Regelungen für die Vermögensnachfolge Welche Gestaltungsmöglichkeiten g gibt es? Mag. Rosemarie Macheiner

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2 VORTRAGS- UND DISKUSSIONSREIHE 2011 Regelungen für die Vermögensnachfolge Welche Gestaltungsmöglichkeiten g gibt es? Mag. Rosemarie Macheiner Salzburg, am 29. März

3 INHALT Fragestellungen im Zusammenhang mit der Nachlassplanung Gestaltungen Zu Lebzeiten Von Todes wegen Sonstiges Unternehmensnachfolge Exkurs: Schenkungsmeldegesetz 3

4 FRAGESTELLUNGEN Welches Vermögen habe ich? Was will ich wann und an wen übergeben? Zu Lebzeiten Von Todes wegen Wen muss ich von Gesetzes wegen berücksichtigen und in welchem Ausmaß? Liegen grenzüberschreitende Sachverhalte vor? 4

5 GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN Vorweggenommene Erbfolge Schenkungen Privatstiftung Letztwillige Verfügungen Testament, Erbvertrag Nacherbschaft Sonstiges Schenkung auf den Todesfall Bezugsberechtigung in Lebensversicherungen 5

6 VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE Große Bedeutung in der Praxis Vorteile: Wahl des optimalen Zeitpunktes der Übergabe Nachfolger ist mit eingebunden Schrittweise Abgabe der Verantwortung im Unternehmen möglich Zu beachten: Finanzielle Absicherung des Übergebers Machtverlust des Übergebers Übergabe b kann schwer bzw. gar nicht rückgängig gemacht werden Schenkungsanrechnung 6

7 SCHENKUNGEN (1) Reine Schenkung Gemischte Schenkung Schenkung mit Gegenleistung Vereinbarte Gegenleistung bleibt unter dem Wert der Sache zurück und die Vertragsparteien wollen einen Teil als geschenkt ansehen. Schenkung gegen Rentenvereinbarung Versorgung g des Übergebers Im Gegensatz zum Fruchtgenuss, gewinnunabhängig Zu beachten: Zahlungsfähigkeit des Übernehmers 7

8 SCHENKUNGEN (2) Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses Vermögen wird an den Nachfolger übertragen, die daraus erzielbaren Erträge verbleiben zum Teil/zur Gänze aber noch beim Übergeber Bei einem Unternehmen kann vereinbart werden, dass die Stimmrechte beim Übergeber verbleiben (Stimmrechtsvorbehalt zulässig, wenn sich der Fruchtgenussberechtigte bei einer Kapitalgesellschaft zumindest einen Zwergen -Anteil zurück behalten hat. Bei Personengesellschaften bedarf es einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag) Fruchtgenuss endet in der Regel mit dem Tod des Übergebers, kann aber auch befristet vereinbart werden (zb 10 Jahre) Vorteil: t Versorgung des bisherigen i Eigentümers 8

9 PRIVATSTIFTUNG Gestaltungsform zur Vermeidung von Vermögenszersplitterung Lebenswerk soll erhalten bleiben Generationenübergreifend Potentielle Erben oder auch Dritte können Begünstigte sein Pflichtteilsanspruch wird nicht durch eine Begünstigtenstellung in der Stiftung erfüllt Erbrecht und Stiftungsrecht können miteinander kollidieren Empfehlung: Absicherung der Stiftung durch Pflichtteilsverzichte 9

10 ERB-/PFLICHTTEILSVERZICHT Verzicht auf den künftigen Erb-/Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers idr gegen Abfindung Pflichtteilsverzicht erhöht die Testierfreiheit des Erblassers (nicht der Erbverzichtsvertrag!) Notariatsaktspflichtig 10

11 SCHENKUNGSANRECHNUNG Auf Antrag eines pflichtteilsberechtigten Kindes/Ehegatten sind Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen und Dritte rechnerisch dem Nachlass hinzuzurechnen und die Pflichtteile neu zu berechnen. Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen sind nur anzurechnen, wenn dies innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgten Nachlass zur Befriedigung der erhöhten Pflichtteile nicht ausreichend Herausgabeanspruch gegenüber dem Geschenknehmer 11

12 LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN Erblasser kann frei verfügen, wer nach seinem Tod das Vermögen oder Teile des Vermögens erhalten soll. ABER: Pflichtteile müssen bedacht werden! Arten: Testament Kodizil Legat Erbvertrag 12

13 NACHERBSCHAFT Fideikommissarische Substitution Erblasser kann testamentarisch anordnen, dass der Nachlass oder Teile davon zu einem bestimmten Anlass (zb Volljährigkeit der Nacherben, Tod des Vorerben) vom ersteingesetzten Erben auf einen zweit-, dritt-,... eingesetzten Erben übergehen soll Pflichtteile dürfen durch die Substitution nicht beschränkt werden Vorerbe ist zeitlich beschränkter Eigentümer 13

14 SONSTIGES Lebensversicherung Anordnung einer Bezugsberechtigung g g Versicherung zahlt direkt an den Berechtigten aus Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass Schenkungsanrechnung möglich - den Pflichtteilsberechtigten fehlt jedoch oft die Kenntnis von der Existenz Ohne Bezugsberechtigung Versicherungssumme fällt in den Nachlass 14

15 UNTERNEHMENSNACHFOLGE Zielsetzung bei der Unternehmensnachfolge Sicherung der Existenz des Unternehmens Bewahrung vor ungeeigneten Nachfolgern Gesetzliche Erbfolge oftmals nachteilig Berechnung der Erb- und Pflichtteile vom Verkehrswert (inkl. Good will) Mittels letztwilliger Verfügung g kann nicht in den Gesellschaftsvertrag eingegriffen werden Empfehlung: Einholung von Pflichtteilsverzichtsverträgen Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abstimmen! 15

16 PERSONENGESELLSCHAFTEN Übertragung unter Lebenden nur mit Zustimmung aller Gesellschaften möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsieht. Übertragung von Todes wegen Personengesellschaft wird durch den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters grundsätzlich aufgelöst. Möglichkeit zur Aufnahme einer Fortsetzungsklausel in den Gesellschaftsvertrag. 16

17 VERTRAGLICHE NACHFOLGEKLAUSELN Fortsetzungsklausel Bei Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft ohne Erben unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Abfindungsanspruch fällt in den Nachlass. Der Abfindungsanspruch der Erben kann vertraglich eingeschränkt oder gänzlich ausgeschlossen werden. ACHTUNG: Pflichtteilsansprüche 17

18 VERTRAGLICHE NACHFOLGEKLAUSELN einfache/qualifizierte Nachfolgeklausel Bei Tod des persönlich haftenden Gesellschafters soll die Gesellschaft mit dem Erben oder qualifizierten Erben (Berufsangehörige/ mitarbeitende Kinder) fortgesetzt werden Anteil fällt in den Nachlass Für die Übertragung auf den/die Rechtsnachfolger kann die Zustimmung der übrigen Gesellschafter vorgesehen werden Wird die Zustimmung versagt, besteht ein Abschichtungsanspruch zu einem im Vertrag bestimmten Wert 18

19 KAPITALGESELLSCHAFT Übertragung unter Lebenden ohne Zustimmung der Gesellschafter möglich, es sei denn Gesellschaftsvertrag sieht abweichende Regelung vor (Vinkulierung) Anteile sind grundsätzlich frei vererbbar und fallen in den Nachlass 19

20 VERTRAGLICHE NACHFOLGEKLAUSELN - GMBH Aufgriffsrecht Einzelne oder alle verbleibenden Gesellschafter haben das Recht den Anteil aufzugreifen - zu einem vorbestimmten oder bestimmbaren Abtretungspreis Vinkulierung Übertragung oder die Teilung von Anteilen wird von der Zustimmung der verbleibenden Gesellschaftern abhängig gemacht Ausschluss der Teilbarkeit von Anteilen Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass nur ein Erbe als Gesellschafter nachfolgen kann Syndikatsverträge Durch Stimmrechtsbindungsverträge kann trotz Zersplitterung der Anteile der Einfluss auf die Gesellschaft gewahrt werden 20

21 ANHANG Schenkungsmeldegesetz 21

22 ALLGEMEINES Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den VfGH per Schenkungssteuermeldegesetz 2008 Erbschaften und Schenkungen bis steuerpflichtig Ab steuerfrei, aber meldepflichtig! 22

23 MELDEPFLICHTEN 121 a BAO Schenkungen zwischen Angehörigen = Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Lebensgefährten und deren Kinder, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Verschwägerte, Schwiegereltern, Schwiegerkinder Meldepflicht ab EUR ,--/Jahr Schenkungen zwischen Nichtangehörigen Meldepflicht ab EUR ,--/5 Jahre 23

24 MELDEPFLICHTEN Die Überschreitung der Betragsgrenze löst nur dann eine Meldepflicht aus, wenn die Schenkungen an ein und dieselbe Person erfolgt sind besteht Meldepflicht, so müssen alle Schenkungen an diese Person innerhalb des Zusammenrechnungszeitraumes gemeldet werden übliche Gelegenheitsgeschenke (bis EUR 1.000,--) sowie Hausrat müssen nicht erfasst werden keine Meldepflicht für Liegenschaften Meldepflicht innerhalb von 3 Monaten (bei Nichtmeldung: Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der geschenkten Sache) 24

25 IHRE ANSPRECHPARTNERIN Mag. Rosemarie Macheiner Family Management Stiftungsservice/Recht Telefon: DW

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