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1 INFORMATIONSBLATT für Österreichische Forscherinnen und Forscher in Nordamerika betreffend die Beantragung auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft Achtung! Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss bewilligt und der Bewilligungsbescheid der Landesregierung bereits rechtskräftig (d. h. ab dem Datum der Übernahme des Bescheids durch die/den Antragsteller/in) sein, bevor die US- oder der kanadischen Staatsbürgerschaft angenommen wird. Wenn man eine fremde Staatsbürgerschaft annimmt, ohne einen rechtsgültigen Bescheid der jeweils zuständigen Landesregierung in Händen zu haben, der die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft genehmigt, verliert man automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft ( 27 Abs. 1 StbG). Allgemeine Informationen Österreichische Generalkonsulate in den USA Konsularische Sektion der Österreichischen Botschaft Washington, DC Generalkonsulat New York Generalkonsulat Los Angeles Österreichische Generalkonsulate in Kanada Konsularische Sektion der Österreichischen Botschaft Ottawa Österreichische Bundesländer: Behörden und Ansprechpersonen Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien

2 A L L G E M E I N E I N F O R M A T I O N Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im Staatbürgerschaftsgesetz StbG (BGBl. Nr. 311/1985 idf BGBl. I Nr. 104/2014) geregelt. Link zur aktuellen Rechtsgrundlage: Link zur Informationsseite des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA): ml Achtung! Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss bewilligt und der Bewilligungsbescheid der Landesregierung bereits rechtskräftig (d. h. ab dem Datum der Übernahme des Bescheids durch die/den Antragsteller/in) sein, bevor die US- oder der kanadischen Staatsbürgerschaft angenommen wird. Wenn man eine fremde Staatsbürgerschaft annimmt, ohne einen rechtsgültigen Bescheid der jeweils zuständigen Landesregierung in Händen zu haben, der die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft genehmigt, verliert man automatisch die österreichische Staatsbürgerschaft ( 27 Abs. 1 StbG). Zuständigkeit Staatsbürgerschaftsangelegenheiten liegen in der Zuständigkeit der Bundesländer. Auch wenn die gesetzliche Grundlage für die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft auf dem Staatsbürgerschaftsgesetz beruht (StbG) gibt es doch kleine Unterschiede bei der Antragstellung. Es wird daher dringend empfohlen unabhängig von den nachfolgenden allgemeinen Informationen weiter unten in diesem Dokument auch die Informationen der jeweils zuständigen Landesregierung zu prüfen so akzeptieren zum Beispiel manche Bundesländer einen formlosen Antrag, andere verlangen das Ausfüllen eines besonderen Antragsformulars etc. Allgemeines: Der Antrag auf Beibehaltung kann - 2 -

3 a) entweder bei dem österreichischen Berufskonsulat (USA: Generalkonsulat Los Angeles und New York) bzw. Botschaft in dessen Bereich der Hauptwohnsitz liegt, die den Antrag weiterleitnt ( 40 StbG), b) oder direkt beim Amt der zuständigen Landesregierung eingebracht werden. Die Zuständigkeit der jeweiligen Landesregierung richtet sich primär nach dem Hauptwohnsitz der Person, auf die sich der Bewilligungsbescheid bezieht ( 39 StbG). Besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist die Landesregierung jenes Bundeslandes zuständig, in dem die Evidenzstelle liegt. Die Evidenzstelle ist gem. 49 Abs. 2 StbG für Antragsteller/innen auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, die vor dem 1. Juli 1966 geboren sind, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) und für Antragsteller/innen, die nach dem 1. Juli 1966 geboren sind, der Wohnort der Mutter zur Zeit der Geburt des/der Antragstellers/in - liegt dieser im Ausland, die Geburtsgemeinde des/der Antragstellers/in. Für Antragsteller/innen die im Ausland geboren sind, oder für die sich keine Zuständigkeit feststellen lässt, ist die Wiener Landesregierung zuständig. Gründe für die Beibehaltung ( 28 StbG) Folgende Gründe berechtigen zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft: 1. Bereits erbrachte und noch zu erwartende Leistungen im Interesse der Republik Österreich ( 28 Abs. 1 Z 1, 1. Fall StbG); 2. Ein (sonstiger) besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Interesse der Republik Österreich ( 28 Abs. 1 Z 1, 2. Fall StbG); 3. Bei Minderjährigen: das Kindeswohl ( 28 Abs. 1 Z 2 StbG); 4. Wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde: ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund des Privat- und Familienlebens ( 28 Abs. 2 StbG). Weitere Voraussetzungen Ad 1. & 2. Bei Vorliegen der oben genannten Gründe 1. oder 2. müssen darüber hinaus einige der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - 3 -

4 ( 10 StbG) erfüllt sein. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Voraussetzungen ( 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 StbG): - Der/Die Antragsteller/in darf nicht durch ein österreichisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, wobei im Fall einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht die zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sein müssen und das Gerichtsverfahren den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprochen haben muss ( 10 Abs. 1 Z 2 StbG); - Der/Die Antragsteller/in darf nicht durch ein österreichisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein ( 10 Abs. 1 Z 3 StbG); - Gegen den/die Antragsteller/in darf bei einem österreichischen Gericht kein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens anhängig sein ( 10 Abs. 1 Z 4 StbG); - Die internationalen Beziehungen der Republik Österreich dürfen durch die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden ( 10 Abs. 1 Z 5 StbG); - Der/Die Antragsteller/in muss nach seinem bisherigen Verhalten dafür Gewähr bieten, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet ( 10 Abs. 1 Z 6 StbG); - Der/Die Antragsteller/in darf nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehen, dass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde ( 10 Abs. 1 Z 8 StbG). Ad 3. Im Fall des oben genannten Grundes 3. (Kindeswohl) müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ad 4. Bei Vorliegen des oben genannten Grundes 4. müssen nur die Voraussetzungen gemäß 10 Abs. 1 Z 3 und 4 StbG vorliegen

5 Frist zur Annahme der fremden Staatsbürgerschaft Die fremde Staatsangehörigkeit muss innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft angenommen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheids zu laufen. Ist absehbar, dass dieser Zeitraum zu kurz bemessen ist, kann rechtzeitig ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt werden. ( 28 Abs. 3 StbG). Schriftlichkeit, Antragstellung durch Minderjährige Eigenberechtigte Antragsteller/innen müssen den Antrag persönlich unterfertigen. Bei nicht eigenberechtigten Antragsteller/innen ist der Antrag entweder vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin oder mit dessen/deren schriftlicher Zustimmung von dem/r Antragsteller/in selbst oder von einer dritten Person zu unterfertigen ( 28 Abs. 4 StbG). Bei nicht eigenberechtigten Antragsteller/innen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist sofern der Antrag nicht von ihnen selbst unterfertigt wurde auch deren schriftliche Zustimmung erforderlich ( 28 Abs. 4 StbG). Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzliche/r Vertreter/in, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des/r gesetzlichen Vertreter/in auch der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts ( 28 Abs. 4 StbG). Erforderliche Dokumente Die im jeweiligen Fall beizubringenden Dokumente sind den Informationen der Ämter der Landesregierungen (siehe Behörden und Ansprechpersonen der Bundesländer) zu entnehmen. Kosten Für den Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft sind Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Gebühren werden von den jeweiligen Ämtern der Landesregierungen bekannt gegeben

6 Steuerliche Aspekte Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Entscheidung über die Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft eingehend über die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen zu informieren. Als amerikanische/r Staatsbürger/in bleiben Sie etwa auch nach einer Rückkehr nach Österreich oder einem Umzug ins Ausland in den USA steuerpflichtig

7 Österreichische Generalkonsulate in den USA Österreichischen Botschaft WASHINGTON, DC Kompetenzbereiche: Alabama, Arkansas, Delaware, Florida, Georgia, Kansas, Louisiana, Maryland, Mississippi, Missouri, North Carolina, Oklahoma, Puerto Rico, South Carolina, Tennessee, Texas, US Virgin Islands, Virginia, West Virginia, Commonwealth of the Bahamas 3524 International Court, NW Washington, DC Tel: (+1/ 202) , Fax: (+1/ 202) Parteienverkehr: Montag bis Freitag: Uhr Generalkonsulat LOS ANGELES Kompetenzbereiche: Alaska, Arizona, Kalifornien, Colorado, Hawaii, Idaho, Montana, Nebraska, Nevada, North Dakota, New Mexico, Oregon, South Dakota, Utah, Washington, Wyoming, Pacific Islands (unter US-Administration) Wilshire Blvd., Suite 501 Los Angeles, CA Tel: (+1/ 310) , Fax: (+1/ 310) Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr Generalkonsulat NEW YORK Kompetenzbereiche: Bermudas, Connecticut, Illinois, Indiana, Iowa, Kentucky, Maine, Massachusetts, Minnesota, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, Wisconsin 31 East 69th Street (zwischen Park und Madison Avenue) New York, NY Tel: (+1/ 212) , Fax: (+1/ 212) Alternative Fax.: (+1/ 212) oder (+1/ 212) Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr - 7 -

8 KANADA Österreichischen Botschaft Ottawa Anfragen hinsichtlich der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für ganz Kanada werden von der Konsularsektion der Botschaft in Ottawa bearbeitet. 445 Wilbrod Street Ottawa, Ontario K1N 6M7 Tel: (+1/ 613) , Fax: (+1/ 613) Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr Für staatsbürgerliche Anfragen wird um Voranmeldung unter (+1/ 613) , ext. 30 gebeten

9 Österreichische Bundesländer: Behörden und Ansprechpersonen Burgenland Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 2 Gemeinden und Schulen Europaplatz Eisenstadt Tel: (+43/ 57) Fax: (+43/ 57) post.abteilung2@bgld.gv.at Ansprechperson: Elisabeth Bader, Tel: (+43/ 2682) , elisabeth.bader@bgld.gv.at Kärnten Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 1 Unterabteilung Wahlrecht, Staatsbürgerschaft, Personenstandsrecht, Aufenthaltswesen Völkermarkter Ring Klagenfurt Tel: (+43/ 50) Fax: (+43/ 50) post.abt1wahlen@ktn.gv.at Unterabteilungsleiter: Mag. Gerhard Jesernig, Tel: (+43/ 50) , gerhard.jesernig@ktn.gv.at Ansprechpersonen: Dorothea Kollinger, Tel: (+43/ 50) , dorothea.kollinger@ktn.gv.at Mag. Adolf Rupp, Tel: (+43/ 50) , adolf.rupp@ktn.gv.at - 9 -

10 Niederösterreich Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen (Abteilung IVW2) Landhausplatz 1, Haus 17A 3109 Sankt Pölten Tel: (+43/ 2742) Fax: (+43/ 2742) Dokumente/Beibehaltung_der_Staatsbuergerschaft.html Oberösterreich Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Direktion Inneres und Kommunales Aufgabengruppe Staatsbürgerschaften Bahnhofplatz Linz Tel: (+43/ 732) Fax: (+43/ 732) ikd.post@ooe.gv.at Leiter: Direktor HR Dr. Michael Gugler

11 Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung: Präsidialabteilung, Referat 1/12: Wahlen und Sicherheit Sebastian-Stief-Gasse Salzburg Tel: (+43/ 662) Fax: (+43/ 662) wahlen-sicherheit@salzburg.gv.at Parteienverkehr: Mo: Uhr, Di bis Do: Uhr Telefonische Erreichbarkeit: Mo: Uhr, Di bis Fr: Uhr Ansprechpersonen: Die Liste der zuständigen Sachbearbeiter entnehme man aus der im nachfolgenden Link: Informationsschalter Staatsbürgerschaft: Sebastian-Stief-Gasse 2, Erdgeschoß 5010 Salzburg Tel: (+43/ 662) Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr Informationsblatt zur österreichischen Staatsbürgerschaft: (pdf, 28 kb)

12 Steiermark Amt der Steiermärkischen Landesregierung Referat Staatsbürgerschaft Paulustorgasse Graz Tel: (+43/ 316) Fax: (+43/ 316) abteilung3@stmk.gv.at Amtsstunden: Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung Referatsleiter: Mag. Peter Schröttner, Tel: (+43/ 316) , peter.schroettner@stmk.gv.at Beibehaltung Staatsbürgerschaft: Ansprechpartner: Frau Christine KRACHLER Tel.: (0316) Fax: (0316) abteilung3@stmk.gv.at Tirol Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Staatsbürgerschaft Heiliggeiststraße 7-9 A-6020 Innsbruck Tel: (+43/ 512) Fax: (+43/ 512) staatsbuergerschaft@tirol.gv.at Parteienverkehr:

13 Mo: Uhr und Uhr Di bis Do: Uhr und nach Vereinbarung Fr: Uhr Abteilungsleiter: Dr. Martin Plunger, Tel: (+43/ 512) Ansprechperson: Veronika Peer, Tel: (+43/ 512) Vorarlberg Amt der Vorarlberger Landesregierung Innere Angelegenheiten Landhaus 6901 Bregenz Tel: (+43/ 5574) Fax: (+43/ 5574) rgerschaft.htm Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Wien Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 (MA 35) Einwanderung und Staatsbürgerschaft Besondere Staatsbürgerschaftsangelegenheiten Dresdner Straße Wien Tel: (+43/ 1) , Servicenummer MA35: (+43/ 1) Fax: (+43/ 1) KundInnenverkehr: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8 bis 12 Uhr, Donnerstag zusätzlich von bis Uhr Am Karfreitag, am und am von 8 bis 11 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen Amtsstunden: Montag bis Freitag von 7.30 bis Uhr, Donnerstag zusätzlich von bis Uhr

14 Am Karfreitag, am und am von 7.30 bis 12 Uhr; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen Wichtiger Hinweis: Besonders am Donnerstag kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Link zu den erforderlichen Unterlagen für eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft:

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