Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)

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1 28. Juni 2012 der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz (Datentransparenzverordnung DaTraV)

2 2 Allgemeiner Teil Die DKG begrüßt, dass mit dem Referentenentwurf zeitnah Klarheit über die Einrichtung der Vertrauensstelle und der Datenaufbereitungsstelle sowie die Umsetzung der Datentransparenzregelungen der 303a bis e SGB V geschaffen werden soll. Konkretisierungsbedürftig bleibt jedoch weiterhin insbesondere die Berechtigung auch der Landeskrankenhausgesellschaften, auf den Datenbestand der 303a ff SGB V zuzugreifen. Besonderer Teil Zu 3 Abs. 1, 2 Die Vorschrift regelt den Datenfluss zwischen dem BVA und der Datenaufbereitungsstelle und der Vertrauensstelle. Es wird angeregt, vergleichbar zu 7, einen festen Stichtag für die Datenübermittlung vom BVA zur Datenaufbereitungsstelle und Vertrauensstelle vorzugeben, um eine verlässliche Zeitplanung insbesondere für jährlich wiederkehrende Analysen auf den Datenbestand zu ermöglichen. Zu 5 Abs. 2 Die Vorschrift regelt das Verwaltungsverfahren der Datenaufbereitungsstelle zur Prüfung von Anträgen zur Nutzung des Datenbestandes nach 303a Abs. 2 SGB V. Der Datenbestand nach 303a Abs. 2 SGB V muss die Nutzungsberechtigten u.a. in die Lage versetzen, ihren Beitrag zur Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse, zur Klärung von Fragestellungen im Zusammenhang mit dem G-BA und zur Planung von Leistungsressourcen auf verbesserten Informationsgrundlagen wahrzunehmen. Für den Krankenhausbereich kann ein Teil dieser Aufgaben sachgerecht nur durch Einbeziehung nicht nur der DKG, sondern auch der Landeskrankenhausgesellschaften in den Kreis der Nutzungsberechtigten erfüllt werden. Gerade bei versorgungsplanerischen Auswertungen, stationär und ambulant z.b. zur Feststellung von Über-, Un-

3 3 ter- und Fehlversorgungen, ist die Beteiligung der Landeskrankenhausgesellschaften unerlässlich. Ihre landesrechtlich verankerte Einbindung in die Krankenhausplanung, die Mitwirkung im gemeinsamen Landesgremium nach 90a SGB V und ihr Austausch mit Kooperations- oder Vertragspartnern der zuständigen Ministerien, der Krankenkassen und der Vertragsärzte sichert die erforderliche landesspezifische Expertise zur sachgerechten Interpretation des Datenbestandes nach 303a SGB V (vgl. 303e Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Das in 5 (Datenbereitstellung durch die Datenaufbereitungsstelle) des Entwurfs normierte strikte Zweckbindungsprinzip könnte bei der Bescheidung von Anträgen zur Datennutzung dahingehend fehlinterpretiert werden, dass die Landeskrankenhausgesellschaften von der Datennutzung auszuschließen seien, weil 303e Abs. 1 Nr. 18 SGB V nur die DKG als Nutzungsberechtigte ausweist und insoweit von dem in dieser Vorschrift bei den übrigen Nutzungsberechtigten gewählten Weg einer Einbeziehung auch der jeweiligen Landesuntergliederungen in die Datennutzung abweicht. Dieses redaktionelle Unschärfe hatte die DKG bereits in ihrer zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom angesprochen und eine Aufnahme der Landeskrankenhausgesellschaften in 303e Abs. 1 Nr. 18 SGB V angeregt. Mit der Datentransparenzverordnung muss der Gefahr entgegengewirkt werden, dass durch restriktive Genehmigungsbescheide zur Datennutzung den Landeskrankenhausgesellschaften versorgungsplanerische Auswertungen mit Länderdifferenzierung verwehrt werden. Ausdrückliche Klarstellung, dass der Kreis der Nutzungsberechtigten nicht abschließend aufgelistet ist und auch die Landeskrankenhausgesellschaften im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben und der zugehörigen Zweckbestimmung des 303e SGB V als Nutzungsberechtigte des Datenbestandes gelten und insoweit antragsberechtigt sind. 5 Abs. 2 Nr. 1 sollte wie folgt gefasst werden: (2) Die Datenaufbereitungsstelle prüft bei Anträgen, ob 1. der Antragsteller oder dessen mitgliedschaftliche Untergliederungen im Rahmen gesetzlich zugewiesener Aufgaben Nutzungsberechtigte nach 303e Abs. 1 SGB V sind, 2. Zu 5 Abs. 3 Die Vorschrift berechtigt die Datenaufbereitungsstelle lediglich, den Nutzungsberechtigten für den anerkannten Nutzungszweck aggregierte Daten zur Verfügung zu stellen.

4 4 Die Einschränkung, lediglich aggregierte Daten zur Verfügung zu stellen ist in den 303a ff. SGB V nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Der vorangegangene Pseudonymisierungsprozess im Zusammenwirken von Vertrauensstelle und Datenaufbereitungsstelle und die ohnehin nur anonymisierte Datenbereitstellung macht eine weitere Aggregation nicht erforderlich. Die Datenaufbereitungsstelle sollte im Übrigen eine Übersicht über die bei ihr verfügbaren Daten zur Verfügung stellen, um Anfragen zu erleichtern. Streichung des Erfordernisses zur Datenaggregation und Ergänzung der Vorschrift um die Bereitstellung einer Datenübersicht durch die Datenaufbereitungsstelle. 5 Abs. 3 sollte wie folgt formuliert werden: (3) Die Datenaufbereitungsstelle stellt den Nutzungsberechtigten auf Grundlage einer regelmäßig aktualisierten Datenübersicht die Daten, für die eine Berechtigung zuerkannt wird, grundsätzlich anonymisiert in dem für den anerkannten Nutzungszweck erforderlichen Umfang zur Verfügung. Zu 5 Abs. 5 Die Vorschrift bindet krankenkassenbezogene Auswertungen an ein explizites Einverständnis der betroffenen Krankenkassen. 5 Abs. 5 sollte gestrichen werden. Der Datenbestand nach 303a Abs. 2 SGB V enthält in der von der Datenaufbereitungsstelle bereitgestellten Form keinerlei Betriebsgeheimnisse der Krankenkassen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die in 303e Abs. 2 Nr. 6 SGB V explizit geforderte Datennutzung zur Analyse und Entwicklung von sektorenübergreifenden Versorgungsformen sowie von Einzelverträgen der Krankenkassen einem besonderen Erlaubnisvorbehalt zur Datenauswertung unterliegt, der anderen Versorgungsbeteiligten nicht gewährt wird. Dies würde die gesetzlich vorgesehene Auswertung von Einzelverträgen der Krankenkassen behindern. Streichung des Einwilligungsvorbehalts.

5 5 Zu 6 Abs, 3 Die Vorschrift bildet die Grundlage für eine aufwandsbezogene Erhebung von Nutzungsgebühren für die Bearbeitung von Nutzungsanfragen. Der vorgesehene Weg einer Einzelkostenberechnung birgt die Gefahr einer Behinderung von umfangreicheren Auswertungsanträgen und damit ggf. sogar des gesetzgeberischen Ziels. Vorzugswürdig ist eine für die Antragsteller berechenbarere Kostenerstattung nach gestaffelten Kostenpauschalen. Deren sachgerechte Bemessung und Anpassung sollte Gegenstand der Evaluation sein. 6 Abs. 3 sollte wie folgt gefasst werden: (3) Die in 2 Absatz 2 genannte Stelle erhebt auf Grundlage des 303a Absatz 2 SGB V Nutzungsgebühren in Form gestaffelter Kostenpauschalen. Deren sachgerechte Bemessung ist fortlaufend zu evaluieren. 5 Abs. 6: Die Vorschrift regelt u.a. die konkrete Bereitstellungsform der Daten durch die Datenaufbereitungsstelle. Die Regelung der Einzelheiten der (technischen) Datenbereitstellung sollte wegen der anzuwendenden Sicherheitsstandards im Benehmen mit dem BSI erfolgen. 5 Abs. 6 sollte wie folgt gefasst werden: (6) Die Datenaufbereitungsstelle legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Einzelheiten der Datenübermittlung fest. Die Datenaufbereitungsstelle entscheidet schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt über den Antrag der Nutzungsberechtigten. Der Verwaltungsakt kann insbesondere mit der Auflage verbunden werden, die geplante Zusammenführung der Daten zu unterlassen. Die Entscheidung über die konkrete Bereitstellungsform im Einzelfall trifft die Datenaufbereitungstelle nach pflichtgemäßen Ermessen.

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