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1 Stadtentwässerungswerke Baureferat Telefon: Telefax: Änderung der städtischen Entwässerungssatzung Antrag Nr /A von Herrn StR Norbert Kreitl vom Anlage Antrag Nr /A Beschluss des Stadtentwässerungsausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Antrag Herr Stadtrat Kreitl hat am folgenden Antrag gestellt: Der Stadtrat möge beschließen: Die städtische Entwässerungssatzung wird wie folgt geändert: 1. Die Überprüfung von Hausanschlusskanälen und die Beseitigung von festgestellten Mängeln auf öffentlichem Grund sind zu Lasten der Stadt München zu beheben. 2. Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, die Versendung von Verpflichtungserklärungen an die Haus- und Grundbesitzer zur Übernahme der Kosten bei festgestellten Schäden an Hausanschlusskanälen durch das zuständige Baureferat sofort zu stoppen. Bereits zurückgesandte Erklärungen sind bis zur Entscheidung des Stadtrats nicht rechtsgültig. Begründung: Nachdem die Stadt München Grundsatzurteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ignoriert, ist es dringend geboten, dass der Stadtrat die bestehende Entwässerungssatzung ändert. Es kann nicht angehen, dass die Haus- und Grundbesitzer für undichte Kanalanschlüsse auf öffentlichem Grund bezahlen. Die Stadt kann nicht solche Lasten auf andere abwälzen und das rechtsgültige Urteil des VGH nicht zur Kenntnis nehmen.

2 Eigentlich hätte der Chef der Verwaltung oder das verantwortliche Baureferat umgehend tätig werden müssen. Die Presseberichterstattung dazu und die Erklärung des Haus- und Grundbesitzervereins sowie massive Proteste der Siedlervereinigungen haben diesen Antrag ausgelöst. Die bestehende Satzung ist deshalb umgehend in diesem Punkt zu ändern. 2. Sach- und Rechtslage Die Entwässerung erfolgt in München in der Weise, dass die größeren Kanäle in der Fahrbahn in Längsrichtung eingelegt sind und das Abwasser letztlich zu den Klärwerken abführen. Diese Kanäle stehen im Eigentum der Stadt und werden von den Stadtentwässerungswerken betrieben. Quer zu diesen verlaufen die sogenannten Grundstücksanschlusskanäle, die einzelne Gebäude an die städtischen Kanäle anbinden. Dieses Kanalisierungssystem ist seit Beginn der Kanalisierung in München vor etwa 130 Jahren historisch so gewachsen und hatte immer zur Grundlage, dass die Grundstücksanschlusskanäle im zivilrechtlichen Eigentum der privaten Grundstücksbesitzer standen. Auch in der derzeit gültigen Entwässerungssatzung der Stadt München ist festgelegt, dass von den Grundstückseigentümern der gesamte Grundstücksanschluss an Entwässerungseinrichtungen hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten werden muss. Diese sogenannte Anliegerregie bedeutet für die Grundstückseigentümer, dass sie sowohl für den Teil des Grundstücksanschlusses im öffentlichen Straßengrund wie auch den Teil auf dem anschließenden Privatgrundstück verantwortlich sind und die damit verbundenen finanziellen Lasten selbst zu tragen haben. Die Stadt Coburg hatte eine der Münchner Entwässerungssatzung in diesem Punkt vergleichbare Entwässerungssatzung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt Coburg für nichtig erklärt, soweit darin bestimmt ist, dass die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teile der Grundstücksanschlüsse nicht zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören und von den Grundstückseigentümern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten werden. Diese sogenannte Anliegerregie hat der VGH in seinem Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes für unzulässig erklärt. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse von Versorgungs- und Entwässerungsleitungen Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind und damit über Beiträge und Gebühren finanziert werden müssen. Nur soweit Grundstücksanschlusskanäle im Privatgrund liegen, dürfen sie in Privateigentum stehen.

3 3 Die Satzungsbestimmungen der Stadt Coburg entsprachen inhaltlich der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern herausgegebenen Mustersatzung, ebenso wie auch die Entwässerungssatzung der Stadt München. Die Entwässerungssatzung der Stadt München war aber nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens und ist damit weiterhin gültig. In Kenntnis des Coburger Urteils werden jedoch die Satzungsbestimmungen betreffend die Verpflichtung der Grundeigentümer zur Unterhaltung und ggf. Sanierung der Hausanschlusskanäle im öffentlichen Straßengrund nicht mehr vollzogen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beruft sich in seiner Entscheidung auf eine zum in Kraft getretene, mit einer Übergangsfrist bis versehene Änderung des Art. 9 Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz. Darin war festgelegt worden, dass Grundstücksanschlüsse, die von der kommunalen Entwässerung im Zuge der Kanalisierung für die Anlieger mithergestellt werden, kostenmäßig nicht mehr durch Herstellungsbeiträge auf die Anlieger umgelegt werden können, soweit sie nicht im Privatgrundstück, sondern im öffentlichen Straßenraum liegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes waren somit alle Fälle betroffen, bei denen die Gemeinden bisher die Grundstücksanschlüsse in öffentlicher Regie insgesamt hergestellt haben und eine Kostenerstattung für den gesamten Grundstücksanschluss, d. h. sowohl für den Teil im öffentlichen Straßengrund wie auch für den Teil auf dem anschließenden Privatgrundstück verlangt haben. Die Stadt München blieb auch nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und nach Ablauf der Übergangsfrist bei dem Modell Anliegerregie, d. h. den Anlieger zu verpflichten, den Anschlusskanal in voller Länge selbst herzustellen, so dass die Stadt ihm keine Herstellungskosten verrechnen kann oder muss. Die Entscheidung war mit der Regierung von Oberbayern und dem Innenministerium abgestimmt. Der Stadtrat wurde im Stadtentwässerungsausschuss am unterrichtet. Ein wesentlicher Grund, die Anliegerregie beizubehalten war der Aspekt Verteilungsgerechtigkeit. Das Stadtgebiet war 1997 weitgehend kanalisiert und die Hausanschlüsse waren von den Anliegern selbst oder von der Stadt im Auftrage der Anlieger hergestellt und bei Undichtigkeiten instand gesetzt worden. Hätte die Stadt ab diesem Zeitpunkt die öffentliche Regie praktiziert, wären zahlreiche Grundstückseigentümer doppelbelastet worden - sie hätten in der jüngeren Vergangenheit ihren eigenen Hausanschluss selbst hergestellt oder saniert und würden danach über die Gebühren mit den Kosten der unter öffentlicher Regie zu sanierenden Hausanschlüsse belastet. Von einer kurzfristigen Änderung der Münchner Entwässerungssatzung wurde bisher aus folgenden Gründen abgesehen:

4 4 Nach Bekannt werden des VGH-Beschlusses haben eine Reihe von Städten, so auch München, zusammen mit dem Bayerischen Städtetag, dem Bayerischen Gemeindetag und dem Innenministerium die neue Rechtslage erörtert und vorgeschlagen, das Bayerische Kommunalabgabengesetz so zu ändern, dass den Gemeinden die Möglichkeit bleibt, Grundstücksanschlüsse in die Anliegerregie oder in die öffentliche Regie zu stellen. Für München würde dies sicherstellen, dass die bereits vor 130 Jahren eingeführte Praxis, die Eigentümer zu verpflichten, fortgesetzt werden könnte. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vom Innenministerium erarbeitet. Am wurde der Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom Ministerrat unverändert beschlossen und am erfolgte dessen erste Lesung im Landtag. Wenn das Gesetzgebungsverfahren ohne Verzögerung weiterlaufen sollte, könnte Mitte Juli 2002 die dritte Lesung des Gesetzentwurfes im Plenum des Bayerischen Landtags stattfinden. Durch den dann neu eingeführten Art. 9 Abs. 5 Bayerisches Kommunalabgabengesetz wird die Zulässigkeit der Anliegerregie auch im öffentlichen Straßengrund sichergestellt. Mit dieser Vorschrift, die rückwirkend ab dem gelten soll, wäre sichergestellt, dass die kommunalen Satzungen, die Anliegerregie vorschreiben, fortbestehen könnten. Die Grundstückseigentümer könnten dann auch keine Erstattungsansprüche wegen ihnen in der Vergangenheit entstandenen Herstellungs- oder Unterhaltungsaufwands für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Grund geltend machen. Sollte der Gesetzgeber wider Erwarten das Kommunalabgabengesetz nicht ändern und die öffentliche Regie künftig das tragende Prinzip sein, muss die Stadt München das Teilstück im öffentlichen Straßengrund genauso herstellen, erneuern, ändern und unterhalten wie bisher der Grundstückseigentümer selbst, der nun nur noch für das Teilstück auf seinem Grund und Boden verantwortlich ist. Die Sanierung kann dann nicht mehr ganzheitlich objektbezogen auf den Grundstücksanschluss durchgeführt werden, sondern nur noch in zwei Stufen, was letztlich teurer kommt und vom Ablauf her zu größeren Beeinträchtigungen der Bürgerinnen und Bürger führt. Damit muss die Gesamtheit aller Gebührenzahler die Kosten für die Umstellung und Anpassung der vorhandenen ca Hausanschlüsse an das neue rechtliche System übernehmen sowie die Kosten übernehmen, die bisher die Grundstückseigentümer getragen haben. Die Abschätzung welche Konsequenzen dies für die Entwässerungsgebühr hat, wird sehr stark vom Sanierungsbedarf der Hausanschlüsse beeinflusst. Die Schadensquote kann zwischen 40 % und 60 % schwanken. Sie kann derzeit noch nicht statistisch gesichert angegeben werden. Da aber über die Entwässerungsgebühr eine Verteilung stattfindet, muss derzeit von einer Gebührenerhöhung von ca % ausgegangen werden, sollte die Anliegerregie nicht mehr zulässig sein. Zusammenfassend ist festzustellen: Da eine Änderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes hinsichtlich der Zulässigkeit der Anliegerregie in Vorbereitung ist, sollte von einer Änderung der

5 5 städtischen Entwässerungssatzung Abstand genommen werden. In Kenntnis des Coburger Urteils werden die Münchner Satzungsbestimmungen betreffend die Verpflichtung der Grundeigentümer zur Unterhaltung und ggf. Sanierung der Hausanschlusskanäle im öffentlichen Straßengrund derzeit nicht mehr vollzogen. Bei erforderlichen Sanierungsarbeiten wird der Grundstückseigentümer zwar aufgefordert, diese auf eigene Kosten vorzunehmen; für den Fall, dass die Münchner Entwässerungssatzung aufgehoben werden oder die geplante rückwirkende Änderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes verfassungswidrig sein sollte, wird dem Grundstückseigentümer aber schriftlich zugesichert, dass ihm der aufgewendete Betrag erstattet wird. Weigert sich der Grundstückseigentümer eine erforderliche Sanierung des Hausanschlusskanals im öffentlichen Straßengrund auszuführen, werden keine Zwangsmaßnahmen ergriffen. Bei wirklich schwerwiegenden unaufschiebbaren Fällen übernimmt zunächst die Stadt die Sanierungskosten und fordert sie vom Grundstückseigentümer ein, sobald eine gesicherte Rechtslage gegeben ist. 3. Soweit Herr Stadtrat Kreitl in Punkt 2 seines Antrages wünscht, der Oberbürgermeister solle aufgefordert werden, die Versendung von Verpflichtungserklärungen an die Haus- und Grundbesitzer zur Übernahme der Kosten der festgestellten Schäden an Hausanschlusskanälen durch das zuständige Baureferat sofort zu stoppen, ist folgendes festzustellen: Bei dem Projekt zur Kanalsanierung in der Auenstraße wurde erstmals allen Anliegern ein gleichzeitiges Sanieren der Hausanschlusskanäle mit dem öffentlichen Kanal durch die - nach öffentlicher Ausschreibung ermittelte - wirtschaftlichste Firma vorgeschlagen. Dabei ist zu erwarten, dass gegenüber anderen vergleichbaren Firmen die sonst zusätzlich notwendig werdende Baustelleneinrichtung nicht mehrmals im Sanierungspreis verrechnet wird. In der Auenstraße ist die Sanierung des auf gut 280 m Länge undichten Kanals geplant, da auf dieser relativ kurzen Strecke erhebliche Mengen von Grundwasser aus dem Nahbereich der Isarböschung in den Kanal eindringen. Im Rahmen der vorab laufenden Beweissicherungen der bestehenden Hausanschlusskanäle von 34 bebauten Grundstücken mussten zusätzlich - bis auf einige - alle diese Leitungen als undicht festgestellt werden. Alle betroffenen Grundstückseigentümer erhielten auf Wunsch eine besonders intensive Vorausinformation mit persönlicher Erläuterung des Projektrahmens und der Möglichkeiten des Einzelnen dem Sanierungsbedarf nachzukommen. In Form einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Kosten haben bisher 80 % der Betroffenen der gemeinsamen Sanierung von öffentlichen und privaten Kanälen bzw. Leitungen zugestimmt. Auch in anderen Städten ist diese privatrechtliche Vereinbarung, die zwischen Grundstückseigentümer und der von der Stadt beauftragten Baufirma geschlossen wird, üblich. In München sollte sie bisher erstmalig in diesem Sonderfall angewandt werden. Gründe sind der hohe Grundwasserzufluss, der relativ kleine Kanaldurchmesser und das damit ausschließlich durch

6 6 Verwendung von HDPE Kanalprofilen wirtschaftliche Sanierungsverfahren. Dies ist nur sinnvoll und kostengünstig, wenn die zu sanierenden Hausanschlüsse im Privatgrund im gleichen Verfahren erneuert werden. Andere, grundsätzlich mögliche Verfahren zur Sanierung von Hausanschlüssen können in diesem Fall nicht kraftschlüssig und dicht mit den Kanalprofilen im öffentlichen Bereich verbunden werden. Satzungsmäßiger Zwang zur Sanierung wurde gegenüber keinem Anlieger angewandt. Da das im Auftrag der Stadt planende Ingenieurbüro im Begleitbrief zur Kostenübernahme-Vereinbarung jedoch auf eine satzungsmäßige Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Sanierung der Hausanschlusskanäle hingewiesen hatte, konnte der Eindruck entstehen, die Stadt würde - trotz Kenntnis des Coburger Urteils - die Grundstückseigentümer zur Sanierung des Hausanschlusskanals im öffentlichen Straßengrund öffentlich-rechtlich heranziehen. Dies ist nicht der Fall. Die Stadt wird von den unterschriebenen Verpflichtungserklärungen keinen Gebrauch machen. Somit hat sich Punkt 2 des Antrags von Herrn Stadtrat Kreitl bereits erledigt. Die Werkleitung der Stadtentwässerungswerke hat der Vorlage zugestimmt. Der Korreferent des Baureferates, Herr Stadtrat Reissl, hat Abdruck der Sitzungsvorlage erhalten.

7 7 II. Antrag des Referenten 1. Die Entwässerungssatzung wird nicht geändert. 2. Der Stadtrat nimmt davon Kenntnis, dass von den im Projekt Kanalsanierung Auenstraße eingeholten Verpflichtungserklärungen kein Gebrauch gemacht wird. 3. Der Antrag Nr /A von Herrn Stadtrat Kreitl vom ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Über den Beratungsgegenstand wird durch die Vollversammlung des Stadtrats endgültig entschieden. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende: Der Referent: Hep Monatzeder Horst Haffner 3. Bürgermeister Berufsm. Stadtrat

8 8 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei an das Direktorium - HA II/V mit der Bitte um Kenntnisnahme. V. Wv. Baureferat/RG 4 zur weiteren Veranlassung. Zu V.: 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Büro des Oberbürgermeisters An das Kommunalreferat An das Referat für Arbeit und Wirtschaft An SEW-B, SEW-K, SEW-1, SEW-3, SEW-4, SEW-TWL/VZ An das Baureferat RG 4, V, V 4 mit der Bitte um Kenntnisnahme. 3. Mit Vorgang zurück an das Baureferat - V 2 Am... Baureferat/RG 4 I.A.

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