Herzlich willkommen zur diesjährigen Fachanlass Serie zum Thema «neue Brandschutzvorschriften». Für alle, die es noch nicht wissen: wir führen alle 2

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1 Herzlich willkommen zur diesjährigen Fachanlass Serie zum Thema «neue Brandschutzvorschriften». Für alle, die es noch nicht wissen: wir führen alle 2 Jahre eine Fachanlass Serie zu einem aktuellen Thema durch. Dieses Jahr mussten wir nicht lange überlegen, es war aus aktuellem Anlass einfach gesetzt. Es ist einfach Fakt, dass Schreiner und andere «Hölzige» sich beim Thema Brandschutz sofort in grosser Anzahl anmelden. Dieses Jahr verzeichnen wir sogar einen klaren Rekord mit über Anmeldungen. Das zeigt den Willen der Branche, die Arbeit richtig machen zu wollen. Normalerweise sind an unseren Fachanlässen 4 Partnerfirmen dabei, die zum Thema etwas wichtiges beizutragen haben. Dieses Jahr haben wir jedoch entschieden, nur 3 Tourpartner mitzunehmen und stattdessen die jeweilige Kantonale Brandschutzbehörde für einen Referatsteil anzufragen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, Schwellen abzubauen und mit diesen Leuten direkt in Kontakt zu treten zugunsten einer guten Zusammenarbeit. An dieser Stelle möchten wir uns bei den Tour und Standortpartnern, sowie unseren Sponsoren für die Finanzierung dieser Anlässe bedanken. Dank ihnen können Sie diese nämlich gratis besuchen. Unser Dank geht auch an die Brandschutzbehörden fürs Mitmachen. Alle haben jeweils sofort ihre Teilnahme zugesagt. Es ist uns bewusst, dass wir in 2 ½ Stunden aus Ihnen keine Brandschutzspezialisten machen können. Wir werden uns auf das Wesentliche beschränken, hoffen aber trotzdem, Ihnen während dieser Zeit einen Grobüberblick zu verschaffen. Am Ende der Veranstaltung wird Sie Hans Kaiser von der HF Bürgenstock informieren, welche Brandschutzausbildungen der VSSM anbietet.

2 Ich spreche in der kommenden halben Stunde über:

3 Im Auftrag des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) überarbeitete die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) während der letzten vier Jahre die Schweizerischen Brandschutzvorschriften BSV. Dabei wurden folgende Anliegen berücksichtigt: Dem Vorwurf, der Brandschutz sei zu teuer, wurde Rechnung getragen. Die Gesamtkosten für den Brandschutz wurden soweit auf ein «wirtschaftlich vertretbares Niveau» gesenkt, ohne dabei die Personensicherheit herabzusetzen. Es wurde weiter an der internationalen Harmonisierung gearbeitet Die grosse Anzahl FAQ s, die sich im Laufe der Jahre ansammelte, wurde in die neuen Vorschriften integriert Der Brandschutz wurde weitgehend «Baustoff Neutral» umgestaltet (Holz ist jetzt ein «normaler Baustoff» wie jeder andere auch und stellt keine «Gefahr» mehr dar).

4 Zur Ermittlung des geforderten Feuerwiderstands wurde in den alten Brandschutzvorschriften die Geschossigkeit (Anzahl Geschosse über Terrain) und die Verwendung des Gebäudes herangezogen. Neu gibt es 3 Haupt Gebäudekategorien: Gebäude geringer Höhe, Gebäude mittlerer Höhe, Hochhäuser bis 100 m. Damit will die VKF nach der «80:20er Regel» die meisten Gebäude abdecken und selbst Hochhäuser nicht mehr separat behandeln.

5 In Bildern sehen die drei genannten Gebäudekategorien also folgendermassen aus:

6 Während die Geschossigkeit früher oft zu Diskussionen führte (z.b. Zählung der Geschosse von der Zufahrt der Feuerwehr her usw.), werden Gebäude in den neuen Vorschriften folgendermassen gemessen: es wird der höchste Punkt ermittelt, dann wird eine Senkrechte bis zum gewachsenen Terrain nach unten gezogen. Nicht berücksichtigt werden müssen technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Liftmotoren und Lüftungsräume. Dieses Messverfahren deckt sich nun mit der Baugesetzgebung der meisten Kantone.

7 Zu den vorhin genannten Gebäudekategorien kommen noch interessante Möglichkeiten hinzu, die gerade dem Gewerbe Entlastung geben und neue Möglichkeitne erschliessen; zum Beispiel: deutlich grössere Brandabschnitte bei gleicher Nutzung (bis m 2 ) «Nebengebäude» und «Arealüberbauungen», wie sie bisher schon aus der Landwirtschaft bekannt sind die «d Gebäude mit geringen Abmessungen» innerhalb der Gebäudekategorie «a Gebäude geringer Höhe» Zu diesen interessanten Kategorien und zum «Brandschutz in Schreinereien» werden wir gleich anschliessend im Referat der Kantonalen Brandschutzbehörde mehr hören.

8 Die Hauptverantwortung für den Brandschutz trägt, und das ist nicht neu, der Hauseigentümer. Mehr Möglichkeiten bedeutet auch eine grössere Eigenverantwortung! Weil der Bauherr oft keine Ahnung vom Brandschutz hat, zieht er einen Planer, Architekten als «Bauherrenvertreter» bei. Der hat schon bei der Planung dafür zu sorgen, dass der Brandschutz eingehalten wird. Gewissenhafte Architekten machten das bisher so, dass sie vor der Baueingabe mit den Plänen zur Brandschutzbehörde gingen und mit ihnen zusammen ein Brandschutzkonzept und ein Fluchtwegkonzept erarbeiteten. In den neuen Vorschriften wird zu diesem Zweck eine weitere, gewichtige Instanz eingebaut: der «QS Verantwortliche Brandschutz». Das mag für einige neu erscheinen, aber der Holzbau hatte sich das schon in den alten Vorschriften selber auferlegt. Für die Massivbauweise hat die VKF nun dieses Vorgehen übernommen.

9 Je nach Gebäudekategorie gibt es eine entsprechende Qualitätssicherungsstufe von 1 bis 4 (4 hier nicht abgebildet komplexe Grossbauten ). Für den Holzbau gab es lediglich Anpassungen, die in der neuen Lignum Dokumentation Qualitätssicherung im Holzbau abgebildet ist.

10 Der Gesamtleiter (GU, Architekt) hat nun die Aufgabe, zusammen mit dem QS Verantwortlichen für die Baueingabe einen Brandschutzplan zu erstellen. Darauf werden die Anforderungen wie Feuerwiderstand, Materialisierung und Fluchtweglängen/ breiten sichtbar. Aufgrund dieses Brandschutzplanes kann nun der Architekt od. die Bauleitung die Bauteile mit den nötigen Anforderungen richtig bestellen.

11 Nach Vollendung des Baus tritt der QS-Verantwortliche Brandschutz nochmals in Aktion: Er hat von jedem Gewerk die notwendigen Unterlagen zusammen zu tragen und bei den Unternehmern einzufordern (Nachweise, Leistungserklärungen, Übereinstimmungserklärungen ). Aufgrund dieser Nachweise erstellt er, zusammen mit dem Bauherrn eine Dokumentation (NEU: vom Eigentümer ein Leben lang zu führen!) und füllt anschliessend die Übereinstimmungserklärung mit einem vorgegebenen Formular aus. Diese wird von beiden (Eigentümer, QS-Verantwortlicher) unterschrieben und der Brandschutzbehörde geschickt. Danach erfolgt die Abnahme des Gebäudes.

12 Die VKF hat und das ist eine der wesentlichen Neuerungen - Standardkonzepte definiert (rot umrandet), die für ca. 80% der Bauten zutreffen: ein «bauliches Konzept» (wie bisher) und ein Sprinkler- bzw. «Löschanlagenkonzept» mit gewissen Erleichterung auf der baulichen Seite (siehe später). Somit sind noch rund 20% der Bauten «speziell»: Für die überwiegende Anzahl dieser 20 % wird eines der beiden Standardkonzept als Basis genommen (Art. 11) und objektbezogene Anpassungen vorgenommen. Für die wenigen verbleibenden Bauten, wo sowieso nichts passt, kommt dann ein Ingenieurkonzept mit entsprechenden Nachweisen zum Tragen.

13 Die VKF hat bewusst entschlackt: früher musste man mühsam Feuerwiderstände oder Anforderungen an die Materialisierung über verschiedenste Richtlinien hinweg zusammensuchen. Heute ist thematisch alles sauber getrennt: Angaben zu den Feuerwiderständen finden wir in der Richtlinie 15 «Tragwerke Brandabschnitte». Die Materialisierung ist in der Richtlinie 14 «Verwendung von Baustoffen» zu finden. Und schliesslich sind die metrischen Angaben zur Anzahl und Abmessungen der Fluchtwege in der Richtlinie 16 «Flucht- und Rettungswege» abgebildet. Wer diese Systematik erst einmal verstanden hat, empfindet dies schnell als grosse Vereinfachung!

14 Wenden wir uns den Feuerwiderständen, bzw. den verschiedenen «Nachweisarten» zu. Wenn ein «Feuerwiderstand» z.b. von 30 Minunen verlangt wird, müssen Sie ein Bauteil liefern, das diesen Widerstand als Konstruktion nachweislich erfüllt (wie bisher). Das kann ein geprüftes Element, ein «genormtes Bauteil» oder eine vom Ingenieur berechnete Konstruktion sein (für Türen und alle beweglichen Teile kommt nur die geprüfte Schiene in Frage). Und jetzt zur einzigen Änderung bei den Nachweisverfahren: Während bisher ein «geprüftes Element» in der Schweiz nicht nur geprüft, sondern auch von der VKF zugelassen sein musste (hatte eine VKF Nr. zur Folge), wird in Zukunft einer Leistungserklärung für das Inverkehrbringen eines Brandschutzelements gefordert werden. Das genaue Prozedere wird zurzeit vom BBL und der VKF ausgearbeitet. Grund dafür ist der «Abbau von Handelshemmnissen», eine Forderung der «bilateralen Verträge» mit der EU.

15 Für die Klassierung und Bezeichnung der Feuerwiderstände hat sich grundsätzlich nichts geändert. Die meisten nationalen Prüfungen wurden durch EN geprüfte Bauteile abgelöst und dürfen seit dem nicht mehr verbaut werden (z.b. T30 Türen). Ausnahmen bilden z.b. tragende Innen und Aussenwände, sowie Wandbekleidungen mit Feuerwiderstand.

16 Auch bei den Materialprüfungen bleiben die beiden Prüfverfahren zur Bestimmung des Brandverhaltens genau gleich: Entweder wird nach VKF eine schichtweise Prüfung des Materials vorgenommen, oder es kommt das «Single Burning Item» Verfahren gem. EN Norm zur Anwendung. Entsprechend erfolgt die Klassierung, z.b. nach VKF für Eiche 5.3, oder für eine entsprechend geprüfte Gipsfaserplatte A2 s1,d0.

17 Nur ergibt dies schlussendlich eine irrwitzige Anzahl von 305 Klassierungen! Deshalb entschied die VKF Kommission, diese der Einfachheit halber in 4 «Brandverhaltensgruppen» zusammen zu fassen.

18 nämlich in die 4 Haupgruppen «RF1 kein Brandbeitrag», «RF2 geringer Brandbeitrag» Für Baustoffe mit problematischen Faktoren wie «übermässige Verrauchung» oder «übermässig starkes brennendes Abtropfen» usw. wurde jeweils innerhalb einer Gruppe eine Untergruppe mit Zusatz «critical», also «kritisch» geschaffen.

19 Wir haben also gesehen: die Materialprüfungen erfolgen weiterhin nach VKF (z.b. 5.3) oder nach EN (z.b. A2 s1, d0). Für die Anforderung am Bau finden wir in der Richtlinie 13 die notwendigen Zuordnungstabellen für die Zuordnung in die Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 (diese Tabellen werden wir selbstverständlich im neuen VSSM Brandschutzorder einbauen).

20 Jetzt gibt es auch eine Anzahl Materialien und Bauprodukte, für die keine Prüfung gemacht wurde oder werden muss. Dafür hat die VKF eine Liste mit «allgemein anerkannte Bauprodukte» erstellt. Diese wird von Zeit zu Zeit aktualisiert und steht auf der Site der VKF (siehe oben rechts) zum Download bereit. Hier sehen wir eine von der Lignum erstellte Zusammenfassung für Holz und Holzwerkstoffe

21 Ich habe Ihnen schon Eingangs gesagt, dass Holz heute als «Baustoff» voll anerkannt ist und nicht mehr einfach als «gefährlich» eingestuft wird. Nehmen wir einen modernen Bau und nehmen wir wiederum die vorhin gezeigten Farben blau für «nichtbrennbar» und gelb für «brennbar», so sehen wir, dass nach den neuen Brandschutzvorschriften eigentlich nur noch das Treppenhaus betoniert ist. Die Lignum hat hier wiederum ganze Arbeit geleistet! So hat man bei Lignum nicht nur die bisher bekannte «Lignum Dokumentation 4.1 Bauteile in Holz» überarbeitet, sondern hat sie massiv ausgebaut!

22 So enthält die überarbeitete Dokumentation (und wir bleiben bei den Farben des Modells von vorhin), gelbe Bauteile (Holzbauteile) und eine neue blaue Gruppe mit sogenannten «RF1 Bauteilen». Diese müssen nach ganz genauen Regeln erstellt werden und gelten dann als «betonäquivalent», also gleichwertig mit Betonbauteilen. Ausserdem können nun Bauteile beider Gruppen mit einem Feuerwiderstand von bis zu 90 Minuten erstellt werden.

23 Speziell an den neuen RF1 Bauteilen (blaue Gruppe) ist, dass die brennbaren Anteile (Holzständer) im Hohlteilbereich voll mit nichtbrennbarer Isolation ausisoliert und mit einer geprüften, nichtbrennbaren K Bekleidung allseitig bekleidet (gekapselt) werden müssen.

24 Auch in der gelben Gruppe hat sich einiges getan. Unverständliche Abkürzungen wie «MHS», «HWZ» usw. entfallen, dafür werden die Produkte ausgeschrieben und weiter ausgebaut. Besonders die äusseren Beplankungen wurden massiv ausgebaut, neu sind auch hier Holzwerkstoffe möglich.

25 Über das Bekleidungskapitel, bisher auf Seite 59, gehe ich nicht näher drauf ein wir hören im Referat der Fermacell mehr

26 Und so werden die Anforderungen in einem Gebäude schlussendlich aus den Vorschriften heraus gelesen: In der Richtlinie «15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» klappe ich die Tabelle mit der Gebäudekategorie, hier also «Gebäude mittlerer Höhe bis 30 m» auf. Mit dieser Tabelle lege ich erst einmal den Feuerwiderstand des Bauteils fest. Dies sagt aber noch gar nichts über die Materialisierung aus. Dafür ziehe ich die Richtlinie «14 Verwendung von Baustoffen» bei und gehe in den Tabellenteil «Gebäude geringer und mittlerer Höhe». Jetzt sehen wir, was RF1 (also nichtbrennbar) sein muss, und dass eine ganze Reihen von Bauteilen sogar in RF3 möglich sind! Wir machen nachher noch ein kurzes Beispiel

27 Machen wir unser Praxisbeispiel: Als Ausgangslage haben wir einen Wohnbau in der Kategorie «Gebäude mittlerer Höhe». Wir gehen also in der Richtlinie 15 in die besagte Tabelle, suchen die Zeile «Wohnen MFH»

28 Zur Materialisierung wechseln wir in die Richtlinie 14 Daraus sehen wir, dass eigentlich nur die Treppenhäuser (vertikale Fluchtwege) und allenfalls Deckenbekleidungen in Korridoren in RF1 erstellt werden müssen. Der Rest kann mehr oder weniger in RF3 Material erstellt werden.

29 Wo also braucht es eine Brandschutztüre und wo nicht? Im gezeigten Grundriss sieht man, dass es in Zukunft aufgrund der Zusammenfassung von Nutzungseinheiten viel weniger Brandschutztüren brauchen wird. Die muss aber in einen Konzept (Brandschutzplan) festgehalten werden. Zusammenfassend kann man aber sagen: Brandschutztüren sind nur in einer brandabschnittbildenden Wand nötig sonst nirgendwo.

30 Es gibt einige Situationen, die man auch als Schreiner wissen sollte; besonders dann, wenn kein Planer beteiligt ist (Umbauten). Ich beginne mit den Garagen In Zukunft keine Brandschutztüren benötigen: in EHF und «Gebäude mit geringen Abmessungen» Überall, wo es nach wie vor Brandabschnittbildungen braucht, sind auch Brandschutztüren erforderlich.

31 Weiter bei den Heizungen Es gab schon bisher Ausnahmen zählen, wie z.b.: Wärmepumpen «Feuerungsaggregate, die auch der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen» (z.b. Tiba Herd, Kachelofen, Cheminée, Schwedenöfen ) Neu braucht es bei EFH und «Gebäuden mit geringen Abmessungen» auch keine Brandschutztüren mehr, solange mit Gas oder Öl geheizt wird. Auch hier wieder: wo sonst schon aufgrund des Konzepts eine Brandabschnittbildung nötig ist, bleibt alles beim Alten und es braucht Brandschutztüren. In den beiden genannten Situationen (Garagen und Heizungen) wird es also deutlich weniger Brandschutztüren geben.

32 Fluchttüren sind nicht zwingend auch Brandschutztüren. Sie sind aber Bestandteil des Fluchtwegkonzepts und müssen vom Planer daher vorgängig genau definiert werden. Das gilt es zu beachten

33 Zum Schluss noch 3 Folien, die zwar nur wenig Neuheiten enthalten, aber immer wieder zu Diskussionen Anlass geben: Sie haben eine grosse Öffnung, die Sie mit einem Brandabschluss (Türe mit Wand) abschliessen müssen. Sie gehen folgendermassen vor: Die Türe ist ein geprüftes Element mit VKF Nr. Seitenteile und Sturz erstellen Sie mit einem «genormten Bauteil» (von der VKF anerkannter Stand der Technik, z.b. Lignum Dok., produkteoptimierte Dokus der Hersteller wie Fermacell, Eternit, Knauf, Flumroc ). Der Feuerwiderstand der festen Elemente ist der gleiche wie beim bestehenden Mauerwerk Und hier zitiere ich den Artikel 1.14 aus der Beschlusssammlung der Fachkommission Bautechnik der VKF: (lesen) Die einzige Bedingung: Wie geprüft so eingebaut. Sie dürfen also die Brandschutzbänder nicht weglassen, müssen auf eine genügende Verschraubung im Ständer usw. achten.

34 Was Sie sicher nicht dürfen ist, geprüfte Wände mit geprüftem Türelement einfach so kombinieren. Wenn Sie das wollen, ist eine neue Prüfung mit der Kombination fällig, was eine neue VKF Nr. ergibt. (Grund: Türe war allseitig in Normtragkonstruktion geprüft, Wand ebenso )

35 Zum Schluss noch eine erfreuliche Nachricht: die sogenannte «Abschlussfrontregelung» wurde in einem neuen FAQ vor einigen Wochen wieder aufgenommen. Neu gilt:

36 Zum Schluss der gute Rat: Bestehen Sie bei der ausschreibenden Stelle auf vollständige Angaben (Leistungseigenschaften). Diese zu planen und richtig zu bestellen ist Sache des Planers. Der muss sagen WAS gebraucht wird Sie als Schreiner müssen wissen, WIE Sie die gestellten Anforderungen erfüllen. So sind die Aufgaben richtig verteilt.

37 Ausblick (was tut der VSSM): Für 2016 ist ein komplett überarbeiteter Ordnerinhalt, basierend auf den neuen Vorschriften, geplant. Aber keine Sorge: wenn Sie vorerst den aktuellen Ordner verwenden, machen Sie als Schreiner nichts falsch. Alsdann sind weitere Prüfungen geplant, z.b. Mit unserer Hotline stehen wir vom Team T&B Ihnen, als Mitglied und als Nichtmitglied, mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns an

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