Der Kopftuchstreit. Ein Problem multikultureller Gesellschaften. Seminar im Rahmen des MAE Münster

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1 I Der Kopftuchstreit. Ein Problem der pluri-kulturellen Gesellschaft 0. Der Kopftuchstreit eine kurze Chronologie 1. Zwei Frageperspektiven und ihre Unterscheidung a) die juristische Frage b) die ethische Frage 2. Individualrechte und Staatsbefugnisse a) Fokus: Die Rechte/Freiheiten des Einzelnen b) Fokus: Die Befugnisse/Pflichten des Staates 3. Vom Umgang mit so genannten Faktenfragen a) Der interdisziplinäre Charakter Angewandter Ethik b) Kontrafaktische Annahmen als Prämissen 4. Neutralität und Diskriminierung a) Das Neutralitätsprinzip b) Das Diskriminierungsverbot c) Liberalismus als gem. normative Geltungsgrundlage 5. Formale Gleichbehandlung oder substantielle Gleichstellung a) Gleiches Recht für alle? b) Gleiche Chancen für jede/n? c) Gleichheit u. Differenz in der plurikulturellen Gesellschaft Pause II Und was sollen wir jetzt tun? Der Kopftuchstreit konkret 1. Analyse zentraler Argumente und ihrer ethischen Prämissen in Gruppenarbeit 2. Gemeinsame Diskussion 1

2 0. Der Kopftuchstreit eine kurze Chronologie 17. Juli 1998: Weil sie im Unterricht ein Kopftuch tragen will, verweigert die Stuttgarter Kultusministerin Annette Schavan (CDU) der angehenden Lehrerin Fereshta Ludin nach dem Referendariat die Übernahme in den Schuldienst des Landes. Das Kopftuch könne als religiöses Symbol die Schüler beeinflussen. Frau Ludin legt Widerspruch gegen den Bescheid des Oberschulamts Stuttgart ein. 24. März 2000: Das Verwaltungsgericht Stuttgart weist eine Klage der Pädagogin auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst ab. Nach Ansicht der Richter verstößt das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht gegen die staatliche Neutralitätspflicht. Frau Ludin, die mittlerweile an einer privaten islamischen Grundschule in Berlin arbeitet, geht in die Berufung. 26. Juni 2001: Der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und damit die Auffassung des Landes. Bei Lehrern habe das staatliche Neutralitätsgebot Vorrang vor der Religionsfreiheit. Schüler und Eltern hätten ein Recht auf Freiheit von religiöser Beeinflussung. 4. Juli 2002: Dritte Niederlage. Das Bundesverwaltungsgericht in Berlin bekräftigt die Neutralitätspflicht, selbst wenn die Trägerin mit dem «deutlich wahrnehmbaren» Symbol keine missionarische Absicht verfolge. Noch nicht gefestigten Schülern dürfe keine bestimmte Glaubensüberzeugung «ständig und unübersehbar» vor Augen geführt werden. 3. Juni 2003: Vor dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe beginnt die mündliche Verhandlung im Fall Ludin. - Im anders gelagerten Fall einer muslimischen Verkäuferin gibt eine Kammer des Ersten Senats am 30. Juli der Frau Recht, der ihr privater Arbeitgeber wegen ihres Kopftuchs gekündigt hatte. 24. September 2003: Die Mehrheit der Verfassungsrichter urteilt, dass die Bundesländer muslimischen Lehrerinnen das Kopftuchtragen im 2

3 Unterricht verbieten dürfen. Dazu müsse jedoch eine gesetzliche Grundlage geschaffen sein. Diese fehle derzeit in Baden-Württemberg. Das Land habe deshalb mit seiner Ablehnung, Ludin in den Schuldienst zu übernehmen, ihre Religionsfreiheit verletzt. Drei der acht Richter stimmten gegen das Urteil. 1. Zwei Frageperspektiven und ihre Unterscheidung a) Die juristische Frage Kann eine deutsche Bürgerin islamischen Glaubens, die aus Gründen, die sich aus ihrer religiösen Überzeugung ergeben, in der Öffentlichkeit nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten will, verbeamtete Lehrerin an einer staatlichen Schule werden? Ist das rechtens? b) Die ethische Frage Sollte eine deutsche Bürgerin islamischen Glaubens, die aus Gründen, die sich aus ihrer religiösen Überzeugung ergeben, in der Öffentlichkeit nicht auf das Tragen eines Kopftuchs verzichten will, verbeamtete Lehrerin an einer staatlichen Schule werden können? Ist das richtig? Die Unterscheidung hat ggf. Implikationen für (u.a.) die Methode der Bearbeitung der jeweiligen Frage die Reichweite der Geltung (Anspruch) der Antwort den Inhalt der Antwort 3

4 2. Individualrechte und Staatsbefugnisse Jede ethische Frage lässt sich von (mindestens) zwei Seiten aus stellen: Darf/sollte X y tun/haben oder nicht? Je nach Formulierung ändert sich der Fokus der Frage und ggf. die rhetorische Verteilung der so genannten Beweislast. Eine umfassende Bearbeitung des Problems muss beide Perspektiven umschliessen. a) Fokus: Die Rechte/Freiheit des betroffenen Individuums Darf eine muslimische Lehrerin mit Kopftuch unterrichten? (Warum ggf. nicht?) Im Vorzug dieser Frage kommt die Skepsis gegenüber den berechtigten Ansprüchen Kopftuch tragender Lehrerinnen zum Ausdruck, die häufig mit Verweis auf ein so genanntes Neutralitätsgebot moralisch (und rechtlich) begründet wird. Beispiele: Das Tragen des Kopftuchs verstösst gegen die Neutralitätspflicht, weil es die Präsentation eines religiösen Symbols bedeutet ein politisches Bekenntnis zugunsten eines islamischen Gottesstaates impliziert mit dem Versuch der religiösen Missionierung von Schülerinnen verbunden ist. b) Fokus: Die Befugnisse/Pflichten des Staates 4

5 Darf der Staat einer muslimischen Lehrerin verbieten, mit Kopftuch zu unterrichten? (Warum ggf. nicht?) Im Vorzug dieser Frage kommt die Skepsis gegenüber den Interventionsrechten und legitimen Befugnissen des Rechtsstaats zum Ausdruck, die häufig ebenfalls mit Verweis auf ein Neutralitätsgebot und das mit ihm verbundene Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot des Staates moralisch (und rechtlich) begründet wird. Beispiele: Das Verbot des Kopftuchs verstösst gegen das Neutralitätsgebot/ Diskriminierungsverbot, weil es nolens volens eine Benachteiligung der Angehörigen eines bestimmten religiösen Bekenntnisses zum Effekt hat eine ungerechtfertigte und ungleiche Einschränkung des Rechts auf Religionsfreiheit bedeutet manche Individuen (im Unterschied zu anderen) aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit nötigt, ihre religiösen Pflichten zu verletzen/gegen ihr Gewissen zu handeln Beide Argumentationsweisen gehen von drei (impliziten) Prämissen aus. Sie betreffen a) die Geltung des Neutralitätsgebots (normativ) b) die Implikationen des Neutralitätsgebots (normativ) c) die Bedeutung des Kopftuchs (empirisch) 5

6 3. Vom Umgang mit so genannten Faktenfragen a) Der interdisziplinäre Charakter angewandter Ethik Fragen der (angewandten) Ethik stellen sich mit Blick auf bestimmte Situationen. Wer sie beantworten will, muss zunächst den empirischen Tatbestand, auf den sich die Frage bezieht, möglichst präzise beschreiben. Ethische Argumente enthalten in den Prämissen Beschreibungen dieser Tatbestände, d.h. sie implizieren Antworten auf so genannte Faktenfragen. Beispiele für Faktenfragen in der Kopftuchdebatte: Ist das Kopftuch ein religiöses oder ein politisches Symbol? Ist das Tragen des Kopftuchs in der Öffentlichkeit für Muslima eine religiöse Pflicht? Hat das (religiöse) Verhalten von LehrerInnen ansteckende Wirkung auf SchülerInnen? Erschwert eine Kopftuch tragende Lehrerin den Widerstand muslimischen Schülerinnen gegen die Kopftuchpflicht? Fördert eine Kopftuch tragende Lehrerin die Integration von muslimischen SchülerInnen? EthikerInnen sind nicht schon als solche ExpertInnen für die Beantwortung dieser Faktenfragen! Angewandte Ethik ist schon darum immer auf die Zusammenarbeit mit anderen Disziplinen angewiesen! b) Kontrafaktische Annahmen als Prämissen 6

7 Doch auch unter den ExpertInnen sind bestimmte (und die meisten der oben genannten) Faktenfragen notorisch umstritten. In solchen Fällen stützt sich die ethische Argumention häufig auf so genannte kontrafaktische Annahmen als Prämissen: Beispiele: Nehmen wir an, das Kopftuch wäre ein Symbol für die Unterdrückung der Frau Nehmen wir an, das Tragen des Kopftuchs in der Öffentlichkeit wäre für muslimische Frauen eine religiöse Pflicht Die Konklusion des Argumentes gilt/überzeugt dann nur im Fall der hohen Plausibilität oder (späteren) Verifikation bzw. der einhelligen Zustimmung zu der Prämisse. 1. Ausschluss nachweislicher falscher, nicht falsifizierbarer oder unbedeutender Prämissen (hier: Missionierungsthese, da sie nicht kopftuchspezifisch ist ; Gottesstaatsthese, da sie entweder falsch oder nicht falsifizierbar ist) 2. Auswahl derjenigen Prämisse, über die am ehesten Einigkeit zu erzielen ist ( kleinster gemeinsamer Nenner ) Empirische Prämisse mit dem höchsten/einhelligen Zustimmungsfaktor: Das Kopftuch beinhaltet ein religiöses Bekenntnis! Mit dieser Einigung über die Faktenfrage ist die ethische Problematik keineswegs entschieden, aber die Debatte entlastet. Die ethische Beantwortung dieser Fragen konzentriert sich jetzt auf den Streit über die Geltung und die Implikationen des Neutralitätsgebotes, bzw. des Diskriminierungsverbotes. 4. Neutralität und Diskriminierung 7

8 a) Neutralität Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit des Staates bzw. der staatlichen Institutionen gegenüber unterschiedlichen Weltanschauungen, Lebensweisen, Religionen i.e. Konzeptionen des guten Lebens b) Diskriminierung Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. Missachtung von Personen und/oder Gruppen aufgrund (von stereotypen Vorurteilen bezüglich) bestimmter ihrer Eigenschaften, die die Benachteiligung, Herabsetzung oder soziale Exklusion der (Gruppe der) jeweiligen Merkmalsträger zum Ziel oder zur Folge hat c) Liberalismus als gemeinsame normative Geltungsgrundlage Die Legitimität der staatlichen Gewalt beruht auf der freien und rationalen Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger (Idee des Gesellschaftsvertrags). Diese Zustimmung ist nur zu erwarten (und nur dann rational), wenn der Staat und seine Regelungen niemand aufgrund von Eigenschaften, für die er nichts kann und an denen er nichts ändern kann (z.b. Rasse, Geschlecht, Herkunft, Glaubensbekenntnis, sexuelle Orientierung), benachteiligt. Dann hätte derjenige nämlich einen guten Grund, nicht zu unterschreiben. Unterschriftsreif ist der Staatsvertrag also nur, wenn er die Menschen als gleich ansieht und vor dem Gesetz gleich stellt. D.h. legitim ist nur der Staat, der seine Bürgerinnen und Bürger als Gleiche behandelt, auch wenn sie nicht gleich sind. 8

9 5. Formale Gleichbehandlung oder substantielle Gleichstellung? Massstab der Geltung der zentralen normativen Prinzipien ist nach liberalistischer Auffassung also die Zustimmungsfähigkeit der staatlichen Regeln. Das gilt sowohl für das Neutralitätsprinzip als auch für das Diskriminierungsverbot als den beiden Implikationen des Unparteilichkeitsprinzips. Doch was ist die zustimmungsfähige Interpretation dieses Prinzips? a) Gleiches Recht für alle? Einer Interpretation zufolge resultiert aus dem Unparteilichkeitsprinzip das Gebot formaler Gleichbehandlung ohne Ansehung von kulturellen Differenzen. Bezugspunkt: Verfahren Forderung: Gleiches Recht für alle b) Gleiche Chancen für jede/n? Einer alternativen Interpretation zufolge resultiert aus dem Unparteilichkeitsprinzip das Gebot substantieller Gleichstellung (Verhinderung von effektiver Benachteiligung) unter ausdrücklicher Berücksichtigung kultureller Differenzen. Bezugspunkt: Effekte der Verfahren Forderung: Besondere Rechte für kulturelle Minderheiten. 9

10 c) Gleichheit und Differenz in der plurikulturellen Gesellschaft In einer Gesellschaft, in der alle derselben Religion angehören, gibt es keinen substantiellen/effektiven Unterschied zwischen beiden Ansätzen: Bei gleicher Religionszugehörigkeit wirken sich gleiche, die Religionszugehörigkeit betreffende Regeln weitgehend gleich aus. Diese Situation ist nicht (mehr) gegeben. Darum stellt sich die Frage, welche der beiden Interpretationen dem Geist der liberalen Idee in der gegebenen Situation am ehesten gerecht wird. Drei Thesen: 1. Der kulturelle/religiöse Pluralismus ist ein Faktum moderner Gesellschaften. 2. In pluri-kulturellen Gesellschaften wie der Bundesrepublik präsentiert sich der religiöse Pluralismus als Minderheitenproblem. 3. Ein zustimmungsfähiger, den liberalen Prinzipien verpflichteter Umgang mit religiösen Minderheiten verlangt eine Berücksichtigung der religiösen Differenzen in Form von Sonderrechten. 10

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