Antwort zur kantonalen Vernehmlassung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

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1 EDU Kanton Zürich, Postfach 248, 8408 Winterthur Gesundheitsdirektion Kanton Zürich Frau Monique Arts Langzeitversorgung/Spitex Obstgartenstr Zürich Winterthur, 29. Januar 2010 Antwort zur kantonalen Vernehmlassung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die Einladung zur Vernehmlassung, zu der wir wie folgt Stellung nehmen. Die EDU unterstützt grundsätzlich eine Verbesserung der Effizienz der eingesetzten Mittel bei der Pflegefinanzierung im Gesundheitswesen allgemein. Die EDU ist überzeugt, dass bei entsprechendem politischem Willen namhafte Effizienz-Verbesserungen gegenüber dem Ist- Zustand möglich sind. Nachstehend die Stellungnahme des Vorstandes der EDU zum Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrates über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. 1. Beantwortung der Vernehmlassungsfragen 1.1. Einbezug der Leistungsbezüger/-innen in die Finanzierung der Pflegeleistungen (20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages der Krankenversicherer) Die EDU befürwortet grundsätzlich einen angemessenen Einbezug der Leistungsbezüger/- innen unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung von deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Dies fördert das Kostenbewusstsein der Leistungsbezüger/-innen im Vergleich zum Prinzip einer Alles-ist-Gratis-Lösung. EDU Kanton Zürich Sekretariat, Bürglistr. 31, Postfach 248, 8408 Winterthur, Tel. und Fax Mobile , PC

2 Die EDU ist der Ansicht, dass bei der Verrechnung und Finanzierung der Pflegeleistungen unbedingt administrativ kostengünstige Lösungen realisiert werden müssen, damit nicht durch vermeidbare Hin- und Herschieberei und Hin- und Her Verrechnungen unnötige administrative Kosten verursacht werden. Hier geht es in diesem Vernehmlassungsentwurf um Pflegekosten und Betriebskosten, nicht um Investitions- kosten. Aus Sicht der EDU könnten folgende Regelungen die administrativen Unkosten reduzieren: Rechnungslegung und Rechnungstellung der Leistungserbringer nach anerkannten, einheitlichen und vergleichbaren Normen, damit mit einfachem Aufwand verglichen und kontrolliert werden kann. Die EDU befürwortet dabei eine Vollkostenrechnung nach Bruttoprinzip bei den Leistungserbringern. Die EDU würde eine vollständige monistische Gesundheitsfinanzierung begrüssen, bei der die Leistungserbringer direkt an die Versicherer verrechnen und Beiträge von Bund, Kantonen und Gemeinden ebenfalls an Versicherer ausgerichtet werden, ebenso wie die vom Leistungsbezüger/- in zu zahlenden Kostenanteile. Kanton, Gemeinden, Versicherer und Versicherte realisieren gemeinsam eine effiziente Rechnungs- und Finanzkontrolle vorab für den Bereich Pflegefinanzierung. Aus Sicht der EDU würde eine intelligente Lösung von vollständiger monistischer Gesundheitsfinanzierung beachtliche administrative Kosten einsparen und mit einer effizienten Rechnungs- und Finanzkontrolle direkt und präventiv zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beitragen Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden bei der Akut- und Übergangspflege (gleich wie Kostenteiler bei den Pflegeleistungen ) Aus Sicht der EDU müssen wir hier von Kostenverteiler und Kostenverantwortung sprechen. Diejenigen staatlichen Ebenen (und die Versicherer), welche die Kosten zu tragen haben, müssen auch mitbestimmen können, wer, wie, wann, wo, welche Leistungen zu welchem Preis erbringt, welche dann bezahlt werden müssen. Hier muss über das Stichwort Vertragszwang nachgedacht und überprüft werden. Analog dazu muss auch über das Thema Spitalplanung und Spitzenmedizin-Infrastruktur-Verteilung auf schweizerischer Ebene überprüft und die notwendigen Korrekturen angebracht werden (gehört zwar nicht zur Vernehmlassungsvorlage, hat aber indirekt damit zu tun). Die EDU begrüsst eine klare Zuteilung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung für die Ambulant- und Akutversorgung (Spitäler/Kliniken) an den Kanton (resp. Bund) und der 2

3 Heim- und Chronischkrankenpflege (Spitex, Pflegeheime, etc.) an die Gemeinden. Dies entspricht aus Sicht der EDU dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundsätzen des NFA. Bedingung für diese Aufgabenteilung ist nach Meinung der EDU die gleichzeitige Zuteilung der dazu notwendigen finanziellen Ressourcen. Wesentlich ist aus Sicht der EDU, dass zwischen den Leistungserbringern nicht der Wettbewerb verhindert wird und Anbieter von kostengünstigen Lösungen mit nicht-staatlicher Trägerschaft ebenfalls berücksichtigt werden können. Als ebenfalls wesentlich betrachtet die EDU einen Verzicht auf überrissene, von Kanton und Gemeinden diktierte, nicht zwingend notwendige Qualitätsstandards Staatsbeiträge auf der Basis von statistisch ermittelten ungedeckten Kosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung bei Pflegeheimen. Als Berechnungsgrundlage befürwortet die EDU die Berücksichtigung möglichst realitätsnaher statistischer Grundlagen auf der Basis von repräsentativen Betriebsrechnungen. Dazu ist aus Sicht der EDU eine einheitliche faire Rechnungslegung Voraussetzung, ebenso die Berücksichtigung von regional unterschiedlichen Kostenfaktoren Mitfinanzierung der nichtpflegerischen Leistungen durch die öffentliche Hand im ambulanten, jedoch nicht im stationären Bereich. Aus Sicht der EDU müssen unbedingt stärkere Anreize geschaffen werden, damit Pflegefälle welche nicht zwingend in einer teuren stationären Institution gepflegt werden müssen, möglichst zuhause gepflegt werden können. Das Prinzip Ambulante Pflege vor stationärer Pflege wird von der EDU unterstützt. Deshalb sind die Kosten für Leistungen sowohl der medizinischen- wie der nicht medizinischen Pflege für Patienten/-innen zuhause durch Versicherer und öffentliche Hand angemessen zu entschädigen. Dadurch können für Versicherer und öffentliche Hand weit teurere Pflegetage in stationären Einrichtungen vermieden werden, was zur Stabilisierung und Senkung der Gesundheitskosten beiträgt. Die EDU verlangt deshalb auch, dass von Familienangehörigen, Bekannten oder Verwandten unter Anleitung und Kontrolle der Spitex-Organisationen erbrachte Leistungen der medizinischenund nicht medizinischen Pflege an Familienan- gehörigen oder Pflegebefohlenen mit angemessenen Pauschalen entschädigt werden. Dies würde in zahlreichen Pflegefällen ermöglichen, dass Familienangehörige oder Verwandte/Bekannte zu Gunsten der Pflege ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise reduzieren, um diese Pflege wahrnehmen zu können. Bereits ein Stundenansatz von Fr bis 35.- würde hier wesentlich teurere professionelle Pflegestunden oder gar stationäre Pflege substituieren. Siehe Vorschlag der EDU zu Art. 59, Abs. 1. 3

4 1.5. Höchstbelastung der Leistungsbezürger/-innen für nichtpflegerische Spitex- Leistungen im Umfang von höchstens 50 % des durchschnittlich anrechenbaren Aufwandes pro Leistungsstunde. Aus Sicht der EDU muss hier für die Belastung der Leistungsbezüger/-innen deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Nach Ansicht der EDU kann dazu das Abklärungssystem der kantonalen Ergänzungsleistungen verwendet werden Praktische Umsetzbarkeit der kantonalen Bestimmungen Aus Sicht der EDU muss bei der Festlegung und Umsetzung der Pflegefinanzierungsbestimmungen immer nach dem Grundsatz der Vereinfachung, Vermeidung von Doppelspurigkeiten und der drastischen Reduktion des administrativen Aufwandes vorgegangen werden. Einheitliche Rechnungslegung, Anreize für kostengünstige ambulante Lösungen, klare Zuordnung von Verantwortung und Kompetenzen, gekoppelt mit der Zuteilung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen und radikaler Verzicht auf überrissene Anforderungen an so genannte Qualitätsstandards erleichtern die Umsetzung und Realisierung. 2. Anmerkungen der EDU zu einzelnen Bestimmungen/Artikeln des Revisionsentwurfs 2.1. Ergänzung der EDU zu Ambulante Pflegeversorgung a. Aufgaben der Gemeinde Art. 59a, Abs. 1 Ergänzung mit einem zusätzlichem Satz: 1. auf eigenen Namen tätige Pflegefachpersonen. Die beauftragten Spitex- Organisationen und/oder Pflegefachpersonen können in dafür geeigneten Pflegefällen die Durchführung der medizinischen- und/oder nicht-medizinischen Pflege vor Ort unter entsprechender Anleitung, bedarfsgemässer Ausrüstung und Kontrolle, ganz oder teilweise gegen angemessene Entschädigung an geeignete Familienangehörige oder Drittpersonen aus Verwandtschaft oder Bekanntschaft delegieren. 4

5 2 Das Versorgungsangebot umfasst. Begründung: Bereits heute werden zahlreiche pflegebedürftige Mitmenschen von Familienangehörigen oder Drittpersonen zuhause gepflegt, ohne dass sie dafür entschädigt werden. Sie ersparen aber mit dieser Pflege der Allgemeinheit teure Aufenthalte in Pflegeheimen. Mit einer verhältnismässig kleinen (Spar-) Investition von Seiten der öffentlichen Hand für eine angemessene Entschädigung für solche Home-Pflegeleistungen wären zusätzlich viele Familienangehörige und Drittpersonen in der Lage und willens, ihre Erwerbstätigkeit einzuschränken und eine solche Pflegeaufgabe zu übernehmen. Unter geeigneter Anleitung und Kontrolle und mit bedarfsgemässer Ausrüstung durch Spitex und/oder Pflegefachpersonen sind viele Familienangehörige oder Drittpersonen aus dem Umkreis der zu pflegenden Person durchaus fähig und bereit, Pflegeleistungen gegen eine angemessene Entschädigung zu erbringen. Dadurch könnten für die Öffentlichkeit beachtliche Einsparungen bei der stationären Chronischkrankenpflege erzielt werden. Die betroffenen pflegebedürftigen Personen könnten deutlich zahlreicher und länger in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Soweit die Anmerkungen der EDU zur vorgeschlagenen Reform der Pflegefinanzierung. Namens des Vorstandes der EDU Kanton Zürich Daniel Suter Präsident 5

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