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1 Urheberrecht von Bildaufnahmen! Der VMM hat nachgefragt: Dürfen Gestalter für visuelles Marketing Ihre eigenen Gestaltungen veröffentlichen? Kann der Gestalter seine im Kundenauftrag erstellte Schaufenstergestaltung als Referenz auf seine Homepage nehmen? Wer hat das Recht am Bild und wer ist der Urheber? Klaus Lach Vizepräsident und Geschäftsstellenleiter hat bei Rechtsanwalt Thomas Schwenke, aus Berlin nachgefragt. Schwenke berät Unternehmen in Rechtsfragen beim Marketing, Datenschutz und Vertragsrecht. Er ist Autor des Buchs Social Media Marketing und Recht Urheberrecht für Gestalter für visuelles Marketing Die folgenden Fragen & Antworten erklären zum einem wann Dekorationswerke rechtlich geschützt sind und wer die Rechte an ihnen hat. Zum anderen klären Sie auf, wann fremde Aufnahmen von Dekorationswerken verwendet werden dürfen. Eine Checkliste am Ende hilft diese Fragen in konkreten Fäll zu beantworten. 1. Sind Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen rechtlich geschützt? Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen können als Ganzes oder in Teilen rechtlich geschützt sein. Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen können im Ganzen als "Werke der bildenden Kunst" gem. 2 Abs.1 Nr.4 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die gesamte Dekoration als ein "Gestaltungswerk" individuell-persönlich ist. Das liegt daran, dass das Urheberrecht nicht handwerklich gute Arbeit, sondern kreativ außergewöhnliche Arbeit schützt. Das heißt, je unüblicher eine Dekoration ist, desto eher wird sie geschützt sein. Leider lassen sich die Grenzen fast immer nur im Einzelfall bestimmen. In Reih- und Glied aufgestellte Mannequins sowie ordentlich gestapelte Ware, wie man es in jedem Kaufhaus sieht,

2 wird nicht geschützt sein. Eine wirre Kombination aus Mannequins, die eher einer Kunstskulptur gleichen, dagegen schon. Ferner sind Teile der Dekoration, wie Fotografien, Skulpturen oder Zeichnungen urheberrechtlich geschützt. Daneben können noch Stoffmuster oder Möbel- und Accessoires als so genannte Geschmacksmuster geschützt sein. Ferner können an den abgebildeten Produkten und Markenlogos Urheber- sowie Markenrechte bestehen. Zusammengefasst sollte im Zweifel davon ausgegangen werden, dass Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen urheberrechtlich geschützt sind oder zumindest aus Elementen bestehen, die rechtlichen Schutz genießen. Shibuya Tokyo Die obige Gestaltung ist mangels Individualität nicht urheberrechtlich geschützt und darf übernommen werden.

3 Louis Vuitton Las Vegas Dagegen ist diese Schaufenstergestaltung urheberrechtlich geschützt und darf nicht eins zu eins übernommen werden, da sie individuell-persönliche Züge aufweist. 2. Dürfen Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen innerhalb von Geschäftsräumlichkeiten fotografiert werden? Innerhalb von Geschäftsräumen sind Aufnahmen nur mit Einwilligung der Geschäftsinhaber (bzw. der entscheidungsbefugten Angestellten) erlaubt. Das gilt insbesondere, wenn diese Aufnahmen geschäftlichen oder beruflichen Zwecken dienen. Das gilt unabhängig davon, ob eine Dekoration urheberrechtlich geschützt ist, sondern aufgrund des Hausrechts der Geschäftsinhaber. 3. Dürfen Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten fotografiert werden? In diesem Fall kommt es darauf an, ob die Dekorationen urheberrechtlich geschützt sind. Ist die Dekoration urheberrechtlich geschützt, darf sie grundsätzlich nicht fotografiert werden. Die Panoramafreiheit im 59 UrhG erlaubt es zwar urheberrechtlich geschützte Werke von öffentlichen Straßen und Plätzen aus abzubilden, jedoch nur wenn diese "bleibend" sind. Das heißt, die Gestaltungswerke müssen dazu bestimmt sein, an Ort und Stelle zu verbleiben. Das ist bei Schaufensterdekorationen in der Regeln nicht der Fall, da sie nur für einen vorübergehenden Zeitraum von wenigen Wochen eingerichtet werden. Das gilt auch für die Bestandteile der Gestaltungswerke wie Fotografien oder sonstige Accessoires.

4 Ausnahmsweise können die Dekorationen im Rahmen eines Zitates ( 51 UrhG) fotografiert werden. Dies aber nur, wenn sie als Beleg für eigene geistige Ausführungen notwendig sind (z.b. wenn Schaufensterdekorationen in einem Buch oder einer Zeitschrift analysiert und besprochen werden). Nur wenn die Schaufenster keine urheberrechtlich geschützten Werke beinhalten, dürfen sie ohne Rückfrage von öffentlichen Straßen und Plätzen aus fotografiert werden. Diese Aufnahmen dürfen auch veröffentlicht werden, insbesondere zu Illustrationszwecken. Jedoch ist dabei zu beachten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, man arbeite mit dem Ladeninhaber zusammen oder hat die Dekoration selbst erstellt. 4. Wann dürfen fremde Aufnahmen von Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen verwendet werden? Alle Fotografien sind rechtlich geschützt ( 2 Abs.1 Nr.5, 72 UrhG). Fremde Aufnahmen dürfen daher nur mit Einwilligung derer Urheber verwendet werden. Daher ist die ungefragte Nutzung fremder Bilder aus dem Internet verboten. Das gilt auch, wenn man selbst oder z.b. das selbst gestaltete Schaufenster auf dem Bild zu sehen ist. Auch dann berechtigt das nicht zur Nutzung der Aufnahme ohne eine vorhergehende Einwilligung des Fotografen. 5. Erlaubt es das Zitatrecht fremde Bilder von Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen zu verwenden? Das Zitatrecht im 51 UrhG erlaubt es zunächst fremde Werke abzubilden, wenn dies notwendig für eine Auseinandersetzung mit ihnen ist (z.b. Besprechung einer Schaufenstergestaltung in einem Buch/Zeitschrift). Damit ist jedoch nur die Erlaubnis abgedeckt das Schaufenster selbst zu fotografieren. Nicht davon umfasst ist das Recht, fremde Aufnahmen dieses Schaufensters zu verwenden. Hier muss der Fotograf ausfindig gemacht und um eine Nutzungserlaubnis gebeten werden. 6. Dürfen fremde Aufnahmen verwendet werden, wenn sich die Rechteinhaber nicht melden oder sie nicht auffindbar sind?

5 Nein, in solchen Fällen liegt keine Einwilligung vor. Der Rechteinhaber hat keine Pflicht sich zu melden. 7. Sind auch Aufnahmen ohne ein -Zeichen geschützt? Ja, das -Zeichen hat lediglich eine Hinweiswirkung. Dagegen hat es keine Bedeutung für die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes. 8. Muss der Name des Geschäftsinhabers, bzw. des Fotografen genannt werden? Werden Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen fotografiert, sollte bei Veröffentlichung der Aufnahme folgendes stehen: "Geschäftsname, Ort, Jahr". Wird eine fremde Fotografie genutzt, ist auch der Fotograf zu bezeichnen: "Geschäftsname, Ort, Jahr, fotografiert von Max Mustermann". Nur wenn die Geschäftsrauminhaber oder Fotografen ausdrücklich darauf verzichten, dürfen deren Namen weg gelassen werden. 9. Gelten die obigen Grundsätze auch im Ausland? Ja, die Urheberrechts- und Copyright-Gesetze sind weitestgehend harmonisiert und gelten so auch im Ausland. Der Unterschied liegt allenfalls darin, dass die Wahrscheinlichkeit vom Ausland aus für etwaige Rechtsverstöße belangt zu werden, viel geringer ist. Jedoch ist es oft nicht bekannt wo die Rechteinhaber ihren Sitz haben, so dass diese Aussage nicht als ein Freibrief verstanden sollte. 10. Wem gehören die Urheberrechte an einer Schaufenster- und Geschäftsraumdekoration? Zuerst sind die Gestalter für visuelles Marketing Urheber der Gestaltungswerke. Jedoch werden urheberrechtlich geschützte Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen in der Regel im Rahmen von Arbeits- oder Auftragsverhältnissen erstellt. Das führt dazu, dass die Arbeit- bzw. Auftraggeber automatisch die Nutzungsrechte an ihnen erwerben ( 43 UrhG).

6 11. Dürfen Gestalter für visuelles Marketing eigene Gestaltungen als Referenzen nutzen? Es können Situationen vorkommen, in denen Gestalter für visuelles Marketing ihre Werke fotografieren und nutzen möchten. Solange dies alleine für private und nicht-öffentliche Zwecke erfolgt, ist es kein Problem. In den meisten Fällen werden die Aufnahmen jedoch für Werbezwecke verwendet oder z.b. auf einer Website veröffentlicht (was nicht als privat gilt). Ob das zulässig ist, hängt davon ab, ob es sich um angestellte oder freiberufliche Gestalter handelt und wie deren Verträge gestaltet sind. Bei angestellten Gestaltern erwirbt der Arbeitgeber in der Regel die Nutzungsrechte an den Gestaltungen, so dass der Gestalter sie nicht mehr ohne Zustimmung des Arbeitgebers nutzen darf. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung jedoch dann nicht verwehren, wenn der Gestalter ein Interesse an den Aufnahmen hat. Z.B. kann der Arbeitgeber dem Gestalter nicht versagen, die Aufnahmen seiner Werke für eine Bewerbungsmappe zu verwenden. Allerdings haben angestellte Gestalter kein Recht darauf, deren Werke z.b. auf der privaten Homepage zeigen zu können. Bei freiberuflichen Gestaltern wird eine entsprechende Nutzung der Gestaltungswerke als Referenz in einer internen Werbemappe zulässig sein. Problematisch und vom Einzelfall abhängig wird die Frage, ob auch online Referenzen mit Bildern zulässig sind. Dem werden oft z.b. Verschwiegenheitspflichten im Vertrag/AGB sowie Markenrechte am Markennamen und Markenlogo des Auftraggebers sowie dessen Nutzungsrechte an der Schaufenstergestaltung entgegen stehen. Es ist daher allen freiberuflichen Gestalter für visuelles Marketing n zu empfehlen sich "ein Recht auf Abbildungen der Gestaltungen nebst Nennung des Auftraggebers für eigene Werbezwecke" in den AGB oder im Vertrag vorzubehalten. 12. Welche Folgen drohen bei Rechtsverstößen gegen die obigen Regeln Werden Schaufenster- und Geschäftsraumdekorationen widerrechtlich fotografiert drohen Abmahnungen der Geschäftsinhaber. Bei unberechtigter Nutzung fremder Aufnahmen drohen Abmahnungen der Fotografen. Die Kosten hängen von vielen Faktoren ab, wie z.b. der Dauer des Rechtsverstoßes, der Größe und Bedeutung des Geschäftes oder Bekanntheit des Fotografen.

7 Die Kosten können sich daher zwischen und Euro bewegen. Ferner wird man eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Das heißt, dass bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe fällig wird, die sogar höher als die obigen Kosten liegen kann. Weitere Hinweise zu Folgen von Bildverstößen finden sich in: "Die große FAQ zu Abmahnungen wegen unerlaubter Bildernutzung" 13. Checkliste vor der Nutzung von Aufnahmen von Gestaltungswerken 1. Habe ich das Recht zur Nutzung der Aufnahme? a. Ja, wenn Aufnahme selbst erstellt. b. Nein, wenn fremde Aufnahme. Hier ist eine Einwilligung des Fotografen notwendig. 2. Habe ich ein Recht zur Nutzung des Motivs? a. Ja, wenn der Geschäftsinhaber/-leiter zugestimmt hat. b. Ja, wenn das Gestaltungswerk von der öffentlichen Straße für Zitatzwecke (Besprechung, Kritik) fotografiert wird. c. Ja, wenn die Nutzung als Referenz im Vertrag/AGB vereinbart ist. d. Ja, wenn die Nutzung für die Arbeitsmappe angestellter Gestalter erfolgt. 3. Habe ich die Informationspflichten beachtet? a. "Geschäftsinhaber, Ort, Jahr" b. Bei fremden Aufnahmen zusätzlich der Name des Fotografen Rechtsanwalt Thomas Schwenke, Dipl.FinWirt(FH), LL.M. aus Berlin berät Unternehmen in Rechtsfragen beim Marketing, Datenschutz und Vertragsrecht. Er ist Autor des Buchs Social Media Marketing und Recht. Website:

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