Gründung einer Unternehmensstiftung

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1 Gründung einer Unternehmensstiftung Pflichtteilsrechtliche Fragen Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel

2 A. Unternehmensstiftung (1) Gründung einer Unternehmensstiftung (Unternehmensträgerstiftung) Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf eine Stiftung Deutschland: Carl Zeiss (seit mehr als 150 Jahren), Robert Bosch, Bertelsmann, Alfried Krupp von Bohlen und Halbach (hält 23% an Thyssen Krupp) Österreich: zahlreiche Familienunternehmen werden von Stiftungen gehalten: Andritz, Doppelmayr, Hartlauer, LKW Walter, Mayr- Melnhof, Palfinger, Rauch, Gebr. Weiss, Zumtobel mehr als 60% aller Privatstiftungen sind Unternehmensstiftungen l 2

3 A. Unternehmensstiftung (2) Stabilisierung von Familienunternehmen durch Übertragung auf eine Stiftung keine Zersplitterung des Anteilsbesitzes durch Erbgänge keine Veräußerung von Anteilen durch einzelne Familiengesellschafter keine Aufgriffsproblematik keine Pflichtteilsansprüche bei späteren Generationenwechsel Versorgung von Ehegatten durch Begünstigtenstellungen l 3

4 B. Schenkungsanrechnung (1) Pflichtteilsrechtliche Probleme der Gründung einer Unternehmensstiftung Die unentgeltliche Übertragung (Vermögenswidmung) der Anteile auf die Stiftung ist eine anrechnungspflichtige Schenkung gemäß 785 ABGB. Die Anrechnungspflicht entfällt nach Ablauf der 2-Jahres-Frist gemäß 785 Abs 3 Satz 2 ABGB af. Der Fristenlauf wird durch das Vermögensopfer ausgelöst. Wodurch wird das Vermögensopfer erbracht? l 4

5 B. Schenkungsanrechnung (2) OGH , 10 Ob 45/07a, GesRZ 2007, 437 (Arnold) Zuwendungen an Privatstiftungen sind Schenkungen isd 785 ABGB Die 2-Jahres-Frist des 785 Abs 3 ABGB läuft erst ab dem Vermögensopfer. Unabhängig davon, welcher der in der Literatur vertretenen Meinungen zur Nichtauslösung der Frist nun im Einzelnen gefolgt würde, bewirkt ein umfassender Änderungsvorbehalt zugunsten des Stifters und ein Widerrufsvorbehalt des Stifters dass das von 785 ABGB geforderte Vermögensopfer noch nicht als erbracht anzusehen ist. l 5

6 B. Schenkungsanrechnung (3) Das umfangreiche, in der Sache komplett uneinheitliche Schrifttum hat die Nichtauslösung der Frist auch in folgenden Fällen befürwortet: Nutzungsvorbehalt Einfluss des Stifters auf die Veräußerung des gestifteten Vermögens Vorstandsfunktion des Stifters Begünstigtenstellung des Stifters vorbehaltener Fruchtgenuss Einfluss auf die Bestellung von Begünstigten faktische Einfluss- und Nutzungsmöglichkeiten Da der OGH die Berechtigung dieser Zusatzforderungen offen gelassen hat, besteht nach altem Recht erhebliche Rechtsunsicherheit. l 6

7 B. Schenkungsanrechnung (4) Folgende Gestaltungsmöglichkeiten zum Ausschluss der Schenkungsanrechnung ( 785 ABGB af, 780 f ABGB nf) / von Pflichtteilsansprüchen bestehen: Pflichtteilsverzicht beschränkt auf die Nichtgeltendmachung der Schenkungsanrechnung aufgrund der Vermögensübertragung an die Stiftung häufig im Gegenzug gegen Einräumung einer Begünstigtenstellung in der Stiftung Auslösung der 2-Jahres-Frist ( 785 Abs 3 Satz 2 ABGB af, 782 Abs 1 ABGB nf) durch Vermögensopfer Pflichtteilsdeckung durch Einräumung einer Begünstigtenstellung: Schauer, B. Jud, Giller; laut ErläutRV hat das ErbRÄG 2015 diese Lehre aufgegriffen in 781 Abs 2 Z 5 ABGB nf l 7

8 C. Vermögensopfer nach ErbRÄG 2015 (1) Das ErbRÄG 2015 erwähnt Schenkungen, die der Verstorbene wirklich gemacht hat: Beginn der 2-Jahres-Frist betreffend Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ( 782 Abs 1 ABGB nf) Stichtag zur Bewertung der geschenkten Sache ( 788 ABGB nf). Laut ErläutRV wird mit wirklich gemacht das Vermögensopfer angesprochen. Der Gesetzestext des ErbRÄG definiert das Vermögensopfer aber nicht. Wirklich gemacht ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung, insbesondere anhand der ErläutRV, zugänglich ist. l 8

9 C. Vermögensopfer nach ErbRÄG 2015 (2) Die ErläutRV verlangen für das Vermögensopfer Schenkungsvertrag ohne Widerrufsvorbehalt oder Möglichkeit des Rückerwerbs kein Rückschenkungsangebot des Geschenknehmers Durch ein bloßes Nutzungsrecht wird das Vermögensopfer aber regelmäßig nicht ausgeschlossen. Bei Vermögenswidmung an eine Stiftung: kein Widerrufsrecht des Stifters, wenn der Stifter Letztbegünstigter ist keine anderen Stifterrechte, die zum Rückerwerb verwendet werden können l 9

10 C. Vermögensopfer nach ErbRÄG 2015 (3) Sind durch die ErläutRV (Vermögensopfer trotz Nutzungsrecht erbracht) folgende OGH-Entscheidungen obsolet? 2 Ob 39/14w: Vorbehalt eines Fruchtgenusses samt Veräußerungsund Belastungsverbot schließt das Vermögensopfer aus. 2 Ob 125/15v: Vorbehalt aller Nutzungen (Fruchtgenuss, nicht bloßes Wohnungsgebrauchsrecht) aus Anlass einer Schenkung schließt das Vermögensopfer aus, unabhängig von einem Veräußerungs- und Belastungsverbot. Andernfalls bestünde ein Wertungswiderspruch zur Schenkung auf den Todesfall. 2 Ob 185/15t: Fruchtgenuss isd 509 ABGB steht aufgrund der klaren OGH-Judikatur dem Vermögensopfer entgegen. Die Weggabe des Veräußerungsrechts, den Substanzwert zu realisieren, sollte ausreichend sein (so auch Schauer, Kletecka, V. Hügel, Riedmann). l 10

11 C. Vermögensopfer nach ErbRÄG 2015 (4) Folgende Regelungen in der Stiftungserklärung sind me zur Erbringung des Vermögensopfers jedenfalls erforderlich: kein Vorbehalt des Widerrufsrechts, wenn der Stifter Letztbegünstigter ist. Ausschluss einer Sachausschüttung an den Stifter. kein Änderungsrecht des Stifters, das zur Rückübertragung des gewidmeten Vermögens oder zur (Wieder-)Einführung der Sachausschüttung führen kann. Änderungsrecht betreffend die Foundation Governance sollte unschädlich sein. Offen ist, ob das ErbRÄG 2015 im Zusammenhang mit anderen Einflussrechten des Stifters Rechtssicherheit bringt. l 11

12 D. Pflichtteilsdeckung durch Begünstigtenstellung (1) Anforderungen an eine pflichtteilsdeckende Zuwendung isv 761, 762 ABGB idf ErbRÄG 2015: Der Pflichtteil kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen ( 780) oder eine Schenkung unter Lebenden ( 781) gedeckt werden. Pflichtteilsdeckung daher auch durch die Einräumung einer Begünstigtenstellung ( 781 Abs 2 Z 5 ABGB). Erfordernis der Verwertbarkeit des MinEntw wurde gestrichen. l 12

13 D. Pflichtteilsdeckung durch Begünstigtenstellung (2) Aussagen in den ErläutRV über die Anforderungen an eine pflichtteilsdeckende Zuwendung: Entgegen einem Teil der Lehre muss der Pflichtteilsberechtigte nicht über die Zuwendung oder ihren Substanzwert frei verfügen können. Die ErläutRV zitieren zustimmend die OGHE 6 Ob 189/98g zur Einräumung einer Unterbeteiligung. Für die Pflichtteilsdeckung soll es vielmehr genügen, dass der Pflichtteilsberechtigte bloß wertmäßig so viel Vermögen erhält, wie es seinem Pflichtteil entspricht. Werthaltigkeit als Kriterium Eine Beschränkung der Verwertbarkeit ist bei der Bewertung zu berücksichtigen. Auch vinkulierte Unternehmensanteile sind zur Pflichtteilsdeckung geeignet. l 13

14 D. Pflichtteilsdeckung durch Begünstigtenstellung (3) Die Hinzu- und Anrechnung von stiftungsrechtlichen Vermögensübertragungen ist wie folgt geregelt: 780 Abs 1 ABGB nf: Was der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet. 781 Abs 2 ABGB nf: Als (hinzu- und anrechnungspflichtige) Schenkung gelten auch 4. die Vermögenswidmung an eine Privatstiftung 5. die Einräumung der Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung, soweit hier der Verstorbene sein Vermögen gewidmet hat, sowie 6. jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleich kommt. l 14

15 D. Pflichtteilsdeckung durch Begünstigtenstellung (4) Abweichend von der bisher ha sind nach den ErläutRV nicht nur klagbare Ansprüche, sondern auch solche, bei denen nur die Modalitäten der Ausschüttung im Ermessen des Vorstands stehen, zu berücksichtigen. Die Pflichtteilsdeckung durch Einräumung einer Begünstigtenstellung ist von deren Bewertung abhängig. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dem Begünstigen Einfluss auf die Stiftungsorgane (etwa durch Bestellungs- und Abberufungskompetenzen) und Ausschüttungsentscheidungen zukommt, welche Erträge zu erwarten sind und welchen Einfluss der Begünstigte auf die Ausschüttungen hat. Daher: Begünstigtenstellung gleicht bewertungstechnisch einem Gesellschaftsanteil - Bewertung der Begünstigtenstellung nach den Grundsätzen der Unternehmens- und Anteilsbewertung, nämlich durch Kapitalisierung der Zukunftserträge (KFS BW1 etc). l 15

16 E. Fallbeispiele (1) Fallbeispiel 1: Gleichbehandlung der Kinder als Begünstigte Stifter hat zwei Kinder, keinen Ehegatten Übertragung einer Beteiligung mit Wert 10 Mio an die Stiftung, bei Tod des Stifters kein Ablauf der 2-Jahres-Frist Hinzurechnung des Beteiligungswerts von 10 Mio zum Nachlasswert bei zwei Kindern: Wertanspruch von je 2,5 Mio Darauf ist der Wert der Begünstigtenstellung gemäß 781 Abs 2 Z 5 ABGB nf anzurechnen. Sind die Begünstigtenstellungen übertragbar/vererbar, wird ihr Wert häufig dem Wert des Stiftungsvermögens / der zugewendeten Beteiligung entsprechen. Dann hat jedes Kind 5 Mio erhalten wie bei Vererbung von zwei 50%-Anteilen (ohne Zwischenschaltung der Stiftung). l 16

17 E. Fallbeispiele (2) Fallbeispiel 2: Ungleichbehandlung der Kinder Ein Kind ist Alleinbegünstigter, das andere Kind wird nicht begünstigt. kein Ablauf der 2-Jahres-Frist: Hinzurechnung von 10 Mio, keine (zusätzliche) Hinzurechnung des Werts der Begünstigtenstellung (ErläutRV im Anschluss an B. Jud: Verbot der doppelten Berücksichtigung desselben Vermögenswerts). Das übergangene Kind hat Anspruch auf ¼ des Nachlasswerts + 10 Mio. Ist die 2-Jahres-Frist abgelaufen, wird nicht die Vermögenswidmung an die Stiftung, aber die Einräumung des Werts der Begünstigtenstellung hinzugerechnet. Hier keine 2- Jahres-Frist, weil Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten. l 17

18 E. Fallbeispiele (3) Fallbeispiel 3: Umgehung des Pflichtteilsrechts mittels Stiftung Die ErläutRV führen unter Hinweis auf 6 Ob 180/01s sowie V. Hügel, ZfS 2008, 108, Folgendes aus: Ausschüttungen können dann unbefristet anrechnungspflichtig sein, wenn die Ausschüttung der Umgehung des Pflichtteilsrechts dient, weil die Stiftung nur zwischen dem Geschenkgeber und dem Pflichtteilsberechtigten zwischengeschaltet wird, um die kurze Frist auszunützen, wodurch Ansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter beschränkt würden. Allerdings: Fällt die Hinzurechnung der Vermögenswidmung kraft Ablaufs der Frist weg, tritt die Hinzurechnung des Werts der Begünstigtenstellung an ihre Stelle. Somit kein Umgehungsfall! Denkbarer Umgehungsfall (wie in 6 Ob 290/02v): Nutzung des Stiftungsvermögens durch den bevorzugten Erben aufgrund seiner Organstellung in der Stiftung l 18

19 Contact Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel bpv Hügel Rechtsanwälte OG Tel Fax Hanns.Huegel@bpv-Huegel.com l 19

20 bpv alliance partners bpv Hügel Rechtsanwälte OG Donau-City-Strasse 11, ARES-Tower A 1220 Vienna Tel Fax vienna@bpv-huegel.com bpv Braun Haskovcova Palac Myslbek, Ovocny trh 8 CZ Praha 1 Tel Fax prague@bpv-bh.com bpv Grigorescu 65, Ion Mihalache Blvd. Building A, 3rd Floor RO Bucharest Tel Fax bucharest@bpv-grigorescu.com bpv Jadi-Nemeth Deák Ferenc u. 15 H 1052 Budapest Tel Fax budapest@bpv-jadi.com l 20

21 Rechtsanwälte Univ. Prof. Dr. Hanns F. Hügel Wien geboren am 14. Juli Hügel & Partner Seit 1996 Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien Haarmann Hügel seit Juni 2006 bpv Hügel Rechtsanwälte Beratungsfelder Mergers & Acquisitions, Umwandlungen, Gesellschafts- und Handelsrecht (inkl. Vertragsrecht, Österreich), Bank- und Kapitalmarktrecht (Österreich), Steuerrecht, Schiedsgerichtsbarkeit l 21

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