Revision der Ortsplanung

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1 Gemeinde Ebikon Revision der Ortsplanung Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV für die Kantonale Vorprüfung Vom Gemeinderat am 9. Juli 2015 zuhander Kantonale Vorprüfung verabschiedet.

2 Auftrag Revision der Ortsplanung Auftraggeberin Gemeinde Ebikon Auftragnehmerin Planteam S AG, Inseliquai 10, Postfach 3620, 6002 Luzern , luzern@planteam.ch Projektleiter Roger Michelon, dipl. Kult. Ing. ETH/SIA, Planer FSU/RegA Mitarbeit Reto Loretz, dipl. Raumplaner FH/FSU, dipl. Umwelting. NDS/FH Qualitätssicherung SQS-Zertifikat ISO 9001 seit 11. Juli 1999 Dateiname ebi_raumplanungsbericht für die kant. Vorprüfung_

3 Zur Vorprüfung gelangen folgende Unterlagen Entwurf neues Bau- und Zonenreglement (BZR) vom 17. Juni 2015 Gesamtzonenplan inkl. der neuen Anpassungen im Zonenplan vom 17. Juni 2015 (neu auf GIS) Übersichtsplan Gewässerraum vom 17. Juni 2015 Erschliessungsrichtplan, Teilgebiet "Hünenberg Ost" Grundstückteil Nr. 135 vom (Emch+Berger WSB AG) Waldfestellungsplan Hünenberg vom (Emch+Berger WSB AG) Waldfestellungsplan Herrenweg (wird nachgeliefert) Plan mit der Öffentlichkeitserklärung von Strassen und Wegen vom 22. Juni Bebauungsplan Halte, Bestimmungen Bebauungsplan Halte, Parz. Nr. 272: Anpassung Art. 4 Zulässige Nutzungen Die Unterlagen wurden am 9. Juli 2015 vom Gemeinderat für die Kantonale Vorprüfung verabschiedet. Zur Orientierung liegen weiter vor Planungsbericht nach Art. 47 RPV für die Kantonale Vorprüfung BZR (synoptische Darstellung alt / neu ) Änderungsplan des Zonenplans vom 9. Juli 2015 Gemeinde Ebikon, Einzonung Parzelle 135, Lärm-Gutachten vom 21. Mai 2015 (Planteam GHS AG, Sempach Station) Masterplan Gemeinde Ebikon, Hosoya Schäfer Architekten, Zürich vom Ebikon Q+: Strategie für die räumliche Entwicklung am 4. Nov vom Gemeinderat beschlossen, gemäss S1.3 Kantonalem Richtplan Einwohnerfassungsvermögen vom 9. Juli 2015 (LUBAT) 3

4 Inhaltsverzeichnis 1. Planungsgegenstand Ausgangslage Motivation Planungs-, Umwelt und Energiekommission (PUEK) Genereller Ablauf der Planung Gemeindeentwicklung Bevölkerung Arbeitsplätze Bauten Fazit Q+: Strategie der räumlichen Entwicklung Masterplan Ebikon Änderungen im Zonenplan Auflage neu digitalisierter Gesamtzonenplan (GIS) Grundsätzliche Änderungen Einzonungen Umzonungen Überlagerte Zonen Einzelobjkete Orientierende Planinhalte Gefahrenzone Gewässerraum Änderungen im Bau- und Zonenreglement Verhältnis zum neuen Planungs- und Baugesetz Generelle Anpassung im BZR Anpassungen im Detail Anpassung Bebauungsplan Halte Weitere übergeordnete Rahmenbedingungen Geruchsabstandlinien (FAT) Lärmbeurteilung Nicht ionisierende Strahlung, Störfallverordnung Altlasten Landschafts-, Natur- und Denkmalschutz Fruchtfolgeflächen Weitere Planungsinstrumente Richtplan öffentliche Fusswege Erschliessungsrichtplan Pläne der Waldfeststellungen Auflage neu digitalisierter Gesamtzonenplan (GIS)

5 10. Stand der Überbauung / Fassungsvermögen LUBAT Übergeordnete Planungen Bezug zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes Ziele gemäss Art. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG Planungsgrundsatz gemäss Art. 15 RPG Bauzonen Kantonaler Richtplan Regionalentwicklungsplan der Region Luzern/REP21 und Teilrichtplan Siedlungslenkung Raumplanerische Würdigung

6 1. Planungsgegenstand 1.1 Ausgangslage Die letzte grössere Ortsplanungsrevision der Gemeinde Ebikon wurde im Februar 1995 von der Gemeindeversammlung beschlossen und am 19. Dezember 1995 mit Entscheid Nr vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt. Seither erfolgten diverse Anpassungen. Die letzte Anpassung betraf die beiden Gebiete Hünenberg und Höfli, welche vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 118 vom 6. Februar 2014 genehmigt worden sind. Der Gemeinderat möchte die Ortsplanung umfassend den aktuellen Verhältnissen anpassen. Dies auch aufgrund des neuen kantonalen Planungs- und Baugesetzes. Neben der grundsätzlichen Überprüfung des Zonenplanes und des Bau- und Zonenreglements wurde auch das Siedlungsleitbild (Ebikon Q+) erarbeitet. Die Überarbeitung des Fusswegrichtplans wird zu einem späteren Zeitpunkt erstellt. 1.2 Motivation Auf der Grundlage folgender Motive und Absichten hat der Gemeinderat Ebikon die Ortsplanung revidiert: Ebikon entwickelt sich nachhaltig. Ebikon strebt für alle eine gute Wohnqualität an. Ebikon achtet weiterhin auf gute Bedingungen für bestehende und neue Arbeitsplätze. Das Zentrum von Ebikon wird qualitativ verdichtet und in seinen Aufgaben gestärkt. Die Kantonsstrasse wird umgestaltet. Ebikon achtet auf alle Verkehrsteilnehmenden und stimmt ihre Bedürfnisse aufeinander ab. Ebikon stimmt die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, den Schutz der Natur und Landschaftswerte sowie die Ansprüche an ein attraktives Naherholungsgebiet aufeinander ab. Ebikon fördert die Energieeffizienz und die Siedlungsökologie. 1.3 Planungs-, Umwelt und Energiekommission (PUEK) Folgende Mitglieder aus der Planungs-, Umwelt- und Energiekommission (PUEK), dem Gemeinderat, der Verwaltung und Planer haben die Ortsplanungsrevision erarbeitet. Daniel Gasser (Präsident PUEK und Gemeindepräsident) Ruedi Auf der Maur Stefan Bühler 6

7 René Friedrich Stefan Gassmann Sonja Hablützel Sandor Horvath GLP Philippe Hotz Franz Küttel Melanie Landolt Strebel Marco Meier Erwin Rast Christian Straub Katja Speiser Vinzenz Vogel Hansruedi Wipfli Ludwig Zurbriggen Gemeindevertreterinnen und vertreter Peter Schärli (Gemeinderat) Nicole Imfeld (Leiterin Bauabteilung) Marcel Blättler (Bauverwalter) Urs Christen (Bauabteilung, Leiter Fachbereich Tiefbauabteilung; Mitarbeit vor allem bei der Ausscheidung des Gewässerraumes) Pia Maria Brugger Kalfidis (Gemeinderschreiberin, Protokoll) Katja Baumann (Bauabteilung, Protokoll) Ortsplaner Roger Michelon (Ortsplaner, Planteam S AG) Reto Loretz (Planteam S AG) Erschliessungsrichtplan Hünenberg Markus Florin (Emch+Berger WSB AG) Für die Erarbeitung der Kern Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement wurde ein Ausschuss aus Mitgliedern der PUEK (vorwiegend Architekten) und den Mitgliedern der Fachkommission Architektur. Bei der Fachkommission Architektur handelt es um folgende Personen: Kurt Lustenberger Herbert Mäder Philipp Röösli Erarbeitung Masterplan Gemeinde Ebikon: Hosoya Schaefer Architects, Zürich (Architekturbüro und Städtebau) Studio Vulkan Landschaftsarchitektur, Zürich (Landschaftsarchitektur) IBV Hüsler, Zürich (Verkehrskonzept) 7

8 1.4 Genereller Ablauf der Planung Die Überarbeitung der Revision der Ortsplanung begann im November 2009 mit der Erarbeitung der Strategie der räumlichen Entwicklung (Q+). Am 4. November 2010 verabschiedete der Gemeinderat Q+. Dieses Planungsinstrument dient u.a. als Grundlage für die Erarbeitung der Ortsplanungsrevision. Aufgrund der Revision des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wurde für die Überarbeitung der kommunalen Planungsinstrumente (u.a. Zonenplan und BZR) zugewartet, bis das neue kant. Planungs- und Baugesetzt am 1. Januar 2014 in Kraft trat. Im Herbst 2016 werden voraussichtlich die Planungsinstrumente den Stimmberechtigten an der Urne zum Beschluss vorgelegt Schon erarbeitete Planungsschritte Strategie der räumlichen Entwicklung Q+ 1) Der Gemeinderat und die PUEK erarbeiteten Q+, die Strategie der räumlichen Entwicklung 2) Der Gemeinderat beriet Q+ und beschloss die Strategie (Q+) zur Mitwirkung 3) Q+ wurde der Bevölkerung und der auswärtigen Grundeigentümerschaft vorgestellt Nov April 2010 Mai 2010 Mai ) Stellungnahme der Bevölkerung zu Q+ Juni ) Die PUEK bearbeitete die Eingaben und modifizierte Q+ zuhanden des Gemeinderates 6) Der Gemeinderat verabschiedete Q+ zuhanden der Ortsplanung und orientierte die Bevölkerung Sommer Nov Revision Ortsplanung (Hinweis: Aufgrund der Einführung von u.a. neuen Berechnungs- u. Bemessungsdefinitionen durch das PBG auf den wurde die Bearbeitung der Ortsplanungsrevision unterbrochen.) 7) Die Fachkommission Architektur, ein Ausschuss aus der PUEK (vorwiegend Architekten), Vertreter aus der Bauabteilung Ebikon und der Ortsplaner erarbeiteten die neuen Bestimmungen für das BZR (Umgang mit ÜZ, Höhen usw.) Winter 2013/ 2014 Winter 2014 / ) Die PUEK erarbeitete den Zonenplan (inkl. den Jan

9 Zonenplan Gewässerraum), das Bau- und Zonenreglement und den Erschliessungsrichtplan für das Gebiet Hünenberg 9) Der Gemeinderat verabschiedete die Gesamtrevision für die kantonalen Vorprüfung und die Mitwirkung Juni Juli Noch ausstehende Planungsschritte für die Revision der Ortsplanung Revision Ortsplanung 10) Mitwirkungsverfahren Herbst ) Vorprüfungsverfahren Sommer Winter ) Öffentliche Auflage: Vorbereitung, Durchführung 13) Einspracheverhandlungen und ev. 2. öffentliche Auflage Voraussichtlich Frühling 2016 Voraussichtlich Sommer ) Urnenabstimmung Voraussichtlich Herbst ) Genehmigung durch den Regierungsrat Anschliessend 2. Gemeindeentwicklung 2.1 Bevölkerung Seit dem Jahr 1950 stiegen die Bevölkerungszahlen in der Gemeinde Ebikon bis ins Jahr 1990 stark an. Um die Jahrtausendwende stagnierte das Wachstum. Im Jahr 2013 hatte Ebikon Einwohner (Quelle LUSTAT 2015). 9

10 14'000 12'000 10'000 8'000 6'000 4'000 2'000 0 Grafik: Entwicklung der Wohnbevölkerung in der Gemeinde Ebikon seit dem Jahr 1860 (932 Einwohner), 1980 (8 679 Einwohner) bis 2010 ( Einwohner) Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern, ( ) Die mittlere Wohnbevölkerung nahm in der Gemeinde Ebikon im Vergleich zum Kanton Luzern deutlich stärker zu. Im Jahr 1998 waren dies 5% (118% - 113%) und % (134% - 127%) mehr. Ebikon Jahr Mittlere Wohnbevölkerung Zunahme Zeitspanne Absolut In % Absolut % % Jahre % Jahre Tabelle: Die mittlere Wohnbevölkerung von 1983 bis 2013 in absoluten und relativen Zahlen. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) Kanton Luzern Jahr Mittlere Wohnbevölkerung Zunahme Zeitspanne Absolut In % Absolut % % Jahre % Jahre Tabelle: Die mittlere Wohnbevölkerung von 1983 bis 2013 in absoluten und relativen Zahlen. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) 10

11 Wie in vielen Gemeinden der Schweiz ist die jüngste Altersklasse 0-19 zurückgegangen. Ebikon liegt hier leicht unter dem Schweizer Durchschnitt. Jedoch ist die Altersklasse im Vergleich zum Kanton Luzern und der Schweiz über durchschnittlich vertreten. In den restlichen Altersklassen liegt Ebikon im Durchschnitt von Luzern wie auch der Schweiz. Altersklassen Ebikon Kanton Luzern Schweiz Tabelle: Verteilung der Bevölkerung auf die Altersklassen in prozentualen Angaben im Jahr Fett hervorgehoben sind die höchsten Werte im prozentualen Vergleich. Quellen: LUSTAT, Statistik Luzern, BFS, Bundesamt für Statistik ( ) Seit 1998 gab es bei allen Altersklassen ein Wachstum, ausser bei den 0-19 Jährigen. Besonders stark war das Wachstum in den letzten 15 Jahren bei der Altersklasse '000 2'000 3'000 4'000 Anzahl Einwohner Grafik: Prozentuale Aufteilung der Bevölkerung von Ebikon nach Altersklassen. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) 11

12 2.2 Arbeitsplätze Beim Amt für Statistik Luzern, LUSTAT sind für die Erwerbstätigen und die Verteilung in die einzelnen Wirtschaftssektoren nur Zahlen für das Jahr 2011 und 2012 bekannt. Da die Anzahl der Erwerbstätigen eine nicht relevante Veränderung gemacht hat wird auf einen Vergleich verzichtet. Der erste Sektor ist mit einem Prozent in Ebikon vertreten. Im zweiten Sektor sind es % der Beschäftigten und im dritten Sektor 63.1%. Erwerbstätige Erwerbstätige nach Wirtschaftssektor in % Jahr Anzahl In % der Frauen in % Sektor 1 Sektor 2 Sektor 3 Wohnbevölkerung % 40.4 % Tabelle: Prozentuelle Aufteilung der Erwerbstätigen in der Gemeinde Ebikon auf die Wirtschaftssektoren. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) Anteil in % Sektor 1 Sektor 2 Sektor 3 Grafik: Verteilung der arbeitenden Erwerbstätigen nach Sektoren. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) 12

13 2.3 Bauten In den letzten 20 Jahren wurden in Ebikon Wohnungen gebaut, davon waren 175 Einfamilienhäuser. Ebikon hat einen Einfamilienhäuser-Anteil von 18.2 % und liegt damit leicht über dem Kanton Luzerner Schnitt von 17.2%. Total Wohnungen Davon Einfamilienhäuser Jahr Absolut In % Zunahme absolut Absolut In % Zunahme absolut % % % % % % % % 0 Tabelle: Entwicklung des Wohnungsbestandes seit Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) Seit dem Jahr 2000 ist die Anzahl der Einfamilienhäuser praktisch nicht mehr gestiegen. Das Total der Wohnungen hat jedoch stetig zugenommen Wohungen Total davon EFH Grafik: Entwicklung des Wohnungsbestandes: Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern ( ) 2.4 Fazit Die Bevölkerungszahl (mittlere Wohnbevölkerung) der Gemeinde Ebikon hat im relevanten Beobachtungszeitraum von 15 Jahren von im Jahr 1998 auf Ende 2013 zugenommen. Dies entspricht einer Zunahme von oder 14% über 15 Jahre, das heisst pro Jahr etwa 100 Einwohner mehr. Dies ist leicht höher als die kantonale Entwicklung. 13

14 3. Q+: Strategie der räumlichen Entwicklung Die Strategie der räumlichen Entwicklung Q+ befasst sich mit der Gesamtstruktur der Siedlungs- und Landschaftsräume. Sie ist ein Siedlungsleitbild gemäss kantonalem Richtplan. Sie will: die Entwicklung von Siedlung und Landschaft, die Verkehrsbedürfnisse, den Umweltschutz, den Schutz der Lebensräume sowie den ökonomischen Einsatz der begrenzten Mittel in einen Zusammenhang stellen, gegenseitige Beziehungen und Auswirkungen aufzeigen und die Koordinationsaufgaben bezeichnen. Ebikon Q+ wurde von der PUEK erarbeitet und am 4. Nov vom Gemeinderat Ebikon beschlossen. Abbildung: Titelblatt von Ebikon Q+ 14

15 Abbildung: Ebikon Q+; Plan mit der Siedlungsentwicklung generell vom Gemeinderat am 4. November 2010 beschlossen.

16 Die Strategie verfolgt folgende Ziele: Ebikon definiert seine Siedlungsentwicklung auf die Zone innerhalb von klar definierten Siedlungsbegrenzungslinien. Im Interesse der Lebensqualität, der Nachhaltigkeit und zur Freihaltung weiterer Handlungsspielräume für nachfolgende Generationen wird damit die weitere Siedlungsausdehnung begrenzt. Die weitere räumliche Entwicklung ist getragen von internen Optimierungen: Förderung des qualitativ hoch stehenden Bauens, Schliessen von Überbauungslücken, als Lärmschutz wirkendes verdichtetes Bauen für das Wohnen und Arbeiten entlang der Hauptverkehrsachse, permanente Optimierung des Individual- und des öffentlichen Verkehrs, aktive Förderung der Massnahmen zur nachhaltigen Zukunftssicherung (Energie, Energie- Label, CO2-Ausstoss, Artenvielfalt, Wasserqualität usw.). Die Siedlungsentwicklung wird bedarfsorientiert gelenkt (Demografie, Finanzkraft der Gemeinde, Bevölkerungsstruktur, einwohnernahe Imagepflege usw.). Die Landschaftsentwicklung ausserhalb der Siedlungszonen ist getragen vom Streben nach Nachhaltigkeit und hohem Freizeitwert. Ebikon stellt an seinen Grenzen raumplanerisch sinnvolle Übergänge an die Nachbargemeinden sicher. Entwicklungsschwerpunkt ist die langfristige Schaffung eines sympathischen Dorfkerns im Raum Restaurant Löwen-Kirche-Bahnhof-Hofmatt- Ladengasse. 4. Masterplan Ebikon Der Masterplan wurde 2014/15 in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ebikon und einem Begleitgremium von externen Beratern erarbeitet. Der Masterplan ist ein strategisches Führungsinstrument des Gemeinderates. Er ergänzt das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde, indem er räumliche und funktionale Zusammenhänge und Potenziale aufzeigt und daraus Strategien und Handlungsmöglichkeiten ableitet. Den Eigentümern und Investoren dient er als Richtlinie für Entwicklungen. Der Masterplan Ebikon wurde am 1. April 2015 vom Gemeinderat Ebikon verabschiedet.

17 5. Änderungen im Zonenplan 5.1 Auflage neu digitalisierter Gesamtzonenplan (GIS) Der gesamte Zonenplan wurde gemäss den Anforderungen des kantonalen Datenmodells GIS (digitale Darstellung der Zonenpläne im Geografischen Informationssystem) neu erstellt. Dieser neu digitalisierte Zonenplan gelangt gesamthaft zur öffentlichen Auflage. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können im Rahmen der Mitwirkung und der öffentlichen Vorprüfung kontrollieren, ob der neue Plan inhaltlich mit dem bisherigen Plan übereinstimmt. Im neu dargestellten Zonenplan sind auch alle in dieser Ortsplanungsrevision vorgenommenen Zonenänderungen enthalten. Dieser Gesamtzonenplan wird schliesslich von den Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung beschlossen und löst sämtliche bisherigen Pläne ab. 5.2 Grundsätzliche Änderungen Aufgrund des neuen kantonalen PBG gibt es u.a. keine Geschosszahl und keine Ausnützungsziffer (AZ) mehr. Aus diesem Grund wurden für einige Zonen auch die Bezeichnungen geändert (z.b. die W4 wird zur WA). Weiter wurde die W2 und W2d zu einer Zone zusammengefasst: Neu ist dies die W-B. Gleichzeitig wurde - im Sinne einer Verdichtung nach Innen- die Möglichkeit zugelassen, dass heutige Dachgeschoss als Vollgeschoss auszubauen. Auch bei der W4 (die neu zur W-A wird), kann als Massnahme zur inneren Verdichtung das Dachgeschoss künftig zu 100% als Vollgeschoss ausgebaut werden. In der folgenden Tabelle wird aufgezeigt, in was für neue Zonen resp. Zonenbezeichnungen die Bauzonen überführt werden. Die Tabelle gibt nur einen grundsätzlichen Hinweis. Detailerläuterungen sind in den nachfolgenden Kapiteln dieses Raumplanungsberichtes beschrieben. Zuweisung der alten Bauzonen zu den neuen Bauzonenbezeichnung alte Bezeichnung neue Bezeichnung Bemerkung Kernzone Ke III Geschäfts- und Wohnzone** GsW III 4-5 Vollgeschosse Zentrumszone Grundlage ist der Masterplan Ebikon 17

18 Geschäfts- und Wohnzone** GsW III 3-4 Vollgeschosse Geschäfts- und Wohnzone** GsW III 2-3 Vollgeschosse Zentrumszone Grundlage ist der Masterplan Ebikon Geschäfts- und Wohnzone** GsW III speziell Spezielle Wohnzone W-S II Sondernutzungszone Halte SoHa III 4-geschossige Wohnzone W4 II* 2-geschossige Wohnzone W2 II* 2-geschossige Wohnzone für verdichtete Bauweise W2d II* Wohnzone Sagenhof W- Sa II Geschäfts- und Wohnzone Ausserschachen GsW-Au II/III Sondernutzungszone Bleibt bestehen Halte SoHa Wohnzone A (W-A) 5 Stockwerke als Vollgeschoss; kein zusätzliches Dachgeschoss Wohnzone B (W-B) W2 und W2d werden zusammengefasst: 3 Wohnzone B (W-B) Stockwerke als Vollgeschoss; kein zusätzliches Dachgeschoss Wohnzone Sagenhof Bleibt bestehen W-Sa Geschäfts- und Bleibt bestehen Wohnzone Ausserschachen GsW-Au Wohnzone Höfli W-H II Wohnzone Höfli W-H Bleibt bestehen Gewerbezone 1 Gw-1 III Gewerbezone 2 Gw-2 III Industriezone 1 In-1 IV Industriezone 2 In-2 IV Industriezone 3 In-3 IV Sonderbauzone Ibach SbI IV Weilerzonen A (Stuben) We-A/ III Überführung in die Arbeitszonen 1, 2 und 3 Sonderbauzone Ibach SbI Weilerzonen A (Stuben) We-A/ III Neu gilt für alle Arbeitszone die ES III Bleibt bestehen Bleibt bestehen Weilerzonen B (Stuben) We-B III Weilerzonen B (Stuben) We-B III Bleibt bestehen 18

19 Zone für öffentliche Zone für öffentliche Bleibt bestehen Zwecke OeZ II* Zwecke OeZ Zone für öffentliche Zwecke B (Baubereiche) OeZ-B II Zone für öffentliche Bleibt bestehen, jedoch redaktionelle Anpassungen Zone für Sport- und Zone für Sport- und Bleibt bestehen Freizeitanlagen SpF III Freizeitanlagen SpF Grünzone Gr III Grünzone Gr Bleibt bestehen Sondernutzungszone So Grünzone Gr In Grünzone überführt Es wird bei den Änderungen im Zonenplan auf die grundsätzlichen Materiellen Abweichungen hingewiesen und nicht auf die redaktionellen Anpassungen. 5.3 Einzonungen Für die 4 vorgesehenen Einzonungen werden keine flächengleichen Kompensationen vorgeschlagen. Es wird davon ausgegangen, dass das Moratorium RPG bis zur Genehmigung der Ortsplanug durch den Regierungsrat nicht mehr besteht. Falls dem nicht so wäre, müssten die Genehmigung dieser Einzonungen vorerst sistiert bleiben Hünenberg Ein Teil der Parz. Nr. 135 wird gestützt auf ein Bebauungskonzept von der heutigen UeG-B in eine Wohnzone A (WA) mit ES II eingezont. Entlang dem Wald wird ein Grünstreifen ausgeschieden. Um eine städtebaulich gute Überbauung zu erreichen, wird über die Wohnzone A und die Grünzone eine Gestaltungsplanpflicht überlagert. Dort wo die Bauzone (in diesem Fall die Grünzone) an den Wald grenzt, wird der Wald statisch festgelegt. Abbildung: Ausschnitt aus dem Entwurf des Zonenplanes mit den Änderungen auf dem östlichen Teil der Parz. Nr

20 5.3.2 Under Äbrüti Bei dieser Einzonung handelt es sich um eine kleine Korrektur. Ein Teil des Gebäudes ragt in die Landwirtschaftszone hinein. Aus diesem Grund wird dieser Teil des Gebäudes und zusätzlich 5m ab der Fassade in die WB eingezont. Abbildung: Ausschnitt aus dem Entwurf des Zonenplanes mit der Änderung auf der Parz. Nr Teilparz. Nr. 379 Bei der früheren Abparzellierung von der Stammliegenschaft 379 ist der Grundeigentümer davon ausgegangen, dass die Grenzmarkierung der Parzelle 2491, wie auf dem Geoplan mit gestrichelter Linie gezeichnet, gesetzt wird. Die ganze Gartengestaltung und Nutzung für die Parz. Nr wurde immer entsprechend dieser Grenze ausgeführt. Wieso die Grenze nicht wie vorgesehen vermessen wurde, ist heute nicht mehr nachvollziehbar. Auf Grund der gegen Süden gerichteten Lage ist nicht anzunehmen, dass mit einem minimalen Garten von nur 4 Metern und einer abfallenden Böschung geplant wurde. Der Grundeigentümer hat in Rücksprache mit Herrn Dr. Franz Mattmann und Herrn Stephan Schneider von der Dienststelle lawa eine Anpassung vorgeschlagen, wie auf dem Mutationsvorschlag eingefärbt (siehe nachfolgende Karte). Von den ausgewiesenen ca 156 m2 befinden sich gemäss der Dienststelle lawa bereits 60m2 in der Bauzone. Die restliche Fläche aus der bestehenden Landwirtschaftszone sind daher der Bauzone und der Parz zuzuweisen. Es wird eine Einzonung von der UeG-B in die Wohnzone B (W-B) vorgenommen (sie Karte zum Änderungsplan in diesem Kapitel). 20

21 Abbildung: Kartenausschnitt aus dem Geoportal bei der Parz. Nr. 379 / 2491 mit Mutationsvorschlag Abbildung: Ausschnitt aus dem Entwurf des Zonenplanes mit der Änderung auf der Parz. Nr. 379 (Einzonung von UeG-B in die Wohnzone B). 21

22 5.3.4 Parz. Nr Im Gebiet Herrenweg wird gegenüber dem Wald die heutige UeG-B in die Grünzone A eingezont. Mit dieser Grünzone A wird ein Freihaltebereich gegenüber dem Wald gesichert. Da es sich um bei der Grünzone A um eine Bauzone handel, muss entlang des Waldes der statische Waldrand festgelegt werden. Bemerkung zum Waldrand: Im Zonenplan ist der statische Waldrand schon als roter Strich eingezeichnet. Das Waldfeststellungsverfahren muss jedoch noch durchgeführt werden. Die Gemeinde hat die entsprechenden Stellen beauftragt, den Wald aufzunehmen und dann das entsprechenden Waldfeststellungsverfahren einzuleiten. Diese Unterlagen werden noch nachgeliefert. Abbildung: Ausschnitt aus dem Entwurf des Zonenplanes mit der Änderung auf der Parz. Nr von der UeG-B in die Grünzone A (Herrenweg) UeG-B in Landwirtschaftszone Aufgrund des Kantonaler Richtplan 2009, teilrevidiert 2015 (vom 26. Mai 2015) dürfen alle UeG-B (Reservezone) einer differenzierter festgelegter Prozentsatz der Bauzonenfläche nicht überschreiten. Für die Gemeinde Ebikon, sie ist eine Z-Gemeinde, beträgt dies 8%. Die Gemeinde Ebikon wird die zulässigen Reservezonen (= UeG-B) nicht räumlich fixieren, sondern zont alle heutigen UeG-B in die Landwirtschaftszone ein (siehe Änderungsplan). Dadurch erhält die Gemeinde Ebikon gemäss S1-1 des Kantonalen Richtplans ein örtlich nicht zugewiesenes Kontingent von 8% an Reservezonenfläche (ehemals UeG-B). Eine Ausnahhme bei der Umzonung von UeG-B bildet die Parz. Nr Sie wird von der UeG-B in die Grünzone A eingezont. 22

23 5.4 Umzonungen Zentrum / entlang Kantonsstrasse Als Grundlage für die Überarbeitung der Mischzonen im Zentrum und entlang der Kantonsstrasse dient der Masterplan Ebikon vom 1. April Längs der Luzerner- und Zentralstrasse soll eine gewisse Baudichte erreicht werden. Die wesentlichen Elemente des Masterplans werden in die Ortsplanung umgesetzt. Dabei sollen das Bau- und Zonenreglement und der Zonenplan nur so viel wie nötig regeln: die Grundeigentümerschaft erhält genügend Rechtssicherheit, bei der konkreten Anwendung und Umsetzung wird der nötige Handlungsspielraum des Gemeinderates gewahrt. Die Qualität der Massnahmen und die konkrete Umsetzung des Masterplans in den Projekten obliegt dem Gemeinderat. Er wird unterstützt durch die Fachkommission Architektur und die Pflicht zu Planungsverfahren (Baubewilligung, Gestaltungs- und Bebauungspläne), die den frühzeitigen Einbezug des Gemeinderates sicher stellt. Wesentliche zonenrechtliche Aspekte des Masterplans sind angestrebte Geschosszahlen (mit Höhenmassen umzusetzen) Umgang mit Attika- und Dachgeschossen Erdgeschossnutzungen entlang der Kantonsstrasse Qualitätsverfahren für die Umsetzung Mindestnutzungen Mit diesen Elementen werden gebietsweise differenziert die künftigen Zonenbestimmungen festgelegt. Weitere Aspekte des Masterplans wie die Realsierung der Spiessli und die generellen Anforderungen an den Umgang mit dem Aussenraum werden einerseits im zu überarbeitenden Erschliessungsrichtplan öffentliche Fusswege und andererseits durch entsprechende Anforderungen an Umgebungspläne der Bauprojekte resp. Sondernutzungspläne umgesetzt. Der Masterplan ist dort, wo er konkrete Aussagen macht, künftig generell eine der Beurteilungsgrundlagen des Gemeinderats bei Bauprojekten und Sondernutzungsplänen. In den Zonenbestimmungen wird folgender genereller Ansatz gewählt (vgl. auch separate Darstellung am Ende dieses Kapitels): Grundnutzung: wird gestützt auf den Masterplan festgelegt. Sie ist geschuldet wenn alle Anforderungen an eine Projekt eingehalten werden. Anreiz 1: Im Masterplangebiet Stadtzentrum legt der Gemeinderat das Mass für den Rückversatz für die 2 zusätzliche Attikageschosse fest. Anreiz 2: In dem im Zonenplan bezeichneten Perimeter können im Rahmen von Gestaltungsplänen Hohe Häuser von mindestens 28m bis zu 30 m Gesamthöhe realisiert werden. 23

24 Anreiz 3: In dem im Zonenplan bezeichneten Perimeter können im Rahmen von Bebauungsplänen Hochhäuser bis zu 50 m Gesamthöhe realisiert werden. Anreiz 4: Im Masterplangebiet neue Stadt zwischen Bahnhof und Schindler können im Rahmen von Bebauungsplänen in der heutigen Arbeitszone auch Wohnnutzungen und höhere Gebäude zugelassen werden, wenn der Masterplan dies dort vorsieht. Dies kann jedoch nur im Rahmen eines Bebauungsplanes geschehen. Die heutige Kernzone, die Geschäfts- und Wohnzone, die spezielle Wohnzone (Kaspar-Kopp Str.) und die kantonsstrassennahenteilflächen der W4 und der W2 werden in eine Zentrumszone zusammengefasst, die im Zonenplan nach zulässigen Höhen und Sonderregelungen differenziert wird. In der neuen Zentrumszone wird auf eine Nutzungsziffer verzichtet die bestehenden Gestaltungspläne werden aufgehoben (sie werden über die Bestimmungen der neuen Zentrumszone ersetzt) ist ein erweitertes Baubewilligungsverfahren mit frühzeitigem Einbezug der Gemeinde Pflicht stützt sich der Gemeinderat bei der Erteilung der Baubewilligung auf die Stellungnahme der Fachkommission Architektur ab kann der Gemeinderat Gestaltungs-/Bebauungspläne und/oder Konkurrenzverfahren verlangen Das neue Qualitätsverfahren wird im BZR in einem neuen Artikel 1 Bauen mit Qualität zusammengefasst. Der Ingress wird zusätzliche mit dem Masterplan als Grundlage der Ortsplanung ergänzt. 24

25 Tabelle: Umsetzung des Masterplanes Ebikon im BZR / Zonenplan Arbeitszone Die Gewerbezonen 1 und 2 sowie die Industriezonen 1, 2 und 3 werden in die neu geschaffenen Arbeitszonen 1, 2 und 3 umgezont. Die Industriezone 3 mit ES IV wird neu in die Arbeitszone 1 mit ES III umgezont. Dies bedeutet, dass die Lärmempfindlichkeit angepasst wird ( es muss weniger starker Lärm ertragen werden ). Weiter wird der Balastbau (über der Buchrainstrasse) bei der Bachweid von der Gewerbezone 2 in die Zentrumszone A umgezont. Dies bedeutet, dass in diesem Gebiet neu Wohnnutzungen zulässig sind. Der Artikel Abstimmung Nutzung und Verkehr in der Arbeitszone und Verkaufsnutzung in den Arbeitszonen wurden sinngemäss schon in einer früheren Anpassung des BZR umgesetz (jedoch für die Gewerbe- und Industriezonen). Sie werden unverändert erhalten. 25

26 Abbildung: Ausschnitt aus dem Entwurf des Zonenplanes mit der Änderungen in den Arbeitszonen 1, 2 und Park Schmiedhof Der ehemalige Fussballplatz - der nicht mehr benötigt wird - wird von der Sondernutzungszone in die Grünzone umgezont. Mit der Grünzone wird die Möglichkeit geschaffen, einen Park mitten in Ebikon zu schaffen. Die Idee der Freihaltung im Baugebiet wird mit der Grünzone weiterhin gewährleistet. Abbildung: Ausschnitt aus dem Entwurf des Zonenplanes mit der Änderung auf dem ehemaligen Fussballplatz Schmiedhof 26

27 5.4.4 Grünzone zwischen Luzernerstr. und Kaspar-Kopp-Str. Umzonung einer Teilflächer der Parz. Nr. 129 von der Sondernutzungszone in die Grünzone. Die Idee der Freihaltung im Baugebiet wird mit der Grünzone weiterhin gewährleistet. Abbildung: Ausschnitt aus dem Entwurf des Zonenplanes mit den Änderungen zwischen Luzerner und Kaspar-Kopp-Strasse Erweiterung Badi Aufgrund der Anpassung der kantonalen Schutzverordnung Rotsee und seiner Ufer wird die Zone für Sport- und Freizeitanlagen im Berich der Badi Rotsee (gemäss der Schutzverordnung) vergrössert. Es ist eine Umzonung von der Grünzone in die Sport- und Freizeitanalge notwendig. Abbildung: Ausschnitt aus dem Entwurf des Zonenplanes mit der Änderung bei der Rotsee Badi. 27

28 5.4.6 Umzonung bei Wydenstrasse (GP Wydenhof) Im Gebiet Wydenhof besteht ein etwa zur hölfte realsierter älterer Gestaltungsplan. Dieser soll aufgehoben werden. Dies bedingt folgende Anpassungen: Im Bereich der Wydenstrasse wird die 2-geschossige Wohnzone für verdichtete Bauweise in die Wohnzone A (W A) umgezont. Dies entspricht nach alter Bezeichnung einer 4-geschossigen Wohnzone. Aufgrund der schon heute bestehenden Bauten, die dieser Baudichte schon entsprechen, wird die ganze Fläche der Parz. Nr. 66 neu der W-A (ehemals W4) zugewiesen. Aufgrund der guten Lage zu den Schulen, Zentrum und guter öv- Anbindung ist eine höhere Baudichte berechtigt. Im unteren Teil mit Gestaltungsplanpflicht, der bereits heute der W-A zugewiesen ist, wird die neue Zonenbestimmung noch vor der öffentlichen Auflage aufgrund eines Konkurrenzverfahrens neu festgelegt. Abbildung: Ausschnitt aus dem Entwurf des Zonenplanes mit den Änderungen im Gebiet Wydestrasse / Widehof Uebriges Gebiet Im Bereich des Rotsees wird aufgrund der kant. Schutzverordnung zum Rotsee und seiner Ufer der Ein- und Ausflussbereich der Ron dem übrigen Gebiet (UeG) zugewiesen. Aufgrund der angepassten Schutzverordnung Rotsee wurde das UeG angepasst. 28

29 Ausschnitt aus dem Änderungsplan Ebikon mit dem UeG (grau mit grüner Schraffur) beim Ausfluss der Ron beim Rotsee Höchweidstrasse Im Gemeindegebiet von Ebikon werden 61 rechtsgültige Gestaltungspläne aufgehoben. Bei der Aufhebung des Gestaltungsplans im Gebiet Hochweidstrasse müssen jedoch gewisse Grundnutzungen im Zonenplan gesichert werden. Es sind dies: Parz. Nr. 896: von der W2 in die Zone für öffentliche Zwecke (Zweckbestimmung: Quartierspielplatz) Parz. Nr. 897, 1377 und Teilparz. Nr. 898: von der W2 in die Grünzone A Ausschnitt aus dem Änderungsplan Ebikon im Gebiet Höchweid / Rasi. 29

30 5.5 Überlagerte Zonen Landschaftsschutzzone Mit der Landschaftsschutzzone werden u.a. Naturobjekte von regionaler Bedeutung (INR Geo Objekte) geschützt: Eine Teilfläche des Riedholzes Die Teilfläche in Büel / Büelweid Ausschnitt aus dem Änderungsplan Ebikon mit der überlagerten Landschaftsschutzzone (braune Schraffur) im Gebiet Riedholz. Ausschnitt aus dem Änderungsplan Ebikon mit der überlagerten Landschaftsschutzzone (braune Schraffur) im Gebiet Büel / Büelweid. 30

31 5.5.2 Gestaltungsplanpflichtgebiete Um eine bessere städtebauliche Überbauung zu realisieren, schreibt das PBG neu vor, dass, wenn z.b. ein Stockwerk mehr realisiert werden soll, dies nur in Gebieten mit Gestaltungsplanpflichten möglich ist. In Ebikon sind dies folgende Gebiete, die neu einer Gestaltungsplanpflicht überlagert sind: Hünenberg Zwischen Luzerner- und Schachenweidstrasse Zwischen Schulhaus- und Wydenhofstrasee Parz. Nr. 751 und 2634 (zwischen Zugerstr. und Alfred-Schindlerstr.) Aufhebung von rechtsgültigen Gestaltungsplanpflichtgebiete Die Gemeinde Ebikon hat alle rechtsgültigen Gestaltungspläne überprüft. Dabei wurde untersucht, welche Gestaltungspläne aufgehoben werden können. Die Überprüfung ergab, dass 61 rechtsgültige Gestaltungspläne aufgehoben werden können. Aufgrund der Aufhebung der Gestaltungspläne müssen jedoch noch folgende Ergänzungen gemacht werden: Ergänzung BZR Hinweis im Art. 57 Schlussbestimmungen, mit den aufgelisteten Gestaltungspläne, die aufgehoben werden. Änderung Zonenplan Im Bereich Höchweid ist aufgrund der Aufhebung des Gestaltungsplanes eine Änderung vorzunehmen: Umzonung in die Zone für öffentliche Zwecke (Quartierspielplatz) und in die Grünzone A Plan Öffentlicherklärung von Strassen und Wegen Es müssen einige Wege und Strassen für öffentlich erklärt werden. Für dieses wird ein Plan erstellt, der die Wege und Strassen aufgzeigt. Als rechtliche Grundlage dient dazu das Strassengesetz des Kantons Luzern und das Weggesetz des Kantons Luzern. 31

32 Titelblatt Plan der Öffentlichkeitserklärung. Folgende Gestaltungspläne werden aufgehoben: a) Gestaltungsplan A1 Alfred Schindlerstrasse vom 8. Juli 1959 b) Gestaltungsplan A2 Alfred Schindlerstrasse vom 29. November 1958 c) Gestaltungsplan A3 Alfred Schindlerstrasse vom 17. Februar 2000 d) Gestaltungsplan A4 Äschenmatte vom 22. Juni 1989, mit Änderungen vom 26. Mai 1994, 27. Oktober 1994 und 20. März 1997 e) Gestaltungsplan A5 Äschenthürli vom 17. März 1972 f) Gestaltungsplan A6 Äschenthürli vom 20. Oktober 1977, mit Änderungen vom 30. Dezember 2003 g) Gestaltungsplan E1 Eschenweg vom 2. August 1966 h) Gestaltungsplan F1 Fildern vom 9. Juli 1959, mit Änderung vom 18. September 1988 i) Gestaltungsplan G1 Gerbering / Schlösslistrasse vom 3. März 1959 j) Gestaltungsplan H1 Haltenstrasse vom 2. Dezember 1993 k) Gestaltungsplan H2 Hartenfelsstrasse vom 15. Juli 2004, mit Änderung vom 10. Juli 2008 l) Gestaltungsplan H3 Hartenfelsstrasse / Hartenfelsweg vom 11. Mai 1995 m) Gestaltungsplan H4 Hartenfelsweg vom 17. Oktober 1985 n) Gestaltungsplan H5 Hartenfelsstrasse / Hartenfelsrain vom 14. Mai

33 o) Gestaltungsplan H6 Hartenfelsstrasse vom 17. Mai 1973 p) Gestaltungsplan H7 Höchweidstrasse vom 6. Juli 1968 q) Gestaltungsplan H8 Höchweidstrasse vom 18. Dezember 1980, mit Änderung vom 22. April 2010 r) Gestaltungsplan H9 Höchweid vom 5. August 1959, mit Änderungen vom 20. Mai 1974 und 14. Oktober 1983 s) Gestaltungsplan H10 Höfli Lischenstrasse vom 4. November 1964 t) Gestaltungsplan H11 Höfli / Höflirain vom 5. Oktober 1966, mit Änderung vom 14. August 1974 und Ergänzung vom 11. Mai 1995 u) Gestaltungsplan H12 Hofmattstrasse vom 26. Juni 1980 v) Gestaltungsplan H15 Halten vom 11. September 2003 w) Gestaltungsplan H16 Hofmatt vom 17. Januar 2008 x) Gestaltungsplan K1 Kaspar Koppstrasse vom 5. Juli 1984 y) Gestaltungsplan K2 Keramikweg 1/3 vom 13. Februar 1997 z) Gestaltungsplan L1 Luzernerstrasse vom 18. Oktober 1958, mit Änderung vom 12. April 1962 aa) Gestaltungsplan L3 Luzernerstrasse vom 23. Februar 1961 bb) Gestaltungsplan L5 Luzernerstrasse / Schachenstrasse vom 22. Mai 1980 cc) Gestaltungsplan L6 Luzernerstrasse / Mühlebachweg vom 30. November 2006 dd) Gestaltungsplan M1 Mühlegg vom 9. Mai 1985 ee) Gestaltungsplan M3 Mühleweg vom 4. August 1988, mit Änderungen 17. Oktober 1991, 15. August 1996, 19. Oktober 2006 und 26. April 2007 ff) Gestaltungsplan O1 Oberdierikonerstrasse vom 12. Januar 1984, mit Änderung vom 29. August 2013 gg) Gestaltungsplan O2 Oberdierikonerstrasse vom 7. Juli 1983 hh) Gestaltungsplan O3 Oberdierikonerstrasse 53 vom 14. Februar 2002 ii) Gestaltungsplan O4 Obfalken vom 16. Dezember 1999 jj) Gestaltungsplan O5 + O6 Ottigenbühlring vom 27. Januar 1972, mit Änderungen vom 14. Dezember 1972, 27. September 1984 und 8. April 1993 kk) Gestaltungsplan R1 Rankstrasse vom 27. April 1989 ll) Gestaltungsplan S1 Sagenblick vom 18. September 1980, mit Änderungen vom 28. Oktober 1982 und 15. Februar 2001 mm) Gestaltungsplan S2 Sagenhof vom 26. Mai 1977 nn) Gestaltungsplan S3 Sagenstrasse vom 17. Februar 1972 oo) Gestaltungsplan S4 Sagenstrasse vom 28. April 1965, mit Änderung vom 21. Dezember 1970 pp) Gestaltungsplan S5 Sagenstrasse vom 15. November 1973, mit Änderung vom 2. April 1981 qq) Gestaltungsplan S6 Schachenweidstrasse vom 13. Oktober 1988 rr) Gestaltungsplan S7 Schachenweidstrasse vom 1. April 1971 ss) Gestaltungsplan S8 Schachenweidstrasse vom 13. November 1966 tt) Gestaltungsplan S9 Schachenweidstrasse / Schachenweidrain vom 22. September 1983, mit Änderung vom 10. Mai 1984 uu) Gestaltungsplan S10 Schachenstrasse vom 21. Juli

34 vv) Gestaltungsplan S11 Schlösslistrasse vom 6. Juli 1965 ww) Gestaltungsplan S12 Schlösslistrasse vom 27. Mai 1971 xx) Gestaltungsplan S14 Sonnenterrasse vom 29. April 1971, mit Änderung vom 4. Februar 1971 yy) Gestaltungsplan S15 Sonnhalde vom 7. Mai 1998, mit Änderung vom 8. Juni 2000 zz) Gestaltungsplan S16 Sonnhalde vom 14. August 1997, mit Änderung vom 7. September 2000 aaa) Gestaltungsplan S18 Sonnhalde vom 28. Juni 1984 bbb) Gestaltungsplan S19 Sonnhalde vom 7. Oktober 2004, mit Änderung 23. März 2006 ccc) Gestaltungsplan S20 Sonnhaldenstrasse vom 30. Juni 2005 ddd) Gestaltungsplan S21 Sonnhaldenrain vom 23. Dezember 2009 eee) Gestaltungsplan W1 Wydenhof vom 19. Mai 1993 fff) Gestaltungsplan W2 Wydenhofstrasse vom 21. April 1968 ggg) Gestaltungsplan Z2 Zentralstrasse vom 13. Oktober 1966 hhh) Gestaltungsplan Z3 Zentralstrasse vom 7. September 1976, mit Änderungen vom 24. Juli 1977, 18. Dezember 1997 und 18. November 2010 iii) Gestaltungsplan Z4 Zugerstrasse vom 11. Januar Mindestanforderungen an die Gestaltungspläne Gemäss dem PBG 75 Abs. 1 müssen für die Gestaltungsplanpflichtgebiete im BZR zum Inhalt und zu den Zielen von Gestaltungsplänen sowie zum Ausmass und zu den Kriterien für Abweichungen von der Bau- und Zonenordnung und vom Bebauungsplan zu erlassen. Die Mindestanforderung an die Gestaltungsplanpflichtgebiete sind im BZR über den Art. 1 Bauen mit Qualität und dem Verweis auf den Masterplan Ebikon gewährleistet. 5.6 Einzelobjkete Aufheben markanter Einzelbäume Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Bäume werden folgende Naturobjekte markante Einzelbäume aufgehoben. Nördlich der Luzerner.- / Kaspar Koppstrasse Südlich der Luzernerstrasse an der Stadtgrenze zu Luzern Lindehof Wydehof 34

35 5.6.2 Schutzzone Kulturdenkmäler Die Schutzzone Kulturdenkmäler ist eine übergeordnete Schutzzone und dient dem Umgebungsschutz von Kulturdenkmälern. In folgenden Gebieten überlagert die Schutzzone Kulturdenkmäler eine andere Zone: Hünenberg Wydenhof Pfarrkriche Rathausen 5.7 Orientierende Planinhalte Archäologie Fundstellen Dargestellt sind die archäologischen Fundstellen gemäss kantonalen Fundstelleninventar Schutzverordnung Rotsee Die kantonale Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer wurde überarbeitet und ist am 30. April 2013 in Kraft getreten. Sie bezweckt, die Landschaft um den Rotsee gegen Verunstaltungen zu sichern und die Wasserund Riedflora sowie die Fauna zu schützen. Wie bisher wird als orientierender Planinhalt der Perimeter der Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer dargestellt. Der Perimeter entspricht jedoch dem neuen, überarbeiteten Perimeter der Schutzverordnung. Ausschnitt aus dem Änderungsplan Ebikon mit der überlagerten Schraffur (grün) entlang des Rotsees: Verordnung zum Schutze des Rotsees und seiner Ufer (massgebend sind für alle erfassten Zonen die Bestimmung der Verordnung) Erhaltenswerte und schützenswerte Kulturobjekte Der Kanton erfasst die Kulturobjekte in einem Inventar. Die Wirkung der Aufnahme der Kulturobjekte richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. 35

36 5.8 Gefahrenzone In der Gemeinde Ebikon werden die Gefahrenzonen Wasser und Rutschung ausgewiesen. Je nach Gefahrenpotenzial werden mittel, gering und hohe Gefährdungen unterschieden. Innerhalb der Bauzonen bestehen in Ebikon entlang gewisser Bäche hohe Gefährdungen. Die Bauten grenzen jedoch nicht an diesen Gefahrenbereich. Weiter besteht eine hohe Gefährdung aufgrund von Rutschungen - in den Gebieten Sonnhaldenrain Äschethürlistrasse. Es sind jedoch keine Bauten betroffen. In Zonen mittlerer und geringer Gefährdung gelten Auflagen, die bei Baubewilligungen eingehalten bzw. nachgewiesen werden müssen (siehe auch BZR Art ). Die Gefahrenkarte wird in der Ortsplanung wie folgt umgesetzt: Im Zonenplan werden Gefahrenzonen ausgeschieden. Sie überlagern die Bauzonen. Das BZR wird mit Vorschriften zur Abwehr der Naturgefahren ergänzt; diese Vorschriften gehen den anderen Bauvorschriften vor. Über die Einwirk- resp. Schutzhöhen gibt die kommunale Gefahrenkarte Auskunft. Sie kann auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 5.9 Gewässerraum Im Vorfeld zur Ausscheidung des Gewässerraumes fand am 20. März 2015 eine Sitzung zwischen Urs Christen (Ebikon), Albin Schmidhauser (Dienststelle vif), Daniel Arnold (Dienststelle vif), Philipp Arnold (Dienststelle uwe) und Reto Loretz (Planteam) statt. Dabei wurden die Vorgaben des Kantons dargelegt. Im Anschluss hat das Planteam auf den Vorgaben der Dienststellen vif und uwe zum Gewässerraum den Gewässerraum für die Gemeinde Ebikon ausgeschieden. Dabei hat die Gemeinde Ebikon noch gewisse Anpassungen vorgenommen (z.b. ergänzen des Grotenbachs und nicht existierende Gewässer durchgestrichen). Hinweis: siehe dazu den separaten Übersichtsplan Gewässerraum vom 1. Juli Grundsätzlich gilt für den Gewässerraum: Gewässerraum ist im BZR Art. 24 (Grünzone G) Im Zonenplan Übersichtsplan Gewässerraum wird unterschieden zwischen den Grünzonen innerhalb und aussserhalb der Siedlung Bei den Bächen wird eine Achse in den Bach gelegt und symetrisch davon je ½ des Gewässerraumes vermasst Wo kein Gewässerraum festgelegt wurde (eingedolte Bäche, aber auc h offene Gewässer) beträgt der Gewässerraum 0.00m Bei der Reuss und der Ron wurden die Perimeter der Hochwasserschutz u. Renaturierungsmassnahmen für die Gewässerräume übernommen (Hinweis: nach Angabe der Projektierenden sind diese Perimeter noch nicht definitiv, weil sie noch in einem frühen Planungsstadium sind) Entlang der Ufer des Rotsees wurden die Vorgaben der kant. Schutzverordnung Rotsee und seine Ufer übernommen. 36

37 In folgenden Gebieten wird eine Reduktion des Gewässerraumes vorgenommen( siehe dazu auch separaten Übersichtsplan Gewässerraum vom 1. Juli 2015): Ort: Bachweid (Parz. Nrn. 938 und 1340) Begründung Gewässerraum wird entlang der Gebäude geführt. Ort: Fährihus (Parz. Nr. 138) Begründung Gewässerraum wird entlang der Gebäude geführt. 37

38 Ort: Fildere (Parz. Nr. 2714) Begründung Gewässerraum wird auf 0 m gesetzt. Ort: Halte (Parz. Nrn. 225, 240 und 250) Begründung Gewässerraum wird entlang der Gebäude geführt. 38

39 Ort: Badi Rotsee (Parz. Nr. 596) Begründung Badmeisterturm befindet sich innerhalb des Gewässerraums.. Ort: Riedholz (Parz. Nrn und 1883) Begründung Gewässerraum wird entlang der Gebäude geführt. 39

40 Ort: Sagematt (Parz. Nr. 926) Begründung Gewässerraum wird entlang des kleinen Gebäudes geführt. Ort: Sagematt (Parz. Nr. 798 und Gebäude innerhalb GWR bei Parz. Nr. 470) Begründung Gewässerraum wird entlang der Gebäude geführt. 40

41 Ort: Sagi (Parz. Nr. 371) Begründung Gewässerraum wird auf 0 m gesetzt, weil es sich um eine ortsgebundene Baute handelt (Sagi). Ort: Sonnhalde (Parz. Nrn. 740 und 2542) Begründung Gewässerraum wird entlang der Gebäude geführt. 41

42 Ort: Under Äbrüti (Parz. Nr. 697) Begründung Gewässerraum wird entlang der Gebäudeteile geführt. Ort: Waldihof (Parz. Nr. 1029) Begründung Gewässerraum wird entlang der Gebäude geführt. 42

43 6. Änderungen im Bau- und Zonenreglement 6.1 Verhältnis zum neuen Planungs- und Baugesetz Das überarbeitete kant. Planungs- und Baugesetz (PBG) ist seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Darin sind die Vorgaben für die Harmonisierung der Baubegriffe in der Schweiz umgesetzt worden. Dies bedeutet. dass für das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde Ebikon u.a. folgende Anpassungen vorgenommen werden musssten: Anstelle einer Ausnützungsziffer (AZ) wird eine Überbauungsziffer (ÜZ) eingeführt Anstelle der Anzahl Geschosse, die in eine Bauzone realisiert werden dürfen, wird neu eine talseitige Fassadenhöhe resp. Gesamthöhe definiert. 6.2 Generelle Anpassung im BZR Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung Ebikon wurden sämtliche Artikel des Bau- und Zonenreglements überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Prüfung hat gezeigt, dass viele Bestimmungen nicht mehr der übergeordneten Gesetzgebung entsprechen und dass neue Aspekte auf der Gemeindeebene geregelt werden müssen. Es werden folgende Anpassungen vorgenommen: Das BZR wird neu analog dem PBG aufgebaut. Entsprechende Paragraphen des PBG werden jeweils den Teilkapiteln des BZR vorangestellt. Verschiedene Artikel können ersatzlos gestrichen werden, da sie in übergeordneten Gesetzen, insbesondere aber dem PBG, bereits enthalten sind. Die Bestimmungen der Bauzonen werden soweit wie möglich in einer Übersichtstabelle zusammengefasst (Art. 4). Aufgrund der Einführung der Begriffsdefinitionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ins neue revidierte kantonale Planungs- und Baugesetz werden folgende Grundmasse übernommen: Es findet einen Wechsel von der Ausnützungsziffer (AZ) zur Überbauungsziffer (ÜZ) statt. Die zulässige Gebäudehöhe wird neu über die talseitige Fassadenhöhe festgelegt. Die Gebäudenorm (Art. 41 BZR) definiert die Höhenbegrenzung für den höchsten Punkt der Dachkonstruktion. In der Gebäudenorm wird auch festgelegt, wie der Umgang mit Schrägdächern zu bemessen ist. Bis anhin wurde die Gebäudehöhe über die Vollgeschosszahl festgelegt. Daraus ergibt sich auch der Verzicht auf die Festlegung von Vollgeschosszahlen. Dies hat auch zur Folge, dass die Bezeichnung der 43

44 Zonen nicht mehr über die Geschosszahl definiert wird, sondern über ihre Lage oder Baudichte. 6.3 Anpassungen im Detail Ingress Die neusten gesetzlichen Grundlagen, sowie der Verweis auf die Strategie der räumlichen Entwicklung (Q+) und den Masterplan Ebikon. Art. 1 Bauen mit Qualität (neu) Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu gestalten. Weiter ist die Eingliederung ins Quartier- und Ortsbild zu berücksichtigen. Oft sind durch den Gemeinderat bei Baubewilligungen komplexe Gestaltungsfragen zu beurteilen. Wo der Gemeinderat nicht aus entsprechenden Fachpersonen zusammengesetzt ist, empfiehlt sich der Beizug eines Fachgremiums. Im Gegensatz zu traditionellen Baukommissionen ist das Fachgremium nicht politisch, sondern aus 3 bis 5 Fachpersonen Architektur / Freiraum/ allenfalls Denkmalpflege zusammengesetzt. Das Fachgremium ist keine eigenständige Behörde. Es erstellt ein Fachgutachten zu Handen der Genehmigung durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat bleibt in seinem Entscheid grundsätzlich frei. Die Fachkommission Architektur bewährt sich in Ebikon schon seit längerem. Wo an die bauliche Entwicklung erhöhte Gestaltungsanforderungen gestellt werden, ist ein möglichst frühzeitiger Einbezug der Gemeinde in die Planungsverfahren wichtig. Für ausgewählte Zonen wird ein mehrstufiges Vorgehen bis zur Baubewilligung vorgeschrieben. Dies kann auch ohne Kombination mit einem Fachgremium festgelegt werden. Weiter wird das Vorgehen zur Beratung und Beurteilung von Bauvorhaben im Zentrum, der Wohnzone A, Gestalungs- und Bebauungsplänen festgelegt. In diesen Zonen legt der Gemeinderat u.a. die Überbauungsziffer aufgrund der jeweiligen Situation individuell fest. Art. 2 Gesamtkonzepte bei Um- oder Einzonungen (neu) Bei geplanten Um- oder Einzonungen kann der Gemeinderat verlangen, dass Gesamtkonzepte (bezüglich Erschliessung, Baudichte, Bebauungsstrukturen und Freiraumgestaltung) erarbeitet werden. Diese dienen als Grundlage für die Bestimmung der Zonenart. Art. 3 Ausnahmen Der Artikel wird angepasst. Art. 4 Grundmasse Bauzone (neu) Die Nutzungs- und Bauvorschriften werden neu für alle Bauzonen in einer Tabelle zusammengefasst. Die Bauzonen werden neu mit Überbauungsziffern ÜZ) für das Hauptgebäude, Balkone, Nebenbauten und Geschosse, die teilweise im Terrain liegen. In einigen Bauzonen (Zentrums-, Wohnzone) wird auf eine ÜZ verzichtet. Die ÜZ legt der Gemeinderat, abgestützt auf den Antrag der 44

45 Fachkommission Architektur, fest. Weiter wird eine talseitige Fassadenhöhe und Gesamthöhe festgelegt. Die Differenzierung zwischen der W2 und W2d wird aufgehoben. Diese beiden Zonen werden zusammengeführt zu der neuen Wohnzone B (W-B). Sie hat weiterhin den Charakter eines Einfamilienhausquartiers. Das bisherige Dachgeschoss (nur 66% nutzbare Fläche) darf in Zukunft als voll genutztes Geschoss (neu 100% nutzbare Fläche) gebaut werden, d.h. dass in der W-B (ehemalige W2 und W2d) drei voll nutzbare Geschosse aber ohne zusätzliches Dachgeschoss möglich sind. In der bisherige W4 soll in Zukunft das bisherige Dachgeschoss (nur 66% nutzbare Fläche) neu als voll genutztes Geschoss (neu 100% nutzbare Fläche) gebaut werden können. Dies bedeutet, dass fünf voll nutzbare Geschosse ohne zusätzliches Dachgeschoss realisiert werden können. Art. 5 Überbauungsziffer (ÜZ) (neu) Die Definition der Überbauungsziffer (ÜZ) richtet sich nach der kantonalen Verordnung zum Planungs- und Baugesetz. Dabei werden noch die ÜZ zu den Balkone, Nebenbauten und Geschosse, die teilweise im Terrain liegen. => Der Kanton ist zur Zeit an der Überarbeitung der RPV und an neuen Musterbestimmungen. Nach deren Vorliegen wird die Bestimmung allenfalls noch angepasst. Art. 6 Bonus zur anrechenbaren Gebäudefläche (neu) Die Idee des Bonus ist es, eine flexible Gestaltung von Gebäuden zu gewähren. Mit der Überbauungsziffer und den zulässigen Höhenmassen soll - wie bisher mit der Ausnützungsziffer - das angestrebte Bauvolumen definiert werden können. Geht man bei der Festlegung der Überbauungsziffer von einem optimierten Baukörper aus, der alle zulässigen Stockwerke ausschöpft und der keine der oben im Artikel genannten nicht nutzbaren Stockwerkflächen aufweist, kann die bisherige Ausnützungsziffer in eine entsprechende Überbauungsziffer umgerechnet werden. Wird die Überbauungsziffer so festgelegt, so werden Gebäude mit nicht direkt fürs Wohnen und Arbeiten nutzbaren Vor- und Rücksprüngen in der Nutzung bestraft, da diese Flächen gemäss Definition PBG trotzdem zur Überbauungsziffer gerechnet werden müssen. Soll in der Praxis eine Baute in der Nutzung optimiert werden, muss darum möglichst ein Kubus realisiert werden, bei dem alle Geschosse deckungsgleich übereinander liegen und bei dem alle Geschosse gleich gross sind. Mit dem Artikel wird mittels Bonus ermöglicht, dass die architektonische Freiheit in der Anordnung und der Grösse der Stockwerke (z.b. für Dachterrassen, versetzte Geschosse, innenliegende Sitzplätze usw.) wieder hergestellt wird. Die tatsächlich nutzbare Fläche eines Gebäudes wird mit dem Bonus nicht vergrössert. Diese darf die zonengemässe Referenznutzung nicht überschreiten. 45

46 Im Abs. 3: Die Referenznutzung lässt sich aus den Zonenbestimmungen einfach berechnen. Mit der zonengemässen Überbauungsziffer wird aus der Parzellenfläche die Gebäudegrundfläche berechnet. Die Gebäudegrundfläche wird mit der in dieser Zone möglichen Stockwerke multipliziert. Die Anzahl möglicher Stockwerke ergibt sich aus den zonengemässen Höhen: wie viele Stockwerke, die vollständig über dem massgebenden Terrain liegen und deren Geschosshöhe mindestens 3 m beträgt, können realisiert werden? Bei dieser Berechnung wird von ebenem Gelände ausgegangen. Berechnungsbeispiel Wohnzone X: Parzellenfläche = 600 m 2, ÜZ = 20%, talseitige Fassadenhöhe = 10.5m: => Gebäudegrundfläche = 20% von 600 m 2 = 120 m 2 => Mögliche Stockwerke: 10.5 m / 3 m = 3 => Referenznutzfläche = 120 m 2 x 3 = 360 m 2 Bei der Projektierung eines Gebäudes wird sinnvollerweise wie folgt vorgegangen: 1. Ermittlung der zulässigen Referenznutzung gemäss Abs. 3 aus den Zonenbestimmungen. 2. Tatsächliche Anordnung dieser Referenznutzflächen, sodass keine Gebäudegrundfläche resultiert, die grösser als das Doppelte der zonengemässen Gebäudegrundfläche beträgt. => Der Kanton ist zur Zeit an der Überarbeitung der RPV und an neuen Musterbestimmungen. Nach deren Vorliegen wird die Bestimmung allenfalls noch angepasst. Art. 7 Verdichtete Bauweise in der Wohnzone W-B (neu) Die Idee der Nachverdichtung ist es, in den Einfamilienhausquartieren zusätzliche, eigenständige Wohnungen zu ermöglichen. Die Wohnungen müssen mindestens 70 m 2 Hauptnutzfläche ausweisen. Diese Nachverdichtung kann z.b. für ein Mehrgenerationenhaus oder einer Einliegerwohnung dienen. Die Nachverdichtung gilt für bestehende Bauten sowie auch für Ersatz- oder Neubauten. Dieser Bonus gilt unabhängig davon, wie viele Wohnungen bereits realisiert sind. Massgebend für die Realisierung einer zusätzlichen Wohnung ist, ob die zonengemäss zulässige Nutzung so ausgeschöpft ist, dass keine Reserve mehr vorhanden ist oder aber die Reserve weniger als 60 m 2 Hauptnutzfläche beträgt. Bei Neubauten gilt das gleiche Prinzip. Mit der zusätzlichen Wohnung muss die zonengemäss zulässige Nutzung überschritten werden, unabhängig davon, wie viele Wohnungen innerhalb der zulässigen Nutzungen realisiert werden. Nur die anrechenbare Gebäudefläche und damit die zonengemässe Überbauungsziffer darf überschritten werden, alle übrigen Vorschriften (Grenzabstand, Anzahl Parkplätze usw.) müssen eingehalten werden. Der Gemeinderat kann bezüglich Eingliederung ins Quartier Auflagen verfügen. 46

47 Art. 8 Bestehende Bauten (neu) Der Artikel ist aus dem Musterreglement BZR des Kantons Luzern vom 1. Juni 2014 entnommen. Idee dieses Artikels ist es, das bestehende Bauten, die nicht mehr den neu festgelegten Überbauungsziffern und den neuen Höhen entsprechen, auch in Zukunft legal umgenutzt resp. bei gleichem Volumen ersetzt werden können. Art. 9 Mindestnutzungen (neu) Ziel dieser Bestimmungen ist, dass ein haushälterischer Umgang mit dem Boden erreicht wird. Mit den Vorgaben in den mehrgeschossigen Wohnzonen (vorwiegend Mehrfamilienhäuser) gemäss Abs. 1 wird der Bau von Einfamilienhäusern verhindert. Auch in der Arbeitszone wird ein haushälterischer Umgang mit dem Boden angestrebt. Wenn die max. Gesamthöhe nicht erreicht wird, muss im Baugesuch der Nachweis erbracht werden, dass eine spätere Aufstockung mit zusätzlichen Stockwerken möglich ist. Art. 10 Zentrumszone (überarbeitet und ergänzt) Die Zentrumszone setzt die Idee des Masterplanes Ebikon um. Sie gliedert sich in verschiedene Zentrumszonen (A, B, C, D und E). Art. 11 Geschäfts- und Wohnzone Ausserschachen (bleibt bestehen) An diesem Artikel wurde nichts geändert. Art. 12 Wohnzone Höfli (bleibt bestehen) An diesem Artikel wurde nur der Hinweis zum Konkurrenzverfahren gestrichen. Ansonsten wurde nichts geändert. Art. 13 Wohnzone Sagenhof (bleibt bestehen) An diesem Artikel wurde anstelle der Geschosszahl ( gibt es gemäss PBG nicht mehr) eine talseitige Fassadenhöhe eingeführt. Ansonsten wurde nichts geändert. Art. 14 Sondernutzungszone Halte (bleibt bestehen) An diesem Artikel wurde nichts geändert. Art. 15 Entwicklungsraum Feldmatt (neu) Um eine Mischzone (u.a. auch Wohnnutzungen) in der heutigen Arbeitszone im Gebiet Feldmatt zu ermöglichen, kann dies im Rahmen eines Bebauungsplanes im Gebiet Feldmatt möglich sein. Art. 16 Areal Ebisquare (überarbeitet) Die ehemalige Industriezone verlangte für das Areal Schindler Nord einen Bebauungsplan, wenn von den ordentlichen Zonenbestimmungen abgewichen werden wollte. Mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan Ebisquare wurde diese Voraussetzung erfüllt. Im neuen BZR und Zonenplan wird der alte Art

48 Industriezone Abs. 4 neue als Art. 16 Areal Ebisquare aufgeführt. Dies vorallem um aufzulisten, welche Nutzungen vorgesehen sind. Art. 17 Abstimmung Nutzung und Verkehr in der Arbeitszone An diesem Artikel wurde nur der Hinweis zur Nettofläche angepasst. Ansonsten wurde nichts geändert. Art. 18 Verkaufsnutzung in der Arbeitszone (bestehend) An diesem Artikel wurde nichts geändert. Art. 19 Definition angemessene Erweiterung in der Arbeitszone (bestehend) An diesem Artikel wurde nichts geändert. Art. 20 Sonderbauzone Ibach (bestehend) An diesem Artikel wurde nichts geändert. Art. 21 Weilerzone A (bestehend) An diesem Artikel wurde nur der Hinweis von der Vollgeschosszahl zur talseitigen Fassadenhöhe angepasst.. Ansonsten wurde nichts geändert. Art. 22 Weilerzone B (bestehend) An diesem Artikel wurde nur der Hinweis von der Gesamthöhe / Firsthöhe zur talseitigen Fassadenhöhe /Gesamthöhe angepasst.. Ansonsten wurde nichts geändert. Art. 23 Zone für öff. Zwecke Rathausen (bestehend) Die Zone für öff. Zwecke ist grundsätzlich in der Tabelle im Art. 4 abgehandelt. Für die Ergänzungsbestimmungen in Rathausen wurde alte Art. 14 Abs. 2 übernommen. Art. 24 Grünzone Gr-A, Gr-G (überarbeitet) Der Artikel wurde grundsätzlich überarbeitet und mit dem Hinweis zu der Grünzone Gewässerraum ergänzt. Art. 25 Landwirtschaftszone (überarbeitet) Der Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 26 Übriges Gebiet (überarbeitet) Der Artikel wurde grundsätzlich überarbeitet. Es gibt kein UeG-A (u.a. Strassenflächen) und UeG-B (ehemals Bauerwartungsland) mehr. Das UeG-A ist u.a. in die Verkehrszonen eingeflossen und das UeG-B in die Reservezone. Das UeG-C bleibt weiterhin bestehen und gilt für Ebikon für die kantonale Schutzverordnung Rotsee und seiner Ufer. 48

49 Art. 27 Gefahrenzone allgemein (neu) Dieser Artikel wurde schon in anderen Gemeinden so genehmigt und entsprechend übernommen. Art. 28 Gefahrenzonen erhebliche Gefährdung (G-rot) (neu) Dieser Artikel wurde schon in anderen Gemeinden so genehmigt und entsprechend übernommen. Art. 29 Gefahrenzone Wasser, mittlere und geringe Gefährdung (G-Wa) (neu) Dieser Artikel wurde schon in anderen Gemeinden so genehmigt und entsprechend übernommen. Art. 30 Gefahrenzone Rutschung, mittlere und geringe Gefährdung (G- Ru) (neu) Dieser Artikel wurde schon in anderen Gemeinden so genehmigt und entsprechend übernommen. Art. 31 Kommunale Naturschutzzone (überarbeitet) Der Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 32 Naturobjkete (überarbeitet) Der Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 33 Kulturdenkmäler (neu) Der Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 34 Schutzzone Kulturdenkmäler (bestehend) An diesem Artikel wurde nichts geändert. Art. 35 Landschaftsschutzzone (neu) Der Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 36 Archäologische Fundstellen (neu) Der Artikel wurde vom Musterreglement BZR des Kantons Luzern übernommen. Art. 37 Ergänzende Gestaltungsplanbestimmungen (überarbeiet) Aufgrund des neuen PBG wurden die ergänzenden Gestaltungsplanbestimmungen grundsätzlich überarbeitet. Neu wird für Abweichungen vom BZR höhere Ansprüche verlangt (u.a. ein Konkurrenzverfahren). 49

50 Art. 38 Rechtsgültige Bebauungs- und Gestaltungspläne (neu) Um rechtsgültigen Bebauungs- und Gestaltungsplänen die rechtliche Grundlage weiterhin zu gewährleisten (aufgrund der Anpassungen des PBG; von AZ zur ÜZ), wird dieser Artikel eingeführt. Art. 39 Konkurrenzverfahren (neu) In diesem Artikel wird definiert, wann ein Konkurrenzverfahren vorliegt. Dieses Verfahren dient u.a. um eine gute Qualität in städtebaulichen Anliegen zu erreichen. Art. 40 Reklamen (neu) Für den Umgang mit Reklamen wurde dieser Artikel eingeführt Art. 41 Gebäudenorm (neu) Zu Abs. 1: Mit der talseitigen Fassadenhöhe und dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion wird mit der Gebäudenorm eine umhüllende Linie definiert, innerhalb derer ein Gebäude frei erstellt werden kann. Die bisherige Geschossigkeit mit Unterteilung in Vollgeschosse, Dach- und Untergeschosse entfällt Im Grundansatz soll mit der talseitigen Fassadenhöhe gleichzeitig auch die gesamte Höhe eines Gebäudes festgelegt werden. Ein Rücksprung des obersten Stockwerkes, wie er mit der bisherigen Dachgeschossregelung in der Regel entstand, wird nicht mehr gefordert, kann freiwillig aber gemacht werden. Da die Definition höchster Punkt der Dachkonstruktion die Dachhaut (Bedeckung, Begrünung, Randbord bei Flachdächern, usw.) nicht beinhaltet, darf gemäss 34 PBV die Oberkante der Dachfläche noch 50 cm über den massgebenden Höhen (Gesamthöhe, Fassadenhöhe) liegen. Dies muss im BZR nicht explizit erwähnt werden. Zu Abs. 2 und 3: Damit Gebäude mit beidseitig nach aussen geneigtem Schrägdach (z.b. Sattel- oder Walmdach) gegenüber von Flachdachbauten oder Bauten mit leicht geneigtem Pultdach nicht in der Nutzung benachteiligt werden, darf die talseitige Fassadenhöhe resp. Oberkante der Dachfläche für diese Dachkonstruktion um 1.5 m höher liegen. Zu Abs. 4: Die Gebäude gemäss Abs. 3 und 4 können höher werden als die normalen Gesamthöhen einer Zone. Damit erhöht sich aber auch der Grenzabstand gemäss 122 PBG auf die nächst höhere Stufe. Zu Abs. 5: Die hier genannten Bauteile sind notwendig und müssen darum auch über die festgelegten Höhenmasse hinausreichen können. Mit Ausnahme weniger Aufbauten wie etwa Kamine und allenfalls Antennen können alle übrigen technischen Aufbauten ohne unzulässigen Mehraufwand auch im Gebäude angeordnet werden. Mit dieser Bestimmung wird eine möglichst ruhige Dachlandschaft angestrebt. Zu Abs. 6: Bei unruhigem Hangverlauf oder bei Parzellen, die innerhalb ihrer Grenzen sehr stark kupiert sind (z.b. bei Bachtobeln), kann sich die Frage stellen, wo die Talseite ist. Mit Abs. 6 wird die Talseite quartierweise bestimmt. Das heisst, dass die Talseite nicht parzellenweise wechseln kann und so in der direkten Nachbarschaft nicht unterschiedliche Auslegungen vorkommen 50

51 können. Unterschiedliche Quartiere hingegen können je nach Geländeverlauf auch unterschiedliche Talseiten aufweisen. Art. 42 Abgrabungen am Gebäude (neu) Als massgebendes Terrain gilt nach 112a PBG der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Werden jedoch Abgrabungen getätigt, gilt als Bezugspunkt immer noch der natürlich gewachsene Geländeverlauf. In Erscheinung würde somit eine grössere Fassadenhöhe treten. Um jedoch die vorgegebene talseitige Fassadenhöhe bei einer Abgrabung nicht überschritten werden kann, reduziert sich die talseitige Fassadenhöhe um das Mass der grössten talseitigen Abgrabung an der talseitigen Fassade, soweit die Abgrabung ein Mass von 1 m überschreitet. Art. 43 Terrassenhäuser (neu) Terrassenhäuser dürfen nur im Rahmen von Gestaltungs- und Bebauungspläne realisiert werden. Dabei müssen sind sie optimal ins Terrain einzupassen. Terrassenhäuser haben mindestens drei Stockwerke aufzuweisen, die der Hangneiung versetzt sind und sie sind nach fünf Stockwerken zu unterbrechen. 51

52 Art. 44 Gestafelte Baukörper (neu) In Verschärfung der kantonalen Regelung gelten als gestaffelte Baukörper nur Bauvolumen, die - vereinfacht gesagt - durch Brandmauern unterbrochen sind oder die auch als eigenständige Bauten gebaut werden könnten. Rechtlich wird dieser Ansatz mit den obigen Bestimmungen umgesetzt: Die Brandmauern dürfen nicht durch Wohn-, Dienstleistungs- und Arbeitsnutzungen durchdrungen werden. Art. 45 Bepflanzung (überarbeitet) Dieser Artikel wurde überarbeitet. Insbesonders wird hingewiesen, dass die Neophyten im gesamten Gemeindegebiet ausgeschlossen sind. Art. 46 Dachaufbauten und -einschnitte (überarbeitet) Dieser Artikel wurde grundsätzlich überarbeitet.. Dabei wird festgelegt, wann Flachdächer begrünt werden müssen und wie Dachaufbauten und einschnitte festgelegt werden. Art. 47 Terraingestaltung (überarbeitet) Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Dabei werden die maximal zulässigen Masse festgelegt. 52

53 Art. 48 Antennen (neu) Dieser Artikel ist der aktuelle Stand des Kaskadenmodells im Kanton Luzern. Gleichlautende Bestimmungen wurden vom Kanton positiv vorgeprüft. Der Zweck dieses Artikels ist es, das (kooperative) Verfahren zwischen dem Mobilfunkanbieter und der Gemeinde für die Erteilung einer Baubewilligung festzulegen. Dabei wird für den Standort der Mobilfunkantenne eine Standortevaluation mit verschiedenen Priorisierung der Bauzonen festgelegt. Art. 49 Beleuchtung / Lichtemission (neu) Künstliches Licht in der Nacht beeinflusst die Gesundheit von Mensch und Tier. Dieser Artikel unterstützt die Lichtverschmutzung zu verhindern. Art. 50 Nebenräume (überarbeitet) Die Anzahl Abstellflächen für Fahrzeuge auf privatem Grund werden neu in einem eigenen Reglement geregelt. Jedoch sind dort die Abstellflächen für Kinderwagen, Spielgeräten und dergleichen nicht geregelt. Dies wird mit dem Art. 51 des BZR getan. Art. 51 Ersatzabgabe für Spielplätze (überarbeitet) Wenn die örtlichen Verhältnisse es verunmöglichet den erforderlichen Spielplatz und andere Freizeitanlagen zu realisieren, wird als Ersatzabgabe der nicht realisierten Spielfläche CHF pro m 2 verlangt. Art. 52 Bauen in lärmbelasteten Gebieten (überarbeitet) Der Artikel wurde überarbeitet. Die Grundidee bleibt wie im heutigen rechtsgültigen BZR die gleiche. Art. 53 Hochhäuser (neu) Der Masterplan Ebikon sieht für im Bereich der Zentralstrasse / SBB-Bahnlinie zwei Gebiet für Hochhäuser vor. In einem Gebiet ist eine Mindesthöhe von 28m und max. Höhe von 30m erlaubt und im anderen Gebiet eine max. Höhe von 50m. Diese Gebietsabgrenzungen sind als Perimeter im Zonenplan eingezeichnet und im BZR als Artikel formuliert. Art. 54 Zuständige Behörde, Fachkommission, Gutachten (überarbeitet) Der Artikel wurde überarbeitet (neue Begriffe ergänzt usw.). Art. 55 Gebühren (überarbeitet) Der Artikel wurde überarbeitet und entspricht der Mustervorlage des Kantons Luzern. Art. 56 Strafbestimmungen (überarbeitet) Der Artikel wurde überarbeitet. Art. 57 Schlussbestimmungen (überarbeitet) Der Artikel wurde überarbeitet. 53

54 7. Anpassung Bebauungsplan Halte Auf Antrag der Grundeigentümerschaft wird der Gewerbeanteil für die 3. Bauetappe reduziert. Dazu benötigt es eine Anpassung des Bebauungsplanes Halte, Parz. Nr. 272 (RRE Nr.1009 vom 20. September 2011). Der Artikel 4 Abs. 2 Zulässige Nutzungen der Bestimmungen zum Bebauungsplan Halten werden wie folgt angepasst: 1 Zulässig sind Wohn-, Arbeits- und Dienstleistungsnutzungen sowie öffentliche Nutzungen. 2 Der Anteil an Arbeits- und Dienstleistungsnutzungen bei Endausbau beträgt mind. 20 Prozent. In jeder Bauetappe ist nachzuweisen, wie der noch nicht realisierte Anteil in den nachfolgenden Etappen umgesetzt werden kann. 2 Für Bauten, die nach dem Juli 2015 realisiert werden, sind in den zu den Geleisen hin orientierten Räumen im Erdgeschoss nur Arbeits- und Dienstleistungsnutzungen zulässig. 3 In den Erdgeschossen der an den zentralen Platz angrenzenden Bauten sind zentrumsbildende Nutzungen (Dienstleistungen, Verkauf, Kleingewerbe, Büros) vorzusehen. Der Gemeinderat kann für eine Übergangszeit befristete Ausnahmen vorsehen. 4 Verkaufsnutzungen aller Art sind pro Geschäft auf 300 m2 Nettofläche beschränkt, wobei deren Nettofläche im Perimeter Bebauungsplan insgesamt nicht mehr als m2 betragen darf. Nicht zulässig sind sonstige, stark verkehrserzeugende Nutzungen. 54

55 8. Weitere übergeordnete Rahmenbedingungen 8.1 Geruchsabstandlinien (FAT) (entspricht Wegleitung Ortsplanungsverfahren, Anhang 1, 3i) Keine Bemerkungen 8.2 Lärmbeurteilung (entspricht Wegleitung Ortsplanungsverfahren, Anhang 1, 3b) Lärmschutzempfindlichkeitsstufe III neu für alle Arbeitszonen Gestützt auf die ESP-Planung Rontal und den REP 21 sollen im Rontal nur noch Arbeitszonen mit Lärmschutz-Empfindlichkeitsstufe III vorgesehen werden. Damit werden die ehemaligen Industriezonen (auch stark störende Betriebe zulässig) rechtlich den ehemalgien Gewerbezonen (nur bis zu mässig störende Betriebe zulässig) gleichgestellt. Neu sind die Industrie- und Gewerbezonen als Arbeitszonen benannt Hünenberg Für das Einzonungsgebiet Hünenberg hat das Büro Planteam GHS, Sempach Station am eine Lärmbeurteilung vorgenommen. Das Resultat für die Wohnnutzung ergab: Das Planungsgebiet wird bei einer Höhe von 6.3m über Terrain nördlich und westlich sowie bei einer Höhe von 12.3m über Terrain von allen Seiten durch die Luzernerstrasse über dem Planungswert der Empfindlichkeitsstufe (ES) II belastet. Im Gestaltungsplanverfahren ist mit einem Lärmschutz-Nachweis die Einhaltung der einschlägigen Lärmschutz-Bestimmungen von Umweltschutzgesetz (USG) und Lärmschutz-Verordnung (LSV) zu überprüfen und nachzuweisen. Dabei ist aufzuzeigen, dass die massgebenden Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) II eingehalten werden können. Ausnahmeregelungen sind nicht möglich. 8.3 Nicht ionisierende Strahlung, Störfallverordnung (entspricht Wegleitung Ortsplanungsverfahren, Anhang 1, 3f) Auf dem Gemeindegebiet von Ebikon sind keine Anlagen mit Personengefährdung gemäss Störfallverordnung vorhanden. 55

56 8.4 Altlasten (entspricht Wegleitung Ortsplanungsverfahren, Anhang 1, 3g) Mit der Teilrevision der Ortsplanung sind folgende drei belastete Standorte betroffen: - Gebiet nördlich der Luzernerstrasse auf der Höhe Schachenweg (1) - Gebiet nördlich der Luzernerstrasse auf der Höhe Schlösslistrasse (2) - Auf dem Schindler Areal (3) Abbildung Auszug aus dem Kataster der belasteten Standorte 8.5 Landschafts-, Natur- und Denkmalschutz (entspricht Wegleitung Ortsplanungsverfahren, Anhang 1, 2h) Mit dem bereinigten Bau- und Zonenreglement werden die Anforderungen auf einen aktuellen und zeitgemässen Stand gebracht. Die heute vorhandenen Naturschutzgebiete der Parzellen 137 (Ohmelinge) und 264 (Gimmermee) sind gerechtfertigt. Es gibt keine weiteren Gebiete. 56

57 8.6 Fruchtfolgeflächen (entspricht Wegleitung Ortsplanungsverfahren, Anhang 1, 2h) Es sind keine Fruchtfolgeflächen (FFF) betroffen, weil es sich bei allen Gebieten um Umzonungen handelt. Eine Ausnahme bildet die Einzonung in Hünenberg (1) und die Einzonung im Gebiet under Äbrüti (2). Diese sind jedoch gemäss Plan Fruchtfolgeflächen des Kantons nicht von den FFF betroffen. 2 1 Abbildung: Fruchtfolgefläche in der Gemeinde Ebikon, Quelle lawa 57

58 9. Weitere Planungsinstrumente 9.1 Richtplan öffentliche Fusswege Der Richtplan öffentliche Fusswege wird zu einem späteren Zeitpunkt überarbeitet. Er ist somit nicht Teil dieser Planung. 9.2 Erschliessungsrichtplan Es kann davon ausgegangen werden, dass alle Bauzonen grob erschlossen sind. Als Ausnahme gilt das Gebiet Hünenberg (es liegt ein Erschliessungsrichtplan vor). Aus diesem Grund wird auf die Erarbeitung eines Erschliessungsrichtplanes für die ganze Gemeinde verzichtet. Zu einem späteren Zeitpunkt wird jedoch der Teil Verkehr überarbeitete. Aufgrund der grösse des Gemeindegebietes wird dies jedoch zu einem späteren Zeitpunkt sein. 9.3 Pläne der Waldfeststellungen Im Gebiet Hünenberg Mit der Einzonung im Gebiet Hünenberg grenzt die Bauzone an den Waldrand. Aus diesem Grund muss der Wald statisch festgestellt werden (gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG und 6 abs. 2 KWaG). Abbildung: Waldfeststellung Hünenberg Im Gebiet Herrenweg Die Parz. Nr wird von der UeG-B in die Grünzone A eingezont. Entlang des Waldes muss aus diesem Grund eine statische Waldfeststellung durchgeführt werden. 58

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