VU Grundlagen des Geistiges Eigentums (WS 2015/16)

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1 VU Grundlagen des Geistiges Eigentums (WS 2015/16) Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als Studierenden und über Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter:

2 Urheberrecht II: Software, Datenbanken & Lizenzen CC BY-SA 3.0 Nina Paley, Grundlagen des geistigen Eigentums 2

3 Zusammenfassung Urheberrecht I Schutz des geistigen Eigentums von Werken, vor allem Texte & Bilder, Tonkunst und bildenden Künsten (ebenso Schutz von Computerprogrammen und Datenbanken) Schutz einer eigentümlichen geistigen Schöpfung entsteht automatisch durch den Schöpfungsakt durch eine Person Das UrhG schützt vor unerlaubtem Gebrauch (Persönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte) Daneben gibt es Leistungsschutzrechte Grundlagen des geistigen Eigentums 3

4 Zusammenfassung Urheberrecht II Neben den Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten gibt es zahlreiche Ausnahmen (freie Werknutzungen), bspw. für den eigenen Gebrauch oder Zwecke der Forschung (Zitierfreiheit) Verwertungsrechte können weiterverkauft werden (Lizenzen), ansonsten Übertragung nur durch Erbschaft+ Dar Schutz durch das UrhG gilt idr 70 Jahre nach Tod des letzten (Mit-)Urhebers Die Rechtsdurchsetzung erfolgt bspw. mittels Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und anderes Grundlagen des geistigen Eigentums 4

5 Software Schutz im UrhG als Werk der Literatur (Schutz der Ausdrucksform, des Codes ) Wiederholung: Kein Schutz einer Idee bzw. bloßer Grundsätze Weitere mögliche Schutzrechte? Patentrechtlicher Schutz (Technizität!) Schutz als Gebrauchsmuster (kleines Patent) Vertraglicher Schutz Grundlagen des geistigen Eigentums 5

6 Software II Was ist Maschinencode? Von einer Maschine (bspw. Computer) lesbarer Code, d.h. Befehlssätze (binärer Code) Was ist Source Code? Von Menschen lesbarer Code, Syntax in einer bestimmten Programmiersprache Wichtig: Daten sind keine Programme/Software! Grundlagen des geistigen Eigentums 6

7 Software III 40a. (1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. (2) In diesem Gesetz umfasst der Ausdruck Computerprogramm alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms. 40f. (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank. (2) Datenbanken werden als Sammelwerke ( 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke). Grundlagen des geistigen Eigentums 7

8 Schutzdauer Software 70 Jahre nach dem Tod des letzten (Mit)Urhebers Datenbanken 15 Jahre nach Herstellung/Veröffentlichung Bei umfassender Änderung kann sich der Schutz um weitere 15 Jahre erneuern Grundlagen des geistigen Eigentums 8

9 Dienstnehmer 40b. Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in 20 und 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. 40c. Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht. Grundlagen des geistigen Eigentums 9

10 Festplattenabgabe - Speichermedienvergütung 42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen. Grundlagen des geistigen Eigentums 10

11 Persönlichkeitsrechte Software Schutz der Urheberschaft Urheberbezeichnung Werkschutz Grundlagen des geistigen Eigentums 11

12 Verwertungsrechte Bearbeitungsrechte Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Vermietung Zur Verfügung stellen Grundlagen des geistigen Eigentums 12

13 Freie Werknutzungen & Dekompilierung Computerprogramme dürfen unter folgenden Bedingungen vervielfältigt und bearbeitet werden: Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln Dekompilierung zur Herstellung von Interoperabilität Grundlagen des geistigen Eigentums 13

14 Softwarearten I Freie Software (offener Quellcode) Programm darf für jeden Zweck ausgeführt werden Programm darf auf Funktionsweise hin untersucht und angepasst werden Programm darf weiterverbreitet werden Programmverbesserungen sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden Starker ideologischer Zugang, Software soll frei und durch jeden nutzbar/änderbar sein, Vertreter bspw. Richard Stallman Grundlagen des geistigen Eigentums 14

15 Softwarearten II Open Source Software Quellcode ist öffentlich zugänglich und für den Menschen lesbar Nutzung und Verbreitung ohne Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren Veränderung der Software erlaubt, veränderte Form muss idr ebenso kostenfrei zugänglich gemacht werden Zwischen freier Software und Proprietärer Software, bspw. Goolge Chrome, OpenOffice Grundlagen des geistigen Eigentums 15

16 Softwarearten III Proprietäre Software (geschlossener Quellcode) Verbot von Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung Sehr eingeschränkte Rechte, welche durch eigene Lizenzen (bspw. EULA) geregelt werden Einmalige Lizenz versus monatliches Abonnement Closed Source, Vertreter bspw. Microsoft, Adobe Meist kommerziell, kann dennoch kostenlos (Freeware) oder mit eingeschränkter Dauer/Funktion (Shareware) sein! Grundlagen des geistigen Eigentums 16

17 Lizenzformen I Einfache Lizenz End User License Agreement (EULA) für die Privatperson Exklusive Lizenz ausschließliche Werknutzungsrechte bspw. bei einer beauftragten Software für einen Spezialkunden Kreuzlizenzen bspw. zwischen zwei Softwareunternehmen, ermächtigt zum wechselseitigen Gebrauch Grundlagen des geistigen Eigentums 17

18 Lizenzformen II Sublizenz (Unterlizenz) Übertragung von Lizenzen an Dritte (bspw. im Vertrieb) Einzel- oder Mehrfachlizenz Bspw. für eine bestimmte Anzahl an Geräten (PCs) Mehrfachlizenzierung Lizenznehmer können zwischen verschiedenen Lizenztypen auswählen (bspw. Open Source oder proprietäre Lizenz) Grundlagen des geistigen Eigentums 18

19 Lizenzverträge Lizenzverträgsabschluss: OEM Original Equipment Manufacturer Rahmenvertrag für Erstausrüster NICHT für Endkunden Click-Through Abnicken der EULA durch Klicken, Scrollen, Häckchen Shrink-Wrap Öffnen der Verpackung, Sigelbruch etc. Vertrag sui generis Maßgeschneiderter Vertrag zwischen Vertragspartnern Grundlagen des geistigen Eigentums 19

20 Open Source Lizenzen I Copyleft Lizenz (share alike) sichert den korrekten (nichtkommerziellen) Gebrauch von freier Software Creative Commons (CC) Lizenzversionen Namensnennung CC BY Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen CC BY-SA Namensnennung-Keine Bearbeitung CC BY-ND Namensnennung-Nicht kommerziell CC BY-NC Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen CC BY-NC-SA Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung CC BY-NC-ND Grundlagen des geistigen Eigentums 20

21 Open Source Lizenzen II GNU General Public License (GLP) Rechte Alle Verwertungsrechte Bearbeitung Pflichten Weitergabe von Bearbeitungen wieder unter GLP ( virale Lizenz ) Keine weiteren Einschränkungen möglich Starker copyleft -Einschlag Grundlagen des geistigen Eigentums 21

22 Open Source Lizenzen III GNU Lesser General Public License LGPL Einbindung Software unter anderen Lizenzen (bspw. proprietäre Software) möglich. Eingebrachter Quellcode bleibt von LGPL unberührt Änderung an LGPL Bestandteilen für Dritte muss allerdings gewährleistet werden (möglicherweise sogar eigener Code) Trennung von Open und Closed Source möglich/empfehlenswert Grundlagen des geistigen Eigentums 22

23 Open Source Lizenzen IV Weitere bekannte Open Source Lizenzen unterschiedlicher Ausgestaltungen: BSD (University of Berkeley) MIT (Massachusetts Institute of Technology) Apache Artistic MPL (Mozilla Foundation) Übersicht über verschiedene Open Source Lizenzen Grundlagen des geistigen Eigentums 23

24 Prominente Open Source Beispiele MySQL Open Source Datenbank Mozilla Firefox Webbrowser Google Android Betriebssystem Linux Betriebssystem LibreOffice Office Suite (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Bildschirmpräsentationen) Pearl Programmiersprache The GIMP Bildbearbeitungssoftware (Rasterbilder) Inkscape vektorielles Bildbearbeitungsprogramm Audacity Mehrspuriger Audio Editor VLC media player Multimediaplayer Grundlagen des geistigen Eigentums 24

25 Open Source Geschäftsmodelle I Verkauf von Hardware, Software als Draufgabe Verdienst durch den Verkauf und die Wartung von Hardware, Open Source Software wird als Unterstützung mitgeliefert Beispiel: IBM Server + Linux BS Verkauf von Serviceleistungen, Software als Draufgabe Verdienst durch Schulungen, Pakete, Installationen, Support und Wartung (Patchen) Grundlagen des geistigen Eigentums 25

26 Open Source Geschäftsmodelle II Verkauf von getesteter Open Source Software Zusammenstellung und Test von Softwarepaketen Beispiele: RedHat, Novell SuSe Kostenpflichtige Anwendungen für kostenloses BS Verkauf von zusätzlichen, kostenpflichigen Inhalten, welche die Funktionen der Open Source Software erweitern Beispiel: Android Apps Verkauf von speziellen High-End-versionen mit spezieller EULA Spezielle Anpassungen auf Bedürfnisse für (Groß-)Kunden Grundlagen des geistigen Eigentums 26

27 Open Source Geschäftsmodelle III Fremium Generell ist ein Basisversion der Software kostenlos möglich, Zusatzinhalte/Verbesserungen sind kostenpflichtig Werbefinanzierung Bspw. durch erhöhte Webseitenaufrufe der freien Software Verkauf von Zubehör Bspw. Merchandising wie Bücher, Accessoires, T-Shirts, Aufkleber, Tassen, Logos etc. Grundlagen des geistigen Eigentums 27

28 Open Source Geschäftsmodelle IV Duale Lizensierung Mehrfachlizensierung Open Source Proprietär Bei strengem copyleft nicht möglich Vorteile: Wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertung, gemeinsame innovative Weiterentwicklung zwischen Unternehmen und Universität, Erlöse prinzipiell möglich Nachteile: Wenig anwendbar ( virale Open Source Lizenzen), wenig Interesse der EntwicklerInnen, geringers Interesse Unternehmen Grundlagen des geistigen Eigentums 28

29 Diskussion Wie sollten Software und Datenbanken an der Universität lizensiert werden? Was sind Vor- und Nachteile verschiedener Modelle? Welche Grenzen gibt es? Grundlagen des geistigen Eigentums 29

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