Steuern Kompakt. EuGH. Urteil vom "Fonderie 2A" (C-446/13): Steuerrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Steuern Kompakt. EuGH. Urteil vom "Fonderie 2A" (C-446/13): Steuerrecht"

Transkript

1 Steuern Kompakt Highlights: BMF-Schreiben vom zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften. BFH-Urteil vom , IV R 5/11 - Nach Auffassung des BFH tritt eine gewerbliche Infektion gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG erst in dem Veranlagungszeitraum ein, in dem Gesellschafter Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft zuzurechnen sind. Die Vorinstanz war dagegen der Ansicht, dass das bloße Vorliegen der Mitunternehmerstellung für eine gewerbliche Infektion ausreiche. Inhalt EuGH / BFH / Finanzgericht BMF EU Ausland Als zusätzlichen Service halten wir für Sie Lesefassungen von Gesetzen mit steuerlichem Bezug bereit. Auch Gesetzesmaterialien zu relevanten Steuergesetzen, Tax Alerts und Steuern Kompakt finden Sie auf unserer Internetseite. EuGH Urteil vom "Fonderie 2A" (C-446/13): Steuerrecht Vorabentscheidungsersuchen Conseil dʼétat Auslegung der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 und 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 147, S. 1) Lieferung von Gegenständen Ort der steuerbaren Umsätze Im Staat A hergestelltes Produkt, das für Rechnung des Verkäufers in der Niederlassung einer anderen Gesellschaft im Staat B einer Bearbeitung unterzogen und einem ebenfalls im Staat B ansässigen Endabnehmer geliefert wurde Lieferung zwischen dem Land des Verkäufers und dem Land des Endabnehmers oder Lieferung innerhalb desselben Mitgliedstaats, ab der Niederlassung, in der die Bearbeitung stattfand. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1

2 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Ort der Lieferung eines Gegenstands, der von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber verkauft wird und den der Verkäufer durch einen in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister einer Endbearbeitung unterziehen lässt, mit der die Eignung des Gegenstands für die Lieferung hergestellt werden soll, bevor er ihn durch diesen Dienstleister zum Erwerber befördern lässt, als in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers gelegen anzusehen ist. back to top BFH Am im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen Alle zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (V-Entscheidungen): Urteil vom , IV R 5/11 Abfärbewirkung nach 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Ermittlung und zeitliche Zuordnung von Gewinnanteilen i.s. des 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Kurz zusammengefasst: Im Urteilsfall erwarb eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Oktober 2005 eine Kommanditbeteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft. Das Wirtschaftsjahr der Kommanditistin entsprach dem Kalenderjahr, während die Mitunternehmerschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) hatte. Vor diesem Hintergrund bestand die Frage, ob die Kommanditistin bereits im Jahr 2005 oder erst im Jahr 2006 gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG gewerblich infiziert war. Der BFH entschied nun, dass die gewerbliche Infektion erstmals im Jahr 2006 eintrat, da die Kommanditistin im Jahr 2005 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb isd. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezogen hatte. Der BFH begründet dies damit, dass der für die gewerbliche Infektion erforderliche Bezug von gewerblichen Einkünften isd. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unter Berücksichtigung der Gewinnermittlungsvorschriften gem. 4 ff. EStG zu bestimmen sei. Im Urteilsfall war der Kommanditistin der Gewinnanteil aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft gem. 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG in dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Mitunternehmerschaft endete. Daher bezog die Kommanditistin nach Auffassung des BFH erstmals im Jahr 2006 gewerbliche Einkünfte isd. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit der Folge, dass die gewerbliche Infektion auch erst im Jahr 2006 eintrat. Der BFH widersprach damit der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Kommanditistin bereits im Jahr 2005 aufgrund des bloßen Bestehens der Mitunternehmerstellung gewerblich infiziert sein sollte. < back > Urteil vom , I R 56/13 Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im JStG 2010: 1. Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der 36, 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war. 2. Eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid gemäß 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 EUR enthielt. 2

3 Urteil vom , II R 50/12 Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben: Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus 2035 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt. Urteil vom , I R 46/12 Ansammlungsrückstellung - Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums: Auch beim Ausweis von Rückstellungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist (sog. Ansammlungsrückstellung gemäß 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG 2002), ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Wird deshalb das einer Beseitigungspflicht für Bauten auf fremdem Grund und Boden zugrunde liegende Rechtsverhältnis (hier: Miet- und Pachtvertrag) über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus --sei es durch Änderung des bisherigen Vertrags, sei es durch Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses-- (wirtschaftlich) fortgesetzt, ist dieser verlängerte Nutzungszeitraum auch dem Rückstellungausweis zugrunde zu legen. Urteil vom , III R 37/13 Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind - Hinausgehen über das Klagebegehren. Auswahl der nicht zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (NV- Entscheidungen): Urteil vom , V R 9/13 Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler. Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier. back to top Finanzgericht Aktuelle Entscheidungen des FG Saarland (Freigabedatum: ) Urteil vom , 2 K 1157/11 Keine Verfassungswidrigkeit des eingeschränkten Verlustabzugs bei Aktienverkäufen: 1. Die Einschränkungen des Verlustabzugs bei Aktienverkäufen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl I 2007, 1912) sind nicht verfassungswidrig. Hierdurch werden weder Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip verletzt (Art. 20 Abs. 3). 2. Zu den Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle (Richtervorlage) nach Art. 100 Abs. 1 GG. - Revision zugelassen - 3

4 Urteil vom , 2 V 1032/14 Haftung für Umsatzsteuer bei Globalzession: Allein in der Vereinbarung einer Globalzession zwischen der Gesellschaft und einem Kreditinstitut außerhalb einer Krise liegt kein schuldhaftes Verhalten, das zu einer Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft führt. (Quelle: FG Saarland, und Saarland Gerichtsentscheidungen, Aktuelle Entscheidungen des FG Düsseldorf (Freigabedatum: ) Urteil vom , 7 K 2180/13 E Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG. (Quelle: FG Düsseldorf, Aktuelle Entscheidungen des FG Köln (Freigabedatum: ) Urteil vom , 3 K 2518/11 Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 EStG. Urteil vom , 3 K 3397/10 Veräußerungsgeschäfte nach 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG. Urteil vom , 8 K 3605/06 Feststellung von Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle. Az. des BFH: V R 39/14 (Quelle: FG Köln, Aktuelle Entscheidungen des FG Münster (Freigabedatum: ) Urteil vom , 9 K 5/08 K Zur Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung. Revision zugelassen Urteil vom , 6 K 939/11 AO Zum Anspruch eines Leistungsempfängers gegen das Finanzamt des Rechnungsausstellers auf Erstattung von zu Unrecht in Rechnung gestellter und an den Leistenden gezahlter Umsatzsteuer, wenn der Rechnungsaussteller nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den zu Unrecht erhaltenen Umsatzsteuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückzuerstatten. Revision zugelassen (Quelle: FG Münster, 4

5 FG Schleswig-Holstein Urteil vom , 2 K 219/12 Keine Kürzung des fiktiven Dividendenanteils nach 7 S. 1 UmwStG durch außerhalb der Bilanz gebildeten Investitionsabzugsbetrag. Revision zugelassen, Az. des BFH IV R 16/14 Urteil vom , 1 K 159/12 Aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultierende Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit. Revision zugelassen, Az. des BFH X R 26/14 (Quelle: FG Schleswig-Holstein, FG Hamburg Urteil vom , 6 K 273/13 GmbH-Geschäftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen: Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen genügt es nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich solche Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung muss die gewerbliche Betätigung vielmehr entscheidend fördern, etwa indem sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleistet, weil die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Steuerpflichtigen ist. rechtskräftig Urteil vom , 3 K 74/13 Übernahme einer durch eine Bürgschaft der Gesellschafter-Geschäftsführerin gesicherten Darlehensverbindlichkeit als vga - Risikoentgelt als Entgelt für Schulden i.s. d. 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG: 1. Die Übernahme einer durch eine Bürgschaft der Gesellschafter-Geschäftsführerin gesicherten Darlehensverbindlichkeit stellt keine vga dar, wenn das eigenbetriebliche Interesse der Gesellschaft das auslösende Moment für die Zahlung war. 2. Ein Risikoentgelt, das zur Abgeltung eines erhöhten Finanzierungsrisikos gezahlt wird, unterfällt der Hinzurechnungsvorschrift des 8 Abs. 1 Buchst. a) GewStG. rechtskräftig Urteil vom , 3 K 189/13 Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid; Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung; verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person: 1. Die Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid kann nicht auf die Vorschrift des 32a KStG gestützt werden. Zum einen trifft diese Vorschrift keine materiell-rechtliche Regelung, sondern hat ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung. Zum anderen betrifft eine etwaige Änderung der Einkommensbesteuerung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung den Anteilseigner und nicht die Kapitalgesellschaft. 5

6 2. Wird für eine Darlehensforderung eine Sicherheit (in Form einer Bürgschaft) gestellt, ist eine Wertberichtigung der Forderung nur insoweit zulässig, als die Forderung im Falle einer Verwertung der Sicherheit durch den auf sie entfallenden Erlös voraussichtlich nicht gedeckt werden wird. Der zu erwartende Erlös ist ggf. abzuzinsen. Die Bewertung der Bürgschaft richtet sich nach der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bürgen. 3. Ist an einer Kapitalgesellschaft ausschließlich eine GbR beteiligt, an der wiederum drei Geschwister zu gleichen Teilen beteiligt sind, und ist der Ehepartner einer der Geschwister alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG, besteht zwischen der GbR und der KG ein Näheverhältnis, das für fremdunübliche Leistungen der Kapitalgesellschaft an die KG die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an die GbR begründen kann. rechtskräftig Beschluss vom , 1 V 290/13 Unmittelbare Unterbrechung einer Außenprüfung nach deren Beginn; Berechnung der Zinsen nach 233a AO; Bemessungsgrundlage einer Leistung bei einem Tausch: 1. Für den Beginn einer Außenprüfung genügt die Durchsicht übersandter Unterlagen und Schriftverkehr zu sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Fragestellungen. Eine Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn liegt nicht vor, wenn an die Ermittlungsergebnisse nach Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann. 2. Bei einem Tausch wird im Ergebnis der Wert der tatsächlichen eigenen Aufwendungen des Leistenden, also der Wert der zu besteuernden Leistung, als Bemessungsgrundlage angesetzt. rechtskräftig Urteil vom , 3 K 207/13 Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß: 1. Aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom C-440/12, UR 2013, 866) ist geklärt, dass die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform ist. 2. Der Ansatz der Kasseneinnahmen in einem bestimmten Zeitraum als Bemessungsgrundlage ist mit dem Grundsatz der Proportionalität der Umsatzsteuer zum Preis der Leistung vereinbar (Art. 1 Abs. 2 S. 1 und 2 MwStSystRL). 3. Die Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer ist ebenfalls sichergestellt. 4. Die Besteuerung wird ferner dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei entsprechenden Umsätzen öffentlich zugelassener Spielbanken ebenfalls die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage angesetzt werden, obwohl die Beschränkungen der SpielV auf sie nicht anwendbar sind. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere durch den Erwerb von Bingo- und Rubbellosen) ist eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterscheiden. 5. Der Gesetzgeber hat von dem ihm in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eröffneten Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, als er die Geldspielumsätze von Automatenaufstellern nicht in die Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 9 Buchst. b UStG einbezog. Das gilt ungeachtet denkbarer Anwendungsprobleme dadurch, dass der Spieler keine Rechnung mit Ausweis der auf die von ihm bezogene Leistung entfallenden Umsatzsteuer verlangen kann. 6. Das EuGH-Urteil vom beinhaltet keine unzulässige Rechtsfortbildung, die als sog. Ultra-vires-Akt zu qualifizieren wäre. 6

7 7. Die faktische Wiedereinführung der Umsatzsteuerpflicht für Geldspielumsätze mit Automaten durch die Änderung des 4 Nr. 9 Buchst. b UStG im Jahr 2006 unterlag nicht der Notifizierungspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34/EG. 8. Die Frage, welche Bemessungsgrundlage der Besteuerung der Geldspielumsätze an Automaten zugrunde zu legen ist, ist unionsrechtlich geklärt und in verfassungsrechtlich hinreichender Weise bestimmt. Ob die Kasseneinnahmen nach dem auf den Kontrollausdrucken der Geldspielgeräte ausgewiesenen "Saldo 1" oder nach dem "Saldo 2" zu ermitteln sind, konnte im Streitfall offen bleiben. Bei der gebotenen jeweils kontinuierlichen Anwendung führen beide Berechnungen auf längere Sicht zum selben Ergebnis. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH V B 105/14 Urteil vom , 6 K 248/13 Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Anschaffungskosten - Anschaffungsnebenkosten beim geplanten, aber gescheiterten Erwerb von GmbH-Anteilen: 1. Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 2. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten bleiben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig sind und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilen, sind auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig. 3. Welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen sind, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an. 4. Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, rechnen, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten. Denn zu diesen gehört nicht nur der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das Wirtschaftsgut zu erlangen. 5. Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einem Erwerb angefallen sind, sind dann Anschaffungskosten, wenn die Kaufentscheidung bereits grundsätzlich getroffen wurde. 6. Vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft gehören zu den Anschaffungsnebenkosten einer - erstrebten - Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Beratung nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt. 7. Nicht alle der Finanzierung dienenden Aufwendungen sind zwangsläufig Werbungskosten. Eine von den Beteiligten als "Finanzierungsberatung" bezeichnete Beratung kann grundsätzlich nicht losgelöst und abweichend von den anderen Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb durchgeführt worden sind, betrachtet werden; vielmehr müssen die Beratungsleistungen einheitlich beurteilt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Aufwendungen zur Abgrenzung zwischen Werbungkosten und Anschaffungs(neben)kosten ist nicht die Bezeichnung der Leistung, die die Vertragspartner (z. B. in der Rechnung) gewählt haben, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung. rechtskräftig (Quelle: FG Hamburg, 7

8 back to top BMF BMF-Schreiben vom Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften. Kurz zusammengefasst: Mit Datum vom hat das BMF die finale Fassung des Schreibens zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften vorgelegt. Das Schreiben ersetzt die bisherige Fassung vom und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Inhalte: > Ausländische Personengesellschaften sind für deutsche steuerliche Zwecke nach dem sog. Rechtstypenvergleich als Personen- oder Kapitalgesellschaften einzuordnen. Das BMF-Schreiben verweist in diesem Zusammenhang unverändert auf das BMF- Schreiben vom , in dem die Kriterien zur Einordnung der US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) zusammengefasst sind. Wünschenswerte weitere Ausführungen, etwa zu den Fragen der uneingeschränkten Anwendung des LLC-Schreibens auf andere ausländische Gesellschaftsformen oder der Gewichtung der im LLC- Schreiben aufgeführten Kriterien enthält das BMF-Schreiben nicht. > Mit der Einfügung des 50d Abs. 1 S. 11 EStG im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine ausländische Personengesellschaft die Entlastung von inländischen Abzugssteuern beanspruchen kann, falls die Personengesellschaft selbst mit den zugrunde liegenden Einkünften nach dem Recht des anderen Staates als dort ansässige Person steuerpflichtig ist. Im Gegensatz zum Entwurfschreiben vom verweist die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang nunmehr auf die Anwendung von 50d Abs. 1 bis 6 EStG. Somit sollten entsprechende ausländische Personengesellschaften nach Auffassung der Finanzverwaltung künftig insbesondere auch die Freistellung von Abzugssteuern gem. 50d Abs. 2 EStG beantragen können. > Eine wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen Schreiben vom stellen die Ausführungen zum Begriff des Unternehmensgewinns isd. Art. 7 OECD-MA dar. Die Finanzverwaltung folgt nunmehr der zwischenzeitlich ergangenen BFH-Rechtsprechung, wonach der Unternehmensgewinnbegriff isd. Art. 7 OECD-MA aus deutscher steuerlicher Sicht lediglich Gewinne aus originär gewerblicher Tätigkeit und nicht auch die Gewinne aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten von gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften umfasst. > Die Finanzverwaltung nimmt ausführlich Stellung zur Anwendung von 50i EStG und geht in diesem Zusammenhang auch auf die im Rahmen des Kroatien- Steueranpassungsgesetzes vorgenommenen Änderungen ein. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen im Wesentlichen dem Entwurfschreiben vom > Nach dem neuen BMF-Schreiben handelt es sich bei grenzüberschreitenden Sondervergütungen sowie durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträgen und Aufwendungen sowohl im Inbound- als auch Outbound-Fall abkommensrechtlich um Unternehmensgewinne isd. Art. 7 OECD-MA. Die Finanzverwaltung bekräftigt damit ihre bisherige Rechtsauffassung, die auch in 50d Abs. 10 EStG verankert ist. Die im Entwurfschreiben vom noch enthaltene Auffassung, dass 50d Abs. 10 EStG im Hinblick auf das Sonderbetriebsvermögen II nicht anzuwenden sei, ist nunmehr entfallen. < back > 8

9 BMF-Schreiben vom Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen; Vordruckmuster USt 1 TG. BMF-Schreiben vom Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse BMF-Schreiben vom Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen Umfangreiche, laufend aktualisierte Übersicht über die von der Finanzverwaltung zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehenen Urteile des Bundesfinanzhofes. back to top EU Ausland OECD vom Die OECD hat einen überarbeiteten Zeitplan zur Anhörung von Interessengruppen im Rahmen der BEPS-Konsultationen veröffentlicht. EU-Kommission vom Staatliche Beihilfen: Kommission weitet eingehende Prüfung des Körperschaftsteuersystems in Gibraltar auf Steuervorentscheidungspraxis aus. EU-Kommission vom Klage gegen Deutschland wegen Vorschriften zur MwSt-Erstattung für Marktbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern. Schweizerische Eidgenossenschaft vom Der Bundesrat hat entschieden, die Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III zu eröffnen. Bestehende steuerliche Regelungen, die sich nicht mehr mit internationalen Standards decken, sollen abgeschafft werden. Zu nennen sind insbesondere kantonale Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften. Darüber hinaus ist geplant, eine Lizenzbox sowie eine zinsbereinigte Gewinnsteuer einzuführen. back to top Eine Auflistung der Büros finden Sie unter Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Die Veröffentlichung enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP. Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. 9

10 Wichtige Informationen bezüglich unserer aufsichtsrechtlichen Stellung finden Sie unter Ihre Kontakt-Daten sind in unserer Datenbank gespeichert. Sie werden von unseren verschiedenen internationalen Büros ausschließlich für interne Zwecke und für diese oder ähnliche Marketing-Aktionen genutzt. Eine Weitergabe an Dritte für deren Zwecke findet nicht statt. Wenn Sie diese Publikation nicht mehr erhalten möchten oder Ihre Daten nicht korrekt sind, teilen Sie uns dies bitte per an mit. Linklaters ist seit dem 1. Mai 2007 eine Limited Liability Partnership (LLP) englischen Rechts. Die Bezugnahme auf Linklaters in diesem Dokument meint Linklaters LLP und ggf. verbundene Gesellschaften weltweit. 10

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

RAIFFEISEN KAPITALANLAGE-GESELLSCHAFT m.b.h.

RAIFFEISEN KAPITALANLAGE-GESELLSCHAFT m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills

Mehr

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum

Mehr

Zwischenausschüttung

Zwischenausschüttung China Asset Management (Hong Kong) Limited Hong Kong Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 InvStG für ChinaAMC CSI 300 Index ETF Anteilklasse RMB Counter (ISIN: HK0000110269) für den Zeitraum

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften

Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften OFD Frankfurt a.m., Verfügung vom 13.02.2014 - S 2134 A - 14 - St 213 Mitunternehmern gehörende Anteile an Kapitalgesellschaften Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen und Eigenschaft als funktional

Mehr

Juni 2013. Tax Alert.

Juni 2013. Tax Alert. Juni 2013 Tax Alert. Einigung im Vermittlungsausschuss zu den bisher blockierten steuerlichen Gesetzgebungsverfahren Steuerliche Neuregelungen werden in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgenommen

Mehr

HANSAINVEST Hanseatische Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG. Privatvermögen

HANSAINVEST Hanseatische Investment GmbH. Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG. Privatvermögen Ohne Gewähr. Allein verbindlich sind die Angaben aus den jeweiligen Jahresberichten. Besteuerungsgrundlagen gemäß 1 und 2 Name des Investmentvermögens: SI SafeInvest ISIN: DE000A0MP292 1 c cc) i.s.d. 3

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 14 GZ. RV/1085-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch STB, gegen die Bescheide des FA betreffend Umsatzsteuer 1999

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds

Mehr

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG)

Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung ( 3 Nummer 40, 3c Absatz 2 EStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 20. Januar 2015 642/515 Stellungnahme zu 50i EStG i.d.f. des Kroatien-Anpassungsgesetzes

Mehr

Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschafterkonten

Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschaftsrechtliche Frage, die vorrangig Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft Steuerrecht knüpft an Zivilrechtslage an Rechtsprechung des BFH

Mehr

Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz

Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin - Entwurf - Stand: 25. Januar 2005 Oberste Finanzbehörden der Länder GZ IV B 7 - S 2770-0/04 Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: KEPLER US Aktienfonds (A) ISIN: AT0000825484 Ende Geschäftsjahr: 31.10.2008 Ausschüttung:

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: PRIVAT BANK Global Aktienfonds (A) ISIN: AT0000986310 Ende Geschäftsjahr: 30.04.2009

Mehr

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg

Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Grand Duchy of Luxembourg Bekanntmachung der Angaben gemäß 5 Abs. 1 Nr. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) für den Zeitraum vom

Mehr

Mandanten-Information

Mandanten-Information Mandanten-Information EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 1. Die Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht ab 2010 Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde das sog. MwSt-Paket der Europäischen Union in das

Mehr

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz

Mehr

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013

Erbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 Anwendung der 13a und 13b ErbStG in der Fassung durch das AmtshilfeRLUmsG Durch Artikel 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts

Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts Stadtwerke Unna GmbH - EnergieDach Kundenleitfaden zur steuerlichen Behandlung des Produkts Dieser Kundenleitfaden dient dazu, den Kunden auf bestimmte steuerliche Rechtsvorschriften hinzuweisen. Er ersetzt

Mehr

Die Steuerfachwirtprüfung

Die Steuerfachwirtprüfung Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Fondsname: KEPLER Ethik Aktienfonds ISIN: AT0000675657 (Ausschüttungsanteile) AT0000675665 (Thesaurierungsanteile) Ende Geschäftsjahr: 30.6.2005

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Einkommensteuer -Info November 2014 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Duales Studium und Kindergeld...1

Mehr

Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum

Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 28.09.2016 Celios Avocado per 28.09.2016 (Tag der Beschlussfassung: 28.09.2016) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:

Mehr

Gewerbesteuer in Berlin

Gewerbesteuer in Berlin Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06

BUNDESFINANZHOF. EStG 17 Abs. 1 und 2 HGB 255 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 4. März 2008 IX R 78/06 BUNDESFINANZHOF Gesellschafter-Geschäftsführer: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Bürgschaftsübernahme für mittelbare Beteiligung und verdeckte Einlage in Form einer Bürgschaft Die Übernahme

Mehr

Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter

Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter Bolk Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter Inhaltsverzeichnis 1. Mitunternehmerschaft... 1 1.1 Definition durch Rechtsprechung... 1 1.2 Gewerblich geprägte Personengesellschaften...

Mehr

1 Aus der Gesetzgebung

1 Aus der Gesetzgebung Einkommensteuer -Info April 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Gesetzgebung... 1 1. Alleinerziehende: Entlastungsbetrag

Mehr

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich

Mehr

Mindestbesteuerung bei sog. Definitiveffekten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig

Mindestbesteuerung bei sog. Definitiveffekten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig NEWSLETTER 12/2014 Mindestbesteuerung bei sog. Definitiveffekten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig Unternehmensverluste können in künftige Jahre vorgetragen werden und mindern dann

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 bzw 2 InvStG Fondsname: KEPLER Dollar Rentenfonds (T) ISIN: AT0000722665 Ende Geschäftsjahr: 31.10.2011

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Finanzgerichtsbarkeit: Hindernis oder Hilfe auf dem Weg zum Verbraucherschutz in Steuersachen?

Finanzgerichtsbarkeit: Hindernis oder Hilfe auf dem Weg zum Verbraucherschutz in Steuersachen? Finanzgerichtsbarkeit: Hindernis oder Hilfe auf dem Weg zum Verbraucherschutz in Steuersachen? Gliederung 1. Definition steuerlicher Verbraucherschutz 2. Finanzgerichtsbarkeit 2.1 Stellung 2.2 Aufbau 2.3

Mehr

Internationale Aspekte

Internationale Aspekte Internationale Aspekte Aktuelles für steuerbegünstigte Organisationen Katharina Fink Seite 2 Mögliche Konstellationen 1) Inbound: Tätigkeit von ausländischen gemeinnützigen Körperschaften im In- und Ausland

Mehr

Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer

Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer Kleemannstraße 14 D-93413 Cham Tel.: 0 99 71 / 85 78-0 Fax: 0 99 71 / 80 19 85 email: info@consultor.de home: www.consultor.eu/infobrief.htm Steuern - Recht Infobrief für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer

Mehr

Quelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom

Quelle: Normen: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Anwendung des 1 Abs. 3a GrEStG. vom Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg Aktenzeichen: 31-S 4501-2013#001 Fassung vom: 09.10.2013 Gültig ab: 09.10.2013 Quelle: Normen:

Mehr

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010

Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010 Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010 Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Axel Seebach Wirtschaftsprüfer

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 12.04.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Umsatzsteuerpflicht der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen

Mehr

Mandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Mandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Mandanten-Informationen Neuregelungen ab 15.02.2014 zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Im Folgenden wird dargestellt, welche Auswirkungen sich durch

Mehr

Outsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1

Outsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1 Outsourcing & Beteiligungen Folie Nr. 1 Fallbeispiel: GmbH & Hochschule Hochschule Räume, Anlagen, Patente Arbeitsleistung, Know-How Gründer / Absolventen Miete, Dividenden, Veräußerungsgewinne 49 % 51

Mehr

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG

Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG Bauträger sind nicht (mehr) Steuerschuldner gemäß 13b UStG 1. Steuerschuldnerschaft bei "Bauleistungen" Grundsätzlich schuldet nach dem Umsatzsteuergesetz der Unternehmer die Umsatzsteuer, der den Umsatz

Mehr

E Fund Management (Hong Kong) Co., Limited Hong Kong. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

E Fund Management (Hong Kong) Co., Limited Hong Kong. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 E Fund Management (Hong Kong) Co., Limited Hong Kong Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) E Fund Management (Hong Kong) Co.,

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN

Mehr

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Aktuelle steuerliche Entwicklungen

Aktuelle steuerliche Entwicklungen 1 2 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Aktuelle steuerliche Entwicklungen Themen: I. II. Intention des Gesetzgebers: Verhinderung der Kapitalflucht Beispiel: Klaus Z. hat in den Vorjahren Einkünfte aus

Mehr

Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627

Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber

Mehr

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen

Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Steuerschuldnerschaft 13b UStG bei Bauleistungen Mandanten-Information Stand 01.09.2014 Allgemein 1. Gesetzliche Regelung 2. Was bedeutet die Steuerschuldnerschaft? 3. Änderung der Rechtsauffassung durch

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht

Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht Münchner Bilanzgespräche StB Dr. Michael Hoheisel StB Dr. Michael Tippelhofer München, 18.06.2015 Agenda Grundsätzliche steuerliche Behandlung von

Mehr

Über Connex. Unternehmensberatung. Rechtsberatung

Über Connex. Unternehmensberatung. Rechtsberatung Über Connex Gegründet 1991 Eine der größten privat geführten Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland 31 Standorte in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ca. 300 Mitarbeiter, darunter mehr als 35

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z

Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Wilhelm Krudewig Rückstellungen und Rücklagen von A bis Z Berechnungsbeispiele und Gestaltungshinweise mit den Auswirkungen durch das BilMoG Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Wilhelm Krudewig Rückstellungen

Mehr

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger. Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.ebundesanzeiger.de

Mehr

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2011 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft e e Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001 Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an

Mehr

Die erfolgreiche Planungs-ARGE

Die erfolgreiche Planungs-ARGE Die erfolgreiche Planungs-ARGE Steuerliche Aspekte Seminar am 29.04.2014 bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau München Die erfolgreiche Planungs-ARGE Thomas Jäger Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerberater

Mehr

Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010

Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Sonderausgaben Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 In enger Zusammenarbeit mit Inhalt

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

Mehr

Anhang 2 Verwaltungsgesellschaften mit Hilfsfunktionen (Hilfstätigkeiten für In- und ausländische Konzerngesellschaften)

Anhang 2 Verwaltungsgesellschaften mit Hilfsfunktionen (Hilfstätigkeiten für In- und ausländische Konzerngesellschaften) Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung Steuern von juristischen Personen Merkblatt Besteuerung von Domizilgesellschaften Anhang 2 Verwaltungsgesellschaften mit Hilfsfunktionen ) vom

Mehr

Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen 5

Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen 5 I N Januar 2010 60594 Frankfurt am Main Gerbermühlstraße 9 Telefon 069 / 66 36 840-0 Telefax 069 / 66 36 840-10 frankfurt@kanzlei-ruppel.de 35423 Lich Schlossgasse 6 Telefon 06404 / 900 84 Telefax 06404

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h.

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG für das am 23. April 2015 endende Geschäftsjahr (Verschmelzungsstichtag) Die KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft

Mehr

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf

3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf Inhalt A. Körperschaftsteuer...11 I. Einführung/Rechtsnatur der Körperschaftsteuer...11 II. Rechtsquellen des Körperschaftsteuerrechts...12 III. Körperschaftsteuerpflicht...12 1. Allgemeines...12 2. Ausländische

Mehr

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft

Handels-/Dienstleistungsgesellschaft I. Begriff der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft II. Juristische Struktur der Handels-/Dienstleistungsgesellschaft 1. Rechtsform 1.1. Handelsgesellschaften im eigentlichen Sinne 1.2. Handelsvereinigungen

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 13 ESt-Kartei Datum: Karte 13.4 S /3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 13 ESt-Kartei Datum: Karte 13.4 S /3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 13 ESt-Kartei Datum: 24.07.2012 Karte 13.4 S 2232.2.1-48/3 St32 Besteuerung der Forstwirtschaft; Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 5. Juni 2008

Mehr

21 Anwendungsvorschriften

21 Anwendungsvorschriften TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 21 Anwendungsvorschriften HI41796 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016 An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C 2 11016 Berlin ausschließlich per E-Mail an: IIIC2@bmf.bund.de Düsseldorf, 2. Februar 2016 642 Fachliche Stellungnahme zu Vorstellungen

Mehr

Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben

Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben Investitionsabzugsbetrag I 80/01 Wie Unternehmer und Freiberufler mithilfe des Investitionsabzugsbetrags Steuern sparen, ohne Geld auszugeben Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wie die Steuerbelastung gesenkt

Mehr

3.5.1 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen. 3.5.2 Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Mietwohnungen

3.5.1 Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen. 3.5.2 Baumaßnahmen zur Schaffung neuer Mietwohnungen Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

9.28 Zeile 29: Übertrag aus Anlage A In Zeile 29 sind die Beträge aus der Anlage A Zeile 15 zu übernehmen.

9.28 Zeile 29: Übertrag aus Anlage A In Zeile 29 sind die Beträge aus der Anlage A Zeile 15 zu übernehmen. 74 9. Vordruck KSt 1 A 9.27 Zeile 28: Verdeckte Einlagen nach 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG In Zeile 28 sind verdeckte Einlagen i.s.v. 8 Abs. 3 Satz 4 ff. KStG dem Einkommen außerbilanziell hinzuzurechnen.

Mehr

- Newsletter April/Mai 2008

- Newsletter April/Mai 2008 - - Steuerlabyrinth? Nicht den Faden verlieren, wir helfen Ihnen gerne!! Bürstadt Stockstadt - Newsletter April/Mai 2008 Termine Mai 2008 Termine Juni 2008 Aufteilung von Steuerrückständen bei Eheleuten

Mehr

Aktuelle Steuerinformationen.

Aktuelle Steuerinformationen. Aktuelle Steuerinformationen. 13.07.07 Inhalt BVerfG EuGH BFH BMF EU / Ausland Gesetzesvorhaben BVerfG Pressemitteilung vom 12.07.07 (Nr. 78/2006) Vorschriften zum automatischen Kontenabruf verstoßen teilweise

Mehr

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen O /002-52

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen O /002-52 4/2015 Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen 51 52 53 O1000-2015/002-52 17.06.2015 Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer 1*. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen

Mehr

Informationsbrief. zum 3. November 2009. Inhalt

Informationsbrief. zum 3. November 2009. Inhalt Informationsbrief zum 3. November 2009 Inhalt 1. Allgemeines 5. Geschenke 2. Verluste aus typisch stillen Beteiligungen a) Geschenkegrenzen a) Allgemeines b) Steuerpflicht der Geschenke b) Verlustausgleich

Mehr

je Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen

je Anteil in EUR 5 Abs. 1 Nr. InvStG Betriebsvermögen Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2009/2010 30. September 2010 Datum Ausschüttungsbeschluss: 21.01.2011 LBLux Fonds T.OP Zins AL Ex-Tag: 26.01.2011 LU0226340460 für die in der Bundesrepublik

Mehr

Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung

Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung Stand: September 2015 Referent: Diplom-Finanzwirt Lars Mayer Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr