Inhalt IN EIGENER SACHE. In eigener Sache Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Überblick... 4

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1 3 Inhalt IN EIGENER SACHE In eigener Sache Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Überblick Praktikum und Referendariat bei der Kanzlei Diem & Partner Zwei Interviews Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe: Ein großer deutscher Versicherer stellt sich vor Der Anwalt und sein Mandant Grundsätze des Kanzleimanagements Am Beispiel der Ausbildungsund Praxisproblematik Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Jahre Informations- und Kontaktbörse Überblick über Schwerpunktstudien in der Wahlstation Aufbaustudien Impressum am 1. Juli 2008 tritt das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienst - leistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz RDG) in Kraft. Dies haben wir zum Anlass genommen, in unserer 40. Ausgabe des Wirtschaftsführers für Rechtsreferendare über die Neuregelung des Rechtsberatungsrechts in ihrer endgültigen Fassung zu berichten. Dr. Dieter Finzel, Rechts - anwalt, Notar und Autor des Richard Boorberg Verlags, gibt in seinem Beitrag einen Überblick über die wesentlichen Bestimmungen. Insbesondere geht er dabei auch auf die zuletzt noch vorgenommenen Änderungen ein, die das Gesetz zur Neuregelung des Rechts beratungsrechts erfahren hat, seit Ass. jur. Stefanie Gemsjäger in der Ausgabe des Wirtschaftsführers für das 2. Halbjahr 2007 über den vorgesehenen Entwurf berichtet hat. Ferner beginnen wir in dieser Ausgabe damit, in loser Folge einzelne Kanzleien und Unternehmen vorzustellen, die mit ihrem Firmenprofil auf unseren gelben Seiten repräsentiert sind und regelmäßig gut aus - gebildete und engagierte Nachwuchsjuristen suchen. In zwei Inter - views erfahren Sie etwas über die Möglichkeiten, die ein Praktikum bzw. die Ableistung der Wahlstation in einer Kanzlei bietet, die sich auf die Beratung mittelständischer Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen Fragen spezialisiert hat und dabei internationale Kontakte insbesondere nach Frankreich und in die Türkei unterhält. Informiert werden Sie außerdem über die Voraussetzungen eines optimalen Kanzleimanagements und über die Arbeit bei einem großen deutschen Versicherer, der Referendaren der Wahlfachgruppe Wirtschaft die Möglichkeit bietet, die Tätigkeit eines Unternehmensjuristen näher kennenzulernen. Einen Eindruck von der Vielfalt juristischer Betätigungsmöglichkeiten konnte der Besucher im vergangenen Jahr wieder bei der Informationsund Kontaktbörse in Stuttgart gewinnen, die nicht nur die Anforderungsprofile der anbietenden Kanzleien und Unternehmen vermittelt hat, sondern auch eine frohe Botschaft des Justizministeriums Baden-Württemberg: Die Behörden stellen wieder ein Nachwuchs willkommen! Mit diesem positiven Blick in die Zukunft wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen

2 4 Die Neuregelung des Rechtsberatungsrechts im Überblick Von Dr. Dieter Finzel, Rechtsanwalt und Notar Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts - beratungsrechts vom wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit sind die einzelnen Verordnungsermächtigungen des Gesetzes sowie die Zulässigkeit der Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen und die Aufhebung des Verbots der anwalt - lichen Sternsozietät am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, während das eigentliche Kerngesetz, nämlich das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz RDG) sowie das Einführungsgesetz hierzu und die Folgeänderungen, insbesondere in den einzelnen Prozessordnungen, am in Kraft treten werden. Die gleichfalls beschlossene Neufassung des 690 Abs. 3 ZPO tritt am in Kraft. Hiernach können Rechtsanwälte und registrierte Personen nach 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nur in elektronischer Form stellen. Zu den vorgesehenen Neuregelungen des Rechtsberatungsrechts hat Ass. jur. Stefanie Gemsjäger bereits im Wirtschaftsführer für Rechtsreferendare (2. Halbjahr 2007, S. 4 ff.) eingehend Stellung genommen. (Bei Bedarf kann dieser Beitrag beim Verlag angefordert werden.) Mit den nachfolgenden Darlegungen soll noch einmal ein kurzer Überblick über die gesetzliche Neuregelung und insbesondere die zuletzt noch vorgenommenen Änderungen vermittelt werden. Die fünf Teile des Rechtsdienstleistungsgesetzes Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist in fünf Teile gegliedert: Teil 1 ( 1 5) enthält allgemeine Vorschriften. 1 beschränkt den Anwendungsbereich des Gesetzes auf die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen, während 2 den Begriff der Rechtsdienstleistung definiert und bestimmte Dienstleistungen aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes he - rausnimmt. 3 stellt klar, dass es sich um ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt handelt und 4 enthält ein Verbot zur Erbringung solcher Rechtsdienstleistungen, die mit einer anderen Leistungspflicht unvereinbar sind. 5 regelt die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen Tätigkeit (erlaubte Nebenleis - tungen) und statuiert in Abs. 2 die unwiderlegliche Vermutung, dass die hier genannten Dienstleistungen stets erlaubt sind, auch wenn der rechtsdienstleistende Teil der Tätigkeit im Einzelfall ein solches Gewicht erlangen kann, dass er nach der Definition in Abs. 1 nicht mehr als bloße Nebenleistung anzusehen wäre. Teil 2 ( 6 9) regelt die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen. Dabei erfasst 6 die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen innerhalb und außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen und 7 Rechtsdienstleistungen von Berufsund Interessenvereinigungen sowie Genossenschaften. 8 erlaubt öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen Rechtsdienstleistungen innerhalb ihres Aufgabenbereichs, während in 9 die Möglichkeit eröffnet wird, bestimmten Dienstleistern die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens 5 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen. Teil 3 ( 10 15) umfasst die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch regis - trierte Personen. Hier geht es um die Rechtsdienstleistungsbefugnis von Inkassounternehmen, Rentenberatern und Beratern in einem ausländischen Recht. Dieser Personenkreis muss eine besondere Sachkunde aufweisen und bestimmte Voraussetzungen für die Regis - trierung im Rechtsdienstleistungsregis - ter erbringen. Weiter werden hier das Registrierungsverfahren sowie der Widerruf der Registrierung und die Voraussetzungen für die Erbringung nur vorübergehender Rechtsdienstleistungen geregelt, die von natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit aus dem europäischen Ausland erbracht werden. Teil 4 ( 16, 17) bestimmt den Inhalt des neu eingerichteten Rechtsdienstleis - tungsregisters sowie die Voraussetzungen, unter denen eine Eintragung in diesem Register gelöscht werden kann. Teil 5 ( 18 20) erfasst den Umgang mit personenbezogenen Daten und eine Zuständigkeitsregelung für die Durchfüh - rung des Gesetzes sowie eine gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens noch eingeführte Bußgeldvorschrift, wonach Verstöße gegen konkrete Bestimmungen des RDG mit einer Geldbuße von 5 000, geahndet werden können. Art. 2 des Neuregelungsgesetzes enthält das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Es betrifft Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, Versicherungsberater sowie Diplomjuristen aus dem Beitrittsgebiet und regelt die gerichtliche Vertretung durch Kammerrechtsbeistände sowie registrierte Erlaubnisinhaber. In 4 findet sich eine Regelung zur Vergütung der registrierten Personen und in 6 eine solche zum Schutz der Berufsbezeichnung Rechtsbeistand. Die Art. 3 7 des Neuregelungsgesetzes erfassen Änderungen von Folgegesetzen und in Art des Gesetzes finden sich Regelungen über die gesetzliche Vertretungsbefugnis in den einzelnen Verfahrensordnungen. Art betreffen Folgeänderungen in anderen Gesetzen sowie das Inkrafttreten der jeweiligen Vorschriften. Der Begriff der Rechts - dienstleistung Im Einzelnen: Anders als das bisherige Rechtsberatungsgesetz ist das RDG auf den außergerichtlichen Bereich beschränkt. Es verwendet nur noch den Begriff der Rechtsdienstleistung und nicht mehr wie bisher die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbesorgung und Rechtsbetreuung sowie Geschäftsmäßigkeit. Der neue Begriff erfasst sowohl die rein beratende Tätigkeit als auch den Vertretungsfall und entscheidet gleichzeitig über den Anwendungsbereich des Gesetzes. Bei der Abgrenzung der außergerichtlichen von der gerichtlichen Tätigkeit kommt es darauf an, ob die rechtsdienstleistende Tätigkeit gegenüber dem Gericht vorzunehmen ist. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei der Beratung einer Prozesspartei, der Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen, bei Verhandlungen mit dem Prozessgegner in einem laufenden Gerichtsverfahren oder

3 5 der Vertretung von Personen in Verfahren vor Behörden. Hierbei handelt es sich um außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, deren Zulässigkeit sich nunmehr nach dem RDG richtet, soweit keine Spezialregelung eingreift. Ob und in welchem Umfang hingegen die Prozessvertretung erlaubt ist, richtet sich allein nach der einschlägigen Prozessordnung. Das RDG ist, ebenso wie das bisherige RBerG, als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Die umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis bleibt grundsätzlich der Rechtsanwaltschaft vorbehalten. Einen rechtsberatenden Beruf unterhalb der Rechtsanwaltschaft hat der Gesetzgeber nicht eingeführt. Deshalb ist es nach wie vor Absolventen juristischer Fachhochschulstudiengänge ebenso wie Absolventen des Ersten Juristischen Staatsexamens versagt, selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung zu erbringen. Im Verhältnis zu anderen Gesetzen ist das RDG lex generalis und das heißt, Spezialgesetze wie etwa die Bundesrechtsanwaltsordnung, das Steuerberatergesetz, die Bundesnotarordnung, die Patentanwaltsordnung und die Wirtschaftsprüferordnung, gehen vor. Vorrang haben beispielsweise auch Vorschriften der Gewerbeordnung ( 34 b GewO für öffentlich bestellte Versteigerer und 34 e GewO für Versicherungsberater) oder die Regelung des 1908 f. BGB, wonach ein anerkannter Betreuungsverein planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informieren kann. Rechtliche Prüfung des Einzelfalls Das Eingangstor zum RDG ist die Vorschrift des 2. Hiernach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Fehlt es bereits an der Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Sinne dieser Vorschrift, dann bedarf es keiner weiteren Prüfung nach den übrigen Vorschriften des RDG. Dann nämlich kommt das RDG gar nicht zur Anwendung. 2 enthält also keinen Verbotstatbestand, sondern eine Begriffsdefinition, die über den Anwendungsbereich des RDG entscheidet. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat 2 Abs. 1 unterschiedliche Fassungen erfahren. Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom wurde zur Definition des Begriffes Rechtsdienstleistung noch auf die Verkehrsanschauung oder die erkennbare Erwartung des Rechtsuchenden abgestellt und eine vertiefte Prüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gefordert. Im anschließenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vom wurde aus der vertieften Prüfung der Rechtslage nur noch eine besondere rechtliche Prüfung, und in der letztlich Gesetz gewordenen Fassung sind beide Tatbestandsmerkmale auf Vorschlag des Bundesrates und des Rechtsausschusses des Bundestages weggefallen. Der Bundesrat hielt es für angezeigt, den Anwendungsbereich des RDG auf alle Tätigkeiten auszudehnen, die ihrem Gehalt nach über eine einfache Rechtsauskunft hinausgehen 1. Nach Ansicht des Rechtsausschusses sollte vermieden werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden 2. Und was den Wegfall der übrigen, noch im Referentenentwurf befindlichen Tatbestandsmerkmale angeht, so ist nach der Begründung des Rechtsausschusses davon auszugehen, dass die Gerichte zur Auslegung der Norm auch ohne eine ausdrückliche Kodifizierung dieser Tatbestandselemente weiterhin auf die Verkehrsanschauung und ergänzend auf die Erwartung des Rechtsuchenden abstellen werden 3. In der Presseerklärung des Bundesminis - teriums der Justiz vom heißt es, eine Rechtsdienstleistung im Sinne des 2 Abs. 1 RDG liege nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich werde. Bereits die juristische Prüfung einzelner Sachverhalte eröffne den Anwendungsbereich des RDG. Als Beispiele für das Nichtvorliegen einer Rechtsdienstleistung werden hier genannt: die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf. die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend. die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung. Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab. Präzisierung durch Rechtsprechung Nicht von ungefähr wird aber in der Begründung zum Gesetzentwurf darauf hingewiesen, auch künftig werde der Rechtsprechung die wichtige Aufgabe zukommen, die tatbestandlichen Vorgaben des 2 RDG anhand einzelner Fälle zu präzisieren und abzugrenzen 4. Besonders streitanfällig wird voraussichtlich die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden durch Kfz-Werkstätten und Kfz-Sachverständige sowie Mietwagenunternehmen sein. Eine auf den Haftungsgrund oder die Mitverschuldensquote bezogene rechtsberatende Tätigkeit einer Kfz-Werkstatt, eines Kfz-Sachverständigen oder eines Mietwagenunternehmens ist stets Rechtsdienstleis - tung im Sinne des 2 Abs. 1 RDG und darf auch nicht als Nebenleistung nach 5 Abs. 1 RDG erbracht werden. Die Regulierung streitiger Schadensfälle gehört nämlich nicht zum Berufsbild des vorgenannten Personenkreises. Der Unfallgeschädigte erwartet die Klärung derartiger, in der Regel komplexer Rechtsfragen weder von seinem Kfz-Meister noch vom Kfz-Sachverständigen und auch nicht vom Mietwagenunternehmer. Anders können die Dinge liegen, wenn die Haftung des Schädigers dem Grunde nach unstreitig ist. In einem solchen Falle kommt es darauf an, ob es sich bei der fraglichen Dienstleistung um eine auf den konkreten Fall bezogene, über eine einfache Rechtsauskunft hinausgehende 1 Bundesrat Plenarprotokoll 826 (Empfehlungen) 623/1/06 S BT-Drucks. 16/6634 S BT-Drucks. 16/6634 S Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung S. 74.

4 6 rechtsdienstleistende Tätigkeit handelt oder um eine vom konkreten Einzelfall losgelöste allgemeine Auskunft. Zu ers - terem gehören beispielsweise sämtliche Beratungstätigkeiten über Ansprüche nach 843, 844 BGB, die auch nicht als Nebenleistung nach 5 Abs. 1 RDG erbracht werden dürfen, während zu den stets statthaften allgemeinen Auskünften beispielsweise der Hinweis darauf gehört, dass der Unfallgeschädigte seinen Schaden auf Gutachterbasis anstelle einer Reparatur abrechnen und eine Kos - tenpauschale geltend machen kann. Der Geschädigte kann auch zulässigerweise auf einen bestehenden Schmerzensgeldanspruch bei Körperverletzung hingewiesen sowie darüber aufgeklärt werden, dass die Höhe der Erstattung der Unfallschäden vom Verursachungs-/Verschuldensanteil des Schädigers abhängt. Ob es sich bei der Beratung über die Inanspruchnahme von Nutzungsausfall oder alternativ die Anmietung eines Kraftfahrzeugs noch um eine allgemeine Auskunft handelt, kommt auf den Einzelfall an. Inkassodienstleistungen sind nach 2 Abs. 2 stets Rechtsdienstleistungen und damit unter den Erlaubnisvorbehalt des Gesetzes gestellt. Dies gilt nicht für den Ankauf fremder Forderungen sowie die Forderungseinziehung aufgrund Sicherungszession, da in diesen Fällen das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung vom Erwerber übernommen wird. Die in 2 Abs. 3 Nr. 1 6 genannten Tätigkeiten gelten allesamt nicht als Rechtsdienstleistung und unterfallen deshalb nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. Es handelt sich im Einzelnen um 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, 2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, 3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht, 4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift, 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, sowie 6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ( 15 des Aktiengesetzes). Rechtsdienstleistung als Nebenleistung Mit der Regelung des 2 korrespondiert insbesondere die Regelung in 5. Diese Vorschrift erfasst die Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleis - tungen im Zusammenhang mit einer anderen nichtjuristischen Tätigkeit. Sie findet auf alle Arten von Dienstleistungen Anwendung und gilt auch für Vereinigungen, zu deren Aufgabe die Mitgliederrechtsberatung gehört, sowie für registrierte Personen und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, soweit diese über ihre gesetzlich erlaubten speziellen Rechtsdienstleistungen hinaus allgemeine Rechtsdienstleistungen als Neben leis - tungen erbringen. Auch diese Vorschrift hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens einige nicht unerhebliche Änderungen erfahren. Während im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom noch ein Zusammenhang der Nebenleistung mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit gefordert wurde, ist im jetzigen Gesetzestext nur noch die Rede von einer anderen Tätigkeit. Dies bedeutet: Die Vorschrift ist nicht mehr eingegrenzt auf eine beruflich oder gesetzlich geregelte Tätigkeit, sondern gilt für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben, umfasst also einen größeren Personenkreis als ursprünglich vorgesehen. Mit der weiteren Streichung in Abs. 1 Satz 1 ( oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ) stellt der Gesetzgeber klar, dass die Erbringung bestimmter Rechtsdienst leis - tungen nicht als gesonderte Nebenleis - tung vereinbart werden darf. Rechtsdienstleistungen dürfen auch nicht den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen. Es muss vielmehr ein sachlicher Zusammenhang zwischen nicht rechtlicher Hauptleistung einerseits und rechtlicher Nebenleistung andererseits bestehen. Die Nebenleistung muss sich in die eigentliche Tätigkeit einpassen und (darf) nicht isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten werden 5. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist also nicht mehr auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt, und es gilt auch nicht mehr die Regel, wonach eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung nur dann zulässig sein soll, wenn sie untergeordnet ist und die Hauptleistung ohne die entsprechende Rechtsdienstleis - tung nicht sachgemäß erledigt werden kann. Dieses bislang gültige Erfordernis ist ersatzlos weggefallen. Voraussetzung ist aber nach wie vor, dass die Rechtsdienstleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen muss und das heißt, die rechtsdienstleis - tende Nebentätigkeit muss zum Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäfts dazugehören und darf nicht selbstständig neben die Haupttätigkeit treten und in der Regel auch nicht wesentlicher Teil der eigentlichen Hauptleistung sein. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss stets auf der Hauptleistung, also auf nicht rechtlichem Gebiet liegen, es sei denn, es handelt sich um die Erbringung von Spezialrechtsdienstleistungen durch regis - trierte Personen nach 10 RDG. Steht also die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund und geht es wesentlich (auch) um die Klärung rechtlicher Verhältnisse, dann handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Nebenleistung im Sinne des 5. Auf die zivilrechtliche Einordnung als Haupt- oder Nebenleistung kommt es nicht an. Die Erbringung einer bestimmten Rechtsdienstleistung kann nicht vertraglich als Nebenleistung im Sinne des Abs. 1 vereinbart werden. Entscheidend ist stets die objektive Bewertung anhand der in Abs. 1 genannten Kriterien. Maßgeblich sind insoweit Inhalt, Umfang und sachlicher Zusammenhang der Nebenleistung mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Ein sachlicher Zusammenhang liegt beispielsweise vor, wenn der Architekt dem Bauherrn Auskünfte über Fragen des Baurechts erteilt, der Bausachverständige über die Sachmängelhaftung aufklärt 5 Gesetzesbegründung S. 108, 109.

5 7 oder der Erbenermittler bei der Vorbereitung eines Erbscheinantrags mitwirkt. Gleiches gilt für die Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplombetriebswirte, Diplomkaufleute oder Diplomwirtschaftsjuristen sowie die Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögensanlage oder Unternehmensform durch Banken, wobei aber jeweils auch die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Nebenleistung zu prüfen sind. Zusätzlicher Prüfungsmaßstab ist die Berücksichtigung der Rechtskenntnisse des Dienstleistungserbringers. Hierbei sind aber nicht entscheidend Ausbildung und Rechtskenntnisse der im konkreten Einzelfall tätigen Personen, vielmehr ist eine typisierende Betrachtung angezeigt und das heißt, es kommt auf die Berufsqualifikation an, die allgemein für die nicht rechtsdienstleistende Haupttätigkeit erforderlich ist. Der jeweilige Berufsträger darf deshalb nur soweit rechtsberatend tätig werden, wie er ohnehin zur Ausübung seines Berufes rechtliche Kenntnisse haben muss. Das Kriterium der juristischen Qualifikation ist nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes aus Sicht des Verbraucherschutzes geeignet, den Umfang juristischer Nebenleistungen sachgerecht zu steuern. Die berufliche Qualifikation des Dienstleistungserbringers wirkt hiernach bei Berufen, die keine oder nur geringe rechtliche Kenntnisse erfordern, in erheblicher Weise einschränkend 6. Für die in 5 Abs. 2 genannten Tätigkeiten (Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung sowie Fördermittelberatung) wird unwiderleglich vermutet, dass diese stets erlaubt sind, sofern sie im Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit stehen, also zu dem eigentlichen Haupt-Tätigkeitsbild hinzugehören. Vereinbarkeit mit Leistungspflichten 4 RDG normiert den für das gesamte RDG geltenden Grundsatz, wonach Rechtsdienstleistungen, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie erbracht werden, unzulässig sind, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind. Dies gilt insbesondere für Rechtsschutzversicherer, so- fern diese die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen ihres Versicherungsnehmers gegenüber Dritten vornehmen. Hier kollidiert das eigene Inte - resse des Rechtsschutzversicherers an der Vermeidung von Kosten der Rechtsverfolgung mit dem gegenläufigen Interesse seines Auftraggebers, der die ihm zustehenden Ansprüche bestmöglich durchsetzen und gegnerische Ansprüche abwehren will. Die Vorschrift gilt auch und insbesondere für die in 5 geregelten Nebenleistungen und auch dann, wenn es nicht nur um eine Kollision von Leis - tungspflichten, sondern auch von bloßen Interessen geht, sofern ein unmittelbar gestaltender Einfluss auf die Hauptleis - tungspflicht vorliegt. Unentgeltliche und karitative Rechtsdienstleistung Eine grundlegende Neuerung bringt 6 RDG. Hier werden die unentgeltliche und karitative Rechtsberatung freigegeben, soweit sich nicht aus anderen Gesetzen ein Verbot unentgeltlicher Tätigkeit ergibt. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen einerseits und außerhalb derselben andererseits. Im erstgenannten Falle sieht der Gesetzgeber keine Notwendigkeit für einschränkende Regelungen zum Schutze des Rechtsuchenden, da dieser die Risiken einer derartigen Gefälligkeitsleistung kennen müsse. Anders liegen die Dinge bei der unentgeltlichen Rechtsberatung außerhalb der vorgenannten engen Beziehungen. Hier muss die unentgeltliche Rechtsdienstleistung durch eine juristisch qualifizierte Person oder jedenfalls unter deren Anleitung erbracht werden. Unentgeltlichkeit im Sinne des 6 Abs. 1 ist enger zu verstehen als im bürgerlichrechtlichen Sinne. Die Leistung muss unabhängig von einer Gegenleistung erfolgen und braucht nicht geldwert oder vermögensrechtlich zu sein. Unentgeltlich bedeutet also nicht kostenlos. Bereits die auf eine mittelbare Gewinnerzielung gerichtete Absicht steht der Unentgeltlichkeit im Sinne des 6 entgegen. Gleiches gilt, wenn die rechtsdienstleis - tende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird. Dann kann es sich um eine Nebenleistung nach 5 handeln. Wenn also Banken Rechtsdienstleistungen im Bereich der Testamentsgestaltung oder der Unternehmensnachfolge anbieten, können sie sich nicht auf Unentgeltlichkeit des Beratungsangebotes berufen, da dieses für den Bankkunden zunächst kostenlos erscheinende Beratungsangebot im Hinblick auf eine entgeltliche Leistung, nämlich die Vermögensanlage, erfolgt 7. Auch die Rechtsberatung bei Baumängeln durch einen bauplanenden Architekten oder durch die reparierende Werkstatt nach einem Kfz- Unfall ist nicht unentgeltlich, da diese im Zusammenhang mit einer entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird. Erlaubt sind also grundsätzlich nur uneigennützige Rechtsdienstleistungen. Hiervon unberührt bleiben freiwillige Geschenke ebenso wie der Ersatz der Fahrtkosten oder Schreib- und Portoauslagen. Bei der Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises muss sichergestellt sein, dass diese durch eine juristisch qualifizierte Person oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Hierbei kann es sich um einen Rechtsanwalt, eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder einen Diplomjuristen aus dem Gebiet der ehemaligen DDR oder soweit es um die Erbringung von unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen ausschließlich in den Bereichen des 10 (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung im Sozialrecht sowie Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) geht um eine registrierte Person nach 10 RDG handeln. Was man unter Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Person versteht, ist in 6 Abs. 2 Satz 2 definiert. Ständige Präsenz des Volljuristen in der jeweiligen Einrichtung ist nicht erforderlich. Die in 6 erfassten Dienstleistungserbringer müssen keine Haftpflichtversicherung unterhalten. Unter den Voraussetzungen des 9 RDG kann ihnen aber zum Schutze der Rechtsuchenden bei Erbringung unqualifizierter Rechtsdienstleis - tungen die weitere Erbringung untersagt werden. 6 Gesetzesbegründung S So ausdrücklich Gesetzesbegründung S. 120.

6 8 Beratung durch Vereine im Rahmen des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs Die Vereinsrechtsberatung durch Volljuristen oder jedenfalls unter volljuristischer Anleitung ist in 7 RDG geregelt. Erfasst sind hier nicht nur Mietervereine, Haus- und Grundeigentümervereine, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie Genossenschaften (so bisher Art. 1 3 Nr. 7 und 7 RBerG), sondern auch alle sonstigen Vereinigungen, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründet worden sind. Künftig können also Vereinigungen mit gesellschaftlichen, sportlichen oder kulturellen Zielsetzungen ebenso wie die großen Mitgliedervereine, beispielsweise Automobilclubs, ihre Mitglieder rechtlich beraten. Voraussetzung ist aber stets, dass dies im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs erfolgt. Eine sportliche Vereinigung darf deshalb nicht im Verkehrsrecht, ein Mieterverein nicht im Baurecht und ein Automobilclub nicht im Medizinrecht beraten. Deshalb ist auch eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatung der Mitglieder unzulässig. Entscheidend ist die tatsächliche Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und nicht lediglich der in der Satzung niedergelegte Vereinszweck. Anderenfalls könnte über eine Änderung/Erweiterung des Satzungszwecks die gesetzliche Regelung unterlaufen werden. Darüber hinaus darf die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Vergleich zu den tatsächlich erbrachten übrigen Vereinstätigkeiten nicht überwiegen, sie darf also nicht Hauptzweck sein. Zum Schutze der Rechtsuchenden kann auch dem in 7 genannten Personenkreis bei dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen die weitere Erbringung derselben unter den Voraussetzungen des 9 untersagt werden. Die in 8 RDG genannten öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen (u. a. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verbraucherzentralen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe) dürfen abweichend von 6 RDG auch entgeltlich und ab- weichend von 7 RDG auch für Nichtmitglieder Rechtsdienstleistungen erbringen, soweit dies im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erfolgt. Soweit Verbraucherschutzorganisationen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Träger der freien Jugendhilfe sowie Behindertenverbände ( 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5) Rechtsdienstleistungen erbringen, ist dies nur statthaft, wenn eine angemessene Ausstattung vorhanden ist und die Rechtsdienstleistungen durch eine juris - tisch qualifizierte Person oder unter deren Anleitung erbracht werden. 9 ermöglicht die Untersagung von Rechtsdienstleistungen für die dort genannten Personen und Vereinigungen, sofern dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen bekannt werden. Ein Verstoß gegen die Untersagungsverfügung der zuständigen Behörde ist bußgeldbewehrt nach 20 RDG. Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen Teil 3 des RDG ( 10 15) regelt die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen. Hierbei handelt es sich um Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleis - tungen in einem ausländischen Recht ( 10 Abs. 1 Nr. 1 3 RDG). Die Erbringung derartiger Tätigkeiten setzt den Nachweis der Berufsqualifikation sowie die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister und deren öffentliche Bekanntmachung voraus. Registrierungsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, insbesondere die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister und deren öffentliche Bekanntmachung sind kons - titutive Voraussetzung für die Berufsausübung. Im Zusammenhang mit einer Rentenberatung erbrachte Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn diese einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufweisen. Die Registrierung von Rechtsdienstleistungen im ausländischen Recht kann bei entsprechender Sachkunde auch für mehrere Rechtsordnungen beantragt werden. Die für die registrierten Personen erforderliche besondere Sachkunde sowie die Berufsbezeichnungen werden in 11 RDG geregelt, während 12 die Regis - trierungsvoraussetzungen normiert. Die hier erfassten Dienstleistungserbringer müssen eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von , für jeden Versicherungsfall nachweisen. Dies ist kons - titutive Voraussetzung für die Registrierung. Die zuständige Behörde kann höhere Versicherungssummen im Einzelfall festlegen und hiervon die Registrierung abhängig machen. Da juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit bei Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Rechtsgebieten des 10 Abs. 1 nicht selbst die Voraussetzungen der theoretischen und praktischen Sachkunde erfüllen, müssen sie mindestens eine natürliche Person benennen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde aufweist. Es handelt sich um den neu eingeführten Begriff der qualifizierten Person. Diese muss die volle Verantwortung für die Rechtsdienstleis - tungen ihres Dienstherrn übernehmen und zwar in allen Angelegenheiten. Weiter muss sie berechtigt sein, im Innenverhältnis allen, mit Rechtsdienstleis - tungen befassten Mitarbeitern des Unternehmens die erforderlichen Anweisungen zu geben und über Einstellungen und Entlassungen in diesem Bereich zu entscheiden. 13 RDG regelt das Registrierungsverfahren und 14 ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen den Widerruf der Registrierung. Die hier genannten Widerrufsgründe sind zwingend und treten ergänzend neben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. So kann beispielsweise die fehlende persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit ebenso zum Widerruf der Registrierung führen wie die fehlende Unterhaltung der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung. Gleiches gilt bei der Erbringung dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen oder dann, wenn eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit bei

7 9 Ausscheiden der qualifizierten Person keine weitere qualifizierte Person innerhalb von 6 Monaten benannt hat. Wollen Personen oder Unternehmen aus dem europäischen Ausland nur vorübergehend und gelegentlich Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen, können diese sich nach 15 RDG gleichfalls registrieren lassen. Für diesen Fall haben sie dieselben Rechtsdienstleistungsbefugnisse wie die in 10 Abs. 1 registrierten Personen. Auch dieser Personenkreis muss eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und führt die in der Sprache seines Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehende Berufsbezeichnung. Für den Fall der Erbringung unqualifizierter Rechtsdienstleistungen ist auch für diesen Personenkreis die Möglichkeit der Untersagung nach 9 RDG vorgesehen. Inhalt des Rechtsdienst - leistungsregisters Im 4. Teil des Gesetzes ( 16, 17 RDG) werden für den Personenkreis des 10 der konkrete Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters sowie diejenigen Tatbestände geregelt, die zur Löschung der Bekanntmachung im Register führen. Das Rechtsdienstleistungsregister soll den Ratsuchenden sowie den Rechtsverkehr umfassend darüber informieren, wer Rechtsdienstleistungen erbringen darf, in welchem Umfang dies geschieht und insbesondere, wem die Erbringung derartiger Dienstleistungen untersagt ist. Weiter kann der Ratsuchende im Register feststellen, wer beispielsweise innerhalb einer Organisation oder eines Unternehmens für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen verantwortlich ist. Das Register und die öffentliche Bekanntmachung ersetzen die nach bisherigem Recht notwendigen Veröffentlichungen in den Amtsblättern der Länder. Ursprünglich war ein von jedem Bundesland zentral und elektronisch zu führendes Register vorgesehen. Der Gesetzgeber hat jedoch, dem Wunsch des Bundesrates folgend, ein weniger aufwändiges Verfahren bestimmt, nämlich die zentrale und länderübergreifende öffentliche Bekanntmachung im Internet. Damit sind nach Ansicht des Gesetzgebers die erfor- derliche Publizität und Suchmöglichkeit gewährleistet. In einzelnen Vorschriften werden die Landesregierungen ermächtigt, die den Landesjustizverwaltungen nach dem RDG zustehenden Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Von dieser Ermächtigung werden die Landesregierungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am Gebrauch machen und damit die Zuständigkeit für einzelne Maßnahmen nach dem RDG festlegen. Die in 59 a Abs. 4 BRAO vorgesehene Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeitsmöglichkeiten von Rechtsanwälten mit Angehörigen vergleichbarer Berufe wurde ebenso wenig Gesetz wie der von der Bundesregierung vorgeschlagene neue 5 Abs. 3 RDG, mit dem es Rechtsanwälten erlaubt sein sollte, als Subunternehmer für andere Berufsträger Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Der Gesetzgeber hat aber das bislang geltende Verbot der anwaltlichen Sternsozietät aufgehoben und die Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften ohne das Erfordernis der Zustimmung des Mandanten gestattet ( 49 b Abs. 4 BRAO). Eine Abtretung oder Übertragung an einen anderen Personenkreis ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Für anwaltliche Verrechnungsstellen gibt es jetzt also eine gesetzliche Grundlage. Da das RDG ausschließlich außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erfasst, hat der Gesetzgeber für die gerichtliche Vertretungsbefugnis die einzelnen Verfahrensordnungen einander angeglichen. Im Verfahren ohne Anwaltszwang können sich die Parteien durch eigene Beschäftigte, durch unentgeltlich tätige Familienangehörige oder durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder unentgeltlich tätige Streitgenossen vertreten lassen. Darüber hinaus kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Personen als Beistand in der Gerichtsverhandlung zulassen. Zusammenfassend kann man feststellen, dass nunmehr an die Stelle des unübersichtlich gewordenen Rechtsberatungsgesetzes eine klar gegliederte gesetzliche Regelung zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen getreten ist. Die gerichtliche Vertretung durch Vereinigungen und Personen, die nicht den Rechtsanwaltsberuf aus - üben, wurde in den einzelnen Verfahrensordnungen einander angeglichen. Einen umfassenden Überblick über das Rechtsdienstleistungsgesetz sowie die Ausführungsvorschriften bietet die von RA Dr. Finzel im Richard Boorberg Verlag veröffentlichte Kommentierung zum neuen Recht: Aus dem Inhalt: Einführung ins neue Recht Rechtsdienstleistungsgesetz Einführungsgesetz zum RDG Erläuterungen zu den geänderten Folgegesetze, insbesondere zur BRAO, ZPO, zum ArbGG, SGG und zur VwGO neue Rechtsverordnungen Vorteile des Werkes: praxisorientierte Kommentierung der Rechtsvorschriften zeitnah zum In-Kraft-Treten des neuen Rechts Einarbeitung der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens als Auslegungshilfe Gegenüberstellung altes neues Recht sachdienliche Hinweise, für welche Berufsgruppen Rechtsdienstleis - tungen zukünftig erlaubt sind Biografische Anmerkung zum Verfasser: Rechtsanwalt und Notar Dr. Dieter Finzel ist Präsident der RAK Hamm und Mitglied der Satzungsversammlung der BRAK Berlin Die Kommentierung ist ab Juni 2008 erhältlich bei Ihrer Buchhandlung oder beim RICHARD BOORBERG VERLAG GmbH & Co KG Stuttgart bzw. Postfach , München oder Fax an: 07 11/ bzw. 089/ Internet: bestellung@boorberg.de

8 10 Praktikum und Referendariat bei der Kanzlei Diem & Partner Zwei Interviews Die auf die Beratung mittelständischer Unternehmen in wirtschaftsrechtlichen Fragen spezialisierte Kanzlei Diem & Partner (siehe auch Firmenprofil auf Seite 19), bietet am Stuttgarter Hauptsitz jährlich zwischen vier bis acht Referendaren die Möglichkeit, ihre Anwaltsoder Wahlstation dort zu verbringen. Der Wirtschaftsführer für Rechtsreferendare hat daher eine ehemalige Praktikantin 1 und einen Rechtsreferendar 2, der aktuell seine Station bei Diem & Partner ableistet, zu ihrem Werdegang und den persönlichen Erfahrungen befragt. Diem & Partner und Frankreich un amour professionnel WfR: Frau Durin, Sie haben in Frankreich studiert und im Rahmen Ihrer Ausbildung an der Ecole Régionale des Avocats du Grand Est Ihre Wahlstation bei Diem & Partner verbracht. Wie kam es hierzu? D : Ich habe Anwälte der Kanzlei bei einem Kongress der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung in Paris kennengelernt. In diesem Rahmen habe ich erfahren, dass Diem & Partner in Stuttgart ein eigenes französisches Referat unterhält, welches von einem Partner geleitet wird, der sowohl die französische als auch die deutsche Anwaltszulassung besitzt. Dies fand ich sehr beeindruckend. Deshalb habe ich mich dazu entschlossen, die Gelegenheit zu nutzen und mich dort zu bewerben, um so meine internationalen Rechtskenntnisse ausbauen zu können. WfR: Wie darf man sich die Arbeit eines französischen Referats in Deutschland vorstellen? D: Das französische Referat kümmert sich um alle grenzüberschreitenden Angelegenheiten, die einen Kontakt mit dem französischen Recht mit sich bringen. Ich hatte so unter anderem die Gelegenheit, bei der Beratung deutscher Unternehmen mitzuwirken, die in Frankreich tätig sind. Das Besondere bei Diem & Partner ist dabei, dass die Mög- lichkeit besteht, eine umfassende Beratung zu bieten. Die Expertise von Anwälten aus beiden Ländern kann kombiniert zum Einsatz gebracht werden, wodurch nicht nur Sprachbarrieren, sondern auch sonst häufig auftretende Probleme im grenzüberschreitenden Handelsverkehr im Vorfeld ausgeräumt werden. WfR: Ist die Tätigkeit des französischen Referats also vor allem eine beratende Tätigkeit? D: Nicht nur. Die Tatsache, dass zum Team von Diem & Partner auch Anwälte mit französischer Zulassung zählen, ermöglicht eine vollständige Betreuung, welche im Bedarfsfall auch die Vertretung vor einem französischen Gericht umfasst. Neben der engen Anbindung an eine große französische Partnerkanzlei pflegt Diem & Partner über das Kanzleinetzwerk ADVOSE - LECT ständige Beziehungen zu Anwälten aus zahlreichen europäischen Ländern. Hierdurch kann auch eine rechtliche Betreuung über die Grenzen Deutschlands hinaus gewährleistet werden. WfR: Muss ein Bewerber, der sich besonders für das französische Referat interessiert, in Frankreich studiert haben? D: Nicht unbedingt dem Referat gehören auch Anwälte an, die in Deutschland studiert haben. Entsprechende Rechts- und Sprachkenntnisse sind aber natürlich hilfreich. WfR: Was würden Sie rückblickend über Ihre Zeit bei Diem & Partner sagen. D: Mein Aufenthalt hat mir sehr gut gefallen. Insbesondere fand ich beeindruckend, dass jeder der dort tätigen Anwälte und Partner sich stets die Zeit nahm, um mir etwas zu erklären, wenn ich Hilfe benötigte oder auch nur allgemeine Fragen hatte. Auch organisatorisch wurden mir für meinen Aufenthalt von Diem & Partner viele Türen geöffnet. WfR: Der Aufenthalt hat sich also gelohnt... D: Ja. Ich habe dadurch auch viele Erfahrungen gesammelt, die wichtig für meinen weiteren Berufsweg sind hierbei insbesondere im Bereich des deutschen Rechts und des Berufsrechts. WfR: Vielen Dank, dass Sie sich Zeit für dieses Interview genommen haben. Diem & Partner als inter - nationale Wirtschaftskanzlei mehr als nur eine Referendariatsstation WfR: Herr Nagel, Sie sind seit kurzem als Rechtsreferendar bei der Kanzlei Diem & Partner in Stuttgart; was hat Sie dazu bewogen, sich bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei zu bewerben? N: Ich habe im Laufe meines Studiums ein großes Interesse für internationales und ausländisches Privat- und Wirtschaftsrecht entwickelt. Aus diesem Grund habe ich bei der Suche nach einer möglichen Kanzlei für meine Referendarstation auch mein Hauptaugenmerk hierauf gelegt... WfR:... und sind dann bei Diem & Partner fündig geworden warum gerade bei dieser Kanzlei? N: Diem & Partner hat mir vom Kanzleiprofil her auf Anhieb gefallen. Nicht nur, dass ein erheblicher Teil der Kanzleitätigkeit die Beratung internationaler Konzerne umfasst, sondern allein schon die internationale personelle Ausrichtung ist beeindruckend. Wo sonst hat man schon einmal die Möglichkeit, auf einem Stockwerk mit Anwälten aus Frankreich oder der Türkei zu arbeiten. WfR: Und wie kann ein Rechtsreferendar sich in diese Arbeit einbringen? 1 Frau Dr. Durin studierte und promovierte an der Université de Strasbourg. Sie ist mittlerweile an der Universität in Strasburg als Dozentin tätig und arbeitete in einem Forschungszentrum in Luxemburg mit, bevor sie im Rahmen ihrer Ausbildung an der Ecole Régionale des Avocats du Grand Est eine 6-monatige Station in der Kanzlei Diem & Partner in Stuttgart verbrachte. 2 Daniel Nagel studierte an den Universitäten Heidelberg und Leeds und ist im Rahmen der Anwaltstation als Rechtsreferendar derzeit bei der Kanzlei Diem & Partner tätig..

9 11 N: Zunächst kann man in einem konkreten Referat mitarbeiten, wie in meinem Fall dem Referat für ITund IP-Recht. Bei der Zuweisung zu einem Referat werden, wenn möglich, die Wünsche der jeweiligen Referendarin bzw. des jeweiligen Referendars berücksichtigt. Dadurch bietet sich mir die Chance, einen Einblick in genau den Bereich zu erhalten, der meinem persönlichen Interessensgebiet entspricht. Nebenbei bietet sich aber zusätzlich die Gelegenheit, die Arbeit anderer Referate kennenzulernen, wodurch man eine Menge an Erfahrungen sammeln kann. WfR: Sie sagten, Sie sind im Referat für IT- und IP-Recht. Was hat IT- und IP-Recht mit einer internationalen Wirtschaftskanzlei zu tun? N: Eine ganze Menge. Im Zeitalter des Internet und der damit zusammenhängenden globalen Vernetzung liegen Rechtsfragen von Unternehmen nicht mehr lediglich im Bereich des Gesellschafts-, Arbeits-, oder Handelsrechts. Das Internet bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten zum Auf- und Ausbau von Unternehmen und Unternehmensstrukturen auf einer internationalen Ebene. Eine Beratungsfunktion kann durch eine Kanzlei daher nur sinnvoll erfüllt werden, wenn auch die damit zusammenhängenden Rechtsfragen berücksichtigt und geklärt werden können. Und genau hierfür ist das IT- und IP-Rechtsreferat der Kanzlei zuständig. WfR: Das klingt spannend N: Ist es auch. Insbesondere im Hinblick auf die Vielseitigkeit der Tätigkeit. Schließlich sind mit dem IT-Recht auch wettbewerbs- und markenrechtliche Fragestellungen im internationalen Rechtsverkehr verknüpft, mit denen man bis zum Referendariat normalerweise wenig in Kontakt kommt... WfR:... und insofern auch nur wenige Kenntnisse hat... N:... was aber nicht schlimm ist. Schließlich arbeitet man eng mit einem Experten zusammen und kann daher nur profitieren. Bei komplizierten Fragestellungen muss man sich folglich auch nicht für mehrere Tage in eine Bibliothek einschlie - ßen, sondern hat die Möglichkeit, direkt zu fragen. WfR: Also eine Art Allround-Betreuung für Referendare? N: Sozusagen. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit bekommt man dann auch eigene Aufgaben übertragen, wodurch die Arbeit richtig Spaß macht. WfR Zurück zum Kanzleiprofil Sie haben vorher auch türkische Anwälte erwähnt. Wie darf man sich deren Arbeit in Stuttgart vorstellen? N: Die Türkei ist ebenso wie Frankreich ein Länderschwerpunkt von Diem & Partner. Seit zwei Jahren ist die Kanzlei mit einem eigenen Büro in Istanbul vertreten. Das Türkeireferat in Stuttgart, welches sowohl in Deutschland als auch in der Türkei zugelassene Rechtsanwälte beschäftigt, unterstützt und berät vor allem Unternehmen, die eine Geschäftsbeziehung zur Türkei unterhalten oder Verbindungen dorthin aufbauen wollen. WfR: Was ist dann der Unterschied zwischen Diem & Partner und türkischen Kanzleien? N: Die mehrjährige Erfahrung in der grenzüberschreitenden Tätigkeit und natürlich die Möglichkeit, auch im deutschen Recht beratend tätig zu werden. WfR: Welche Rechtsgebiete deckt die Kanzlei Diem & Partner sonst noch ab? N: Sehr aktiv ist die Kanzlei zum Beispiel im Baurecht mit einem eigenen Referat, welches über eine besondere Expertise im Bereich des Architekten- und Immobilienrechts verfügt. Dieses Referat vertritt und berät Firmen und Genossenschaften aus der Bauwirtschaft im nationalen und internationalen Bereich und betreut die Entwicklung von Wohnbauvorhaben und Spezialimmobilien. Darüber hinaus liegen Schwerpunkte der Kanzlei Diem & Partner vor allem auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, hierbei insbesondere in den Bereichen Existenzgrün - dung und (vor allem auch grenz - überschreitenden) Mergers und Acquisitions (M&A). Weitere Schwerpunkte sind das Arbeitsrecht, das Steuer- und Abgabenrecht und der Bereich der Alternative Dispute Resolution. Diese Schwerpunktbereiche werden jeweils von spezialisierten Anwälten betreut, welche dank der Kanzleistruktur auch hier eine über die Grenzen Deutschlands und Europas hinausgehende Beratung anbieten können. WfR: Führt dies zu einer strengen Untergliederung innerhalb der Kanzlei? N: Im Gegenteil. Diem & Partner verfolgt eine Philosophie der ständigen Kooperation. Dies wird nicht nur im Bezug auf die Betreuung von Mandanten, sondern auch intern umgesetzt, so dass ein stetiger Erfahrungsaustausch zwischen den Anwälten stattfindet. WfR: Was würden Sie Referendarinnen und Referendaren abschließend konkret empfehlen, wenn diese sich dafür interessieren, eine Station bei Diem & Partner zu verbringen? N: Die erste Voraussetzung, bevor man sich für eine Bewerbung entscheidet, ist natürlich ein Interesse an den Schwerpunkten der Kanzlei Diem & Partner. Sprachkenntnisse sind hilfreich, wenn man in einem Referat mit einem Schwerpunkt im ausländischen Recht mitarbeiten will. Zusätzlich ist es nicht schlecht, wenn man für die Zeit der Station in der Nähe von Stuttgart wohnt, oder zumindest eine gute Bahnanbindung hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben und auch die Zeugnisse entsprechend, steht einer Bewerbung nichts mehr im Wege. WfR: Vielen Dank für dieses Gespräch.

10 12 Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe: Ein großer deutscher Versicherer stellt sich vor Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe (siehe auch Firmenprofil auf S. 23) ist der große deutsche Versicherer mit einem umfassenden Versicherungs- und Bausparangebot für alle privaten Haushalte. Weit über sieben Millionen Kunden haben ihr das Vertrauen geschenkt. Fünf Schaden- und Unfallversicherer einer davon ausschließlich online tätig, zwei Lebensversicherer, zwei Krankenversicherer, eine Bausparkasse und eine Servicegesellschaft gehören zum Konzern. An der Spitze steht die Muttergesellschaft HUK-COBURG, die bereits seit 1933 das Versicherungsgeschäft nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt. Sie steht nur den Angehörigen des öffentlichen Dienstes offen und ist mit 3,5 Millionen Mitgliedern heute der größte deutsche Beamtenversicherer. Über 4,73 Milliarden Euro nahm die Unternehmensgruppe 2006 an Beiträgen ein. Die Kapitalanlagen der Unternehmensgruppe beliefen sich Ende 2006 auf 20,3 Milliarden Euro. Damit gehört die HUK-COBURG Versicherungsgruppe zu den großen deutschen Versicherern. Das Angebot reicht von der Kraftfahrtversicherung mit integriertem Schutzbrief über Haftpflicht-, Unfall- und Sachver - sicherungen, die Rechtsschutzversicherung bis hin zur privaten Krankenversicherung, der Lebens- und privaten Rentenversicherung. Hinzu kommen Bau - spar- und Baufinanzierungsangebote sowie die HUK-VISA Card. Seinen Schwerpunkt hat das Unternehmen traditionell in der Kraftfahrtversicherung: Gut die Hälfte der Beitragseinnahmen stammen aus dieser Sparte. Mit 7,5 Millionen versicherten Fahrzeugen ist die HUK-COBURG der zweitgrößte deutsche Autoversicherer. Den gleichen Rang nimmt sie auch in der Hausratversicherung und in der Privathaftpflichtversicherung ein. Und die Unternehmensgruppe wächst weiter seit über 15 Jahren besonders stark in der privaten Krankenversicherung. Die Mitarbeiter als gesunde Basis des Unternehmens Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe versteht sich als fortschrittlicher und sozialer Arbeitgeber. Motivierte und qualifizierte Mitarbeiter werden als gesunde Basis des Unternehmens angesehen, das nur so die betrieblichen Aufgaben im Sinne zufriedener Mitglieder und Kunden erfüllen kann. Eine anforderungsgerechte und leistungsorientierte Bezahlung der Belegschaft, eine zielgerichtete Aus- und Weiterbildung, die Beachtung mitarbeitergerechter Führungsgrundsätze sowie eine familienorientierte Personalpolitik werden hierfür als wichtige Voraussetzungen angesehen. Auf diese Weise versucht die HUK-CO- BURG Versicherungsgruppe, die wachsenden Ansprüche ihrer Kunden nach individueller Beratung und kompetentem Service zu erfüllen und so die Arbeitsplätze ihrer mittlerweile rund Mitarbeiter langfristig zu sichern. Stationsreferendar bei der HUK-COBURG Die HUK-COBURG bietet Referendaren/ -innen der Wahlfachgruppe Wirtschaft die Möglichkeit, ihr Pflichtwahlpraktikum in der Konzernrechtsabteilung zu absolvieren und auf diesem Wege die Tätigkeit des Unternehmensjuristen näher kennenzulernen. Die Konzernrechtsabteilung der HUK- COBURG Versicherungsgruppe versteht sich als moderner Inhouse-Dienstleister, der hausinternen Kunden bedarfsgerechte Dienstleistungsangebote unterbreitet. Dabei gibt es nur kurze Wege, die tägliche Arbeit zeichnet sich durch schlanke Verwaltungsprozesse aus unterstützt von moderner Kanzleitechnik. Die Konzernrechtsabteilung wird tätig für alle Vorstandsbereiche und Abteilungen der HUK-COBURG Versicherungsgruppe sowie für den Vertrieb oder die Geschäftsstellen. Im Rahmen der fachlichen Ressortzuständigkeiten gehören zu dem Leistungsspektrum: kurze Auskünfte (telefonisch, mündlich, schriftlich) ausführliche schriftliche Stellungnahmen, Gutachten oder Vertragsgestaltungen umfassende Beratung, Unterstützung und Projektbegleitung Prozessführung (Aktiv-/Passivprozesse) und außergerichtliche Verhandlungsfüh rung juristische Recherche; Legal Contract Management Auswahl, Koordination und Begleitung externer Rechtsberatung Verbandstätigkeit Kontaktpflege mit Unternehmen, Verbänden, Gerichten, Universitäten, Akademien hausinterne Arbeitskreise, Schulungen Die Ausbildung der Rechtsreferendare umfasst folgende Inhalte: Überblick über die Gesellschaftsstruktur der HUK-COBURG Versicherungsunternehmensrecht Versicherungsaufsichtsrecht Grundlagen des Versicherungsvertragsrechtes Einführung ins Sachversicherungsrecht Einführung in das Personenversicherungsrecht Grundlagen des Vermittlerrechts Multimediarecht, ggf. Immobilienrecht Grundlagen des Wettbewerbsrechts, Abmahnungen ausgewählte Probleme des Gesellschaftsrechtes und des allgemeinen Zivilrechtes Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung

11 37 Der Anwalt und sein Mandant Grundsätze des Kanzleimanagements Am Beispiel der Ausbildungs- und Praxis problematik Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Von Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Degen 1 1. Ausgangssituation In der Juristenausbildung, aber auch in der Verfahrenspraxis, erlangt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine mitunter erschreckende Bedeutung: Sie ist Gegenstand diverser Verfahren. Es soll an dieser Stelle freilich nicht ratio legis und Segen und Fluch dieses Regelungswerks beschrieben werden. Aus Sicht der personalverantwortlichen Rechtsanwaltskanzleien, die unter anderem Rechtsanwaltsfachangestellte, geprüfte Rechtsfachwirte und Rechtsreferendare beschäftigen, kommt der Thematik aber eine über die Ausbildung und Prüfung hi - nausgehende, weit reichende Bedeutung zu, auf die im Folgenden eingegangen wird. Es ist zu konstatieren, dass das Thema der Wiedereinsetzung im Referendariat aus Sicht der Anwaltschaft vielfach zu oberflächlich behandelt wird, weil eine Vermittlung optimaler Mandatsabläufe von A bis Z und elementare Grundsätze des Kanzleimanagements häufig nicht hinreichend gelingt. Bei den theoretischen Anwaltskursen im Referendariat und im Rahmen der praktischen Anwaltsausbildung wird diese Materie zwar thematisiert, sie wird bislang aber nur von wenigen Referendaren mit dem erforderlichen Problembewusst sein erlernt und im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt vertieft. Dabei bietet insbesondere der Schwerpunktbereich Rechtsanwalt im Referendariat ideale Startchancen, die Thematik für das mündliche Examen und die Berufspraxis vorzubereiten. 2. Bedeutung des Kanzlei - managements für Ausbildung und Berufspraxis Rechtsreferendare, die den Schwerpunktbereich Rechtsanwalt nicht gewählt haben, kennen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelmäßig nur abstrakt als Klausurklassiker. Ihnen ist beim Berufseinstieg häufig nicht hinreichend bewusst, dass es in der Praxis gilt, die Kanzlei bzw. das eigene Referat derart ordnungsgemäß zu organisieren, dass Fehler im Kanzleimanagement gar nicht erst entstehen. Es geht darum, Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vornherein durch optima- les Kanzleimanagement zu vermeiden. 2 Das setzt voraus, dass möglichst frühzeitig im Rahmen der Juristenausbildung eine Befassung mit dem Kanzleimanagement stattfindet. Dies ist wie eingangs dargestellt bislang lediglich im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt gewährleis - tet. Aber auch bei diesem Schwerpunktbereich können selbstredend nicht alle praxisrelevanten Aspekte des Kanzlei - managements behandelt werden. Bestimmte Grundsätze des Kanzleimanagements sollten gleichwohl gemeinhin geläufig sein. 3. Organisation der Kanzlei als Schlüsselkompetenz Zu beachten ist zunächst, dass die Berufsausübung des Rechtsanwalts klassischerweise von seiner Kanzlei ausgeht. Zum Begriff der Kanzlei gehört, dass der Rechtsanwalt einen oder mehrere Räume vorhält, in denen er seine Anwaltstätigkeit ausübt und in denen er zu den üblichen Bürozeiten normalerweise zu erreichen ist. Dieses muss dem rechtsuchenden Publikum in einer verkehrsüblichen Weise nachgewiesen werden. 3 Zur ordnungsgemäßen Kanzleieinrichtung nach 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO gehören abgesehen von der ladungsfähigen Anschrift, dem Kanzleischild, der Telefon- und Fax nummer mittlerweile auch eine kanzleibezogene -Adresse und möglichst eine Website. 4 Entscheidende Faktoren des Kanzleimanagements zeigen sich indessen im internen Kanzleibetrieb. So muss der Rechtsanwalt nach 50 Abs. 1 BRAO durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können. Das setzt, vereinfacht gesagt, vo - raus, dass der Rechtsanwalt nicht nur materiell- und verfahrensrechtliche Anwaltsstrategien beherrscht, sondern auch gut organisieren kann. Das Erlernen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts erfolgt im Studium und Referendariat und im Rahmen weiterer (Fachanwalts-)Spezialisierung nach der Anwaltszulassung. Es stellt sich die Frage, wann und zu welcher Zeit das Organisieren und die weiteren Schlüsselkompetenzen erlernt werden. Zu den Schlüsselkompetenzen und Fähigkeiten, die ein Personalverantwortlicher, aber auch ein Mandant im Rechtsverkehr von einem Rechtsanwalt erwartet, gehören dabei spezifische juristische Fähigkeiten, überfachliche Fähigkeiten, anwaltsspezifische Fähigkeiten und unternehmerische Fähigkeiten. 5 In der Juristenausbildungspraxis stellt es sich derzeit so dar, dass viele Referendare nach der Reform der Juristenausbildung nur die Aspekte des anwaltlichen Berufsrechts lernen, die sie selbst für vermeintlich examensrelevant halten, getreu dem Motto es wird nur gelernt, was auch geprüft wird. Dabei wird vielfach verkannt, dass die grundlegenden Inhaltsbereiche des Kanzleimanagements schon seit Jahren Gegenstand des schriftlichen und mündlichen Examens sind. Abgesehen von der zitierten Ausgangsnorm ( 50 BRAO) gibt es weitere prüfungsund praxisrelevante Regelungsbereiche in der BRAO und in der BORA, die die sog. allgemeinen und speziellen anwaltlichen Berufspflichten umreißen. 6 Diese Vorschriften setzen voraus, dass der Rechtsanwalt gemäß anwaltsspezifischen Grundsätzen organisieren kann. Organisation wird allgemein als ganzheitliches Gestalten von Beziehungen zwischen Menschen, Aufgaben, Informationen und Sachmitteln in sozialen Sys - temen verstanden. 7 Organisation setzt Kreativität und die Bereitschaft voraus, bestehende und neue Situationen zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten für eine Verbesserung des Status Quo zu finden. Organisation dient der zielorientierten Aufgabenerfüllung. 8 Diese ist im Anwaltsberuf zwingend. Definition und Optimierung des Kanzleimanagements ha- 1 Der Verfasser ist Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, Mitglied des BRAK-Ausschusses IT-Recht und ERV und Mitherausgeber des Internetportals 2 Zur optimalen Mandatsführung ausführlich Degen/Diem, Anwaltsstrategien im Kanzleimanagement Professionelle Büroorganisation und Mandatsführung, 2007, Rn. 10 ff., 52 ff. 3 Vgl. Kähler/Nolte/Erlemann/Steffen/Zöller: Fachkunde für die Rechtsanwaltspraxis, Rn Axmann/Degen, NJW 2006, Vgl. Axmann/Knörr, Anwaltsstrategien beim Personalmanagement, 2007, Rn. 95 m. w. N. 6 Hierzu Axmann, Anwaltsstrategien im Berufsrecht, 2006, Rn. 28 ff. 7 Vgl. Blümel/Diem/Hocke: Qualitätsmanagement und Zertifizierung, S. 3 m.w.n.; ausführlich Degen/Diem: Anwaltsstrategien für das Kanzlei - management Professionelle Büroorganisation und Mandatsführung, 2007, Rn. 3 ff. 8 Chrobok, Grundbegriffe der Organisation, S. 35.

12 38 ben ihren Ausgangspunkt bei der Mandantenorientierung. Dabei ist für den Mandanten die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung entscheidend. Qualität anwaltlicher Dienstleistung wird entsprechend der Qualitätsdefinition in DIN 9004 verstanden als Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen einer Dienstleistung, die sich auf deren Eignung zur Erfüllung festgelegter und vorausgesetzter Erfordernisse beziehen. 9 Höchste Qualität bei der Beratung und Vertretung des Mandanten in allen Rechtsange - legenheiten ist im Ergebnis nur gewährleistet, wenn die Anwaltskanzlei möglichst optimal organisiert ist. Daher werden mit der reformierten Juristenausbildung beginnend mit den sog. Soft-skills im Jurastudium und weiterführend im Referendariat Inhaltsbereiche vermittelt, die die wesentlichen Aspekte des Führens einer Anwaltskanzlei im Sinne des Berufsrechts umfassen. 4. Der Schwerpunktbereich Rechtsanwalt als ideales Wahlfach für den Berufsstart Im Referendariat findet insbesondere im Schwerpunktbereich Rechtsanwalt eine Vertiefung der Grundlagen statt, die in den theoretischen Einführungskursen vermittelt werden. Behandelt werden in diesem Schwerpunktbereich die Lehrfächer Gründung und Kauf einer Kanzlei, Führung einer Kanzlei mit Vertiefung steuerrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen und Der Anwalt als Mediator und Schlichter. Die hierbei relevanten berufs-, haftungs-, steuer- und gesellschaftsrechtlichen sowie werbeund wettbewerbsrechtlichen Aspekte werden ebenso wie Anleitungen zur Erstellung individueller Businesspläne für Kanzleigründer vermittelt. Die Absolvierung des Schwerpunktbereichs Rechtsanwalt sollte aus Praktikersicht an sich für alle Absolventen, die den Anwaltsberuf ergreifen, verpflichtend sein. Statistisch gesehen sind dies über 80 %. Der Schwerpunktbereich Rechtsanwalt wird auch von immer mehr Referendaren gewählt; er ersetzt freilich nicht eine zusätzliche Auseinandersetzung mit dem Thema Kanzleimanagement für die eigene Karriere und Kanzleipraxis Lern- und Praxishinweise zum Recht der Wiederein - setzung Bei der Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zum Klausurklassiker Wiedereinsetzung ist es müßig, einzelne Entscheidungen herauszuheben. Es wird daher für die Examensvorbereitung und die Vertiefung des Anwaltsrechts in der Berufspraxis dringend empfohlen, entsprechende Anwaltskurse zu belegen und mittels geeigneter Fachliteratur Fingerspitzengefühl für den Bereich des Kanzleimanagements zu gewinnen. Die regionalen Rechtsanwaltskammern bieten hier interessante Aus- und Fortbildungsangebote an. 11 Die Anwendungsfälle der Wiedereinsetzung sollten in jedem Fall dringend erlernt werden. Die BGH- Rechtsprechung 12 zur Thematik ist bei der forensischen Tätigkeit unbedingt zu beachten: Danach beginnt die Frist des 234 Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen, wenn das Weiterbestehen des der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können, wenn also Anlass bestand, zu prüfen, ob das Fristende richtig festgehalten war. Nach Ablauf der absoluten Ausschlussfrist des 234 Abs. 3 ZPO (ein Jahr ab Ende der versäumten Frist) ist eine Wiedereinsetzung nicht mehr möglich. Bei Fristversäumnis kann unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vom Gericht gewährt werden ( 233, 236 ZPO), wenn eine Partei gehindert war, eine Notfrist (Legaldefiniton in 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder eine sons - tige in 233 genannte Frist ohne eigenes Verschulden einzuhalten ( 233 ZPO). Es wird sofort erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung die sorgfaltspflichtgemäße Fristenorganisation von besonderer Bedeutung ist. Der Rechtsanwalt muss seine Kanzlei demnach so organisieren, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und bei Gericht eingereicht wird. Nicht ausreichend ist beispielsweise, dass ihm die Sache rechtzeitig vorgelegt wird, er muss auch Maßnahmen zur Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle treffen. Unerlässlich hierfür ist das Führen eines Fristenbuchs. Die Fris - tenkontrolle darf sich nicht nur in der täglichen Überprüfung der Bearbeitungsvermerke der jeweils zuständigen Sekretärinnen erschöpfen. Es muss sichergestellt sein, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen oder als erledigt vermerkt werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt worden ist, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Hierzu gehört auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die gewährleistet, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird. Diese Ausgangskontrolle setzt, wie bereits dem Begriff Kontrolle zu entnehmen ist, eine nochmalige, selbständige Prüfung voraus. 13 Fehlen solche Anordnungen, so kommt es auf die Frage, ob dem Anwalt ein Organisationsverschulden für das Verhalten der für ihn zuständigen Sekretärin, die versehentlich die Fristen mit dem Bearbeitungsvermerk erledigt versehen hatte, gar nicht mehr an. 14 Auch eine Anordnung dahingehend, dass vor der Versendung von Schriftstücken zu überprüfen ist, ob sie unterschrieben wurden, ist erforderlich, andernfalls fällt dem Anwalt ein Organisationsverschulden zur Last. 15 Zu beachten ist schließlich, dass ein Rechtsanwalt mit der Notierung und Überwachung von Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen darf, nicht dagegen noch auszubildende Kräfte. Ausnahmsweise kann es bei Personalmangel zulässig sein, eine Auszubildende mit der Fristüberwachung zu betrauen. Dann aber muss eine Kontrolle 9 Kritisch zum Qualitätsbegriff Maurer/Krä mer/ Becker, Kanzlei und rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, S. 37 m. w. N. 10 Empfohlen werden Kanzleigründerseminare von den Rechtsanwaltskammern, siehe 11 Siehe Anwaltskompaktkurse zur Erlangung des BRAK-Fortbildungszertifikats unter - lei strategien.de. 12 BGH, Urt. v , Az. XI ZB 33/ BGH, Beschl. v XII ZB 267/04 NJW 2006, 2412, BGH, Beschl. v III ZB 26/ BGH, NJW 1994, 3235.

13 39 10 Jahre Informations- und Kontaktbörse Von Rechtsreferendar Matthias Schmidt durch den Rechtsanwalt selbst oder andere geeignete Kräfte gewährleistet sein, durch die sichergestellt wird, dass alle von dem Auszubildenden bearbeiteten Fristen überprüft werden. Bloße Stichproben reichen dafür nicht aus. 16 Grundsätzlich muss die Fristenkontrolle innerhalb eines Arbeitstages ausschließlich einer bestimmten Fachkraft zugewiesen sein. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel der Zuständigkeit auch innerhalb eines Arbeitstages (wie z. B. nach Arbeitsende der zunächst zuständigen Fachkraft), sofern dabei sichergestellt ist, dass etwa durch zeitliche Überschneidungen keine Unklarheiten darüber entstehen, welche Fachkraft für die Fristenkontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt verantwortlich ist. Ausreichend hierfür ist eine formlose, aber eindeutige Übergabe des Aufgabenbereichs Fazit Jeder angehende Rechtsanwalt sollte die prüfungsrelevante Materie des Anwaltsrechts einschließlich des Kanzleimanagements mit dem Wissen erlernen, dass diese Materie mitentscheidend für das Wohl und Wehe des eigenen Kanzleimanagements ist. Dies sollte für die Ausbildung und Berufspraxis Motivation genug sein, um dem würdevollen Petitum des Berufsrechts ( 1 bis 3 BRAO, 1 BORA) im Interesse des Gemeinwohls gerecht zu werden. 16 BGH, Beschl. v XII ZB 109/ BGH, Beschl. v XII ZB 166/05. Die Hallen füllten sich mit interessiertem Juristennachwuchs und die Erwartungen der über 200 Teilnehmer sollten auch diesmal nicht enttäuscht werden. In den Räumen der Allianz Lebensversicherung Stuttgart fand am die Informations- und Kontaktbörse für junge Juristen statt. Diese Jubiläumsveranstaltung zum 10-jährigen Bestehen war, den Stimmen von Ausstellern und Teilnehmern zu folgen, wie auch in den Jahren zuvor einmal mehr ein voller Erfolg. Ausgerichtet wurde die Börse von der Rechtsanwaltskammer Stuttgart, dem Anwaltsverein Stuttgart, der Allianz Versicherung und dem Richard Boorberg Verlag. 27 Kanzleien und Unternehmen wie auch das Justizministerium Baden-Württemberg präsentierten in äußerst interessanten Kurzvorträgen ihr Kanzlei- und Unternehmensprofil, Einstellungsvo - raussetzungen sowie Karrieremöglichkeiten für Referendare und junge Berufs - einsteiger. Den ganzen Abend bestand darüber hi - naus für die Teilnehmer die Möglichkeit, in einem persönlichen Gespräch an den Ausstellerständen mit Vertretern der Kanzleien und Unternehmen in Kontakt zu treten. Dies wurde von vielen Interessenten auch rege wahrgenommen und die Aussteller beantworteten alle Fragen sehr geduldig und ausführlich. Die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme in einer auch durch die her vorragende Bewirtung des Gastgebers geschaffenen sehr angenehmen Atmos - phäre zählte sicherlich auch in diesem Jahr wieder zu den großen Stärken der Börse. Ebenso präsentierten die Kanzleien, Unternehmen und Behörden aus der Region Stuttgart den ganzen Facettenreichtum der juristischen Tätigkeit in der Praxis. Von der Großsozietät über das Großunternehmen bis zu Mittelständlern und kleineren Kanzleien standen aus allen Sparten Ansprechpartner bereit. Als kleine Kostprobe der renommierten Adressen seien beispielhaft die Robert Bosch GmbH, CMS Hasche Sigle, KPMG, Celesio AG und Luther genannt. Breites Spektrum der Anwaltstätigkeit Als einer der ersten Referenten im Plenum sprach ein Anwalt von GleissLutz und stellte seinen Arbeitsalltag vor. Dabei wurde klar, dass ein Berufseinsteiger mit Tendenz Großkanzlei bzw. Rechtsabteilung eines großen Unternehmens die hohen allseits bekannten Einstellungsvoraussetzungen zumindest annährend erfüllen muss. Kein Bewerber sollte sich von diesen Anforderungen allerdings abschrecken lassen, da bei Bedarf die Einstellungspraxis der Kanzleien auch variieren kann. Viele der großen Sozietäten operieren oder sind international und bearbeiten große Mandate beispielsweise aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Gute Englischkenntnisse und ein wirtschaftliches Verständnis sind dabei essentiell, so der Redner. Deshalb begrüßen viele Arbeitgeber auch einen im Ausland erworbenen Master-Abschluss oder eine Promotion. Ein Zwölf-Stunden-Arbeitstag ist in diesen law firms allerdings nach Aussage des Anwalts keine Seltenheit, obwohl wie er betonte trotz oft gegenteiliger Darstellung durchaus Zeit für Freizeit und Privatleben verbleiben würde. Rückten allerdings Schriftsatzfristen näher, könne sich das Arbeitspensum natürlich weiter ausdehnen und auch das Wochenende miteinbeziehen. Die Großkanzlei Wie der Referent erklärte, habe er seine Wahl für eine deutsche Großkanzlei auch deshalb getroffen, weil er nicht wolle, dass Entscheidungen, die das eigene Arbeitsverhältnis betreffen, irgendwo in Amerika gefällt würden. Mit seiner Entscheidung sei er heute noch glücklich, da auch die Vergütung, wie er so schön formulierte, den hohen Anforderungen entsprechend durchaus angemessen ausfalle. Ähnliche Ausführungen machte ein Anwalt der Kanzlei Menhold Bezler. Diese Rechtsanwalts- und Notarkanzlei beschäftigt 35 Berufsträger und betreut beispielsweise namhafte mittelständische Unternehmen und börsennotierte Konzerne in allen Bereichen des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts. Kanzleien dieser Kategorie spezialisieren

14 40 sich auch häufig auf bestimmte Nischen -Rechtsgebiete und besitzen dahingehend große Kompetenz. Diese exklusiven umgangsprachlich auch Boutiquen genannten Gesellschaften legen aufgrund ihres überschaubaren Personalbestands natürlich noch - mals gesteigerten Wert auf die Teamfähigkeit neuer Kollegen. Ansonsten gelten für Berufseinsteiger ähnlich hohe Anforderungen wie bei Großkanzleien, da die Mandanten eine Beratung mit hoher Qualität verlangen. Die Arbeitszeiten bewegen sich nach den Bekundungen des Anwalts jedoch überwiegend in einem normalen Rahmen. Sehr erwünscht wird von den Berufseinsteigern eine abgeschlossene Promotion. Sollte diese nicht gegeben sein, so gäbe es für junge Kollegen oft die Möglichkeit, den Doktortitel parallel zur Berufstätigkeit zu erwerben. Die mittelständischen Kanzleien Ein weiteres Berufsfeld für junge Juristen eröffnet sich im Bereich der mittelständischen Kanzleien. Gute Examina sind natürlich auch hier gerne gesehen, allerdings kommt es in gehobenem Maße auf die soziale Kompetenz des Bewerbers an. Bezogen auf die juristische Qualifikation der potentiellen Berufseinsteiger wurde deutlich, dass ein solides Wissensfundament gegeben sein müsse. Aus einem VW könne man natürlich keinen Mercedes machen, allerdings könne auch ein durch Feintuning abgestimmter Golf eine sehr gute Leistung abgeben, so das launige Credo des Gründers der Kanzlei Rechtsanwälte Tätigkeitsfelder der mittelständischen Kanzleien fänden sich beispielsweise in der rechtlichen Beratung von Privatpersonen und Familienunternehmen. Hier zählten im direkten Gespräch mit dem Mandanten neben fachlich gutem Rat auch gute Umgangsformen und Menschenkenntnis, so der Anwalt. Der Dienstleistungsgedanke stehe bei ständigem Mandantenkontakt stets im Vordergrund. Dies müsse jedem Junganwalt in einem heißumkämpften Markt klar sein, wenn er sich seine Felle bzw. Fälle sichern wolle. Ein Doktortitel steht jeder Kanzlei gut zu Gesicht, ein erworbener law master als Zusatzqualifikation natürlich auch jedem Bewerber. Für einen nicht mit den juristischen Weiterbildungsmöglichkeiten vertrauten Normalbürger wird letztgenannter Titel nach Einschätzung eines Praktikers aber wenig Aussagekraft enthalten, weil viele der durch Mittelständler betreuten Mandanten mit dem Kürzel LL. M. und seiner Bedeutung schlichtweg wenig anfangen können. Dies sollte jedoch niemanden davon halten, diesen Titel zu erwerben, da er gerade im wirtschaftsjuristischen Bereich immer mehr an Bedeutung gewinnt. Auch Behörden stellen wieder ein: Nachwuchs willkommen Eine erfreuliche Neuigkeit für den nach Medienberichten immer noch übervollen Juristenmarkt überbrachte ein Mitarbeiter des Justizministeriums Baden-Württemberg. Immer mehr Beamte seines Hauses würden sich der Pensionsgrenze nähern, so dass sich in nächster Zeit die Einstellungspolitik zart positiv entwickeln werde. Auch der Justiz sei ein exzellenter Nachwuchs immer willkommen. Einen weiteren interessanten, aber vielen noch weitgehend unbekannten Arbeitsbereich für Juristen bietet auch die Verlags- und Medienbranche. Viele der sich hier am Markt tummelnden Unternehmen benötigen Rechtsexperten in ihren Redaktionen oder Lektoraten und als Berater spezieller journalistischer Projekte. Einen spannenden Vortrag dazu hielt ein Mitarbeiter des Richard Boorberg Verlages. Er beleuchtete die rasante Entwicklung der Neuen Medien, mit der sich das klassische Verlagsgeschäft dramatisch verändert habe, betonte aber auch die Chancen des Online-Marktes für Mitarbeiter und Unternehmen. Der Markt für Juristen besteht Von Seiten der Aussteller wurde deutlich gemacht, dass es für junge motivierte Juristen sehr wohl einen Markt gibt. Dabei kristallisierte sich heraus, dass gute Examina, wie jedem Bewerber hinreichend bekannt, natürlich den Einstieg erheblich erleichtern, diverse andere Kompetenzen (Sprachen, wirtschaftliche Kenntnisse) aber mitentscheidend für ein erfolgreiches Vorstellungsgespräch sein können. Auch die persönliche Mitarbeit in einer Kanzlei während der Anwaltsstation dient vielen Referendaren als Türöffner in das spätere Berufsleben. Abgerundet wurde die fünfstündige Veranstaltung mit einem Schlusswort des Allianz Bereichsleiters Dr. Hagemann, der eine durchweg positive Bilanz des Abends zog und sich sofort wieder als Gastgeber für das nächste Jahr anbot. Die sowieso schon lockere Stimmung der Teilnehmer wurde zum Abschluss noch - mals durch eine Tombola gehoben, deren Preisverleihung die Rechtsanwälte Dr. Axmann und Dr. Degen als Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Stuttgart sowie Rechtsanwältin Haug (ihres Zeichens Vertreterin des AnwaltVereins Stuttgart) mit Witz und Charme moderierten. Auf Einladung der Veranstalter begaben sich dann schlussendlich Aussteller und Teilnehmer zu einem ungezwungenen After-Work-Event, um die Eindrücke der Veranstaltung bei Wein und Bier setzen zu lassen und auf eine Dekade Kontaktbörse anzustoßen.

15 41 Überblick über Schwerpunktstudien in der Wahlstation Aufbaustudien Um eine rechtzeitige Planung zu ermöglichen, wo Schwerpunkte in der Ausbildung während der Wahlstation gesetzt und Zusatzqualifikationen im Rahmen eines Schwerpunktstudiums erworben werden können, geben wir im Folgenden in einem Überblick die wichtigsten Informationen: Bielefelder Kompaktkurs Anwalts- und Notartätigkeit (Prozessführung Rechtsberatung Rechtsgestaltung) Bielefeld Infos: Universitäre Wahlstation (auch mit anderen Ausbildungsstationen kombinierbar), veranstaltet vom Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld (Prof. Dr. Barton, Prof. Dr. Jost). Eine Informationsbroschüre mit Einzelheiten über die Zuweisungsmöglichkeiten kann angefordert werden unter: oder beim Institut für Anwalts- und Notarrecht Postfach Bielefeld Tel / (auch inhaltliche Fragen) Fax 05 21/ Zeitraum: Alljährlich Februar bis Mai Inhalt: Februar: Forensische Anwaltstätigkeit Zivil- und Verwaltungsrecht; März: Forensische Anwaltstätigkeit Zivil-, Strafund Arbeitsrecht; April: Rechtsgestaltung, Zivil- und Wirtschaftsrecht; Mai: Rechtsgestaltung, Wirtschafts-, Steuerund internationales Recht; daneben: intensive Prüfungsvorbereitung, (Aktenvortragstraining und simulierte münd - liche Prüfung. Es sind auch einzelne Monate buchbar. Auch in 2007 wird u. a. wieder eine Veranstaltung zu Mediation und Körpersprache angeboten. NEU: Auf den Kompaktkurs aufgebaut, bietet die Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Bielefeld einen Magisterstudiengang Rechtsgestaltung und Prozessführung (LL.M.) an. Näheres auf unserer Homepage. Kosten: 160,00 (pro Modul), bzw. 540,00 für alle Module bei rechtzeitiger Buchung. Besonderes: Die Teilnahme am Kompaktkurs ist grund sätzlich in jeder Station des Referendariates möglich. Näheres dazu auf unserer Homepage; ferner guter Aufbaukurs für Referendare in der Assessorprüfung, Assessoren und junge Rechtsanwälte. Arbeitsrecht Freiburg Infos: Albert-Ludwigs-Universität Institut für Arbeitsrecht Wilhelmstraße Freiburg Tel / arbeitsrecht@jura.uni-freiburg.de Zeitpunkt: nur Wintersemester, ( ) Inhalt: Individualarbeitsrecht (insb. Kündigungsschutzrecht), Kollektivarbeitsrecht (Tarifrecht, Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassungsrecht), Arbeitsgerichtliches Verfahren (Urteils- und Beschlussverfahren, Abweichungen von der ZPO), Kolloquium (aktuelle arbeitsrechtliche Fragen). Europäisches und inter - nationales Wirtschaftsrecht Augsburg Infos: Universität Augsburg Institut für Europäische Rechtsordnungen Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers Universitätsstraße Augsburg Tel / Fax 08 21/ Daniela.Mederle@jura.uni-augsburg.de Internet: studium/stage Zeitpunkt: jeweils Ende Juni bis Anfang August Inhalte: Europäisches Wirtschaftsrecht, WTO- Recht, Deutsches und Europäisches Verbraucherschutzrecht, Deutsches und Europäisches Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Internationales und Europä - isches Recht des geistigen Eigentums, Amerikanisches und Europäisches Kartellrecht, Internationaler Warenkauf, Internationales Zivilprozessrecht, Europä - isches Arbeitsrecht- und Sozialrecht, Fallübungen und Seminare zum Internationalen Wirtschaftsrecht; außerdem Veranstaltungen zum amerikanischen, französischen und italienischen Recht sowie zahlreiche Gastvorträge von Praktikern aus international tätigen Rechtsanwaltskanzleien und Unternehmen. Seit 2005 werden verstärkt Veranstaltungen in englischer Sprache angeboten. Es besteht die Möglichkeit der Anrechnung der in der Augsburger Stage erbrachten Leistungen auf den Magisterstudiengang Recht der Internationalen Wirtschaft (LL.M). Bielefeld Infos: Praxiskurs und Universitäre Wahlstation Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, veranstaltet durch das Institut für deutsches, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht der Universität Bielefeld (IWB) Postfach Bielefeld Tel / Fax 05 21/ iwb@uni-bielefeld.de Internet: Zeitraum: jährlich als Drei-Monatskurs, wahlweise April Juni oder Mai Juli Inhalt: Lehr- und Vertiefungsveranstaltungen mit Dozenten überwiegend aus der Praxis in den Themengebieten Kapitalgesellschaftsrecht, Buchführungstechnik, Rechnungslegung, Bilanzrecht in der Unternehmenspraxis, Steuerrecht der Unternehmen, Unternehmensrecht des Mittelstandes, Praxis des GmbH-Rechts, Unternehmenssanierung, Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Recht des internationalen Warenverkehrs, Rechtsfragen der Exportfinanzierung, Europäisches Privatrecht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht; Workshops zu Themen des Unternehmens- und Wirtschaftsrechts; Praktikerreferate Europäische Rechtsentwick-

16 42 lungen mit Praktikern aus Europäischen Institutionen und international tätigen Unternehmen; Fachsprachenausbildung in Englisch, nach Wahl zusätzlich in Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch oder Türkisch. Besonderes: Der Kurs, gerichtet an junge Juristinnen und Juristen mit mindestens erstem Staatsexamen, ist gut geeignet zur Überbrückung der Wartezeiten bis zum Beginn des Referendariats, für Assessoren als Fortbildung und für Referendare als Stationsausbildung. Diese kann in der Wahlstation oder als Teil der Anwaltsstation absolviert werden, der Kurs ist als Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät anerkannt. Kosten: 200,00 Europäisches und Internationales Recht Bremen Infos: Universität Bremen Fachbereich 6: Rechtswissenschaft Jean-Monnet-Lehrstuhl für Europarecht Prof. Dr. Hagen Lichtenberg Universitätsallee, GW I Bremen Tel / oder und Zeitpunkt: nur zum Wintersemester, Anmeldung bis 31. Mai Inhalt: Das Aufbaustudium in Bremen, das sowohl auf Voll- als auch auf Teilzeitbasis absolviert werden kann, umfasst ein intensives Studienprogramm mit den Schwerpunkten: Recht der EG, Völkerrecht, internationales Wirtschaftsrecht, internationales Privatrecht, Strukturen der europäischen Rechtssysteme und internationale Unternehmens- und Rechts - praxis. Kurse und Seminare werden dabei auf Deutsch, Englisch und Französisch gehalten. Durch Besuche und Praktika bei europäischen und internationalen Institutionen sowie die Mitwirkung von Praktikern als Lehrbeauftragten wird ein enger Bezug von Ausbildung und Berufs praxis hergestellt. Die Dauer des Programms beträgt ab WS 2007/ Semester, wobei im 3. Semester die Magisterarbeit anzufertigen ist. Zulassungsvoraussetzungen sind: ein überdurchschnittlicher Hochschulabschluss Nachweis guter Englisch- oder Fran - zösisch-kenntnisse und für nicht deutsche Bewerber auch der ausreichenden Deutschkenntnisse (DSH, TestDaF). Kosten: Die Universität Bremen plant die Einführung von Studiengebühren für das Aufbaustudium zum WS 2007/2008, die voraussichtlich bei 3 000, für das gesamte Programm liegen werden. Internationales Privatrecht Heidelberg Infos: Universität Heidelberg Juristische Fakultät Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht Augustinergasse Heidelberg Tel / Zeitpunkt: Wintersemester Inhalt: Grundbegriffe des IPR, Internationales Familien-, Erb-, Vertrags- und Deliktsrecht, Internationales Sachenrecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Auslandsrecht. Wirtschaft und Steuern Stuttgart Infos: Universität Hohenheim Institut für Rechtswissenschaft (550) Stuttgart Tel / / adittman@uni-hohenheim.de escher@uni-hohenheim.de Inhalt: Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Agrar- und Umweltrecht, Sozialrecht, Europarecht. Besonderes: Es handelt sich um Veranstaltungen für Studenten der Wirtschaftswissenschaften, in denen jedoch entsprechend der besonderen Schwerpunktsetzung der Ausbildung in Hohenheim vertiefte Rechtskenntnisse in den wirtschaftsrelevanten Bereichen vermittelt werden. Über diese Veranstaltungsangebote hi - naus bietet sich Interessierten die Gelegenheit, im Rahmen von Vorlesungen der Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Steuerlehre, Einblicke in ökonomische Zusammenhänge zu gewinnen. Es besteht die Möglichkeit, sich im Rahmen der Wahlfachstation dem Institut für Rechtswissenschaft zuweisen zu lassen. Das Institut umfasst Lehrstühle für Öffentliches Recht sowie Bürgerliches Recht (Handels- und Gesellschaftsrecht). Wirtschaft und Medien Ilmenau Technische Universität Ilmenau Institut für Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Joachim Weyand Postfach Ilmenau Tel / Fax / Joachim.Weyand@TU-Ilmenau.de Frank.Fechner@TU-Ilmenau.de Inhalt: Arbeitsrecht, Europarecht, Internationa - les Recht, Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz. Hinweise: Das Institut für Rechtswissenschaft mit den Lehrstühlen für Privatrecht (Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht) und Öffentliches Recht (Wirtschaftsverwaltungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht) bietet für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ein Vertiefungsstudium im Sinne der Juristenausbildungsordnungen in den genannten Rechtsgebieten an. Die Veranstaltungen des Institutes richten sich in erster Linie an Studierende der Wirtschaftswissenschaften, sie vermitteln jedoch zugleich vertiefte Rechtskenntnisse in den wirtschaftsrelevanten Bereichen, die in der Juristenausbildung häufig vernachlässigt werden.

17 43 Durch die Teilnahme an (Praktiker-)Seminaren und den Besuch von Unternehmen sowie staatlichen/europäischen Institutionen wird ein enger Bezug zur Berufspraxis hergestellt. Die Teilnehmer/ innen des Vertiefungsstudiums werden zudem mit modernen Kommunikationsund Informationstechniken an einem juristischen Arbeitsplatz und dem Einsatz neuer Medien bei der Rechtsrecherche (Internet, Juris) vertraut gemacht. Über die rechtswissenschaftlichen Veranstaltungen hinaus können Vorlesungen und Seminare der (Allgemeinen) Betriebswirtschafts lehre, der Volkswirtschaftslehre und der Medienwissenschaft besucht werden. Rechtsinformatik/IT-Recht Hannover Kontakt: Universität Hannover Institut für Rechtsinformatik Prof. Dr. Nikolaus Forgó Königsworther Platz Hannover Tel / Fax 05 11/ eulisp@iri.uni-hannover.de WWW: Beginn: Wintersemester Dauer: 2 Semester Anmeldung: jeweils bis 31. August Kosten: 750 für das Semester in Hannover; für das Auslandssemester nur Studiengebühren in London und Glasgow (ca ) sowie für bestimmte Programme in Wien Inhalt: Zielgruppe des Ergänzungsstudienganges Rechtsinformatik sind Juristinnen und Juristen mit dem ersten oder zweiten juristischen Staatsexamen, die sich auf dem Gebiet des Informations- und Telekommunikationsrecht spezialisieren möchten. Das Studium ist auf ein Jahr angelegt und schließt mit dem akademischen Grad Master of Laws (LL.M.) ab. Jedes Jahr werden ca. 20 Kandidatinnen und Kandidaten in Hannover zugelassen. Es wird erwartet, dass sich die Teilnehmer sowohl für rechtstheoretische als auch für rechtspraktische Themen interessieren. Zum Kernbestandteil der Ausbildung gehört eine Masterarbeit, die im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums zu verfassen ist. Das Auslandsstudium im zweiten Semester wird durch ein enges Kooperationsnetz mit zehn weiteren Universitätseinrichtungen in neun EU- Mitgliedsstaaten ermöglicht. Die Bewertung aller erbrachten Studienleistungen erfolgt nach dem European Credit Transfer System (ECTS). Das Lehrprogramm ist modular aufgebaut und breit gefächert. Umfasst sind hauptsächlich juristische Themen, aber auch Veranstaltungen zu technischen Grundlagen. Es werden genügend Veranstaltungen auch in englischer Sprache angeboten, um die notwendigen Teilleis - tungen in englischer Sprache erbringen zu können. Das Lehrpersonal besteht aus Lehrenden des Instituts sowie aus bekannten Lehrbeauftragten aus hoch spezialisierten Anwaltskanzleien. Zur Verbesserung der beruflichen Perspektiven wurden Kooperationsvereinbarungen mit Kanzleien und Unternehmen abgeschlossen, die in größerem Umfang im Bereich des IT- Rechts tätig sind. Darüber hinaus bietet der inzwischen über 100 Mitglieder zählende EULISP-Alumni e.v. den Absolventen für die Zeit nach dem Studium eine Plattform zum Austausch von Erfahrungen und zur Knüpfung von Kontakten. Institut für Rechtsinformatik Kontakt: Universitätscampus Gebäude Saarbrücken Telefon: +49-(0)6 81/ Telefax: +49-(0)6 81/ rechtsinformatik@jura.uni-sb.de Internetadresse: - tik.jura.uni-sb.de Wahlstation: Das Institut für Rechtsinformatik bietet Ihnen die Möglichkeit, rechtliche Kenntnisse und technische Fähigkeiten im Multimediabereich, die im Zeitalter der Informationsgesellschafft und des E-Governments unerlässlich sind, zu erwerben oder zu vertiefen. Rechtliche Kenntnisse: Durch die Teilnahme an Projekten (z. B. remus, und die eigenverantwortliche Ausarbeitung einer Projektarbeit erwerben Sie fundierte Kenntnisse der Multimediagesetze (Teledienstegesetz, Mediendienste- Staatsvertrag, Signaturgesetz) sowie des Urheber- und des Datenschutzrechts. Technische Fähigkeiten: Sie lernen Aufbau und Funktion von Datenbanken, Internetseiten, HTML, unterschiedliche Webdienste und deren Funktionsweisen kennen. Auch diese Fähigkeiten werden einschließlich der rechtlichen Rahmenbedingungen anhand praktischer Arbeiten vermittelt. Informationsmanagement: In der Informationsgesellschaft gilt nicht mehr nur Zeit ist Geld, sondern auch Information ist Geld. Daher erlernen Sie neben dem Umfang mit juris, Westlaw, Celex und Entscheidungssammlungen der Gerichte auch ein umfassendes Informationsmanagement. Die konkrete Ausbildung sowie die Auswahl der Projektarbeit richtet sich nach den Bedürfnissen Ihres Entsendelandes und Ihren Vorkenntnissen. Einzelheiten der Ausbildungsziele und -methoden entnehmen Sie bitte dem Ausbildungsplan unter wahlstation/ uni-sb.de/wahlstation/index.html. Ihr Profil: Sie sollten über EDV-Kenntnisse verfügen und Spaß an eigenständiger Arbeit und Teamarbeit haben. Kenntnisse im Multimediarecht sind erwünscht. Master of Mediation (MM) Hagen Detaillierte Infos: FernUniversität in Hagen Lehrstuhl Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen Universitätsstr Hagen Tel / oder lg.vonschlieffen@fernuni-hagen.de Einschreibmöglichkeiten: Sommer- und Wintersemester (jeweils bis zum 1. März bzw. 1. September) Inhalt: Der Studiengang führt zum akademischen Grad eines Master of Mediation und ist dementsprechend wissenschaftlich ausgerichtet. Trotz dieser wissenschaftli-

18 44 chen Grundausrichtung werden die Teilnehmer zu vollwertigen Mediatoren ausgebildet. Durch einen optimalen Lehrmix aus Fernunterrichtsphasen und bundesweit angebotenen Präsenzveranstaltungen eignet sich das Studium ganz besonders für berufstätige Teilnehmer. Die theoretische Wissensvermittlung erfolgt im Fernstudium, in den anschließen - den Präsenzen wenden die Studierenden das erworbene Wissen praxisbezogen an. Das Studium gliedert sich in drei Semes - ter: Im ersten Semester werden die Grundlagen für die spätere Tätigkeit als Mediator vermittelt. Im zweiten Semes - ter liegt der Schwerpunkt auf speziellen Mediationsgebieten, wie z. B. der Wirtschaftsmediation. Die Studierenden sammeln aber auch bereits erste Einblicke in die tatsächliche Mediationspraxis. So suchen sich die Studierenden in diesem Semester erste Klienten, um an Originalfällen das erlernte Wissen in die Praxis umzusetzen. Ihre hier gesammelten Erfahrungen müssen sie in zwei Fällen dokumentieren. Das dritte Semester dient der wissenschaftlichen Abrundung des Gesamtprogramms und der Supervision der durchgeführten Fälle. Ein Großteil der Studienzeit ist hier dem wissenschaftlichen Abschluss durch eine Mas - terarbeit vorbehalten. Kosten: Gesamt: (Regeltarif) 1. Semester: 2 085, 2. Semester: 2915, 3. Semester: ; jeweils 25 % Rabatt für Referendare und Bewerber, deren universitärer oder staatlicher Abschluss nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Abschluss: Master of Mediation Verwaltungswissenschaften (Staat und Verwaltung; Internationales Recht und Internationale Beziehungen) Speyer Infos: Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer Hörersekretariat Postfach Speyer Tel / , 2 28 Fax / hbucher@dhv-speyer.de Zeitpunkt: Sommersemester: Wintersemester: Kosten: gebührenfrei Das Schwergewicht der Ausbildung liegt auf dem einsemestrigen verwaltungswissenschaftlichen Ergänzungsstudium, das in der Regel eine Station im Vorbereitungsdienst der Rechts-, Wirtschafts-, Regierungs- und Verwaltungsreferendare bildet; es umfasst einen Zeitraum von drei Monaten. Während dieser Zeit kann auch die Wahlstation sowie ein Teil der Station Rechtsberatung und Rechtsgestaltung (Anwaltsstation) an der Hochschule absolviert werden. Hierfür wurden eigens Schwerpunktbereiche eingerichtet. Das Ergänzungsstudium soll insbesondere solchen Teilnehmern, die sich für eine künftige Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung oder deren Umfeld interessieren, die Gelegenheit geben, vorhandene Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwaltungswissenschaften (d. h. Rechts- und Verwaltungswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen Forschung zu vertiefen. Da rüber hinaus sollen die Hörer verwaltungsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben sowie ihre praxisbezogene Anwendung einüben. Diesem Ziel dient ein breit gefächertes Studienangebot mit ca. 100 verschiedenen Lehrveranstaltungen, die nach individuellen Interessen gewählt werden können. Dabei werden in speziellen Einführungsveranstaltungen die grundlegenden Kenntnisse in für die Verwaltungswissenschaften relevanten Disziplinen vermittelt. Sechs Studienschwerpunkte ermöglichen eine Spezialisierung und eine intensive Auseinandersetzung mit einzelnen Problemkreisen. Als Studienschwerpunkte werden angeboten: (1) Öffentliche Aufgaben, Organisation und Verfahren, (2) Öffentliches Management, (3) Europa und Internationales, (4) Staat und Wirtschaft, (5) Ausgewählte Bereiche, z. B. Arbeit und Soziales, Justiz und Inneres, Technik und Umwelt, Umwelt und Energie (6) Rechtsberatung und Rechtsgestaltung und (7) Wissen schafts - manage ment. Darüber hinaus werden als Studienergänzung angeboten Landesspezifische Ausbildung und Ergänzende Qualifizierung (z. B. Rhetorik, Fremdsprachen). Hierzu zählen aber auch Übungen Die 41. Ausgabe des WIRTSCHAFTSFÜHRERS für das 1. Halbjahr 2009 erscheint im Oktober Sie kann mit dem Anforderungsschein auf der letzten Seite dieses Heftes bestellt werden. in Konferenz-, Präsentations- und Verhandlungstechnik sowie Mediation. Das Lehrangebot in den beiden Schwerpunktbereichen der Wahlstation Staat und Verwaltung und Europäische Integration und Internationale Beziehungen umfasst, dem interdisziplinären Ansatz der Hochschule folgend, Veranstaltungen aus den Bereichen der Rechts- und Verwaltungswissenschaft sowie der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Vor dem Hintergrund der jüngsten Reform der Juristenausbildung bietet die Hochschule im Schwerpunktbereich Rechtsberatung und Rechtsgestaltung ein Lehrangebot mit spezieller Anwaltsorientierung. Ziel ist die Vermittlung wichtiger Kenntnisse an künftige (Fach-) Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkten im öffentlichen Sektor oder an Schnittstellen zwischen öffentlichem und privatem Sektor, aber auch an andere rechtsberatend tätige Juristen (z. B. in Organisationen, Verbänden, Institutionen, Wirtschaft oder Wirtschaftsverwaltung). Das verwaltungswissenschaftliche Ergänzungsstudium ist nicht mit einer Abschlussprüfung verbunden; es wird daher auch kein akademischer Grad aufgrund der Studienleistungen verliehen. Das Studium gilt als erfolgreich absolviert, wenn Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 20 Semester-Wochenstunden belegt worden sind und die erfolgreiche Teilnahme an jeweils einer verwaltungswissenschaftlichen projektbezogenen Arbeitsgemeinschaft und einem Seminar durch Leistungsnachweise dokumentiert wird. Besonderes: Weiterführung als einjähriges Aufbaustudium (Abschluss: Magister der Verwaltungswissenschaften Mag. rer. publ.) möglich.

19 45 Strafrecht, Steuerstrafrecht, Sportrecht, Anwaltsrecht FernUniversität in Hagen Institut für Juristische Weiterbildung Prof. Dr. Dr. Thomas Vormbaum Hagen Bei Interesse an den Studiengängen Einführung in den Anwaltsberuf, Steuerstrafrecht und Sportrecht wenden Sie sich bitte an: Frau Beate Gogler, Tel.: / Fax: / , beate.gogler@fernuni-hagen Internet: Einführung in den Anwaltsberuf Das Weiterbildungsstudium Einführung in den Anwaltsberuf vermittelt im Fernstudium die für die Ausübung des Anwaltsberufs wichtigen rechtlichen Regelungen, deren theoretische Grundlagen und berufspraktische Kenntnisse. Damit wird die Berufsaufnahme und -ausübung als Rechtsanwalt erleichtert. Das Angebot richtet sich an Rechtsreferendare, Anwälte und jeden, der sich in einem der hier angebotenen Themenbereiche qualifizieren möchte. Der Studienbeginn ist jederzeit möglich. Aus dem Angebot im Pflicht- und Wahlbereich können sich die Teilnehmenden ihr individuelles Programm zusammenstellen. Folgende Module werden angeboten: Berufswahl, Praxisgründung, Kanzleiorganisation Anwaltliches Berufsrecht/Anwaltshaftung Steuerrecht im Anwaltsberuf Rechtsanwaltsgebüh - renrecht Praxis des arbeits-, verwaltungs-, straßenverkehrsrechtlichen Mandats Praxis der Strafverteidigung Familienrechtliche Vereinbarungen Marketing anwaltlicher Dienstleistungen Das Mandat im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Rechtssprachen. Die Studien - materialien werden über das Internet bereitgestellt. Ein Auszug aus dem Kurstext steht als Leseprobe auf der Homepage des Instituts für Juristische Weiterbildung zur Verfügung ( Das Studium schließt mit einem Hochschulzeugnis ab. Die erfolgreiche Bearbeitung einzelner Module wird mit einem Zertifikat bescheinigt. Die Gebühren für das Gesamtprogramm betragen je nach Umfang der Belegung etwa 900,00 bis 1100,00. Rechtsreferendare erhalten eine Ermäßigung. Die Studienmaterialien werden über das Internet bereitgestellt. Steuerstrafrecht Das Weiterbildungsstudium Steuerstrafrecht vermittelt im Fernstudium grundlegende Kenntnisse der Kerngebiete des Steuerstrafrechts. Es richtet sich an Juris ten, Steuerberater, Mitarbeiter der Finanzverwaltung sowie alle, die auf dem Gebiet des Steuerrechts beruflich tätig sind. Der Studienbeginn ist jederzeit möglich. Folgende Themen werden behandelt: Grundlagen des Strafrechts und des Steuerrechts Materielles Steuerstrafrecht Steuerstrafverfahren Steuerfahndung. Die Studienmaterialien werden über das Internet bereitgestellt. Ein Auszug aus dem Kurstext steht als Leseprobe auf der Homepage des Instituts für Juristische Weiterbildung kostenlos zur Verfügung ( Das Studium schließt mit einem Hochschulzeugnis ab. Die Gebühren betragen 1200,00. Sportrecht Das Weiterbildungsstudium Sportrecht vermittelt theoretische Grundlagen und berufspraktische Kenntnisse für die Ausübung sportvereinsbezogener Tätigkeiten. Damit werden die verschiedenen Teilrechtsgebiete des Sportrechts erstmals kompakt in einem Studiengang angeboten. Das Angebot richtet sich an Studierende, Rechts- und Lehramtsreferendare, Rechtsanwälte, in Sportvereinen mit Rechtsfragen betraute Personen sowie Sportjournalisten. Der Studienbeginn ist jederzeit möglich. Folgende Themen werden behandelt: Grundlagen des Sportrechts Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht im Sport Zivilrechtliche Haftung und Strafbarkeit im Sport Sportgerichtsbarkeit und Gesellschaftsrecht im Sport. Die Studienmaterialien werden über das Internet bereitgestellt. Ein Auszug aus dem Kurstext steht als Leseprobe auf der Homepage des Instituts für Juristische Weiterbildung kostenlos zur Verfügung ( - tische-weiterbildung.de). Das Studium schließt mit einem Hochschulzeugnis ab. Die Gebühren betragen 600,00 (ermäßigt 450,00 ). Die Anwaltausbildung Die FernUniversität in Hagen bietet in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltverein (DAV) eine Ausbildung zur Rechtsanwältin bzw. zum Rechtsanwalt an. Die Ausbildung soll den angehenden Anwalt in die Lage versetzen, seinen Beruf von Anfang an alleinverantwortlich und sachkompetent auszuüben. Die teilnehmenden Referendare absolvieren im Rahmen der Anwalts- und Wahlstation eine insgesamt zwölfmonatige praktische Ausbildung in einer seitens des DAV vermittelten Ausbildungskanzlei. Die praktische Ausbildung wird ergänzt durch ein Fernstudium an der Fern-Universität in Hagen. Der Studienbeginn ist jederzeit möglich. Das Fernstudium besteht aus zwei Teilen. Das erste Modul mit dem Titel Die Anwaltskanzlei behandelt die praktischen Fragen der Organisation und Führung einer Anwaltskanzlei. Das zweite Modul mit dem Titel Das Anwaltsmandat behandelt die wichtigsten Teile des materiellen Rechts und Verfahrensrechts aus Anwaltssicht. Die Studienmaterialien werden über das Internet bereitgestellt. Das Studium schließt mit einem Hochschulzeugnis ab. Ist auch der praktische Teil der DAV-Anwaltausbildung absolviert worden, erhält der Teilnehmer das Zertifikat als DAV-ausgebildete Rechtsanwältin/DAV-ausgebildeter Rechtsanwalt. Die Gebühren betragen 2250,00. Weitere Kosten entstehen auch für die praktische Ausbildung nicht. In Einzelfällen können Zahlungserleichterungen oder zinslose Darlehen bewilligt werden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Herrn André Brambring, Telefon / , Fax / andre.brambring@fernuni-hagen.de Internet:

20 46 Impressum Der Wirtschaftsführer für Rechtsreferendare ist ein halbjährlich erscheinender Informationsdienst, mit dem der RICHARD BOORBERG VERLAG junge Juristen über Ausbildungsplätze, Traineeprogramme, freie Stellen und Tätigkeitsfelder von Juristen in der Wirtschaft informiert. Der Wirtschaftsführer wird auf Anforderung (gegen Einsendung eines mit 1,45 frankierten DIN-A4-Rückumschlags) kostenlos abgegeben. Redaktion: Susanne Sonntag, Ass. jur. (verantwortlich) Produktion: Ute Amsel Anzeigen: Egon Bohnet Wiflingshauser Str. 52/1, Esslingen Telefon und Telefax 07 11/ , Firmenprofile (Gelber Serviceteil): Susanne Sonntag Verlag und Redaktion: RICHARD BOORBERG VERLAG GmbH & Co KG Scharrstraße 2, Stuttgart Telefon 0711/ oder -243 Telefax 0711/ Satz und Druck: C. Maurer Druck, Geislingen/Steige Erscheinungsweise: 2 x jährlich Bestellungen bitte über Ihre Buchhandlung oder beim Richard Boorberg Verlag, z. H. Frau Mayer, Scharrstraße 2, Stuttgart. Anforderungsschein Ich möchte auch die Ausgabe des WIRTSCHAFTSFÜHRERS FÜR RECHTSREFERENDARE für das 1. Halbjahr 2009 beziehen und bitte um kostenlose Zusendung an nachfolgende Anschrift: (einen mit 1,45 frankierten Rückumschlag lege ich bei) Herrn / Frau Straße PLZ Ort Datum / Unterschrift

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