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1 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Vorlage zur Kenntnisnahme Bericht über die Arbeit des Gemeinsamen Landesgremiums nach 90a SGB V in Berlin im Jahr 2016 (Jahresbericht 2016)

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 18/0052

3 Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales I A 42 9(0)2982 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme des Senats von Berlin über Bericht über die Arbeit des Gemeinsamen Landesgremiums nach 90a SGB V in Berlin im Jahr 2016 (Jahresbericht 2016) Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor: Auf Grundlage des Gesetzes zur Errichtung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (GVBl. vom 11. Dezember 2012, S. 402) wurde in Berlin 2013 selbiges errichtet. 8 des Landesgesetzes legt eine jährliche Berichtspflicht über die Arbeit des Gemeinsamen Landesgremiums nach 90a SGB V an das Abgeordnetenhaus von Berlin fest. I. Das Gemeinsame Landesgremium nach 90a SGB V in Berlin Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz aus dem Jahr 2011 wurden die Länder ermächtigt, ein gemeinsames Gremium auf Landesebene zu bilden. Ziel war es u. a. die Mitspracherechte der Länder bei der ambulanten Bedarfsplanung und der sektorenübergreifenden Versorgung zu stärken. Das aufgrund der Ermächtigung beschlossene Berliner Gesetz zur Errichtung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach 90a SGB V trat am in Kraft. Das Gemeinsame Landesgremium nach 90a SGB V in Berlin, an dem unter meinem Vorsitz Vertreterinnen und Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung, die KV Berlin, die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin, die Berliner Krankenhausgesellschaft, die Ärztekammer Berlin, die Psychotherapeutenkammer Berlin sowie sachkundige Personen zur Wahrnehmung von Patienteninteressen, der Landesarzt für Psychiatrie und der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung beteiligt sind, kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen

4 2 abgeben sowie zur Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen zu Über- und Unterversorgung Stellung nehmen. Die einstimmig zu treffenden Beschlüsse, sowie die beschlossenen Empfehlungen und Stellungnahmen werden zusammen mit den entscheidungstragenden Gründen im Internet veröffentlicht unter: II. Sitzungen und Themenschwerpunkte im Geschäftsjahr 2016 Das Gemeinsame Landesgremium nach 90a SGB V in Berlin (GLG 90a) hat im Jahr 2016 zwei Sitzungen - am 08. Juni 2016 und am 13. Juli abgehalten. Themenschwerpunkte waren - die AG Patientenpfade Schnittstellenmanagement in der akuten Schlaganfallversorgung mit einem Teilbericht inklusive Präsentation und Beschlussfassung, - der Beschluss zum Bericht zum Letter of Intent (LOI) zur Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung auf Bezirksebene, sowie - zur ambulanten Notfallversorgung und zu Portalpraxen. Nähere Informationen finden sich in den folgenden Abschnitten. 1) AG Patientenpfade und Schnittstellenmanagement am Beispiel Schlaganfallversorgung Im Jahr 2016 wurde die Schnittstelle 4, Überleitung in Rehabilitation, entlang des durch die Experten der AG Patientenpfade definierten Versorgungspfades behandelt und durch die entsprechende Unter-AG erfolgreich bearbeitet. Der entsprechende Beschluss des GLG 90a wurde daraufhin nach Vorliegen des Berichts am 13. Juli 2016 gefasst. Generell wurde von den Experten dabei der Schnittstelle 4 große Bedeutung für den gesamten Behandlungserfolg beigemessen. Nachdem der Patient die Phase der stationären Erstbehandlung verlassen hat (Schnittstellen 1 bis 3 des Patientenpfades), erfolgt im Allgemeinen eine Klärung des Rehabilitationspotentials innerhalb der ersten acht Wochen. Dabei ist es im Weiteren für einen möglichst reibungsfreien Verlauf des medizinischen und rehabilitativen Versorgungspfades unabdingbar, dass der Sozialdienst frühestmöglich fallbegleitend einbezogen wird. Unter Beachtung der relevanten sozialgesetzlichen und medizinischen Grundlagen wurden so, durch den Bericht der Unter-AG, Verbesserungspotentiale an der Schnittstelle 4, Überleitung in Rehabilitation, für alle Beteiligten Akteure transparent identifiziert. Dies geschah u.a. durch die klare Herausarbeitung von Grundsätzen und Kategorien zur Zuordnung von Rehabilitationsphasen und -formen im neurologischen Bereich als auch durch die Erarbeitung von Kriterien der Zuordnung für den geriatrischen Bereich. Durch die Arbeit der Unter-AG konnte so am Ende ein praxisnahes und alltagstaugliches Instrument generiert werden, welches eine fundierte sozialmedizinische

5 3 Empfehlung für die Überleitung von Patienten mit Schlaganfallerkrankung in die Rehabilitation bieten kann. Dabei ist es ein erklärtes Ziel, dass diese Empfehlung im Berliner Versorgungsalltag - d.h. in Akutkliniken, stationären, ambulanten und mobilen Rehabilitationseinrichtungen sowie bei den Kostenträgern und deren medizinischen Diensten - an der Schnittstelle 4 als Handreichung eingesetzt und deren Praktikabilität und positive Effekte auf den Versorgungsalltag durch Experten und Praktiker geprüft wird. 2) Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung Mit dem Letter of Intent (LOI) zur Versorgungssteuerung auf Ebene der 12 Berliner Verwaltungsbezirke im Rahmen der Bedarfsplanung auf Landesebene auf der Grundlage des Bedarfsplans 2013 haben sich die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Berlin, die Kassenärztliche Vereinigung Berlin und die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen in Berlin das Ziel gesetzt, die regionalen Unterschiede zwischen den Verwaltungsbezirken in der ambulanten ärztlichen Verordnung anzugleichen. Dieses Vorhaben hat nach seiner Ingangsetzung eindeutige Erfolge zu verzeichnen, welche in Teilen bereits im Zwischenbericht vom Dezember 2014 ersichtlich wurden. Zu Beginn war im LOI ein Abschlussbericht für den Herbst 2015 vorgesehen. Allerdings hatten sich durch das Inkrafttreten des GKV- Versorgungsstärkungsgesetzes im Juli 2015 weitere Impulse zur Optimierung der sich auf einem hohen Niveau befindlichen ambulanten vertragsärztlichen Versorgung innerhalb Berlins ergeben. Daher wurde der Erarbeitungshorizont für den Bericht entsprechend adaptiert. Im Jahr 2016 konnte nun ein umfassender Bericht vorgelegt und durch das GLG 90a per Beschlussfassung konsentiert werden. Dieser Bericht setzt sich mit der weiteren Entwicklung und Bewertung der Veränderung der Versorgungslandschaft unter Einbeziehung der eben genannten Aspekte auseinander. Die Ergebnisse des Zwischenberichtes wurden dabei bei sämtlichen inhaltlichen Weiterentwicklungen miteinbezogen und fortgeschrieben. Der Bericht und die darin näher ausgeführten Ergebnisse zeigen eindrucksvoll, dass die regionalen Unterschiede in der Verteilung niedergelassener Ärzte auf bezirklicher Ebene durch den LOI erfolgreich angegangen werden konnten. Dies bedeutet somit, dass die flächendeckende wohnortnahe ambulante ärztliche Versorgung für alle Berliner Bürgerinnen und Bürger seit dem Jahr 2013 gerechter geworden ist. In Zahlen heißt dies etwa, dass 158 Arztpraxen in diesem Zeitraum in Bezirke verlegt worden sind, die im Berlinvergleich unterdurchschnittlich versorgt sind und dass somit 85,9 % aller überbezirklichen Verlegungen von Arztpraxen bergab erfolgt sind, soll heißen, von einem besser versorgten in einen weniger gut versorgten Bezirk. Somit ist es erfolgreich gelungen, die vorangegangene Negativentwicklung der Jahre 2003 bis 2013 umzukehren indem, dank der Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin sowie den Krankenkassen und Ersatzkassen, die wohnortnahe Ärzteversorgung innerhalb Berlins wieder gerechter verteilt ist. Um diesen Trend noch weiter zu verstärken, wurde im Zuge eines intensiven Diskurses erreicht, dass in Zukunft alle Regelungen des

6 4 LOI nicht nur bei Anträgen zu Praxisverlagerungen greifen, sondern auch bei Nachund Neubesetzungsverfahren direkt zum Einsatz kommen. Zudem werden die Empfehlungen zu überbezirklichen Verlagerungen von Arztpraxen dahingehend geschärft, dass künftig eine Verlagerung in einen der drei am geringsten versorgten Bezirke angestrebt wird. 3) Ambulante Notfallversorgung und Portalpraxen Die per Gesetz vorgegebene Fristsetzung für die Ausarbeitung dreiseitiger Verträge gemäß 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit 115 Abs. 3 a) SGB V in Berlin wurde, durch Initiative und intensive Mediation der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, eingehalten. Es sind auf diesem Wege die notwendigen Rahmenempfehlungen zur Errichtung von Notdienstpraxen bzw. zur Einbindung von Notfallambulanzen entstanden, auf Basis derer weitere Verhandlungen zwischen der KV Berlin und einzelnen Krankenhäusern nach 75 Abs. 1 b SGB V erfolgen konnten und können. Dabei werden in Zukunft ambulante Notdienstpraxen - entweder durch Anbindung in Krankenhäusern oder durch Einbindung der Notaufnahmen in den vertragsärztlichen Notdienst - als erste Anlaufstelle etabliert. Die Standortentscheidung für die Etablierung einer Notdienstpraxis orientiert sich dabei an großen Notfallambulanzen mit hohen ambulanten Rettungsstellenfallzahlen. Die strukturierte Ersteinschätzung ist zudem überall gleich zu regeln. Effekte einer erfolgreich etablierten Notfallambulanz sind die ambulante und stationäre Versorgung an einem Standort, das Vorhandensein einer einheitlichen, durchgehend verfügbaren Anlaufstelle im Notfall und somit insgesamt eine weitere Verbesserung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit. Hinsichtlich einer geplanten Evaluation soll, mit hinreichend zeitlichem Abstand, geprüft werden, ob die dann vorhandenen Portalpraxen von den Patientinnen und Patienten angenommen werden und ob eine faktische Entlastung der Notaufnahmen erreicht werden konnte. Auch ist zu eruieren, ob sich die gängigen Ersteinschätzungssysteme für die Patientensteuerung zwischen ambulanter und stationärer Notaufnahme als praktikable Modi Operandi erweisen. Des Weiteren wird sich die Frage des Nettonutzens aus der Einführung von Portalpraxen (unter Berücksichtigung von Doppelvorhaltungen und möglicher vermehrter Einweisungen) ebenso stellen, wie die Frage, ob die Stufung der Notfallversorgung durch den G-BA die Standorte von Notfallpraxen beeinflussen sollte. Die KV Berlin beabsichtigt aus aktueller Sicht die Eröffnung von 12 bis 15 Portalpraxen. Die erste Portalpraxis wurde am 01. Juli 2016 am UKB eröffnet. Weitere Praxen werden - aus heutiger Sicht - zum nächsten Quartalswechsel, d.h. am 01. Januar 2017 eröffnet werden.

7 5 III. Künftige Themen Hinsichtlich der ambulanten, vertragsärztlichen Versorgungssteuerung auf bezirklicher Ebene mittels des Letter of Intent (LOI) gilt es dem Monitoring der weiteren Entwicklungen besondere Beachtung zu schenken. Die Fortschreibungen gemäß Protokollnotiz und daraus resultierenden Erkenntnisse bzgl. der bezirklichen Ärztezahlenentwicklung und bezirklichen Arztsitzverteilung können hierzu herangezogen werden. Berichte und Informationen hinsichtlich aktueller Verteilung, Anzahl und Patientenakzeptanz von Portalpraxen im speziellen sowie das Thema der ambulanten Notfallversorgung im allgemeinen werden ebenfalls weiterhin von Bedeutung sein. Die Unter-AG der AG Patientenpfade zur Schnittstelle 5, Stichwort Entlassmanagement, wird zum Ende 2016 bzw. zu Anfang 2017 ihre Arbeit aufnehmen und somit ihren Beitrag zur Vervollständigung der Versorgungspfadanalyse für Schlaganfall- Patienten leisten. Ebenso wird die AG Barrierefreiheit im Jahr 2017, aller Voraussicht nach, nähere Erkenntnisse zum Status quo der Barrierefreiheit im Berliner Gesundheitswesen beisteuern können. Es ist außerdem anzunehmen, dass die weitere Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung hochaltriger Menschen - nicht nur, aber sicherlich insbesondere auch an den Sektorengrenzen - weiter von hoher Relevanz bleiben wird. Berlin, den 29. November 2016 Mario Czaja Senator für Gesundheit und Soziales

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