EINLADUNG ZUR 15. ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG DER SWISSQUOTE GROUP HOLDING AG Übersetzung des französischen Originaltextes

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3 EINLADUNG ZUR 15. ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG DER SWISSQUOTE GROUP HOLDING AG Übersetzung des französischen Originaltextes TRAKTANDENLISTE Donnerstag, 7. Mai 2015, Uhr (Türöffnung um Uhr) im Swissôtel, in Zürich-Oerlikon 1. Geschäftsbericht und Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr Genehmigung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2014 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Swissquote Group Holding AG und die Konzernrechnung der Gruppe für das Geschäftsjahr 2014 zu genehmigen, in Kenntnisnahme der Berichte der Revisionsstelle. 1.2 Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2014 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2014 gutzuheissen (Konsultativabstimmung), in Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle. Erläuterung: Der Vergütungsbericht legt die Prinzipien der Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung dar und weist die effektive Vergütung für das Geschäftsjahr 2014 aus. Die Abstimmung hat keinen bindenden Charakter. 2. Verwendung des Bilanzgewinnes und Verwendung von Kapitaleinlagereserven (Ausschüttung an die Aktionäre) 2.1 Genehmigung der Verwendung des Bilanzgewinnes Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den verfügbaren Bilanzgewinn per 31. Dezember 2014 im Betrag von CHF auf die neue Rechnung vorzutragen. 3

4 2.2 Verwendung von Kapitaleinlagereserven (Ausschüttung an die Aktionäre) Einleitende Bemerkung: Per 31. Dezember 2013 betrug der Totalbetrag der Kapitaleinlagereserven CHF In Folge der Kapitalerhöhung per 20. Juni 2014 im Zusammenhang mit der strategischen Kooperation mit PostFinance hat sich der Betrag der Kapitaleinlagereserven per 31. Dezember 2014 auf CHF erhöht; davon wurde ein Betrag von CHF von der Eidg. Steuerverwaltung steuerlich anerkannt. Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, einen Teil der steuerlich anerkannten Kapital - einlagereserven wie folgt zu verwenden: Steuerlich anerkannte Kapitaleinlagereserven per 31. Dezember 2014 CHF Ausschüttung von CHF 0.60 pro Aktie aus der Teilauflösung von steuerlich anerkannten Kapitaleinlagereserven CHF ( )* Vortrag von steuerlich anerkannten Kapitaleinlagereserven CHF * Erläuterung: Falls dieser Antrag angenommen wird, wird ein Netto-Betrag von CHF 0.60 pro Aktie ohne Abzug der Verrechnungssteuer (35%) ab 13. Mai 2015 ausbezahlt. Der letzte Handelstag, an dem die Aktien mit einem Anspruch auf die Ausschüttung gehandelt werden können, ist der 8. Mai Ab dem 11. Mai 2015 werden die Aktien ex-dividende gehandelt. 3. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. * Die hier angegebenen Beträge beruhen auf dem Stand des Aktienkapitals vom 31. Dezember 2014 und können sich bis zum 8. Mai 2015 infolge Ausübung von gewährten Optionen (zum Beispiel Mitarbeiteroptionen) oder Änderungen im Bestand der eigenen Aktien verändern. Eigene Aktien erhalten keine Ausschüttung. 4

5 4. Wahlen 4.1 Wahl und Wiederwahlen in den Verwaltungsrat und Wiederwahl des Präsidenten des Verwaltungsrates Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die je einzelne Wahl respektive Wiederwahl der folgenden Personen für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung: a. Herrn Mario Fontana als Mitglied und als Präsident des Verwaltungsrates (Wiederwahl) b. Herrn Markus Dennler als Mitglied (Wiederwahl) c. Herrn Martin Naville als Mitglied (Wiederwahl) d. Herrn Adrian Bult als Mitglied (Wiederwahl) e. Herrn Jean-Christophe Pernollet als Mitglied (Wahl) Erläuterung: Herr Paul E. Otth steht nicht zur Wiederwahl zur Verfügung und wird den Verwaltungsrat mit Abschluss der Generalversammlung 2015 verlassen. Der Verwaltungsrat dankt ihm für seinen Beitrag zur Entwicklung und zum Erfolg der Gruppe. Herr Jean-Christophe Pernollet (1966), französischer Staatsangehöriger, ist seit April 2014 Group Chief Audit Executive bei der Edmond de Rothschild Group (von 2012 bis 2014 war er Finanzchef der Gruppe). Bevor er im Jahr 2010 zu EFG International AG als Finanzchef wechselte, war er 17 Jahre lang bei PricewaterhouseCoopers SA hauptsächlich am Standort in Genf tätig (2 Jahre in New York). Seinen beruflichen Werdegang begann er 1990 bei Deloitte in Paris. Seinen Bachelor of Science in Wirtschaft und Politik erhielt er 1986 am Institut d Etudes Politiques in Grenoble beendet er sein Studium an der EDHEC Business School in Lille mit einem Master-Abschluss in Management absolvierte er das Columbia Business School Senior Executive Program. Seit dem 10. November 2014 ist er Mitglied des Verwaltungsrates von Swissquote Bank AG. 4.2 Wiederwahlen in den Vergütungsausschuss Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die je einzelne Wiederwahl der folgenden Personen als Mitglieder des Vergütungsausschusses je für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung: a. Herr Markus Dennler (Wiederwahl) b. Herr Mario Fontana (Wiederwahl) 5

6 Erläuterung: Vorbehältlich seiner Wiederwahl beabsichtigt der Verwaltungsrat, Herrn Markus Dennler zum Präsidenten des Vergütungsausschusses zu ernennen. 4.3 Wiederwahl der Revisionsstelle Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahl von PricewaterhouseCoopers AG, Pully, als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr Wiederwahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahl von Herrn Juan Carlos Gil, Rechtsanwalt, Zürich, als unabhängigen Stimmrechtsvertreter für eine Amtsdauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. 5. Genehmigung der maximalen Gesamtvergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung 5.1 Genehmigung der maximalen Gesamtvergütung der Mitglieder des Ver - waltungsrates von der Generalversammlung 2015 bis zur Generalver - sammlung 2016 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, als maximale Gesamtvergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates von der ordentlichen Generalversammlung 2015 bis zur ordentlichen Generalversammlung 2016 den Betrag von CHF zu genehmigen. Erläuterung: Der zur Genehmigung vorgelegte maximale Gesamtbetrag der Vergütung basiert auf einem Verwaltungsrat mit 5 Mitgliedern und deckt die in den Statuten wiedergegebenen Vergütungselemente ab. Diese sind im Vergütungsbericht 2014 näher erläutert und wurden in Übereinstimmung mit den im Vergütungsbericht 2014 dargelegten Grundsätzen bewertet. Die Genehmigung der maximalen Gesamtvergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt in Anwendung von Art. 14 bis der Statuten sowie gestützt auf die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (nachfolgend «VegüV»). 6

7 5.2 Genehmigung der maximalen Gesamtvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2016 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, als maximale Gesamtvergütung für die Mitglieder der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2016 den Betrag von CHF zu genehmigen. Erläuterung: Der zur Genehmigung vorgelegte maximale Gesamtbetrag der Vergütung basiert auf einer Geschäftsleitung mit 3 Mitgliedern und deckt die in den Statuten wiedergegebenen Vergütungselemente ab. Diese sind im Vergütungs - bericht 2014 näher erläutert und wurden in Übereinstimmung mit den im Vergütungsbericht 2014 dargelegten Grundsätzen bewertet. Die Genehmigung der maximalen Gesamtvergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung erfolgt in Anwendung von Art. 14 bis der Statuten sowie gestützt auf die VegüV. 6. Statutenänderungen Erläuterung: Der Verwaltungsrat schlägt Änderungen der Statuten vor, die sich in zwei Kategorien darstellen lassen: Statutenänderungen betreffend die Vergütung (6.1); Andere Statutenänderungen (6.2). Diese Statutenänderungen werden der Generalversammlung in zwei getrennten Ab - stimmungen vorgelegt. Der Wortlaut der vorgeschlagenen geänderten Statutenbestimmungen in einer inoffiziellen deutschen Übersetzung der französischen Originalfassung findet sich in der Beilage zu dieser Einladung (nachfolgend «Beilage»). Für die Originalfassung verweisen wir auf die französische Einladung respektive auf die Publikation im Schweizerischen Handels - amtsblatt. Die neuen Statutenbestimmungen sollen erst mit der Eintragung im Handelsregister in Kraft treten. 7

8 6.1 Statutenänderungen betreffend die Vergütung Erläuterung: Die Art. 21, 21 bis und 21 ter betreffend die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung wurden mit dem Ziel einer besseren Harmonisierung mit der gängigen Praxis in diesem Zusammenhang überprüft. Dabei wird insbesondere vorgesehen, dass der Verwaltungsrat neu nicht mehr an Beteiligungsplänen des Unternehmens partizipiert und statt dessen gegebenenfalls einen Teil seiner Vergütung in Form von Aktien erhält. Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Ersetzung der bisherigen Art. 21, 21 bis und 21 ter der Statuten durch die neuen Art. 21, 21 bis und 21 ter gemäss dem Wortlaut in der Beilage. 6.2 Andere Statutenänderungen Erläuterung: Art. 29 kann aufgehoben werden, weil alle von der VegüV geforderten Schritte bis zur ordentlichen Generalversammlung 2015 umgesetzt sein werden. Die anderen Änderungen beabsichtigen eine Anpassung der betroffenen Artikel an die aktuellen Standards. Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Aufhebung von Art. 29 und die Genehmigung der folgenden, geänderten Bestimmungen der Statuten: Art. 14 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3 Ziff. 7 und Art. 19 Abs. 1, gemäss dem Wortlaut in der Beilage und unter Löschung der entsprechenden bisherigen Bestimmungen. 8

9 ZUSÄTZLICHE ANGABEN Geschäfts- und Vergütungsbericht, Berichte der Revisionsstelle Der Geschäftsbericht 2014 (bestehend aus Jahresbericht, Jahresrechnung und Konzern - rechnung) und der Vergütungsbericht 2014 sowie die Berichte der Revisionsstelle liegen ab dem 14. April 2015 am Hauptsitz von Swissquote Group Holding AG, Chemin de la Crétaux 33, Gland, Schweiz, zur Einsicht auf. Diese Berichte sind zudem im Internet unter unter der Rubrik «ÜBER UNS» verfügbar. Die Berichte werden auf schriftliche Anfrage hin an die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre versandt. Antwortschein und Zutrittskarte Die bis am 4. Mai 2015 im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragenen Aktionäre sind zur Teilnahme und Stimmabgabe an der Generalversammlung berechtigt. Ab dem 5. Mai 2015 bis und mit dem Tag der Generalversammlung werden keine Eintragungen im Aktienregister vorgenommen. Alle im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragenen Aktionäre erhalten mit der Einladung zur Generalversammlung einen Antwortschein. Die Aktionäre werden gebeten, den ausgefüllten und unterzeichneten Antwortschein so rasch als möglich an ShareCommService AG, Europastrasse 29, CH-8152 Glattbrugg zu retournieren, um die Vorbereitung der Generalversammlung zu erleichtern. Zutrittskarten und Stimmmaterial werden aufgrund der bei ShareCommService AG eingegangenen Anmeldungen ab dem 23. April 2015 verschickt. Die bereits zugestellten Zutrittskarten verlieren ihre Gültigkeit und müssen retourniert werden, falls die Aktien vor der ordentlichen Generalversammlung veräussert werden. Vertretung Die Aktionäre haben die Möglichkeit, sich an der Generalversammlung wie folgt vertreten zu lassen: durch eine Person ihrer Wahl: Sie bestellen die Zutrittskarte, welche mit der schriftlichen Vollmacht versehen dem Vertreter zu übergeben ist; oder 9

10 durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter Herrn Juan Carlos Gil, Rechtsanwalt, LL.M., Jegher Gil, Waldmannstrasse 6, CH-8001 Zürich. Soweit keine spezifischen anderslautenden Weisungen erteilt werden, wird der unabhängige Stimmrechts - vertreter den Anträgen des Verwaltungsrates folgen. Die Aktionäre werden gebeten, den Antwortschein entsprechend auszufüllen, zu unterzeichnen und an Share- CommService AG, Europastrasse 29, CH-8152 Glattbrugg zu senden. Verwendung der Online Plattform Swissquote Group Holding AG stellt ihren Aktionären eine von ShareCommService AG ent wickelte Online Plattform zur Verfügung. Auf dieser Plattform können die im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragenen Aktionäre eine Zutrittskarte bestellen oder eine Vollmacht und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter erteilen. Zudem ermöglicht die Plattform die Bestellung des Geschäftsberichts 2014 und des Vergütungsberichts Die für den individuellen Zugang zur Online Plattform notwendigen Informationen sind auf dem Antwortschein aufgedruckt. Die Aktionäre können Vollmacht und Weisungen an den unab - hängigen Stimmrechtsvertreter via Online Plattform bis am 5. Mai 2015, Uhr erteilen. Durchführung der Generalversammlung Die Generalversammlung wird hauptsächlich auf Deutsch durchgeführt. Die Präsentationen auf der Leinwand betreffend die Traktanden erfolgt auf Deutsch und Französisch und die Präsentation betreffend den Geschäftsbericht 2014 auf Englisch. Der Verwaltungsrat 10

11 Beilage Aktuelle Fassung der betreffenden Artikel / Absätze / Ziffern Vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Anpassungen Artikel 14 Abs. 1 Ziff. 3 (Qualifizierte Mehrheit) 1. Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 3. die Einführung und die Aufhebung der Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; Artikel 17 Abs. 1 (Quorum; Beschlussfassung) 1. Besteht der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein, damit er beschlussfähig ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Für die Beschlussfähigkeit im Rahmen von Beschlüssen, die im Zusammenhang mit einer Herabsetzung oder Er höhung des Kapitals (ordentliche, beding te oder genehmigte Kapitalerhöhungen) einschliesslich der damit verbundenen statutarischen Änderungen ergehen, genügt die Präsenz eines einzigen Verwaltungsrates. Artikel 14 Abs. 1 Ziff. 3 (Qualifizierte Mehrheit) 1. Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 3. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; Artikel 17 Abs. 1 (Quorum; Beschlussfassung) 1. Besteht der Verwaltungsrat aus mehreren Mitgliedern, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein, damit er beschlussfähig ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Für die Beschlussfähigkeit im Rahmen von Beschlüssen, die im Zusammenhang mit einer Erhöhung des Kapitals (ordent - liche, bedingte oder genehmigte Kapitalerhöhungen) einschliesslich der damit verbundenen statutarischen Änderungen ergehen, genügt die Präsenz eines einzigen Verwaltungsrates. 11

12 Aktuelle Fassung der betreffenden Artikel / Absätze / Ziffern Vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Anpassungen 12 Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 7 (Aufgaben, Befugnisse) 3. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung. Artikel 19 Abs. 1 (Einberufung; Protokoll) 1. Der Verwaltungsrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung auf Einladung eines anderen Mitglieds. Artikel 21 (Vergütungssystem) 1. Die Vergütung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung kann sich aus (i) der jährlichen Grundvergütung, (ii) der maximalen Vergütung unter dem kurz - fristigen Bonusplan, (iii) dem Wert der maximalen Zuteilung unter dem lang fris - tigen Beteiligungsplan, (iv) einer Schätzung der Sozialabgaben, (v) für die Mit - glieder der Geschäftsleitung den Bei - trägen in Für-, Vorsorge- und Sparpläne und ähnliche Einrichtungen, (vi) den Versicherungsprämien und (vii) weiteren vom Arbeitgeber geleisteten Neben - leistungen, die als Vergütungen zu qualifizieren sind, zusammensetzen. Artikel 18 Abs. 3 Ziff. 7 (Aufgaben, Befugnisse) 3. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 7. die Benachrichtigung der zuständigen Instanz im Falle der Überschuldung. Artikel 19 Abs. 1 (Einberufung; Protokoll) 1. Der Verwaltungsrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung auf Einladung eines anderen Mitglieds. [Änderung nur im französischen Original] Artikel 21 (Vergütung im Allgemeinen) 1. Das Vergütungssystem der Gesellschaft kann folgende Elemente vorsehen: (i) eine jährliche Grundvergütung, (ii) eine kurzfristige variable Vergütung, (iii) eine langfristige variable Vergütung, (iv) Beiträge an Vorsorgepläne, berufliche Vorsorgepläne und Sparpläne und ähnliche Einrichtungen, (v) Versicherungsprämien und (vi) weitere vom Arbeitgeber geleistete Nebenleistungen, die als Vergütungen zu qualifizieren sind. 2. Die Gesellschaft kann den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Darlehen und Kredite ge -

13 Aktuelle Fassung der betreffenden Artikel / Absätze / Ziffern Vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Anpassungen 2. Für die variable Vergütung gelten folgende Grundsätze: Die Elemente der kurzfristigen Vergütung sind namentlich von quantita - tiven und qualitativen Zielen ab - hängig, welche sich am Ergebnis der Gesellschaft oder von Teilen der Gesellschaft, an Zielen im Vergleich mit dem Markt oder mit anderen Gesellschaften und/oder an spezifischen Zielen orientieren können. In welchem Umfang diese Ziele erreicht worden sind, beurteilt sich grundsätzlich für eine Periode von einem Jahr, was zu einer kurzfristigen Vergütung führen kann, die 150% des Grundlohns nicht übersteigen darf. Die Elemente der langfristigen Ver - gütung sind namentlich von stra te - gischen Zielen der Gesellschaft quantitativer oder qualitativer Art und/oder von spezifischen Zielen abhängig. Es wird grundsätzlich im Rahmen einer Periode von mehreren Jahren entschieden, in welchem Um - fang diese Ziele erreicht worden sind. währen zu Marktbedingungen oder zu Bedingungen, die für sämtliche Mitar - beiter gelten. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung sind Leistungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Renten ausserhalb der beruflichen Vorsorge oder ähnlicher Einrichtungen im Ausland sowie Darlehen oder Kredite, welche die obenerwähnten Bedingungen nicht erfüllen, deren Höhe in jedem Einzelfall jedoch CHF nicht übersteigt, zulässig, sofern sie von der Generalversammlung separat oder im Rahmen eines Gesamtbetrages genehmigt worden sind. 3. Die Gesellschaft kann Mitglieder des Ver - waltungsrates und der Geschäfts leitung für entstandene Nachteile im Zusam - menhang mit Verfahren, Prozessen oder Vergleichen, die mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften zusammenhängen, entschä - digen sowie entsprechende Beträge bevorschussen und Versicherungen abschliessen. 3. Der Verwaltungsrat legt die Ziele fest und entscheidet darüber, in welchem Umfang diese Ziele erreicht worden sind. Die Vergütung kann in bar, in Aktien, in Optionen, mittels ähnlicher Finanzinstrumente, in Natura oder in einer anderen Form bezahlt bzw. gewährt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet über die 13

14 Aktuelle Fassung der betreffenden Artikel / Absätze / Ziffern Vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Anpassungen Konditionen der Gewährung, des Anspruchs, der Ausübung und der Fälligkeit sowie auch über den Zeitpunkt der Zuteilung und der Bewertung von Aktien, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten sowie über die Festlegung einer allfälligen Sperrfrist. Er kann Vorschriften erlassen in Bezug auf den vorzeitigen Vollzug oder die Verwirkung der Voraussetzungen des Anspruchs und der Ausübung, in Bezug auf die Zahlung oder die Zusicherung einer erfolgsabhängigen Vergütung, oder in Bezug auf die Fälligkeit beim Eintritt von im Voraus bestimmten Ereignissen wie einem Kontrollwechsel oder der Beendigung eines Arbeits- oder eines Mandatsverhältnisses. 4. Die Gesellschaft kann den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Darlehen und Kredite gewähren zu Marktbedingungen oder zu Bedingungen, die für sämtliche Mitar - beiter gelten. Für die Mitglieder der Geschäftsleitung sind Leistungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Renten ausserhalb der beruflichen Vorsorge oder ähnlicher Einrichtungen im Ausland sowie Darlehen oder Kredite, welche die obenerwähnten Bedingungen nicht erfüllen, deren Höhe in jedem Einzelfall jedoch CHF nicht übersteigt, zulässig, sofern sie von der Generalversammlung separat oder im Rahmen eines Gesamtbetrages genehmigt worden sind. 14

15 Aktuelle Fassung der betreffenden Artikel / Absätze / Ziffern Vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Anpassungen 5. Die Gesellschaft kann Mitglieder des Ver - waltungsrates und der Geschäftsleitung für entstandene Nachteile im Zusammenhang mit Verfahren, Prozessen oder Vergleichen, die mit ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften zusammenhängen, entschä - digen sowie entsprechende Beträge bevorschussen und Versicherungen abschliessen. Artikel 21 bis (Vergütung des Verwaltungsrates) Die Vergütung des Verwaltungsrates setzt sich zusammen aus der jährlichen Grundvergütung bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, dem Wert der maximalen Zuteilung unter dem langfristigen Be teiligungsplan sowie einer Schätzung arbeitgeberseitiger Sozialabgaben, Versicherungsprämien und weiteren vom Arbeitgeber geleisteten Nebenleistungen, die als Vergütungen zu qualifizieren sind. Artikel 21 ter (Vergütung der Geschäftsleitung) Die Vergütung der Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der jährlichen Grundvergütung, der maximalen Vergütung unter Artikel 21 bis (Vergütung des Verwaltungsrates) 1. Die Vergütung des Verwaltungsrates setzt sich zusammen aus der jährlichen Grundvergütung bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, Sozialabgaben, Versicherungsprämien und weiteren vom Arbeitgeber geleisteten Nebenleistungen, die als Vergütungen zu qualifizieren sind. 2. Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass ein Teil der jährlichen Grundvergütung in Aktien ausgerichtet wird. Er legt diesfalls die Bedingungen einschliesslich Zuteilungszeitpunkt und Bewertung fest und entscheidet über eine mögliche Sperrfrist. Artikel 21 ter (Vergütung der Geschäftsleitung) 1. Die Vergütung der Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus der jährlichen Grundvergütung, der kurzfristigen variablen 15

16 Aktuelle Fassung der betreffenden Artikel / Absätze / Ziffern Vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Anpassungen dem kurzfristigen Bonusplan, dem Wert der maximalen Zuteilung unter dem langfristigen Bonusplan sowie einer Schätzung der arbeitgeberseitigen Sozialabgaben und Beiträge in Für-, Vorsorge- und Sparpläne und ähnliche Einrichtungen, der Versicherungsprämien und weiteren vom Arbeit - geber geleisteten Nebenleistungen, die als Vergütungen zu qualifizieren sind. Vergütung, der langfristigen variablen Vergütung, Sozialabgaben und Beiträge an Vorsorgepläne, berufliche Vorsorgepläne und Sparpläne und ähnliche Einrichtungen, Versicherungs prämien und weiteren vom Arbeitgeber geleisteten Nebenleistungen, die als Vergütungen zu qualifizieren sind. 2. Für die variable Vergütung gelten folgende Grundsätze: Die Elemente der kurzfristigen Ver - gütung sind namentlich von quan ti - ta tiven und qualitativen Zielen ab - hängig, welche sich am Ergebnis der Gesellschaft oder von Teilen der Gesellschaft, an Zielen im Vergleich mit dem Markt oder mit anderen Gesellschaften und/oder an spezifischen Zielen orientieren können. In welchem Umfang diese Ziele erreicht worden sind, beurteilt sich grundsätzlich für eine Periode von einem Jahr, was zu einer kurzfristigen Vergütung führen kann, die 150% des Grundlohns nicht übersteigen darf. Die Elemente der langfristigen Ver - gütung sind namentlich von strate - gischen Zielen der Gesellschaft quanti tativer oder qualitativer Art und/oder von spezifischen Zielen abhängig. Es wird grundsätzlich im Rahmen einer Periode von mehreren Jahren entschieden, in welchem Umfang diese Ziele erreicht worden sind. 16

17 Aktuelle Fassung der betreffenden Artikel / Absätze / Ziffern Vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Anpassungen 3. Der Verwaltungsrat legt die Ziele fest und entscheidet darüber, in welchem Umfang diese Ziele erreicht worden sind. Die Vergütung kann in bar, in Aktien, in Optionen, mittels ähnlicher Finanzinstrumente, in Natura oder in einer anderen Form bezahlt bzw. gewährt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Konditionen der Gewährung, des Anspruchs, der Ausübung und der Fälligkeit sowie auch über den Zeitpunkt der Zuteilung und der Bewertung von Aktien, Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten sowie über die Festlegung einer allfälligen Sperrfrist. Er kann Vorschriften erlassen in Bezug auf den vorzeitigen Vollzug oder die Verwirkung der Voraussetzungen des Anspruchs und der Ausübung, in Bezug auf die Zahlung oder die Zusicherung einer erfolgs ab - hängigen Vergütung, oder in Bezug auf die Fälligkeit beim Eintritt von im Voraus bestimmten Ereignissen wie einem Kontrollwechsel oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Artikel 29 (Anwendung) Art. 14 bis und Art. 9 Abs. 2, Ziff. 6, der vorliegenden Statuten finden erstmals anlässlich der zweiten ordentlichen Ge ne ral versammlung, die nach dem 1. Januar 2014 stattfinden wird, Anwendung; die bestehenden Arbeitsverträge werden den neuen Anforderungen mit Wirkung ab 1. Januar 2016 angepasst. [Aufgehoben] 17

18 Swissquote Group Holding AG Chemin de la Crétaux 33 CH-1196 Gland

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