Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

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1 JA NEIN ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/ KAPITEL: DAS VERWALTUNGSVERFAHREN 1. KREUZEN SIE AN! VERWALTUNGSVERFAHREN (= BESCHEIDVERFAHREN) 1) Die Vollziehung ist im Sinne des Gesetzmäßigkeitsgebots der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) strikt an die Gesetze gebunden. Der Gesetzgeber regelt mit dem Ziel, die Richtigkeit (= Gesetzmäßigkeit) des Vollziehungshandelns sicherzustellen, nicht nur den Inhalt des Vollziehungshandelns (= materielles Recht ), sondern auch, wie die Vollziehungsorgane bei Umsetzung der generellen Gesetze vorzugehen haben ( Verfahrensrecht ). 2) Verfahrensrecht zur Sicherstellung der Richtigkeit (= Gesetzmäßigkeit) der Vollziehung gibt es nur für Verwaltungsorgane, nicht auch für die Gerichtsorgane. 3) Das Verwaltungsverfahren (im engen Sinn) regelt mit dem Ziel richtiger (= gesetzmäßiger) Bescheide, wie eine Verwaltungsbehörde bei Erlassung einen Bescheids vorzugehen hat. 4) Es gibt sechs Formen des Verwaltungshandelns (Bescheid, Verordnung, Maßnahme, schlicht-hoheitliches Handeln, verwaltungsrechtlicher Vertrag, privatrechtliches Handeln). Wir bezeichnen als Verwaltungsverfahrensrecht (im engen Sinn) alle Gesetze, welche die Erlassung von Bescheiden regeln. 5) Nach der Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG ist das Verwaltungsverfahrensrecht eine Annexmaterie. Daher erlässt der Bund die Verwaltungsverfahrensgesetze für die Bundesmaterien, das Land erlässt die Verwaltungsverfahrensgesetze für die Landesmaterien. 6) Die Materiengesetze des Bundes und der Länder enthalten von den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) abweichende sonderverfahrensrechtliche Bestimmungen. Die Bundesverfassung erlaubt das in Art 11 Abs 2 zweiter Halbsatz B-VG. 7) Art 11 Abs 2 B-VG erlaubt es dem Bund, die Kompetenzen der Länder zur Regelung des Verwaltungsverfahrens, der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, des Verwaltungsstrafverfahrens und der Verwaltungsvollstreckung zur Vereinheitlichung an sich zu ziehen. 8) Der Bundesgesetzgeber hat von der Ermächtigung des Art 11 Abs 2 B-VG Gebrauch gemacht und auch im Kompetenzbereich der Länder einheitliche Regelungen betreffend das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung erlassen. 9) Der Bundesgesetzgeber hat aufgrund der Ermächtigung des Art 11 Abs 2 B-VG das Verwaltungsverfahren einheitlich für Bund und Land in einem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), geregelt. 10) Die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts sind einheitlich für Bund und Land in einem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), geregelt. 11) Unter Verwaltungsverfahrensgesetzen verstehen wir ausschließlich das EGVG, das AVG, das VStG und das VVG. 12) Neben AVG, VStG und VVG gibt es besondere Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes, etwa die Bundesabgabenordnung (BAO), das Agrarverfahrensgesetz (AgrVG), das Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG). (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 19/Seite 1

2 JA NEIN 13) Das AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde, bei Erlassung von Bescheiden bestimmte Verfahrensgrundsätze einzuhalten, so insbesondere ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. 14) Das VStG regelt das Verfahren der Verwaltungsstrafbehörden, die Verwaltungsübertretungen zu ahnden haben. Andere Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren hinaus finden sich im VStG nicht. 15) Das VVG regelt die zwangsweise Vollstreckung (= Exekution) von Leistungsbescheiden (und anderen Vollstreckungstiteln). 16) Welche Verwaltungsbehörden das AVG, das VStG, das VVG, die BAO und andere Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden haben, regelt das EGVG. ZUSTÄNDIGKEITEN; PARTEIEN; DAS ORDENTLICHE ERMITTLUNGSVERFAHREN 17) Die organisatorischen Instanzen bestimmen die Hierarchie der Verwaltungsorganisation. Davon zu trennen ist die Frage, welche organisatorische Instanz ein bestimmtes Verwaltungsverfahren zu führen hat. Diese Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren nennen wir administrative Instanz. 18) Welche organisatorische Verwaltungsinstanz administrativ ein bestimmtes Verwaltungsverfahren zu führen hat, bestimmen die Gesetze. 19) Das AVG nennt die administrative Instanz sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. 20) Besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs oder des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger administrativer Instanzenzug (Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG), so hat der zuständige Gesetzgeber festzulegen, welche Gemeindebehörde als II. administrative Instanz zur Führung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens zuständig ist. 21) Die Festlegung der für ein Verwaltungsverfahren zuständigen administrativen Instanz ist eine Kompetenz des jeweiligen Materiengesetzgebers. 22) Das AVG beschreibt das subjektive öffentliche Recht mit Rechtsanspruch und mit rechtlichem Interesse. 8 AVG regelt die Parteistellung im Verwaltungsverfahren. 23) Als Ermittlungsverfahren bezeichnet das Verwaltungsverfahren den Verfahrensteil bis zur Erlassung des Bescheids. Das Ermittlungsverfahren dient der Erforschung der für die Bescheiderlassung relevanten gesetzlichen Regelungen. 24) Kernstück des Verwaltungsverfahrens ist das Erkenntnisverfahren. 25) Wegen des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens sind Verwaltungsverfahren über Antrag von Parteien unzulässig. 26) Die Verwaltungsbehörde leitet Verwaltungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen, aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen auch oder nur auf Antrag einer Partei ein. 27) Die Verwaltungsbehörde bestimmt den Gang eines Verwaltungsverfahrens nach AVG von Amts wegen, sie ist von Anträgen und Zustimmungen der Partei nicht abhängig. Statt Amtswegigkeit des Verfahrens sagen wir auch Grundsatz der materiellen Wahrheit. 28) Im Ermittlungsverfahren des Verwaltungsverfahrens ermittelt die Verwaltungsbehörde den relevanten Sachverhalt nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit. Wenn eine Partei einen Sachverhalt zugesteht, darf die Verwaltungsbehörde nicht weiter dazu ermitteln. 29) Zu den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens zählen ua die Offizialmaxime (Amtswegigkeit des Verfahrens), die formelle Wahrheit, die Unbeschränktheit der Beweismittel, das Parteiengehör und die freie Beweiswürdigung. 30) Im Beweisverfahren des Verwaltungsverfahrens nimmt die Verwaltungsbehörde zu jedem Beweisthema die geeigneten Beweismittel auf. Es gilt der Grundsatz der Beschränktheit der Beweismittel, es kommen Urkunden, Zeugen, Gutachten von Sachverständigen und Augenscheine als Beweismittel in Betracht. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 19/Seite 2

3 JA NEIN 31) Rechtswidrig beschaffte Beweismittel dürfen im Verwaltungsverfahren nicht beachtet werden. 32) Der Augenschein ist ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren. Beim Augenschein stellt die Verwaltungsbehörde den relevanten Sachverhalt so fest, wie er im ersten Augenblick erscheint. 33) Sachverständigengutachten sind Beweismittel im Verwaltungsverfahren. Sachverständige sind Personen, die aufgrund besonderer Fachkenntnis Sachverhalte in einem Gutachten beurteilen. 34) Urkunden sind Schriftstücke, die einen Sachverhalt bezeugen. Wir unterscheiden öffentliche Urkunden und private Urkunden. Nur die öffentlichen Urkunden sind Beweismittel im Verwaltungsverfahren. 35) Die Verwaltungsbehörde muss jeder Partei rechtliches Gehör gewähren. Der Grundsatz des Parteiengehörs bedeutet insbesondere, dass die Partei zu jedem Ergebnis des Beweisverfahrens im Wege einer Stellungnahme das letzte Wort haben muss. 36) Der Grundsatz des Parteiengehörs verlangt, dass die Parteien des Verwaltungsverfahrens die Möglichkeit haben müssen, an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts mitzuwirken und ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Wer Partei im Verwaltungsverfahren ist, legt 8 AVG fest. 37) Bringen im Beweisverfahren des Verwaltungsverfahrens verschiedene Beweismittel unterschiedliche Ergebnisse, so hat die Verwaltungsbehörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung den im Verfahren anzunehmenden wahren Sachverhalt festzustellen. Sie ist dabei an Beweisregeln nicht gebunden und kann frei ohne nähere Begründung eine Variante des Sachverhalts als wahr annehmen. 38) Die Verwaltungsbehörde kann nach AVG Bescheide schriftlich oder mündlich erlassen. Sondergesetze schließen mündliche Bescheide mitunter aus (etwa die Oö Bauordnung 1994). 39) Zu den konstitutiven Bescheidmerkmalen, die schon aus dem Verfassungsbegriff Bescheid folgen, fügt das AVG noch weitere deklarative Bescheidmerkmale hinzu, etwa die ausdrückliche Bescheidbezeichnung, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung ua. 40) Ein mündlicher Bescheid ist mit der Verkündung erlassen. Über den Bescheidinhalt und seine Verkündung ist nach AVG jedenfalls eine Niederschrift aufzunehmen. 41) Die Zustellung schriftlicher Bescheide erfolgt nach dem Zustellgesetz (ZustG). Rechtswirksam wird der Bescheid schon mit seiner Erlassung, das heißt sobald der Organwalter der Verwaltungsbehörde oder ein Approbationsbefugter den Bescheid unterschrieben hat. 42) Ein ordentliches Ermittlungsverfahren ist ein wesentliches rechtsstaatliches Element des Verwaltungsverfahrens. Nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei Gefahr in Verzug, darf die Behörde einen Bescheid ohne Ermittlungsverfahren, einen Mandatsbescheid, erlassen. RECHTSMITTEL NACH AVG 43) Die Rechtsordnung wünscht rechtsrichtige (= gesetzmäßige) Bescheide. Sie gibt dem Adressaten daher Rechtsmittel, das ist die Möglichkeit, Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit (= Gesetzmäßigkeit) hin von einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. 44) Ein Rechtsmittel dient der Anfechtung einer individuell-konkreten Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde (Bescheid) oder eines Gerichts (Urteil, Erkenntnis, Beschluss) zum Zweck der Überprüfung der Rechtsnorm auf ihre Gesetzmäßigkeit sowie der Aufhebung oder Abänderung der Rechtsnorm im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit. 45) Die Verwaltungsverfahrensgesetze unterscheiden ordentliche Rechtsmittel und außerordentliche Rechtsmittel, wobei die ordentlichen Rechtsmittel nur bei Vorliegen besonderer Umstände erhoben werden können. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 19/Seite 3

4 46) Das AVG sieht gegen einen Mandatsbescheid das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung vor. Die Vorstellung ist kein aufsteigendes Rechtsmittel, sondern sie verpflichtet die Verwaltungsbehörde, im Nachhinein das Ermittlungsverfahren nachzuholen. 47) Bescheide können nach AVG grundsätzlich mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. 48) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besteht jedenfalls ein zweistufiger administrativer Instanzenzug. 49) Die Verwaltung ist hierarchisch in Instanzen gegliedert. Die administrativen Instanzen zeigen, wer wem gegenüber in der Verwaltung weisungsberechtigt und weisungsverpflichtet ist. 50) Das AVG stellt es der bescheiderlassenden Gemeindebehörde ins Ermessen, eine eventuelle Abänderung ihrer Entscheidung durch Berufungsvorentscheidung binnen zwei Monaten ab Einlangen der Berufung selbst vorzunehmen. 51) Ist eine Partei mit der Berufungsvorentscheidung der Gemeindebehörde im eigenen Wirkungsbereich nicht einverstanden, so kann sie nach AVG dagegen Vorstellung erheben. 52) Volle Berufung im Verwaltungsverfahren heißt ua, dass die Berufungsbehörde nicht nur die Gesetzmäßigkeit des unterinstanzlichen Bescheids überprüft, sondern dass die Berufungsbehörde auch ein eventuell eingeräumtes Ermessen neu üben kann. 53) Volle Berufung im Verwaltungsverfahren nach AVG heißt ua, dass die Verwaltungsbehörde eine vom Adressaten angefochtene erstinstanzliche Entscheidung gegebenenfalls auch verschlechtern kann und verschlechtern muss, wenn dies im Gesetz so vorgegeben ist (= reformatio in peius). 54) Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Bescheid findet sowohl gegen rechtswidrige Bescheide als auch bei rechtswidriger Säumnis der Verwaltungsbehörde mit der Erlassung eines Bescheids statt. 55) 73 Abs 1 AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, über Anträge der Parteien ohne unnötigen Aufschub spätestens aber innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid zu erlassen, diese Entscheidungspflicht gilt für Berufungsanträge allerdings nicht. 56) Nach 73 Abs 1 AVG haben die Verwaltungsbehörden über Parteienanträge ohne unnötigen Aufschub spätestens aber innerhalb von sechs Monaten bescheidmäßig zu entscheiden. Die Materiengesetze dürfen kürzere, keine längeren Entscheidungsfristen festlegen. 57) Ist eine Verwaltungsbehörde mit der gesetzlich gebotenen Bescheiderlassung säumig, verletzt sie also ihre Entscheidungspflicht, so kann die Partei grundsätzlich Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. 58) Das AVG kennt neben den ordentlichen und den außerordentlichen Rechtsmitteln den Rechtsbehelf Devolutionsantrag gegen einen verspätet erlassenen Bescheid. 59) Mit einem Devolutionsantrag (= Geltendmachung der Entscheidungspflicht) nach AVG beantragt man im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde den Übergang der Zuständigkeit zur Bescheiderlassung von der Gemeindebehörde I. Instanz auf die Gemeindebehörde II. Instanz (= Berufungsbehörde). (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 19/Seite 4

5 JA NEIN DAS VERWALTUNGSVERFAHREN NACH VStG 60) Der Staat kann Gesetzesverletzungen von Rechtsunterworfenen mit Freiheitsstrafen, Geldstrafen und anderen Strafen ahnden. Wir sprechen vom Strafrecht. Das Strafrecht zerfällt in ein Justizstrafrecht und in ein Verwaltungsstrafrecht. 61) Das Verwaltungsstrafrecht wird von den Verwaltungsbehörden nach der StPO, das Justizstrafrecht von den ordentlichen Gerichten nach dem VStG judiziert. 62) Im Justizstrafrecht und im Verwaltungsstrafrecht gilt der Anklageprozess. Ob jemand strafrechtlich verfolgt wird, entscheidet ein öffentlicher Ankläger (Staatsanwalt). 63) Das Allgemeine Verwaltungsstrafrecht, das im AVG geregelt ist, legt Voraussetzungen fest, die bei jeder Straftat tatunabhängig von den Tatbestandselementen der konkreten Verwaltungsübertretung zusätzlich vorliegen müssen, damit eine Strafe verhängt werden kann. 64) Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) enthält die einzelnen Verwaltungsübertretungen (= Verwaltungsstraftatbestände), das sind jene Rechtsnormen, die den Menschen ein bestimmtes Verhalten bei Strafe verbieten. 65) Verschulden bedeutet Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Handelns. Verschulden unterscheidet Vorsatz, Fahrlässigkeit und Nichtigkeit. 66) Vorsatz bedeutet den Vorwurf von Wissen und Wollen, Fahrlässigkeit den Vorwurf von Sorglosigkeit. 67) Das VStG nennt einen Strafbescheid, der nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren ergeht, Straferkenntnis. Gegen das Straferkenntnis ist nach dem VStG als Rechtsmittel der Einspruch zulässig. 68) Die Verwaltungsstrafbehörde darf vom ordentlichen Ermittlungsverfahren absehen und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen anstelle eines Straferkenntnisses eine Organstrafverfügung erlassen. 69) Statt Strafverfügung im VStG sagen wir auch Strafmandat, weil die Strafverfügung in einem Mandatsverfahren ohne ordentliches Ermittlungsverfahren ergeht. 70) Gegen die Strafverfügung der Verwaltungsstrafbehörde ist im Verwaltungsstrafverfahren als Rechtsmittel der Einspruch vorgesehen. Aufgrund des Einspruchs überprüft die im Instanzenzug übergeordnete Behörde die Strafverfügung. 71) Im Verwaltungsstrafverfahren kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Berufung erheben. 72) Organe der öffentlichen Aufsicht (Polizist) dürfen Verwaltungsstrafen unter den besonderen Voraussetzungen des 50 VStG verhängen. Wir nennen eine solche Strafe Organstrafverfügung oder Organmandat, weil nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Verwaltungsorgan die Strafe verhängt. 73) Das VStG kennt eine Anonymverfügung. Obwohl der Straftäter unbekannt ist, erlässt die Strafbehörde gegen ihn einen Strafbescheid, weil er in einer Nahebeziehung zur Tat steht. Gegen die Anonymverfügung ist als Rechtsmittel ein Einspruch zulässig. 74) 49 Abs 2 VStG ordnet die Geltung des Verschlechterungsverbots an. In dem aufgrund eines Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung (= Verbot der reformatio in peius). 75) Gegen das Straferkenntnis kann das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht darf aufgrund der Bescheidbeschwerde auch eine strengere Strafe als die Verwaltungsbehörde verhängen. 76) Im Verwaltungsstrafverfahren nach VStG kann gegen die Säumnis von Behörden bei der Bescheiderlassung mit Devolutionsantrag vorgegangen werden. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 19/Seite 5

6 2. STREICHEN SIE FALSCHE TETPASSAGEN DURCH! Aufgabe A [3 Fehler]: Das Verwaltungsverfahren soll dafür sorgen, dass die Verwaltungsbehörden die Bescheide und Verordnungen rechtmäßig (= gesetzmäßig) erlassen. Dem dienen die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Zudem gewährt die Rechtsordnung dem Adressaten nach der Bescheiderlassung Rechtsmittel, die er zur Überprüfung des Bescheids im verwaltungsbehördlichen und/oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergreifen kann. Auf die Bescheide der Verwaltungsbehörden finden in der Regel vier Verwaltungsverfahrensgesetze Anwendung: Erstens das Allgemeine Verwaltungsgesetz 1991 (AVG); zweitens das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 (VStG); drittens das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und viertens das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG). Außerhalb dieser Gesetze gibt es in besonderen Verwaltungsbereichen weitere Verwaltungsverfahrensgesetze für die Erlassung von Bescheiden, so etwa die Bundesabgabenordnung (BAO) für Abgabenbescheide. Aufgabe B [20 Fehler]: (1) Die Verwaltung des Bundes, die Verwaltung des Landes und die Verwaltung der Gemeinde sind hierarchisch organisiert. Die Verwaltungsorgane stehen in Überordnung und Unterordnung. Daraus ergeben sich organisatorische Instanzen, die zeigen, welches Verwaltungsorgan welchem anderen Verwaltungsorgan Weisungen erteilen darf. Das AVG verwendet den Begriff sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn es die organisatorisch übergeordnete Behörde meint. Unteres Verwaltungsorgan in der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, das mittlere Verwaltungsorgan ist der Landeshauptmann und das oberste Verwaltungsorgan ist der Bundespräsident. In der allgemeinen staatlichen Verwaltung des Landes ist das untere Verwaltungsorgan die Bezirksverwaltungsbehörde, das obere Verwaltungsorgan der Landeshauptmann. Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist der Bürgermeister das oberste Verwaltungsorgan. (2) Die Verwaltungsorganisationen nehmen durch ihre hierarchisch organisierten Verwaltungsorgane ihre Verbands- und Organzuständigkeiten immer und überall wahr. Die Verwaltung sorgt im Sinne der Daseinsvorsorge für die öffentliche Sicherheit, für die Infrastruktur, für die Schulen, ua. Mit Verwaltungsverfahren und Bescheiderlass hat dies zunächst nichts zu tun. Bezogen auf die gesamten Tätigkeiten der Verwaltung sind die Verwaltungsverfahren quantitativ die Ausnahme. Es ist vorrangige Aufgabe der Verwaltung zu verwalten, nur in besonderen Zusammenhängen und nur wenn es um subjektive Rechte geht, führt sie Verwaltungsverfahren. Allein aufgrund der Hierarchie der Verwaltungsorganisationen (organisatorischen Instanzen) steht nicht von vornherein und allgemein fest, welche Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit einzelnen subjektiven Rechten ein konkretes Verwaltungsverfahren zu führen hat (= organisatorische Instanz). Dies legt der jeweils zuständige (Bundes- und Landes)Gesetzgeber fest; er bestimmt, welches Organ der Verwaltungsorganisation administrativ als Verwaltungsbehörde zur Entscheidung einer bestimmten Verwaltungssache sachlich und örtlich zuständig ist. (3) Die Gemeinden sind eigene Verwaltungsorganisationen. Besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug, was grundsätzlich der Fall ist (Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG), so hat der Gesetzgeber nicht nur die I. administrative Instanz, sondern auch die im Verwaltungsverfahren zuständige Gemeindebehörde II. Instanz zu bestimmen. Organisatorisch ist der Gemeinderat das oberste Verwaltungsorgan, häufig aber nicht immer ist er auch administrativ die oberste Gemeindebehörde. In den oberösterreichischen Gemeinden und Statutarstädten ist der Bürgermeister die I. administrative Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern das jeweilige Materiengesetz nicht anderes bestimmt. Die II. administrative Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist in den oberösterreichischen Einheitsgemeinden regelmäßig der Gemeinderat ( 95 Abs 1 Oö GemO 1990), in den oberösterreichischen Statutarstädten grundsätzlich der Stadtsenat ( 64 Abs 1 StL 1992). (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 19/Seite 6

7 (4) Das AVG regelt den Erlass von Bescheiden und Verordnungen. Wer ein subjektives öffentliches Recht hat, kann es im Verwaltungsverfahren durchsetzen. Im Verwaltungsverfahren nach dem AVG ist er aufgrund des subjektiven Rechts (Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse) Partei ( 12 AVG). Welche Verwaltungsbehörden das AVG in welchen Verwaltungsverfahren anzuwenden haben, legt insbesondere das VVG fest. Kernstück des Verwaltungsverfahrens ist vor Erlassung eines Bescheids das Ermittlungsverfahren. Im Ermittlungsverfahren ermittelt die Verwaltungsbehörde insbesondere nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der materiellen Wahrheit und der freien Beweiswürdigung den wahren Sachverhalt. Nach dem Grundsatz des Parteiengehörs muss jede Partei des Verwaltungsverfahrens vor Beginn des Ermittlungsverfahrens angehört werden, damit sie ihren Standpunkt darlegen kann. (5) Der Gesetzgeber regelt das Verwaltungsverfahren im Interesse richtiger (= gesetzmäßiger) Bescheide. Trotz der eingehenden Verfahrensregelungen für die Erlassung von Bescheiden, erlassen die Verwaltungsbehörden mitunter auch gesetzwidrige (relativ nichtige) Bescheide. Die aus einem rechtswidrigen Bescheid entstandenen Schäden sind nach den Regeln des zivilen Schadenersatzrechts geltend zu machen. Zudem gewährt die Rechtsordnung der Partei des Verwaltungsverfahrens Rechtsmittel zur Überprüfung des Bescheids. Grundsätzlich ist jeder Bescheid mit dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten, die Anfechtung eines Bescheids im Verwaltungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde kommt grundsätzlich nicht in Betracht. (6) Für wenige Ausnahmefälle allerdings sieht das AVG Rechtsmittel vor, mit denen die Verfahrenspartei die Überprüfung des Bescheids im Verwaltungsverfahren durch eine Verwaltungsbehörde regelmäßig durch eine andere Verwaltungsbehörde verlangen kann. Das AVG kennt drei ordentliche Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens: Die Vorstellung ( 57 Abs 2) gegen den nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens ergangenen Bescheid (= Mandatsbescheid); sowie die Berufung ( 63) gegen den Bescheid und der Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung ( 64a Abs 2) einer Gemeindebehörde I. administrativer Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid ist ein nicht aufsteigendes ein remonstratives Rechtsmittel; sie bewirkt, dass die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde das ordentliche Ermittlungsverfahren nachholen muss. Die Berufung (Berufungsfrist: sechs Wochen) hingegen ist ein aufsteigendes Rechtsmittel, es entscheidet nicht die Gemeindebehörde I. Instanz, welche den angefochtenen Bescheid erlassen hat, sondern die übergeordnete Berufungsbehörde (= II. administrative Instanz), wobei allerdings die Gemeindebehörde I. Instanz eine Berufungsvorentscheidung ( 64a Abs 1 AVG) treffen kann. Die Berufung ist eine volle Berufung, die Berufungsbehörde kann und muss den angefochtenen Bescheid in jede Richtung auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen und eine neue dem Gesetz entsprechende Entscheidung treffen und auch ein eventuelles der Verwaltungsbehörde eingeräumtes Ermessen neu üben. Die zu einer gesetzmäßigen Entscheidung verpflichtete Berufungsbehörde kann auch eine für den Berufungswerber ungünstigere Entscheidung treffen, eine Verschlechterung (= reformatio in peius) ist im Berufungsverfahren also nicht ausgeschlossen. (7) Verletzt die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidungspflicht, ist sie also mit der gesetzlich gebotenen Bescheiderlassung säumig, so kann die Partei grundsätzlich Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht erheben (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG). Ist allerdings eine Gemeindebehörde I. administrativer Instanz mit der Bescheiderlassung schuldhaft säumig, so kann die betroffene Partei einen Devolutionsantrag an die Gemeindebehörde II. Instanz richten, und damit den Übergang der Zuständigkeit von der säumigen Behörde auf die Berufungsbehörde erreichen ( 73 Abs 2 AVG). Der Devolutionsantrag ist ein im AVG vorgesehener Rechtsbehelf, welcher ausschließlich der Geltendmachung der verwaltungsbehördlichen Entscheidungspflicht im eigenen Wirkungsbereich und im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde dient, sofern ein administrativer Instanzenzug eingerichtet ist. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 19/Seite 7

8 (8) Das Strafrecht verbietet den Menschen ein bestimmtes Verhalten und normiert für Zuwiderhandlungen als Sanktion eine Strafe. Wir unterscheiden das von den Strafgerichten zu vollziehende Justizstrafrecht und das von den Verwaltungsbehörden zu vollziehende Verwaltungsstrafrecht. Ordnet der Gesetzgeber die Verhängung der Sanktion durch ein ordentliches Gericht an, sprechen wir von einem Justizstraftatbestand; überantwortet der Gesetzgeber die Sanktionierung des verpönten Verhaltens einer Verwaltungsbehörde, sprechen wir von einem Verwaltungsstraftatbestand (= Verwaltungsübertretung). Justizstraftatbestände sind insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten, Verwaltungsstraftatbestände finden wir im Verwaltungsstrafgesetz (VStG). Die Gerichte dürfen sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen verhängen, die Verwaltungsbehörden ausschließlich Geldstrafen. Die Verfassungsordnung kennt eine Reihe von besonderen Bestimmungen für das Strafrecht, etwa das Verbot der rückwirkenden Verhängung höherer Strafen und das Gebot der Rückwirkung der günstigeren Strafnorm (Art 7 EMRK: Keine Strafe ohne Gesetz), die Unschuldsvermutung (Art 84 B-VG), das Doppelbestrafungsverbot (Art 4 7. ZPzEMRK). Anders als im historischen Inquisitionsprozess darf ein Strafgericht nur urteilen, nicht zugleich ermitteln und anklagen. Die Ermittlungen und Anklagen im strafgerichtlichen Verfahren besorgen die Staatsanwälte. Der Anklageprozess gilt allerdings nicht für das Verwaltungsstrafrecht. Anklage und Entscheidung ist bei den Verwaltungsstrafbehörden getrennt. (9) Das die Erlassung von Strafbescheiden durch die Verwaltungsstrafbehörde regelnde Verwaltungsstrafverfahren ist insbesondere im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) enthalten. Der Strafbescheid, den die Verwaltungsstrafbehörde aufgrund eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erlässt, heißt Strafverfügung (= Strafmandat). Das VStG lässt auch Strafbescheide der Verwaltungsstrafbehörden ohne vollständige Ermittlungsverfahren (= abgekürzte Verfahren) zu. So das Straferkenntnis und die Anonymverfügung. Das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung ist der Einspruch, gegen das Straferkenntnis kann Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Bei der Anonymverfügung reicht es aus, dass der Adressat nicht bezahlt, in der Folge kann die Strafbehörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einleiten oder eine Strafverfügung erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt ein Verschlechterungsverbot (= Verbot der reformatio in peius), das heißt mit einem aufgrund eines erhobenen Rechtsmittels erlassenen Strafbescheid darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Strafverfügung oder Anonymverfügung. (10) Als Besonderheit erlaubt das VStG auch die Verhängung von Strafen durch bloße Verwaltungsorgane ohne Bescheidbefugnis. 50 VStG ermächtigt die Organe der öffentlichen Aufsicht (etwa Polizisten), sogenannte Organ strafverfügungen (= Organmandate) zu erlassen. Verweigert der Adressat die Bezahlung, tritt die Organstrafverfügung außer Kraft; die Strafbehörde kann in der Folge ein Strafmandat erlassen oder das ordentliche Ermittlungsverfahren durchführen und ein Straferkenntnis erlassen. (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 19/Seite 8

9 3. BEANTWORTEN SIE! und Y sind Fußgänger und haben es eilig. Sie sehen, dass die Ampel an der Altenbergerstraße (Linz) nahe der Universität von Grün bald auf Rot umschalten wird, und laufen, um noch rechtzeitig bei Grün über die Fahrbahn zu kommen. Y sieht, dass eine Polizistin (P) auf der anderen Fahrbahnseite den Verkehr beobachtet und bleibt vor Querung der Fahrbahn stehen. läuft weiter; auf der anderen Straßenseite stellt ihn P, weil bei Rot über die Fahrbahn gelaufen sei. Die Polizistin nimmt die Personalien des auf und erstattet bei der Verwaltungsstrafbehörde Anzeige. Fünf Monate später lädt die Verwaltungsstrafbehörde als Beschuldigten sowie P und Y als Zeugen, um den Sachverhalt zu klären. sagt als Beschuldigter aus: Ich hatte es sehr eilig. Tatsächlich konnte ich noch bei Grün die Fahrbahn betreten, die Ampel schaltete auf Rot als ich schon zwei Meter auf der Fahrbahn war. Ich habe genau aufgepasst, weil ich P ja sah. P sagt als Zeugin aus: Die Sache ist fünf Monate her. Ich habe viel zu beobachten und kann mich heute an den Vorfall nicht mehr genau erinnern. Aber es stimmt sicher, was ich in die Anzeige geschrieben habe. Y sagt als Zeuge aus: Ich bin stehen geblieben, weil ich P gesehen habe und ich bei Grün die andere Fahrbahnseite nicht mehr erreicht hätte. Ich weiß nicht, ob es strafbar ist, wenn man bei Grün die Fahrbahn betritt, die Ampel dann aber, bevor man die andere Fahrbahnseite erreicht, auf Rot schaltet. ist noch bei Grün auf die Fahrbahn getreten, kurz darauf schaltete die Ampel auf Rot. 1. Erklären Sie, nach welcher Regel die Verwaltungsstrafbehörde vorgehen muss, um festzustellen, ob noch bei Grün die Fahrbahn betreten hat; was sie feststellen wird; und wie sie ihre Feststellung begründet. 2. In welchem Gesetz sind die Beweisregeln für das Verwaltungsstrafverfahren enthalten? 3. Die Verwaltungsstrafbehörde verhängt wegen der Verwaltungsübertretung über eine Geldstrafe. Wie nennt das Gesetz den Strafbescheid? 4. Die sachlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Wer ist die Bezirksverwaltungsbehörde in der Landeshauptstadt Linz? Wer wäre die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Verwaltungsübertretung im politischen Bezirk Freistadt erfolgt wäre? 5. Mit welchem Rechtsmittel kann sich gegen den Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zur Wehr setzen? 6. Welcher Gesetzgeber ist zur Erlassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig? Welche Verwaltung ist für die Vollziehung der StVO zuständig? Wo ist das im B-VG geregelt? (Cyber)Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht I (WS 2013/14) Kapitel 19/Seite 9

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