Was ist Asset Protection?

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1 Asset Protection in Österreich und Liechtenstein RAA Mag Florian Pröll KERRES Partners ist eine Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Stiftungsrecht und Wirtschaftsrecht Was ist Asset Protection? Wissenschaftlicher Ansatz einer antizipierten Risikomessung- und Prognose Legal Risk Management (Kautelarjurisprudenz): Vorsorgliche Verhütung durch vorherige Sicherung dienende juristische Planung: 1. Ebene des anspruchsbegründenden SV (AP) 2. Ebene der Auseinandersetzung 3. Ebene der Vollstreckungsfestigkeit (AP) Negative Definition der Asset Protection: Zu Unrecht im Recht sein 1

2 Stiftung und Asset Protection II Das Vermögen des Schuldners oder Teile desselben werden auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder diesem rechtlich zugerechnet und das Haftungsreservoir des Schuldners wird den Gläubigern gegenüber dadurch geschmälert Formen der Asset Protection Veräußerungs- und Belastungsverbot Negative Anfechtungsvoraussetzungen Rechtswahl Wahl des Gerichtsstands Anonymität Stiftung/Treuhand (Vermögenszuordnung, Durchgriffshaftung) 2

3 Stiftung in Liechtenstein Ausschüttungssperre ( 37 Abs 2) Änderungs- und Widerrufsvorbehalt höchstpersönlich ( 30) Gründungsanzeige Anonymität (Art 955a PGR) Bekanntgabe der Identität des Stifters nur an Vorstand (nicht dem dem GBOERA) Bekanntgabe des Stifters an Dritte nur bei unzureichendem Funding Pfändbarkeit von Stifterrechten gegeben Begünstigtenprivileg nach Art PGR Verwaltungsdirektiven nach Art PGR Vertretungsrecht beschränkbar (ultra vires,, Art 187a PGR) Stiftungsrat auch juristische Person Mandatsvertrag zulässig (Grenze nach Mat: : Stifter bestellt sich selbst und von ihm kontrollierte juristische Person in Vorstand) Stiftung in Österreich Ausschüttungssperre ( 17 Abs 2 PSG) Änderungsvorbehalt auch juristische Person! Anonymität treuhändische Gründung auch möglich, aber Identität des Stifters dem Firmenbuch bekannt. Treuhänder hat Stifterrechte! Vertretungsrecht unbeschränkbar Keine jederzeitige Abberufung des Stiftungsvorstands Stiftungsvorstand nur natürliche Personen Stiftungsvorstand hat unentziehbare Mindeskompetenzen 3

4 Vorstandskompetenzen Unentziehbare Mindestkompetenzen 17 PSG (Ö): Überwachung der Einhaltung des Stiftungszweckes (Geschäftsführung) Vertretung Rechnungslegung ( 18 PSG) Einhaltung der Bestimmungen, welche dem Gläubigerschutz dienen Erklärung über freie Verfügung über Mindestvermögen nach 12 PSG FL: bindende Verwaltungsdirektiven ( 25) Vollkommener Mandatsvertrag: -> > richterliche Aufsicht Gläubigerschutzvorschriften bzgl. Vermögenszuordnung Anfechtungsrecht AnfO,, KO Spezialtatbestände Erbrecht: 785, 951 ABGB Spezialtatbestand Eherecht: 91EheG Erwerberhaftung 1409 ABGB, 25 UGB Exekution in Widerrufs- und Änderungsvorbehalt ( 331 ff EO) Sittenwidriges Umgehungs- oder Scheingeschäft ( 879 ABGB, Art 2 PGR) Stiftung: Ausschüttungssperre 4

5 Unterschiede Stift und Ges Kein Kapitalerhaltungsgrundsatz bei Stift Formen des Haftungsdurchgriffs für Stift weitgehend nicht ausjudiziert Gesellschaftsanteil unterliegt der Pfändung Bei Stift nur Exekution in Vorbehalt und Anfechtung ( Eigentümerlosigkeit ) Stift: Haftung Ausschüttungssperre (keine Haftung für operatives Risiko) Ges: Geschäftsführerhaftung und Haftungsdurchgriff Stiftung und Asset Protection I Eigentümerloses Zweckvermögen Stiftung führt zu Vermögensminderung Bei Gesellschaft dagegen Einlage Einlage kann gepfändet werden Zuwendung an die Stiftung nur anfechtbar oder sittenwidrig (Umgehungs- oder Scheingeschäft) 5

6 Trennungsprinzip bei Stift Vermögenstrennung ex-lege aber verlängertes Eigentümerinteresse anerkannt (Vorbehalte) Vermögensopfertheorie im Erbrecht und Scheidungsrecht Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht, Formenmissbrauch ( 21ff BAO) Treuhandproblematik Stiftungsvorstand (Anwalt: Verschwiegenheitspflicht und Aussageverweigerung 9 RAO; 157 StPO; 321 ZPO, Bruch des paper trail ) Einflussmöglichkeiten des Stifters Änderungs- und Widerrufsvorbehalt Einsetzung eines Beirats/Aufsichtsrats in FL: Revisionsstelle, Dritter oder Stifter Ernennungs- und Abberufungsrechte Zustimmungs- und Vorschlagrechte Faktische treuhändische Verbindung zum Stiftungsvorstand Vorstand: Kein bloßes Vollzugsorgan (PSG Mat) Stifter selber Vorstandsmitglied (Alleinvertretungsbefugnis zulässig) 6

7 Fälle des Haftungsdurchgriffs Durchgriff vom Vermögen des Stifters auf die Stiftung ( umgekehrter Durchgriff ) Von der Stiftung auf den Stifter (isd. Haftungsdurchgriffs im Gesellschaftsrecht) Zugriff auf Ansprüche der Begünstigten (FL- Vollstreckungsprivileg) Haftungsdurchgriff - Zurechnung des Vermögens Haftungsdurchgriff bei Schadenersatz für operatives Risiko (Gesellschaftsrecht) - Haftungsdurchgriff bei Schutzgesetzverletzung (zb( zb.. EKEG, etc.) - Haftungsdurchgriff contra bones mores Untergruppen dt. und öst. OGH-Jud Jud: : Sphärenvermischung, Konkursverschleppung, Unterkapitalisierung, Existenzvernichtungshaftung, Missbrauch der Organisationsfreiheit und Leitungsmacht (Vergleich mit Stiftung) Bei Stift denkbar wenn Unternehmensträgerstiftung oder umgekehrter Durchgriff auf Vermögen der Stiftung Bei Stiftung daher vorrangig fraglich, wem Vermögen zugerechnet wird (Stifter, Stiftung oder Begünstigen?) 7

8 Exkurs: AP und Anonymität FL und Ö Entfall des Vorbehalts zu Art 26 OECD-MA (13. März 2009) sowohl in FL und AUT DBAs erstmals für Steuerjahr 2010 foreseeably relevant (kein fishing ) Kein eingeleitetes Strafverfahren (AUT) Nicht nur mehr bei Steuerbetrug (FL) 8

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