58 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
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- Cornelia Kopp
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1 58 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnisse nach 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen. (2) Die Befugnis nach 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen. Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 51
2 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 52
3 67 OWiG Einspruch und Frist (1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend. (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 53
4 Zwischenverfahren ( 69 OWIG) - Ist der Einspruch nicht wirksam eingelegt (z.b. Frist oder Form sind nicht gewahrt, verwirft die Verwaltungsbehörde den Einspruch als unzulässig. Dagegen kann innerhalb von zwei Wochen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (Amtsgericht). - Ist der Einspruch zulässig, prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Falls sie ihn nicht zurücknimmt, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 54
5 Entscheidung des Amtsgerichts ( 71 ff. OWiG) - mit Hauptverhandlung durch Urteil - Der Betroffene ist grundsätzlich zum Erscheinen verpflichtet. - ohne Hauptverhandlung durch Beschluss Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 55
6 Gegen das Urteil oder den Beschluss des Amtsgerichts ist u. a. Rechtsbeschwerde zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 festgesetzt worden ist ( 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird ( 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Das Beschwerdegericht (OLG) lässt die Rechtsbeschwerde zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 56
7 Frist ( 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341, 345 StPPO) für die Einlegung der Rechtsbeschwerde: Innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Amtsgericht für die Begründung der Rechtsbeschwerde: Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 57
8 Nach 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden in das Gewerbezentralregister eingetragen: rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des 9 OWiG oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 beträgt. Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 58
9 7 Spezifische strafbewehrte Handlungen (Straftaten) 11 GGBefG Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a GGBefG: 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c oder Nummer 4 Buchstabe c und d GGBefG Zuwiderhandlung gegen eine auf 3 Abs. 1 GGBefG beruhende Rechtsvorschrift über das Zusammenpacken, Zusammenladen, die Verpackung, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge, einschließlich deren Herstellen, Einführen, Inverkehrbringen, Betreiben und Verwenden Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 59
10 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Güter.. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überlässt und dadurch die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (6) Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 60
11 330d StGB Begriffsbestimmungen.. 4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus a) einer Rechtsvorschrift, b) einer gerichtlichen Entscheidung, c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt, d) einer vollziehbaren Auflage oder e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden dient;. Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 61
12 Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter durch die zuständigen Behörden ( 9 Abs. 1 GGBefG) - Polizei, BAG, bestimmte Landesbehörden - Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, u. a. Vernehmung des Beschuldigten ( 160 ff. StPO) Erhebung der öffentlichen Klage bei hinreichendem Tatverdacht ( 170 Abs. 1 StPO) oder Absehen von der Strafverfolgung bzw. Einstellung des Strafverfahrens ( 153 ff. StPO) Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 62
13 Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das zuständige Gericht ( 198 ff. StPO) - zuständiges Gericht: Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht) 24, 25, 28 GVG Landgericht 74, 76 GVG Hauptverhandlung ( 213 ff StPO) - Anwesenheitspflicht des Angeklagten ( 231 StPO) Urteil nach Abschluss der Hauptverhandlung ( 260 StPO) Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 63
14 Rechtsmittel gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts: grundsätzlich Berufung ( 312 StPO) innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich beim Amtsgericht, das das Urteil erlassen hat ( 314 StPO) binnen einer weiteren Woche kann die Berufung in gleicher Form begründet werden ( 317 StPO) Berufungsinstanz ist das Landgericht kleine Strafkammer ( 74 Abs. 3, 76 GVG) oder grundsätzlich (Sprung-)Revision ( 335 StPO) innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich beim Amtsgericht, das das Urteil erlassen hat ( 341 StPO) Begründung der Revision binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision beim Amtsgericht ( 345 StPO) Revisionsinstanz ist das OLG ( 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG) Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 64
15 Rechtsmittel gegen Berufungsurteile des Landgerichts Revision ( 333 StPO) innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich beim Amtsgericht, das das Urteil erlassen hat ( 341 StPO) Begründung der Revision binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision beim Landgericht ( 345 StPO) Revisionsinstanz ist das OLG ( 121 Abs. 1 GVG) Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 65
16 Rechtsmittel gegen Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug Revision ( 333 StPO) innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich beim Amtsgericht, das das Urteil erlassen hat ( 341 StPO) Begründung der Revision binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Revision beim Landgericht ( 345 StPO) Revisionsinstanz ist der BGH ( 135 Abs. 1 GVG) Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 66
17 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 67
18 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 68
19 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 69
20 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 70
21 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 71
22 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 72
23 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 73
24 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 74
25 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 75
26 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 76
27 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 77
28 Einzelne Fälle aus dem Bereich der GGVSEB-Ordnungswidrigkeiten 1 Mehrere Verantwortliche für die Einhaltung derselben Vorschrift 2 Begriff Rechtsvorschriften in und ADR 3 Begriff Unversehrtheit in ADR Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 78
29 1 Mehrere Verantwortliche für die Einhaltung derselben Vorschrift OLG Jena Beschluss vom Ss 34/05 (Auszug) Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 79
30 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 80
31 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 81
32 Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 82
33 2 Begriff Rechtsvorschriften in und ADR , abgestellt auf den Verlader Satz 2 Bei der Ankunft am Be-.. ladeort müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie ggf. der (die) Großcontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung den Rechtsvorschriften genügen. Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder ggf. der (des) Großcontainer(s), Schüttgut-Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, ein Schüttgut-Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt. Vor der Beladung muss das Fahrzeug oder der Container von innen und außen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten. Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 83
34 Der Bund/Länder-Fachausschuss Beförderung gefährlicher Güter ist, ausgehend von einer Stellungnahme des Bundesamtes für Güterverkehr vom 21. Februar 2011, zu dem Ergebnis gelangt, dass unter den Begriff Rechtsvorschriften im Sinne von und ADR nur gefahrgutrechtliche Vorschriften zu fassen sind. Diese Rechtsauffassung wird mit folgenden Argumenten begründet: - Zweck des ADR ist es, die Besonderheiten bei der Beförderung gefährlicher Güter zu regeln; denn diese Beförderung bleibt nach Artikel 5 des ADR den allgemeinen Verkehrsvorschriften unterworfen. - Die Prüfungsmaßnahmen vor der Beladung eines in ADR aufgeführten Beförderungsmittels sind in dieser Vorschrift abschließend geregelt. Sie bestehen in einer Kontrolle der Dokumente und in einer Sichtprüfung der jeweils verwendeten Beförderungsmittel und deren bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung. - Diese Prüfungsmaßnahmen eignen sich nur bedingt, um die Einhaltung anderer (nicht gefahrgutrechtlicher Vorschriften) zu prüfen. So könnten hinsichtlich der Einhaltung der Sozialvorschriften im Rahmen von Kontrollen der Dokumente zwar die Schaublätter eines analogen Kontrollgeräts geprüft werden. Für die Kontrolle der Daten auf einer Fahrerkarte fehlt es dem Belader indes regelmäßig an der erforderlichen Ausrüstung. - Die enge Auslegung des Begriffs Rechtsvorschriften wird auch durch den Wortlaut und die Systematik unter ADR gestützt. Die Beförderungsmittel und der Fahrzeugführer sollen insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung den Rechtsvorschriften genügen. Für diese beispielhaft aufgezählten Bereiche finden sich jeweils gefahrgutrechtliche Vorgaben im ADR. So kann z.b. hinsichtlich des Fahrzeugführers geprüft werden, ob dieser Inhaber der für die Beförderung erforderlichen Schulungsbescheinigung ist. Es kann kontrolliert werden, ob das Fahrzeug gemäß Teil 9 ADR für den entsprechenden Transport zugelassen ist und ob die Vorgaben der Anlage B des ADR für die Beförderungsausrüstung eingehalten sind. Dies weist ebenso darauf hin, dass unter den Begriff Rechtsvorschriften in ADR nur gefahrgutrechtliche Vorschriften zu fassen sind. Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 84
35 Tragen die o. a. Argumente die Rechtsauffassung, das Rechtsvorschriften im Sinne von und ADR nur gefahrgutrechtliche Vorschriften sind? Die Vorschrift des Artikels 5 ADR stellt lediglich klar, dass für Gefahrguttransporte auf der Straße neben den allgemeinen Verkehrsvorschriften auch die des ADR gelten. Sie verdrängen also diese Vorschriften nicht. Artikel 5 ADR schließt aber nicht aus, dass das ADR Bezug auf diese Vorschriften nimmt. Zwar konkludiert die Begründung des BLFA die Prüfung der Fahrerkarte in die Sichtprüfung des Fahrzeugs bzw. in die Kontrolle der Dokumente. Dass der Verlader im Regelfall jedoch nicht über die Geräte (Ausrüstung) verfügt und als solcher auch nicht explizit verpflichtet ist, solche Geräte bereit zu halten, führt jedoch nicht nicht zwingend zu der vom BLFA vorgenommenen einengenden Auslegung des Begriffs der Rechtsvorschriften in und ADR. Wegen des angeführten, regelmäßigen Unvermögens der Verlader erscheint es vielmehr erforderlich und auch verhältnismäßig, die Dokumentenkontrolle bzw. Fahrzeugsichtprüfung auf den Bereich zu beschränken, den Verlader üblicherweise abdecken können. Letztlich bestehen auch Zweifel daran, dass Wortlaut und Systematik von ADR die Auslegung des BLFA untermauern können. Nicht für alle dort beispielhaft aufgeführten Bereiche existieren nämlich gefahrgutrechtliche Vorschriften nicht. Das war schon für die in Rn Abs. 1 bzw. in ADR bis zum dort angesprochene bei der Be- und Entladung verwendete Fahrzeugausrüstung, und gilt auch für die seit dem bestehende Fassung von ADR, die sich auf die entsprechend verwendete Ausrüstung bezieht. Insoweit kommen neuerdings auch Gabelstabler als Ladeausrüstung in Betracht, für deren Beschaffenheit oder Verwendung das ADR verständlicherweise keine Vorschriften enthält. Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 85
36 3 Begriff Unversehrtheit in ADR , abgestellt auf den Verlader Satz 2 Bei der Ankunft am Be-.. ladeort müssen das Fahrzeug und der Fahrzeugführer sowie ggf. der (die) Großcontainer, Schüttgut-Container, Tankcontainer oder ortsbewegliche(n) Tank(s) (insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung den Rechtsvorschriften genügen. Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder ggf. der (des) Großcontainer(s), Schüttgut-Container(s), Tankcontainer(s) oder ortsbeweglichen Tanks sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug, der Fahrzeugführer, ein Großcontainer, ein Schüttgut-Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ihre Ausrüstung den Rechtsvorschriften nicht genügt. Vor der Beladung muss das Fahrzeug oder der Container von innen und außen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten. Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 86
37 Ist Satz 2 ADR hinreichend bestimmt, um die Bußgeldbewehrung im Rahmen von 3 OWiG zu rechtfertigen? Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird eine innere und äußere Untersuchung des Fahrzeugs oder Containers angeordnet, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit dieser Beförderungsmittel oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen. Zwar kann durch eine Untersuchung allein nicht sichergestellt werden, dass keine solchen Beschädigungen vorliegen. Durch sie kann allenfalls festgestellt werden, dass entsprechende Beschädigungen vorliegen oder nicht vorhanden sind. Gemeint ist deshalb offensichtlich, dass entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden müssen und im Fall dabei festgestellter und anschließend nicht beseitigten Beschädigungen mit den angesprochenen Folgewirkungen das Fahrzeug oder der Container nicht beladen werden dürfen. Offen bleibt aber, welche Beschädigungen der Beförderungsmittel deren Unversehrtheit oder die Unversehrtheit der Versandstücke beeinträchtigen können. Unversehrt sein bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch heil, nicht verletzt sein. Als unversehrt kommt demnach eine Sache in Betracht, deren ursprünglicher Zustand nachteilig verändert (verletzt) worden ist, die also eine Minderung (Schaden) erlitten hat Satz 2 ADR lässt sich entnehmen, dass zwischen Beschädigungen, die die Unversehrtheit einer Sache beeinträchtigen können, und solchen, die nicht so gestaltet sind, unterschieden wird. Welche Maßstäbe für die Einordnung in die eine oder die andere Gruppe anzulegen sind, darüber schweigt sich die ADR-Vorschrift jedoch aus. Das führt dazu, dass Satz 2 ADR und der Ordnungswidrigkeitentatbestand des 37 Nr. 21 Buchst. a GGVSEB nicht hinreichend bestimmt sind. Insoweit ist fraglich, ob die Bußgeldbewehrung 3 OWiG genügt. Triebel Gefahrgutrechtliche Verstöße, Verantwortlichkeiten, Sanktionen 87
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