1 In den Tz 1-4 der MaK sind die Vorbemerkungen der BaFin unter Nr. 1 aufgeführt. 2 Anwendungsbereich J N Verweis
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- Frauke Weber
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1 1. Vorbemerkung Die vorliegende Checkliste wurde als Leitfaden für die Interne und externe Revision erarbeitet und betrifft die Systemprüfung des Kreditgeschäftes und der Kreditrisikosteuerung in Bausparkassen. Mögliche Öffnungsklauseln wurden bereits berücksichtigt. In dem Fachbuch Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) (Verfasser Hannemann/Schneider/Hanenberg) sind auf den Seiten 17 ff insgesamt 89 echte Öffnungsklauseln (Ö) sowie Erleichterungen aufgeführt, wobei die Erleichterungen darauf abstellen, dass bestimmte Begrifflichkeiten oder Sachverhalte nicht bzw. nicht besonders eng vorgegeben werden. >>>unter Verweis in grün angegeben. Die deutschen Bausparkassen orientieren sich bei der Aufbau- und Ablauforganisation daran, dass ihr Vertrieb nicht als Markt mit Votum im Sinne der MaK anzusehen ist; diese Auffassung wurde in 2002 mit der BaFin abgestimmt. Sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kreditgeschäft sind Marktfolge - Tätigkeiten. Darüber hinaus ist eine vereinfache Umsetzung der Anforderungen des Abschnittes 4 möglich, wenn es sich um Geschäfte mit geringem Risikogehalt handelt (vergl. Tz 24 MaK). Sofern eine Bausparkasse im Einzelfall z.b. im Innendienst einen Markt eingerichtet hat, sind die Tz 25 ff einzuhalten.. Voraussetzung einer reibungslosen Einhaltung und Prüfung der MaK ist, dass die jeweilige Bausparkasse wichtige Begriffe definiert z.b.: bedeutende Kreditengagements, Prolongation (nicht: Zinsanpassung) Klumpenrisiko Intensivbetreuung Problemkreditbearbeitung Generelle Begriffsdefinitionen ergeben sich aus Anlage 1. 1 In den Tz 1-4 der MaK sind die Vorbemerkungen der BaFin unter Nr. 1 aufgeführt. 2 Anwendungsbereich J N Verweis (5) Hat die Bausparkasse Zweigniederlassungen im Ausland? Werden die MaK dort analog angewendet? Handelt es sich bei der Bausparkasse um ein übergeordnetes Institut oder gehört zur Bausparkasse ein übergeordnetes Institut gemäß 10 a KWG? Ö 3 und 4 zu Tz 5 Wurde diesbezüglich für alle Kreditinstitute der Gruppe ein gruppenübergreifendes Kreditrisikomanagement- und Kreditüberwachungssystem eingerichtet? (6) Betreibt die Bausparkasse Handelsgeschäfte? (vergl. MaH) Ö 6 zu Tz 6 Hält die Bausparkasse die Umsetzung der MaK vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Handelsgeschäfte für zweckmäßig? (z.b. des Risikogehaltes) (6) Hält die Bausparkasse Beteiligungen? Hält die Bausparkasse die Umsetzung der MaK vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Beteiligungen für zweckmäßig? (7) Sind die Kreditentscheidungen i.s. der MaK in der Bausparkasse eindeutig definiert? Ö 7 zu Tz 7 - Neukredite - Krediterhöhungen - Prolongationen (nicht gemeint: Zinsanpassungen) - Änderungen risikorelevanter Sachverhalte z.b. Sicherheiten, Verwendungszweck - Stundung / Aussetzung - Festlegung kreditnehmerbezogener Limite - Beteiligungen - Festlegung von Kontrahenten-/Emittentenlimiten Setzt die Bausparkasse Kreditderivate ein? - als Sicherungsinstrument? - als Instrument zur Portfoliooptimierung? - um zusätzliche Erträge zu erwirtschaften? Seite 1 von 16
2 3 Allgemeine Anforderungen J N Verweis 3.1 Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung (8) Wurde festgelegt, dass alle Geschäftsleiter unabhängig von der internen Zuständigkeitsregel für die ordnungsgemäße Organisation des Kreditgeschäfts, deren S.18 work- Ö 8 zu Tz 8 shop Weiterentwicklung sowie die ordnungsgemäße Risikosteuerung und -überwachung (lt. Anlage) gemeinschaftlich verantwortlich sind? 3.2 Kreditrisikostrategie ( 9) Liegt eine von der Geschäftsleitung beschlossene Kreditrisikostrategie vor? Ö 9 (13) Sind die Festlegung sowie Änderungen der Strategie in nachvollziehbarer Weise dokumentiert? (10) Wird die Kreditrisikostrategie jährlich überprüft, ggf. angepasst und beschlossen sowie dem Aufsichtsorgan zur Kenntnis gegeben? (9/11) Ist die Risikotragfähigkeit der Bausparkasse in der Kreditrisikostrategie berücksichtigt? z.b. - laufende Ertragskraft und EK-Reserven (Artikel BaFin [Hanenberg..] Die Wirtschaftsprüfung, Heft 8/2003) - Entwicklung der EWB - Verkraftbare GuV-Belastung durch Kreditrisiken auf Basis der mittel fristigen Ertragsplanungen/ -erwartungen (13) Dieser Abschnitt muss zur Gesamtrisikostrategie kompatibel sein, er kann auch dort abgebildet sein. (11) Liegt eine (risikoorientierte) Ist-Analyse der geschäftspolitischen Ausgangssituation als Grundlage vor? z.b. - Marktumfeld/ -potenzial - Marktanteile, Wettbewerbsposition - Besonderheiten der Kreditgeschäftstätigkeit - Entwicklung und Zusammensetzung des Kreditportfolios Mindestumfang quantitative Angaben (11) Erfolgte eine Einschätzung der mit dem Kreditgeschäft verbundenen Risiken? (11) Sind die geplanten Aktivitäten im Kreditgeschäft definiert? (11) Ist in der Kreditrisikostrategie die geplante Entwicklung nach Art und Umfang der Geschäfte berücksichtigt? - z.b. Planung nach: - Branchenschwerpunkten (Berufsgruppen) - geographischer Streuung (u. a. Regionen, Länder) - Kreditarten - Verteilungen der Engagements im Risikoklassifizierungsverfahren - Größenklassenverteilung Seite 2 von 16 Ö 10 zu Tz 11 zu quantitativen Angaben 1. Sitzung MaK-Fachgremium ( ) (11) Ist der Begrenzung von Klumpenrisiken angemessen Rechnung getragen? Ö 11 Sind die Abgrenzungskriterien angemessen/sinnvoll? Ergeben sich aus einer evtl. regionalen und/oder strukturellen Verwurzelung der Bausparkasse Risikokonzentrationen? Harmoniert die Kreditrisikostrategie mit den internen und externen Gegebenheiten? Harmonieren ferner die Kreditvergabekriterien mit der Kreditrisikostrategie? (12) Sind die organisatorischen Maßnahmen ausreichend beschrieben? Ö 12 - Personelle (notwendige Mitarbeiterkapazitäten, -qualifikation) - Technische Ausstattung - Aufbau- und Ablauforganisation Sind bei vorgesehenen neuen Geschäftsfeldern die Veränderungen der organisatorischen Maßnahmen beschrieben? (12) Widersprechen die Vergütungs- und Anreizsysteme den Zielen der Kreditrisikostrategie? ( ggf. Zielvereinbarungsprozess u. ergebnis daraufhin prüfen) (13) Wurden die Festlegungen der Kreditrisikostrategie den Kompetenzträgern in nachvollziehbarer Weise kommuniziert?(soweit für die Arbeit der Kompetenztr. erforderlich) Hat die Geschäftsleitung die Festlegung und Änderungen der Kreditrisikostrategie den leitenden Mitarbeitern dargelegt und kommunizieren diese die Strategie an ihre Mitarbeiter weiter?
3 (13) Ist die Kreditrisikostrategie in ein übergreifendes Verfahren der Gesamtbanksteuerung eingegliedert worden? z.b. - im Risikoreport - bei Verteilung der Verlustobergrenzen Stimmt die Kreditrisikostrategie mit den Unternehmenszielen und der Unternehmensstrategie überein? auch: plausible Strategieformulierung Erfolgt die Überwachung und Steuerung der Kreditrisiken über das Risikodeckungspotenzial Sofern internationales Kreditgeschäft durchgeführt wird, werden die daraus resultierenden zusätzlichen politischen und ökonomischen Risiken des jeweiligen Landes in der Strategie berücksichtigt? Gibt es für besondere Kredite (z.b. Großkredite, risikoreiche Projektfinanzierungen) gesonderte Gremienentscheidungen? Enthält die KRS nur Aussagen zum Kundenkreditgeschäft oder auch bzgl. des restlichen Anwendungsbereichs ( 19 (1) KWG)? Ö Organisationsrichtlinien J N Verweis 14,15 Wurden schriftliche Organisationsrichtlinien durch die Geschäftsleitung erlassen, die Ö 14 den Rahmen für das Kreditgeschäft vorgeben? 15 Stimmen die Organisationsrichtlinien mit der Kreditrisikostrategie überein? Ö 15 (15) Stehen die Organisationsrichtlinien den betroffenen Mitarbeitern in der jeweils aktuellen Form zur Verfügung? Konzern Ö 16 zu (15) Gibt es einen Prozess, der sicherstellt, dass die Organisationsrichtlinien im Regelfall jährlich überprüft und ggf. aktualisiert werden? (16) Enthalten die Organisationsrichtlinien unter Berücksichtigung von Umfang, Komplexität und Risikogehalt des Kreditgeschäfts folgende Angaben: Klare Regelung der Aufgabenzuweisungen, zur Kompetenzordnung und zu den Kontrollaufgaben Generelle Vorgaben für die Prozesse der Kreditgewährung, der Kreditweiterbearbeitung, der Kreditbearbeitungskontrolle, der Intensivbetreuung und der Problemkreditbearbeitung Verfahren zur zeitnahen Bewertung des Engagements, auch im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Risikovorsorgemaßnahmen (Wertberichtigungen, Abschreibungen, Rückstellungen) Risikoklassifizierungsverfahren zur Beurteilung des Adressenausfallrisikos und des Objekt-/Projektrisikos (Ratingverfahren, Scoring etc.) sowie die Art und Weise der Beurteilung des Branchen- und ggf. Länderrisikos Verfahren zur frühzeitigen Identifizierung (Frühwarnverfahren), Steuerung (RMS) und Überwachung (Risikocontrolling) der Kreditrisiken Berichtswesen (Aufbau, Inhalt) Verfahren zur Sicherstellung der zeitnahen Einreichung und Auswertung der für eine Adressenbeurteilung erforderlichen Unterlagen Verfahren zur Behandlung von Überziehungen bzw. das Mahnverfahren Verfahren zur Bewertung, Überprüfung, Verwaltung und Verwertung der Kreditsicherheiten DV-Verfahren und DV-Ausstattung Klare Vorgaben, für welche Kreditgeschäfte unter Berücksichtigung der in den MaK genannten Öffnungsklauseln ggf. vereinfachte Regelungen zur Anwendung kommen können 3.4 Qualifikation der Mitarbeiter J N Verweis (17) Verfügen die mit den einzelnen Prozessen des Kreditgeschäfts betrauten Mitarbeiter sowie deren Vertreter über die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung der Risiken der Geschäfte? (17) Stellen die Auswahlprozesse die erforderliche Qualifikation sicher? (17) Gewährleisten geeignete Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, dass das Qualifikationsniveau der Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Entwicklungen entspricht? Welche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen wurden konkret durchgeführt? Ö 17 zu Tz 17 Seite 3 von 16
4 3.5 Neuproduktprozess J N Verweis 18,19 Wird vor der Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten einschließlich neuer Vertriebswege ein Konzept ausgearbeitet und Ö zu Tz 18 schriftlich fixiert? Beinhalten ggfs. Rahmenbedingungen/Organisationsrichtlinien entsprechende Ausführungen zum Umgang mit neuen Produkten? Ist ein Produktkatalog vorhanden? 19 Gibt es eine Definition für neue Produkte und werden diese nach ihrem Risikogehalt bewertet? 19 War die Revision - im Rahmen ihrer Aufgaben- projektbegleitend beteiligt? Existiert eine Testphase für die Einführung neuer Produkte? Ist der Prozess definiert? (19) Wurde das Konzept und ggf. auch die Testphase vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit in neuartigen Produkten oder auf neuen Märkten von den für das Kreditgeschäft und den für die Aufgaben des Kreditrisikocontrollings zuständigen Geschäftsleitern genehmigt? Wenn auf eine Testphase verzichtet wurde, wurde dies begründet? Seite 4 von 16 Ö 20 zu Tz 19 Ö 21 zu Tz Anforderungen an die Dokumentation J N Verweis (20) Verwendet die Bausparkasse grundsätzlich standardisierte Kreditvorlagen, deren Ö Ausgestaltung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte abhängt? zu Tz 20 Ist in den Organisationsrichtlinien eindeutig geregelt, welche Kreditvorlagen/Formulare für welche Geschäfte zu verwenden sind und in welchen Fällen von den Standards abgewichen werden darf? 21 Werden sämtliche für die erstmalige und laufende Beurteilung der Geschäfte notwendigen Unterlagen ( 25a Abs. 1, Nr. 3 KWG) systematisch und für sachkundige Dritte nachvollziehbar abgefasst und aufbewahrt? Wird die Aktualität und Vollständigkeit der Aktenführung sichergestellt? Werden für die Kreditentscheidung wesentliche Handlungen, die im Rahmen der in Abschnitt 3.3 genannten Prozesse durchgeführt werden, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert? 22 Werden sämtliche Sicherheiten, Sicherheitennachweise und Urkunden so verwahrt, dass sie gegen Missbrauch und Zerstörung geschützt sind? 23 Werden alle wesentlichen Handlungen und Festlegungen, die für die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen erforderlich sind, in systematischer und nachvollziehbarer Weise dokumentiert? (Organisationshandbuch) Enthalten die Kreditakten alle Informationen, die zur Beurteilung der Bonität des Kreditnehmers und der Werthaltigkeit der Sicherheiten erforderlich sind? Sind die getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert? 4 Organisation des Kreditgeschäfts Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation 4.1 Funktionstrennung Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Wegfall des Marktes weiterhin gegeben sind. Falls nicht, weiter mit TZ 25 folgende. Ö 24 zu Tz 21 Ö 25 zu Tz 22 Ö zu Tz J N Verweis Harmoniert die Funktionstrennung nach MaK mit den Anforderungen der Funktionstrennung nach MaH? 4.2 Votierung J N Verweis (33) Auf ein zweites Votum kann verzichtet werden bei Geschäften, die von Dritten initiiert werden (z.b. HV bei Bausparkassen). Wurde dieses so vom Vorstand beschlossen? (33) Sind hierzu entsprechende Festlegungen in den Organisationsrichtlinien dokumentiert? Wird für den Fall, dass ein zweites Votum nicht erforderlich ist, sichergestellt, dass die Anforderungen des Kapitals 4.3 angemessen umgesetzt werden? (35) Wurden in den Organisationsrichtlinien Kriterien für die Zuordnung der Entscheidung über ein Engagement zu einer bestimmten Kompetenzstufe festgelegt? Ö zu tz 33
5 4.3 Anforderungen an die Prozesse J N Verweis (36) Sind die folgenden Prozesse und die damit verbundenen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen klar definiert und aufeinander abgestimmt: - die Kreditbearbeitung (Kreditgewährung und Kreditweiterbearbeitung), - die Kreditbearbeitungskontrolle, - die Intensivbetreuung, - die Problemkreditbearbeitung, - die Risikovorsorge? Existieren klare und eindeutige Verantwortlichkeiten für die Kreditgenehmigung einerseits und die unabhängige Kreditkontrolle andererseits? Ist eine unabhängige Kreditvergabekontrolle vorgesehen? (37) Wurden in den Organisationsrichtlinien nach Kreditarten (Kredit-) Bearbeitungsgrundsätze formuliert? Wurde die Festlegung von Limiten klar definiert? (38) Wurden alle für das Adressausfallrisiko eines Kreditengagements bedeutsamen Aspekte, unter Berücksichtigung des Risikogehaltes der Engagements herausgearbeitet und beurteilt? Seite 5 von 16 Ö 41 zu Tz 38 (38) Werden kritische Punkte eines Engagements hervorgehoben? Ö 42 zu Tz (39) Erfolgt die Beurteilung von Länderrisiken insbesondere auf der Grundlage geeigneter qualitativer und quantitativer Analysen? (40) Wird bei Objekt / Projektfinanzierungen TZ 40 eingehalten? (41) Ist in den Organisationsrichtlinien geregelt, dass sowohl vor jeder Kreditentscheidung als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagements mit Hilfe eines Risikoklassifizierungsverfahrens bewertet werden? (41) Wird jährlich eine Überprüfung der Risikoeinstufung durchgeführt? Ist in den Organisationsrichtlinien festgelegt, ob und wann (für welche Geschäfte) von einer Anwendung des Risikoklassifizierungsverfahrens abgesehen werden kann? Wurden in den Organisationsrichtlinien die für jede Beurteilung maßgeblichen Indikatoren festgelegt? (42) Wurde beim außerkollektiven Kreditgeschäft die Empfehlung umgesetzt, dass zwischen der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und der Konditionengestaltung ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang besteht? Die risikoorientierte Bepreisung wird von den MAKs nicht gefordert, sie ist jedoch als Empfehlung bzw. anzustrebendes Ziel zu verstehen: Ist ggf. in den Organisationsrichtlinien geregelt, unter welchen Bedingungen bei der Konditionengestaltung vom Ergebnis der Risikoklassifizierung abgewichen werden darf? Werden die Abweichungen unter Nennung der Gründe einschließlich der dafür verantwortlichen Kompetenzträger dokumentiert? (43) Werden für Prolongationen vereinfachte Verfahren eingesetzt? (44) Wurde ein Verfahren eingerichtet, dass die zeitnahe Einreichung der erforderlichen Kreditunterlagen überwacht und eine zeitnahe Auswertung gewährleistet und für ausstehende Unterlagen ein Mahnverfahren einleitet? Ermöglichen die Unterlagen eine fundierte Beurteilung des Adressenausfallrisikos? Ist die Bausparkasse in nicht unerheblichem Maß auf Geschäftsfeldern tätig, die nicht zu den Kerngeschäftsfeldern gehören? Verfügt die Bausparkasse über ausreichende Mittel, um auf diesen Geschäftsfeldern tätig zu sein und die Risiken zu erkennen, zu steuern und zu begrenzen? Ö zu Tz Kreditgewährung J N Verweis (45) Wurden alle für den Prozess der Kreditgewährung zur Beurteilung des Risikos wichtigen Faktoren unter besonderer Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kre- 45 Ö 46 zu Tz Ö 47 zu Tz ditnehmers bzw. des Objektes analysiert und beurteilt? (45) Hängt hierbei die Intensität der Beurteilung vom Risikogehalt des Engagements ab? (46) Werden abgelehnte Kreditanträge in geeigneter Weise erfasst (z. B. durch die Aufnahme eines Warnvermerks in der EDV)? Hat die Bausparkasse definiert, ab welcher Stufe im Genehmigungsprozess ein abgelehnter Kreditantrag zu erfassen ist? Ö 48 zu Tz 46 = Empfehlung
6 (47) Wird die Werthaltigkeit von Sicherheiten grundsätzlich vor jeder Kreditvergabe beurteilt? Werden dabei die relevanten gesetzlichen Anforderungen erfüllt? Wird jede Überprüfung der Sicherheiten und deren Ergebnis dokumentiert? (48) Wird eine angemessene Überprüfung des Adressenausfallrisikos eines Dritten durchgeführt, wenn der Sicherheitenwert maßgeblich von den Verhältnissen eines Dritten abhängt (z. B. Bürgschaft)? Gelten bei der Überprüfung des Adressenausfallrisikos des Dritten dieselben Maßstäbe und Verfahren wie bei der Prüfung des Adressenausfallrisikos des Kreditnehmers? (49) Werden die von der Bausparkasse akzeptierten Sicherheitenarten und die Verfahren zur Wertermittlung je Sicherheitenart in den Organisationsrichtlinien in nachvollziehbarer Weise dargestellt.? Ö 49 zu Tz 47 Ö 50 zu Tz Kreditweiterbearbeitung J N Verweis (50) Wird überwacht, ob die vertraglichen Vereinbarungen vom Kreditnehmer eingehalten werden? (50) Wird bei zweckgebundenen Kreditvergaben kontrolliert, ob die valutierten Mittel der vereinbarten Verwendung zukommen (Kreditverwendungskontrolle)? (51) Wird jährlich eine Beurteilung des Adressenausfallrisikos durchgeführt? Ö 51 zu Tz 51 Wird hierbei die Intensität der laufenden Beurteilungen vom Risikogehalt der Engagements berücksichtigt (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren)? Diese Regelung gilt nicht für das standardisierte Retailgeschäft Wird von der Erleichterungsregelung der Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens Gebrauch gemacht? (52) Wird die Werthaltigkeit von Sicherheiten in Abhängigkeit von der Sicherheitenart ab einer von der Bausparkasse unter Risikogesichtspunkten festzulegenden Grenze in angemessenen Abständen überprüft? (52) Wurde der Turnus für die Überprüfung für die einzelnen Sicherheiten in den Organisationsrichtlinien festgelegt? Erleichterungsregelung (Art der Sicherheit, Bagatellgrenze) (53) Werden außerordentliche Überprüfungen der Engagements einschließlich der Sicherheiten durchgeführt, wenn dem Kreditinstitut aus externen und internen Quellen Informationen bekannt werden, die auf negative Änderung der Risikoeinschätzung hindeuten? (53) Werden derartige Informationen unverzüglich an die zuständigen Stellen weitergeleitet? Hat die Bausparkasse einen Katalog von Informationen/Kriterien, die zu einer unverzüglichen Sicherheitenprüfung führen, aufgestellt? Ö 52 zu Tz Kreditbearbeitungskontrolle J N Verweis (54) Wurden prozessabhängige Kontrollen eingerichtet, die gewährleisten, dass die Vorgaben der Organisationsrichtlinien eingehalten werden (z. B. Vier-Augen-Prinzip)? 54 Ö 53 zu Tz Werden die Kontrollen dokumentiert? (55) Wird kontrolliert, ob der Kreditvertrag entsprechend der festgelegten Kompetenzordnung ausgefertigt wurde? Und ob vor der Valutierung die Voraussetzungen bzw. Auflagen aus dem Kreditvertrag erfüllt sind? Wer ist für die Durchführung der Auszahlungskontrolle verantwortlich? Intensivbetreuung J N Verweis (56) Sind in den Organisationsrichtlinien Kriterien festgelegt, wann ein Engagement einer gesonderten Beobachtung (Intensivbetreuung) zu unterziehen ist? (57) Werden die einer Intensivbetreuung unterliegenden Engagements nach einem in den Organisationsrichtlinien festgelegten Turnus auf ihre weitere Behandlung hin überprüft (weitere Intensivbetreuung, Rückführung in die Normalbetreuung, Abgabe an die Abwicklung oder Sanierung)? Seite 6 von 16
7 4.3.5 Behandlung von Problemkrediten J N Verweis (58) Wurden in den Organisationsrichtlinien Kriterien festgelegt, die die Abgabe eines Ö Engagements an die auf die Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter zu Tz 58ff bzw. deren Einschaltung regeln? (59) Wird bei Erfüllung der Kriterien die Prüfung der Sanierungswürdigkeit bzw. -fähigkeit durchgeführt? 60,62 Wird von den an der Sanierung Beteiligten ein Sanierungskonzept erarbeitet und umgesetzt, wenn sich die Bausparkasse für die Durchführung oder die Begleitung einer Sanierung entschieden hat bzw. wird andernfalls ein Abwicklungskonzept erstellt? Bagatellgrenze, Spielräume (vergleiche DSGV-Leitfaden Seite 94) (60) Werden die Umsetzung des Sanierungskonzeptes sowie die Auswirkungen der Maßnahmen durch die Bausparkasse kontrolliert? Gibt es für die Erstellung eines solchen Konzepts klare Vorgaben in den Organisationsrichtlinien? Wurden in diesem Konzept alle notwendigen Maßnahmen inhaltlich und zeitlich strukturiert festgelegt? (61) Werden die Geschäftsleiter zumindest bei bedeutenden Engagements regelmäßig über den Stand der Sanierung informiert? Wurde definiert, was unter einem bedeutenden Engagement zu verstehen ist? (62) Werden für den Prozess der Verwertung der Sicherheiten Mitarbeiter oder externe Spezialisten mit entsprechenden Kenntnissen einbezogen? (63) Werden Sanierungs- und Abwicklungsfälle analysiert, ob auffällige Häufungen von Problemfällen bei Geschäften mit geringerem Risikogehalt (z. B. im standardisierten Privatkundengeschäft) oder bei bedeutenden Engagements unter anderem auch auf Mängel in der Organisation oder der Handhabung des Kreditgeschäfts zurückzuführen sind? Werden Schlussfolgerungen in Bezug auf die Organisation des Kreditgeschäfts gezogen? Werden diese Schlussfolgerungen dokumentiert und evtl. Handlungsbedarf abgeleitet? Seite 7 von 16 Ö 58 zu Tz 61 Ö 59 zu Tz 62 Ö 60 zu Tz Risikovorsorge J N Verw. (64) Wurden in den Organisationsrichtlinien Kriterien festgelegt, auf deren Grundlage unter Beachtung der angewandten Rechnungslegungsnormen Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen für das Kreditgeschäft (einschließlich der Länderrisikovorsorge) zu bilden sind (z. B. institutsinternes Forderungsbewertungsverfahren)? Ö 61 zu Tz 64 (65) Wird die erforderliche Risikovorsorge zeitnah ermittelt und laufend fortgeschrieben? Ö zu Tz 65 (66) Wurden institutsinterne Kriterien festgelegt, wann ein erheblicher Risikovorsorgebedarf der Geschäftleitung unverzüglich zu melden ist? (66) Wurden die institutsinternen Kriterien bei der Meldung eingehalten? Wurde definiert, ab wann ein erheblicher Risikovorsorgebedarf besteht? Folgt die Wertberichtigungssystematik den Ergebnissen des Risikoklassifizierungsverfahrens? Liegt die Verantwortung für die Weiterentwicklung und Überwachung der Verfahren außerhalb des Bereichs Markt? Wenn nicht, auf welcher Grundlage erfolgt die Bemessung der Risikovorsorge? Wer ist für die Bildung der Risikovorsorge zuständig? In welcher Form ist der Vorstand in die Bildung der Risikovorsorge eingebunden? Ist der Grundsatz der Funktionstrennung auch bei der Bildung der Risikovorsorge gewährleistet? 5 Risikoklassifizierungsverfahren J N Verw. (67) Hat die Bausparkasse ein aussagekräftiges Risikoklassifizierungsverfahren für die erstmalige bzw. turnusmäßige oder anlassbezogene Beurteilung des Adressenausfallrisikos sowie ggf. des Objekt- /Projektrisikos eingerichtet? Über welche Arten von Risikoklassifizierungsverfahren verfügt die Bauspk.?
8 Gibt es klare Regelungen über deren Anwendung bzw. Verwendung? Sind die Fälle/Kreditarten, in denen kein Risikoklassifizierungsverfahren Anwendung finden muss, in den Organisationsrichtlinien klar abgegrenzt? Lassen die Verfahren eine möglichst objektive und konsistente Risikoklassifizierung zu? Decken die Verfahren sowohl das Adressenausfall- als auch ggf. das Projekt- oder Objektrisiko ab? Beinhalten die Verfahren sowohl quantitative als auch qualitative Kriterien? Wurde die Einrichtung vom Vorstand beschlossen? Erfolgt jährlich eine Überprüfung der Risikoeinstufung? (vgl. Tz 41) 3. MaK-Fachgremiumssitzung: Erleichterung: z.b. Prüfung Ordnungsmäßigkeit der Tilgung durch den KN Wurden in den Organisationsrichtlinien Kriterien festgelegt, die im Rahmen der Beurteilung von Risiken eine nachvollziehbare Zuweisung in eine Risikoklasse gewährleisten? (68) Hat die Bausparkasse angemessene Risikoklassifizierungsverfahren für das Branchenrisiko und ggf. Länderrisiko eingerichtet? >>> Erleichterungen denkbar Dokumentiert die Bausparkasse im Rahmen ihrer Kreditrisikostrategie oder im Rahmen der Organisationsrichtlinien, auf welche Weise gewährleistet ist, dass die Risiken beurteilt werden können, soweit auf ein Klassifizierungsverfahren für diese Risiken verzichtet wird? (69) Ansiedlung außerhalb Bereich Markt >>> entfällt, da kein Markt (70) Sind neben quantitativen, soweit möglich, auch qualitative Kriterien für die Bestimmung des Adressenausfallrisikos definiert worden?>>> Erleichterungen denkbar Wurde insbesondere berücksichtigt, inwieweit der Kreditnehmer künftig in der Lage ist, Erträge zu erwirtschaften, um den ausgereichten Kredit zurückzuführen? (71) Wurde das Klassifizierungsverfahren mit eingebunden in: - die Prozesse der Kreditbearbeitung, - die Kompetenzordnung, - die Konditionengestaltung (außerkollektiv), - die Risikovorsorge und - die Intensität der Kundenbetreuung? Wie erfolgt die Einbindung der Klassifizierungsverfahren in die Prozesse? Ist eindeutig geregelt, wann ggf. von dem Urteil des Verfahrens abgewichen werden darf? Wurde die Art der Einbindung in den Organisationsrichtlinien festgelegt? 6 Identifizierung, Steuerung und Überwachung der Risiken im Kreditgeschäft (Tz 72-91) (72) Wurde entsprechend der Art, dem Umfang, der Komplexität und dem Risikogehalt der Geschäfte ein Verfahren eingerichtet: a) zur frühzeitigen Identifizierung von Risikopotenzialen im Kreditgeschäft (Früherkennung von Risiken) b) zur Steuerung dieser Risiken ( Kreditrisikomanagement) c) zur Überwachung der Risiken aus dem Kreditgeschäft (Kreditrisikocontrolling) (73) Ist das System in das Verfahren zur Gesamtbanksteuerung eingegliedert? (noch nicht zwingend) Wie ist das System zur Messung und Steuerung der Kreditrisiken in die Gesamtbanksteuerung eingebunden? Werden Interdependenzen zwischen unterschiedlichen Risikoarten durch das System berücksichtigt? (noch nicht zwingend) J N Verweis 6.1 Allgemeine Anforderungen an die Verfahren J N Verweis (74) Gewährleisten die Verfahren, dass alle wesentlichen Risiken im Kreditgeschäft auch auf Gruppenebene frühzeitig erkannt, vollständig erfasst und in angemessener Weise dargestellt und überwacht werden? Wird eine laufende Überwachung der Risiken auf Portfolioebene gewährleistet? Seite 8 von 16
9 Wird überwacht, ob die Risikostreuung ausgewogen und mit der Kreditrisikostrategie vereinbar ist? Werden risikorelevante Informationen unverzüglich an die in der Kompetenzordnung festgelegten Entscheidungsträger weitergeleitet? Können frühzeitig geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen eingeleitet werden? Existieren hierzu eindeutige Informations- und Kommunikationswege? Wurde die Erhebung der relevanten Informationen als routinemäßiger und standardisierte Prozess angelegt? Ist sichergestellt, dass die Verfahren kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst werden? Werden Schäden aus unzureichender Bearbeitung der Engagements in geeigneter Weise transparent gemacht? Wird evtl. Handlungsbedarf abgeleitet? Werden mathematisch-statistische Verfahren wie z.b. Credit-Value-at-Risk zur Überwachung und Steuerung eingesetzt? Werden regelmäßig Szenarioberechnungen zur Simulation möglicher Limitauslastungen durchgeführt? Wird hierbei zwischen Normalszenarien und Stressszenarien differenziert? (75) Werden die Verfahren angemessen und nachvollziehbar dokumentiert? 6.2 Verfahren zur Früherkennung von Risiken J N Verweis (76) Dient das Verfahren zur Früherkennung von Risiken der rechtzeitigen Identifizierung von KN, bei deren Engagements sich erhöhte Risiken abzuzeichnen beginnen? Ist die Bausparkasse somit in der Lage, in einem möglichst frühen Stadium Gegenmaßnahmen einzuleiten (z.b. Intensivbetreuung)? Wie wird das gewährleistet /woher kommen die Daten/ wie ist die Datenqualität? Hat die Bausparkasse für diese Zwecke auf der Basis quantitativer und qualitativer Risikomerkmale Indikatoren für eine frühzeitige Risikoidentifizierung entwickelt? Hat die Bausparkasse ein Risikoklassifizierungsverfahren eingeführt? Wurde dieses Risikoklassifizierungsverfahren mit geeigneten Frühwarnindikatoren ausgestattet? Gewährleistet das Risikofrüherkennungssystem, dass übermäßige Risikokonzentrationen frühzeitig erkannt werden? Wurden von der Geschäftsleitung bestimmte, unter Risikogesichtspunkten festzulegende Arten von Kreditgeschäften oder Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Größenordnungen von der Anwendung des Verfahrens zur Früherkennung von Risiken ausgenommen? Ist ein funktionierendes Mahnwesen installiert? Wie hoch ist die Anzahl der Mahnläufe? Gibt es Möglichkeiten, einzelne Kreditnehmer vom Mahnwesen auszunehmen? Wird das zur Kreditvergabeentscheidung eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren auch für die Risikomessung der laufenden Kredite eingesetzt? Wie hat die Bausparkasse das Ausfallrisiko definiert? Wird die Definition des Ausfalls in allen Einheiten der Bausparkasse/des Konzerns einheitlich verwendet? Unterscheidet die Bausparkasse zwischen dem expected loss und dem unexpected loss? Wie ist sichergestellt, dass die Auswertung der Frühwarnindikatoren zur weiteren Verarbeitung im Risikocontrolling weitergeleitet wird? 6.3 Begrenzung der Risiken im Kreditgeschäft J N Verweis (77) Hat die Geschäftsleitung durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass die Risiken im Kreditgeschäft begrenzt werden? Sind die Maßnahmen ausreichend? Werden die Maßnahmen in geeigneter Weise dokumentiert? Sind die Maßnahmen mit der Kreditrisikostrategie abgestimmt? (78) Wird sichergestellt, dass kein Geschäft ohne kreditnehmerbezogenes Limit (Kreditbeschluss) abgeschlossen werden kann? MaH Seite 9 von 16
10 (79) Werden alle Geschäfte zeitnah, zumindest jedoch taggleich auf die KN-bezogenen Limite angerechnet? Wird die Einhaltung KN-bezogener Limite in Abhängigkeit vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte in angemessenen Abständen überwacht? Was versteht die Bausparkasse unter angemessenen Abständen täglich? Liegt eine Dokumentation hierzu vor? Sofern keine tägliche Limitüberwachung erfolgt wie wird dies auf Risikogesichtspunkten begründet? Ist klar geregelt, für welche Geschäfte oder KN-Arten keine tägliche Überwachung vorzunehmen ist? Wer ist verantwortlich für die Limitvergabe und Limitänderungen? Hat die Bausparkasse ein konsistentes System der Limitierung von Adressenausfallrisiken eingerichtet? Welche Arten von Limiten unterscheidet die Bausparkasse grundsätzlich? Gewährleisten die Limitstrukturen eine angemessene Diversifizierung? Wenn keine Limite eingerichtet sind, wie wird sichergestellt, dass durch geeignete Maßnahmen gesamtgeschäftsbezogene Risiken gesteuert und überwacht werden können? Werden sämtliche Kredite i.s.d. 19 KWG aus allen Einheiten der Bank im Limitsystem erfasst? Wenn nicht alle Kredite/Einheiten der Bausparkasse erfasst werden, wie hoch ist der damit verbundene Fehler? Wer ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Limite? Existiert eine zentrale Limitverwaltung? Wie oft werden bestehende Limite auf ihre Angemessenheit überprüft und gegebenenfalls angepasst? Wird hierbei auch die Limitstruktur berücksichtigt? Harmonieren die Kreditrisikolimite mit den anderen Risikolimiten (z.b. Marktpreislimiten) und mit der Berechnung des Risikotragfähigkeitspotenzials? Werden die Risikolimite aus der Verlustobergrenze/dem Risikotragfähigkeitspotenzial abgeleitet? (80) Hat die Bausparkasse ein der Kompetenzordnung entsprechendes Verfahren eingerichtet, in dem festgelegt wurde, wie mit Überziehungen umzugehen ist? Werden Überziehungen und die deswegen getroffenen Maßnahmen dokumentiert? (81) Liegen für den Handel Limitierungen vor? (82) Wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass gesamtgeschäftsbezogene Risiken gesteuert und überwacht werden? (83) Wurden die Maßnahmen zur Begrenzung der KN-bezogenen Limite und gesamtgeschäftsbezogenen Limite unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit der Bausparkasse strukturiert? Wird der Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und der Risikotragfähigkeit in angemessene Abständen (mindestens jährlich) von der Geschäftsleitung vor dem Hintergrund der gewählten Kreditrisikostrategie überprüft? 6.4 Berichtswesen J N Verweis (84) Wird mindestens quartalsweise ein Risikobericht erstellt und der Geschäftsleitung zur Verfügung gestellt? Wird der Bericht an das Aufsichtsorgan weitergeleitet? Wird die Kenntnisnahme des Berichts durch den Vorstand eindeutig und nachvollziehbar vermerkt? Werden die auf der Grundlage dieses Berichts gebotenen und eingeleiteten Maßnahmen nachvollziehbar dokumentiert? (85) Enthält der Risikobericht unter Berücksichtigung von Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Kreditgeschäfte sowie der Größe der Bausparkasse und der Geschäftsschwerpunkte die folgenden gesamtgeschäfts- und kreditnehmerbezogenen Informationen: a) die Entwicklung des Kreditportfolios nach wesentlichen Strukturmerkmalen, insbesondere nach Branchen, Ländern, Risikoklassen und Größenklassen sowie ggf. Sicherheitenkategorien? Seite 10 von 16
11 b) den Umfang der vergebenen Limite und externen Linien; Großkredite und sonstige bemerkenswerte Engagements? c) ggf. die gesonderte Darstellung des Länderrisikos? d) die Laufzeitstruktur des Kreditportfolios der Bausparkasse? e) bedeutende Überziehungen seit dem letzten Bericht? f) Umfang und Entwicklung des Neugeschäfts sowie des Kreditgeschäfts in neuartigen Produkten oder auf neuen Märkten seit dem letzten Bericht? g) Entwicklung der Risikovorsorge unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit der Bausparkasse? h) Seit dem letzten Bericht getroffene Kreditentscheidungen von wesentlicher Be deutung, die von der Kreditrisikostrategie abweichen? Was bedeutet von wesentlicher Bedeutung bzw. ist die Definition der wesentlichen Bedeutung dokumentiert? i) Kreditentscheidungen, die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Krediteinzel kompetenzen beschlossen haben, soweit diese von den Voten abwei chen? Findet im Risikobericht nur das Kundenkreditgeschäft Berücksichtigung, oder auch der restliche Anwendungsbereich ( 19 (1) KWG)? Wurden in die Risikoberichterstattung auch Handlungsvorschläge aufgenommen? MaK-Hinweis: Soweit sich im Hinblick auf bereits in vorangegangenen Risikoberichten dargestellte Sachverhalte keine relevanten Änderungen ergaben haben, kann im Rahmen der aktuellen Berichterstattung auf diese Information verwiesen werden. (86) Werden Ereignisse von wesentlicher Bedeutung dem Vorstand und den involvierten Kompetenzträgern unverzüglich mitgeteilt? Wird diese Ad hoc-berichterstattung dokumentiert? Werden Risikokonzentrationen im Reporting gesondert gekennzeichnet? Erfolgen gesonderte Berichte über die Backtesting-Ergebnisse? Wird der Vorstand über Abweichungen vom Kreditgewährungsprozedere und vom Rating/Scoring informiert? ABS.2 PrüfbV 6.5 Rechts- und Betriebsrisiken J N Verweis (87) Werden vertragliche Vereinbarungen im Kreditgeschäft auf der Grundlage rechtliche geprüfter und korrekt dokumentierter Unterlagen abgeschlossen? (87) Werden Rechtsrisiken den für die Überwachung der Geschäfte Verantwortlichen offen gelegt? Wurde eine Inventur der für das Kreditgeschäft relevanten Rechts- und Betriebsrisiken durchgeführt? (88) Werden für die einzelnen Kreditverträge rechtlich geprüfte Standardtexte verwendet? Welche Kontrolle stellt dies sicher? Werden diese Standardtexte laufend aktualisiert? Werden diese Aktualisierungen dokumentiert? Wer ist in der Organisation für die Aktualisierung zuständig? Wird bei Individualvereinbarungen, die von Standardtexten abweichen sollen, vor Abschluss des Vertrages die Prüfung durch eine unabhängige, sachverständige Stelle durchgeführt? Wird diese Prüfung dokumentiert? Wer handelt in diesem Fall als unabhängige, sachverständige Stelle? Wie wird sichergestellt, dass die SB stets die aktuellen Formulare verwenden bzw. Zugang zu den aktuellen Formularen haben? (89) Ist die Leistungsfähigkeit der technisch organisatorischen Ausstattung in Art und Umfang der Aktivitäten im Kreditgeschäft angemessen? Wird die Funktionsfähigkeit der Datenbanken sowie die Qualität der eingestellten Daten durch geeignete Maßnahmen sichergestellt? Welche Maßnahmen sind das? Sind systemseitige Kontrollen dokumentiert? Existiert eine Risikodatenbank aus der kreditnehmer- und risikospezifische Auswertungen erstellt werden können? Seite 11 von 16
12 Auf welchen Medien erfolgt eine Historisierung der Risikomessergebnisse/der Ratingund Scoringergebnisse? Welche Anwendungen, Datenbanken, Informationssysteme setzt die Bank ein? Ist ein IT-Architekturplan vorhanden? Hält die Bank ihre durch Rechts- und Betriebsrisiken entstandenen Verluste fest? Werden diese Verluste analysiert und entsprechende Maßnahmen zur zukünftigen Vermeidung solcher Verlusten ergriffen? (90) Stellt eine schriftliche Notfallplanung sicher, dass bei Ausfall der für das Kreditgeschäft erforderlichen technischen Einrichtungen zeitnah Ersatzlösungen zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können? Wird Vorsorge für mögliche Fehler in der angewandten Software und für unvorhergesehen Personalausfälle getroffen? Sind die getroffenen Vorkehrungen ausreichend und zweckmäßig? (91) Werden die im Kreditgeschäft implementierten DV-Systeme, DV-technischen Verfahren und Notfallpläne regelmäßig überprüft und ggf. angepasst? Was bedeutet regelmäßig? Laut Kommentar Seite 241 = 1 Jahr Werden die Überprüfungen und Anpassungen dokumentiert? 7 Auslagerung J N Verweis 92 Sind Tätigkeiten oder Funktionen, die das Kreditgeschäft betreffen, auf andere Unternehmen ausgelagert? MaV >> FaeH (LBS:Sparkasse) 8 Prüfungen J N Verweis 8.1 Revisionen 93 IR 94 Hinweis MaIR 8.2 Abschlussprüfer Seite 12 von 16
13 Anlage Begriffsdefinition Votum Ein Votum im Sinne der MaK ist eine entweder zustimmende oder ablehnende schriftliche Äußerung zu einem konkreten Sachverhalt im Rahmen einer Kreditentscheidung. Ein Votum gilt als qualifiziert, wenn die Kreditwürdigkeit und fähigkeit sowie die Darstellbarkeit des Engagements in einem Umfang, der dem Risikogehalt entspricht, geprüft und das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich dokumentiert wurde. Kreditentscheidung Ist jede Entscheidung, unbeschadet ob sie ausschließlich vom Institut selbst oder gemeinsam mit anderen Instituten getroffen wird (sog. Konsortialgeschäft), über Neukredite, Ü- berziehungen, Krediterhöhungen, Prolongationen (Anmerkung: gilt nicht für Zuteilung und Zinsanpassungen von Vor- und Zwischenfinanzierungen = Darlehen bei Bausparkassen) und Änderungen risikorelevanter Sachverhalte, die dem Kreditbeschluss zugrunde lagen (z. B. Sicherheiten, Verwendungszweck), über die Festlegung von kreditnehmerbezogenen Limiten sowie auch über Beteiligungen. Ferner zählt dazu die Festlegung von Kontrahentenlimiten, die nach Abschnitt der Verlautbarung über Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute von einer vom Handel unabhängigen Stelle festzusetzen sind sowie die Festlegung von Emittentenlimiten. Quelle: MaK Punkt 2, TZ 7 Abgrenzung Votum und Kreditentscheidung Der Votierende schätzt das Risiko für das Unternehmen in Bezug auf den Kreditnehmer sowie auf den Kredit selbst ein und gibt eine Empfehlung für die Kreditentscheidung. Der Entscheider entscheidet über die Kreditvergabe. Markt Die Bereiche, die Geschäfte initiieren und bei den Kreditentscheidungen über ein Votum verfügen. Bedeutung für die Bausparkasse Vertriebsweg Initiierung 1. Votum Bemerkungen Sparkassen (bei LBS) Ja Nein Außendienst Ja Nein Innendienst Ausnahme Finanzierung aus einer Hand (FaeH): Hier wird der Kreditbeschluss in der Sparkasse für die LBS gefasst. Die eventuelle Anwendung eines Scoreverfahrens stellt kein Votum des Außendienstes selbst dar. Das Votum erfolgt durch das Verfahren Vorgabe der LBS. Grundsätzlich stellt der Innendienst keinen Markt dar. Seite 13 von 16
14 Anlage Bei Betrachtung der Hauptvertriebswege Sparkassen und Außendienst gibt es für die Bausparkasse keinen Markt im Sinne der MaK (Vertrieb ohne Votum). Für die Vertriebswege Innendienst und Internet könnte in den o.g. Geschäften die Bausparkasse einen Markt im Sinne der MaK besitzen. Es handelt sich dabei i. d. R. um nicht risikorelevantes Geschäft vergl. auch Seite 2 MaK-Fachgremiums-Sitzung ). Es sind entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Marktfolge Die Bereiche, die bei den Kreditentscheidungen über ein weiteres vom Markt unabhängiges Votum verfügen. Risiken, die die Forderung direkt betreffen Adressenausfallrisiko Marktpreisrisiko Adressenausfallrisiko Risiken, die aus der Insolvenz oder der Illiquidität der Kreditnehmer erwachsen, d.h. dass der Schuldner seinen Zins- und Tilgungsdienst nicht mehr aufbringt.. Marktpreisrisiko Risiko, dass der Wert der Sicherheit sinkt. Anmerkung: Bei aktueller Kreditvergabe werden Marktpreisrisiken durch Abschläge berücksichtigt. Insoweit dürften Sicherheiten-Veränderungen (z.b. bis zu 10 %) nicht automatisch zu Anpassungen führen, da sie bereits durch Abschläge abgefedert wurden. Weitere Risiken Rechts- und Betriebsrisiken Klumpenrisiko Unter Klumpenrisiko versteht man erhebliche Konzentrationen in Bezug auf z.b. einzelne Kreditnehmer (Emittenten), Branchen oder Regionen innerhalb eines Kredit- oder Wertpapierportfolio. Bei der Kreditnehmerkonzentration ist in erster Linie auf die Großkreditproblematik hinzuweisen. Gerade diese Problematik kann für kleinere Kreditinstitute existenzbedrohenden Charakter annehmen. Das bedeutet für die Bausparkasse, insbesondere auf ein gut diversifiziertes Kreditportfolio hinzuwirken. Intensivbetreuung Ist die gesonderte Beobachtung mahnfälliger Engagements ablesbar aus den Mahnlisten sowie Bearbeitung und Überwachung von Stundungen und Aussetzungen (Initiative geht vom Kreditnehmer aus). Seite 14 von 16
15 Anlage Problemkredite Alle in Sanierung bzw. Abwicklung befindlichen Kredite. A. Sanierung Mögliche Bearbeitung von Problemkrediten auf der Grundlage eines Sanierungskonzeptes. Zielstellung: Rückführung in die Normalbetreuung. B. Abwicklung Mögliche Bearbeitung von Problemkrediten auf der Grundlage eines Abwicklungskonzeptes. Zielstellung: Rückführung der Forderung über Verwertung der Sicherheiten. Kreditbearbeitungskontrolle Prozessabhängige Kontrollen, die gewährleisten, dass die Vorgaben der Organisations-richtlinien eingehalten werden. Risikovorsorge Sind die unter Beachtung der angewandten Rechnungslegungsnormen gebildeten Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen für das Kreditgeschäft (institutsinternes Forderungsbewertungsverfahren). Risikotragfähigkeit gemessen an der Ertragskraft (?) sowie Ausnutzung des Solvabilitätskoeffizienten (Eigenkapital zu risikogewichteten Bilanzaktiva) Prolongation (Tz 7 MaK) vergl. MaK-Fachgremium Sitzung Seiten 2+3 Die echte Prolongation eines Kredites setzt die Endfälligkeit zu einem vorher im Kreditvertrag vereinbarten Termin voraus. Gemeint ist immer eine zeitliche Verlängerung mit Betrachtung der risikorelevanten Sachverhalte aus der ursprünglichen Kreditentscheidung. Die Verlängerung bedarf der Zustimmung beider Seiten und setzt einen neuen Kreditbeschluss voraus. Dies trifft für Vor- und Zwischenfinanzierungen nicht zu. Zu betrachten wären sonstige Baudarlehen, z. B. KfW, Annuitätendarlehen. Die gegenwärtigen Regelungen in unseren Kreditverträgen stellen keine Prolongationsvereinbarungen dar. Es sind Zinsanpassungsklauseln. Zinsanpassung (vergl. auch S. 1 MaK-Fachgremiumssitzung ) Anpassung der Konditionen ohne erneute Beschlussfassung keine gesonderte Kreditentscheidung im Sinne MaK. Ausnahmen ggf. im Organ- und Großkreditbereich bei VK/ZK. Seite 15 von 16
16 Anlage Neue Produkte im Sinne MaK Neue Produkte liegen vor, wenn diese nicht mit Standardkomponenten (Tarifmerkmale, Finanzierungsmodelle) abgebildet werden können; nicht im System abbildbar sind. Zz. für Bausparkassen nicht relevant, da die Produkte durch Bausparkassengesetz sowie Spezialbankenprinzip eingeschränkt sind. Gesamtbanksteuerung Unter Gesamtbanksteuerung ist die Gesamtheit aller Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen zur Regulierung des Gesamtergebnisses und der Risikosteuerung eines Kreditinstitutes zu verstehen. Das umfasst sowohl die zentralen, als auch die dezentralen Steuerungsmaßnahmen. Das bedeutet für die Bausparkasse, die dezentral erfassten Daten der einzelnen Abteilungen sollten an einer zentralen Stelle zusammengeführt und auf Schlüssigkeit für die Gesamtentwicklung der Bausparkasse geprüft werden. Bei Notwendigkeit werden entsprechende Maßnahmen zur Ergebnis- bzw. Risikoregulierung vorgeschlagen und bei Genehmigung deren Umsetzung überwacht. Daraus sollte sich eine kontinuierliche Prozesskette entwickeln. Seite 16 von 16
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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