nach dem BPersVG Personalvertretungsrecht des Bundes Ein Leitfaden durch das Bundespersonalvertretungsgesetz für Einsteiger und Praktiker

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1 Personalvertretungsrecht des Bundes nach dem BPersVG Ein Leitfaden durch das Bundespersonalvertretungsgesetz für Einsteiger und Praktiker Teil 2* Von Regieritngsoberamrsrat U. D. Dip1.-Verwaltrqswirt Jonchim Schneider, Laiinstein 7. Die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder Vorbemerkung: Diese Einführung in das Personalvertretungsrecht kann sich naturgemäß nur auf das Aufzeigen der grundlegenden Regelungen des BPersVG beschränken. Zum weitergehenden und vertieften Studium dieser Rubrik sei daher hier speziell auf die Abhandlung»Die Rechtsstellung der Personalratsmitgliedere von J. Schneider in den UBWV, Hefte Seite , Seite , Seite und Seite verwiesen. 7.1 Nach Q 46Abs. 1 führen die Personalratsmitglieder ihr Amt als unentgelroches Ehrenamt. Das Personalratsamt als Ehrenamt sichert den Personalratsmitgliedern die für ihre Amtsführung erforderliche Unabhsngigkeit. Denn Ehrenamt bedeutet hier vor allem, dass das Personalratsamt völlig unabhängig und losgelöst von den Funktionen. Rechten und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhciltnis sowohl als Beamter wie auch als Arbeitnehmer wahrgenommen wird und vor allem daher auch absolut frei von dienstlichen Weisungen und Bindungen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Personalratsamtes dient in erster Linie der Sicherung der inneren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder und der Neutralität und Objektivität ihrer Amtsführung z.b. im Sinne des 9 67 Abs. 1. Unentgeltlichkeit bedeutet damit, dass die Personalratsmitglieder aus ihrem Amt keine Vorteile ziehen dürfen, die das BPersVG nicht mit ihm verbindet. Den Mitgliedern der Personalvertretung darf daher fur ihre Personalratstätigkeit keinerlei besondere Vergütung gewährt werden, auch nicht in versteckter Form wie z.b. durch Besserstellung oder Bevorzugung im Dienst- oder Arbeitsverhältnis. durch besondere Förderung oder Arbeitserleichterungen ucw. (s. hierzu UBWV Seite und das Begünstigungsverbot des 5 8, abgehandelt in»die Verhaltens- und Beteiligungsgrundsätze des BPersVG«von J. Schneider in UBWV. Heft Seite ). 7.2 Nach Q 46 Abs. 2 Satz 1 führt Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des PR erforderlich ist, nicht zur Minderung der Dienstbezüge und des Arbeitsentgelts. Dabei * Teil 1 siehe UBWV Heft gilt das so genannte Lohnausfallprinzip. Das bedeutet. dass den Personalratsmitgliedern ihre Bezüge trotz Arbeitsversäumnis zu Personalratszwecken so weiter zu zahlen sind. als hätten sie während dieser Zeit gearbeitet. und zwar hinsichtlich aller Bezügebestandteile. regelmäßiger und ständiger, aber auch unständiger Art. Die Regelung des $ 46Abs.2 stellt darüber hinaus einerseits im Umkehrschluss mittelbar klar. dass die Personalratsmitglieder zur Wahrnehmung ihrer Personalratsaufgaben von Foll zu Fdl Arbeitszeit auch versäumen dürfen, auch wenn sie nicht nach 9 46 Abs. 3 und 4 ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt sind, dass sie aber andel-erseits. wie alle anderen Beschäftigten. grundsätzlich verpflichtet sind. ihren Dienst- und Arbeitspflichten nachzukommen. Werden die Personalratsmitglieder durch die Eri'üllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht. ist ihnen im entsprechenden Umfang Dienst- oder Arbeitsbefreiung zu gewähren. Eine Abfindung dafür in Geld. z. B. durch Uberstundcnvergütiing oder Lohn für Überstunden. sieht das Gesetz nicht vor. Fallen in größeren Dienststellen vermehrt und umfangreicher Personalratsaufgaben an. sind Mitglieder des PR nach Q 46 Abs. 3 Satz 1 von ihrer dienstlichen Tätigkeit (in der Regel teilweise) freizustellen. wenn und soweit es nach Größe, Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgeniäl3en Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder sind nach 4 46 Abs. 2 Satz 2-5 zunächst die nach $ 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsinitgiieder und dann die nach 33 gewählten Ergänzungsnlitglieder des Vorstands und schließlich ggf weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Zum Verfahren für die Freistellung der weiteren Personalratsmitglieder siehe Q 46 Abs. 3 Satz 3-5. Sind in der Dienststelle in der Regel mindestens Beschäftigte tätig, ist ein Mitglied des PR grinz von der riienstliclzrrz Tiitigkeit freizustellen; und bei noch größeren Dienststellen weitere Personalratsmitglieder nach der Staffel und den Regelungen dcs Q 46 Abs. 4. Die Freistellung darf nach Q 46 Abs. 3 Satz 6 nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. Für die teilweise oder ganz von der dienstlichen Tätigkeit freigestellten PersonalratsmitgIieder gilt selbstverständlich auch die Regelung über die Entgeltfort- 380 D UBWV

2 , Personalvertrerungsrechr des Bundes nach dem BPersVG - Schneider zahlung des CI 46 Abs. 2 Satz 1. und sie erhalten trotz, dern im KSchG in den und 16 geregelt. Danach Nicht- oder Minderarbeit ihre vollen Bezüge (s. dazu VMBl 1979 S. 59 in der Fassung des VMBl 1981 S. 236 sowie bezüglich der Zahlung von ~berstundenvergütung und Lohn für Überstunden Erlass BMVg S I1 2 -Az vom ). Die ganz von ihrer Tätigkeit freigestellten Personalratsmitglieder erhalten nach $ 46 Abs. 5 eine monatliche Aufwandsentschädigung nach VMBl 1976 S. 139 in Höhe von 50,- DM, entsprechend Euro. Nur teilweise. aber mindestens zur Hälfte Freigestellte erhalten davon die Hälfte. Neben den vorgenannten Freistellungen sind die Personalratsmitglieder nach # 46 Abs. 6 ebenfalls unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse verniitteln. die für die Tätigkeit in1 PR erfoi-derlich sind. Sind diese Bedinyungen erfüllt. werden für diese Schulungen auch die anfallenden Kosten von der Dienststelle übernommen (s. dazu VMBl 1996 S. 327 in der Fassung des VMBl 1997 S. 328). Nach # 46 Abs. 7 hat jedes Personalratsmitglied darüber hinaus während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungeil, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Erstmals in einen PR Gewählte haben einen solchen Anspruch für insgesamt vier Wochen. Eine Kostentragungspflicht der Dienststelle für die MaRnahmekosten besteht hier jedoch nicht (s. Erlass BMVg S I1 2 -Az vom mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW CB 2/90 vorn ;und zu 3 46 Abs 2-7 insgesamt UBWV Heft Seite und Heft Seite ). 7.3 Zum Schutz vor Repressalien und zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit genießen die Personalratsmitglieder als Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. auch und besonders im Hinblick auf $29 Abs. 1 Nr. 3 und 4, wonach durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses letztlich auch die Mitgliedschaft im PR erlischt und damit zum Verlust dieses Amtes führt. Daher bedarf die außerordentliche Kündigung, die sonst nach B 79 Abs.3 nur der Anhörung unterliegt, gegenüber Personalratsmitgliedern der Zustimmung des betreffenden PR. Doch kann diese Zustimmung bei Verweigerung oder Nichtäußerung auf Antrag des Dienststellenleiters durch das zuständige Verwaltungsgericht ersetzt werden. wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände trotz Mitgliedschaft in einem PR gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. kann sich also selbst äußern. Der Schutz vor ordentlichen Kündigungen der Personalvertretungsmitglieder ist nicht im BPersVG, son- UBWV 10/2004 ist gemäß # 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG die (ordentliche, fristgebundene) Kündigung eines Personalvertretungsmitglieds grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen. die den Arbeitgeber zur (außerordentlichen) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigen und die nach Q 47 Abs. 1 erforderliche Zustimmung des PR oder deren Ersetzung durch das Verwaltungsgericht vorliegt. Dieser Kündigungsschutz wirkt gemäß S, 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG noch ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit des betroffenen Personalvertretungsmitglieds nach. Diese Nachwirkungsfrist gilt jedoch nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft im PR auf einer gerichtlichen Entscheidung (# 29 Abs. 1 Nr. 6 i.v. m. $ 28) beruht. Wird der Betrieb stillgelegt, so ist gemäß Q 15 Abs. 4 KSchG die Kündigung eines Mitglieds der Personal- Vertretung grundsätzlich frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, es sei denn, dass sie durch zwingende betriebliche Gründe zu einem früheren Zeitpunkt bedingt ist. Ist das Personalvertretungsmitglied in einem Betriebsteil beschäftigt, der stillgelegt wird, ist es nach # 15 Abs. 5 KSchG grundsätzlich in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gelten die Regelungen des # 15 Abs. 4 KSchG sinngemäß. Weiteres zum Kündigungsschutz der Personalvertretungsmitglieder siehe UBWV Heft Seite Auf die Ausnahmen für Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung wie Beamte im Vorbereitungsdienst nach # 47 Abs. 3 sei hingewiesen. 7.4 Die Personalratsarbeit kann auch durch die Personalmaßnahmen der Versetzung und Abordnung beeinträchtigt werden. Daher dürfen die Mitglieder des PR nach Q 47 Abs. 2 gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im PR aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzuns in diesem Sinne gilt auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle, wobei jedoch das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugkostenrechts zum Dienstort gehört. Die Versetzung oder Abordnung von Personalratsmitgliedern bedarf der Zustimmung des PR. Näheres zur Versetzung und Abordnung der Personalvertretungsmitglieder siehe UBWV Heft Seite Auf die Ausnahmeregelungen des 9 47 Abs. 3 für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sei hingewiesen. 7.5 Der besondere Kündigungsschutz des Personalvertretungsrechts sichert den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses nur gegen Kündigungen des Arbeitgebers. Beendigungen aus anderen Grunden, wie 2.B. durch Zeitablauf, Zweckerreichung usw.. werden nicht erfasst. Ebenso nicht die Beendigung von Berufsausbildungsverhältnissen. die gemäß 14 Abs. l *

3 Abhandlungen - Personalvertret~~ngsrechr des Bundes nach dem BPersVG und 2 BB~G grundsätzlich mit Ablauf der Ausbildungszeit bzw. mit dem Bestehen der Abschlussprüfung enden. Ein irgendwie gearteter Anspruch, danach im Arbeitsverhältnis weiter beschäftigt zu werden, besteht nicht. Für die in der Berufsausbildung stehenden Beschäftigten, die Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, ergibt sich damit, dass sie mit der Beendigung ihrer Ausbildungszeit keinen besonderen Schutz nach dem Personalvertretungsrecht mehr genießen. Damit sind sie gegen Willkürhandlungen des Arbeitgebers, hier insbesondere im Hinblick auf die Verweigerung der Übernahme in ein neues Beschäftigungsverhältnis wegen ihrer Tätigkeit in der Personalvertretung, nicht mehr geschützt. Damit auch die in der Personalvertretung aktiv tätigen Auszubildenden ihr Personalratsamt unbefangen und ohne Furcht vor späteren Repressalien ausüben können, besteht für sie der besondere Schutz nach 9 9. Danach hat der Arbeitgeber gemäß dessen Abs. 1 dem betreffenden Auszubildenden. der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. dass er ihn danach nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen beabsichtigt. Verlangt der Auszubildende nach $ 9 Abs. 2 innerhalb der letzten drei Monate vor dessen Beendigung schriftlich seine Weiterbeschäftigung, gilt zwischen ihm und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Dies gilt nach $ 9 Abs. 3 auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach der Beendigung der Amtszeit ' der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet. Das Ubernahmeverlangen kann nach 9 9 Abs. 5 unabhängig davon gestellt werden. ob der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist oder nicht. Der Arbeitgeber kann dann nach Q 9 Abs. 3 spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhaltnis nach den Abs. 2 oder 3 nicht begründet wird, oder 2. das bereits entsprechend begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen. auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstande die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In diesem Verfahren ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt. Die Regelungen der Abs. 2-4 sind gemäß Abs. 5 dabei unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist. Näheres zu der Problematik des 9: 9 siehe UBWV Heft Seite II. Die Personalversammlung nach $9 48 bis 52 BPersVG Nach 49 Abs. 1 hat der PR einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten und dazu eine solche auch einzuberufen. Die Personalversammlung besteht nach $ 48 Abs. I aus den Beschäftigten der Dienststelle. sie wird vom Vorsitzenden des PR geleitet und sie ist nicht öffentlich. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten der Dienststelle nicht stattfinden. so sindteilversammlungen abzuhalten (348 Abs. 2). Der PR ist berechtigt und auf Wunsch des Dienststellenleiters oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschaftigten verpflichtet, eine (ggf. weitere) Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung darin beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen (Q 49 Abc. 2). Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der PR zudem vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags eine Personalversammlung einberufen und in dieser einen Tätigkeitsbericht erstatten, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine solche oder keine Teilversammlung stattgefunden Iiat (Q 49 Abs. 3). Die regulären Personalversammlungen nach 3 49 Abs. 1 und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen finden nach 9 50 Abs. 1 während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Zur Teilnahme an der Personalversammlung werden dic Beschäftigten im notwendigen Umfang ohne Minderung der Bezüge von der Arbeit freisestellt. Für die Teilnahme an einer aus dienstlichen Gründen rezulären oder auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Pcrsonalversammlung außerhalb der Arbeitszeit erhalten die Beschäftigten Dienstbefreiung im entsprechenden Umfang und ggf. Fahrkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz.Alle anderen Person '1 I versammlungen finden nach 3 50 Abs. 2 außerhalb der Arbeitszeit statt. soweit nicht im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter davon abgewichen und etwas anders vereinbart wird. Nach 4 51 Satz 1 und 2 kann die Personalversammlung dem PR Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen. insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten. soweit die Tarifvertrage und Beamtengesetze dafür noch Raum lassen. Behandelt werden dürfen darüber hinaus Fragen der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Für die Personalversammlung gelten nach 9 51 Satz 3 aber auch die personalvertretungsrechtliche Friedenspflicht des S; 66 Abs. 2 und das Verbot der parteipolitischen Betätigung nach S; 67 Abs. 1 Satz 3. Daher ist auch in diesen Versammlungen alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frie-. UBWV

4 Personalvertret~rngsr.echt des Birndes nach den1 BPersVG - Schneider den in der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen-auch hier keine Maßnahmen des Arbeitskampfes ergriffen werden und auch jegliche parteipolitische Betätigung ist in den Personalversammlungen untersagt. Nach S; 52 Abs. 1 sind Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Bezogen auf Beauftragte der Arbeitgebervereinigung ist diese Regelung in~ Bereich des BMVg ohne Bedeutung, da der Bund keiner solchen Vereinigung angehört. Damit ihre Beauftragten auch daran teilnehmen können, hat der PR die Einberufung der Personalversan1n1luti_3 den betreffenden Gewerkschaften rechtzeitig mitzuteilen. Auch je ein beauftragtes Mitglied der zuständigen Stufenvertretung oder des in der Dienststelle gebildeten GPR sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretuns besteht. können an der Personalversanmlung teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle kann nach $52 Abs. 2 ebenfalls an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. hat ci- teilzunehmen. Für die Beschäftigten im militärischen Bereich. auch die zivilen Beamten, Angestellten und Arbeiter, sind die BPR mangels dort gegebener Mittelstufe und entsprechender Behörden nach dem Erlass VMBl 1991 S. 133 in der Fassung der VMBl1992 S. 225,1994 S. 106 und 2001 S. 182 bei den folgenden militärischen Dienststellen gebildet: - beim Streitkräfteamt, - beim Streitkräfteunterstützungkommando. - beim Heeresamt, - beim Heeresführungskommando, - beim Luftwaffenamt, - beim Luftwaffenführungskommando, - beim Marineamt, - beim Sanitätsamt der Bundeswehr und - beim Sanitätsführungskommando. Der wieder für alle Beschäftigten der Bundeswehr maßgebliche HPR ist selbstverständlich im BMVg gebildet. Damit ergibt sich prinzipiell für den Aufbau der Stufenvertretungen ein Bild wie unten dargestellt. Die Stufenvertretungen erhalten ihre Legitimation ebenfalls durch die Personalratswahlen. Nach $ 53 Abs. 2 werden daher die Mitglieder eines BPR von den zum (gesamten) Geschäftsbereich der Behörde der 111. Die Stufenvertretungen nach $5 53 und 54 BPersVG Mittelstufe, also der WBV usw.. die Mitglieder des HPR von den zum (gesamten) Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, also BMVg, gehörenden Be- Gemäß # 53 Abs. 1 werden für den Geschäftsbereich schäftigten gewählt. Für die Zusammensetzung und mehrstufiger Verwaltungen bei den Behörden der die Wahl der Stufenvertretungen gelten nach B 53 Mittelstufe Bezirk.speiao~l~iIi-Nte (BPR) und bei den Abs. 3 die für den PR maßgebenden Regelungen der obcrsten Dienstbehörden Hnripf~~er.sot~rrlriite (HPRJ $ , 3 17 Abs und und gebildet. Dies gilt damit auch für den Geschäftsbereich entsprechend (s. dazu oben C.I.3 und 4). Anstelle des des BMVg.. Minderheitenschutzes des S; 17 Abs. 3 gilt 9 53 Abs. 5. Folgerichtig sind hier also für die in der Bundeswehrrwii~alti~tzg tätigen Beschäftigten BPR bei den WBV Nord. West. Süd und Ost gebildet. Da auch die oberen Bundesbehörden im Geschäftsbereich des BMVg ih- Danach erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. Die Beschränkung der Wählbarkeit für den nen zu- und nachgeordnete Dienststellen haben, also Dienststellenleiter usw. nach S; 14 Abs. 3 (s. oben das BWB z. B. mit den WTD, dem Mars und den Wehr-.wissenschaftlichen Dienststellen (WIS, WIWEB und FWG), das BAWV z.b. mit den BWVSt Ausland, dem Verpflegungsamt der Bw, den Bw-Fachschulen und das IT-AmtBw z. B. mit dem IT-Zentrum, sind dort in analoger Anwendung des 53 Abs. 1 ebenfalls BPR gebildet. Auf die BPR beim Katholischen Miltärbischofsamt und beim Evangelischen Kirchenamt sei der Vollständigkeit hingewiesen. C.I.1.3) gilt nur für die betreffenden entscheidungsbefugten Beschäftigten der Dienststelle (BMVg. WBV, BWB. BAWV und entsprechende militärische Dienststellen nach o. a. VMB1-Erlassen). bei denen die jeweilige Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands findet nicht statt.an ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. die Befugnis zur Bestellung des Wahlvor- - - Militärischer Bereich Ortl. Personalrat t- WBV Nord. West Bezirkspersonalräte Dienststellen lm + Orti. Personalrat (+ ggf GPR) Sud und Ost (BW VMBl 1994 S. 106 (+ ggf. GPR) BWB. BAWV i.d.f.vmbi2001 S. 182 IT-AmtBW "-X - /' Örtl. PR +- BMVg Hauptpersonalrat (HPR) UBWV C

5 Abhandlungen - Personalvertretungsrecht des Bundes nach dem BPrrsVG 4 stands nach 3 20 Abs. 2, und 22 aus. Werden in einer Verwaltung, wie im Bereich BMVg üblich, die Personalräte und die Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, führen nach Q 53 Abs. 4 die bei den einzelnen Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des jeweiligen Bezirks- oder Hauptwahlvorstands mit durch. Andernfalls, also wenn z. B. ausnahmsweise eine Stufenvertretung außerhalb der regulären Wahltermine zu wählen ist, bestellen auf Ersuchen des jeweiligen Bezirksoder Hauptwahlvorstands die (örtlichen) Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen. Bezüglich der Amtszeit und der Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten gemäß 3 54 Abs. 1 die für den PR maßgebenden Vorschriften der 4$ 26-39,40 Abs. 1, $9 41, 42, 44, 45, entsprechend (s. dazu oben C.I.5 und 6). Die Regelung des $ 43 über die Einrichtung von Sprechstunden in der Dienststelle gilt für die Stufenvertretungen nicht. Bezüglich der Rechtsste!lung der Mitglieder der Stufenvertretungen gelten die Q 46 Abs.1-3 und 5-7 sowie 47 (s. oben C.I.7) entsprechend, ausgenommen 4 46 Abs. 4. Damit gilt die Freistellungsstaffel des 9 46 Abs. 4 für die Stufenvertretungen nicht, so dass hier nur Freistellungen im Rahmen des $46 Abs. 3 möglich sind. Ansprech- und Verhandlungspartner der Stufenvertretungen im Sinne des 5 7 ist, außer in den Fällen des Q 82 Abs. 5, der Leiter der jeweiligen Dienststelle, bei der die Stufenvertretung gebildet ist. oder sein Vertreter nach 8 7 Satz 3. Also die Präsidenten der WBV, des BWB, des BAWV oder des IT-AmtBW und die Kommandeure der entsprechenden militärischen Dienststellen sowie der Bundesminister der Verteidigung und ihre jeweils nach $ 7 Satz 3 bestimmten Vertreter. Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen gelten nach $ 82 Abs. 4 die für den PR geltenden Regelungen der Q$ bezüglich der Beteiligungsrechte entsprechend. Insgesamt ergeben sich damit neben anderen Aufgaben für die Stufenvertretungen für das Beteiligungsverfahren zwei wichtige Grundfunktionen: 1. Kommt z.b. auf der Ortsebene eine Einigung zwischen dem Dienststellenleiter und dem PR nicht zu Stande und wird das weitere Verfahren nach 4 69 Abs. 3 oder 8 72 Abs. 4 eingeleitet, werden die Stufenvertretungen Verhandlungspartner und können ggf. die fehlende Zustimmung der jeweiligen Personalvertretung der unteren Stufen ersetzen. 2. Die Stufenvertretung wird nach 3 82 Abs. 1 beteiligt als Personalvertret~ing der ersten St~ift., wenn eine übergeordnete Dienststelle aufgrund ihrer Erstentscheidungskompetenz eine beteiligungspflichtige Angelegenheit für Beschäftigte im nachgeordneten Bereich treffen will oder muss. Zur Wahrung der Ortsnähe der Entscheidung hat die Stufenvertretung sodann nach $ 82 Abs. 2 vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen. dem PR der betreffenden nachgeordneten Dienststelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Näheres dazu und entsprechende Beispiele siehe unten im Kapitel D. I. IV. Der»Gesamtpersonalrat«- 55 i.v.m. 5 6 Abs. 3 BPersVG 1. Hat eine Dienststelle Neben- oder Außenstellen oder sonstige ausgelagerte Dienststellenteile, ist 9 6 Abs. 3 zu beachten. Danach gelten Nebenstellen und sonstige Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, personalvertretz~ngsrechtlich rils selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung vor der Wahl beschliel3t. Dieser Beschluss ist jeweils für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenen Personalvertretung wirksam, d. h. er muss vor jeder Wahl neu getroffen werden. Mit der Problen~atik der ~ekelbständigung von Dienststellenteilen nach $6 Abs. 3 hat sich auch das BVerwG schon auseinander gesetzt (s. BVerwG 6 P 3.91 vom , Erlass BMVg S [I 2 - Az vom ). Danach gilt: Die nach 4 6 Abs. 3 verselbständigten Dienststellenteile werdcn wie eine Dienststelle mit originärer Selbständigkeit irn Sinne des $ 12 Abs. 1 behandelt. und bei Erfüllung der darin geforderten Voraussetzungen kann dort jeweils ein eigener PR gebildet werden. Auf die organisatorisclic Struktur, eventuelle eigene Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen des betreffenden verselbstiindigten Dienststellenteils und auf seine verwaltungsinterne Bezeichnung oder Stellung kommt es dabei nicht an. Auch ein Minimum an personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnissen des leitenden Beschäftigten des verselbständigten Dienststellenteils wird nicht gefordert. Es genügen einzig und allein die zwei vom Gesetz geforderten Voraussetzungen, also die räumlich weite Entfernung und der Verselbständigungsbeschluss der Beschäftigten. Das BVerwG sieht in diesem Falle das Partnerschaftsprinzip zwischen Dienststelle und PR auch schon dann gewahrt, wenn der»leiter«nach $ 7 der dienstälteste und ranghöchste Beschäftigte des Dienststellenteils i.s.d. 3 6 Abs. 3 ist, der nur geringe Befugnisse, diese aber über den gesamten Dienststellenteil besitzt. Dazu reichten im Zweifel allein auch allgemeine Aufsichtsfunktionen aus. Dieser»Leiter«des verselbständigten Dienststellenteils ist sodann auch Ansprechpartner und Dienststellenleiter im Sinne des $ 7 des dort gebildeten örtlichen PR im Rahmen seiner Befugnisse. Beachte aber: An der Rechtsstellung des originären Dienststellenleiters der Gesamtdienststelle, also an dessen Rechten, Pflichten, Zuständigkeiten und Kompetenzen, ändert, UBWV

6 , Personalvertreri~ngsrechr des Bundes nach den1 BPersVG - Schneider sich durch die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung von Teilen seiner Dienststelle nichts. und den»leitern«der Teildienststellen wachsen dadurch auch keinerlei zusätzliche dienstliche oder sonstige Befugnisse zu. Zu dem unbestimmten Rechtsbegriff»räumlich weit entfernt. hat das BVerwG in seinem obigen Beschluss festgestellt. dass es hierbei nicht allein auf die reine Kilometerentfernung ankommt. sondern darauf, ob es angesichts der Entfernung und der bestehenden Verkehrsverhältnisse gewährleistet ist, dass sich der PR tatsächlich mit den personellen Angelegenheiten der von ihm zu betreuenden Beschäftigten genügend zu befassen vermag. Dies wird in der Regel von mehreren Aspekten abhängen. wie z.b. den bestehenden Verkehrsverbindungen. der Verkehrsdichte. der verkehrsmäuigen Selbstiindigkeit der Beschäftigten und der Persorialratsmitglieder und vom jeweils zur Kontaktaufnahme benötigten Zeitaufwand. Es spricht eine allgemeine Vermutung dafür. dass die Entfernung zwischen zwei Dienststellenteilen räumlich weit ist. wenn sie sich in vcrschiedenen. mehr als 20 Kilometer voneinander entfernten Dienstorten befinden und nicht besondere Umstiinde dafür vorliegen, die eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen. 2. Haben sich ein Dienststellenteil oder mehrere Teile einer Dienststelle nach # 6 Abs. 3 rechtswirksam personalvertretungsi-cchtlich verselbständigt. so ist in dieser Dienststelle neben den dann notwendigerweise zu bildenden mchrercn örtlichen Personalräten nach 3 55 cin quasi überiirtlich zuständiger und fungiercnder»gc,.\.ci17it/~~~ml1~(1t<~ (GPR) zu bilden. Für den GPR gelten nach # 56 die oben dargestellten Regelungen für die Stufenvertretungen des 4 52 Abs. 2 und 35owie $54 Abs. I Halbsatz 1 entsprechend. Der GPR ist daher entsprechend von allen Beschäftigten der gesamten Dienststelle zu wählen. und er nimmt so personalvertretungsrechtlich die Interessen der gesamten Belegschaft wahr [s. BVerwG 6 P 7.78 vom , Erlass BMVg S I1 2 (1) -Az vom Bezüglich der Zusammensetzung. der Wahl. der Amtsieit, der Geschäftsführung und der Rechtsstellung des GPR sei hier auf die obigen Ausführungen zu den Stufenvertretungen unter C.111 verwiesen. Hinzuweisen ist noch auf Folgendes: Mangels entsprechenden Hinweises in $56 auch auf (i 53 Abs. 5 oder $ 17 Abs. 3 finden die Vorschriften über den Minderheitenschutz für den PR und die Stufenvertretungen auf den GPR keine Anwendung. Da es sich hier wahrscheinlich um eine auf einem Redaktionsversehen beruhende Gesetzeslücke handelt.hat das BVerwG mit Beschluss 6 P vom festgestellt, dass dem allgemeinen Rechtsgedanken des BPersVG über den Minderheitenschutz dadurch Rechnung getragen werden müsse, dass kleinen Gruppen im GPR eine Mindestvertretung von einem Vertreter eingeräumt werde [s. dazu VMBl 1980 S. 162 und Erlass BMVg S 11 2 (1) - Az vom Ansprechpartner und Leiter im Sinne des 5; 7 ist für den GPR nur der Leiter der Gesamt- oder Hauptdienststelle. und dieser hat den GPR nach $ 82 Abs.1 und 3 an Stelle der örtlichen Personalräte immer dann zu beteiligen, wenn er in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten entscheidet, die die gesamte Dienststelle, mehrere Dienststellenteile oder nur einen verselbständigteri Dienststellenteil betreffen (s. $ 82 Abs. 3 i.v.m. Abs. 1) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten. die einzelne Beschäftigte oder Dienststellenteile betreffen. hat der GPR dem betreffenden örtlichen PR nach $ 82 Abs. 3 i.v.m. Abs. 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Damit ist die vom Gesetz gewollte Ortsnähe auch in diesen Fällen sichergestellt. (s. dazu auch den Beschluss des BVerwG - V11 P vom ZBR S wonach bei der Frage, ob der jeweilige örtliche PR oder der GPR zu beteiligen ist, von der Zuständigkeit des Gesamt'dienststellenleiters auszugehen ist.) Zu beachten ist hier besonders, dass eine Dienststelle trotz personalvertretungsrechtlicher Verselbständigung einzelner Neben- oder Außenstellen oder sonstiger Teile personalwirtschaftlich eine Einheit bleibt. so weit und so lange ihr die Dienstposten und Stellen zentral in einem ODSP. ODP usw. zugewiesen werden. Beispiel: Eine Standortverwaltuns hat zwei im Sinne des S; 6 Abs. 3 räumlich weit entfernt liegende Bezirksverwaltungen. bei denen jeweils mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte tätig sind. Diese beschließen vor der Wahl in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten. sich personalvertretungsrechtlich zu verselbständigen. und wählen infol~edessen jeweils einen eigenen örtlichen Personalrat. Folglich wählen auch die Beschäftigten am Hauptsitz der StOV einen eigenen örtlichen Personalrat. Alle Beschäftigten zusammen wählen sodann einen für sie alle gemeinsam maßgeblichen GPR. Folge: Die Bezirksverwalter werden für ihren PR jeweils Dienststellenleiter. An der Rechtsstellung des StOV- Leiters ändert sich dadurch jedoch nichts. Anschaulich ergibt das folgendes Bild: StOV mit Leiter Bezirks- Gesamtpersonalrat Bezirksverwaltung 1 verwaltung 2 Ortl. PR Örtl. PR 0 6 Abs. 3 V. Die Einigungsstelle nach 5 71 BPersVG Nach 5 71 wird bei der obersten Dienstbehörde, also beim BMVg, als eine Art oberste Schiedsstelle für bestimmte Mitbestimmungsangelegenheiten die Einigungsstelle gebildet, die nach (i 69 Abs. 4 Satz 1 angerufen werden kann, wenn sich in einer der Mitbestimmung des PR unterliegenden Angelegenheit im laufenden personalvertretungsrechtlichen Beteili-

7 Abhandlungen - Personalvertretungsrecht des Bundes nach dem BPersVG 4 gungsverfahren auch zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei dieser bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung ergibt. Die Einigungsstelle kann von Fall zu Fall aber auch als Dauereinrichtung vorgesehen werden. Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen, und aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde. also BMVg, und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung, also je nach Art des zu entscheidenden Falles vom örtlichen PR BMVg oder dem HPR, bestellt werden. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbeiter befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschaftigten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zu Stande, so bestellt ihn der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts. Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nach 8 71 Abs. 2 nicht öffentlich. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die ~ußerung auch schriftlich erfolgen. Die Einigungsstelle entscheidet gemäß $ 71 Abs. 3 durch Beschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst, und er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes. halten. Nach $69 Abs. 4 Satz 2 soll die Einigungsstelle binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, ihre Entscheidung herbeiführen zu wollen, entscheiden. In den Mitbestimmungsfällen des 5 75 entscheidet die Einigungsstelle grundsätzlich abschließend; ggf. stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach 3 77 Abs. 2 vorliegt (S 64 Abs. 1 Satz I). In den Fällen des 3 76 steht der Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, lediglich ein Empfehlungsrecht an diese zu. Die oberste Dienstbehörde BMVg entscheidet sodann endgültig (3 69 Abs. 4 Satz 3 und 4). VI. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach $ BPersVG 1. In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach 3 57 Jugend- ~ ~ A~~szl~bildendenvertretungen n d gebildet. Dazu wahlberechtigt sind nach $ 58 Abs. 1 alle in 9 57 genannten Beschäftigten, soweit sie nicht in entsprechender Anwendung des 9 13 Abs. 1 dieses Recht infolge Richterspruchs nicht besitzen oder am Wahlta- ge seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. In die Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbar sind nach 8 58 Abs. 2 Beschäftigte, die am Wahltag das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und, in entsprechender Anwendung des $ 14 Abs. 1 Nr. 1, seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde BMVg angehören. Es sei denn. dass sie infolge Richterspruchs die Fähigkeit. Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. nicht besitzen ($ 14 Abs. 1 Satz 2) oder regelmäßig weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind (9 14 Abs. 2 Satz 1). Nicht wählbar sind auch hier die in 9 14 Abs. 3 genannten Personen, also der Dienststellenleiter, dessen Vertreter bei den Mittel- oder Oberbehörden gemäß Q 7 Satz 3 und eventuelle Beauftragte nach 3 7 Satz 4 sowie sonstige Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Sinne der $9 75 und 76 in der Dienststelle befugt sind. Die Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung regelt Danach besteht sie in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 jugendlichen oder in der Ausbildung Beschäftigen aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter und steigt dann nach der Tabelle des # 59 Abs. 1 bis maximal 15 Vertreter an, wenn in der Regel mehr als 1000 jugendliche oder sich in der Ausbildung befindliche Beschäftigte im Sinne des # 57 in der Dienststelle vorhanden sind. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich, wie der Personalrat, aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen oder in der Ausbildung befindlichen Beschäftigten zusammensetzen, und auch die Geschlechter sollen in ihr entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein (4 59 Abs. 2 und 3). 2. Den zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung erforderlichen Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden bestimmt nach F3 60 Abs. 1 Satz 1 der PR der Dienststelle. Dem Wnhlvorstand sollen, wenn möglich, entsprechend 5 20 Abs. 1 Satz 3 weibliche und niännliche Mitglieder angehören. Für die Wahl gelten nach 60 Abs. 1 Satz 2 die Regelungen des 4 19 Abs Satz 1. Abs und 9, $ 20 Abc. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 sowie $ 25 entsprechend. Damit entspricht das Wahlverfahren im Prinzip dem oben unter C.I.4 für den PR aufgezeigten Modalitäten. Die Bestimmungen über die Gruppenwahl des B 19 Abs. 2 gelten jedoch nicht. Ebenso nicht die strengen Unterschriftsquoren des 3 19 Abc. 4 Satz 2-4 und Abs. 6. Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt nach 3 60 Abs. 2 zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine solche Vertretung in der Dienststelle besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit, UBWV

8 Personalvertretitngsrechr des Blindes nach dem BPersVG - Schneider vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres. in dem die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. Für Wahlen außerhalb des Zeitraums der regelmäßigen Wahlzeit gelten die Bestimmungen des 9 27 Abs. 2 Nr. 2-5 entsprechend (s. oben C.1.3 und 4). Damit wird auch eine Jugend- und Auszubildenden- Vertretung, die zu Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr im Amt ist, erst mit der übernächsten Wahl neu gewählt. Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie sich nach $ 60Abs. 3 aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvei-ti-eter. Die Regelungen der $$ über den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des PR auf Antrag. das Erlöschen der Mitgliedschaft und das Nachrücken von Ersatzmitgliedern gelten wie für den PR entsprechend (s. oben (21.5). 3. Nach $ 61 Abs. 1 hat die Jugend- und Auszubildendenvcrtretung für die in $ 57 genannten jugendlichen oder in der Ausbildung Beschäftigten folgende allgemeine Aufgaben: 3.1. Mafhahmen. die ihnen dienen. insbesondere in Fragen der Berufsauibildung beim Personalrat zu beantragen darüber zu wachen. dass die zu ihren Gunsten geltenen Gesetze, Verordnungen. Unfallverhütungsvorscchriftcn, Tarifverträge, Dienstvereinbarungcn und Verwaltun~svorschriften durchgeführt werden Anregungen und Beschwerden von ihnen, insbcsondcrc in Fragen der Berufsausbildung. entgegenzunehmen und. falls sie berechtigt erscheinen. beini PR aul ihre Erledigung hinzuwirken und die Betroffenen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren. Die Zusammenarbeit mit dem PR bestimmt sich gemäß 3 61 Abs. 2 nach $ 34 Abs. 3. #$ 39 und 40 Abs. 1. Damit kann ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung. der von dieser benannt wird, an allen Sitzungen des PR beratend teilnehmen. Bei Angelegenheiten. die besonders die jugendlichen oder in der Ausbildung befindlichen Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Personalratssitzung beratend teilnehmen. Und bei Beschlüssen des Personalrats, die überwiegend die jugendlichen oder in der Ausbildung Beschäftigten betreffen. haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter sogar Stimmrecht (5 40 Abs. 1). In Angelegenheiten. die besonders die jugendlichen oder in der Ausbildung befindlichen Beschäftigten betreffen, hat der PR eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand. dessen Beratung beantragt ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung dies beantragt ($ 34 Abs. 3). Auf die Möglichkeit, eine Beschlussaussetzung nach $ 39 zu beantragen. sei hier nur hinge- wiesen. Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den PR rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, und sie kann verlangen, dass dieser ihr die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.($ 61 Abs. 3). Außerdem hat der PR die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch zum sog. Monatsgespräch nach 9 66 Abs. 1 zwischen ihm und dem Dienststellenleiter beizuziehen. wenn darin Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die jugendlichen oder in der Ausbildung befindlichen Beschäftigten betreffen (# 61 Abs. 4). Nach Verständigung des PR kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach $ 61 Abs. 5 auch Sitzungen abhalten, die wie die Personalratssitzungen in entsprechender Anwendung des 8 34 Abs. 1 und 2 von ihrem Vorsitzenden anberaumt werden. An diesen Sitzungen kann ein vom PR beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen. Zu beachten ist hier. wie sich aus den Regelungen des # 61 klar ergibt: Die Jugend- und Auszubildenden- Vertretung ist kein.-zusätzlicher PR in der Dienststelle mit gleichen oder ähnlichen Rechten gegenüber dem Dienststellenleiter. Sie kann daher die Interessen der von ihr vertretenen Beschäftigten nur über den jeweiligen PR gegenüber der Dienststelle vertreten. Denn das den sonstigen Personalvertretungen in $ 68 Abs. 1 Nr. 1-3 zustehende allgemeine Antrags-, Uberwachungs- und Vertretungsrecht und das damit verbundende Vorspracherecht beim Dienststellenleiter sind für die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch die vorrangig geltende Spezialregelung des $ 61 Abs. 1 Nr. 1-3 abbedungen. Nach $62 Satz 1 gelten unter anderem auch die Regelungen der $$ für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sinngemäß. Damit kann sie ebenfalls während der Arbeitszeit Sprechstunden in der Dienststelle abhalten. Die Kosten ihrer Tätigkeit trägt ebenfalls die Dienststelle und diese hat ihr auch im notwendigen Umfang Geschäftsbedarf, Büropersonal und geeignete Plätze für Anschläge zur Verfügung zu stellen. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung darf für ihre Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen (vergl. oben C.I.6). 4. Nach $62 Satz 1 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung auch g 46 Abs. 1.2 und 3 Satz 1 und 6. Abs. 6 und 7 sowie 3 67 Abs.1 Satz 3 sinngemäß. Damit führen auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sie dürfen ebenfalls zu ihren Zwecken Arbeitszeit versäumen und können im notwendigen Um'' fang von der dienstlichentätigkeit freigestellt werden, ohne dass dies zu einer Beeinträchtigung ihres beruflichen Werdegangs führt. Eine völlige Freistellung nach der Staffel des 5 46 Abs. 4 ist jedoch nicht vorgesehen. Doch steht ihnen ebenfalls die Schulung unter Übernahme der Kosten nach # 46 Abs. 6 zu sowie die allgemeine Teilnahme an Schulungen nach 46 Abs. 7. UBWV

9 Abhandlungen - Personalvertretungsrecht des Bundes nach dem BPersVG, Die Schutzbestimmungen des Q 47 gelten entsprechend mit der Maßgabe. dass die außerordentliche Kündigung, die Versetzung und die Abordnung der Zustimmung des PR bedurfen (vergl. ansonsten dazu, auch zur ordentlichen Kündigung, oben C.I.7). Die Geltung auch des 9 67 Abs. 1 Satz 3 verbietet auch der Jugend- und Auszubildendenvertretung jede parteipdlitische Betatigung in der Dienststelle. 5. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat nach Q 63 einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendund Auszubildendenversammlung durchzuführen, die möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden soll. Diese Versammlung wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein vom PR beauftragtes anderes Personairatsmitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Für diese Versammlung sind die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften, also die Regelungen der $3 48 bis 52 (s. oben C.11) sinngemäß anzuwenden. Folglich besteht diese Versammlung aus den jugendlichen oder in der Ausbildung Beschäftigten der Dienststelle. sie ist nicht öffentlich, findet während der Arbeitszeit statt und die Jugend- und Auszubildendeiivertretung hat in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Außer der regulären jährlichen kann auch eine weitere. nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufene Jugend- und Auszubildendenversammlung stattfinden. 6. Nach 4 64 Abs. 1 Satz 1 werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen. also auch im Geschäftsbereich des BMVg. soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen. also bei den WBV, dem BWB, dem BAWV, dem IT-AmtBw und bei den entsprechenden militärischen Dienststellen. Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet und bei der obersten Dienstbehörde BMVg eine Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten gemäß Q 64 Abs. 1 Satz 2 die oben unter C.VI.l-4 aufgezeigten allgemeinen Regelungen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung der $ entsprechend. Für deren Wahl gilt 9 53 Abs. 2 und 4 entsprechend. Also werden die Bezirks-Jugendund Auszubildendenvertretungen wiederum von den zum gesamten Geschäftsbereich der jeweiligen Mittelbehörde, also WBV usw.. und die Haupt-Jugend- oder Auszubildendenvertretung von den zum gesamten Geschäftsbereich des BMVg gehörenden jugendlichen oder in der Ausbildung befindlichen Beschäftigten gewählt. Werden die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und deren Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen auch hier die bei den Dienststellen bestehenden örtlichen Wahlvorstände diese Wahlen im Auftrag des Jugend-und-Auszubildenden-Bezirks- oder Hauptwahlvorstands mit durch. Andernfalls bestellen auf deren Ersuchen die ört- lichen Personalräte oder. wenn ein solcher in einer Dienststelle nicht besteht, der Leiter dieser Dienststelle die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen. 7. Haben sich in einer Dienststelle ein Teil oder mehrere nach Q 6 Abs. 3 personalvertretungsrechtlich verselbständigt, so wird nach 3 64 Abs. 2, soweit in den einzelnen Dienststellenteilen aufgrund der dort tätigen Mindestzahl von fünf jugendlichen oder in der Ausbildung Beschäftigten solche bestehen. neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen analog zu 3 55 eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet, für die wiederum die $ und für deren Wahl 5 53 Abs. 2 und 4 entsprechend gelten (vergl. dazu oben C.IV). VII. Die Vertretung der nichtständig Beschäftigten nach 5 65 BPersVG Steigt in einer Dienststelle während der Amtszeit eines PR die Zahl der Beschäftigten, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, um mehr,als zwanzig Personen an, so wählen nach 4 65 Abs. I atz 1 diese nur vorübergehend Beschäftigten in geheimer Wahl nach der dortigen Staffel einen bis drei Vertreter als Vertretung der nichtständig Beschäftigten. Den Wahlvorstand für diese Wahl und dessen Vorsitzenden bestimmt wiederum der PR der Dienststelle. Für die Wahl dieser Vertreter gelten. übertragen auf die nichtständig Beschiii'tigten. prinzipiell die folgenden, für die Wahl des PR maßgebenden Regelungen entsprechend: # 13 Abs. 1 und 3 (wahlberechtigung), # 14 (Wählbarkeit) Abs. 6 und 7 (Beschäftigungsarten und Geschlechter im Personalrat), # 10 (Wahlvei-fahren), 4 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Wahlschutz) und Abs. 2 (Kostentragung der Wahl durch die Dienststelle) sowie 3 25 (Wahlanfechtung). Ausgenommen ist jedoch die Regelung des 4 14 Abs. I Nr. 1 und 2 über die Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst (s. und vergl. dazu insgesamt oben C.1 insbesondere C.I.1.2 und 1.3. sowie C.1.4). Die Amtszeit der Vertreter der nichtständig Beschäftigten endet gemäß 9 62 Abs. 2 jeweils mit Ablauf des für deren Beschäftigung vorgesehenen Zeitraums oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. Sie endet gemäß 4 26 Satz 2 jedoch spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach 4 27 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. $ 27 Abs. 5, wonach ein Personalrat, der zur Zeit der regulären Wahl noch nicht ein Jahr im Amt ist, erst mit der übernächsten Wahl neu gewählt wird, findet keine Anwendung. Für eventuelle Wahlen außerhalb der regelmäßigen Wahlzeit gelten die Bestimmungen des 4 27 Abs. 2 Nr. 2-4 und Abs. 3 entsprechend. Die Regelungen über das ~ntragskcht beim Verwaltungsgericht über den Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem

10 Personalvertret~~ngsrecht des Bundes nach dem BPersVG - Schneider oder die Auflösung des gesamten PR (Q 28), über die besonderen Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im PR (5 29) sowie über das Nachrücken von Ersatzmitgliedern (D 31) gelten ebenfalls entsprechend (s. dazu oben C.I.5). Für die Vertreter der nichtständig' Beschäftigten gelten nach S; 65 Abs. 3 die $B sinngemäß. Sie dürfen daher ebenfalls Sprechstunden in der Dienststelle abhalten, und die Kosten ihrer Tätigkeit trägt die Dienststelle. Es ist ihnen gleichfalls verboten Beiträge von den Beschäftigten zu erheben oder anzunehmen. Ebenso gelten sinngemäß die Regelungen des $ 46 Abs. 1 (Unentgeltliches Ehrenamt), Abs. 2 (Arbeitszeitversäuinnis) Abs. 3 Satz 1 (Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit) (s. dazu oben C.I.7, insbesondere C.I.7.1 und 7.3). Auch S; 67 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß, also hat auch die Vertretung der nichtständis Beschäftigten jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen. Nach S; 65 Abs. 4 i.v.m. # 40 Abs. 2 können die Vertreter der nichtständig Beschäftigten mit beratender Stimme an den Sitzungen des PR der Dienststelle teilnehmen. wenn und soweit dort Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die nichtständig Beschäftigten betreffen. Ein Stimmrecht im PR ist für sie jedoch nicht vorgesehen. VIII. Der Ausschuss in Verschlusssachen nach 5 93 BPersVG Soweit eine Angelegenheit. an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist. als Vci-schlusssache niindeskns des Gehein~haltungsgrades»VS-VERTRAU- LICH* eingestuft ist. tritt nach S 93 Abs. 1 an die Stelle der Personalvertretung ein so genannter Ausschuss in Verschlusssachen. Diesem Ausschuss gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung der Regelungen über die Personalratsvorstandswahl des Q 32 Abs. 1 gewählter Vertreter der im PR vertretenen Gruppen an. Jede Gruppe wählt somit den auf sie entfallenden Vertreter im Ausschuss für Verschlusssachen für sich. Die Mitglieder des Verschlusssachen-Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein. Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die den Behörden der Mittelstufe nachgeordnet sind, bilden jedoch keinen Ausschuss in Ver- schlusssachen, denn an ihre Stelle tritt der jeweilige Ausschuss des zuständigen BPR. Wird der zuständige Verschlusssachen-Ausschuss nicht rechtzeitig gebildet, ist nach Q 93 Abs. 2 der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung, in der Regel also der Ausschuss des jeweiligen BPR, zu beteiligen. Ist auch dieser nicht rechtzeitig gebildet. ist der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung, also der des beim BMVg bestehenden HPR, zu beteiligen. Die Einigungsstelle nach Q 71 besteht gemäß Q 93 Abs. 3 in Beteiligungsfällen mit Verschlusssachencharakter aus je einem Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde. also BMVg. und der dort bestellenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird. und einem unparteiischen Vorsitzenden. Diese Mitglieder der Einigungsstelle müssen ebenfalls nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein. von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten. - Nach Q 93 Abs. 4 werden die Regelungen des 9 40 über die Teilnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung. der Schwerbehindertenvertretung und der Vertrctung der nichtständig Beschäftigten auf dcn Ausschuss in Verschlusssachen nicht angewandt. Ebenso nicht die Regelung des S; 82 Abs. 2, wonach die Stufen- Vertretung vor einen1 Beschluss, der einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betrifft, dem jeweiligen örtlichen PR oder GPR Gelegenheit zur Äußerung zu gehen hat. Auch die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften in den $3 36 und 39 Abs. 1 sind nicht anzuwenden. Steht eine Angelegenheit mit mindestens dem Geheimhaltungsgad VS-Vertrmlicl~ im Sinne des $ 93 Abs. 1 Satz 1 zur Beteiligung der Personalvertretung an. kann die oberste Dienstbehörde. also wiederum das BMVg. anordnen. dass dem Ausschuss in Verschlusssachen und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In einem eventuellen gerichtlichen Verfahren nach 5 83 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Anordnung glaubhaft zu machen (wird fortgesetz) UBWV 10/2004

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