Manuelle Lymphdrainage

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Manuelle Lymphdrainage"

Transkript

1 Manuelle Lymphdrainage Definition: Aktivierung des Lymphsystems und damit des Lymphabflusses durch spezielle physiotherapeutische Techniken (stehender Kreis, Drehgriff, Pumpgriff und Schöpfgriff, Erfinder: Dr. Emil Vodder). Weitere Informationen finden u.a. Sie auf folgenden Seiten: Indikationen: primäre und sekundäre Lymphödeme chronisch venöse Insuffizienz Immobilitätsbedingte Ödeme traumatische Schädigungen postoperative Ödeme Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises Kontraindikationen: absolute Kontraindikationen bösartige Tumore, unbehandelte Malignome ausgeprägte Herzinsuffizienz (Stadium 3 und 4, cardiales Ödem) Thrombose, Thromoseverdacht bzw. Thromboembolien, akute Thrombophlebitis akute fieberhafte oder bakterielle Entzündungen Erysipel (Wundrose) Erhöhte Körpertemperatur ab 37,5 Grad Celsius Entzündliche Vorgänge mit unklarer Genese (pathogene Keime) relative Kontraindikationen chronische Entzündungen abgelaufene Thrombosen, arterielle Hypertonie Schilddrüsenfunktionsstörungen Schwangerschaft Asthma bronchiale erhöhte Temperatur ab 37,5 Grad Celsius

2 Wirkung: Verbesserung des venösen und lymphatischen Abflusses Sympathikolytische W. (Patienten werden ruhig, Anregung des Magen- Darm- Traktes) Schmerzlindernde W. Gate-Control-Theory Tonus senkende W. auf die Skelettmuskulatur Orthopädische und traumatologische Erkrankungen die mit einer Schwellung verbunden sind (z.b. Verrenkungen, Zerrungen, Verstauchungen, Muskelfaserrisse) Verbrennungen, Schleudertrtauma, Morbus Sudeck, Migräne, Narbenbehandlung, Schmerzbehandlung Behandlung: Die manuelle Lymphdrainage darf nur von speziell ausgebildeten Therapeuten durchgeführt und mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Die speziellen Grifftechniken: stehender Kreis, Pumpgriff, Schöpfgriff, Drehgriff sollen das Lymphsystem anregen und somit die Pumpleistung der Lymphgefäße verbessern. Durch, kreisende, pumpende und rhythmische Bewegungen wird angestaute Flüssigkeit in Richtung der zuständigen Lymphknotenstation transportiert. Durch spezielle Atmungstechniken und durch die Anregung entfernt liegender Lymphknoten soll eine zusätzliche Sogwirkung erzielt werden. Ergebnis: Ödementstauung = messbare Umfangreduzierung Schmerzlinderung Erweichung und Lockerung des Gewebes Verbesserung der Beweglichkeit Toilettengang nach der Behandlung Behandlung: In der Fachliteratur (z.b. in der Leitlinie Lymphödemhttp:// wird eine 2-Phasentherapie beschrieben Phase 1: Die Entstauungsphase Die Behandlung wird intensiv über einen begrenzten Zeitraum täglich durchgeführt. Die Dauer dieser Phase ist vom Schweregrad abhängig und kann zwischen 2 und 3 Wochen lang sein. In leichten Fällen (Stadium I und II) kann diese Phase ambulant in der Praxis durchgeführt werden. Bei Stadium III sollten Patienten auf jeden Fall stationär in einer speziellen lymphologischen Klinik behandelt werden. Phase 2: Erhaltungsphase Zum Ende von Phase 1 passt man einen maßgefertigten Kompressionsstrumpf an.

3 Dieser konserviert den Therapieerfolg aus Phase 1 und soll täglich getragen werden. In Phase 2 ist also der Patient vorrangig selbst für den Therapieerhalt und -fortschritt verantwortlich. Neben der regelmäßigen Infektionsprophylaxe, dem Tragen des Kompressionsstrumpfes und dem Durchführen der Entstauungsgymnastik kann er die betroffene Körperregion auch selbst bandagieren. Eine regelmäßige Wiederholung von Phase 1 oder eine regelmäßig durchgeführte Serie manueller Lymphdrainagen mit Kompressionstherapie, erhält und verbessert das Therapieergebnis langfristig. Praxis: Betroffene Patienten berichten von folgenden Erfahrungen: Weil budgetiert verordnen behandelnde Ärzte nur zögerlich, ungern und wenn in geringer Anzahl manuelle Lymphdrainage. Bei venös bedingter Ursache, ist der Behandlungserfolg schnell wieder hinfällig. Es gibt zu wenige spezialisierte Praxen, damit zu wenig Therapeuten und Termine. Urlaub oder Krankheit des Therapeuten führt zu Behandlungsausfall und damit wieder zur Befundsverschlechterung. Die Qualität der Behandlung ist sehr unterschiedlich, es ist schwer einen guten Therapeuten zu finden. Bei einer chronischen Erkrankung kann eine Versorgung außerhalb des Regelfalls verordnet und bei der jeweiligen Krankenkasse (GKV) beantragt werden, dies ist vielen Ärzten nicht bekannt. Auch bei Genehmigung durch die Krankenkasse (außerhalb des Regelfalls), kann der verordnende Arzt durch die kassenärztliche Vereinigung in Regress genommen werden, wenn er mehr als ein vergleichbarer ärztliche Kollege verordnet. Preise und Regelungen: Der Preis für eine manuelle Lymphdrainage wird bei den gesetzlichen Krankenkassen im Regelfall über Rahmenverträge geregelt. Privat Versicherte zahlen in der Regel für die gleiche Leistung deutlich mehr. Beispiel AOK Nordost: Manuelle Lymphdrainage Behandlungszeit Vergütung Manuelle Lymphdrainage MLD (Teilbehandlung) 30 Minuten 15,76 Manuelle Lymphdrainage MLD (Großbehandlung) 45 Minuten 23,36 Manuelle Lymphdrainage MLD (Ganzbehandlung) 60 Minuten 36,51 Kompressionsbandagierung einer Extremität 6,83 Vor- und Nacharbeiten werden nicht vergütet. Es wird ein Therapiebericht gefordert: Der Leistungserbringer hat für jeden behandelten Versicherten im Interesse einer effektiven und effizienten physiotherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation zu führen und kontinuierlich je Behandlungseinheit fortzuschreiben. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst die im einzelnen erbrachten therapeutischen Leistungen, die Reaktion des Patienten und

4 gegebenenfalls Besonderheiten (z.b. Abweichen von der Regelbehandlungszeit) bei der Behandlungsdurchführung. Wie aus dem Text ersichtlich soll die Verlaufsdokumentation je Behandlungseinheit folgende Sachverhalte beschreiben: - die im Einzelnen erbrachten therapeutischen Leistungen - die Reaktion des Patienten - gegebenenfalls Besonderheiten Obwohl sinnvoll und wünschenswert, wird keine regelmäßige Messung der Extremitätenumfänge gefordert. Auf den ersten Blick erscheinen die Therapiekosten gering aber da es sich meist um chronisch progrediente Erkrankungen (chronisch mit Tendenz zur Verschlechterung) summieren sich die Kosten im Laufe der Therapie erheblich. Beispiel: Alter 40 Jahre, weiblich Lip- Lymphödem 2 x pro Woche MLD, a 60 Minuten Lebenserwartung aktuell ca. 83 Jahre 2 x 36,51 pro Woche = 73,02 pro Woche 73,02 x 52 Wochen = 3797,04 pro Jahr 3797,04 x 43 Jahre = ,72 Gesamtkosten Ohne inflationsbedingte Preiserhöhung. Da diese Kosten oft unterschätzt werden (aktuell im Rahmen der GKV ca. 620 Millionen Euro pro Jahr), versucht die GKV auch andere Therapiemöglichkeiten zu nutzen siehe Heilmittelrichtlinie. Heilmittelrichtlinie: Richtlinien haben für alle beteiligten Ärzte, Therapeuten und Krankenkassen verbindlichen Charakter. Auszüge aus der aktuellen Heilmittelrichtlinie 1 Grundlagen (1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 6 in Verbindung mit 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln.

5 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls (1) 1Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). 2Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. 3Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des 7 Absatz 10 anzuwenden. 4Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. (2) Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heilmittelanwendungen kein Behandlungsfreies Intervall zu beachten. (3) Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt störungsbildabhängig eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, um auf der Basis des festgestellten Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der Therapieprognose und des Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzuführen oder andere Maßnahmen einzuleiten. (4) 1Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. 2Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. 3Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung. 4Sie informiert hierüber die Kassenärztliche Vereinigung. (5) 1Auf Antrag der oder des Versicherten entscheidet die Krankenkasse darüber, ob der oder dem Versicherten wegen der sich aus der ärztlichen Begründung ergebenden besonderen Schwere und Langfristigkeit ihrer oder seiner funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und des nachvollziehbaren Therapiebedarfs die insoweit verordnungsfähigen Leistungen in dem insoweit verordnungsfähigen Umfang langfristig genehmigt werden können. 2.Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, soll aber mindestens ein Jahr umfassen. 9 Wirtschaftlichkeit (1) 1Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch durch eigenverantwortliche Maßnahmen der Patientin oder des Patienten (z.b. nach Erlernen eines Eigenübungsprogramms, durch allgemeine sportliche Betätigung oder Änderung der Lebensführung), durch eine Hilfsmittelversorgung oder durch Verordnung eines Arzneimittels unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann. 2 Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heilmittelverordnung. (2) 1.Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird.

6 2. Das Nähere hierzu wird in den 12 und 13 bestimmt.

7

8 Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung einer einheitlichen Begutachtung nach 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie 1. Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. Die Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt werden. Hierzu zählt auch die Angabe der Behandlungsfrequenz. Die Therapieziele sind nur anzugeben, wenn diese sich nicht aus der Angabe der Diagnose und der Leitsymptomatik ergeben. Verordnungsfähig sind ausschließlich jene Maßnahmen, die in den Heilmittelichtlinien genannt werden. In der Verordnung sind die Maßnahmen der Physikalischen Therapie eindeutig zu bezeichnen. Die Indikation für die Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn die Schädigung/Funktionsstörung eine Anwendung von Physikalischer Therapie notwendig machen. 2. Basiert der Behandlungsanspruch eines im Ausland Versicherten auf der Vorlage einer Europäischen Krankenversichertenkarte, einer Ersatzbescheinigung oder einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat (Formular E 111), so ist das Feld EWR/CH zu kennzeichnen. 3. Vor der Erstverordnung einer Maßnahme der Physikalischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik not- wendig. Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbild-abhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen und zu dokumentieren. Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. not-wendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Maßnahme der Physikalischen Therapie. 4. Maßnahmen der Physikalischen Therapie dürfen bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische heilpädagogische / sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung von Schädigungen geboten sind. Sind heilpädagogische / sonderpädagogische Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Maßnahmen der Physikalischen Therapie nicht an deren Stelle verordnet werden. Neben heilpädagogischen / sonderpädagogischen Maßnahmen dürfen Maßnahmen der Physikalischen Therapie nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser heilpädagogischen / sonderpädagogischen Maßnahmen verordnet werden. Maßnahmen der Physikalischen Therapie dürfen nicht verordnet werden, so-weit diese im Rahmen der Frühförderung nach 30 ff SGB IX in Verbindung mit der Frühförderverordnung vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden. 5. Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik ändert und unterschiedliche Maß-nahmen der Physikalischen Therapie

9 zum Einsatz kommen. Sofern ein neuer Regelfall beginnt (vgl. Nr. 7 ff), ist wieder mit einer Erstverordnung zu beginnen. 6. Das Feld Behandlungsbeginn spätest. am ist nur auszufüllen, wenn die Behandlung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden soll. 7. Soweit entsprechend der medizinischen Indikation nach Maßgabe des Heilmittel- Kataloges (LY1 - LY3) die Manuelle Lymphdrainage als Heilmittel zu verordnen ist, hat in dem Verordnungsfeld Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges neben dem Heilmittel Manuelle Lymphdrainage auch die Minutenangabe in Höhe von 30, 45 oder 60 Minuten zu erfolgen. Alternativ ist hier auch die Angabe des Heilmittels zusammen mit der Minutenzahl in Kurzform entsprechend dem Heilmittel-Katalog möglich (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60). Bei einer im Einzelfall erforderlichen Kompressionsbandagierung (Lymphologischer Kompressionsverband) im Zusammenhang mit der Manuellen Lymphdrainage so- fern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind ist diese zusätzlich in der gleichen Zeile anzugeben (z. B. MLD-45 mit Kompressionsbandagierung ). Ggf. erforderliche Kompressionsbinden sind gesondert als Verbandmittel zu verordnen. 8. Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis des Therapeuten, ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. 9. Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosegruppen zusammengefasst. Eine Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen der im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Gesamtverordnungsmengen je Diagnosegruppe nicht überschritten werden. Dabei sind gegenseitige Anrechnungen einzelner Diagnosegruppen zu beachten. Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosegruppe auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen. Begutachtungsanleitung Heilmittel Stand 4. Juni 2012 Seite Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer kontinuierlichen Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von zwölf Wochen abgelaufen ist. Heilmittel im Re standardisierte Heilmittelkombination. mit der nach Maßgabe des Heilmittelkataloges bestimmten Gesamtverordnungsmenge im Regelfall die Behandlung nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall anzuwenden. Bei längerfristigen Verordnungen ist die Verordnungsmenge abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen.

10 Verzichtet eine Krankenkasse auf die Vorlage, informiert sie darüber schriftlich die Kassenärztlichen Vereinigungen. 12. Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird. 13. Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Maß-nahmen der Physikalischen Therapie nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden (A) liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes n zu einem vorrangigen Heilmittel (A) oder optionalen Heilmittel (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes ergänzendes Heilmittel (C) verordnet wer- den. Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie/-stimulation sowie die Ultra- schall- Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnah- Heilmittelkombinationen" (D) dürfen nur verordnet werden, wenn der Patient bei komplexen Schädigungsbildern einer intensiveren Heilmittelbehandlung bedarf und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtliche gleichzeitige Verordnung einer "standardisierten Heilmittelkombination (D) der Physikalischen Therapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physikalischen Therapie ist n Verordnung von Heilmitteln der Physikalischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie ist bei entsprechender Indikation zulässig. 14. Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes Gruppentherapie zu verordnen. 15. Es ist der vollständige Indikationsschlüssel anzugeben. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosen- gruppe und dem Buchstaben der vorrangigen Leitsymptomatik im Katalog zusammen (z. B. ZN2a).

11

12

13 Diese Zusammenstellung erfolgte auf Grundlage der jeweils genannten Webseiten. Die Ausführung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für Kritiken und Anregungen bin ich jederzeit offen. Autor: Uwe Klingenstein Geschäftsführer Medizintechnik Klingenstein GmbH Tel Mail:

Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: April 2010

Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: April 2010 Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: April 2010 Muster 13: Heilmittelverordnung A. Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie 1. Die Verordnung

Mehr

Muster 13: Heilmittelverordnung A. Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie

Muster 13: Heilmittelverordnung A. Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie Muster 13: Heilmittelverordnung A. Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie 1. Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. Die Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt

Mehr

Heilmittelverordnung 18 T T M M J J. Maßnahmen der Ergotherapie. Verordnung nach Maßgabe des Kataloges (Regelfall)

Heilmittelverordnung 18 T T M M J J. Maßnahmen der Ergotherapie. Verordnung nach Maßgabe des Kataloges (Regelfall) Gebühr pflicht. Gebühr frei Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Heilmittelverordnung 18 Maßnahmen der Ergotherapie IK des Leistungserbringers Unfall/ Unfallfolgen Gesamt-Zuzahlung

Mehr

Heilmittelverordnung - Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Podologischen Therapie

Heilmittelverordnung - Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Podologischen Therapie Muster 13: Heilmittelverordnung - Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Podologischen Therapie Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen

Mehr

Heilmittelverordnung 13 Maßnahmen der Physikalischen Therapie/ Podologischen Therapie IK des Leistungserbringers T T M M J J

Heilmittelverordnung 13 Maßnahmen der Physikalischen Therapie/ Podologischen Therapie IK des Leistungserbringers T T M M J J Gebühr pflicht. Gebühr frei Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Heilmittelverordnung 13 Maßnahmen der Physikalischen Therapie/ Podologischen Therapie IK des Leistungserbringers

Mehr

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung: Physikalische Therapie und Podologische Therapie

Verordnung Aktuell. Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung: Physikalische Therapie und Podologische Therapie F Stockphoto.com/millann Verordnung Aktuell Heilmittel Stand: Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de//verordnungen Ausstellen einer Heilmittel-Verordnung:

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren die nachstehende

Mehr

FAQ zur HeilM-RL ZÄ. 1. Können pro Verordnung mehrere Therapie-Ziele und auch Heilmittel kombiniert werden?

FAQ zur HeilM-RL ZÄ. 1. Können pro Verordnung mehrere Therapie-Ziele und auch Heilmittel kombiniert werden? FAQ zur HeilM-RL ZÄ I. Fragen zur Verordnung 1. Können pro Verordnung mehrere Therapie-Ziele und auch Heilmittel kombiniert werden? Eine Verordnung zur Verfolgung mehrerer Therapieziele ist ebenso wie

Mehr

Auf der Vorderseite erfolgt die Verordnung durch den Arzt (und später die Abrechnung des Therapeuten).

Auf der Vorderseite erfolgt die Verordnung durch den Arzt (und später die Abrechnung des Therapeuten). Ergotherapie - Der Verordnungsvordruck Der Verordnungsvordruck besteht aus einem Blatt mit Vorder- und Rückseite. Der Patient überbringt den Vordruck dem Therapeuten. Der Vordruck ist später Bestandteil

Mehr

Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom

Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom 01.11.2011 zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.04.2010 1. Ziel der Arbeitshilfe

Mehr

Verordnung nach den alten Richtlinien auf Muster 16

Verordnung nach den alten Richtlinien auf Muster 16 Verordnung nach den alten Richtlinien auf Muster 16 1. Hier ein Beispiel zum Vergleich, wie derzeit auf dem alten Verordnungsvordruck - Muster 16 - die Verordnung erfolgt. 2. Die beiden Funktionsstörungen

Mehr

Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom

Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom Anlage 3: Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen; vom 01.09.2015 zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.09.2015 1. Ziel der Arbeitshilfe

Mehr

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Heilmittel Stand: 26. September 2012 Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Ausstellen

Mehr

40. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

40. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Bekanntmachungen Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin andererseits vereinbaren die nachstehende

Mehr

AOK Rheinland/Hamburg. Die Heilmittel Verordnung

AOK Rheinland/Hamburg. Die Heilmittel Verordnung Die Heilmittel Verordnung Inhalt: 1. Der Heilmittelkatalog Aktualität 2. Vordruck Muster 13 Detaillierte Darstellung 3. Rückseite 4. Praxisbesonderheiten Allgemein Langfristiger Heilmittelbedarf 5. Vorlagen:

Mehr

Verordnung von Heilmitteln am Beispiel der Logopädie

Verordnung von Heilmitteln am Beispiel der Logopädie Fortbildungsveranstaltung Verordnung von Heilmitteln am Beispiel der Logopädie am 15.01.2014 Inhalte einer Heilmittel-Verordnung Verordnung im Rahmen der Heilmittel- Richtlinie (HMR) was muss ich als verordnender

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie)

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Ergotherapie

Mehr

Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen (vom )

Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen (vom ) Notwendige Angaben auf Podologischen Verordnungen (vom 01.11.2011) zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.04.2010 1. Ziel der Arbeitshilfe Gemäß

Mehr

Heilmittelverordnung 14 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Heilmittelverordnung 14 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie Gebühr pflicht. Gebühr frei Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Heilmittelverordnung 14 Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie IK des Leistungserbringers Gesamt-Zuzahlung

Mehr

Vereinbarung. über den Vordruck der zahnärztlichen Heilmittelverordnung nebst Ausfüllhinweisen zwischen der

Vereinbarung. über den Vordruck der zahnärztlichen Heilmittelverordnung nebst Ausfüllhinweisen zwischen der Vereinbarung über den Vordruck der zahnärztlichen Heilmittelverordnung nebst Ausfüllhinweisen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln und dem GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

Mehr

Vereinbarung. über den Vordruck der zahnärztlichen Heilmittelverordnung nebst Ausfüllhinweisen zwischen der

Vereinbarung. über den Vordruck der zahnärztlichen Heilmittelverordnung nebst Ausfüllhinweisen zwischen der Vereinbarung über den Vordruck der zahnärztlichen Heilmittelverordnung nebst Ausfüllhinweisen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln und dem GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R., Berlin

Mehr

Künftig sind die Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (bisher Anlage 2) als Anlage zur Heilmittel-Richtlinie gelistet.

Künftig sind die Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (bisher Anlage 2) als Anlage zur Heilmittel-Richtlinie gelistet. istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zum besonderen Verordnungsbedarf

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie)

Verordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Ergotherapie

Mehr

Verordnung Aktuell Heilmittel FAQ zu Maßnahmen Physikalischer Therapie Grundlagen Frage Antwort aus medizinischen Gründen Hausbesuch

Verordnung Aktuell Heilmittel FAQ zu Maßnahmen Physikalischer Therapie Grundlagen Frage Antwort aus medizinischen Gründen Hausbesuch LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQ zu Maßnahmen

Mehr

Verordnung Aktuell Heilmittel FAQ zu Maßnahmen Physikalischer Therapie Grundlagen Frage Antwort aus medizinischen Gründen Hausbesuch

Verordnung Aktuell Heilmittel FAQ zu Maßnahmen Physikalischer Therapie Grundlagen Frage Antwort aus medizinischen Gründen Hausbesuch LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQ zu Maßnahmen

Mehr

Möglichkeiten der Heilmittelverordnung bei Skoliose Neuregelung seit 1. Januar 2017

Möglichkeiten der Heilmittelverordnung bei Skoliose Neuregelung seit 1. Januar 2017 Möglichkeiten der Heilmittelverordnung bei Skoliose Neuregelung seit 1. Januar 2017 Zum 1. Januar 2017 sind die im vergangenen Jahr beschlossenen Änderungen der Regelungen für den langfristigen Heilmittelbedarf

Mehr

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Heilmittel Stand: 2. April 2014 Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/praxis/verordnungen Heilmittelerbringer

Mehr

PNr. Sachverhalt Bewertung 1 ( 7 Abs. 10 HeilM- RL)

PNr. Sachverhalt Bewertung 1 ( 7 Abs. 10 HeilM- RL) 1 PNr. Sachverhalt Bewertung 1 ( 7 Abs. 10 HeilM- RL) 2 ( 8 Abs. 1 Heilm-RL) Verordnung innerhalb des Regelfalles. Anzahl der nach dem Heilmittelkatalog zulässigen Behandlungen je Verordnung überschritten

Mehr

Wann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um

Wann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um Heilmittel ( 32 SGB V) Heilmaßnahmen sind fester Bestandteil in der Rehabilitation von akuten und chronischen Erkrankungen. Bei zahlreichen angeborenen, erworbenen oder degenerativen Erkrankungen wird

Mehr

Die zahnärztliche Heilmittelverordnung

Die zahnärztliche Heilmittelverordnung Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Die zahnärztliche Heilmittelverordnung Häufig gestellte Fragen Stand: 20.09.2017 Allgemeine Grundsätze der Heilmittelverordnung Der Patient wünscht eine

Mehr

Heilmittel: Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung

Heilmittel: Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung Informationen für die Praxis Heilmittelverordnungen Heilmittel: Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung Die Ausgaben für Heilmittel, insbesondere die für Physiotherapeutische Leistungen, steigen seit

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Verordnung Aktuell. FAQs zu Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Die Verordnung

Mehr

Verordnung Aktuell. FAQs zu Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Verordnung Aktuell. FAQs zu Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Stimm-,

Mehr

Erforderliche Angaben auf der ambulanten Heilmittelverordnung (Muster 13) für physiotherapeutische Leistungen

Erforderliche Angaben auf der ambulanten Heilmittelverordnung (Muster 13) für physiotherapeutische Leistungen V e r t r a g gemäß 125 SGB V - Erforderliche Angaben auf der ambulanten Heilmittelverordnung (Muster 13) für physiotherapeutische Leistungen zwischen dem Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten

Mehr

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Informationen für Ärzte Herausgeber: eurocom e.v. - european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices

Mehr

Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13

Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13 1 Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und Podologischen Therapie Muster 13 Die Verordnung ist nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie vollständig auszufüllen. 2 3 1- Patientendaten, Krankenversicherung,

Mehr

Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Verordnungen außerhalb des Regelfalls MB 14 a AV 02/17 Merkblatt zum Thema 1 Verordnungen außerhalb des Regelfalls Heilmittel-Richtlinie Bei der Behandlung von gesetzlich Versicherten ist die Heilmittel-Richtlinie (HMR) zu beachten diese regelt

Mehr

in der Fassung vom 01. April 2014 in der Fassung vom 01. April 2013 LKK Checkliste / vdek Checkliste Verband

in der Fassung vom 01. April 2014 in der Fassung vom 01. April 2013 LKK Checkliste / vdek Checkliste Verband LKK Checkliste in der Fassung vom 01. April 2014 vdek Checkliste in der Fassung vom 01. April 2013 Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie unbedingt die Ergänzenden Hinweise am Ende dieser Checkliste, denn

Mehr

Zunahme von Spontanberichten über Metformin-assoziierte Laktatazidosen

Zunahme von Spontanberichten über Metformin-assoziierte Laktatazidosen BUNDESÄRZTEKAMMER Mitteilungen ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT Aus der UAW-Datenbank Zunahme von Spontanberichten über Metformin-assoziierte Laktatazidosen Wegen zahlreicher Vorteile wird

Mehr

Checkliste Rezeptannahme

Checkliste Rezeptannahme Checkliste Rezeptannahme Krankenkasse Versichertenkarte Patient fragen, ob noch Mitglied dieser Kasse Sozialamt: meistens erst Kostenzusage / Genehmigung einholen (als Kostenträger äußerst Selten) Gebührenfrei

Mehr

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren

Impressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren Hilfsmittel-Verordnung Impressum Herausgeber: eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren August-Klotz-Straße 16 d D-52349 Düren Phone: +49 (0) 2421-95

Mehr

Update: Erfolgreich mit der GKV abrechnen

Update: Erfolgreich mit der GKV abrechnen Update: Erfolgreich mit der GKV abrechnen ABRECHNEN OHNE GELD ZU VERSCHENKEN- LASSEN SIE SICH ANGEMESSEN BEZAHLEN Quellen auf die wir uns beziehen SGB V und Heilmittel-Richtlinie vom 1.7.2011 (inkl. Heilmittel-

Mehr

Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln

Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln Frauenselbsthilfe nach Krebs Bundesverband e.v. Bundestagung 29.08. bis 01.09.2013 Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln Dr. Maria-Tatjana Kunze Beratende Ärztin Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

Mehr

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)

Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

über die Erstfassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

über die Erstfassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte Vom 15. Dezember 2016 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2016

Mehr

über die Erstfassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

über die Erstfassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte Anlage I Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der HeilmittelRichtlinie Zahnärzte Vom 15. Dezember 2016 Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in seiner Sitzung am 15. Dezember

Mehr

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen

Vertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Artikel

Mehr

Informationen für Ärzte

Informationen für Ärzte Wer wird ergotherapeutisch behandelt? In unserer Praxis werden Menschen jeden Alters mit Erkrankungen und Störungen aus den medizinischen Fachbereichen Pädiatrie, Neurologie, Psychiatrie, Geriatrie und

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Verordnungen Juli 2017 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Mehr

Indikationsgruppe CD2

Indikationsgruppe CD2 Indikationsgruppe CD2 Craniomandibuläre Störungen mit prognostisch längerdauerndem Behandlungsbedarf insbesondere wegen multiplen strukturellen oder funktioneller Schädigungen durch operationsbedingte

Mehr

Mein persönliches Abrechnungshaus. Leitfaden Verordnung für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten

Mein persönliches Abrechnungshaus. Leitfaden Verordnung für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten Mein persönliches Abrechnungshaus Leitfaden Verordnung für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten Die Rechnungsprüfungen der Kostenträger sind sehr dynamisch und ändern sich stetig. Dieser Wegweiser unterstützt

Mehr

Heilmittel. Voraussetzung für die Kostenübernahme. Art und Dauer der Behandlung. Heilmittel-Übersicht

Heilmittel. Voraussetzung für die Kostenübernahme. Art und Dauer der Behandlung. Heilmittel-Übersicht Heilmittel Heilmittel sind nichtärztliche medizinische Leistungen, die von speziell ausgebildeten Fachkräften wie zum Beispiel Physiotherapeuten oder Logopäden durchgeführt werden. Sie sollen Krankheiten

Mehr

Begutachtung 31 Abs. 6 neu

Begutachtung 31 Abs. 6 neu Begutachtung 31 Abs. 6 neu Hinweise der SEG 6 Dr. Lili Grell Leiterin der SEG 6 Arzneimittelversorgung der MDK-Gemeinschaft beim MDK Westfalen-Lippe 22. Februar 2017 GKV-SV, Berlin Geschäftsführer: Dr.

Mehr

RUNDSCHREIBEN. Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, Umsetzungshinweise. A. Allgemeine Grundsätze. RS 2017/282 vom

RUNDSCHREIBEN. Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, Umsetzungshinweise. A. Allgemeine Grundsätze. RS 2017/282 vom RUNDSCHREIBEN RS 2017/282 vom 01.06.2017 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte, Umsetzungshinweise für das Inkrafttreten zum 01.07.2017 Themen: Gesetze, Richtlinien, Verordnungen; Versorgung; Verträge; G- BA;

Mehr

el/faq-heilmittel/

el/faq-heilmittel/ FAQ HEILMITTEL http://www.kvbawue.de/praxisalltag/verordnungsmanagement/heilmitt el/faq-heilmittel/ 1. Ab wann gelten diese neuen Regelungen zu Praxisbesonderheiten und Langfristverordnungen? - Kategorie:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen

Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen Endfassung, Stand 8. Juni 2004 Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg BKK Bundesverband, Essen IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach,

Mehr

Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Verordnungen außerhalb des Regelfalls MB 14 a AV 12/12 Merkblatt zum Thema Verordnungen außerhalb des Regelfalls Heilmittel-Richtlinie Bei der Behandlung von gesetzlich Versicherten ist die Heilmittel-Richtlinie (HMR) zu beachten diese regelt

Mehr

Einzelverträge mit den Kostenträgern

Einzelverträge mit den Kostenträgern Neue Versorgungswege Einzelverträge mit den Kostenträgern Prof. Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum Münster DRG-Kommission der DG HNOKHC Problemstellung

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19. Mai 2011 veröffentlicht

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Krankentransporte und Krankenfahrten Dezember 2016 Krankentransporte und Krankenfahrten Was Ärzte bei der Verordnung beachten sollten Das Verordnen von Fahrten zur ärztlichen

Mehr

Wegweiser Heilmittelverordnung für Ergotherapeuten

Wegweiser Heilmittelverordnung für Ergotherapeuten Wegweiser Heilmittelverordnung für Ergotherapeuten ABRECHNUNG Lösungen, die verbinden. Um die Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt und Heilmittelerbringer im Hinblick auf eine gemeinsame, ausreichende,

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19. Mai 2011 veröffentlicht

Mehr

Wie kommen die neuen Vordrucke zu den Zahnärzten? Die jeweilige kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) kümmern sich um die Versorgung

Wie kommen die neuen Vordrucke zu den Zahnärzten? Die jeweilige kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) kümmern sich um die Versorgung Ausgabe up 07-2017 Rubrik Thema Abrechnung! Häufige Fragen zur Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte vom: 16.06.2017 Eine neue Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL ZÄ) wirft neue, aber auch einige altbekannte Fragen

Mehr

Richtlinientext Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab dem 1. Juli 2001 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren?

Richtlinientext Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab dem 1. Juli 2001 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren? Richtlinientext Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab dem 1. Juli 2001 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren? Alle Verordnungen ab 01.07.2001 gelten als Erstverordnung.

Mehr

Kosten Nutzen der apparativen intermittierenden Kompression mit 12-Kammer-System lympha-mat Gradient zur Heimtherapie

Kosten Nutzen der apparativen intermittierenden Kompression mit 12-Kammer-System lympha-mat Gradient zur Heimtherapie von Papen Helmut Kosten Nutzen der apparativen intermittierenden Kompression mit 12-Kammer-System lympha-mat Gradient zur Heimtherapie Ski n and more, Vol 4; 2002, 20-2 Lymphödeme sind eiweissreich und

Mehr

Anlage 3: Notwendige Angaben auf Heilmittelverordnungen für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in der Fassung vom

Anlage 3: Notwendige Angaben auf Heilmittelverordnungen für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in der Fassung vom Anlage 3: Notwendige Angaben auf Heilmittelverordnungen für Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in der Fassung vom 01.07.2013 zur Rahmenempfehlung nach 125 Abs. 1 SGB V für Stimm-, Sprech-

Mehr

Vereinbarung. über Höchstpreise für die Zeit vom an

Vereinbarung. über Höchstpreise für die Zeit vom an Vereinbarung über Höchstpreise für die Zeit vom 01.01.2006 an Zwischen dem VDB-Physiotherapieverband e. V., Landesverband Nordrhein-Westfalen, Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbständigen in der Physiotherapie

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011 / 19. Mai 2011,

Mehr

Zweiter Teil: Heilmittelkatalog Zahnärzte. Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach 92 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V

Zweiter Teil: Heilmittelkatalog Zahnärzte. Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach 92 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V Zweiter Teil: Heilmittelkatalog Zahnärzte Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach 92 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung,

Mehr

Verordnungen regresssicher gestalten

Verordnungen regresssicher gestalten MB 60 AV 01/17 Merkblatt zum Thema 1 Verordnungen regresssicher gestalten Die Ausgangssituation Die Richtgröße für Arznei-, Verband- und Heilmittel dient der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Verordnung.

Mehr

Heilmittel-Richtlinie

Heilmittel-Richtlinie Achtung Wichtige Information für verordnende Ärzte Heilmittel-Richtlinie inklusive Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (nach 32 Abs. 1a SGB V) und Heilmittelkatalog Stand: 01.01.2017 Beschluss

Mehr

Fallstricke bei der Diagnostik und Therapie des Lymphödems. Hausärztetag 2014 Wernigerode

Fallstricke bei der Diagnostik und Therapie des Lymphödems. Hausärztetag 2014 Wernigerode Fallstricke bei der Diagnostik und Therapie des Lymphödems Hausärztetag 2014 Wernigerode Hilfsmittelrezept was muss draufstehen? Stück oder Paar? Wade, Schenkel, Hose? Flachstrick Maßanfertigung Diagnose

Mehr

Richtgrößen und besonderer Verordnungsbedarf

Richtgrößen und besonderer Verordnungsbedarf MB 30 AV 01/17 Merkblatt zum Thema 1 Richtgrößen Richtgrößen und besonderer Verordnungsbedarf Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) verhandeln jährlich mit den Landesverbänden der Krankenkassen ein

Mehr

Neue Physiotherapie-Verordnungsrichtlinien für Zahnärzte. Gerne behandeln wir die CMD-Patienten die Sie uns mit folgenden Indikationen schicken:

Neue Physiotherapie-Verordnungsrichtlinien für Zahnärzte. Gerne behandeln wir die CMD-Patienten die Sie uns mit folgenden Indikationen schicken: Prais Fischer Spezialisten für Kiefer, Kopf und Wirbelsäule Christophstr.2 72072 Tübingen www.prais-f.de Neue Physiotherapie-Verordnungsrichtlinien für Zahnärzte Indikationen Gerne behandeln wir die CMD-Patienten

Mehr

Heil und Hilfsmittelversorgung

Heil und Hilfsmittelversorgung Heil und Hilfsmittelversorgung Christina Reiß, Sozialberatung, Neuromuskuläres Zentrum der Universitätsmedizin Mannheim, Theodor-Kutzer-Ufer 1-3, 68167 Mannheim, Tel. 0621 / 383-2918, christina.reiss@dgm.org,

Mehr

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017

Erläuterungen. zur Vereinbarung über. Vordrucke für die. vertragsärztliche Versorgung. Stand: Oktober 2017 Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung Stand: Oktober 2017 1 Muster 12: Verordnung häuslicher Krankenpflege Grundlage der Verordnung von häuslicher Krankenpflege

Mehr

Therapiemarketing WARUM DIE THERAPIE-DOKU DIE GRUNDLAGE FÜR DAS THERAPIE- UND TRAININGS-MARKETING IST.

Therapiemarketing WARUM DIE THERAPIE-DOKU DIE GRUNDLAGE FÜR DAS THERAPIE- UND TRAININGS-MARKETING IST. Therapiemarketing WARUM DIE THERAPIE-DOKU DIE GRUNDLAGE FÜR DAS THERAPIE- UND TRAININGS-MARKETING IST. SB1 Warum dokumentieren Therapeuten Wandert das nicht sowieso in den Papierkorb? Folie 2 SB1 Flipchart

Mehr

Richtlinientext. Fragen Antworten

Richtlinientext. Fragen Antworten Richtlinientext 1) Wie ist hinsichtlich der Klassifizierung der Verordnungen ab dem 1. Juli 2004 bei bestehenden Heilmittelversorgungen zu verfahren? Bestehende Heilmittelversorgungen werden fortgeführt,

Mehr

Erläuterungen zur Umsetzung der Heilmittelverordnung auf Grundlage der Erstfassung der vertragszahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie

Erläuterungen zur Umsetzung der Heilmittelverordnung auf Grundlage der Erstfassung der vertragszahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie Erläuterungen zur Umsetzung der Heilmittelverordnung auf Grundlage der Erstfassung der vertragszahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie I. Aufbau der Richtlinie Die Richtlinie gliedert sich in zwei Teile.

Mehr

Erläuterungen zur Umsetzung der Heilmittelverordnung auf Grundlage der Erstfassung der vertragszahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie

Erläuterungen zur Umsetzung der Heilmittelverordnung auf Grundlage der Erstfassung der vertragszahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie Anlage IV Erläuterungen zur Umsetzung der Heilmittelverordnung auf Grundlage der Erstfassung der vertragszahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie I. Aufbau der Richtlinie Die Richtlinie gliedert sich in zwei

Mehr

Heil- und Hilfsmittelversorgung für Muskelkranke

Heil- und Hilfsmittelversorgung für Muskelkranke ALS Patiententag DGM Landesverband Baden-Württemberg Heil- und Hilfsmittelversorgung für Muskelkranke 18. April 2015, Stuttgart - Janine Aleksov, Physiotherapeutin Weshalb eigentlich Heil- und Hilfsmittel?

Mehr

Vergütung in der Logopädie, Ergo- und Physiotherapie

Vergütung in der Logopädie, Ergo- und Physiotherapie Vergütung in der Logopädie, Ergo- und Physiotherapie Studiengang IGM, 3. Semester 01.12.2016 Linda Cording, Logopädin, M.Sc. Health Sciences Inhalt Heilmittel Heilmittelerbringer Verordnung von Heilmittel

Mehr

Die Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements

Die Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements Die Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements Die Verordnung von Hilfsmitteln im Rahmen des Entlassmanagements Seit dem 01.10.2017 können Krankenhausärzte und Ärzte in Einrichtungen

Mehr

Vergütungsliste für physiotherapeutische Leistungen gem. 125 SGB V

Vergütungsliste für physiotherapeutische Leistungen gem. 125 SGB V Vergütungsliste für physiotherapeutische Leistungen gem. 125 SGB V Physiotherapie (Stand: April 2012) ZVK, IFK VDB, VPT Massagentherapie Unterwasserdruckstrahlmassage einschl. der erforderlichen Nachruhe

Mehr

SAPV Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung

SAPV Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung SAPV Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung von Gliederung Grundlagen Vorraussetzungen Ziele Anspruchs SAPV Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung Neue Richtlinie Beschluss des gemeinsamen

Mehr

Lfd. Richtlinienteil Nr. (Heilmittelbereich) 01 Erster Teil Richtlinientext (Allgemein) Fundstelle HeilM-RL

Lfd. Richtlinienteil Nr. (Heilmittelbereich) 01 Erster Teil Richtlinientext (Allgemein) Fundstelle HeilM-RL n-/enkatalog des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zur Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 92 SGB V vom 01.07.2011 Stand 01.01.2012 Stand

Mehr

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der

Mehr

Der Direktzugang Patientenversorgung ohne Ärzte?

Der Direktzugang Patientenversorgung ohne Ärzte? Forum Physiotherapie am 6. Mai 2010 in Berlin Der Direktzugang Patientenversorgung ohne Ärzte? Dr. Lothar Lieschke Dezernent Dezernat 4 Verträge und Verordnungsmanagement Kassenärztliche Bundesvereinigung

Mehr

Indikationskatalog Ergotherapie

Indikationskatalog Ergotherapie Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Indikationskatalog Ergotherapie Neue Rahmenempfehlung Neue ICF-basierte Leistungsbeschreibung Umfassende Kommentierungen des DVE Diagnoseliste mit Zuordnung

Mehr

Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten

Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten Häufige Fragen und Antworten zu den neuen Heilmittel- Praxisbesonderheiten Die Praxisbesonderheiten für Heilmittel wurden aufgrund gesetzlicher Vorgaben zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband verhandelt

Mehr

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur

Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen. Betreuungsstruktur Anlage 1 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung

Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung Augsburg 7.6.2008 Teil1 Eberhard Klaschik Lehr- und Forschungsstelle Zentrum für Palliativmedizin Universität Bonn Gesetz zu Stärkung des Wettbewerbs in der

Mehr

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom

zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom Anlage 1: sbeschreibung Podologische Therapie vom 01.09.2015 zu den Rahmenempfehlungen nach 125 Abs. 1 SGB V für Podologische Therapie in der Fassung vom 01.09.2015 1. Grundsätze Die sbeschreibung berücksichtigt

Mehr

Update Heilmittel-Katalog 2017

Update Heilmittel-Katalog 2017 Update Heilmittel-Katalog 2017 SO NUTZT MAN DIE NEUEN BESONDEREN VERORDNUNGSBEDARFE UND REGELN ZUM LANGFRISTIGEN HEILMIT TELBEDARF. Das bleibt: Stress der Ärzte mit Heilmittelverordnungen Ärzte werden

Mehr

Seite 1 Jürgen Schwabe - Göhren-Lebbin am

Seite 1 Jürgen Schwabe - Göhren-Lebbin am Vertrag zur Besonderen Lymphologie der BARMER GEK mit dem Mathias Spital in Rheine und dem Lymphnetz NordwestI89 Sonstige nichtinfektiöse Krankheiten der Lymphgemfässe und Lymphknoten 01.08.2016 Seite

Mehr

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am

Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische

Mehr