Immobilien und Umgründungen
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- Max Förstner
- vor 6 Jahren
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1 Immobilien und Umgründungen 45. WT-Praxisdialog, Uni Klagenfurt 25. September 2017 GrESt: Anteilsvereinigung Probleme rund um die Grundstückszurechnung
2 Anteilsvereinigung 1 Abs 3 GrEStG» Übertragung von mindestens 95% der Anteile oder Vereinigung von 95% aller Anteile in einer Hand Vereinigung in der Hand einer Unternehmensgruppe isv 9 KStG möglich» Vorrang: 1 Abs 2a geht 1 Abs 3 GrEStG vor» Bemessungsgrundlage: Grundstückswert ( 4 Abs 1 GrEStG) Ausnahme: land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Einheitswert» Steuersatz: 0,5% ( 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG) Ausnahme: land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 3,5%» Steuerschuldner: Erwerber, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden Gruppe: am Erwerbsvorgang Beteiligten 3 Anteilsvereinigung Wann gehört ein Grundstück einer Gesellschaft?» Keine mittelbare Anteilsvereinigung in Österreich» Ein Grundstück gehört der Gesellschaft nicht nur dann, wenn es in deren Eigentum steht, sondern auch schon dann, wenn ein Tatbestand verwirklicht ist, der nach 1 GrEStG die Steuerpflicht begründet. (VwGH , 85/16/0111) Es soll somit nicht auf das zivilrechtliche Eigentum ankommen. M-GmbH Erwerb von 96% der Anteile 96% 1 Abs 3 GrEStG H-GmbH H-GmbH 100% Erwerb von 100% der Anteile 100% 1 Abs 3 GrEStG 100% Immo-GmbH Immo-GmbH Immo-GmbH 4
3 Anteilsvereinigung Umgründungen» Anteilsvereinigungstatbestand kann auch durch Umgründungen erfüllt werden!» Beispiel: Herr A bringt 97% der Anteile an der AB-GmbH in die ihm zu 100% gehörende A-GmbH unter Anwendung von Art III UmgrStG ein. A-GmbH 3% 97% Art III UmgrStG 97% 1 Abs 3 GrEStG AB-GmbH AB-GmbH» Variante: Herr A ist zu 94% direkt und zu 3% über einen Treuhänder an der AB-GmbH beteiligt. A bringt 97% der Anteile in die ihm zu 100% gehörende A- GmbH ein. Anteilsvereinigungstatbestand wird verwirklicht, weil treuhändig gehaltene Anteile dem Treugeber zuzurechnen sind. 5 Anteilsvereinigung Umgründungen» Ausgangssachverhalt: 100% der Anteile an der Immo-GmbH werden in die Z-GmbH abgespalten (oder eingebracht). 65% 35% 65% 35% AB-GmbH Z-GmbH Art VI oder Art III UmgrStG 100% 100% 1 Abs 3 GrEStG Immo-GmbH Immo-GmbH 6
4 Anteilsvereinigung Umgründungen» Fortsetzung 1: Die Immo-GmbH wird up-stream unter Anwendung von Art I UmgrStG auf die Z-GmbH verschmolzen. 65% 35% Z-GmbH 100% Art I Up-Stream-Verschmelzung Immo- GmbH» Differenzbesteuerung gem 1 Abs 4 GrEStG möglich, weil eine Umgründung ein Erwerbsvorgang nach 1 GrEStG ist. Steuer wird nur insoweit erhoben, als die Bmgl für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist (vgl UmgrStR 2002, Rz 346). 7 Anteilsvereinigung Umgründungen» Fortsetzung 2: Die Beteiligungsverhältnisse an der Z-GmbH betragen 95% und 5%. Die Z-GmbH wird down-stream unter Anwendung von Art I UmgrStG auf die Immo-GmbH verschmolzen. 95% 5% Z-GmbH 100% Art I Down-Stream-Verschmelzung Immo- GmbH» Keine Differenzbesteuerung!» Zweimal GrESt auf ein und das selbe Grundstück? 8
5 Anteilsvereinigung Umgründungen» Fortsetzung 3: Die Z-GmbH wird unter Anwendung von Art II UmgrStG errichtend in eine OG umgewandelt. 65% 35% Z-GmbH Art II Umwandlung Z-OG 100% Immo- GmbH» Zweimal GrESt auf ein und das selbe Grundstück? Z-OG bereits wirtschaftlicher Eigentümer für GrESt-Zwecke 9 Anteilsvereinigung Praktische Probleme» Evidenthaltung des fiktiven Grundstücks» Grenzüberschreitende Grundstückszurechnungen Ausländische Gesellschaft A erwirbt mindestens 95% der Anteile an einer österreichischen Immo-GmbH» Steuerberaterwechsel» Steuerfallen! 10
6 ImmoESt: Einbringung Behandlung von Grundstücken des Altvermögens im Zuge einer Einbringung gem Art III UmgrStG Einbringung Einführung» Auseinanderfallen von buchmäßigen und tatsächlich steuerverfangenen stillen Reserven» 16 Abs 6 UmgrStG Wirtschaftsgutbezogene Aufwertungsoption Grund und Boden ( Altvermögen ) Gemeiner Wert, Versteuerung mit pauschaler Bmgl isv 30 Abs 4 EStG Festhaltung im Einbringungsvertrag (Ordnungsvorschrift) Versteuerung beim Einbringenden Keine Verdoppelung stiller Reserven (= Erhöhung der AK in den Gegenleistungsanteilen) Erhöhung Einbringungskapital und Einlagenevidenzkonto» 18 Abs 5 UmgrStG Buchwertfortführung Z 1: Grund und Boden Gesamthafte Anwendbarkeit von 30 Abs 4 EStG Evidenznahme des Teilwertes Z 2: Grundstücke Eingeschränkte Anwendbarkeit von 30 Abs 4 EStG 12
7 Einbringung Gesamthafte Anwendbarkeit von 30 Abs 4 EStG» Grund und Boden, der am nicht steuerverfangen war Grundvoraussetzung: Anschaffung vor dem Gewinnermittlung gem 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG Wechsel der Gewinnermittlungsart von 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG nach dem auf 5 Abs 1 EStG Wechsel der Gewinnermittlungsart von 5 Abs 1 auf 4 Abs 1 oder 4 Abs 3 EStG vor dem Abs 10 Z 3 lit b EStG idf vor 1. StabG 2012 Rücklage für Grund und Boden Einlage vor dem in einen 4 Abs 1 oder 4 Abs 3 EStG gewinnermittelnden Betrieb Teleologische Reduktion von 4 Abs 3a Z 4 EStG (vgl auch EStR 2000, Rz 783) Einlage nach dem in einen Betrieb, unabhängig von der Gewinnermittlungsart» Anwendungsbereich Natürliche Person Mitunternehmerschaften Körperschaften 13 Einbringung Beispiel 1 - Angabe» Einzelunternehmer 4 Abs 1 EStG» Anschaffung GuB Jahr 2000 AK = 500» Einbringung zum Gemeiner Wert/Teilwert GuB = 700» Veräußerung im Jahr 2020 Veräußerungserlös GuB =
8 Einbringung Beispiel 1 - Lösung Einbringung nach Art III B X-GmbH Gewinnermittlung gem 4 Abs1 EStG Anschaffung 2000: GuB= Abs6 UmgrStG- Aufwertung Einbringung Art III 2016: GuB= 700 gw = TW Verkauf 2020 GuB= 900 GuB gw = 700,00-86% = - 602,00 Bmgl = 98,00 Immo-ESt = 29,40 GuB VE = 900,00 -AK (= gw 2016) = -700,00 Bmgl = 200,00 KöSt = 50,00 18 Abs 5 Z 1 UmgrStG Buchwertfortführung (Gespaltene Betrachtungsweise) Pauschale Besteuerung auf Basis des in Evidenz genommenen Teilwertes GuB TW = 700,00-86% = - 602,00 Bmgl = 98,00 KöSt = 24,50 GuB VE = 900,00 -TW 2016 = -700,00 Bmgl = 200,00 KöSt = 50,00 15 Einbringung Eingeschränkte Anwendbarkeit von 30 Abs 4 EStG» Grund und Boden und Gebäude, welche am teilweise nicht steuerverfangen waren Wechsel der Gewinnermittlungsart von 4 Abs 1 oder 4 Abs 3 EStG auf 5 Abs 1 EStG vor dem Abs 10 Z 3 lit a EStG idf vor 1. StabG 2012 Aufwertung des Grund und Bodens steuerneutral mit dem Teilwert 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG: 30 Abs 4 EStG kann für Grund und Boden, der ohne Wechsel zur Gewinnermittlung nach 5 zum nicht steuerverfangen gewesen wäre angewendet werden, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart tritt Einlage vor dem in einen 5 Abs 1 EStG gewinnermittelnden Betrieb Einlage zum Teilwert ( 6 Z 5 EStG idf StruktAnpG 2006) 4 Abs 3a Z 4 EStG: Unterschiedsbetrag Teilwert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten gilt als Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung. 30 Abs 4 EStG anwendbar, wobei an die Stelle des Veräußerungserlöses der Teilwert im Einlagezeitpunkt tritt. 16
9 Einbringung Beispiel 2» Anschaffung 2000 (Gewinnermittlung gem 4 Abs 1 EStG) GuB = 400 Gebäude = 600» 2010: Wechsel der Gewinnermittlungsart auf 5 Abs 1 EStG GuB TW = 800, Gebäude TW = 900» Einbringung GuB gw/tw = 1000, Gebäude gw/tw = 1200» Verkauf 2020 GuB = 1200, Gebäude = Einbringung Beispiel 2 Lösung A ( 16 Abs 6 UmgrStG) Einbringung nach Art III B Gewinnermittlung gem 4 Abs 1 EStG Gewinnermittlung gem 5 Abs 1 EStG X-GmbH Anschaffung 2000: GuB = 400 Gebäude = 600 Wechsel 2010 ( 5 Abs 1 EStG): GuB = 800 TW Gebäude = 900 TW Einbringung Art III 2016: GuB = 1000 gw /TW Gebäude = 1200 gw/tw Verkauf 2020: GuB = 1200 Gebäude = 1400 Grund und Boden - 16 Abs 6 UmgrStG 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG GuB TW = 800,00-86% = - 688,00 Bmgl = 112,00 Immo-ESt = 33,60 GuB gw 2016 = 1000,00 GuB BW (= TW 2010) = - 800,00 Bmgl = 200,00 Immo-ESt = 60,00 Gebäude keine Sondervorschrift GuB VE 2020 = 1200,00 GuB BW (= gw 2016) = ,00 Bmgl = 200,00 KöSt = 50,00 Gebäude VE 2020 = 1400,00 Gebäude RBW = -285,00 Bmgl =1115,00 KöSt = 278,75 18
10 Einbringung Beispiel 2 Lösung B ( 18 Abs 5 UmgrStG) Einbringung nach Art III B Gewinnermittlung gem 4 Abs 1 EStG Gewinnermittlung gem 5 Abs 1 EStG X-GmbH Anschaffung 2000: GuB = 400 Gebäude = 600 Wechsel 2010 ( 5 Abs 1 EStG): GuB = 800 TW Gebäude = 900 TW Einbringung Art III 2016: GuB = 1000 gw /TW Gebäude = 1200 gw/tw Verkauf 2020: GuB = 1200 Gebäude = 1400 Grund und Boden - 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG 4 Abs 3a Z 3 lit c EStG GuB TW = 800,00-86% = - 688,00 Bmgl = 112,00 KöSt = 28,00 GuB VE 2020 = 1200,00 GuB BW (= gw 2016) = - 800,00 Bmgl = 400,00 KöSt = 100,00 Gebäude keine Sondervorschrift Gebäude VE 2020 = 1400,00 Gebäude RBW = - 285,00 Bmgl = 1115,00 KöSt = 278,75 19 Einbringung Beispiel 3» Anschaffung 2000 außerbetrieblicher Bereich GuB = 400 Gebäude = 600» Einlage 2010 in Einzelunternehmen 5 Abs 1 EStG GuB TW = 800, Gebäude TW = 900» Einbringung GuB gw/tw = 1000, Gebäude gw/tw = 1200» Verkauf 2020 GuB = 1200, Gebäude =
11 Einbringung Beispiel 3 Lösung A ( 16 Abs 6 UmgrStG) Einbringung nach Art III B Gewinnermittlung gem 5 Abs 1 EStG X-GmbH Anschaffung 2000: GuB = 400 Gebäude = 600 Einlage 2010 ( 5 Abs 1 EStG): GuB = 800 TW Gebäude = 900 TW Einbringung Art III 2016: GuB = 1000 gw /TW Gebäude = 1200 gw/tw Verkauf 2020: GuB = 1200 Gebäude = 1400 Grund und Boden - 16 Abs 6 UmgrStG 4 Abs 3a Z 4 EStG GuB TW = 800,00-86% = - 688,00 Bmgl = 112,00 Immo-ESt = 33,60 GuB gw 2016 = 1000,00 GuB BW (= TW 2010) = - 800,00 Bmgl = 200,00 Immo-ESt = 60,00 GuB VE 2020 = 1200,00 GuB BW (= gw 2016) = ,00 Bmgl = 200,00 KöSt = 50,00 Gebäude - 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG 4 Abs 3a Z 4 EStG Gebäude TW = 900,00-86% = - 774,00 Bmgl = 126,00 KöSt = 31,50 Gebäude VE 2020 = 1400,00 Gebäude RBW = - 652,50 Bmgl = 747,50 KöSt = 186,88 21 Einbringung Beispiel 3 Lösung B ( 18 Abs 5 UmgrStG) Einbringung nach Art III B Gewinnermittlung gem 5 Abs 1 EStG X-GmbH Anschaffung 2000: GuB = 400 Gebäude = 600 Einlage 2010 ( 5 Abs 1 EStG): Einbringung Art III 2016: GuB = 800 TW GuB = 1000 gw /TW Gebäude = 900 TW Gebäude = 1200 gw/tw Grund und Boden - 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG Verkauf 2020: GuB = 1200 Gebäude = Abs 3a Z 4 EStG GuB TW = 800,00-86% = - 688,00 Bmgl = 112,00 KöSt = 28,00 4 Abs 3a Z 4 EStG Gebäude - 18 Abs 5 Z 2 UmgrStG GuB VE 2020 = 1200,00 GuB BW (= TW 2010) = - 800,00 Bmgl = 400,00 KöSt = 100,00 Gebäude TW = 900,00-86% = - 774,00 Bmgl = 126,00 KöSt = 31,50 Gebäude VE 2020 = 1400,00 Gebäude RBW = - 652,50 Bmgl = 747,50 KöSt = 186,88 22
12 Einbringung Mitunternehmerschaften» Einbringung eines Betriebes/Teilbetriebes samt Grund und Boden Anwendung von 30 Abs 4 EStG für einen Mitunternehmer gegeben 16 Abs 6 UmgrStG kann mit Wirkung für alle Mitunternehmer angewendet werden Für jene Mitunternehmer, für die bilanzbündeltheoretisch 30 Abs 4 EStG anwendbar ist, kommt daher insoweit auch die Pauschalbesteuerung zur Anwendung Für die übrigen Mitunternehmer, für die bilanzbündeltheoretisch 30 Abs 4 EStG nicht anwendbar ist, kommen die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften zur Anwendung» Einbringung von MU-Anteilen Einbringungsergänzungsbilanz: Ergänzungskapital für den aufgewerteten Grund und Boden (Ausnahme: Sonderbetriebsvermögen) 23 Einbringung Zusammenfassung» Aufwertungsoption: gemeiner Wert x 14% x 30% ESt im Zeitpunkt der Einbringung und Erlös minus Buchwert (= gemeiner Wert) x 25% KöSt im Zeitpunkt der Veräußerung AK Gegenleistungsanteile: Erhöhung um gemeinen Wert des alten Grund und Bodens Evidenzkonto: Erhöhung um gemeinen Wert des alten Grund und Bodens» Buchwertfortführung: Teilwert x 14% x 25% KöSt und Erlös minus Buchwert (= Teilwert) x 25% KöSt jeweils im Zeitpunkt der Veräußerung AK Gegenleistungsanteile: Erhöhung um Buchwert des alten Grund und Bodens Evidenzkonto: nur Erhöhung um Buchwert des alten Grund und Bodens 24
13 ImmoESt: Realteilung Behandlung von Grundstücken des Altvermögens im Zuge einer Realteilung gem Art V UmgrStG Realteilung Einführung» Buchwertfortführung Ausgleichsposten ( 29 Abs 1 Z 2 UmgrStG) aktiver und passiver Verteilung auf 15 Jahre Auflösung bei Veräußerung/Aufgabe/Liquidation Steuerlastverschiebung? Steuersatzdifferenzen Sonderausgleichsposten ( 29 Abs 1 Z 2a UmgrStG) Auflösung zum besonderen Steuersatz Absetzung gem 6 Z 2 lit d EStG Pauschale Bildung des Sonderausgleichsposten gem 30 Abs 4 EStG möglich ( 30 Abs 4 UmgrStG)
14 Realteilung Beispiel» ABC-OG ( 4 Abs 1 EStG): A = 40%, B = 40%, C = 20% Buchwert/Anschaffungskosten GuB = 50 A und C = Altvermögen B = Neuvermögen (Ergänzungsbilanz ihv 10 für GuB)» Abteilung TB auf C Übernahme von GuB durch C Gemeiner Wert GuB = 100 A und B setzen OG verhältniswahrend fort A (40%) B (40%) C (20%) Anteiliger gemeiner Wert 40,00 40,00 20,00 (pauschale) Anschaffungskosten - 34,40-20,00-17,20 Ergänzungsbilanz - 10,00 Stille Reserven vor Realteilung 5,60 10,00 2,80 27 Realteilung Lösung» Bildung des Sonderausgleichspostens Im Ausmaß der verschobenen stillen Reserven auf C 5,60 (A) + 10 (B) = 15,60 Verteilung auf 15 Jahre Aktiver Sonderausgleichsposten für C Passiver Sonderausgleichsposten für AB-OG» Steuerlastverschiebung zwischen A und B? Vorher: A = 5,60 und B = 10 Nachher: AB-OG = 15,60 A = 7,80 und B = 7,80 28
15 Realteilung Lösung» Gesellschafterbezogene Bildung in Ergänzungsbilanzen Ergänzungsbilanz A Minderkapital 5,60 Passiver Sonderausgleichsosten 5,60 5,60 5,60 Ergänzungsbilanz B Minderkapital 10,- Passiver Sonderausgleichsposten 10,- 10,- 10,-» Korrekturposten zum Ausgleichsposten in Ergänzungsbilanz Bilanz AB-OG Teilbetrieb,- Eigenkapital A,-,- Eigenkapital B,- Passiver Sonderausgleichsposten 15,60,-.,- Ergänzungsbilanz A Ergänzungsbilanz B Korrektur zu Eigenkapital A 2,20,- Sonderausgleichsposten 2,20,- 2,20,- 2,20,- Minderkapital B 2,20,- Korrektur zu Sonderausgleichsposten 2,20,- 2,20,- 2,20,- 9/28/ Realteilung Fortsetzung Beispiel» Veräußerung von GuB durch C um 250 Altvermögensquote = 60%, Neuvermögensquote = 40% 40% von A und 20% eigene Quote 40% von B 30 Abs 4 erster TS UmgrStG (bis zum Teilungsstichtag) 60% von 100 = 60 x 14% = 8,40 40% von 100= = Abs 4 zweiter TS UmgrStG (nach dem Teilungsstichtag) 20% (Quote von C vor Realteilung) von 150 = 30 x 14% = 4,20 80% (Quote von A und B vor Realteilung) von 150 = 120 Auflösung aktiver Ausgleichsposten? 30
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