Vergleichsfaktoren des Landes Hessen
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- Andrea Koch
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1 Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen Vergleichsfaktoren des Landes Hessen gemäß 183 Abs. 2 BewG 2018
2 Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse des Landes Hessen - freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser - Reihenhäuser und Doppelhaushälften - Eigentumswohnungen
3 Impressum Impressum Herausgeber: Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH) beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Schaperstraße 16, Wiesbaden Postfach 3249, Wiesbaden Internet: Telefon: Fax: Datengrundlage: Kaufpreissammlungen der hessischen Gutachterausschüsse Vertrieb: Gutachterausschüsse und Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen Gebühr: 50 Die in dem Bericht zusammengestellten Inhalte unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse des Landes Hessen beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Mit dem Erwerb erhält die Käuferin / der Käufer eine Einzelplatzlizenz und ist berechtigt, das Dokument auf einem Computer aufzuspielen und für ihren / seinen Bedarf auszudrucken. Kopien aus dem Bericht sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Soweit die Inhalte in dem Bericht nicht vom Herausgeber erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Die Tabellen wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Trotz gewissenhafter Überprüfung kann für etwaige technische Fehler und inhaltliche fehlerhafte Angaben sowie deren Folgen keine Haftung übernommen werden. 2
4 Inhaltsverzeichnis Impressum 2 Inhaltsverzeichnis 3 Gesetzliche Grundlagen 4 Baugesetzbuch (BauGB)... 4 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)... 4 Vergleichswertrichtlinie (VW-RL)... 5 Bewertungsgesetz (BewG)... 5 Ausführungserlass zum Bewertungsgesetz Ermittlung von Vergleichsfaktoren des Landes Hessen 7 3. Regionale Zuordnung Region 1 (Kassel Korbach) Region 2 (Homberg/Efze) Region 3 (Gießen Marburg) Region 4 (Fulda) Region 5 (Frankfurt Wiesbaden Limburg) Region 6 (Hanau Büdingen) Region 7 (Darmstadt Offenbach Heppenheim) 83 Anschriften der Gutachterausschüsse 96 Übersicht der hessischen Gemeinden und Gemarkungen 97 Tabellenverzeichnis 122 Abkürzungsverzeichnis 125 3
5 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Baugesetzbuch (BauGB) 193 Abs. 5 Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten gehören insbesondere 1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, 2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), insbesondere für die Grundstücksarten Ein- und Zweifamilienhäuser, 3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und 4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf eine Raum- oder Flächeneinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor). Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der steuerlichen Bewertung mitzuteilen. Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) 9 Grundlagen der Ermittlung (1) Bodenrichtwerte ( 10) und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind insbesondere aus der Kaufpreissammlung ( 193 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs) auf der Grundlage einer ausreichenden Zahl geeigneter Kaufpreise unter Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse zu ermitteln. Zu den sonstigen erforderlichen Daten gehören insbesondere Indexreihen ( 11), Umrechnungskoeffizienten ( 12), Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke ( 13) sowie Marktanpassungsfaktoren und Liegenschaftszinssätze ( 14). (2) Kaufpreise solcher Grundstücke, die in ihren Grundstücksmerkmalen voneinander abweichen, sind im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur geeignet, wenn die Abweichungen 1. in ihren Auswirkungen auf die Preise sich ausgleichen, 2. durch Zu- oder Abschläge oder 3. durch andere geeignete Verfahren berücksichtigt werden können. 13 Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke Vergleichsfaktoren ( 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuchs) sollen der Ermittlung von Vergleichswerten für bebaute Grundstücke dienen. Sie sind auf den marktüblich erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf eine sonst geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Flächen- oder Raumeinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor), zu beziehen. 4
6 Gesetzliche Grundlagen Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) 6 Vergleichsfaktoren (1) Vergleichsfaktoren ( 13 ImmoWertV) sind durchschnittliche, auf eine geeignete Einheit bezogene Werte für Grundstücke mit bestimmten wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (Normobjekte). Geeignete Bezugseinheiten können z. B. der marktüblich erzielbare jährliche Ertrag (Ertragsfaktor) oder eine Flächen- oder Raumeinheit der baulichen Anlagen (Gebäudefaktor) sein. (2) Vergleichsfaktoren werden für einzelne Grundstücksarten und gegebenenfalls Grundstücksteilmärkte aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen abgeleitet. Zur Ableitung von Vergleichsfaktoren sind geeignete statistische Verfahren heranzuziehen. (3) Vergleichsfaktoren sind für die Ermittlung des vorläufigen Vergleichswerts geeignet, wenn sie für einen mit dem Wertermittlungsobjekt vergleichbaren regional und sachlich abgegrenzten Teilmarkt abgeleitet wurden und die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale des Normobjekts dargestellt sind. Bewertungsgesetz (BewG) 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise. (2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach 179 gesondert zu berücksichtigen. (3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt. Ausführungserlass zum Bewertungsgesetz zu 183 BewG - Vergleichswertverfahren (1) Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden bebauten Grundstücks entweder aus Vergleichspreisen (> Abs. 2) für vergleichbare Grundstücke oder aus Vergleichsfaktoren (> Abs. 3) abgeleitet. Der Vergleichswert bebauter Grundstücke umfasst den Boden- und Gebäudewert. (2) Im Vergleichspreisverfahren nach 183 Abs. 1 BewG sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Eine hinreichende Übereinstimmung der Zustandsmerkmale der Vergleichsgrundstücke liegt vor, wenn sie insbesondere hinsichtlich ihrer Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Größe, Erschließungszustand und Alter des Gebäudes mit dem zu bewertenden Grundstück weitgehend übereinstimmen bzw. die Abweichungen in sachgerechter Weise (> Abs. 4) berücksichtigt werden können. Voraussetzung für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Vergleichspreise; ausnahmsweise kann auch ein Vergleichspreis genügen. Vorrangig ist auf die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte mitgeteilten Vergleichspreise zurückzugreifen. Liegen mehrere Vergleichspreise vor, soll der Durchschnittswert angesetzt werden. 5
7 Gesetzliche Grundlagen Sofern der Gutachterausschuss nur Durchschnittskaufpreise (Kaufpreismittel) aus einer Vielzahl von Kauffällen einer Grundstücksart ohne Berücksichtigung unterschiedlicher wertbeeinflussender Merkmale abgeleitet hat, sind diese als Vergleichspreise nicht geeignet. Soweit von den Gutachterausschüssen keine Vergleichspreise vorliegen, kann das zuständige Finanzamt geeignete Vergleichspreise aus anderen Kaufpreissammlungen berücksichtigen. (3) Anstelle von Vergleichspreisen können auch Vergleichsfaktoren herangezogen werden, die vom örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte für geeignete Bezugseinheiten, z. B. die Wohnfläche (Gebäudefaktor) oder den erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor), ermittelt und mitgeteilt werden ( 183 Abs. 2 BewG). Beziehen sich die Vergleichsfaktoren nur auf den Gebäudewert, ist der Bodenwert zusätzlich nach Maßgabe des 179 BewG zu ermitteln. (4) Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke bzw. der Grundstücke, für die Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so sind diese Abweichungen durch Zu- oder Abschläge nach Vorgabe des örtlichen Gutachterausschusses für Grundstückswerte zu berücksichtigen. Stehen vom örtlichen Gutachterausschuss zur Berücksichtigung dieser Abweichungen keine Anpassungsfaktoren (z. B. Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten) zur Verfügung, kann eine hinreichende Übereinstimmung noch unterstellt werden, wenn die wertbeeinflussenden Merkmale des zu bewertenden Grundstücks, wie z. B. die Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes, die Grundstücksgröße oder das Alter des Gebäudes, um höchstens jeweils 20 Prozent vom Vergleichsgrundstück abweichen. Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Rechte und Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden in dem typisierenden Vergleichswertverfahren nach 183 Abs. 1 und 2 BewG nicht berücksichtigt ( 183 Abs. 3 BewG). 6
8 Ermittlung von Vergleichsfaktoren des Landes Hessen 2. Ermittlung von Vergleichsfaktoren des Landes Hessen Die hessischen Gutachterausschüsse erfassen die Verträge, die Ihnen gemäß 195 BauGB von den beurkundenden Stellen zugesendet werden, einheitlich nach den von der ZGGH vorgegebenen Festsetzungen. Bei der Festlegung der Vergleichsfaktoren werden folgende Objektarten unterschieden: Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser (EFH/ZFH) Reihenhäuser und Doppelhaushälften (RH/DHH) Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern (ETW) Als wichtigste wertbeeinflussende Merkmale gemäß 183 BewG sind nachfolgend berücksichtigt: Lage des Objekts (Bodenrichtwert) Größe des Objekts (Wohnfläche) Alter des Objekts (Baujahr) Grundstücksgröße (nicht bei Eigentumswohnungen) Alle Vergleichsfaktoren beziehen sich auf Objekte für die eine durchschnittliche Ausstattung unterstellt wird und beinhalten den jeweiligen Bodenwert. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften ist im Vergleichsfaktor auch der Wert einer Garage, eines Carports oder eines Stellplatzes enthalten. Die Werte für Eigentumswohnungen beziehen sich nur auf die Wohnung ohne Stellplatz. Wertangaben zu evtl. vorhandenen Kfz-Stellplätzen können der Tabelle auf S. 11 entnommen werden. Als Datenbasis für die Ableitung von Vergleichsfaktoren dienten die Kaufverträge der drei genannten Objektarten, die in den Jahren 2015, 2016 und 2017 beurkundet und September 2017 in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse erfasst und ausgewertet wurden. Für die Auswertung der Eigenheime (Häuser) wurden diejenigen Immobilien berücksichtigt, deren Wohnfläche zwischen 80 m² und 250 m², Baujahr nach 1950 und Grundstücksgröße zwischen 250 m² und m² (EFH/ZFH) bzw. 100 m² und 700 m² (RH/DHH) lag. Für die Auswertung der Eigentumswohnungen wurden diejenigen Objekte berücksichtigt, deren Wohnfläche zwischen 40 m² und 160 m² lag und deren Baujahr in den Tabellen angegeben ist. Unter Berücksichtigung dieser festgelegten Spannen für die wichtigsten Einflussgrößen ergaben sich für Eigenheime ca (EFH/ZFH) und ca (RH/DHH) Verkaufsfälle und für Eigentumswohnungen ca Verkaufsfälle, die in die Ermittlung der Vergleichsfaktoren eingeflossen sind. Die Datensätze wurden regional zusammengeführt und statistisch (Regressionsanalyse) ausgewertet. Der örtlich zuständige Gutachterausschuss führte eine Plausibilitätsprüfung durch und übergab die abgestimmten Ergebnisse an die ZGGH zur zentralen Veröffentlichung. Die dargestellten Vergleichsfaktoren wurden zum Stichtag ermittelt. Sie führen für Standardobjekte zum Verkehrswert mit einer Genauigkeit von ± 20 %. Die Anpassungsfaktoren wurden unter Berücksichtigung des mittleren Bodenwerts der jeweils angegebenen Region bestimmt. Einzelne Besonderheiten des Grundstücks können in einem pauschalierten Vergleichswertverfahren nicht berücksichtigt werden (> 183 Abs. 3 BewG). Individuelle Besonderheiten des Grundstücks können nur im Rahmen eines Verkehrswertgutachtens (> 198 BewG) Berücksichtigung finden. 7
9 Ermittlung von Vergleichsfaktoren des Landes Hessen Die hier veröffentlichten Vergleichsfaktoren der jeweiligen Gutachterausschüsse entsprechen den Anforderungen gemäß Ausführungserlass zu 183 Abs. 3 BewG. Einzig sind die Auswertungen der Eigentumswohnungen in den Städten Frankfurt und Wiesbaden zu unterscheiden. Wegen des umfangreichen Datenmaterials in diesem Teilmarkt sind dort durchschnittliche Vergleichspreise unter Berücksichtigung der gleichen Einflussgrößen angegeben. Bei Nutzung der Tabellen wird darauf hingewiesen, dass auf eine Interpolation bei Bewertungen im Rahmen des ErbStRG verzichtet wird. Vielmehr soll von dem für den Steuerpflichtigen günstigeren Wert ausgegangen werden. Zur Erläuterung der Handhabung der Tabellen werden nachfolgend zwei Beispiele angeführt: Beispiel 1 Objektart: Freistehendes Einfamilienhaus Ort / Regionale Zuordnung: Wetzlar / Lahn-Dill-Kreis / Region 3 Wohnfläche: 110 m² Baujahr: 1970 Bodenrichtwert: 160 /m² (Bodenrichtwertauskunft über Grundstücksfläche: 660 m² Wohnfläche m² Vergleichsfaktoren in /m² Wohnfläche (EFH/ZFH) bezogen auf 700 m² Grundstücksgröße und Baujahr /m² 50 /m² 99 /m² Bodenrichtwertbereich 100 /m² 149 /m² 150 /m² 199 /m² 200 /m² 299 /m² (25 /m²) (75 /m²) (125 /m²) (175 /m²) (250 /m²) Tab VF (EFH/ZFH), Stadt Wetzlar, LK Gießen, Lahn-Dill-Kreis, LK Marburg-Biedenkopf 8
10 Ermittlung von Vergleichsfaktoren des Landes Hessen Bodenrichtwert ab 100 /m² Grundstücksgröße m² Baujahr ab 2010 (1955) (1965) (1975) (1985) (1995) (2005) (2015) 300 0,76 0,85 0,94 1,03 1,12 1,21 1, ,77 0,86 0,95 1,04 1,14 1,23 1, ,79 0,88 0,97 1,06 1,15 1,24 1, ,80 0,89 0,98 1,08 1,17 1,26 1, ,82 0,91 1,00 1,09 1,18 1,27 1, ,83 0,92 1,02 1,11 1,20 1,29 1, ,85 0,94 1,03 1,12 1,21 1,30 1, ,86 0,96 1,05 1,14 1,23 1,32 1, ,88 0,97 1,06 1,15 1,24 1,34 1, ,90 0,99 1,08 1,17 1,26 1,35 1, ,91 1,00 1,09 1,18 1,28 1,37 1, ,93 1,02 1,11 1,20 1,29 1,38 1, ,94 1,03 1,12 1,22 1,31 1,40 1,49 Tab AF (EFH/ZFH), Stadt Wetzlar, LK Gießen, Lahn-Dill-Kreis, LK Marburg-Biedenkopf Der Verkehrswert (gemeine Wert) ergibt sich näherungsweise aus folgender Berechnung: 110 m² Wohnfläche x /m² x 0,98 =
11 Ermittlung von Vergleichsfaktoren des Landes Hessen Beispiel 2 Objektart: Eigentumswohnung Ort / Regionale Zuordnung: Stadt Darmstadt / Region 7 Wohnfläche: 77 m² Baujahr: 1992 Bodenrichtwert: 430 /m² (Bodenrichtwertauskunft über Grundstücksflächenanteil: Keine Abhängigkeit bei ETW erkennbar Vergleichsfaktoren in /m² Wohnfläche (ETW) Bodenrichtwertbereich Baujahr (1985) (1995) (2005) ab 2010 (Erstbezug) 200 /m² 299 /m² 300 /m² 399 /m² 400 /m² 499 /m² 500 /m² 599 /m² (250 /m²) (350 /m²) (450 /m²) (550 /m²) Tab VF (ETW), Stadt Darmstadt Der Verkehrswert (gemeine Wert) ergibt sich näherungsweise aus folgender Berechnung: 77 m² Wohnfläche x /m² = Die Vergleichsfaktoren dienen der überschlägigen Ermittlung des Verkehrswertes ( gemeinen Wertes ) und werden nachfolgend regional aufbereitet. 10
12 Regionale Zuordnung Die Zuordnung der Gutachterausschüsse zu den einzelnen Regionen können Sie der Tabelle auf der nachfolgenden Seite entnehmen. Die Zuordnung der Gemarkungen zur jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt, Landkreis und Region finden Sie im Anhang ab Seite Regionale Zuordnung 12
13 Regionale Zuordnung lfd. Nr. Region Gutachterausschuss LK: Landkreis Geschäftsstelle AfB: Amt für Bodenmanagement 1 Kassel-Korbach 2 Homberg (Efze) 3 Gießen-Marburg 4 Fulda Frankfurt- Wiesbaden- Limburg Hanau- Büdingen Darmstadt- Offenbach- Heppenheim Kreisfreie Stadt Kassel LK Kassel LK Waldeck-Frankenberg Stadt Korbach LK Werra-Meißner Stadt Eschwege LK Schwalm-Eder LK Hersfeld-Rotenburg Stadt Bad Hersfeld LK Marburg-Biedenkopf Stadt Marburg LK Lahn-Dill LK Gießen Stadt Gießen Stadt Wetzlar LK Vogelsberg LK Fulda Stadt Fulda Kreisfreie Stadt Frankfurt Kreisfreie Stadt Wiesbaden LK Limburg-Weilburg Stadt Limburg LK Hochtaunus Stadt Bad Homburg Stadt Oberursel LK Rheingau-Taunus Stadt Taunusstein LK Main-Taunus LK Wetterau LK Main-Kinzig Kreisfreie Stadt Darmstadt Kreisfreie Stadt Offenbach LK Offenbach Stadt Dietzenbach Stadt Neu-Isenburg LK Groß-Gerau Stadt Rüsselsheim LK Darmstadt-Dieburg LK Odenwald LK Bergstraße Stadt Bensheim Stadt Heppenheim Stadt Lampertheim Stadt Viernheim Stadt Kassel AfB Korbach AfB Korbach AfB Korbach AfB Homberg (Efze) AfB Homberg (Efze) AfB Homberg (Efze) AfB Homberg (Efze) AfB Homberg (Efze) AfB Marburg Stadt Marburg AfB Marburg AfB Marburg Stadt Gießen AfB Marburg AfB Fulda AfB Fulda Stadt Fulda Stadt Frankfurt Stadt Wiesbaden AfB Limburg a.d.lahn AfB Limburg a.d.lahn AfB Limburg a.d.lahn Stadt Bad Homburg Stadt Oberursel AfB Limburg a.d.lahn AfB Limburg a.d.lahn AfB Limburg a.d.lahn AfB Büdingen AfB Büdingen Stadt Darmstadt Stadt Offenbach Stadt Rüsselsheim in Hessen 44 Gutachterausschüsse 18 Geschäftsstellen 13
14 Region 1 (Kassel Korbach) 3.1 Region 1 (Kassel Korbach) Zuständigkeitsbereiche der Gutachterausschüsse Anzahl der Kauffälle: Einfamilienhäuser/ Zweifamilienhäuser: 830 Reihenhäuser/ Doppelhaushälften: 361 Eigentumswohnungen Wiederverkauf: 460 Eigentumswohnungen Erstverkauf:
15 Region 2 (Homberg/Efze) 3.2 Region 2 (Homberg/Efze) Zuständigkeitsbereiche der Gutachterausschüsse Anzahl der Kauffälle: Einfamilienhäuser/ Zweifamilienhäuser: 595 Reihenhäuser/ Doppelhaushälften: 56 Eigentumswohnungen Wiederverkauf: 124 Eigentumswohnungen Erstverkauf:
16 Region 3 (Gießen Marburg) 3.3 Region 3 (Gießen Marburg) Zuständigkeitsbereiche der Gutachterausschüsse Anzahl der Kauffälle: Einfamilienhäuser/ Zweifamilienhäuser: Reihenhäuser/ Doppelhaushälften: 188 Eigentumswohnungen Wiederverkauf: 437 Eigentumswohnungen Erstverkauf:
17 Region 4 (Fulda) 3.4 Region 4 (Fulda) Zuständigkeitsbereiche der Gutachterausschüsse Anzahl der Kauffälle: Einfamilienhäuser/ Zweifamilienhäuser: 403 Reihenhäuser/ Doppelhaushälften: 79 Eigentumswohnungen Wiederverkauf: 144 Eigentumswohnungen Erstverkauf: 88 37
18 Region 5 (Frankfurt Wiesbaden - Limburg) 3.5 Region 5 (Frankfurt Wiesbaden Limburg) Zuständigkeitsbereiche der Gutachterausschüsse Anzahl der Kauffälle: Einfamilienhäuser/ Zweifamilienhäuser: 961 Reihenhäuser/ Doppelhaushälften: Eigentumswohnungen Wiederverkauf: Eigentumswohnungen Erstverkauf:
19 Region 6 (Hanau - Büdingen) 3.6 Region 6 (Hanau Büdingen) Zuständigkeitsbereiche der Gutachterausschüsse Anzahl der Kauffälle: Einfamilienhäuser/ Zweifamilienhäuser: Reihenhäuser/ Doppelhaushälften: 497 Eigentumswohnungen Wiederverkauf: 540 Eigentumswohnungen Erstverkauf:
20 Region 7 (Darmstadt - Offenbach Heppenheim) 3.7 Region 7 (Darmstadt Offenbach Heppenheim) Zuständigkeitsbereiche der Gutachterausschüsse Anzahl der Kauffälle: Einfamilienhäuser/ Zweifamilienhäuser: Reihenhäuser/ Doppelhaushälften: Eigentumswohnungen Wiederverkauf: Eigentumswohnungen Erstverkauf:
21 Übersicht der hessischen Gemeinden und Gemarkungen Anschriften der Geschäftsstellen in Hessen Gutachterausschüsse für Immobilienwerte für den Bereich KASSEL (LANDKREIS) Amt für Bodenmanagement Korbach Manteuffel-Anlage Hofgeismar Tel.: (05631) Fax: (0611) GS-GAA-AfB-KB@hvbg.hessen.de KASSEL (STADT) Obere Königsstraße Kassel Tel.: (0561) Fax: (0561) gutachterausschuss@kassel.de Internet: KORBACH (STADT) WALDECK-FRANKENBERG (LANDKREIS) Amt für Bodenmanagement Korbach Medebacher Landstraße Korbach Tel.: (05631) Fax: (0611) GS-GAA-AfB-KB@hvbg.hessen.de BAD HERSFELD (STADT) HERSFELD-ROTENBURG (LANDKREIS) SCHWALM-EDER-KREIS Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) Hans-Scholl-Straße Homberg (Efze) Tel.: (05681) oder (05681) Fax: (05681) GS-GAA-AfB-HR@hvbg.hessen.de ESCHWEGE (STADT) WERRA-MEIßNER-KREIS Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) Goldbachstraße 12a Eschwege Tel.: (05681) oder (05681) Fax: (05681) GS-GAA-AfB-HR@hvbg.hessen.de GIEßEN (LANDKREIS) LAHN-DILL-KREIS MARBURG-BIEDENKOPF (LANDKREIS) WETZLAR (STADT) Amt für Bodenmanagement Marburg Robert-Koch-Straße Marburg Tel.: (06421) Fax: (0611) GS-GAA-AfB-MR@hvbg.hessen.de GIEßEN (STADT) Berliner Platz Gießen Tel.: (0641) Fax: (0641) gutachterausschuss@giessen.de Internet: MARBURG (STADT) Barfüßerstraße Marburg Tel.: (06421) oder Fax: (06421) gutachterausschuss@marburg-stadt.de Internet: FULDA (LANDKREIS) VOGELSBERGKREIS Amt für Bodenmanagement Fulda Washingtonallee Fulda Tel.: (0661) Fax: (0661) GS-GAA-AfB-FD@hvbg.hessen.de FULDA (STADT) Schlossstraße Fulda Tel.: (0661) Fax: (0661) gutachterausschuss@fulda.de Internet: HOCHTAUNUSKREIS LIMBURG (STADT) LIMBURG-WEILBURG (LANDKREIS) MAIN-TAUNUS-KREIS RHEINGAU-TAUNUS-KREIS TAUNUSSTEIN (STADT) Amt für Bodenmanagement Limburg a.d. Lahn Berner Straße Limburg a. d. Lahn Tel.: (06431) Fax: (0611) GS-GAA-AfB-LM@hvbg.hessen.de BAD HOMBURG (STADT) Bahnhofstraße Bad Homburg v. d. Höhe Tel.: (06172) Fax: (06172) michael.stauder@bad-homburg.de Internet: FRANKFURT AM MAIN (STADT) Kurt-Schumacher-Straße 10 Bauteil A, 6. Stock Frankfurt am Main Tel.: (069) Fax: (069) gutachterausschuss.ffm@ stadt-frankfurt.de Internet: OBERURSEL (STADT) Rathausplatz Oberursel Tel.: (06171) oder -445 Fax: (06171) gutachterausschuss@oberursel.de Internet: WIESBADEN (STADT) Gustav-Stresemann-Ring Wiesbaden Tel.: (0611) oder Fax: (0611) gutachterausschuss@wiesbaden.de Internet: MAIN-KINZIG-KREIS WETTERAUKREIS Amt für Bodenmanagement Büdingen Bahnhofstraße Büdingen Tel.: (06042) Fax: (0611) GS-GAA-AfB-BD@hvbg.hessen.de DARMSTADT (STADT) OFFENBACH AM MAIN (STADT) Bessunger Straße Block F Darmstadt Tel.: (06151) Fax: (06151) info@gaa-darmstadt.de Internet: Berliner Straße Offenbach am Main Tel.: (069) Fax: (069) gutachterausschuss@offenbach.de Internet: RÜSSELSHEIM AM MAIN (STADT) Marktplatz Rüsselsheim am Main Tel.: (06142) Fax: (06142) bauaufsicht@ruesselsheim.de Internet: BENSHEIM (STADT) BERGSTRAßE (LANDKREIS) DARMSTADT-DIEBURG (LANDKREIS) DIETZENBACH (STADT) GROß-GERAU (LANDKREIS) HEPPENHEIM (STADT) LAMPERTHEIM (STADT) NEU-ISENBURG (STADT) ODENWALDKREIS OFFENBACH (LANDKREIS) VIERNHEIM (STADT) Amt für Bodenmanagement Heppenheim Odenwaldstraße Heppenheim Tel.: (06252) Fax: (06252) GS-GAA-AfB-HP@hvbg.hessen.de Internet: Anmerkung: Zum wurde der Gutachterausschuss der Stadt Hanau aufgelöst. Die dort her angesiedelten Aufgaben werden von der Geschäftsstelle beim Amt für Bodenmanagement in Büdingen übernommen. 96
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