Anklage passte der Schwyzer Justiz nicht ins Konzept
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- Juliane Grosser
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1 Anklage passte der Schwyzer Justiz nicht ins Konzept Kurz vor den Berufungsverhandlungen vor dem SZ Kantonsgericht vom 26./27. April 2016 wird hier die von Ex-IPCO-Untersuchungsrichter lic.iur. Roland Flüeler verfasste 54-seitige Anklage vom April 2011 gegen IPCO- Geschäftsführer Juan Manuel Reina publiziert. Weil aus den Strafuntersuchungen nichts verschwiegen wurde, kam dies bei der Obrigkeit nicht so gut an 1. Wegen formaler Fehler ( zu detailliert, zu umfassend ) wurde die Anklage zurückgewiesen und Untersuchungsrichter Flüeler nach 90-monatigen IPCO-Strafuntersuchungen in die Wüste geschickt wurde er vom Schaffhauser Kantonsrat einstimmig zum neuen SH-Staatsanwalt gewählt. Bei seinem Benachfolger Ankläger Frédéric Störi liegt allerdings Befangenheit in der Luft, war er doch schon im Fall BELTRUST mit Hausdurchsuchungen befasst, ohne BELTRUST-Rechtsnachfolgerin IPCO (gleiche Büros, gleiches Personal) anhand der erlangten Erkenntnisse zu stoppen Störi blendete in seiner Anklage von 2013 grosse Teile der Untersuchungsergebnisse aus. Damit wurde die Anklage gegen den IPCO-Geschäftsführer unzulässig verkürzt. Dagegen hatte Flüeler bei Reina 2011 noch folgende Straftatbestände bilanziert: gewerbsmässiger Betrug i.s.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB / oder mehrfache Veruntreuung i.s.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB / oder mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung i.s.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB gewerbsmässige Geldwäscherei i.s.v. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB mehrfache Veruntreuung i.s.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB / oder oder mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung i.s.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB versuchte und vollendete Urkundenfälschung i.s.v. Art. 251 StGB i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2 versuchter und vollendeter Steuerbetrug nach 226 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz und Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Eine Anklage muss alle zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände aufführen, ansonsten steht sie in klarem Widerspruch zum Willkürverbot von Art. 4 BV. Trotzdem hatte Staatsanwalt Störi die Anklageschrift Reina auf Gehilfenschaft abgeschwächt. Zwar wies (die damals stv.) Oberstaatsanwältin Carla Contratto an, es sei stattdessen Mittäterschaft anzuklagen (vgl. S.56). Die Weisung war aber kaum ernst gemeint. Störi konnte sich ihr problemlos entziehen und blieb bei Gehilfenschaft. Das Strafgericht nickte den flauschigeren Vorwurf in Unkenntnis der Strafakten ab. Zu den rund 20 von Störi nicht aufgedeckten Kassabuchfälschungen (fiktive Auszahlungen an Gläubiger, im Sommer 2013 hagelte es darauf Strafanzeigen) sagte Störi auf Anfrage, nur deshalb werde sich das Strafmass nicht erhöhen, die paar Fr an zusätzlicher Unterschlagung seien eine Bagatelle im Vergleich zum IPCO-Gesamtverlust. Ein so origineller Rechtsstandpunkt hätte es in anderen Kantonen aber schwer... Wie leichtfertig und salopp das Recht angewandt und gebogen wird, demonstrierte die Schwyzer Justiz beispielhaft an der schon wieder zurückgezogenen Anschlussberufung in der Strafsache Flavia Duss (laut den Akten hatte sie die IPCO-Betrügereien in erheblichem Masse organisiert). Darin hatte Ankläger Störi ein Strafmass von 18 Monaten gegen Duss beantragt (vgl. S.61/62). Um die stv. Geschäftsführerin (und hauptsächliche Geldschleuserin) des IPCO-Grossbetrugs zu schonen, erklärte das Kantonsgericht das Urteil des vorinstanzlichen Strafgerichts vom 18. April 2013 (bedingte Busse...) kurzerhand als rechtskräftig. Da Duss selber dagegen keine Berufung einlegte (was naheliegend war), sei auch eine Anschlussberufung des Staatsanwalts hinfällig. Dies wurde verfügt, obwohl die Oberstaatsanwältin grünes Licht zur Anschlussberufung gab (vgl. S.63). Strafrechtler wie z.b. Prof. Mark Pieth halten bei neuen Tatsachen eine Wiederaufnahme für unverzichtbar. IPCO-Geschäftsführer Reina erhält damit reichlich Gelegenheit, alle Anschuldigungen auf Kollegin Duss abzuwälzen, da diese hoheitlich strafbefreit nicht mehr vor den Schranken des Kantonsgerichts zu erscheinen hat. Ab S.58 folgen Auszüge aus dem Urteil Reina des SZ Strafgerichts. Dieses entschied aufgrund der Zuckerwasser- Anklage von Staatsanwalt Störi nicht auf Mittäterschaft, sondern als schwerstes Delikt nur auf Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, obwohl sich Reina von den IPCO-Kundengeldern selber etwa 5-6 Mio. zufliessen liess, womit er von einen teuren Lebenswandel bestritt und sich damit Luxusautos und eine 5½-Z-Maisonnette-Wohnung klaufte. So erfolgreiche Gehilfen kannte die Kriminalgeschichte bisher nicht. Weil das SZ Strafgericht die redliche Anklageschrift Flüeler ignorierte, kam es zum Schluss, dem IPCO-Geschäftsführer könne keine wesentliche kriminelle Energie vorgeworfen werden. Und wenn doch kriminell, dann habe er ausschliesslich auf Geheiss von IPCO-Erfinder Niggli gehandelt. Wurde Reina womöglich was evtl. auch das SZ-Kantonsgericht so sehen könnte nichts ahnend zu seinen nachweislichen Straftaten erpresst? 1 Zur Vorgeschichte u.a. hier 2 Auf unserer Webseite werden Sie z.b. hier fündig Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 1
2 Mit Prof. Dr.oec. flog Ankläger Flüeler auf einen Titelschwindler herein: REINA-Anwalt Daniel Fischer hatte nie einen Dr.oec.-Titel erworben, vgl. das Dossier Die Fischer Anwälte auf dieser Webseite. Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 2
3 ...die meisten Kundengelder wurden auf IPCO-Kontos bei der Schwyzer und der Glarner Kantonalbank, teils an die CS Rapperswil und die Linth Bank einbezahlt Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 3
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5 1. der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug i.s.v. Art. 25 i.v.m. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 5
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20 ...diese Beträge wurden meist im (IPCO-benachbarten) Hotel Plaza an die stv. Geschäftsführerin Flavia DUSS überbracht Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 20
21 von SGS Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 21
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23 Die Strafanzeige wurde von Mathias Ammann, Chef des Büros für Wirtschaftsdelikte erstellt Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 23
24 Halbtags-Sekretärin Verena Bachmann hatte die Client Extracts nicht (zusammengestellt und) verpackt das tat ausnahmslos die stv. Geschäftsführerin Flavia Duss Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 24
25 von SGS Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 25
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27 Tao Wang Philipp Kuster Marcel Meester David Guggenheim Philippe Zemp IPCO-Chef Reina Roger Käser Danilo Panarese Cesar Garcia kam später dazu Flavia Duss Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 27
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29 Reina + Bühlmann konnte die blosse Fassade des Makler- Betriebs in Madrid nicht entgehen sie spielten einfach mit Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 29
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32 2. des gewerbsmässigen Betrugs i.s.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB oder der mehrfachen Veruntreuung i.s.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB oder der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung i.s.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 32
33 REINA war aber schon Chef Kundenbetreuung bei der Vorgänger-Betrugsfirma BELTRUST Management AG seit Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 33
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38 Diese Beträge lieferten Montejano Bravo und Guido Beiche zur Hauptsache an Flavia Duss im Hotel Plaza in Pfäffikon ab. Dafür wurde sie vom Strafgericht da sie selber vom Betrug ja nichts wusste mit einer bedingten Busse belohnt Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 38
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40 ...Garcia wurde wegen weisser Nasenspitze (vom Schnupfen; Idee von RA Lorenz Erni genehmigt von Staatsanwalt Benno Annen) wegen Schuldunfähigkeit nicht angeklagt. Garcia zog rund 8 Mio. aus IPCO-Kundengeldern auf sich Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 40
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44 3. der gewerbsmässigen Geldwäscherei i.s.v. Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 44
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50 Sonntag, 13. Mai 2012 / Nr. 20 Zentralschweiz am Sonntag Rüffel für frustrierten Schwyzer Staatsanwalt JuStizStrEit Weil ihn der Kantonsgerichtspräsident ständig schikanierte, stösst ein Staatsanwalt bei Gutachter Dick marty auf Verständnis. Durch den Bericht von Gutachter Dick Marty kommt immer mehr Licht ins Dunkel um den Schwyzer Justizstreit. So auch in eine Kontroverse, die ein Artikel in der «Zentralschweiz am Sonntag» ausgelöst hatte. Am 19. Februar machte unsere Zeitung Vorwürfe publik, die der damalige Schwyzer Staatsanwalt Roland Flüeler gegen Kantonsgerichtspräsident Martin Ziegler erhob. Dieser sei befangen, weil er vor seiner Zeit als Kantonsrichter einen der Hauptangeklagten im Fall IPCO als Anwalt beraten habe. Bei dem Fall handelt es sich um einen der grössten Wirtschaftsbetrugsfälle der Zentralschweiz. Gegenüber unserer Zeitung wies Ziegler die Vorwürfe zurück und machte geltend, dass er nach so langer Zeit nicht mehr wisse, wen er als Anwalt alles vertreten habe. In gleichlautenden Schreiben wandten sich er und der ebenfalls diskreditierte Strafgerichtspräsident an die Regierung. «Korrekt, aber deplatziert» «Die Behauptung des Staatsanwalts ist zwar korrekt. Aber es war vollkommen deplatziert, es in diesem Zusammenhang festzuhalten, rüffelt der Tessiner Untersucher Dick Marty in seinem Bericht nun den mittlerweile in einem anderen Kanton tätigen Staatsanwalt. Marty zeigt gleichzeitig aber auch Verständnis, wenn er festhält: «Wir haben Staatsanwalt Flüeler getroffen und einen sehr enttäuschten und verbitterten Mann vorgefunden, der die Absetzung seines Chefs Georg Boller, die er als äusserst ungerecht empfindet, und die ständigen Schikanen des Kantonsgerichtspräsidenten gegen die Staatsanwaltschaft nicht akzeptieren kann.» Schnelle reklamation Pikantes Detail: Die beiden Briefe der Richter sind vom 17. Februar datiert und gingen also schon zwei Tage vor der Publikation des Zeitungsartikels bei der Regierung ein. Allein schon die Recherchen der «Zentralschweiz am Sonntag» das Zirkularschreiben des Staatsanwalts wurde vorgängig zur Stellungnahme eingereicht reichte offenbar bereits für eine Reaktion. Die Regierung wollte sich damals zur «allfälligen Befangenheit einzelner Personen nicht äussern». Landammann Armin Hüppin verwies auf die allfälligen juristischen Verfahren. Im Fall IPCO hatten Hunderte von Anlegern das Nachsehen. Die Deliktsumme beläuft sich auf über 120 Millionen Franken. Die Staatsanwaltschaft legte rund 150 Bundesordner an. Zu einer Anklage kam es noch nicht. JüRG AuF DER maur juerg.aufdermaur@luzernerzeitung.ch Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 50
51 4. der mehrfachen Veruntreuung i.s.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB oder der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung i.s.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB der versuchten und vollendeten Urkundenfälschung i.s.v. Art. 251 StGB i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des versuchten und vollendeten Steuerbetrugs nach 226 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz und Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer i.v.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 51
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53 Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 53
54 ...auch Staatsanwalt Flüeler flog auf den falschen Dr.oec. von Reina-Anwalt Daniel Fischer ( ) herein Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 54
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56 eingebürgert in SEV = Schluss-Ein-Vernahme Interessen-Gemeinschaft IPCO Richterliches Mit abgekürzten Ermessen Anklagen aus deutlicher das Gericht Offside-Position getäuscht 562
57 ... unsere Buchempfehlung zum Thema»Eduard Kratzfuss Geschichten eines Maulwurfs«Der Autor Erwin Paul Hilbert ist Pädagoge, Kunstmaler und Liedermacher. Humor ist sein Erfolg. Interessen-Gemeinschaft IPCO Richterliches Mit abgekürzten Ermessen Anklagen aus deutlicher das Gericht Offside-Position getäuscht 573
58 Strafgericht Schwyz 41 Auszüge aus dem REINA-Urteil Seiten vom 18. April 2013 j) Der Beschuldigte ist zusammenfassend der (eventualvorsätzlichen) mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Steuerbetrugs im Sinne von 226 StG-SZ und Art. 186 DBG gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 3 schuldig zu sprechen. III. Strafpunkt 1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu ermitteln. Der Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und des Steuerbetrugs zu verantworten. Ausgehend vom schwersten Delikt, der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, erstreckt sich der Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. In Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschuldigte weitere Strafen verwirkt hat und beim schwersten Delikt bloss Gehilfenschaft vorliegt, modifiziert sich der Strafrahmen theoretisch von (über einem Franken) Busse bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 48a Abs. 1 und 2 sowie 49 Abs. 1 StGB). Ausserordentliche Umstände werden im Parteivortrag der Anklagebehörde nicht geltend gemacht und liegen (weder zugunsten noch zuungunsten des Beschuldigten) knapp nicht vor, weshalb eine Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen (von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) ausser Betracht fällt, zumal sich dieser ohne weiteres eignet, um eine schuldangemessene Strafe zu begründen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2 leg.cit.). 2.1 Die Anklagebehörde beantragte eine (bei einer Probezeit von zwei Jahren) bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Geldstrafe von 250 Tagessätzen à CHF und verwies auf das schwere Verschulden, die strafmindernd zu berücksichtigende klassische Versuchungssituation, sowie die Prozessverzögerung und den langen Zeitablauf (Parteivortrag, N 175 ff.). Die Verteidigung bean- Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 58 Interessen-Gemeinschaft IPCO Richterliches Ermessen aus deutlicher Offside-Position 4
59 Strafgericht Schwyz 42 tragte demgegenüber einen Freispruch von Schuld und Strafe (Parteivortrag, S. 2). 2.2 Das Verschulden bezüglich der vorgeworfenen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug wiegt insgesamt knapp mittelschwer, wobei allein gestützt auf den Deliktsbetrag von insgesamt über CHF 88 Mio. und der Anzahl Geschädigter von 450 Personen an und für sich von einem schweren Verschulden auszugehen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte über drei Jahre am Anlagebetrug mitwirkte, welcher über ein ausgeklügelte Betrugssystem verfügte, bei welchem mittels Ausschüttung von ungerechtfertigten Retrozessionen sozusagen ein Betrug im Betrug vorlag. Das Verschulden relativiert sich indes bereits aufgrund der Tatsache, dass bloss von Gehilfenschaft und nicht von Mittäterschaft auszugehen ist. Hinzu kommt, dass sich dem Beschuldigten keine wesentliche kriminelle Energie vorwerfen lässt, nachdem er lediglich auf Geheiss des Mitbeschuldigten Niggli hin tätig wurde, selbst wenn sich deutliche finanzielle Beweggründe erkennen lassen. Neben diesen objektiven sprechen auch die subjektiven Tatkomponenten zugunsten des Beschuldigten, welchem bloss eventualvorsätzliches Handeln und kein vollends gesichertes Wissen über den Devisenschwindel vorzuwerfen ist. In Nachachtung dieser Tatkomponenten zeigt sich für die Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug eine Einsatzstrafe von rund 42 Monaten Freiheitsstrafe an. 2.3 Ausgehend hiervon ist die Strafe aufgrund der hinzukommenden Vorwürfe der Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und des Steuerbetrugs angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei zeigt sich eine Erhöhung auf 54 Monate Freiheitsstrafe an. Es gilt bezüglich der Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei zu bedenken, dass das Verschulden nicht allzu schwer wiegen kann, nachdem der Beschuldigte bereits wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug angemessen zu bestrafen ist. Nachdem die Deliktssumme von über CHF 88 Mio. bereits ertrogen wurde, scheint die Geldwäscherei als dem Betrug folgende Nachtat nicht mehr besonders verwerflich zu sein. Dies gilt trotz Vorliegen von qualifizierenden Merkmalen (scil. Banden- und Gewerbsmässigkeit), zumal dem Beschuldigten wiederum blosse Gehilfenschaft vorzuwerfen ist. Gleich verhält es sich bei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschätsbesorgung, wo das Verschulden leicht wiegt. Bei der Deliktssumme von rund CHF handelt es sich um ohnehin ertrogenes Geld, welches im Verhältnis zum Devisenschwindel in der Höhe von ca. CHF 125 Mio. bloss 0.5 % und im Verhältnis zum dem Beschuldigten vorgeworfenen Devisenschwindel in der Höhe von ca. CHF 88 Mio. bloss knappe 0.8 % ausmacht. Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 59 I G IPCO Richterliches Ermessen aus deutlicher Offside-Position 5
60 Strafgericht Schwyz 43 Leicht wiegt das Verschulden schliesslich auch bei der Urkundenfälschung und dem Steuerbetrug, wo die Steuerverkürzungen bei den kantonalen wie auch bei den Bundessteuern jeweils bloss ca. CHF betrugen. Das zum Hauptdeliktsvorwurf Gesagte (keine wesentliche kriminelle Energie, Eventualvorsatz) lässt sich sodann auf die vorstehend erwähnten weiteren Delikte übertragen, weshalb sich wie erwähnt eine Erhöhung auf 54 Monate Freiheitsstrafe anzeigt. vgl. dazu Hinsichtlich der Täterkomponenten fällt vorab die Selbstanzeige (Parteivortrag Sardisong, N 243 ff.) sowie der Geständnisrabatt bezüglich Anklageziffer 3 erheblich strafmindernd in Betracht (vgl. HVP, S. 39 f. N 138). Neben diesen Täterkomponenten ist das Verhalten des Staates in casu stark strafmindernd zu berücksichtigen. Dabei lässt sich einerseits auf die (zugegebenermassen, vgl. Parteivortrag Anklagebehörde, N 154 f.) überlange Verfahrensdauer hinweisen, andererseits auf das verminderte Strafbedürfnis aufgrund der seit den Taten verstrichenen Zeit (vgl. Art. 48 lit. e StGB, wobei sich keine Strafmilderung, sondern eine [dafür gewichtigere] Minderung anzeigt, da sich der Zeitablauf bloss teilweise im Bereich der Strafmilderung bewegt). Die weiteren Komponenten wie bspw. Vorleben verhalten sich als neutral, insbesondere rechtfertigt es sich nicht, die nicht einschlägige und nicht gravierende Vorstrafe aus dem SVG-Bereich zu berücksichtigen. Ebenso liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung keine mediale Vorverurteilung des Beschuldigten vor (Parteivortrag Sardisong, N 206 ff.). Der ins Feld geführte Rundschaubericht bezog sich denn auch erkennbarerweise auf den Mitbeschuldigten Niggli. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und im Vergleich zu den Mitbeschuldigten zeigt es sich somit an, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen (vgl. zum Ganzen BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 90 ff.). 3. Neben der Freiheitsstrafe ist für die Gehilfenschaft zu qualifizierter Geldwäscherei eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 305 bis Ziff. 2 StGB). In Nachachtung des vorstehend erwähnten nicht allzu schweren Verschuldens sowie der genannten Täterkomponenten und unter Berücksichtigung der Strafschärfung durch die Vorstrafe (vgl. Urteil des Strafgerichts Zug vom 28. August 2008) erschiene eine hypothetische Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen Geldstrafe bzw. eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe für die Gehilfenschaft zu qualifizierter Geldwäscherei als angebracht. Von der Gesamtstrafe ist die erwähnte Vorstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen Geldstrafe in Abzug zu bringen, was eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen ergibt, welche als Zusatzstrafe zur erwähnten Vorstrafe auszusprechen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB; zum Ganzen BSK StGB-Ackermann, Art. 49 N 167 ff.). Interessen-Gemeinschaft IPCO Mit abgekürzten Anklagen das Gericht getäuscht 60 Interessen-Gemeinschaft IPCO Richterliches Ermessen aus deutlicher Offside-Position 6
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