Aussschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften

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1 Fachbereich 21 Abgestimmt mit Fachbereich Sachbearbeiter/in: FBL 21 32, 36, 40, 52, 60, 66, 67 Telefon: 1700 Datum: Vorlage Nr. Anlage/n Nr/n. öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Aussschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften Betreff Verbot von Wildtieren auf städtischen Flächen; hier: Antrag von Bündnis 90/Die Grünen vom für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am mit Verweisungsbeschuss an den Liegenschaftsausschuss Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: Innenauftr./Kost.Art/PSP-El. Der beiliegende Plan soll eine Anlagen-Nummer erhalten. Bei Beratungen in Ausschüssen/Bezirksvertretungen nimmt/nehmen teil: StK Cyprian, FBL 21 Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeiter/in FB-Leiter /in Beigeordnete/r I II III IV V VI VII weiter an OB IXI Städtische Gesellschaften, Kopie ab am Bedenken bzw. Änderungswünsche: an IXI Urschriftlich an den/die Geschäftsbereichsleiter/in m. d. B., die Bedenken auszuräumen bzw. die vorgeschlagenen Änderungen zu berücksichtigen (Oberbürgermeister) IXI Herrn Oberbürgermeister m. d. B. um Behandlung im nächsten VV (Stadtdirektor/in Beigeordnete/r) IXI Kenntnis genommen und weiter an 05/3 z. w. V. (Oberbürgermeister)

2 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. öffentlich nichtöffentlich Datum Anlage Nr. FB/Geschäftszeichen: FB Beratungsfolge: Sitzungstermin: Aussschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften Betreff Verbot von Wildtieren auf städtischen Flächen; hier: Antrag von Bündnis 90/Die Grünen vom für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am mit Verweisungsbeschuss an den Liegenschaftsausschuss Beschlussentwurf: 1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung ist gebeten, mit dem Deutschen Städtetag Verbindung aufzunehmen, um auf eine Änderung des Tierschutzgesetzes im Sinne einer sachgerecht erscheinenden Wildtierbeschränkung in Zirkussen hinzuwirken. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja IXI nein IXI Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten

3 TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. öffentlich nichtöffentlich Datum Anlage Nr. FB/Geschäftszeichen: FB Beratungsfolge: Sitzungstermin: Aussschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften Betreff Verbot von Wildtieren auf städtischen Flächen; hier: Antrag von Bündnis 90/Die Grünen vom für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am mit Verweisungsbeschuss an den Liegenschaftsausschuss Beschluss: 1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung ist gebeten, mit dem Deutschen Städtetag Verbindung aufzunehmen, um auf eine Änderung des Tierschutzgesetzes im Sinne einer sachgerecht erscheinenden Wildtierbeschränkung in Zirkussen hinzuwirken. Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja IXI nein IXI Beschlussausfertigung Beschlussfassung des am Stimmverhältnis Für die Richtigkeit Krefeld, Schriftführer

4 Begründung Seite 1 1. Ausgangsituation: Mit anliegendem Scheiben vom (Vorlage Nr. 3135/12) hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Krefeld einen Antrag unter dem Titel Verbot von Wildtieren auf städtischen Flächen gestellt, um dort folgenden Beschluss zu fassen: Die Stadtverwaltung Krefeld überlässt Zirkusbetriebene mit, Wildtieren, die bei CITES gelistet sind, ab sofort keine städtischen Flächen mehr. Der Antrag wurde unter der Vorlage Nr. 3249/12 vom Verwaltungsausschuss am an den Liegenschaftsausschuss zur weiteren Behandlung verwiesen. 2. Sachverhalt: 2.1 Welche Tierarten umfassen die CITES-Listen? CITES ( = Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist die die Abkürzung für das Washingtoner Artenschutzübereinkommen aus dem Jahre Ziel dieses Übereinkommens war und ist die Kontrolle bzw. das Verbot des gewerbsmäßigen Handels mit Exemplaren gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen; auch der Erwerb entsprechender Andenken (Elfenbein) fällt hierunter. In das Abkommen sind bislang mehr als 5000 Tier- und rund Pflanzenarten aufgenommen worden. Sie werden in drei Anhängen gelistet: Anhang I enthält unmittelbar vom Aussterben bedrohte Arten wie Großwale, Menschenaffen, Fischotter, Tiger, Pandabären und mit Ausnahmen für einige Länder Elefanten. Mit diesen Arten oder ihren Produkten darf international nicht gehandelt werden. Anhang II umfasst etwa Flusspferde, Kraniche, Kolibris, Geckos und einige Affenarten. Der Handel mit ihnen unterliegt strengen Auflagen. Die Art darf dadurch nicht weiter gefährdet werden. Bei Ihnen ist nur ein kontrollierter Handel mit Ausfuhrdokumenten erlaubt. Die meisten der gelisteten Arten stehen in diesem Anhang. Anhang III enthält Arten, für die nur von einzelnen Ursprungsländern eine Handelskontrolle nach dem Muster für Anhang II-Arten gewünscht wird. Die meisten Einträge haben Ghana, Indien, Honduras und Costa Rica veranlasst, die ihre Tierwelt vor dem Zugriff des Tierhandels schützen wollen (z.b. Nasenbär in Uruguay). (Quelle: dpa) Anmerkung zu Punkt 2.1: in Deutschland sind die Anhänge von CITES bzw. des WA nicht rechtsverbindlich, sondern die Anhänge A bis D der EG-VO Nr. 338/97 in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz, in denen u.a. die Arten der Anhänge I bis III des WA enthalten sind. 2.2 Um welche städtische Flächen geht es? Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Wildtierverbot im Rahmen zirsensischer Darstellungen bezieht sich auf alle städtische Flächen, die sich in 3 Kategorien einteilen lassen.

5 Begründung Seite 2 Flächen im Vermögen der Stadt Krefeld (hierauf hat die Stadt Krefeld Der Oberbürgermeister unmittelbaren Einfluss). Hierzu zählen insbesondere: Frei- und Veranstaltungsflächen im Vermögen des Fachbereiches 21 Zentraler Finanzservice und Liegenschaften -, z.b. Sprödentalplatz, Festplätze in Krefeld-Traar und Krefeld-Oppum, Pachtareale, sonstige liegenschaftliche Bevorratungsflächen. Schulflächen des Fachbereiches 40 Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst,, soweit nicht in der Verwaltung anderer Organisationseinheiten stehend, Flächen im Bereich von Sport- und Bädereinrichtungen oder im Bereich des Naherholungszentrums Elfrather See, die vom Fachbereich 52 Sport -und Bäder verwaltetet werden Flächen in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden der Stadt Krefeld, die im Eigentum des Fachbereiches 60 Zentrales Gebäudemanagement stehen. Straßen und Parkplatzflächen im Eigentum des Fachbereiches 66 Tiefbau - Grünflächen im Eigentum des Fachbereiches 67 Grünflächen Flächen im Vermögen städt. Töchter (hierauf hat die Stadt Krefeld lediglich mittelbar im Rahmen ihres Beteiligungscontrollings und unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Gesellschaft Einfluss). Hierzu zählen insbesondere: Flächen im Eigentum der Wohnstätte Krefeld AG sowie der Krefelder BauGmbH Flächen der Stadtwerke Krefeld AG Flächen im Eigentum der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld mbh Flächen der Grundstücksgesellschaft mbh & Co. KG Grundstücke der Städt. Seniorenheime ggmbh Im Stadtgebiet gelegene Flächen im Eigentum von Privatpersonen bzw. privatrechtlichen Gesellschaften (auf deren Vermarktung hat die Stadt keinen Einfluss,, da hierüber der jeweilige Eigentümer frei verfügungsberechtigt ist) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen konzentrieren sich die nachfolgenden Betrachtungen auf die Flächen im Vermögen der Stadt Krefeld. 2.3 Würdigung eines evtl. Wildtierverbotes für Zirkusvorstellungen auf Flächen im Vermögen der Stadt Krefeld Der Tierschutz besitzt als Staatsziel Verfassungsrang. Er ist wesentlich im Bewusstsein der Menschen verankert. Die Stadt Krefeld weiß deshalb die übergroße Mehrheit der Bevölkerung hinter sich, wenn sie tierschutzwidrige Haltungen von Tieren verurteilt und ihnen mit den ihr zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln konsequent entgegen tritt. Der Bund ist zuständig für die Ausgestaltung des Tierschutzrechts. Er definiert die gesetzlichen Regelungen/Beschränkungen für Tierhaltungen. Da er im Bereich der Tierhaltung in Zirkusbetrieben bislang nur zurückhaltend agiert, werden bundesweit kommunale Beschränkungen bei der Vergabe öffentlicher Plätze an

6 Begründung Seite 3 Zirkusbetriebe, die bestimmte Wildtierarten in ihrem Programm führen, diskutiert. Eine höherrichterliche Rechtsprechung existiert hierzu bislang nicht, wobei aber im Weiteren die nachfolgend dargestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Chemnitz vom für viele Städte Richtschnur in ihrer weiteren Entscheidungspraxis war und ist. Erfahrungen aus anderen Großstädten: Soweit in dem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen auf andere Städte mit einem bereits existierenden Wildtierverbot verwiesen wurde, konnten hierzu zwischenzeitlich folgende Informationen recherchiert werden: In Chemnitz hatte der Stadtrat im Jahr 2007 einen Beschluss gefasst, wonach Zirkusunternehmen mit exotischen Tieren (wie Elefanten, Giraffen oder Nashörner) keinen Pachtvertrag für städt. Gelände mehr erhalten sollten. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit rechtskräftigem Beschluss vom entschieden, dass die Stadt Chemnitz nicht befugt ist, den Abschluss von Platzüberlassungsverträgen mit Zirkusunternehmen davon abhängig zu machen, dass diese sich verpflichten, bestimmte Wildtierarten nicht mitzuführen und nicht auftreten zu lassen. Maßgeblich hierfür war die Auffassung des Gerichts, dass das Verbot des Mitführens und des Auftretens von bestimmten Wildtierarten in Zirkussen in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Freiheit der Berufsausübung gem. Art 12 Abs.1 Grundgesetz (GG) eingreift. Sofern ein Zirkusunternehmen über die erforderlichen Erlaubnis verfüge, die ihm gestatte, gewerbsmäßig Tiere zur Schau oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, übe das Unternehmen eine erlaubte berufliche Tätigkeit aus. In diese dürfe nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Eine solche gesetzliche Eingriffsmöglichkeit existiere nicht. Auch aus der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG ergebe sich nicht, dass Grundrechtseingriffe ohne besondere Rechtsgrundlage zulässig seien. In Schwerin wurden zeitweise zwar Überlegungen angestellt, Zirkusbetriebe, die bestimmte exotische Tiere mit sich führen, von der Vergabe öffentlicher Plätze auszuschließen. Im Hinblick auf die in Chemnitz gemachten Erfahrungen und nach erneuter rechtlicher Bewertung ist man dort jedoch zu der Überzeugung gelangt, für ein derartiges Vorgehen keine Rechtsgrundlage zu besitzen. Deshalb findet kein Ausschluss statt. Zirkusse werden von der Veterinärbehörde auf Grundlage der Zirkusleitlinien überwacht. Die Stadt Köln hat im April 2008 beschlossen, keine Standplätze auf städtischem Gelände mehr an Unternehmen zu vergeben, die mit Menschenaffen, Tümmlern, Delphinen, Flamingos, Pinguinen, Nashörnern, Wölfen, Giraffen, Elefanten, Flusspferden und Bären reisen. Ein anschließend eingereichter Bürgerantrag sprach sich dafür aus, die Beschränkung von Wildtieren in Zirkusbetrieben auf öffentlichen Plätzen in Köln um Großkatzen, Primaten, Krokodile und Kängurus zu ergänzen. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am diesem Antrag zugestimmt. Eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses ist bislang noch nicht erfolgt. Größere Zirkusunternehmen (z.b. Zirkus Krone) haben seitdem Privatgelände in Köln für ihre Vorstellungen angemietet. Die Stadt Stuttgart hat in 2011 folgende Festlegung für sich getroffen ( sog. Stuttgarter Weg): Im Spannungsfeld zwischen den geltenden

7 Begründung Seite 4 bundesrechtlichen Vorgaben, den neuen erweiterten tierärztlichwissenschaftlichen Erkenntnissen zur arttypischen Haltung von Wildtieren, denen die Wanderzirkusse oft nicht gerecht werden können, und dem praktizierten Tierschutz vor Ort kann aus Sicht der Verwaltung Zirkusbetrieben mit Wildtieren nur noch der Cannstatter Wasen im Rahmen der bisherigen Vergabepraxis zur Verfügung gestellt werden. Die Ausnahme für den Cannstatter Wasen ist aufgrund der gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen angezeigt. Somit wird Zirkusbetrieben, die die tierschutzrechtlichen Haltungsbedingungen für Wildtiere erfüllen, insbesondere die, die geltende Zirkusleitlinien voll einhalten und sogar teilweise darüber hinausgehen, die Möglichkeit für ein Gastspiel im Rahmen der Vergaberichtlinien in Stuttgart eröffnet. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Platz nicht im Eigentum der Landeshauptstadt Stuttgart steht, sondern in.stuttgart gehört und von der 100%-igen Tochter der Stadt verwaltet wird. Eine generelle Beschränkung, die über den Stuttgarter Weg hinausgeht, ist nicht möglich. Ohne diese Ausnahme würde es auf dem Cannstatter Wasen keine Zirkusgastspiele mehr geben auch keinen Weltweihnachtszirkus. Dies ist seitens der Stadtverwaltung nicht gewünscht. Mit dem Stuttgarter Weg wird sowohl den tierschützerischen als auch den zirzensischen Interessen Rechnung getragen. Diese Vorlage schließt private Grundstücke nicht ein, da deren Verpachtung öffentlich-rechtlich nicht geregelt werden kann. Bereits verbindlich ausgehandelte und unterschriebene Verträge mit Zirkusunternehmen mit Wildtieren werden von dieser Regelung nicht berührt. Aus dem Stadtstaat Bremen wurde ebenfalls über ein Wildtierverbot berichtet. Hierzu vermeldete der Weserkurier am : Im Dezember 2011 erst hat die Bremische Bürgerschaft mit den Stimmen von SPD, Grünen und Linken ein Wildtierverbot für Zirkusse beschlossen. Doch das ändert offensichtlich nichts an der Praxis: Im März gastiert der Circus Belly auf einem Privatgrundstück in Bremen. In der Manege werden dann auch Krokodile, Schlangen und Löwen zu sehen sein. In München kam die Verwaltung in 2010 nach einem umfänglichen Rechtsgutachten u.a. zu folgendem Ergebnis: Die Einführung einer Tierarten- Positivliste für die in München gastierenden Zirkusse kann für die Theresienwiese und andere öffentlich-rechtlich gewidmete Flächen aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen. Diese Ausführungen hat der zuständige Verwaltungs- und Personalausschuss unter Vorsitz des Oberbürgermeisters am zur Kenntnis genommen. Zugleich wurde die Verwaltung beauftragt, für sog. fiskalische Flächen einen gesonderten Überlassungsvertrag zu konzipieren, der auf ein Wildtierverbot abstellt. Da Zirkusunternehmen sich eher für öffentlich gewidmete Flächen interessierten, werde eine derartige Regelung so die Münchener Einschätzung - wohl selten zur Anwendung kommen. In Kassel wurde die Verwaltung per Beschluss des Magistrats im Juni 2009 beauftragt, tierschutzrechtliche und insbesondere auch die Belange der öffentlichen Sicherheit (Stichwort: Ausbruchssicherheit) bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Zirkusgastspielen besonders zu würdigen. Aufgrund der dort erst im Nachhinein bekanntgewordenen Entscheidung des VG Chemnitz wurde dieser Auftrag jedoch revidiert (Hessennachrichten HNA vom Stadt kippt Verbot für Zirkusunternehmen Wildtiere weiterhin erlaubt. Aktuelle Entwicklung: Mangels gesetzlicher Regelungen werden in Deutschland für die Beurteilung tierschutzrechtlich akzeptabler Lebensumstände in

8 Begründung Seite 5 Zirkusbetrieben das vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) herausgegebene Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom (Säugetiergutachten) und die Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom (Zirkusleitlinien) herangezogen. Danach sollen in Zirkusbetrieben nur Tiere gehalten werden, die regelmäßig - d. h. täglich - beschäftigt und unter Zirkusbedingungen verhaltensgerecht untergebracht sowie schadensfrei transportiert werden können. Mit Schreiben vom hat das BMELV eine Überarbeitung des Säugetiergutachtens und daran anschließend, weil aufeinander aufbauend, der Zirkusleitlinien angekündigt und die Tierschutzbehörden um Äußerung gebeten. Mehrere Kommunen haben in ihrer Stellungnahme dazu aufgefordert, die derzeit gültigen Anforderungen an die Haltung von Zirkustieren im Sinne einer zeitgemäß stärkeren Ausprägung tierschutzrechtlicher Aspekte weiterzuentwickeln. Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass der Forderung des Bündnisses Tierschutz in Bezug auf den Verzicht der Haltung von Großkatzen, Großbären, Robben, Elefanten, Flusspferden und Giraffen in Zirkusbetrieben nachgekommen wird. Ziel sollte sein, dass für die Zurschaustellung dieser Wildtierarten keine neuen tierschutzrechtlichen Erlaubnisse nach 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) mehr ausgesprochen werden können. Mit dieser Vorgehensweise werden wirtschaftliche Härten für die Zirkusbetreiber vermieden. Sie erhalten Zeit, ihre Programme entsprechend umzustellen. Es ist zu hoffen, dass sich möglichst viele Kommunen/Länder dieser Forderung anschließen und die öffentliche Meinungsbildung den Gesetzgeber zum Einlenken bewegt, nachdem die in Kommunen und Ländern bis in den Bundesrat hinein seit 2003 geführte politische Diskussion bundesgesetzlich bislang nicht zu dem von Tierschützern geforderten Verbot geführt hatte. Im März 2008 trat die Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung- ZirkRegV) in Kraft. Zur Umsetzung wurde ein IT-gestütztes bundesweites Zirkusregister eingerichtet, auf das die zuständigen Tierschutzbehörden aller Bundesländer Zugriff haben. Die zentrale Dokumentation des Registers ermöglicht der vor Ort kontrollierenden Behörde, sofort Zugriff auf die notwendigen Daten des zu prüfenden Zirkusunternehmens zu erhalten. Durch die ZirkRegV bzw. das Führen eines Zentralregisters besteht erstmals die Möglichkeit, Zirkusse, die Defizite in der Tierhaltung aufweisen, nachhaltig bundesweit verfolgen zu können. Nicht auszuschließen ist, dass sich als ein Effekt hieraus auch die Zahl der Tierhaltungen auf längere Sicht dezimieren könnte. Denn durch effektivere Überwachungsmaßnahmen kann Zirkusbetrieben, deren Tierhaltungsbedingungen nicht ausreichen und nicht verbessert werden, letztlich die Erlaubnis des zur Schau Stellens ihrer Tiere entzogen oder nicht verlängert werden. Mit der Einrichtung des bundesweiten Zirkusregisters wurde zudem eine zentrale Forderung des Bündnisses Tierschutz erfüllt. Zirkusbetriebe unterliegen der vollen tierschutzrechtlichen Überwachung unabhängig davon, ob sie auf einem privaten oder öffentlichen Platz gastieren. Anmietungen von Plätzen bei Privaten (z.b. bei Landwirten) kommen allerdings i. d. R. nur bei kleineren Zirkusbetrieben in Betracht. Größere Zirkusbetriebe gastieren in Krefeld üblicherweise auf dem Sprödentalplatz, kleine Familienzirkusbetriebe in früheren Jahren gelegentlich auch auf Schulhöfen in der Ferienzeit. Die Überwachungsmaßnahmen werden in Krefeld von der

9 Begründung Seite 6 Tierschutzbehörde und den Amtsveterinären des Fachbereichs 32 - Ordnung der Stadt in der rechtlich vorgesehenen Form zeitnah und vollständig durchgeführt. Evtl. festgestellte Verstöße werden geahndet bzw. deren Beseitigung konsequent mit den Mitteln des Verwaltungsrechts durchgesetzt. Zwischenzeitlich haben sich auch verschiedene Interessenvertretungen an den Oberbürgermeister der Stadt Krefeld gewandt, um ihre Sicht der Dinge darzustellen. Im Einzelnen sind dies die Gesellschaft der Circusfreunde e.v./osthofen mit Schreiben vom und der Berufsverband der Tierlehrer e.v./hamburg mit Schreiben vom Beiden Einrichtungen wurde zugesagt, ihre Darlegungen in den weiteren Meinungsbildungsprozess einfließen zu lassen. Die Schreiben sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Krefelder Situation: In Krefeld wird in den letzten Jahren von Zirkusunternehmen ganz überwiegend der Sprödentalplatz nachgefragt und zwar wegen seines Bekanntheitsgrades, seiner zentralen Lage und Größe sowie wegen seiner günstigen verkehrsmäßigen Anbindung und Erreichbarkeit. Da dieser Platz bereits jetzt über das Jahr hinweg mit verschiedensten Veranstaltungen eine relativ starke Auslastung aufweist und die immissionsschutzrechtlichen Beurteilungen (Lärmschutz der Nachbarschaft etc.) im Verlaufe der Jahre verschärft wurden, hat die Verwaltung von sich aus im Durchschnitt nur noch mit 2 Zirkusveranstaltern pro Jahr Verträge abgeschlossen. In den Jahren 2009 und 2010 wiesen dabei die Zirkusveranstaltungen Vorführungen mit Wildtieren aus. Im Jahr 2011 wurde nur ein Zirkus verpflichtet, der keine Wildtiere im Programm hatte. Ein weiterer Zirkus, der zur Jahreswende 2011/2012 den Sprödentalplatz nutzte, verzichtete ebenfalls auf Wildtiere. Vertragliche Bindungen bestehen bereits jetzt mit einem Zirkus, der in der 2. Juli-Hälfte 2012 den Sprödentalplatz nutzt und wiederum Wildtiere in seinem Programm hat. Je nach Dauer der Veranstaltung generiert die Stadt Krefeld im Übrigen zwischen EUR Platzmiete für ein Gastspiel. 3. Zusammenfassendes Ergebnis: Die generelle Vorenthaltung öffentlicher Plätze für eine als legal zu bezeichnende Tätigkeit ohne besonderen Grund im Einzelfall dürfte nach Auffassung der Verwaltung vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung und Rechtslage einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten. Einem Verbot der Wildtierhaltung im Zirkus sind in Deutschland verfassungsrechtlich hohe Hürden gesetzt, denn es würde einen Eingriff in Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit darstellen. Nach herrschender Meinung bleibt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst einmal die Wirkung der 2008 in Kraft getretenen Zirkusregisterverordnung abzuwarten, bevor anderen Sanktionen ergriffen werden können. Die Verwaltung kann deshalb dem Stadtrat aktuell keine Beschlussfassung hinsichtlich beschränkender Regelungen in Krefeld entsprechend dem vorliegenden Antrag vorschlagen. Die Verwaltung empfiehlt im Weiteren, zunächst die Entwicklung im Zusammenhang mit der vom BMELV derzeit betriebenen Aktualisierung des Säugetiergutachtens und der Zirkusleitlinien zu beobachten und ggfs. dann entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Parallel könnte mit der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages Verbindung aufgenommen werden, um im Gesetzgebungsverfahren eine Änderung des

10 Begründung Seite 7 bestehenden Tierschutzgesetzes im Sinne einer sachgerecht erscheinenden Wildtierbeschränkung in Zirkussen zu erreichen.

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