Abwasserreglement, Neufassung: Genehmigung (33/50)

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1 Gemeindeverwaltung Worb, Bauabteilung, Bärenplatz 1, Postfach, 3076 Worb Telefon , Telefax , Vernehmlassung Eingabetermin: 10. Juni 2011 Eingabeort: Bauabteilung Worb An den Grossen Gemeinderat Abwasserreglement, Neufassung: Genehmigung (33/50) 1 Ausgangslage Das heute gültige Abwasserreglement mit Tarif ist seit 1992 in Kraft. Änderungen in der übergeordneten Gesetzgebung sowie das am 26. April 2004 erheblich erklärte Postulat der SP-Fraktion erfordern eine Aktualisierung des Regelwerkes. Im Vordergrund stehen bei der jährlich wiederkehrenden Gebühr die Einführung einer Grundgebühr zur Abdeckung eines Anteils der Fixkosten sowie die Überprüfung der Grössenordnung der Anschlussgebühr der Abwasserentsorgung im Vergleich zu der Anschlussgebühr der Wasserversorgung. Die Bearbeitung erfolgte in Koordination mit der Aktualisierung des Regelwerkes der Wasserversorgung. Als Grundlagen für das neue Reglement wurden die Anlagebuchhaltung der Abwasserinfrastruktur im Rahmen der Generellen Entwässerungsplanung erarbeitet sowie anschliessend die Entwicklung der Ortsplanungshauptrevision OP 06+ mitberücksichtigt. Auf den heute vorliegenden Erkenntnissen kann nun eine genügend fundierte Kalkulation der Gebühren erfolgen. Gleichzeitig wird die Gelegenheit wahrgenommen, einzelne Bestimmungen aufgrund bisheriger Erfahrungen zu ergänzen oder anzupassen. 2 Grundlage und Entwicklung des neuen Regelwerks Fachlich stützt sich das neue Regelwerk auf die Empfehlungen des Kantons und des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizer Städteverbandes/Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt (FES). Inhaltlich basiert es auf dem aktuellen Musterreglement des Kantons und dem noch gültigen Worber Abwasserreglement. Das neue Regelwerk besteht aus einem Reglement und einer Verordnung. Einige Bestimmungen wurden seit Einführung des alten Reglements in der übergeordneten Gewässerschutzverordnung geregelt und haben sich somit erübrigt. Einige Bestimmungen sind mit dem geltenden Reglement identisch. Viele sind inhaltlich ähnlich, werden aber auf die neue überarbeitete Gesetzgebung angepasst. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen werden in Kapitel 3 und 4 behandelt. Detailbestimmungen, wie beispielsweise der Tarif, wurden gemäss üblicher Rechtspraxis in die gemeinderätliche Verordnung aufgenommen. Im Mai/Juni 2011 wurden das Reglement und die Verordnung dem kantonalen Amt für Wasser und Abfall (AWA) und dem Preisüberwacher zur Vorprüfung eingereicht. Gleichzeitig fand die öffentliche Vernehmlassung statt (anstehend).

2 Seite 2 3 Erläuterung der wichtigsten Bestimmungen Aktualisierungen im Reglement 3.1 Art. 7 Abs. 4 Kostentragung Müssen von der Gemeinde veränderte Verhältnisse herbeigeführt werden durch Verlegung oder Erneuerung von öffentlichen Leitungen, sind die privaten Hausanschlussleitungen anzupassen. Die Anpassung im Strassengebiet wird von der Gemeinde getragen, weil sie grosses Interesse hat, im Strassengebiet sämtliche Leitungsabschnitte saniert zu haben. Voraussetzung der Kostentragung ist jedoch, dass die bestehenden Hausanschlussleitungen den geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Bestimmungen wurden zur Klärung der Handhabung aufgenommen. 3.2 Art. 10 Abs. 1 Schutz öffentlicher Leitungen Die öffentlichen Leitungen sind seit 1996 mit Inkrafttreten des neuen kantonalen Gewässerschutzgesetzes nicht mehr generell geschützt. Eine Reglementsbestimmung kann diesen Schutz nicht wieder herstellen. Für den Schutz ist eine Überbauungsordnung oder ein Dienstbarkeitsvertrag erforderlich. Dies wird im Rahmen der anstehenden nächsten Generellen Entwässerungsplanungsrevision thematisiert. 3.3 Art. 18 Anlagen der Liegenschaftsentwässerung Bei den technischen Vorschriften wird auf allgemeine Bestimmungen verzichtet. Es wird generell auf die ankannten Regeln, der einschlägigen Normen, Richtlinien, Wegleitungen und Weisungen, insbesondere die Schweizer Norm (SN) des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), die SIA-Norm 190 Kanalisationen und die generelle Entwässerungsplanung (GEP) hingewiesen. 4 Finanzierungsmodell 4.1 Grundsatz Die Finanzierung der Abwasserentsorgung erfolgt nach wie vor nach dem Prinzip der Verursacherfinanzierung. Das heisst, dass die Verursacher also die privaten Nutzer die von ihnen verursachten Kosten über Gebühren selber tragen müssen. Eine Querfinanzierung über Steuergelder ist nicht zulässig. Die Finanzhaushaltvorschriften bezeichnen diese Finanzierungsart deshalb als Verursacherfinanzierung, welche als Spezialfinanzierung in der Gemeinderechnung geführt wird. Für die Finanzierung der Abwasserentsorgung gilt, wie für alle Spezialfinanzierungen, der Grundsatz der Vollkostenrechnung. Das heisst, dass sämtliche Kosten, die der Bereich verursacht, über Erlöse (Gebühren) gedeckt werden müssen. Neben den Anlage- und Betriebskosten gehören dazu auch die Kosten für die Verzinsung des investierten Kapitals und die Abschreibungen sowie die Kosten für sämtliche Leistungen, die die Verwaltung für die Abwasserentsorgung erbringt. Insgesamt ist die Finanzierung der Abwasserentsorgung so auszugestalten, dass die Entsorgung des Abwassers im Sinne des Gewässerschutzes langfristig gewährleistet werden kann. Das heisst aber auch, dass die Leistungen der Abwasserentsorgung effizient und kostengünstig erbracht werden müssen. Die vorliegende Reglementsanpassung wird zu Verschiebungen bei den einzelnen Gebührenansätzen führen. Aufgrund der Aufnahme der Leitungserneuerungen im Rahmen des GEP sowie des Anstiegs des Worber Kostenanteils an den Gemeindeverband ARA-Worblental ist gesamthaft ein mittlerer Kostenanstieg von rund 35% zu finanzieren.

3 Seite Gebührenstruktur Wie bisher erfolgt die Finanzierung der Abwasserentsorgung über einmalige und jährliche Gebühren. Während die einmalige Anschlussgebühr wie bisher auf den Anschluss am Kanalisationsnetz und die Regenabwasserableitung aufgeteilt bleibt, wird die jährliche Gebühr neu aufgeteilt, und zwar in eine wiederkehrende Grundgebühr, Regenabwassergebühr und eine Benützungsgebühr. Der Grund dafür liegt in den hohen, vom Wasserverbrauch unabhängigen Fix- oder Stillstandskosten. Diese sollen neu über die jährliche Grundgebühr finanziert werden. Die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung sieht dies so vor Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr wird wie bisher zur Finanzierung der Infrastrukturanlagen verwendet. Sie kommt einer Einkaufsgebühr gleich. Die Gebühr wird nach den effektiv installierten Belastungswerten (BW) berechnet. Die Regenabwassergebühr wird in Zukunft etwas höher angesetzt werden, damit ein stärkerer Anreiz für eine minimale Versiegelung, Versickerung und Retention geschaffen werden kann. Diese wird jedoch lediglich rund 5 Prozent der gesamten Anschlussgebühr betragen. Für Versickerung und Retention von unverschmutztem Abwasser sind Gebührenreduktionen vorgesehen Jährliche Gebühr Für die Bereitstellung von Abwasserinfrastrukturanlagen entstehen sehr hohe Fix- oder Stillstandskosten. Sie fallen unabhängig vom Abwasseranfall an. Deshalb soll die jährliche Gebühr in Zukunft in eine Grundgebühr, eine Regenabwasser- und eine Benützungsgebühr aufgeteilt werden. Über die Grundgebühr und über die Regenabwassergebühr werden ein Teil der Fix- oder Stillstandskosten abgegolten. Der andere Teil der Fix- oder Stillstandskosten sowie die Abwasserentsorgung werden über die Benützungsgebühr gedeckt. Das motiviert zum sparsamen Umgang mit Wasser. Als Bemessungskriterium der Grundgebühr wird wie beim Abfall und der Wasserversorgung die Wohnungsgrösse abgestuft nach der Anzahl Zimmer gewählt. In dieser Abstufung werden den Wohnungsgrössen zeitgemässe durchschnittliche Belastungswerte zugewiesen. Dies ergibt die abgestufte jährliche Grundgebühr der Wohneinheiten. Bei Gewerbe-, Industrie- und ausserordentlichen Bauten wird die Grundgebühr nach den effektiv installierten Belastungswerten erhoben. Die Regenabwassergebühr wird aufgrund der Gebäudefläche, Dachmaterialisierung und des Umschwungs berechnet. Damit die Erhebung der entwässerten Flächen in vertretbarem Mass bleibt, ist die Entwässerung von Liegenschaften mit Gebäudeflächen kleiner als 250 m 2 sowie von Privatstrassen in der Grundgebühr bereits enthalten ist. Somit sind nur grossflächige Bauten und Anlagen zu erheben, wo erfahrungsgemäss meist auch die grösste Gefahr von Gewässer- und Bodenverschmutzungen zu erwarten sind. Die grösseren befestigten und versiegelten Flächen basieren in Wohn- und Mischzonen auf der Gebäudefläche der amtlichen Vermessung, in Zonen mit Gewerbeund Industrienutzung auf der effektiv versiegelten und entwässerten Fläche. Naturnahe Flächen wie begrünte Dächer mit erheblicher Retentionswirkung werden nicht einbezogen. Retentionsanlagen mit Anschluss an das Abwassernetz werden mit einem Abzug gesenkt. 4.3 Gebührenhöhe im Überblick Finanzierungsgrundsätze Die Gebührenhöhe ist gemäss übergeordneter Gesetzgebung nach dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip zu gestalten. Sie basiert auf der Anlagebuchhaltung der Abwasserentsorgung, der Laufenden Rechnung sowie der Finanzplanung.

4 Seite 4 Mit der Grundgebühr wird ein Teil der Werterhaltungskosten, welche bisher von der Anschlussgebühr mitgetragen wurde, übernommen. Die Anschlussgebühr wird auf die neu zu erstellenden Anlagen plus einen Anteil von ca. 25% der Werterhaltungskosten beschränkt. Die Einlage in die Spezialfinanzierung Werterhaltung beträgt gemäss Budget im 2011 rund 60% der gemittelten Werterhaltungskosten pro Jahr. Dieser Betrag ist auf mindestens 80% zu erhöhen. Dies berücksichtigt die Restnutzungsdauer der Anlagen und ermöglicht die Einhaltung wenigstens eines Teils des Generationenvertrags. Der Anteil der Grundgebühren zu den Benützungsgebühren wird in einer Bandbreite festgelegt. Im Sinne einer Interessenabwägung ist der Anteil der Grundgebühren maximal 60%, die Benützungsgebühr maximal 70% der Gesamtkosten zu wählen. Die Benützungsgebühr soll nach wie vor zum sorgfältigen Umgang mit Wasser motivieren. Die Gebühren sollen im Sinne der Kontinuität jeweils während rund fünf Jahren konstant gehalten werden. Bei der Einführung der neuen Verordnung ist jedoch zu erwarten, dass wegen der erst abschätzbaren, aber noch nicht effektiv erfassten Bemessungsgrössen eine frühere Nachjustierung der Gebühren erforderlich sein wird Grundlagen Die in der Verordnung festzulegenden Gebühren basieren auf folgenden Ausgangsgrössen. Diese sind über die nächsten 15 Jahre gemittelt und mit einer mittleren Teuerung aufgerechnet: 1. Wiederbeschaffungswert der Anlagen der Wasserversorgung per 1. Januar CHF Lebensdauer, gemittelt über alle Anlageteile 78 Jahre 3. Werterhaltungskosten pro Jahr, gemittelt über ganze Lebensdauer CHF Einlage in die Spezialfinanzierung Werterhaltung, entspricht 80% der Werterhaltungskosten CHF (Pos. 3) 5. Ersatzinvestitionen pro Jahr gemäss Finanzplan , gemittelt CHF Betriebskosten, gemittelt CHF Variable Kosten, gemittelt (Wasserbezug, Energie) CHF Netzerweiterung pro Jahr, gemittelt CHF Unter Berücksichtigung der angestrebten Gemeindeentwicklung gemäss OP 06+, des erhöhten Erneuerungsbedarfs der Kanalisationsanlagen gemäss Genereller Entwässerungsplanung GEP, der angestiegenen Kosten der ARA-Worblental und der anstehenden zu erwartenden Teuerung sind folgende Gebühren zu erwarten: Nach bisherigem Tarif (Stand 2011) Einmalige Gebühr Jährliche Gebühr Anschluss- Gebühr Regenabwassergebühr Grundgebühr Regenabwassergebühr Benützungsgebühr CHF /BW CHF 10.00/m 2 entwässerter Fläche keine keine CHF 2.00/m 3

5 Seite 5 Nach neuer Verordnung Belastungswert Einmalige Gebühr entwässerter Fläche Wohnungen und Zimmer Jährliche Gebühr entwässerte Flächen Wasserbezug pro m 3 CHF /BW CHF 30.00/m 2 1-1½ Zimmer CHF ½ Zimmer CHF ½ Zimmer CHF ½ Zimmer CHF ½ Zimmer CHF Zimmer und mehr CHF ab m 2 : CHF weitere je 500 m 2 : CHF CHF 2.20/m 3 Gewerbe: 5.60/BW Mehrkosten mit neuem Gebührenmodell Bei üblichen Wohnverhältnissen liegen die Kosten nach neuem Gebührenmodell um rund 70% höher als bisher. Die Mehrkosten betragen bei privaten Haushalten zwischen CHF und pro Jahr. Die neuen Gebührenhöhen liegen trotzdem im Bereich vergleichbarer Gemeinden. Absolut gesehen werden diese erhöhten jährlichen Kosten jedoch als zumutbar erachtet Ergebnisse der Vernehmlassung (anstehend) Stellungnahme des Preisüberwachers (noch ausstehend) 5 Antrag und Beschluss Der Gemeinderat hat den vorliegenden, vom Departement Umwelt ausgearbeiteten Vortrag zum Geschäft gutgeheissen. Er beantragt dem Grossen Gemeinderat, in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 Bst. a der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb folgenden zu fassen: Beschluss 1. Die Neufassung des Abwasserreglements wird genehmigt 2. Vorbehalten bleiben eine fakultative Volksabstimmung gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. a ein Volksvorschlag gemäss Art. 35 der Verfassung der Einwohnergemeinde Worb vom 13. Juni Die Ausführung dieses Beschlusses ist Sache des Gemeinderates.

6 Seite 6 Worb,.. Namens des Gemeinderats Der Präsident: Der Sekretär: Niklaus Gfeller Christian Reusser Beilagen: Abwasserreglement vom. Übersicht der Gebührenberechnung vom 12. April 2011

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