Klienteninformation 5/2008

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1 Klienteninformation 5/2008 Sehr geehrte Klienten und Interessenten! Sogenannte "unerhebliche Beeinträchtigungen", wie laues Essen in südlichen Ländern oder das Fehlen eines Föhns in einem ägyptischen Vier Sterne Hotel, sind nicht einklagbar. Hingegen können Klagen wegen Baulärm Wir hoffen, dass Sie sich während Ihres Sommerurlaubes gut erholt und gestärkt die Tagesarbeit wieder aufgenommen haben. Vielleicht können die folgenden Informationen für Sie nützlich oder zumindest interessant sein. REISERECHT Mit der zunehmenden Reiselust häufen sich auch die Klagen über verpatzte Reisen, die dann von der erwarteten Urlaubsfreude in einen Urlaubsfrust münden. Das Reiserecht hat sich in den letzten Jahren zu einem eigenen Spezialgebiet entwickelt. Anfang Juni dieses Jahres fand das erste europäische Reiserechtsforum an der Wirtschaftsuniversität Wien statt, bei dem die neusten einschlägigen Entwicklungen behandelt wurden. Im Streitfall liegt die Entscheidung beim Richter, der sich in der Regel an die sogenannte "Wiener Liste", das ist eine umfangreiche Sammlung von einschlägigen Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien, hält.

2 in der Hotelanlage oder Fehlen des vereinbarten Meeresblicks im Einzelfall erfolgreich sein. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten zur Klage: 1. Preisminderung bei den Reisekosten oder Aufhebung des Vertrages (Rückzahlung des gesamten Reisepreises) bei besonders starken Mängeln 2. Schadenersatz, z.b. bei Verletzung auf der Hotelanlage, Erkrankung wegen verdorbenen Essens oder Diebstahl aus dem Hotelsafe. 3. Ersatz für die entgangene Urlaubsfreude bei Pauschalreisen, die Anreise und Aufenthalt umfassen. Bei Missständen sollte zunächst der Reiseleiter kontaktiert und bei Andauern der Missstände diese z.b. mit der Kamera dokumentiert werden. Auch für verspätete Flüge gibt es eine erste Entscheidung des Handelsgerichtes Wien. Aufgrund einer EU Verordnung wurde einer Frau, deren gebuchtes Flugzeug von Schwechat nach Frankfurt zwei Stunden Verspätung hatte, sodass sie wegen des hierauf verspäteten Anschlussfluges nach Johannisburg dort erst mit 12 Stunden Verspätung ankam, der Preis für den Hinflug ( 511,12) zugesprochen. ACHTUNG BEI VERKEHRSUNFÄLLEN Schadenersatz für hilfeleistende Personen Wer als Retter bzw. Helfer einschreitet und dabei zu Schaden kommt, kann gegen den Verursacher der Gefahr Anspruch auf Schadenersatz haben, sofern sein Eingreifen aus der Sicht eines objektiven und redlichen Beobachters verständlich und billigenswert erscheint. Ob sich der Helfer bei seinem Eingreifen selbst schädigt oder durch einen Dritten geschädigt wird, ist bei adäquatem Kausalzusammenhang nicht entscheidend. OGH , 2 Ob 43/08z Seite 2

3 Haftung für Schäden bei Kettenauffahrunfällen Bei einem Kettenauffahrunfall auf einer Autobahn steht sowohl der Primärunfall als auch jeder Folgeunfall in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den Schäden, die durch die nachfolgenden Auffahrunfälle verursacht werden. Wenn nicht feststeht, dass sich der weitere Folgeunfall, der den Schaden unmittelbar verursacht hat, auch ohne den Vorunfall ereignet hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anteil des Halters, der den Vorunfall zu vertreten hat, bestimmbar ist. OGH , 2 Ob 58/07d UNTERNEHMENSRECHT Vertretungsregelung bei Wegfall eines von zwei kollektiv vertretungsbefugten GmbH Geschäftsführern Nach der ständigen Rechtssprechung des OGH wird durch den Wegfall des Geschäftsführers, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur wirksamen Kollektivvertretung der GesmbH befugt ist, die Vertretungsmacht der verbleibenden Geschäftsführer ohne Satzungsänderung nicht ausgedehnt; es ist vielmehr durch Satzungsänderung eine neue Vertretungsregelung zu schaffen. OGH , 6 Ob 230/07b Rechtzeitigkeit einer Banküberweisung zwischen Unternehmern Nach den herrschenden Auslegungen der österreichischen und der deutschen Rechtslage reicht es aus, wenn der kontomäßig gedeckte Überweisungsauftrag innerhalb der Zahlungsfrist beim Geldinstitut des Schuldners einlangt. Nach der neuen Rechtssprechung des EuGH ist eine per Banküberweisung abgewickelte Zahlung nur dann im Sinne der Zahlungsverzugs Richtlinie 2000/35/EG rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird. Unter der weiteren Voraussetzung, dass der Schuldner für die Verzögerung verantwortlich ist, stehen dem Seite 3

4 Gläubiger sonst nach der Richtlinie Verzugszinsen zu. EuGH , C 306/06, Telecom/Deutsche Telekom Rechtzeitige Mängelrüge Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung der Ware infolge unterlassener Mängelrüge nach 377 f HGB, bzw. UGB bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte, insbesondere also auch von Schadenersatzansprüchen. Die Mängelrüge ist selbst dann zu erstatten, wenn der Verkäufer über den Mangel bereits im Bild ist. Wenn der Käufer untätig bleibt und abwartet, bis sich der Verdacht eines Mangels mit der Zeit zur Gewissheit verdichtet, ist eine erst dann erstattete Rüge verspätet. Der Käufer ist zur Angabe der Ursache des Mangels nicht verpflichtet. OGH , 8 Ob 45/06z ARZTHAFTUNG Haftung für Urlaubsvertreter Ein abwesender Kassenvertragsarzt haftet für ein Fehlverhalten des in seinem Auftrag in seiner Ordination tätigen Vertreters als Erfüllungsgehilfe, sofern ein die Ordination aufsuchender Patient vor der Behandlung über einen Vertretungsfall aufgrund eines mit dem Vertreter abzuschließenden Behandlungsvertrags nicht aufgeklärt wird und deshalb nach seinem Erkenntnishorizont den Eindruck gewinnen muss, vom (tatsächlich abwesenden) Ordinationsinhaber oder zumindest innerhalb seines zivilrechtlichen Verantwortungsbereichs behandelt zu werden. OGH , 4 Ob 210/07x HEITERES AUS DER JURISTEREI Auch in Tirol hat jeder Anspruch auf Anrede mit "Sie". Über Antrag der Gemeinde Kirchdorf in Tirol hat am eine Wasserrechtsverhandlung stattgefunden. Der Bürgermeister von Kirchdorf verschaffte seiner Meinung unter anderem dadurch Platz, indem er nach einer Stunde in der Wasserrechtsverhandlung den nunmehr klagenden Anwalt als "deppat" bzw. als "Depp" ("Ihr seit's Seite 4

5 alle deppat" bzw. "Ihr seit's alle Deppen") bezeichnet hat. Trotz des Umstandes, dass sich der Anwalt energisch gegen die Anschuldigungen "deppat" bzw. "Depp" ausgesprochen hat, fuhr der Bürgermeister mit seinem Verhalten gegenüber dem Anwalt fort und begann ihn zu duzen, obwohl dieser gegenüber allen anwesenden Teilnehmern der Wasserrechtsverhandlung immer wieder betonte, dass er mit den Beklagten nicht per "Du" sei. Der beklagte Bürgermeister verwendete die Du Form bewusst in der Absicht, um den Kläger gegenüber den anderen Verhandlungsteilnehmern herablassend zu behandeln. Auch am Ende der Wasserrechtsverhandlung ließ er nicht davon ab, dem Kläger "alles Schlechte" zu wünschen ("Schau, dass gsund nach Wien kummscht"). Das Landesgericht Innsbruck kam in der Entscheidung vom , 4 C 130/07y, nach öffentlicher und mündlicher Berufungsverhandlung zum Ergebnis, dass der Beklagte die beleidigenden Äußerungen zweifellos in der Absicht tätigte, um den Kläger herabzuwürdigen und in der Ehre zu kränken. Zudem müsse der anzulegende Maßstab bei der Beurteilung der Äußerungen ein höherer sein, da der Beklagte in seiner Funktion als Bürgermeister einer Gemeinde aufgetreten sei. Bezüglich der Anrede in Du Form stellte das Berufungsgericht fest, dass gerade im Anlassfall mit der Du Anrede auf eine Ehrverletzung abgezielt worden sei und die Du Anrede daher als Ehrenbeleidigung im Sinne des 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizieren sei. LG Innsbruck vom , 4 C 130/07y Bekanntlich ist das Recht auf Ehre ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des 16 ABGB und zählt ebenso wie der wirtschaftliche Ruf zu den absoluten Rechten. Wird die Ehre im Sinne des 1330 Abs 1 ABGB verletzt, so besteht Anspruch auf Schadenersatz sowie Anspruch auf Unterlassung. Mit freundlichen Grüßen Ihre Kanzlei Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH B/is Kanzleizeitung f:\advokat\daten\winword\08 08\1379.doc Seite 5

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