EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 357/A/ Deutschland Investitionszulagengesetz (Anwendung auf vor 2007 eingeleitete Vorhaben)

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 06.XII.2006 K (2006)5812 endg. Betr.: Staatliche Beihilfe N 357/A/ Deutschland Investitionszulagengesetz (Anwendung auf vor 2007 eingeleitete Vorhaben) Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Kommission teilt hiermit den deutschen Behörden mit, dass sie nach Prüfung der übermittelten Angaben keine Einwände gegen die oben genannte Beihilferegelung hat. 1. VERFAHREN (1) Mit vom 8. Juni 2006, die am selben Tag von der Kommission registriert wurde (A/34444), notifizierte Deutschland die im Betreff genannte Beihilferegelung (nachstehend IZG 2007 oder Regelung genannt). Hierbei handelt es sich um die Nachfolgeregelung des Investitionszulagengesetzes 2005, das Ende 2006 ausläuft. Die ursprüngliche Notifizierung betraf die Anwendung der Regelung auf Vorhaben, die vor 2007 eingeleitet werden, und auf Vorhaben, die nach 2006 eingeleitet werden. (2) Zusätzlich zu einer Reihe von Treffen im Vorfeld der Notifizierung zwischen Vertretern der deutschen Bundesregierung und der Kommission bat die Kommission mit Schreiben vom 20. Juli 2006 (D/56284) um ergänzende Auskünfte und um Zustimmung zur Aufteilung der Notifizierung. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 26. Juli 2006 (A/36040), das am selben Tag von der Kommission registriert wurde. (3) Im Einvernehmen mit den deutschen Behörden wurde daraufhin die Notifizierung am 26. Juli 2006 in zwei Teile aufgeteilt: (a) die Beihilfe N 357a/2006 betrifft Erstinvestitionsvorhaben, mit denen vor dem 1. Januar 2007 begonnen wird; Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique/Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 (b) die Beihilfe N 357b/2006 betrifft Erstinvestitionsvorhaben, mit denen nach dem 31. Dezember 2006 begonnen wird. (4) Mit Schreiben vom 21. August 2006 und 14. September 2006 (D/57920) bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte zur Beihilfe N 357a/2006. Am 5. September 2006 fand ein Treffen zwischen Vertretern der deutschen Bundesregierung und der Kommission statt, in dem die in dem Schreiben aufgeworfenen Fragen erläutert wurden. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 15. September 2006 (A/37225), das am selben Tag von der Kommission registriert wurde. (5) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 (A/38060) informierten die deutschen Behörden die Kommission über eine Änderung der Rechtsgrundlage, die mit gleichem Schreiben übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 (A/38200), das am selben Tag registriert wurde, wurden weitere Informationen übermittelt. (6) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 (D/59098) bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte zur geänderten Rechtsgrundlage. Die deutschen Behörden übermittelten ihre Antwort mit Schreiben vom 27. Oktober 2006, das am 30. Oktober 2006 registriert wurde (A/38679). Gleichzeitig übermittelten die deutschen Behörden eine weitere Änderung der Rechtsgrundlage. Eine zusätzliche Änderung der Rechtsgrundlage wurde der Kommission mit Schreiben vom 27. November 2006 übersandt, das am 28. November 2006 registriert wurde (A/39638). 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG 2.1. Rechtsgrundlage (7) Das hier zu prüfende Investitionszulagengesetz 2007 ist ein Bundesgesetz, das bereits am 20. Juli im deutschen Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Sein Inkrafttreten steht jedoch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission. (8) Die deutschen Behörden haben die Kommission darüber informiert, dass sich ein Erstes Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 derzeit im deutschen Gesetzgebungsverfahren befindet. Diese abgeänderte Version wurde der Kommission am 27. Oktober 2006 in ihrer endgültigen Fassung übermittelt und bildet zusammen mit der Änderung, die der Kommission am 27. November 2006 übermittelt wurde, die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung Art und Ziel der Beihilfe (9) Das Investitionszulagengesetz 2007 ist eine Regelung zur Förderung der regionalen Entwicklung der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die Fördergebiete im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag sind. 1 Bundesgesetzblatt 2006 Teil I, Nr. 34, Seite 1614 vom 20. Juli

3 (10) Die Regelung sieht die Gewährung einer steuerfreien Investitionszulage für Erstinvestitionsvorhaben vor, auf die bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht Laufzeit der Regelung (11) Durch das Investitionszulagengesetz 2007, soweit es Gegenstand der vorliegenden Entscheidung 2 ist, werden im Wesentlichen Erstinvestitionsvorhaben gefördert, die nach der Veröffentlichung des Gesetzes und vor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden. Unter bestimmten Umständen können vor Veröffentlichung des Gesetzes eingeleitete Erstinvestitionsvorhaben gefördert werden Haushaltsmittel (12) Deutschland geht davon aus, dass das Investitionszulagengesetz 2007 im Zeitraum 2007 bis 2011 insgesamt finanzielle Auswirkungen von über 1,74 Milliarden EUR 3 haben wird. In diesen Jahren werden die aufgrund des IZG 2007 erworbenen Rechtsansprüche im Wesentlichen realisiert. Die genaue Höhe der beanspruchten Investitionszulagen hängt von der Konjunkturentwicklung und den daraus resultierenden Investitionstätigkeiten ab Geförderte Investitionsvorhaben (13) Die Regelung sieht die Förderung von Erstinvestitionsvorhaben entsprechend den Regionalleitlinien vor. Erstinvestitionsvorhaben sind Investitionsvorhaben zur: Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt Diese Genehmigungsentscheidung betrifft nur jene Investitionen, die unter 2.8. Investitionszeitraum spezifiziert sind. Diese Zahl bezieht sich auf das gesamte IZG 2007 und nicht nur auf die von dieser Entscheidung betroffenen Erstinvestitionsvorhaben. ABl. C 74 vom , S. 9. 3

4 2.6. Begünstigte (14) Die Regelung richtet sich an Unternehmen jeglicher Größe, die Erstinvestitionsvorhaben im Bereich des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen 5 oder des Beherbergungsgewerbes 6 in den fünf neuen Bundesländern 7 und in Berlin (nachstehend Fördergebiet genannt) durchführen. Investitionsvorhaben in so genannten sensiblen Sektoren sind nur förderfähig, soweit dies nach den entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach rechtlich möglich ist. Explizit führt Anlage 1 zum IZG 2007 die Sektoren Stahlindustrie, Schiffbau, Kfz-Industrie, Kunstfaserindustrie, Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie den Verkehrssektor unter Benennung der jeweils gültigen sektoralen Regelungen auf Förderfähige Ausgaben und Mindestverbleibsregel (15) Förderfähig sind: (a) die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, sowie (b) die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören. (16) Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens noch mindestens fünf Jahre (Bindungszeitraum) (a) zum Anlagevermögen eines Betriebs 8 oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, (b) in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben, Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe: Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken, Betriebe der Forschung und Entwicklung, Betriebe der Marktund Meinungsforschung, Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung, Ingenieurbüros für technische Fachplanung, Büros für Industrie-Design, Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung, Betriebe der Werbung und Betrieb des fotografischen Gewerbes. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe: Betriebe der Hotellerie, Jugendherbergen und Hütten, Campingplätze und Erholungs- und Ferienheime. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Ein Betrieb wird nach der gewerbesteuerlichen Definition des deutschen Gewerbesteuergesetzes abgegrenzt. 4

5 (c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweiges im Fördergebiet übergeht oder in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt. Dabei muss aber das bewegliche Wirtschaftsgut dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleiben. Es ist ausgeschlossen, dass ein bewegliches Wirtschaftsgut in ein verbundenes Unternehmen eines sensiblen Sektors übergeht oder Teil eines großen Investitionsvorhabens wird oder einem großen Unternehmen zugewiesen wird, das sich in Schwierigkeiten befindet, oder einem großen oder mittleren Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, das einen Umstrukturierungsplan umsetzt. (17) Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt ebenfalls, dass (a) für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte ein Wirtschaftsgut wegen raschen technischen Fortschritts vor Ablauf des Bindungszeitraums ersetzt, für die verbleibende Zeit des jeweiligen Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten Wirtschaftsguts tritt, (b) für den Fall, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts weniger als fünf bzw. drei Jahre beträgt, die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf bzw. drei Jahre tritt. (18) Für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter gilt, dass diese mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes verwendet werden Investitionszeitraum (19) Gefördert werden Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der Anspruchsberechtigte in der Zeit vom 21. Juli 2006 bis zum 31. Dezember begonnen hat und die nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen werden oder nach dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden, soweit vor dem 1. Januar 2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. 9 Kosten, die vor dem 1. Januar 2007 entstehen, sind nicht nach dem IZG 2007 förderfähig, sondern fallen unter das Investitionszulagengesetz 2005, sofern sie die darin festgelegten Anforderungen erfüllen. 5

6 (20) Begünstigt sind ebenfalls jene Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der Anspruchsberechtigte in der Zeit vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat und die nach dem 31. Dezember und vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen werden oder nach dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden, soweit vor dem 1. Januar 2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind, sofern (a) bereits im Einzelfall eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Möglichkeit der Förderung durch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolgeregelung zum Investitionszulagengesetz 2005 ausdrücklich hingewiesen wurde, oder (b) ein Förderbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (nachstehend GA abgekürzt) 11 vor dem 21. Juli 2006 erteilt worden ist, der den Gesamtbetrag der Förderung aus öffentlichen Mitteln und die Höhe des GA-Zuschusses unter Berücksichtigung einer erwarteten Investitionszulage aus einer Nachfolgeregelung zum Investitionszulagengesetz 2005 festsetzt sowie eine Erhöhung des GA-Zuschusses insoweit vorsieht, als eine Investitionszulage nach diesem Gesetz nicht gewährt wird. Damit der Anspruchsberechtigte durch den Wechsel von einem GA-Zuschuss zu einer Förderung nach dem IZG 2007 keinen zusätzlichen Vorteil erhält, darf in diesen Fällen die für das Erstinvestitionsvorhaben nach diesem Gesetz gewährte Investitionszulage den Nettosubventionswert des zugesicherten Erhöhungsbetrags des GA-Zuschusses nicht übersteigen. Der Nettosubventionswert ist gemäß Anhang I der Regionalleitlinien zu ermitteln Beihilfeintensitäten (21) Die nach der Regelung anwendbaren Beihilfeintensitäten ergeben sich aus nachstehender Tabelle: Beihilfeintensitäten große Unternehmen Beihilfeintensitäten kleine und mittlere Unternehmen Vgl. Fußnote 9. Genehmigte Beihilferegelung N 642/2002, Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 (SG(2003) D/232040, 2. Oktober Im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom , S. 36) bzw. jeglichen Dokuments, das an die Stelle jener Empfehlung tritt. 6

7 Investitionen in Betriebsstätten im Fördergebiet (ohne Randgebiet) 12,5 % 25 % Investitionen in Betriebsstätten im 15 % 27,5 % Randgebiet 13 (22) Für große Investitionsvorhaben, auf die der Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben 14 (nachstehend MSR 2002 ), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003, Anwendung findet, gelten die vorgenannten Beihilfeintensitäten nur, wenn der jeweils geltende Regionalförderhöchstsatz unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Beihilfehöchstsätze für große Investitionsvorhaben gemäß Randnummer 21 des MSR 2002 durch die Gewährung der Investitionszulagen nicht überschritten wird Einzelnotifizierungspflichten und Genehmigungsvorbehalte (23) Soweit eine Investitionszulage sich auf nach den Vorschriften des MSR 2002 einzeln zu notifizierende Erstinvestitionsvorhaben bezieht, wird die Investitionszulage erst nach Genehmigung durch die Kommission festgesetzt. (24) Soweit eine Investitionszulage für ein unter dem IZG 2007 angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut festzusetzen ist, das Teil eines großen Investitionsvorhabens ist, das noch unter die Notifizierungsvorschriften des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens 1998 für große Investitionsvorhaben 15 fällt, erfolgt eine Festsetzung der Investitionszulage erst, wenn die Kommission im Einklang mit den maßgeblichen Regeln die höchstzulässige Beihilfeintensität festgesetzt hat Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2004 die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte. Im Land Mecklenburg-Vorpommern: Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifswald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund. Im Land Brandenburg: Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim, Landkreis Märkisch-Oderland, Landkreis Oder- Spree. Im Freistaat Sachsen: kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Landkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dresden. Im Freistaat Thüringen: Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz. ABl. C 70 vom , S.9, geändert durch die Mitteilung der Kommission vom (ABl. C 263, S.3). ABl. C 107 vom , S.7. 7

8 (25) Die Investitionszulage für Investitionsvorhaben in den sensiblen Sektoren, die im Anhang zum IZG 2007 aufgeführt sind, wird erst nach Genehmigung durch die Kommission festgesetzt, wenn das einschlägige Gemeinschaftsrecht eine Einzelnotifizierungspflicht vorsieht 16. Investitionszulagen für Vorhaben im Verkehrssektor sind ausgeschlossen. Die besonderen Bestimmungen des MSR 2002 für die Kraftfahrzeugindustrie finden Anwendung. (26) Die Investitionszulage ist der Kommission zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Genehmigung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen bestimmt ist, das (a) kein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 ist, (b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten a) vom 8. Juli oder b) vom 1. Oktober erhalten hat und (c) sich in der Umstrukturierungsphase befindet; diese beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturierungsplans im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und endet mit der vollständigen Durchführung des Umstrukturierungsplans. (27) Bei einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, ist die Investitionszulage erst festzusetzen, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist Kumulierung und Eigenanteil (28) Die Kumulierung der Investitionszulage, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, mit anderen von der Kommission genehmigten oder freigestellten regionalen oder horizontalen Beihilfen ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Die Regelung enthält als Kumulierungsbestimmung den Hinweis, dass die jeweils geltenden Förderhöchstintensitäten maßgeblich sind und dass als Voraussetzung für die Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfen gilt, dass die Einhaltung des Beihilfehöchstsatzes der jeweils andere Beihilfegeber sicherzustellen hat Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor, die vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet wurden und bei denen die förderfähigen Kosten 25 Mio. EUR übersteigen oder der insgesamt auf der Grundlage des IZG 2007 und der GA gewährte Beihilfebetrag 12 Mio. EUR übersteigt, vor Aufnahme der Arbeiten eine Genehmigung der Kommission eingeholt werden muss. Kosten, die vor dem Tag der Genehmigungsentscheidung der Kommission anfallen, sind nicht förderfähig. ABl. C 288 vom , S. 2 ABl. C 244 vom , S. 2 8

9 (29) Weiterhin enthält das IZG 2007 den Hinweis, dass bei Kumulierung der Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen, der Antragsteller entsprechend der Regionalleitlinien einen beihilfefreien Eigenanteil in Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen hat. (30) Deutschland hat sich diesbezüglich verpflichtet, dass im Investitionszulagenantrag abgefragt wird, ob, von wem und in welcher Höhe der Anspruchsberechtigte weitere Beihilfen für die beantragten Investitionsvorhaben beantragt oder schon erhalten hat. Deutschland stellt sicher, dass die Finanzbehörden den jeweiligen anderen Beihilfegebern die für sie erforderlichen Informationen übermitteln und diese zu einer Überprüfung der Einhaltung der Beihilfehöchstsätze sowie des Eigenanteils von 25 % auffordern. Deutschland sichert zu, dass im Fall der Überschreitung des Beihilfehöchstsatzes eine Rückforderung von Seiten der jeweils anderen beihilfegebenden Stelle erfolgt. (31) Die deutschen Behörden haben weiterhin mitgeteilt, dass alle existierenden deutschen Beihilferegelungen, sei es auf Bundes- oder Landesebene, entsprechende Kumulierungsregelungen enthalten, die ihrerseits eine Überschreitung des jeweiligen Förderhöchstsatzes bzw. eine Unterschreitung des 25 %igen Eigenanteils des Investors ausschließen Notwendigkeit der Beihilfe (32) Gefördert werden grundsätzlich jene Investitionen, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, das erst nach Veröffentlichung des IZG 2007 begonnen wurde. Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist. Außer im Fall der Übernahme eines Betriebs ist der Grundstückserwerb nicht als Investitionsbeginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder seine Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten. (33) Da die Regelung objektive Kriterien setzt, bei deren Erfüllung automatisch ein Rechtsanspruch auf die Investitionszulage entsteht, ist folgerichtig nicht vorgesehen, dass ein Antrag auf Gewährung der Beihilfe vor Beginn des Vorhabens zu stellen ist. Zwar sieht das IZG 2007 eine Antragsstellung vor; dabei handelt es sich aber nicht um einen Bewilligungsantrag, sondern vielmehr um einen Festsetzungs- und Auszahlungsantrag, dem entsprochen werden muss, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen eingehalten worden sind und 19 Das Antragsformular für Beihilfen aus Deutschlands größter deutscher Regionalbeihilferegelung, der Gemeinschaftsaufgabe (GA), sieht hierzu vor, dass die Investitionszulage bei der Stellung des Antrags für eine Beihilfe aus der GA anzugeben ist, selbst dann, wenn die Investitionszulage noch nicht beantragt wurde. Falschangaben sind strafbar. Die noch zu beantragende oder bereits beantragte oder bereits bewilligte Investitionszulage wird bei der Bewilligung einer Beihilfe aus der GA berücksichtigt, um eine Überschreitung der regionalen Förderhöchstsätze zu vermeiden. Sollte es dennoch zu einer Überzahlung kommen, werden Rückforderungsverfahren bzgl. der aus der GA gezahlten Beihilfe durchgeführt. 9

10 das Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht, insbesondere durch die Notwendigkeit der individuellen Notifizierung und Bewertung der Maßnahme durch die Kommission. 3. WÜRDIGUNG DER REGELUNG 3.1. Vorliegen einer Beihilfe (34) Die in der Regelung vorgesehenen Investitionszulagen stellen insoweit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar, als sie die Erstinvestitionen von bestimmten Unternehmen mit Betrieb oder Betriebsstätte im Fördergebiet durch staatliche Mittel fördern, indem Investitionskosten um den Betrag der Investitionszulage reduziert werden. (35) Die Regelung verfälscht den Wettbewerb; sie betrifft ein weites Spektrum von Wirtschaftszweigen, darunter auch zahlreiche Wirtschaftszweige, in denen Handelsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten bestehen. Somit ist davon auszugehen, dass die Investitionszulagen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Damit sind alle Kriterien einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. (36) Die betreffenden Unternehmen, die im Bereich des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes tätig sind, führen die Investition in einem Regionalfördergebiet durch. Insofern handelt es sich um eine Regionalbeihilfe Rechtmäßigkeit der Beihilferegelung (37) Deutschland hat die Beihilferegelung bereits am 20. Juli 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Kommission nimmt allerdings zur Kenntnis, dass Deutschland das Inkrafttreten des Gesetzes unter den Vorbehalt der Genehmigung der Kommission gestellt hat. Damit ist Deutschland seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen Vereinbarkeit der Beihilferegelung (38) Da die Regelung eine regionale Zielsetzung verfolgt, erfolgt die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach den Regionalleitlinien und nach dem jeweils anzuwendenden Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben, nach den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und gegebenenfalls auf der Grundlage anderer Beihilferegeln Vereinbarkeit mit den Regionalleitlinien Beihilfeintensitäten (39) Die Regelung hält die in der deutschen Fördergebietskarte für die Jahre festgesetzten Förderhöchstsätze ein: Für diese Jahre liegt der Förderhöchstsatz für große Unternehmen in den neuen Bundesländern als Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag bei 35 % brutto. Die vorgeschlagenen Höchstsätze für KMU liegen in den Fördergebieten nach 10

11 Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag unter dem für große Unternehmen vorgesehenen Höchstsatz. (40) Der Höchstsatz für die Arbeitsmarktregion Berlin als Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, das die Stadt Berlin und benachbarte Teile von Brandenburg umfasst, beträgt 20 % netto 20. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß Randnummer 4.9 der Regionalleitlinien bei KMU zusätzlich zu den Förderhöchstsätzen Zuschläge in Höhe von 10 Bruttoprozentpunkten gewährt werden können, stehen die vorgeschlagenen maximalen Beihilfeintensitäten für KMU von 25 % bzw. 27,5 % brutto ebenfalls im Einklang mit der deutschen Fördergebietskarte für die Jahre Förderfähige Projekte (a) Nach Veröffentlichung des Gesetzes eingeleitete Vorhaben (41) Die Regelung sieht grundsätzlich die Förderung von Erstinvestitionsvorhaben im Sinne von Randnummer 4.4. der Regionalleitlinien vor, die nach dem 20. Juli 2006 (Tag nach Veröffentlichung der Regelung im deutschen Bundesgesetzblatt) und vor dem begonnen wurden. Die Förderung von Ersatzinvestitionen ist ausgeschlossen. Die Beihilfe wird in Tranchen gemäß dem Investitionsfortschritt in dem Jahr ausgezahlt, das dem Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. (42) Es ist gewährleistet, dass eine bestimmte Einzelinvestition, die Teil eines Erstinvestitionsvorhabens ist, nicht zweimal, d. h. sowohl durch das Investitionszulagengesetz 2005 als auch durch das Investitionszulagengesetz 2007, begünstigt wird. (b) Zusatzbestimmungen für vor Veröffentlichung des Gesetzes eingeleitete Vorhaben (43) Liegt wie unter Randnummer 20 dieser Entscheidung erläutert (a) bereits eine Einzelfallgenehmigung der Kommission vor oder (b) ein GA-Förderbescheid, so sind auch jene Erstinvestitionsvorhaben förderfähig, die vor dem 21. Juli 2006 begonnen wurden. In jenen Fällen hat der Anspruchsberechtigte zwingend bereits vor Beginn des Erstinvestitionsvorhabens einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe gestellt und gleichzeitig wurde die maximale Beihilfeintensität bzw. der maximale Beihilfebetrag bereits festgelegt. Die Förderung aus der IZG 2007 stellt für jene Fälle insofern nur eine Änderung im Finanzierungsinstrument der gewährten Beihilfe dar. Die deutschen Behörden haben ebenfalls sichergestellt, dass für Fälle, in denen ein (steuerpflichtiger) Zuschuss in eine (steuerfreie) Investitionszulage umgewandelt wird, eine entsprechende Anpassung der Höhe der Investitionszulage vorgenommen wird, die dazu führt, dass sich die bereits festgelegten maximalen Beihilfeintensitäten bzw. Beihilfebeträge nicht ändern. 20 Entscheidung der Kommission vom in N 641/2002 (ABl. C 186 vom , S.18). 11

12 Kumulierung und Eigenanteil (44) Die Kumulierungsvorschriften gemäß den Randnummern bis der Regionalleitlinien sind erfüllt, und gemäß Randnummer der Regionalleitlinien wird für ihre Einhaltung Sorge getragen. Ebenso ist der erforderliche minimale beihilfefreie Eigenanteil des Begünstigten nach Randnummer 4.2. der Regionalleitlinien gewährleistet. Mindestverbleibsregel (45) Ein Mindestverbleib der Investition von mindestens fünf Jahren gemäß Randnummer der Regionalleitlinien ist sichergestellt Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des MSR 2002 und des MSR 1998 (46) Die Einzelnotifizierungspflicht nach dem MSR 2002 und dem MSR 1998 sowie die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten werden eingehalten. Dies bedeutet, dass die Investitionszulagen für bestimmte Vorhaben reduziert werden können. Außerdem sind der Kunstfaser- und der Stahlsektor ausgeschlossen, und im Falle von Vorhaben mit einem Volumen von über 50 Mio. EUR müssen der Kommission zur Gewährleistung der Transparenz entsprechende Formulare übermittelt werden. Die besonderen Bestimmungen für den Kraftfahrzeugsektor finden Anwendung Vereinbarkeit mit den Bestimmungen für sensible Sektoren (47) Auch die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die Sektoren Stahlindustrie, Schiffbau, Kraftfahrzeugindustrie, Kunstfaserindustrie, Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie für den Verkehrssektor werden eingehalten Vereinbarkeit mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (48) Die Bestimmungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 8. Juli 1999 bzw. 1. Oktober 2004 bezüglich der Einzelnotifizierungspflicht werden eingehalten, und in diesen Fällen wird die Investitionszulage erst nach Genehmigung durch die Kommission festgesetzt. Schlussfolgerung (49) Damit ist die Beihilferegelung mit den Bestimmungen der Regionalleitlinien und den anderen oben genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar. 21 Angesichts des sektoralen Anwendungsbereichs der Regelung sind überdies Beihilfen für den Kohlesektor ausgeschlossen. 12

13 4. ENTSCHEIDUNG (50) Die Kommission hat daher beschlossen, dass die von Deutschland beabsichtigte staatliche Beihilferegelung Investitionszulagengesetz 2007 (Anwendung auf Beihilfen zu Erstinvestitionsvorhaben, die vor 2007 eingeleitet werden) zugunsten von Unternehmen in den neuen Bundesländern sowie im Land Berlin, abgedeckt durch das gegenwärtige Notifizierungsverfahren N 357a/2006 gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) bzw. c) EG-Vertrag, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission bittet die deutschen Behörden, ihr einen jährlichen Bericht über die Durchführung der Regelung zu übermitteln, auf dessen Grundlage die Kommission prüfen kann, ob alle vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden. Die Kommission erinnert die deutschen Behörden außerdem daran, dass sie von jeder beabsichtigten Neubewilligung, Umgestaltung oder Änderung dieser Regelung zu unterrichten ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Kanzlei Staatliche Beihilfen B Brüssel Fax Nr.: Wir bitten Sie, in jedem Schreiben die Bezeichnung und die Nummer der Sache anzugeben. Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 13

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