Tierische Nebenprodukte sind so gekennzeichnet, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind und für welchen Zweck sie bestimmt sind

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1 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung Merkblatt für den Transport von tierischen Nebenprodukten Vom 1. Juli 2011 (zuletzt überarbeitet am 19. Januar 2012) Das vorliegende Dokument dient als informelles Hilfsmittel. Es stellt die rechtlichen Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP, SR ) thematisch zusammen und erläutert die wichtigsten e für deren Anwendung. Die Details sämtlicher Bestimmungen und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Veterinärwesen unter > Themen > Tiergesundheit > Tierische Nebenprodukte. Transport Thema B: Betriebliche Anforderungen B 1 Es liegt eine Bewilligung des Kantons vor Betriebe, die rohe tierische Nebenprodukte lagern oder transportieren brauchen eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzt. Diese kann auch Bestandteil einer umfassenden Bewilligung sein. Diese ist zeitlich begrenzt und kann bei Mängeln entzogen werden. Vor der Erteilung der Bewilligung überprüft die kantonale Behörde ob die Anforderungen der VTNP vom betreffenden Unternehmen eingehalten werden können. VTNP Art. 11 Bst. 1, Art. 14, Anhang 1, Ziff. 7 B 2 Tierische Nebenprodukte sind so gekennzeichnet, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind und für welchen Zweck sie bestimmt sind Um sicherstellen zu können, dass tierische Nebenprodukte korrekt identifiziert und getrennt werden, muss die entsprechende Kategorie (Kategorie 1, Kategorie 2 oder Kategorie 3) bei der Sammlung und Zwischenlagerung auf dem Behälter deutlich angegeben sein. Während der Beförderung von tierischen Nebenprodukten muss je nach Material das Fahrzeug, der Behälter, Karton oder sonstiges Verpackungsmaterial wie folgt beschriftet sein: Kategorie 1 "Nur zur Verbrennung Kategorie 1 Zur energetischen Nutzung vor der Verbrennung Kategorie 1 "Zur Verfütterung an (Name der spezifischen Tiergruppe, für deren Fütterung das Material bestimmt ist wie zum Beispiel Zootiere, Pelztiere, Mastfische oder Aasvögel) bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1, welche zur Fütterung von Fleischfressern und aasfressenden Vögeln zugelassen sind Kategorie 2 "Darf nicht verfüttert werden Kategorie 3 "Nicht für den menschlichen Verzehr VTNP Art. 20 Abs. 1 und 6, Anhang 4, Ziff. 1 F /41 1/10

2 Transport Thema B: Betriebliche Anforderungen B 3 Verpackungen und Behältnisse für den Transport von tierischen Nebenprodukten müssen fest verschlossen werden Tierische Nebenprodukte sind in fest verschlossenen Verpackungen oder abgedeckten dichten, korrosionsbeständigen und leicht zu reinigenden Behältnissen bzw. Fahrzeugen zu befördern. Eine Kontamination oder Verunreinigung der Umwelt muss ausgeschlossen werden. VTNP Art. 9 Bst. a, Art. 19 Abs. 2, Anhang 4, Ziff. 21 B 4 Fahrzeuge, Behälter und wiederverwendbare Ausrüstungsgegenstände und Geräte sind sauber zu halten Fahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle wiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen sowie zu desinfizieren und bis zur nächsten Verwendung sauber zu halten. Behälter für tierische Nebenprodukte dürfen nicht für Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, verwendet werden. VTNP Art. 9 Bst. c, Art. 19 Abs. 2, Anhang 4, Ziff. 22 F /41 2/10

3 Transport Thema B: Betriebliche Anforderungen B 5 Kontaminationen zwischen tierischen Nebenprodukten unterschiedlicher Kategorien sind zu verhindern - In wiederverwendbaren Behältern darf ausschliesslich ein bestimmtes verarbeitetes tierisches Nebenprodukt (zum Beispiel Mehl) der selben Kategorie befördert werden. - Wiederverwendbare Behälter sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. - Behälter für tierische Nebenprodukte dürfen nicht für Lebensmittel oder Ausgangsmaterialien zu deren Herstellung verwendet werden. Ein gemeinsamer Behälterpool für den (im täglichen Routinebetrieb) wahlweisen Transport von tierischen Nebenprodukten unterschiedlicher Kategorien ist ebenfalls nicht zulässig - Beim Umschlag von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien im selben Raum, sind getrennte Zwischenlagerorte (z.b. Bodenmarkierung) pro Kategorie zu markieren. - Werden ausnahmsweise verschiedene Kategorien von tierischen Nebenprodukten zusammen auf der gleichen Ladefläche befördert, so müssen die tierischen Nebenprodukte verpackt oder abgedeckt sein. VTNP Art. 9 Bst. d, Art. 19 Abs. 2, Anhang 4, Ziff. 22, 23 und 24 B 6 Rohe tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 für die Herstellung von Futtermittel oder für Heimtierfutter werden gekühlt oder gefroren transportiert Rohe tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, welche für die Herstellung von Futtermittel oder Heimtierfutter verwendet werden, müssen gekühlt oder gefroren transportiert werden, ausser wenn sie binnen 24 Stunden ab Versendung verarbeitet oder erneut gekühlt werden. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren befördert werden. Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Transportdauer eine angemessene Temperatur aufrechterhalten werden kann. Für gekühlte tierische Nebenprodukte beträgt die Maximaltemperatur 7 C. VTNP Art. 19 Abs. 2, Anhang 4, Ziff. 25 und 26 F /41 3/10

4 Transport Thema C: Selbstkontrolle C 7 Ein Kontrollverfahren nach den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte ist beschrieben, wird kontinuierlich angewendet und dokumentiert (Selbstkontrolle) Wer tierische Nebenprodukte sammelt und lagert, ist für den korrekten und hygienischen Umgang mit diesem Material verantwortlich. Zur Gewährleistung einer sicheren Entsorgung muss ein Selbstkontrollkonzept vorhanden sein, welches kontinuierlich angewandt und dokumentiert wird. Die Minimalanforderungen an ein Selbstkontrollkonzept sind im Anhang 1. Grössere Transportbetriebe haben ein Selbstkontrollkonzept gemäss Anhang 1a. VTNP Art. 15, Anhang 2 Dokument Vorlage Selbstkontrolle im Entsorgungsbetrieb gemäss Anhang 1 F /41 4/10

5 Transport Thema D: Warenfluss D 8 Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier und gegebenenfalls ein Entscheid der Fleischkontrolle beiliegen Dokument Während der Beförderung müssen die tierischen Nebenprodukte von einem Begleitpapier begleitet sein. In kleineren Sammelstellen kann das Begleitpapier ausnahmsweise durch den Transporteur erstellt werden. Schlachttierkörper der Kategorie 3 oder Teile davon, die von der Fleischkontrolle mit der Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» versehen worden sind, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle begleitet sein. VTNP Art. 20 Abs. 2, 4 und 6, Art. 34 Bst. b, Anhang 4, Ziff. 3 Erfassung der tierischen Nebenprodukte auf Sammeltouren in Kleinstsammelstellen gemäss Anhang 3 D 9 Bei der Annahme werden die Angaben auf den entsprechenden Begleitpapieren überprüft Bei der Warenannahme wird überprüft, ob das Begleitpapier vollständig ausgefüllt wurde. VTNP Art. 20 Abs. 6, Anhang 4, Ziff. 3 D 10 Bei Mängeln werden die notwendigen Massnahmen eingeleitet Bei unvollständig ausgefüllten Begleitpapieren werden die fehlenden Informationen beim Absender eingeholt. Bei schwerwiegenden Mängeln (insbesondere falsche Kategorisierung, grössere Gewichtsabweichungen) wird der amtliche Tierarzt oder die amtliche Tierärztin informiert. Nicht eindeutig gekennzeichnete tierische Nebenprodukte werden als Kategorie 1 Material behandelt. VTNP Art. 15 Abs. 3 F /41 5/10

6 Transport Thema D: Warenfluss D 11 Die Begleitpapiere können vorgewiesen werden und werden drei Jahre aufbewahrt Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren. VTNP Art. 20 Abs. 5 D 12 Sämtliche Tierkörper der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, werden der BSE Beprobung zugeführt Tierkörper der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, dürfen nur über Entsorgungsbetriebe entsorgt werden, in denen die BSE- Beprobung sichergestellt ist. Weitere Anforderungen gemäss Anhang 2. TSV Art. 179 Technische Weisung über die Entnahme von Gehirnproben bei umgestandenen oder nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren der Rindergattung und deren Untersuchung auf BSE D 13 Tierische Nebenprodukte werden nur an Betriebe abgegeben, welche über eine Entsorgungsbewilligung verfügen Um die Entsorgungssicherheit garantieren zu können, dürfen gesammelte transportierte tierische Nebenprodukte nur in Betriebe verbracht werden, die über die baulichen und betrieblichen Verhältnisse für eine korrekte Beseitigung des Materials verfügen, und dafür eine Bewilligung vorweisen können. VTNP Art. 9, Art. 11 Abs. 1, Anhang 1 F /41 6/10

7 Anhang 1 Selbstkontrolle für Transporteure Prozess-Schritte Gesundheitsrisiken Standardwerte und Toleranzbereiche Dokumentation Vermischung von Kategorien Alle Behälter müssen nach den Vorgaben der VTNP (Anhang 4) gekennzeichnet sein Gekennzeichnete Behälter Anlieferung Verschleppung von Seuchenerregern Reinigung und Desinfektion von Räumen, Behältern und Geräten Lagerung Vermehrung von Seuchenerregern Verschleppung von Seuchenerregern Kühlung Reinigung und Desinfektion von Räumen, Behältern und Geräten Regelmässige Kontrolle und Aufzeichnung der effektiven Kühltemperatur oder der Massnahmen bei Abweichungen Transportbehälter/ Transportfahrzeuge Regelmässige Kontrolle und Aufzeichnung der Wirkung oder der zusätzlichen Massnahmen Warenausgang Vermischung der Kategorien Rückverfolgbarkeit Alle Behälter müssen nach den Vorgaben der VTNP (Anhang 4) gekennzeichnet sein Begleitpapiere Gekennzeichnete Behälter Ausgefüllte Begleitpapiere und Archivierung während 3 Jahren Verschleppung von Seuchenerregern Reinigung und Desinfektion von Räumen, Behältern und Geräten Tierkörper werden nicht beprobt Tierkörper der Rindergattung mit 4 und mehr permanenten Schneidezähnen müssen beprobt werden Ausgefüllte Auftrags-, Begleit-, Waagscheine für getötete und umgestandene Tiere F /41 7/10

8 Anhang 1b Transport Thema C: Selbstkontrolle C 14 Merkblatt Ein Kontrollverfahren nach den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte ist beschrieben, wird kontinuierlich angewendet und dokumentiert (Selbstkontrolle) Wer tierische Nebenprodukte sammelt oder transportiert, ist für den hygienischen und korrekten Umgang mit diesem Material verantwortlich. Zur Gewährleistung einer sicheren Entsorgung muss ein Selbstkontrollkonzept vorhanden sein, welches kontinuierlich angewandt und dokumentiert wird. Bei Abweichungen sind unverzüglich erforderliche Korrekturmassnahmen einzuleiten und zu dokumentieren. In schwerwiegenden Fällen ist der amtliche Tierarzt oder die amtliche Tierärztin zu informieren. Die Anforderungen an die Selbstkontrolle richten sich nach dem Merkblatt "Selbstkontrolle im Entsorgungsbetrieb" Die notwendigen Schritte dazu sind: a. Gefahrenanalyse: ist eine einmalige Bewertung der Betriebsprozesse über mögliche Gesundheitsrisiken für Mensch, Tier und Umwelt. Dabei wird entschieden, welche Gefahrenquellen ins Selbstkontrollkonzept einzubeziehen sind b. Wurden kritische Kontrollpunkte CCP definiert? CCP: Stufe, Schritt oder Phase, an der eine Gefährdung erkannt und durch gezielte und kontrollierte Massnahmen beseitigt oder auf ein akzeptables Niveau verringert wird mit dem Ziel, das Risiko zu beherrschen c. Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen. Zum Beispiel Kategorienkennzeichnung, Anforderungen an Verpackungen und Behältnisse, Transporttemperaturen, Reinigung und Desinfektion d. Definition von Kontrollen. Zum Beispiel Wie wird die Kategorienkennzeichnung kontrolliert? Wie werden Verpackungen und Behältnisse kontrolliert? Wie oft wird die Transporttemperatur gemessen? Wie oft und mit welchen Mitteln wird gereinigt und desinfiziert? e. Festlegen der Massnahmen bei Abweichungen. Personalschulung f. Festlegen von Verfahren zur Überprüfung des Kontrollsystems, Eichung der Messgeräte durch zertifizierte Stellen g. Dokumentation der Massnahmen. VTNP Art. 15, Anhang 2 Selbstkontrolle im Entsorgungsbetrieb F /41 8/10

9 Anhang 2 Transport Thema D: Warenfluss D 15a Tierkörper von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, werden von der Person, welche den Tierkörper vom Tierhalter entgegennimmt, mit den speziell dafür vorgesehenen Ohrmarken gekennzeichnet Um die vorgeschriebene Beprobung auf BSE bei über 30 Monate alten umgestandenen oder nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren der Rindergattung zu gewährleisten, müssen diese mit speziellen Ohrmarken (violett mit der Aufschrift BSE ) gekennzeichnet werden. Wer Tierkörper der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, zur Entsorgung entgegennimmt, markiert diese mit der vom BVET zur Verfügung gestellten violetten BSE- Ohrmarke. TSV Art. 179 Technische Weisung über die Entnahme von Gehirnproben bei umgestandenen oder nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren der Rindergattung und deren Untersuchung auf BSE D 15b Der Chauffeur / die verantwortliche Person des Entsorgungsbetriebes füllt einen Auftrags-, Begleit-, Waagschein für umgestandene oder getötete Tiere aus Für alle zu entsorgenden Tierkörper muss bei der Entgegennahme der Auftrags-, Begleit-, Waagschein für getötete oder umgestandene Tiere vollständig ausgefüllt werden. Technische Weisung über die Entnahme von Gehirnproben bei umgestandenen oder nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren der Rindergattung und deren Untersuchung auf BSE F /41 9/10

10 Anhang 3 Erfassung von tierischen Nebenprodukten aus Kleinstsammelstellen Diese vereinfachte Liste kann ausschliesslich für den Transport von tierischen Nebenprodukten aus Kleinstsammelstellen zu regionalen Sammelstellen verwendet werden. Der Transportdienst erfasst in dieser Liste die abgeholten Mengen pro Kleinstsammelstelle. Die Liste bleibt beim Transportdienst, und wird 3 Jahre archiviert. Abholung von tierischen Nebenprodukten durch Firma: Name / Nr der Sammelstelle Datum Menge / Anzahl Kübel Visum Transporteur F /41 10/10

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