Steuern Kompakt. EuGH. Urteil vom "Fonderie 2A" (C-446/13): Steuerrecht
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- Wolfgang Junge
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1 Steuern Kompakt Highlights: BMF-Schreiben vom zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften. BFH-Urteil vom , IV R 5/11 - Nach Auffassung des BFH tritt eine gewerbliche Infektion gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG erst in dem Veranlagungszeitraum ein, in dem Gesellschafter Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft zuzurechnen sind. Die Vorinstanz war dagegen der Ansicht, dass das bloße Vorliegen der Mitunternehmerstellung für eine gewerbliche Infektion ausreiche. Inhalt EuGH / BFH / Finanzgericht BMF EU Ausland Als zusätzlichen Service halten wir für Sie Lesefassungen von Gesetzen mit steuerlichem Bezug bereit. Auch Gesetzesmaterialien zu relevanten Steuergesetzen, Tax Alerts und Steuern Kompakt finden Sie auf unserer Internetseite. EuGH Urteil vom "Fonderie 2A" (C-446/13): Steuerrecht Vorabentscheidungsersuchen Conseil dʼétat Auslegung der Art. 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 und 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 147, S. 1) Lieferung von Gegenständen Ort der steuerbaren Umsätze Im Staat A hergestelltes Produkt, das für Rechnung des Verkäufers in der Niederlassung einer anderen Gesellschaft im Staat B einer Bearbeitung unterzogen und einem ebenfalls im Staat B ansässigen Endabnehmer geliefert wurde Lieferung zwischen dem Land des Verkäufers und dem Land des Endabnehmers oder Lieferung innerhalb desselben Mitgliedstaats, ab der Niederlassung, in der die Bearbeitung stattfand. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1
2 Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Ort der Lieferung eines Gegenstands, der von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber verkauft wird und den der Verkäufer durch einen in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister einer Endbearbeitung unterziehen lässt, mit der die Eignung des Gegenstands für die Lieferung hergestellt werden soll, bevor er ihn durch diesen Dienstleister zum Erwerber befördern lässt, als in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Erwerbers gelegen anzusehen ist. back to top BFH Am im Internet veröffentlichte BFH-Entscheidungen Alle zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (V-Entscheidungen): Urteil vom , IV R 5/11 Abfärbewirkung nach 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr - Ermittlung und zeitliche Zuordnung von Gewinnanteilen i.s. des 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Kurz zusammengefasst: Im Urteilsfall erwarb eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Oktober 2005 eine Kommanditbeteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft. Das Wirtschaftsjahr der Kommanditistin entsprach dem Kalenderjahr, während die Mitunternehmerschaft ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) hatte. Vor diesem Hintergrund bestand die Frage, ob die Kommanditistin bereits im Jahr 2005 oder erst im Jahr 2006 gem. 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG gewerblich infiziert war. Der BFH entschied nun, dass die gewerbliche Infektion erstmals im Jahr 2006 eintrat, da die Kommanditistin im Jahr 2005 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb isd. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezogen hatte. Der BFH begründet dies damit, dass der für die gewerbliche Infektion erforderliche Bezug von gewerblichen Einkünften isd. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unter Berücksichtigung der Gewinnermittlungsvorschriften gem. 4 ff. EStG zu bestimmen sei. Im Urteilsfall war der Kommanditistin der Gewinnanteil aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft gem. 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG in dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Mitunternehmerschaft endete. Daher bezog die Kommanditistin nach Auffassung des BFH erstmals im Jahr 2006 gewerbliche Einkünfte isd. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit der Folge, dass die gewerbliche Infektion auch erst im Jahr 2006 eintrat. Der BFH widersprach damit der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Kommanditistin bereits im Jahr 2005 aufgrund des bloßen Bestehens der Mitunternehmerstellung gewerblich infiziert sein sollte. < back > Urteil vom , I R 56/13 Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens aufgrund gesetzlicher Neuregelung im JStG 2010: 1. Die Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens auf der Grundlage der Neufassung der 36, 37 Abs. 1 KStG durch das JStG 2010 ist rechtlich nicht möglich, wenn der Bescheid über die Feststellung der Endbestände bereits vor Inkrafttreten des JStG 2010 in Bestandskraft erwachsen war. 2. Eine die Anwendung der Neufassung versperrende Bestandskraft der Feststellung der Endbestände ist auch dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid gemäß 36 Abs. 7 KStG keine ausdrückliche Feststellung des Endbestands des EK 45 mit 0 EUR enthielt. 2
3 Urteil vom , II R 50/12 Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben: Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus 2035 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt. Urteil vom , I R 46/12 Ansammlungsrückstellung - Stichtagsbezogene Anpassung des Ansammlungszeitraums: Auch beim Ausweis von Rückstellungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist (sog. Ansammlungsrückstellung gemäß 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG 2002), ist das Stichtagsprinzip zu beachten. Wird deshalb das einer Beseitigungspflicht für Bauten auf fremdem Grund und Boden zugrunde liegende Rechtsverhältnis (hier: Miet- und Pachtvertrag) über das zunächst festgelegte Vertragsende hinaus --sei es durch Änderung des bisherigen Vertrags, sei es durch Begründung eines neuen Rechtsverhältnisses-- (wirtschaftlich) fortgesetzt, ist dieser verlängerte Nutzungszeitraum auch dem Rückstellungausweis zugrunde zu legen. Urteil vom , III R 37/13 Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind - Hinausgehen über das Klagebegehren. Auswahl der nicht zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen (NV- Entscheidungen): Urteil vom , V R 9/13 Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler. Alle im Internet aktuell veröffentlichten Entscheidungen des BFH finden Sie hier. back to top Finanzgericht Aktuelle Entscheidungen des FG Saarland (Freigabedatum: ) Urteil vom , 2 K 1157/11 Keine Verfassungswidrigkeit des eingeschränkten Verlustabzugs bei Aktienverkäufen: 1. Die Einschränkungen des Verlustabzugs bei Aktienverkäufen durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl I 2007, 1912) sind nicht verfassungswidrig. Hierdurch werden weder Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 14 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip verletzt (Art. 20 Abs. 3). 2. Zu den Voraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle (Richtervorlage) nach Art. 100 Abs. 1 GG. - Revision zugelassen - 3
4 Urteil vom , 2 V 1032/14 Haftung für Umsatzsteuer bei Globalzession: Allein in der Vereinbarung einer Globalzession zwischen der Gesellschaft und einem Kreditinstitut außerhalb einer Krise liegt kein schuldhaftes Verhalten, das zu einer Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft führt. (Quelle: FG Saarland, und Saarland Gerichtsentscheidungen, Aktuelle Entscheidungen des FG Düsseldorf (Freigabedatum: ) Urteil vom , 7 K 2180/13 E Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG. (Quelle: FG Düsseldorf, Aktuelle Entscheidungen des FG Köln (Freigabedatum: ) Urteil vom , 3 K 2518/11 Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 EStG. Urteil vom , 3 K 3397/10 Veräußerungsgeschäfte nach 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG. Urteil vom , 8 K 3605/06 Feststellung von Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle. Az. des BFH: V R 39/14 (Quelle: FG Köln, Aktuelle Entscheidungen des FG Münster (Freigabedatum: ) Urteil vom , 9 K 5/08 K Zur Erzielung eines Veräußerungsgewinns aus der verdeckten Einlage eines Anwartschaftsrechts aufgrund des Verzichts auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung. Revision zugelassen Urteil vom , 6 K 939/11 AO Zum Anspruch eines Leistungsempfängers gegen das Finanzamt des Rechnungsausstellers auf Erstattung von zu Unrecht in Rechnung gestellter und an den Leistenden gezahlter Umsatzsteuer, wenn der Rechnungsaussteller nicht bereit oder nicht in der Lage ist, den zu Unrecht erhaltenen Umsatzsteuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückzuerstatten. Revision zugelassen (Quelle: FG Münster, 4
5 FG Schleswig-Holstein Urteil vom , 2 K 219/12 Keine Kürzung des fiktiven Dividendenanteils nach 7 S. 1 UmwStG durch außerhalb der Bilanz gebildeten Investitionsabzugsbetrag. Revision zugelassen, Az. des BFH IV R 16/14 Urteil vom , 1 K 159/12 Aus laufenden Gewinnen einer Personengesellschaft resultierende Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit. Revision zugelassen, Az. des BFH X R 26/14 (Quelle: FG Schleswig-Holstein, FG Hamburg Urteil vom , 6 K 273/13 GmbH-Geschäftsanteile als notwendiges Betriebsvermögen: Für die Zuordnung eines GmbH-Geschäftsanteils zum notwendigen Betriebsvermögen genügt es nicht, wenn mit der Beteiligungsgesellschaft lediglich solche Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Die Beteiligung muss die gewerbliche Betätigung vielmehr entscheidend fördern, etwa indem sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleistet, weil die Beteiligungsgesellschaft ein wesentlicher Kunde des Steuerpflichtigen ist. rechtskräftig Urteil vom , 3 K 74/13 Übernahme einer durch eine Bürgschaft der Gesellschafter-Geschäftsführerin gesicherten Darlehensverbindlichkeit als vga - Risikoentgelt als Entgelt für Schulden i.s. d. 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG: 1. Die Übernahme einer durch eine Bürgschaft der Gesellschafter-Geschäftsführerin gesicherten Darlehensverbindlichkeit stellt keine vga dar, wenn das eigenbetriebliche Interesse der Gesellschaft das auslösende Moment für die Zahlung war. 2. Ein Risikoentgelt, das zur Abgeltung eines erhöhten Finanzierungsrisikos gezahlt wird, unterfällt der Hinzurechnungsvorschrift des 8 Abs. 1 Buchst. a) GewStG. rechtskräftig Urteil vom , 3 K 189/13 Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid; Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung; verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person: 1. Die Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid kann nicht auf die Vorschrift des 32a KStG gestützt werden. Zum einen trifft diese Vorschrift keine materiell-rechtliche Regelung, sondern hat ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung. Zum anderen betrifft eine etwaige Änderung der Einkommensbesteuerung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung den Anteilseigner und nicht die Kapitalgesellschaft. 5
6 2. Wird für eine Darlehensforderung eine Sicherheit (in Form einer Bürgschaft) gestellt, ist eine Wertberichtigung der Forderung nur insoweit zulässig, als die Forderung im Falle einer Verwertung der Sicherheit durch den auf sie entfallenden Erlös voraussichtlich nicht gedeckt werden wird. Der zu erwartende Erlös ist ggf. abzuzinsen. Die Bewertung der Bürgschaft richtet sich nach der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bürgen. 3. Ist an einer Kapitalgesellschaft ausschließlich eine GbR beteiligt, an der wiederum drei Geschwister zu gleichen Teilen beteiligt sind, und ist der Ehepartner einer der Geschwister alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG, besteht zwischen der GbR und der KG ein Näheverhältnis, das für fremdunübliche Leistungen der Kapitalgesellschaft an die KG die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an die GbR begründen kann. rechtskräftig Beschluss vom , 1 V 290/13 Unmittelbare Unterbrechung einer Außenprüfung nach deren Beginn; Berechnung der Zinsen nach 233a AO; Bemessungsgrundlage einer Leistung bei einem Tausch: 1. Für den Beginn einer Außenprüfung genügt die Durchsicht übersandter Unterlagen und Schriftverkehr zu sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Fragestellungen. Eine Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn liegt nicht vor, wenn an die Ermittlungsergebnisse nach Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann. 2. Bei einem Tausch wird im Ergebnis der Wert der tatsächlichen eigenen Aufwendungen des Leistenden, also der Wert der zu besteuernden Leistung, als Bemessungsgrundlage angesetzt. rechtskräftig Urteil vom , 3 K 207/13 Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß: 1. Aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom C-440/12, UR 2013, 866) ist geklärt, dass die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform ist. 2. Der Ansatz der Kasseneinnahmen in einem bestimmten Zeitraum als Bemessungsgrundlage ist mit dem Grundsatz der Proportionalität der Umsatzsteuer zum Preis der Leistung vereinbar (Art. 1 Abs. 2 S. 1 und 2 MwStSystRL). 3. Die Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer ist ebenfalls sichergestellt. 4. Die Besteuerung wird ferner dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei entsprechenden Umsätzen öffentlich zugelassener Spielbanken ebenfalls die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage angesetzt werden, obwohl die Beschränkungen der SpielV auf sie nicht anwendbar sind. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere durch den Erwerb von Bingo- und Rubbellosen) ist eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterscheiden. 5. Der Gesetzgeber hat von dem ihm in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL eröffneten Ermessen in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, als er die Geldspielumsätze von Automatenaufstellern nicht in die Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 9 Buchst. b UStG einbezog. Das gilt ungeachtet denkbarer Anwendungsprobleme dadurch, dass der Spieler keine Rechnung mit Ausweis der auf die von ihm bezogene Leistung entfallenden Umsatzsteuer verlangen kann. 6. Das EuGH-Urteil vom beinhaltet keine unzulässige Rechtsfortbildung, die als sog. Ultra-vires-Akt zu qualifizieren wäre. 6
7 7. Die faktische Wiedereinführung der Umsatzsteuerpflicht für Geldspielumsätze mit Automaten durch die Änderung des 4 Nr. 9 Buchst. b UStG im Jahr 2006 unterlag nicht der Notifizierungspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34/EG. 8. Die Frage, welche Bemessungsgrundlage der Besteuerung der Geldspielumsätze an Automaten zugrunde zu legen ist, ist unionsrechtlich geklärt und in verfassungsrechtlich hinreichender Weise bestimmt. Ob die Kasseneinnahmen nach dem auf den Kontrollausdrucken der Geldspielgeräte ausgewiesenen "Saldo 1" oder nach dem "Saldo 2" zu ermitteln sind, konnte im Streitfall offen bleiben. Bei der gebotenen jeweils kontinuierlichen Anwendung führen beide Berechnungen auf längere Sicht zum selben Ergebnis. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH V B 105/14 Urteil vom , 6 K 248/13 Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Anschaffungskosten - Anschaffungsnebenkosten beim geplanten, aber gescheiterten Erwerb von GmbH-Anteilen: 1. Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. 2. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten bleiben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig sind und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilen, sind auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig. 3. Welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen sind, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an. 4. Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, rechnen, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten. Denn zu diesen gehört nicht nur der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das Wirtschaftsgut zu erlangen. 5. Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einem Erwerb angefallen sind, sind dann Anschaffungskosten, wenn die Kaufentscheidung bereits grundsätzlich getroffen wurde. 6. Vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft gehören zu den Anschaffungsnebenkosten einer - erstrebten - Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Beratung nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt. 7. Nicht alle der Finanzierung dienenden Aufwendungen sind zwangsläufig Werbungskosten. Eine von den Beteiligten als "Finanzierungsberatung" bezeichnete Beratung kann grundsätzlich nicht losgelöst und abweichend von den anderen Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb durchgeführt worden sind, betrachtet werden; vielmehr müssen die Beratungsleistungen einheitlich beurteilt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Aufwendungen zur Abgrenzung zwischen Werbungkosten und Anschaffungs(neben)kosten ist nicht die Bezeichnung der Leistung, die die Vertragspartner (z. B. in der Rechnung) gewählt haben, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung. rechtskräftig (Quelle: FG Hamburg, 7
8 back to top BMF BMF-Schreiben vom Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften. Kurz zusammengefasst: Mit Datum vom hat das BMF die finale Fassung des Schreibens zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften vorgelegt. Das Schreiben ersetzt die bisherige Fassung vom und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Inhalte: > Ausländische Personengesellschaften sind für deutsche steuerliche Zwecke nach dem sog. Rechtstypenvergleich als Personen- oder Kapitalgesellschaften einzuordnen. Das BMF-Schreiben verweist in diesem Zusammenhang unverändert auf das BMF- Schreiben vom , in dem die Kriterien zur Einordnung der US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) zusammengefasst sind. Wünschenswerte weitere Ausführungen, etwa zu den Fragen der uneingeschränkten Anwendung des LLC-Schreibens auf andere ausländische Gesellschaftsformen oder der Gewichtung der im LLC- Schreiben aufgeführten Kriterien enthält das BMF-Schreiben nicht. > Mit der Einfügung des 50d Abs. 1 S. 11 EStG im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine ausländische Personengesellschaft die Entlastung von inländischen Abzugssteuern beanspruchen kann, falls die Personengesellschaft selbst mit den zugrunde liegenden Einkünften nach dem Recht des anderen Staates als dort ansässige Person steuerpflichtig ist. Im Gegensatz zum Entwurfschreiben vom verweist die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang nunmehr auf die Anwendung von 50d Abs. 1 bis 6 EStG. Somit sollten entsprechende ausländische Personengesellschaften nach Auffassung der Finanzverwaltung künftig insbesondere auch die Freistellung von Abzugssteuern gem. 50d Abs. 2 EStG beantragen können. > Eine wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen Schreiben vom stellen die Ausführungen zum Begriff des Unternehmensgewinns isd. Art. 7 OECD-MA dar. Die Finanzverwaltung folgt nunmehr der zwischenzeitlich ergangenen BFH-Rechtsprechung, wonach der Unternehmensgewinnbegriff isd. Art. 7 OECD-MA aus deutscher steuerlicher Sicht lediglich Gewinne aus originär gewerblicher Tätigkeit und nicht auch die Gewinne aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten von gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften umfasst. > Die Finanzverwaltung nimmt ausführlich Stellung zur Anwendung von 50i EStG und geht in diesem Zusammenhang auch auf die im Rahmen des Kroatien- Steueranpassungsgesetzes vorgenommenen Änderungen ein. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen im Wesentlichen dem Entwurfschreiben vom > Nach dem neuen BMF-Schreiben handelt es sich bei grenzüberschreitenden Sondervergütungen sowie durch das Sonderbetriebsvermögen veranlassten Erträgen und Aufwendungen sowohl im Inbound- als auch Outbound-Fall abkommensrechtlich um Unternehmensgewinne isd. Art. 7 OECD-MA. Die Finanzverwaltung bekräftigt damit ihre bisherige Rechtsauffassung, die auch in 50d Abs. 10 EStG verankert ist. Die im Entwurfschreiben vom noch enthaltene Auffassung, dass 50d Abs. 10 EStG im Hinblick auf das Sonderbetriebsvermögen II nicht anzuwenden sei, ist nunmehr entfallen. < back > 8
9 BMF-Schreiben vom Vordruckmuster für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen; Vordruckmuster USt 1 TG. BMF-Schreiben vom Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse BMF-Schreiben vom Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen Umfangreiche, laufend aktualisierte Übersicht über die von der Finanzverwaltung zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehenen Urteile des Bundesfinanzhofes. back to top EU Ausland OECD vom Die OECD hat einen überarbeiteten Zeitplan zur Anhörung von Interessengruppen im Rahmen der BEPS-Konsultationen veröffentlicht. EU-Kommission vom Staatliche Beihilfen: Kommission weitet eingehende Prüfung des Körperschaftsteuersystems in Gibraltar auf Steuervorentscheidungspraxis aus. EU-Kommission vom Klage gegen Deutschland wegen Vorschriften zur MwSt-Erstattung für Marktbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern. Schweizerische Eidgenossenschaft vom Der Bundesrat hat entschieden, die Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III zu eröffnen. Bestehende steuerliche Regelungen, die sich nicht mehr mit internationalen Standards decken, sollen abgeschafft werden. Zu nennen sind insbesondere kantonale Steuerstatus für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften. Darüber hinaus ist geplant, eine Lizenzbox sowie eine zinsbereinigte Gewinnsteuer einzuführen. back to top Eine Auflistung der Büros finden Sie unter Autor: Servicebereich Knowledge & Learning Germany - Fachbereich Steuern Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar. Die Veröffentlichung enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der hier angesprochenen oder hinsichtlich anderer rechtlicher Themen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Linklaters LLP. Linklaters LLP. Alle Rechte vorbehalten Linklaters LLP ist eine in England und Wales unter OC registrierte Limited Liability Partnership, die als Anwaltskanzlei durch die Solicitors Regulation Authority zugelassen ist und deren Bestimmungen unterliegt. Der Begriff "Partner" bezeichnet in Bezug auf die Linklaters LLP Gesellschafter sowie Mitarbeiter der LLP oder der mit ihr verbundenen Kanzleien oder sonstigen Gesellschaften mit entsprechender Position und Qualifikation. Eine Liste der Namen der Gesellschafter der Linklaters LLP und der Personen, die zwar nicht Gesellschafter sind, aber als Partner bezeichnet werden, sowie ihrer jeweiligen fachlichen Qualifikation steht am eingetragenen Sitz der Firma in One Silk Street, London EC2Y 8HQ, England, oder unter zur Verfügung. Bei diesen Personen handelt es sich um deutsche oder ausländische Rechtsanwälte, die an ihrem jeweiligen Standort als nationale, europäische oder ausländische Anwälte registriert sind. 9
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