Preise für die Nutzung des Stromverteilnetzes der Netze BW GmbH
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- Gerrit Abel
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1 Preise für die Nutzung des Stromverteilnetzes der Netze BW GmbH Ein Unternehmen
2 Vorbemerkungen Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 208 veröffentlicht. Entsprechend dieser Hinweise wurde die Erlösobergrenze gemäß 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) angepasst. Ab. Januar 208 gelten im Netzgebiet der Netze BW GmbH neue Preise; die seit. Januar 207 gültigen Preise verlieren mit Ablauf des 3. Dezember 207 ihre Gültigkeit. Gemäß 20 Abs. Satz und 2 EnWG besteht die Verpflichtung die für das Folgejahr geltenden bzw. voraussichtlich geltenden Netzentgelte bis zum 5. Oktober des laufenden Jahres zu veröffentlichen. Ab dem. Januar des Folgejahres werden diese als endgültig angesehen, sofern die Netze BW GmbH keine abweichenden endgültigen e veröffentlicht. Ergänzend zum Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) werden durch die Netze BW GmbH auch das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) umgesetzt. Die Netze BW GmbH gibt die aus den KWK-Förderzuschlägen resultierenden Belastungen nach 26 KWKG, den Aufschlag aufgrund individueller Netzentgelte nach 9 Abs. 2 Satz und 2 der Verordnung über die e für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die nach 7f Abs. 5 EnWG zu erhebende Offshore-Haftungsumlage sowie die durch die Verteilnetzbetreiber zu erhebende Belastung nach 8 Abs. der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) an die Letztverbraucher, die an ihr Netz angeschlossen sind, weiter. Die Netze BW GmbH behält sich eine Anpassung der Preise, insbesondere auf Grund von Rechtsänderungen und geänderten regulatorischen Vorgaben soweit erforderlich nach Erteilung eines entsprechenden Beschlusses durch die BNetzA vor. Detaillierte Ausführungen zur Berechnung der Netzentgelte finden Sie auf unserer Internetseite unter Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 2/5
3 Preisblatt - e für Jahresleistungspreissystem der Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer T m < h/a Jahresbenutzungsdauer T m >= h/a Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis /kwa /kwa Hochspannungsnetz 0,9 3,3 83,2 0,2 Umspannung Hoch-/Mittelspannung 0,20 3,28 88,45 0,5 Mittelspannungsnetz 5,90 4,52,49 0,70 Umspannung Mittel-/Niederspannung 6,02 4,64,96 0,80 Niederspannungsnetz 8,88 5,03 09,29,4 e zuzüglich Aufschläge gemäß 9 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 6), KWK-Gesetz (Preisblatt 7), 7f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 8) und 8 AbLaV (Preisblatt 9). Hinzu kommen die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer. Zusätzlich werden die e für Messstellenbetrieb erhoben - sofern die Netze BW GmbH diese Leistung erbringt. Aufschlag bei Abweichung der Spannungsebene der Entnahmestelle von der Zählung Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Hochspannungsebene und deren Erfassung durch eine mittelspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste um 0,5 %. Erfolgt die Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste um 2,0 %. Alle e zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 3/5
4 Preisblatt 2 - e für Entnahmestellen ohne registrierende Lastgangmessung Art der Entnahmestelle /a (netto) Grundpreis /a (brutto ) (netto) Arbeitspreis (brutto ) Entnahmestelle ohne registrierende Lastgangmessung 28,00 33,32 7,3 8,70 Entnahmestelle Speicherheizung - -,79 2,3 Entnahmestelle Wärmepumpe - - 4,55 5,4 Entnahmestelle öffentliche Straßenbeleuchtung ,7 5,60 Entnahmestelle Elektromobilität - - 5,2 6,09 e zuzüglich Aufschläge gemäß 9 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 6), KWK-Gesetz (Preisblatt 7), 7f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 8) und 8 AbLaV (Preisblatt 9). Hinzu kommt die Konzessionsabgabe. Zusätzlich werden die e für Messstellenbetrieb erhoben - sofern die Netze BW GmbH diese Leistung erbringt. Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). 2 Der Arbeitspreis berechnet sich aus dem Leistungs- und dem Arbeitspreis (Preisblatt ) für das Niederspannungsnetz bei einer Jahresbenutzungsdauer von 3.33 h/a entsprechend dem Profil BW-STR ES für Straßenbeleuchtung. Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 4/5
5 Preisblatt 3 - e für Monatsleistungspreissystem der Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung Monatsleistungspreissystem Monatsleistungspreissystem für Leistungspreis Arbeitspreis Entnahmestellen mit registrierender Lastgangmessung /kw und Monat Hochspannungsnetz 3,87 0,2 Umspannung Hoch-/Mittelspannung 4,74 0,5 Mittelspannungsnetz 8,58 0,70 Umspannung Mittel-/Niederspannung 8,66 0,80 Niederspannungsnetz 8,22,4 e zuzüglich Aufschläge gemäß 9 Abs. 2 StromNEV (Preisblatt 6), KWK-Gesetz (Preisblatt 7), 7f Abs. 5 EnWG (Preisblatt 8) und 8 AbLaV (Preisblatt 9). Hinzu kommen die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer. Zusätzlich werden die e für Messstellenbetrieb erhoben - sofern die Netze BW GmbH diese Leistung erbringt. Aufschlag bei Abweichung der Spannungsebene der Entnahmestelle von der Zählung Bei Entnahme der elektrischen Energie aus der Hochspannungsebene und deren Erfassung durch eine mittelspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste um 0,5 %. Erfolgt die Entnahme der elektrischen Energie aus der Mittelspannungsebene und deren Erfassung durch eine niederspannungsseitige Messeinrichtung erhöhen sich die bilanzierungs- und abrechnungsrelevanten Arbeitsmengen und Leistungswerte zum Ausgleich der Transformatorenverluste um 2,0 %. Alle e zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 5/5
6 Preisblatt 4 - Zusatzvereinbarung Netzreservekapazität e für Jahresleistungspreissystem der Entnahmestellen Preise für Netzreservekapazität Entnahmestelle h/a h/a h/a /kwa /kwa /kwa Hochspannungsnetz 25,46 30,56 35,65 Umspannung Hoch-/Mittelspannung 25,5 30,6 35,7 Mittelspannungsnetz 43,22 5,86 60,50 Umspannung Mittel-/Niederspannung 45,5 54,62 63,72 Niederspannungsnetz 58,26 69,9 8,56 Alle e zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). In den en für Netzreservekapazität ist auch das Netzentgelt (ohne Aufschläge gemäß 9 Abs. 2 StromNEV, KWK-Gesetz, 7f Abs. 5 EnWG und 8 AbLaV) für die Arbeit während der Inanspruchnahmezeit enthalten. Für den nicht durch die Zusatzvereinbarung Netzreservekapazität abgedeckten Bezug kommt das Preisblatt zur Anwendung. Bei Inanspruchnahme der Netzreservekapazität über 200 h/a bzw. 400 h/a erfolgt die Abrechnung über den Gesamtzeitraum gemäß der sich neu ergebenden Preisstufe. Bei einer Inanspruchnahme von mehr als 600 h/a wird das Netzentgelt nach Preisblatt berechnet. Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 6/5
7 Preisblatt 5 a - e für Messstellenbetrieb Bei Entnahme und Einspeisung mit registrierender Last- /Einspeisegangmessung Entnahme- und Einspeisestellen mit registrierender Last-/ Einspeisegangmessung Hochspannungsnetz, 2 (einschließlich unterspannungsseitiger Trafozählung) Preisabschlag bei einem nicht durch Netze BW GmbH gestelltem Wandlersatz für Messeinrichtung 3 je Messstellenbetrieb (inkl. Messung) /a.805,5 53,30 Mittelspannungsnetz, 2 630,60 Reserveeinspeisung auf Gegenseitigkeit, 2 35,30 Preisabschlag bei nicht durch Netze BW GmbH gestelltem Wandlersatz 4 Preisabschlag bei nicht durch Netze BW GmbH gestelltem Wandlersatz 4 bei Reserveeinspeisung auf Gegenseitigkeit 230,40 5,20 Niederspannungsnetz, 2 (einschließlich Umspannung Mittelspannung/Niederspannung) Preisabschlag bei nicht durch Netze BW GmbH gestelltem Wandlersatz 4 432,4 52,7 Alle e zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). Für neu eingebaute moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach 2 und 22 MsbG gelten separate Preise und Regelungen. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet unter für Messstellenbetrieb gilt je Abrechnungs- oder Vergleichsmessung. 2 Registrierende Lastgangmessung in der Standardausführung inklusive Messwandlern (die Beschaffungs- und Erstmontagekosten der 0kV-Wandler werden mit den vom Anschlussnehmer zu tragenden Anschluss- bzw. Anschlussänderungskosten separat erhoben), Fernübertragung der Messdaten bei GSM-Empfang oder mit Festnetzmodem am Kunden-Telefonanschluss (MDE-Ablesung vor Ort als kostenpflichtige Serviceleistung möglich), Datenaufbereitung, werktägliche (Montag bis Freitag) Datenbereitstellung per (bei gegebener technischer Voraussetzung in der Kundenanlage für eine Zählerfernabfrage und in Abstimmung mit dem Lieferanten). 3 Ein Wandlersatz für Messeinrichtung besteht aus Stromwandlerkernen und Spannungswandlerwicklungen für drei Phasen. 4 Ein Wandlersatz besteht in der Niederspannung aus Stromwandlern und in der Mittelspannung aus Spannungs- und Stromwandlern. Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 7/5
8 Preisblatt 5 b - e für Messstellenbetrieb Bei Entnahme und Einspeisung ohne registrierende Last- /Einspeisegangmessung Entnahme- und Einspeisestellen ohne registrierende Last- /Einspeisegangmessung bei jährlicher Messung Messstellenbetrieb (inkl. Messung) /a (brutto ) bei halbjährlicher Messung Messstellenbetrieb (inkl. Messung) /a (brutto ) bei vierteljährlicher Messung Messstellenbetrieb (inkl. Messung) /a (brutto ) bei monatlicher Messung Messstellenbetrieb (inkl. Messung) /a (brutto ) Eintarifzählung 9,82 (,69) 2,32 (4,66) 7,32 (20,6) 37,32 (44,4) Eintarifzählung Wandlerausführung 8,04 (2,47) 20,54 (24,44) 25,54 (30,39) 45,54 (54,9) Zweitarifzählung 7,44 (20,75) 9,94 (23,73) 24,94 (29,68) 44,94 (53,48) Zweitarifzählung Wandlerausführung Zweitarifzählung mit Tarifschaltung EDL2 nach 2b (3a) und 3b) EnWG a.f. (übergangsweise) 25,59 (30,45) 28,09 (33,43) 33,09 (39,38) 53,09 (63,8) 28,3 (33,69) 30,8 (36,66) 35,8 (42,6) 55,8 (66,4) 37,65 (44,80) 40,5 (47,78) 45,5 (53,73) 65,5 (77,53) Wandlersatz Niederspannung 52,7 (62,72) Tarifschaltung 0,87 (2,94) Für neu eingebaute moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach 2 und 22 MsbG gelten separate Preise und Regelungen. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet unter Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 8/5
9 Preisblatt 6 - Aufschläge aufgrund individueller Netzentgelte nach 9 Abs. 2 der Verordnung über die e für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet 9 Abs. 2 StromNEV. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter Letztverbrauchergruppen/Endverbrauchskategorien (netto) (brutto ) Letztverbrauchergruppe A (Abnahme bis kwh/a) Letztverbrauch <= kwh/a je Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie A ) 0,370 0,440 Letztverbrauchergruppe B (Abnahme über kwh/a, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C ) Letztverbrauch <= kwh/a und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie A ) 0,370 0,440 Letztverbrauch, der über kwh/a und Entnahmestelle hinausgeht Endverbrauchskategorie B ) 0,050 0,060 Letztverbrauchergruppe C (Abnahme über kwh/a, stromintensives produzierendes Gewerbe) Letztverbrauch <= kwh/a und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie A ) 0,370 0,440 Letztverbrauch, der über kwh/a und Entnahmestelle hinausgeht - nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C ) 0,025 0,030 Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 9/5
10 Preisblatt 7 - Aufschläge aufgrund des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet 26 KWKG. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter Kategorien (netto) (brutto ) Nichtprivilegierte Letztverbräuche 0,345 0,4 Übergangsbestimmung nach 36 Abs. 3 Nr. KWKG Letztverbrauch <= kwh/a je Entnahmestelle 0,345 0,4 Letztverbrauch, der über kwh/a je Entnahmestelle hinausgeht (sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach 26 Abs. 2 Satz KWKG (a.f.) für das Kalenderjahr 206 bestand) 0,60 0,90 Übergangsbestimmung nach 36 Abs. 3 Nr. 2 KWKG Letztverbrauch <= kwh/a je Entnahmestelle 0,345 0,4 Letztverbrauch, der über kwh/a je Entnahmestelle hinausgeht (sofern ein Anspruch auf Begünstigung nach 26 Abs. 2 Satz 2 KWKG (a.f.) für das Kalenderjahr 206 bestand) 0,20 0,43 Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 0/5
11 Preisblatt 8 - Aufschläge aufgrund 7f des Gesetzes für die Elektrizitätsund Gasversorgung (EnWG) (Offshore-Haftungsumlage) Die Netzbetreiber sind nach 7f Abs. 5 EnWG berechtigt die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Die Ermittlung der Aufschläge auf die Netzentgelte basiert zum einen auf den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 208. Zum anderen basiert die Ermittlung der Aufschläge auf der Differenz zwischen den tatsächlich wälzbaren Kosten des Jahres 206 und den prognostizierten wälzbaren Kosten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks für das Jahr 206. Die Prognose wurde auf Basis eines komplexen, eigens entwickelten und wissenschaftlich begleiteten Simulationsmodells vorgenommen. Die Kosten wurden von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern TenneT TSO GmbH und 50Hertz Transmission GmbH durch Wirtschaftsprüferbescheinigungen testiert. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter Letztverbrauchergruppen/Endverbrauchskategorien (netto) (brutto ) Letztverbrauchergruppe A (Abnahme bis einschließlich kwh/a) Letztverbrauch <= kwh/a je Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie A ) 0,037 0,044 Letztverbrauchergruppe B (Abnahme über kwh/a, sofern nicht Letztverbrauchergruppe C ) Letztverbrauch <= kwh/a und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie A ) 0,037 0,044 Letztverbrauch, der über kwh/a und Entnahmestelle hinausgeht Endverbrauchskategorie B ) 0,049 0,058 Letztverbrauchergruppe C (Abnahme über kwh/a, stromintensives produzierendes Gewerbe) Letztverbrauch <= kwh/a und Entnahmestelle (Endverbrauchskategorie A ) 0,037 0,044 Letztverbrauch, der über kwh/a und Entnahmestelle hinausgeht - nur stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Endverbrauchskategorie C ) 0,024 0,029 Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %) Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite /5
12 Preisblatt 9 - Aufschläge aufgrund 8 Abs. der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) (Umlage für abschaltbare Lasten) Die Rechtsgrundlage für die Anwendung der Aufschläge bildet 8 Abs. AbLaV. Weitere Ausführungen hierzu finden Sie im Internet auf der Seite der Übertragungsnetzbetreiber unter Letztverbraucher (netto) (brutto ) Letztverbrauch je Entnahmestelle 0,0 0,03. Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 2/5
13 Preisblatt 0 - Mehr-/Mindermengenpreise Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ermittelt im sogenannten Kalkulationsmonat die Mehr-/Mindermengenpreise gemäß Ermittlung des Mehr/Mindermengenpreises Strom, Anlage der Prozesse zur Ermittlung und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Strom und Gas und veröffentlicht diese für den Folgemonat (=Anwendungsmonat) bis spätestens zum 0. Werktag des Kalkulationsmonats. Die aktuellen e finden Sie im Internet auf der Seite des BDEW unter Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 3/5
14 Preisblatt - e für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung im Auftrag des Lieferanten in Für jeden Auftrag eines Beauftragten der Netze BW GmbH (netto) (brutto ) innerhalb der regulären Arbeitszeit 2 - zur Unterbrechung der Anschlussnutzung 95,00 3,05 - zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung 95,00 3,05 Wiederherstellen der Anschlussnutzung außerhalb der regulären Arbeitszeit 2 Verwaltungspauschale für Storno eines Sperrauftrags 3 20,50 355,00 422,45 Vorgenannte e sind ausschließlich in der Netzebene Niederspannung gültig. Netzsperrungen wie z.b. Dachständersperrungen sowie Sperrungen in anderen Netzebenen werden individuell abgewickelt und nach Aufwand in Rechnung gestellt. Über eine individuelle Abwicklung der Unterbrechung informiert die Netze BW GmbH vorab den beauftragenden Lieferanten. Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). 2 Entsprechend den Ergänzenden Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung der Netze BW GmbH veröffentlicht auf unserer Internetseite unter dem Verzeichnis Veröffentlichungen nach EnWG im Unterverzeichnis Netzanschluss. 3 Die Verwaltungspauschale wird ausschließlich netto abgerechnet. Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 4/5
15 Preisblatt 2 - Konzessionsabgabe und Kommunalrabatt Konzessionsabgabe (netto) (brutto ) Bei der Entnahme von Tarifkunden in Gemeinden bis Einwohner,32,57 in Gemeinden bis Einwohner,59,89 in Gemeinden bis Einwohner,99 2,37 in Gemeinden über Einwohner 2,39 2,84 Bei der Entnahme von Tarifkunden mit Schwachlastregelung für Entnahmen in Schwachlastzeit 0,6 0,73 Bei der Entnahme von Sondervertragskunden 2, 3 Sondervertragskunden 0, 0,3 Die aktuellen Höchstbeträge je Gemeinde finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Verzeichnis Veröffentlichungen nach EnWG im Unterverzeichnis Netzentgelte. Gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) 3 Abs. Nr. wird für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch von Konzessionsgemeinden ein Kommunalrabatt in Höhe von 0 % auf Preisbestandteile für den Netzzugang gewährt. Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 9 %). 2 Letztverbraucher mit Entnahme aus dem Niederspannungsnetz, die nicht in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres eine Leistung von 30 kw überschreiten und deren Jahresverbrauch nicht mindestens kwh beträgt, gelten im Sinne der KAV nicht als Sondervertragskunden. 3 Liegt der durchschnittliche Bezugspreis je Kilowattstunde inklusive Steuern und Abgaben, jedoch ohne Umsatzsteuer bei Letztverbrauchern unter dem Grenzpreis, ist keine Konzessionsabgabe zu entrichten. Maßgeblich sind die vom statistischen Bundesamt jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichten Durchschnittserlöse ohne Umsatzsteuer. Version.2 Stand: 8. Dezember 207 Seite 5/5
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