur die rechtzeitige Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten. Die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte sind Marke, Domain, Geschmacksmuster, Patent, Gebrauchsmuster und Urheberrecht. Die Marke ist Kennzeichnungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens, um diese von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Regelungen über die Marken finden sich im Markengesetz. Die häufigsten Markenformen sind Wortmarken und Bildmarken. Als Wortmarke schutzfähig sind Kennzeichen oder Begriffe wie Nivea oder Golf, aber auch Werbeslogans wie Freude am Fahren können die erforderliche Kennzeichnungskraft haben. Ein Beispiel für eine Bildmarke ist der Mercedes-Stern oder der angebissene Apfel von Apple Macintosh. In der Regel wird die Marke durch Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patentund Markenamt (DPMA) in München erlangt. Bei der Anmeldung müssen Angaben darüber gemacht werden, für welche Produkte und Dienstleistungen ein Schutz gewünscht wird. Entsprechend der Anzahl der gewünschten Schutzbereiche ordnet das DPMA die Marke bestimmten Klassen zu, die nach einem internationalen Abkommen definiert sind. Je mehr Klassen betroffen sind, desto höher fallen die Anmeldekosten aus (für die ersten drei Klassen rund 300 Euro). Nach jeweils zehn Jahren kann gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr der Markenschutz um weitere zehn Jahre verlängert werden. Nach erfolgter Eintragung hat der Markenschutzinhaber die Möglichkeit, seine Marke mit dem Symbol Registered Trade Marke zu versehen, um nach außen deutlich zu machen, dass es sich um eine geschützte Marke handelt. Eine Marke kann aber auch durch Benutzung des Zeichens (Marken kraft Benutzung), soweit dieses Verkehrsgeltung beanspruchen kann, erworben werden. Schutz im Internet Die Domain ist die registrierte Bezeichnung eines Anbieters im Internet. Sie kann aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzt sein. Jede Domain muss bei der Registrierungsstelle für deutsche Internetdomains (DENIC) registriert werden und es darf sie nur einmal geben. Grundsätzlich bietet eine Domain alleine keinen Schutz gegenüber gleichlautenden Bezeichnungen. In Verbindung mit anderen Namens- oder Markenrechten ist eine Kennzeichnungsfunktion jedoch möglich; umgekehrt kann aber auch die Verwendung einer Domain eine Verletzung des Namens, der Firma, einer Marke oder sonstiger geschützter Kennzeichen Dritter sein. Es gilt der Grundsatz first come first served (die zeitlich frühere Anmeldung hat Vorrang). Doch auch von diesem Grundsatz kann es Ausnahmen geben. Da ein guter Domainname regelmäßig einen ersten Hinweis auf den Inhalt der Homepage geben soll, sind bestimmte Domains sehr begehrt und es stellt sich die Frage, wem die Nutzung der Domain zusteht. Deshalb muss bei Domainstreitigkeiten jeder Einzelfall genau geprüft werden. 35
2 Schutz für Muster und Modelle Geschmacksmuster sind Muster und Modelle (zwei- und dreidimensional), die als neues und eigentümliches Erzeugnis für den Berechtigten schutzfähig sind. Entscheidend ist die Neuheit am Tag der Anmeldung (Prioritätstag). Zu diesem Zeitpunkt darf kein identisches Muster offenbart sein, das heißt, bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder sonst öffentlich zugänglich sein. Zuständig für die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist das DPMA. Bei Anmeldung des Geschmacksmusters muss das Muster wiedergegeben werden, beispielsweise durch ein Foto oder eine sonstige grafische Darstellung. Wichtig hierbei ist eine detailgetreue Wiedergabe, bestenfalls aus unterschiedlichen Perspektiven, da nur so die strengen Formvorschriften erfüllt sind und ein sicherer Schutz möglich ist. Es gibt auch die Möglichkeit einer Sammelanmeldung. Die Geschmacksmuster werden in ein Register eingetragen und es wird eine Urkunde ausgestellt. Die Anmeldung kostet je nachdem, ob sie elektronisch oder in Papierform erfolgt, 60 oder 70 Euro. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre. Veranstaltungsreihe Patente & Co. Die IHK Karlsruhe und der Karlsruher Kreis für den gewerblichen Rechtsschutz informieren in ihrer Veranstaltungsreihe Patente & Co. Unternehmen über die Grundlagen und Kosten des gewerblichen Rechtsschutzes bis hin zu Strategie und Recherche. Die Termine der Veranstaltungsreihe im Karlsruher IHK Haus der Wirtschaft sind: : Grundlagen und Kosten Uhr Grundlagen, Patentanwalt Nicolas Kerscher Uhr Kosten, Patentanwalt Dr. Henrik Nübold : Strategie und Recherche Uhr, Helmut Jahnke, Leiter des Informationszentrums Patente, Stuttgart Informationen: Telefon (07 21) , Patentanwälte Patentanwälte sind Fachleute des gewerblichen Rechtsschutzes und haben sich darauf spezialisiert, ihre Mandanten in Fragen zu gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Marken und Geschmacksmustern zu beraten und sie vor den verschiedenen Patent- oder Markenämtern zu vertreten. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, haben Patentanwälte ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium absolviert und anschließend eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfolgreich abgeschlossen. Durch diese Ausbildung sind Patentanwälte in der Lage, sowohl technische Zusammenhänge zu durchdringen, als auch die optimale rechtliche Lösung für ihren Mandanten zu erreichen. Aufgrund ihrer Spezialisierung auf die oben genannten Schutzrechte beraten und vertreten Patentanwälte auch umfassend und kompetent bzgl. der nicht-technischen Schutzrechte wie Marken und Geschmacksmustern. Schutz für technische Erfindungen Ein Patent bietet Schutz für technische Erfindungen, soweit eine gewerbliche Anwendbarkeit gegeben ist und die Erfindung völlig neu ist und die sogenannte Erfindungshöhe aufweist. Geschützt werden können Verfahren und Produkte. Die notwendige gewerbliche Anwendbarkeit erfordert das Vorhandensein eines Marktes zur Nutzung der Erfindung. Kennzeichnend für ein Patent ist auch das Erfordernis der Erfindungshöhe, wonach auch ein Fachmann nicht in der Lage sein darf, ohne erhebliche Anstrengungen zu dieser Entwicklung zu gelangen. Ein Patent ist beim DPMA in München anzumelden. Bei erfolgreich durchlaufenem Verfahren beträgt die maximale Schutzdauer 20 Jahre. Der Patentinhaber hat das Recht zur alleinigen Nutzung, Herstellung, Inverkehrbringen und insbesondere zur Lizenzvergabe. Auch ist es möglich, über eine Anmeldung Patentschutz in vielen Ländern zu erhalten, soweit diese dem Patentzusammenarbeitsvertrag beigetreten sind. Für den europäischen Raum besteht das Europäische Patentübereinkommen, wonach ebenfalls mit einer Anmeldung Patentschutz in mehreren europäischen Staaten erreicht werden kann. Gebrauchsmuster sind technische Erfindungen, die deutschlandweit neu sein müssen und eine gewerbliche Anwendbarkeit erfordern. Im Unterschied zu Patenten ist bei Gebrauchsmustern lediglich ein erfinderischer Schritt, damit eine geringere Erfinderleistung, erforderlich. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls beim DPMA. Erforderlich ist ein Antragsformular und zwingend eine Zeichnung. Die maximale Schutzdauer beträgt bei entsprechenden Verlängerungen zehn Jahre. Im Vergleich zum Patent ist die Erteilung insgesamt kostengünstiger und auch schneller, wodurch es sinnvoll sein kann, gleichzeitig mit der Patentanmeldung auch die Gebrauchsmusteranmeldung durchzuführen. Mit Eintragung des Gebrauchsmusters hat der Inhaber das alleinige Nutzungsrecht. Damit entscheidet er über die Herstellung, Anbietung und Lizenzvergabe. Schutz für persönliche, geistige Schöpfungen Das Urheberrecht bietet Schutz für persönliche, geistige Schöpfungen. Das Urheberrecht ist zwar kein echtes gewerbliches Schutzrecht, jedoch mit diesem eng verwandt. Wichtig ist, dass der Urheberrechtsschutz automatisch entsteht und sich auf Werke bezieht, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln und aufgrund dessen unverwechselbar sind. Gegenstand des Urheberschutzes können daher literarische Werke, Kunst (auch Filme, Fotografien, Architektur) und wissenschaftliche oder technische Werke (Zeichnungen, Pläne) sein. Mangels erforderlicher Anmeldung existieren keine Register über geschützte Werke. Der Schutz des Urheberrechts erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dem Urheberrechtsinhaber steht die alleinige Verwertung und das Recht zur Lizenzvergabe zu. Informationen Dokumentennummer 777: IHK-Merkblatt Gewerblicher Rechtsschutz im Überblick Dokumentennummer 778: IHK-Merkblatt Der Schutz gewerblicher Bezeichnungen (Unternehmensbezeichnung, Firma) Dokumentennummer 8262: IHK-Merkblatt Patente und Co. Grundwissen, Recherche und Verwertung 36
3 Erfolgsfaktor Schutzrechtsstrategie Patente als Informationsquelle Erfolgreiche Unternehmen verschaffen sich bereits beim Start eines Entwicklungsprojektes einen Überblick über die Schutzrechtssituation und warten mit den Patentrecherchen nicht ab, bis Prototypen vorliegen. Diese Vorgehensweise sensibilisiert auch für die wichtige Frage, welche Problemlösungen patentiert werden sollten und welche durch Geheimhaltung als firmeninternes Know-how geschützt werden können. Da das Patenterteilungsverfahren in der Regel deutlich länger als 18 Monate dauert, kann es vorkommen, dass mit großem Aufwand erarbeitete Entwicklungsergebnisse in Form einer Offenlegungsschrift veröffentlicht werden, ohne dass es am Ende zu einer Patenterteilung kommt. In diesem Fall sind nicht nur die hohen Kosten für die Patentanmeldung zu verschmerzen, sondern es wurde auch interessierten Mitbewerbern die Möglichkeit gegeben, sich kostenlos und detailliert über Konkurrenzentwicklungen zu informieren. Es spricht also viel dafür, die Patentabteilung eng mit der Entwicklung zu verzahnen. Besonders sinnvoll ist es, Patentexperten in neu zusammengestellte Entwicklungsteams zu integrieren. Durch frühzeitige Patentrecherchen lässt sich nämlich am effektivsten klären, welche Entwicklungsvarianten bereits durch fremde Schutzrechte blockiert sind. Dabei kommt insbesondere die Informationsfunktion der Patentdokumente zum Tragen: Experten gehen davon aus, dass etwa 80 Prozent des gesamten technischen Wissens in der Patentliteratur enthalten ist. Wer diesen Wissenspool vernachlässigt, wird auf Dauer nicht erfolgreich sein. Auch wenn die unternehmensspezifische Patentstrategie keine eigenen Anmeldungen vorsieht, da beispielsweise auf Geheimhaltung gesetzt wird, sollten veröffentlichte Patentdokumente als Informationsquelle genutzt werden. Darüber hinaus können Patente auch in Lizenzverhandlungen mit Wettbewerbern zum Einsatz kommen. Verfügt ein Unternehmen über kein eigenes Patentportfolio, fehlt praktisch die entsprechende Währung, um über den Austausch von Lizenzen zu einem kostengünstigen Interessenausgleich zu kommen. Datenbanken geben Auskunft Einen guten Einstieg ins Thema Recherche findet man beispielsweise durch die Analyse der Schutzrechtssituation eines Konkurrenten. Datenbanken, die sowohl vom Deutschen Patent- und Markenamt als auch vom Europäischen Patentamt über das Internet kostenlos bereit gestellt werden, ermöglichen einen schnellen Überblick. Bei Unsicherheiten im Umgang mit den verschiedenen Suchmasken kann man sich an das Informationszentrum Patente in Stuttgart wenden. Insbesondere dann, wenn eine Suchanfrage auf einem speziellen technischen Sachgebiet keine Treffer in der Datenbank lieferte, ist Vorsicht geboten. Es besteht die Gefahr, dass die Suchanfrage fehlerhaft formuliert wurde, da in der Regel immer ein umfangreicher Stand der Technik vorhanden ist. Häufiger jedoch werden bei zu allgemein formulierten Suchanfragen Hunderte von Treffern gefunden, deren Aufarbeitung viel zu zeitaufwändig wäre. Das Informationszentrum Patente hilft im Übrigen beim Recherchieren. Außerdem stehen weitere professionelle Datenbanken, die den Zeitaufwand für eine Recherche deutlich reduzieren können, kostenlos zur Verfügung. Die Ergebnisse solcher Recherchen sollten durch besonders geschulte Mitarbeiter ausgewertet und die so identifizierten relevanten Dokumente allen Entwicklern zur Verfügung gestellt werden. Managementaufgabe Schutzrechtsstrategie Die Festlegung einer unternehmensspezifischen Schutzrechtsstrategie ist eine Managementaufgabe, die für den langfristigen Erfolg eines technologieorientierten Unternehmens von großer Bedeutung ist. Die Schutzrechtsstrategie ist Bestandteil der Unternehmensstrategie und kann nur in enger Abstimmung aller Abteilungen festgelegt werden, da sie über die Entwicklung hinaus auch Auswirkungen auf den Vertrieb und das Marketing hat. Die Patentabteilung ist für die Umsetzung der Schutzrechtsstrategie verantwortlich. Dabei werden neben Patenten und Gebrauchsmustern auch die nicht-technischen Schutzrechte immer wichtiger. Nur durch eine Kombination von technischen Schutzrechten mit Marken und Geschmacksmustern können Schlüsselprodukte optimal geschützt werden. Auch die Durchsetzbarkeit der eigenen Schutzrechte gilt es zu beachten. So sind insbesondere im asiatischen Raum die Chancen vor Gericht bei einer Markenverletzung wesentlich besser als bei einer Patentverletzung. Dipl.-Ing. Helmut Jahnke, Leiter des Informationszentrums Patente in Stuttgart 37
4 Patente auf Software? Eine Übersicht Die Entwicklung von Software wurde in den letzten Jahrzehnten zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor und ist schon längst nicht mehr aus unserem Leben wegzudenken. Es ist jedoch für den Schöpfer von Software wichtig, die Rechtslage zu kennen. Einerseits sind dies Rechte, die durch die Software verletzt werden können, aber auch Rechte, die geltend gemacht werden können, um die Software und somit die damit verbundenen Investitionen zu schützen. Der Schutz von Software gegen die Verwendung und Vermarktung durch Unbefugte ist jedoch immer noch umstritten und in vielerlei Hinsicht ungeklärt. Software unterliegt dem Schutz des Urheberrechts (Paragraf 69a ff Urheberschutzgesetz). Allein durch den Schöpfungsakt hat der Schöpfer (Urheber) ein Recht darauf, dass die Software nicht von anderen ohne seine Erlaubnis kopiert oder vermarktet wird. Problematisch ist jedoch, dass das Urheberrecht nur die konkrete Ausführung des Programms schützt, nicht die dahinterstehende Idee oder Konzeption. Insoweit wird der Schutz als unzureichend empfunden. Um dieses Problem zu umgehen und weitergehenden Schutz zu erhalten, sind Softwarepatente von enormer Bedeutung. Denn ein Patent schützt anders als das Urheberrecht auch Ideen und Konzepte in ihrer Ausführung. Grundsätzlich werden Patente auf Erfindungen erteilt, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Unter dem Begriff der Erfindung wird dabei die Lösung einer technischen Aufgabe verstanden oder, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrückt, eine Lehre (Anweisung, Regel) zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolgs. Dementsprechend sind im deutschen Patentgesetz (Paragraf 1 Patentgesetz) und analog im Europäischen Patentübereinkommen unter anderem Programme zur Datenverarbeitung explizit von den Erfindungen ausgenommen. Die Programme zur Datenverarbeitung sind jedoch nur von der Patenterteilung ausgeschlossen, soweit ein Patent für ein solches Programm an sich ersucht wird. Es dreht sich also um die Frage, ob ein Verfahren oder eine Vorrichtung technisch also eine Erfindung ist oder ob es sich um Software an sich handelt, welche nicht patentierbar ist. Dabei scheint sich die Rechtssprechung einig zu sein, dass die Vorrichtung technisch ist und somit als Erfindung gilt, deren technische (physikalische) Merkmale neu und erfinderisch sind. Dies gilt auch, wenn die 38
5 Erfindung eine Software, zum Beispiel zur Steuerung, umfasst. Bleibt die Frage, ob auch Verfahren und Vorrichtungen als technisch gewertet werden können, bei denen die neuen und erfinderischen Merkmale auf dem Gebiet der Software liegen. Um die Technizität oder die Patentierbarkeit eines Anspruchs zu beurteilen, gehen die Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts (EPA) wie folgt vor: In einer ersten Vorprüfung wird festgestellt, ob der durch die Patentanmeldung beanspruchte Gegenstand schon offensichtlich nicht technisch ist. Dabei wird jeder Gegenstand, der technische Mittel definiert oder einsetzt, als technisch angesehen. Also wird lediglich reiner Software ohne jeden Bezug zu einem technischen Gebiet die Technizität abgesprochen. Kommt der Prüfer zu dem Schluss, dass der beanspruchte Gegenstand nicht technisch ist, so wird die Patentanmeldung zurückgewiesen. Wird in dieser Vorabprüfung festgestellt, dass der beanspruchte Gegenstand technisch sein könnte, so wird als weiterer Schritt die Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft. Dazu wird eine objektive technische Aufgabe formuliert, welche durch den Gegenstand des Patentanspruchs gelöst wird. Diese Lösung der Aufgabe ist der technische Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik. Liegt ein solcher Beitrag vor, so gilt entsprechend den Richtlinien der beanspruchte Gegenstand als technisch. Wird eine solche objektive technische Aufgabe nicht gefunden, so gilt der beanspruchte Gegenstand als naheliegend und eine erfinderische Tätigkeit wird verneint. Der Anspruch wird zurückgewiesen. Auch die deutsche Rechtssprechung setzt gegenwärtig für die Patentierbarkeit von Programmen zur Datenverarbeitung ein konkretes technisches Problem voraus, das durch den fraglichen Patentanspruch gelöst wird. Ein solches Problem kann zum Beispiel die Anwendung und Regelung einer technischen Einrichtung sein (Antiblockiersystem) oder die Aufarbeitung von Messergebnissen (Tauchcomputer). Zur Lösung eines solchen Problems genügt nicht der alleinige Einsatz von Computern. Wird die Technizität des beanspruchten Gegenstands bejaht, da der Gegenstand ein technisches Problem löst, wird durch das Patentamt alleine dieser über den bloßen Einsatz von Computern hinausgehende technische Aspekt der Erfindung zur Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit herangezogen. Fazit: Die Anforderungen an die Patentierbarkeit von Software sind weiterhin im Fluss. Mit den neueren Entscheidungen des BGH und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes werden die Anforderungen, nach denen ein Verfahren oder eine Vorrichtung als technisch gilt, weiter verringert. Jedoch werden in einem weiteren, nicht notwendigerweise erst nachgeschalteten Prüfungsschritt nur die Merkmale der Erfindung auf Neuheit und erfindersche Tätigkeit geprüft, welche eine technische Aufgabe lösen. Sind diese Merkmale nicht neu oder erfinderisch, weil es sich zum Beispiel um die schon bekannte Verwendung eines Computers handelt, so ist die Erfindung nicht patentfähig. Es gilt also vor der Patentanmeldung zu prüfen, ob der Schutz durch Geheimhaltung oder durch das Urheberrecht nicht ausreicht. Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass Patentanmeldungen zumeist schon vor der Erteilung veröffentlicht werden, was eine Geheimhaltung unmöglich macht. Nicolas Kerscher, Patentanwalt, Gesellschafter bei Knigge Nourney Böhm Rechts- und Patentanwälte, Wirtschaftsmediation 39
6 Der Schutz von Produkten und Dienstleistungen durch eine Marke Die individuelle Zuordnung eines Produkts oder einer Dienstleistung zu einem Unternehmen ist heute wichtiger denn je. Verbraucher sollen anhand des Designs und des Namens Produkte und Dienstleistungen wiedererkennen und einem Unternehmen zweifelsfrei zuordnen. Während der Name eines Unternehmens zumindest einen gewissen Schutz erfährt, ohne dass es einer gesonderten Eintragung oder Anmeldung bedarf, ist dies bei Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens in der Regel nicht der Fall. Diese Schutzlücke kann durch die Anmeldung einer Marke geschlossen werden. Allerdings gibt es hierbei einige wichtige Punkte zu beachten, damit der Markenschutz auch tatsächlich optimal ausgestaltet wird. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Am Anfang steht die Frage des territorialen Schutzes. Nationale Marken schützen Produkte und Dienstleistungen auch nur national. Ist dies nicht ausreichend, so kann man in Europa auf eine Gemeinschaftsmarke zurückgreifen, die mit einer Anmeldung Schutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union bietet. In einem zweiten Schritt muss die Frage geklärt werden, was man überhaupt schützen möchte. Je nachdem kann man sich hier für eine Wortmarke, eine Wort-/Bildmarke oder eine Bildmarke entscheiden. Nach der Festlegung des örtlichen Schutzumfangs und der Markenart sollte überprüft werden, ob die Marke überhaupt als solche schutzfähig ist und falls ja, ob es bereits identische oder verwechslungsfähige bestehende Rechte Dritter gibt. Bei einer Markenanmeldung müssen zwingend Klassen festgelegt werden, für die der Schutz beansprucht wird. Je größer der Schutz sein soll, desto mehr Klassen müssen angemeldet werden. Es gibt 42 Klassen, die in Waren- und Dienstleistungsklassen eingeteilt sind. Die Markenanmeldung sollte genau auf die beabsichtigte Verwendung abgestimmt sein. Im Markenrecht herrscht der sogenannte Benutzungszwang. Wird eine Marke in einer Klasse gar nicht benutzt, kann dies nach einer fünfjährigen Schonfrist zur Löschung der Marke führen. Nach der erfolgten Anmeldung wird die Marke veröffentlicht. Hier besteht die Möglichkeit Dritter, Widerspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Marke einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Marke aber immer noch angegriffen werden, dann allerdings regelmäßig nur mit einer Löschungsklage vor den Gerichten. Hat man den Eintragungsprozess durchlaufen und wurde die Marke nicht durch einen Widerspruch angegriffen, sollte man sich auch um den Schutz der eigenen Marke kümmern. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft bei Neueintragungen nur, ob die Marke überhaupt anmeldefähig ist, jedoch nicht, ob es bereits identische oder verwechslungsfähige Marken gibt. Daher muss man für den Schutz der eigenen Marke selbst darauf achten, dass solche Marken nicht angemeldet werden, bzw. entsprechend mit einem Widerspruch gegen eine solche Anmeldung vorgehen. Rechtsanwalt Boris Burow, Karlsruhe Erfindersprechtage in der IHK Die Erfindersprechtage der Karlsruher Patentanwälte finden jeden ersten Donnerstag im Monat im Karlsruher IHK Haus der Wirtschaft statt. An den Sprechtagen berät ein Patentanwalt kostenlos über Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken. Die nächsten Termine: 5. November Dezember 2009, jeweils ab Uhr Anmeldung: Telefon (07 21) , 40
7 Betriebsreport Regionale Wirtschaft HBH Microwave bezieht Neubau Mit der Investition in ein neues Firmengebäude setzte die HBH Microwave GmbH in Stutensee-Blankenloch ein deutliches Zeichen für ihre weitere Expansion. In unmittelbarer Nähe des bisherigen Standortes ließ das Unternehmen in nur sechs Monaten einen 900 Quadratmeter großen Neubau errichten. Davon entfallen rund 100 Quadratmeter auf ein Reinraumlabor. Was von außen zweckmäßig wirkt, verbirgt im Inneren hoch spezialisierte Produktionsprozesse, die ein wesentlicher Bestandteil des Unternehmenserfolgs sind. Denn die HBH bietet Lösungen und Dienstleistungen in den Bereichen Nachrichtentechnik, Funk, Hochfrequenz- und Mikrowellentechnik sowie Messtechnik an. Der Kundenkreis umfasst sowohl mittelständische Betriebe als auch namhafte Industrieunternehmen im In- und Ausland wie EADS oder Siemens. Aktuell sind bei der HBH 25 qualifizierte Mitarbeiter beschäftigt. Gegründet wurde das Unternehmen 1999 in Karlsruhe von den geschäftsführenden Gesellschaftern Guido Baumann, Roland Heilig und Dr. Detlev Hollmann, alle drei Hochfrequenz-Ingenieure. Bäuerle erweitert sein Angebot im neuen Firmengebäude Das Spezialunternehmen für Werbetechnik Bäuerle Werbung hat seinen Betrieb im neuen Gebäude am Standort Bühl aufgenommen. Seit der Gründung vor 15 Jahren ging es dank modernster Technologie und einem qualifizierten Team mit dem Betrieb von Lothar Bäuerle in Riesenschritten voran. Mit der räumlichen Erweiterung und neuen Produktionsanlagen hat die Geschäftsleitung dieser Entwicklung Rechnung getragen. Computerunterstützt mit moderner Plottertechnik erfüllt Bäuerle nahezu jeden Wunsch, wenn es um Werbesysteme für den Außen- und Innenbereich geht. Das vielseitige Angebot geht von Leuchtdisplays, Schildersystemen, Pylonen, Werbetafeln und Bannern über Beschriftungen an Gebäuden und Fahrzeugen bis zum großformatigen Digitaldruck. Auch Messesysteme gehören zum Angebot. Ein neues Geschäftsfeld ist der Textilshop. Eine reichhaltige Markenkollektion für Sport, Freizeit und Gewerbe und viele andere Einsatzmöglichkeiten sind hier geboten. Für die individuelle Bestickung mit Logos, Namen, Slogans usw. wurden zwei moderne Stickmaschinen angeschafft. Neues Internetportal für die regionale Wirtschaft Mit bietet die Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH aus Baden-Baden seit wenigen Wochen ein neues Internetportal für den mittelständischen Unternehmer in der Region Nordbaden an. Die Online-Affinität steigt auch im Mittelstand stetig, zumal sich zumindest privat bereits über 70 Prozent der Unternehmer im Netz tummeln, so Wolfrüdiger W. Endriß, geschäftsführender Gesellschafter, zum Start des Projektes, welches die Prüfer Medienmarketing auch schon erfolgreich für die Regionen Südbaden, Alb-Donau/Bodensee und Thüringen betreibt. Der Schwerpunkt des neuen B4B-Portals liegt neben nutzwertigen Informationen wie zum Beispiel IT-Sicherheit, Steuer- und Rechtsthemen oder Automobiltests in der regionalen Wirtschaftsbericht- erstattung aus den einzelnen Regionen. Dabei haben nicht nur die großen Unternehmen ihre Plattform, sondern gerade die vielen zehntausend kleineren Firmen, die oftmals von der Wirtschaftsberichterstattung der bestehenden Medien nicht erfasst werden. Achim Hartkopf, Projektleiter der B4B-Portale, bestätigt das: All business is local dies zeigen uns auch unsere Nutzer durch ihr reges Interesse an unseren Business-Portalen. Dass die Meldungen und Regionalcontents auf immer größeres Interesse stoßen, sieht man an den Zugriffszahlen, die von Monat zu Monat kontinuierlich steigen. Und auch die Zahl der Werbeeinträge, zum Beispiel in Form von Webvisitenkarten, die oftmals mit Bildergalerien und Videos untermalt werden, nimmt konstant zu. 25
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