Betriebsreglement der schulischen Tagesbetreuung vom 5. April 2016
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- Elisabeth Fiedler
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1 Betriebsreglement der schulischen Tagesbetreuung vom 5. April 2016 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die schulische Tagesbetreuung der Stadt Bülach erlässt die Primarschulpflege folgendes Betriebsreglement: I. Geltungsbereich Geltungsbereich Art. 1 Das Betriebsreglement gilt für die Einrichtungen der schulischen Tagesbetreuung an der Primarschule Bülach gemäss Art. 1 der Verordnung über die schulische Tagesbetreuung der Stadt Bülach. Art. 2 Schulindizierte Betreuung während der Blockzeiten gemäss Art. 26 Abs. 3 VSV und Aufgabenbetreuung gemäss Art. 17 VSG werden von der schulischen Tagesbetreuung angeboten. Es gilt das Reglement über die Aufgabenbetreuung an der Primarschule Bülach vom 1. Juli II. Grundsätze der Betreuung Betreuungsgrundsatz Auftrag Art. 3 Die schulische Tagesbetreuung bietet einen Lebensraum, in welchem sich Kinder geborgen fühlen, die eigene Persönlichkeit entfalten können und ihren Platz in der Gemeinschaft finden. Die Kinder unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft werden spielerisch in der Sozial- und Sprachkompetenz gefördert. Art. 4 1Die schulische Tagesbetreuung unterstützt Eltern und Lehrpersonen in der Erziehung der ihr anvertrauten Kinder. Sie ist kein Ersatz für die Familie, sondern eine ergänzende Form des Zusammenlebens. 2Ein strukturierter Tagesablauf ermöglicht eine sinnvolle Freizeitgestaltung. Die Kinder werden am Mittag nach Schulschluss empfangen und nehmen gemeinsam das Mittagessen ein. Sie helfen ihrem Alter entsprechend bei der Verrichtung einzelner Haushaltaufgaben. Anschliessend verbleibt Zeit, sich auszuruhen, zu spielen oder Hausaufgaben zu erledigen. An den Nachmittagen spielen die Kinder, machen Hausaufgaben oder verfolgen eine Aktivität zusammen mit den Betreuungspersonen. 3Die Betreuung findet in altersheterogenen Gruppen statt: Kindergarten- bis Mittelstufenkinder gehören zur Hortgruppe. Die Betreuungspersonen orientieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an den pädagogischen Grundlagen der schulischen Tagesbetreuung. Betriebsreglement für die schulische Tagesbetreuung gültig ab 1. August 2016 Seite 1 von 7
2 III. Betriebsorganisation Organisation Öffnungszeiten Art. 5 Die Organisation der schulischen Tagesbetreuung der Primarschule ist ein Bereich der Abteilung Bildung. Art. 6 1Die schulische Tagesbetreuung ist während der Schulwochen bei genügendem Bedarf von Montag bis Freitag geöffnet. An gesetzlichen Feiertagen findet keine Betreuung statt. Die Betriebszeiten der einzelnen Betreuungsmodule sind wie folgt: 1. Morgentisch Uhr 2. Mittagstisch Uhr (bzw. bis 5 Min. vor Schulbeginn) 3. Nachmittagsbetreuung Uhr 4. Ganztagesbetreuung Uhr // Uhr (an Schultagen) 5. Ferienhort und Teamtag Uhr 2Während Schulferien (Ferienhort) und an schulfreien Tagen (z.b. Teamtagen) wird nur das Ganztagesmodul angeboten. 3Während Sommer- und Weihnachtsferien kann der gesamte Betrieb während insgesamt höchstens vier Wochen eingestellt werden (Betriebsferien). Am Freitag nach Auffahrt ist der Betrieb eingestellt. Gruppengrösse Betreuungsschlüssel Art. 7 1In den einzelnen Modulen beträgt die Gruppengrösse höchstens 22 Kinder. 2Unterschreitet die Nachfrage für ein Modul die Mindestgruppengrösse, können im Einvernehmen mit den Eltern a) alternative Lösungen gesucht und angeboten werden b) Kinder während höchstens zwei Tagen/Woche und zusätzlich ein Morgentisch in einen anderen Hort transportiert werden. c) Kinder einer anderen Schuleinheit zugeteilt werden, wenn sie mehr als zwei ganze Tage/Woche und zusätzlich ein Morgentisch den Hort besuchen. Art. 8 1Das Verhältnis von pädagogisch ausgebildeten und nicht ausgebildeten Betreuungspersonen muss mindestens 1:1 zu Gunsten der ausgebildeten sein. Personen in Erstausbildung dürfen nicht alleine arbeiten. 2Für zehn Kinder muss eine Betreuungsperson eingesetzt werden. In Ausnahmefällen und wenn es der Betrieb und die Zusammensetzung der Kindergruppe zulässt, kann der Betreuungsschlüssel erhöht werden. Betriebsreglement für die schulische Tagesbetreuung gültig ab 1. August 2016 Seite 2 von 7
3 Angebotsorte und Räumlichkeiten Art. 9 1Die Primarschule Bülach bietet in ihren Schuleinheiten schulische Tagesbetreuung an. 2Der Ferienhort findet nach Bedarf in einer oder mehreren Schuleinheiten statt. Art. 10 1Die von der Primarschule betriebene schulische Tagesbetreuung findet in den Örtlichkeiten der Schuleinheiten statt. 2Für die Ausstattung der Räume, Nebenräume und Umgebung gilt das kantonale Hortreglement. Es muss ein ruhiger Raum für die Erledigung der Hausaufgaben vorhanden sein. 3Die Schulanlagen mit Ausnahme der Schulzimmer stehen dem Betrieb zur Verfügung. 4Die Räume der Ganztagesbetreuung (Schülerhort) sind für den Tagesbetreuungsbetrieb reserviert. 5Die zusätzlichen Räume der Mittagsbetreuung stehen sowohl dem Schulbetrieb als auch dem Tagesbetreuungsbetrieb zur Verfügung. 6Die Reinigung wird durch den örtlichen Gebäudeunterhalt vorgenommen. Anmeldung/Kündigung Art. 11 1Zwischen Erziehungsberechtigten und der schulischen Tagesbetreuung wird eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. 2Der Vertrag gilt bis auf Widerruf und ist unter Einhaltung von 4 Wochen auf das Ende eines Monats kündbar. Vertragsbeginn ist nur auf den 1. eines Monats möglich. Für Vertragsbeginn oder Änderungen auf Beginn des neuen Schuljahres gelten besondere Termine. 3Arbeiten beide Erziehungsberechtigten (oder Alleinerziehende) in einem Schichtbetrieb oder mit einer analogen unregelmässigen Arbeitszeit, muss als Voraussetzung für die Bewilligung eines angepassten Leistungsbezugs eine Bestätigung der jeweiligen Arbeitgeber eingereicht werden. 4Unregelmässige, spontane Anmeldungen oder Leistungsbezugserweiterungen sind möglich, soweit Platz vorhanden ist. Es entscheidet die Gruppenleitung. 5Für den Ferienhort müssen die Kinder separat angemeldet werden. Regelungen zum Betrieb Art. 11a 1In der Übersicht zur Tarifgestaltung und zu den Fristen der Angebote sind die Einzelheiten geregelt. (Siehe Anhang zum Betriebsreglement, Vlll Schlussbestimmungen, Art. 28). 2Erziehungsberechtigte können den Bezug einzelner oder aller Betreuungsmodule unter Einhaltung von 4 Wochen auf das Ende eines Monats kündigen. Betriebsreglement für die schulische Tagesbetreuung gültig ab 1. August 2016 Seite 3 von 7
4 Verpflegung Tagesablauf Notfälle Art. 12 1Die Verpflegung ist abwechslungsreich und gesund. 2Das Morgenessen, Znüni und Zvieri werden vor Ort zubereitet. Das Mittagessen wird von einem externen Cateringbetrieb bezogen. Ausnahmen werden vor Ort geregelt. 3Es ist Sache der Erziehungsberechtigten, die Betreuungseinrichtung über religiöse Essgewohnheiten oder medizinisch bedingte Essunverträglichkeiten zu orientieren. Art. 13 Die Gruppenleitung ist grundsätzlich frei in der Tagesgestaltung. Diese orientiert sich am Betriebskonzept, an den Verpflegungs- und Unterrichtszeiten der Kinder und an den Bedürfnissen der Kinder. Art. 14 1Die Gruppenleitung kann Kinder in Notfällen (beim Eintreffen nicht planbarer Situationen wie Todesfälle oder Krankheiten) aufnehmen. Die Aufnahme erfolgt ohne Formalität. Der Notfallbesuch erstreckt sich auf maximal eine Kalenderwoche und ist unentgeltlich. Je nach Grösse der Einrichtung können maximal 1 bis 3 Notfallplätze angeboten werden. 2In Notfällen wird gemäss Notfallkonzept vorgegangen. IV. Schülerinnen und Schüler Obhut Art. 15 1Während der Betreuungszeit stehen die Kinder unter der Obhut und pädagogischen Aufsicht der Betreuungspersonen. Beim Eintreffen bzw. beim Verlassen der schulischen Tagesbetreuung melden sich die Kinder an bzw. ab. 2Bleiben Kinder ohne Abmeldung von der Tagesbetreuung fern, fragt das Betreuungspersonal bei der Lehrperson und/oder bei den Eltern nach dem Verbleib nach und meldet den Vorfall weiter. Absenzen und Krankheit Hausordnung Art. 16 1Besucht ein Kind den Hort nicht, melden dies die Erziehungsberechtigten im Voraus bei der Betreuungseinrichtung. 2Bei ansteckenden Krankheiten bzw. dem Verdacht auf eine solche oder Fieber über 38 können Kinder nicht betreut werden. 3Absenzen können zeitlich nicht kompensiert werden. Art. 17 1In den Räumen der Betreuungseinrichtung müssen Hausschuhe getragen werden. Die Mittagsruhe dauert von bis Uhr. Betriebsreglement für die schulische Tagesbetreuung gültig ab 1. August 2016 Seite 4 von 7
5 2Mit Erlaubnis der Betreuungsperson dürfen die Kinder ausserhalb der Betreuungsräume spielen, wobei das Schulareal nicht verlassen werden darf. 3Im Übrigen gilt die Hausordnung der jeweiligen Schuleinheit. Disziplin Art. 18 1Die Kinder begegnen einander und dem Betreuungspersonal respektvoll. Sie befolgen die Anordnungen des Betreuungs- und übrigen Schulpersonals. 2Die Kinder können zur Mithilfe (allgemeiner Haushalt wie Tischen, Abwaschen etc.) angehalten werden. 3Bei Kindern, die den Betrieb durch ihr Verhalten erheblich stören, sucht die Gruppenleitung, allenfalls unter Beizug der Bereichsleitung, und die Erziehungsberechtigten nach einer akzeptablen Lösung. 4Das Disziplinarwesen der Schule gilt sinngemäss. Schülermitwirkung Art. 19 1Den Kindern sind angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten in Fragen des Tagesgeschehens einzuräumen. 2Betreute Kinder werden in Fragen, die gewichtig sind und sie selber betreffen, in geeigneter Form angehört. private Spielsachen Ausschluss Art. 20 Für mitgebrachte Gegenstände wie elektronische Geräte oder Spielsachen übernimmt der Betrieb keine Haftung. Art. 21 Aus folgenden Gründen kann die Bereichsleitung mittels Verfügung einen Ausschluss aussprechen: 1. wenn die Erziehungsberechtigten ihre Verpflichtungen aus diesem Reglement, dem Beitragsreglement oder aus der Betreuungsvereinbarung nicht einhalten, 2. wenn die Kinder den Hortbetrieb dauernd und in einem unerträglichen Mass stören, 3. aus anderen Gründen, die ein weiteres Verbleiben eines Kindes im Hort untragbar machen. V. Erziehungsberechtigte Zusammenarbeit Art. 22 1Das Personal der schulischen Tagesbetreuung arbeitet mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammen. Den Erziehungsberechtigten wird Einblick ins Geschehen und Mitsprache in erzieherischen Fragen gewährt. 2Mit Erziehungsberechtigten von Kindern, die gesamthaft mindestens zwei ganze Wochentage die schulische Tagesbetreuung besuchen, wird jährlich ein individuelles Gespräch geführt. Die betroffenen Kinder sind angemessen beizuziehen. Betreuungspersonen und Erziehungsberechtigte können ein Gespräch verlangen. Betriebsreglement für die schulische Tagesbetreuung gültig ab 1. August 2016 Seite 5 von 7
6 3In Konfliktsituationen kann die Bereichsleitung beigezogen werden. Wird keine Lösung gefunden, können sich die Erziehungsberechtigten an die Abteilungsleitung und danach an die Primarschulpflege wenden. 4Die Erziehungsberechtigten sind zur Zusammenarbeit mit der schulischen Tagesbetreuung verpflichtet. Art. 23 1Die Erziehungsberechtigten informieren das Betreuungspersonal, wohin das Kind nach der Betreuung geschickt werden muss. Wird das Kind abgeholt, teilen die Erziehungsberechtigten mit von wem. Nicht ausdrücklich befugten Personen wird das Kind nicht mitgegeben. 2Gehen die Kinder nicht selbständig nach Hause, holen Erziehungsberechtigte diese spätestens um Uhr in der Tagesbetreuung ab. 3Sämtliche wichtigen Änderungen, insbesondere des Stundenplans (auch kurzfristige), der innerfamiliären Betreuungsverhältnisse, der Wohnadressen oder Telefonnummern müssen der Teamleiterin oder dem Sekretariat unverzüglich mitgeteilt werden. VI. Personal Ausbildungsvoraussetzungen Ausbildungsplätze Zusammenarbeit mit dem Schulpersonal Art. 24 1Für ausgebildetes Personal gelten die Ausbildungsvoraussetzungen gemäss den kantonalen Richtlinien und Empfehlungen. Die Gruppenleitung muss ausgebildet sein. 2Nicht ausgebildetes Personal muss über eine ausgewiesene pädagogische Eignung verfügen. Art. 25 1Die schulische Tagesbetreuung bietet Ausbildungsplätze an. 2Personal in Ausbildung darf nicht anstelle von ausgebildetem oder nichtausgebildetem Personal eingesetzt werden. Art. 26 1Das Betreuungspersonal arbeitet mit den Lehrpersonen der betreuten Kinder in Schul-, Erziehungs- und Betreuungsfragen zusammen. 2Das Betreuungspersonal und die Betriebsleitung arbeiten mit den Schulleitungen und dem Hauspersonal zusammen. VII. Rechtsschutz Einsprache Art. 27 Gegen Verfügungen der Betriebsleitung kann innert 30 Tagen Einsprache an die Primarschulpflege erhoben werden. Betriebsreglement für die schulische Tagesbetreuung gültig ab 1. August 2016 Seite 6 von 7
7 VIII. Schlussbestimmungen Anhang Inkrafttreten Art. 28 Details zu diesem Betriebsreglement werden im Anhang geregelt. Der Anhang kann auf Antrag der Bereichsleitung vom Schulpräsidium angepasst werden. Art. 29 Dieses Reglement wurde von der Schulpflege an ihrer Sitzung vom 5. April 2016 genehmigt, ersetzt alle bisherigen Reglemente und tritt per 1. August 2016 in Kraft. PRIMARSCHULPFLEGE BÜLACH Virginia Locher Präsidentin Markus Fischer Sekretär Betriebsreglement für die schulische Tagesbetreuung gültig ab 1. August 2016 Seite 7 von 7
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