FACHREPORT / INFORMATIONEN RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ÖSTERREICHISCHE ONLINE-HÄNDLER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT MANUELA FALLMANN, AC BERLIN

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1 FACHREPORT / INFORMATIONEN RAHMENBEDINGUNGEN FÜR ÖSTERREICHISCHE ONLINE-HÄNDLER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT MANUELA FALLMANN, AC BERLIN

2 86 Seiten

3 Der Fachreport wurde vom AußenwirtschaftsCenter Berlin E berlin@wko.at in Zusammenarbeit mit Henning von Zanthier, LL. M., Rechtsanwalt VON ZANTHIER & SCHULZ Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Kurfürstendamm 217, D Berlin T , F E vonzanthier@vonzanthier.com W erstellt.

4 INHALTSVERZEICHNIS 1 VORWORT 2 ALLGEMEINER ÜBERBLICK 2.1 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere deutschem Recht 2.2 Ausschluss von ausländischem Recht 2.3 Risiko bei der Anwendung von ausländischem Recht 3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES WEBSHOPS 3.1 Anbieterkennzeichnung / Impressumpflicht ( 5 TMG / deutsches Telemediengesetz) 3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Hinweise Besondere Hinweise für Geschäfte mit Verbrauchern Muster-AGB (gültig seit dem 13. Juni 2014) 3.3 Datenschutz Gesetzliche Grundlagen und sich daraus ergebende Pflichten Datenschutzerklärung 3.4 Urheberrecht 3.5 Wettbewerbsrecht und Werbung im Internet 3.6 Online-Rechnungen

5 INHALTSVERZEICHNIS 4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN WEBSHOP 4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsschluss im Internet 4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Vertragsrecht Gerichtsstand Informationspflichten vor Vertragsschluss Weitergehende Informationspflichten gültig seit dem 13. Juni Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden Besondere Kennzeichnungspflichten Preisangaben Das Widerrufsrecht gültig seit dem 13. Juni Gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung/eines Widerrufsformulars gültig seit dem 13. Juni Muster einer Widerrufsbelehrung beim Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen Zahlungsinformation Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften Zertifizierung Gütesiegel für Onlineshops Versandhandelsregelung über Rechnungen und Umsatzsteuer 4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

6 INHALTSVERZEICHNIS 5 WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE BEI LIEFERUNGEN ÜBER EINEN ONLINESHOP 5.1 Verpackungsverordnung (VerpackV) Verpackungsverordnung Lizenzierungspflicht Einweggetränkeverpackungen Pfandpflicht 5.2 Produkthaftung und Produktsicherheit Produkthaftungsgesetz / Produzentenhaftung Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 5.3 Gewährleistung B2C-Geschäfte B2B-Geschäfte 6 SPEZIFISCHE PRODUKTBEZOGENE INFORMATIONS- UND KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN 6.1 Überblick 6.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) 6.3. Batteriegesetz (BattG)

7 INHALTSVERZEICHNIS 7 ABMAHNUNG 7.1 Definition 7.2 Gründe und Rechtsgrundlage für eine Abmahnung 7.3 Verhalten bei einer Abmahnung 7.4 Reaktionsmöglichkeiten 7.5 Die Unterlassungserklärung 7.6 Kosten 8 HINWEISE

8 DEUTSCHES RECHT 2 ALLGEMEINER ÜBERBLICK 2.1 Anwendbarkeit von ausländischem, insbesondere deutschem Recht 2.2 Ausschluss von ausländischem Recht 2.3 Risiko bei Anwendung von ausländischem Recht

9 DEUTSCHES RECHT ANWENDBARKEIT VON DEUTSCHEM RECHT Grundsatz des anwendbaren Rechts: Herkunftslandprinzip d.h. österr. Recht, da Verkauf aus Österreich erfolgt ACHTUNG: zahlreiche Ausnahmen Deutsches Recht findet Anwendung, z.b. durch Vereinbarung Bestimmungslandprinzip - Verbraucherschutzrecht - Urheberrecht - Gewerbliche Schutzrechte (Markenrecht, Musterschutz, Patentrecht etc.) - Wettbewerbsrecht - Rechtsvorschriften über Waren (Normen, besondere Kennzeichnungspflichten etc.) - Jugendschutzgesetz - Gewinn- und Glücksspiele Voraussetzung der Ausnahme: Ausrichten der Tätigkeit auf den deutschen Markt

10 DEUTSCHES RECHT Ausrichten der Tätigkeit auf den deutschen Markt Entscheidung des EuGH: Ein Ausrichten der Tätigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen. Auf ein fremdes Land ist eine Tätigkeit dann ausgerichtet, wenn die Website beispielsweise folgendes enthält: Anfahrtsskizze, die bis an die Grenzen zum Nachbarland führt Telefon-/Faxnummer mit internationaler Vorwahl neutrale, also nicht nationale Top-Level-Domain (wie.com,.info,.net,.eu) Möglichkeit des Verbrauchers, im Bestellprozess verschiedene Länder als Lieferländer auszuwählen Produktbeschreibungen auch in Fremdsprachen Preisangaben in Fremdwährungen Kundenbewertungen von ausländischen Verbrauchern Hinsichtlich der Ausrichtung existiert aber keine klare Trennlinie. Die o.g. Kriterien sind nicht abschließend, sodass auch andere Merkmale im Einzelfall eine Rolle spielen können. Man wird immer den Gesamtkontext beachten müssen.

11 DEUTSCHES RECHT Ausschluss von deutschem Recht Möchte ein Anbieter seine Tätigkeit nicht auf Deutschland ausrichten, so muss die gesamte Website deutlich zum Ausdruck bringen, dass nur an österreichische Kunden verkauft wird. z.b. Wir verkaufen und liefern nur innerhalb Österreichs ACHTUNG: Wirksam ist ein solcher Ausschluss aber nur, wenn Sie dafür Sorge tragen, dass es auch tatsächlich nicht zu Verträgen mit Verbrauchern aus diesen Staaten kommt. Risiko bei der Anwendung von ausländischem Recht Bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts ist mit sogenannten Abmahnungen zu rechnen, die weitreichende und vor allem auch kostenintensive Konsequenzen haben können.

12 DEUTSCHES RECHT Erstellung eines rechtssicheren Onlineshops Zahlreiche gesetzliche Anforderungen an Shopbetreiber Regelmäßige Aktualisierung des Webshops erforderlich Permanentes Abmahnrisiko bei Nichtbeachtung von gesetzlichen Vorschriften Wichtigste Punkte für rechtssichere Onlineshops: Überprüfen der Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) Erstellung rechtssicherer AGB Erstellung/ordnungsgemäßes Einbinden einer abmahnsicheren Widerrufsbelehrung Erstellung einer rechtssicheren Datenschutzerklärung Prüfung aller vor- und nachvertraglichen Informations- und Belehrungspflichten Richtige Umsetzung und Kennzeichnung des Bestell-Buttons Überprüfung der Preisangaben, Versandkosten und Steuern bzw. der Registrierungs- und Bestellprozesse Überprüfung spezifischer Kennzeichnungspflichten Beachtung von Marken- und Urheberrechten Einhaltung der Regelungen der Verpackungsverordnung etc.

13 UMSETZUNG EU-VERBRAUCHERRECHTE-RL Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) per 13. Juni 2014 In Österreich: Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) am 26. Mai 2014 im Bundesgesetzblatt 33/2004 veröffentlicht In Deutschland: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 27. September 2013 im Bundesgesetzblatt Nr. 58 veröffentlicht Ziel: Weitgehende Harmonisierung in Bezug auf die Verbraucherrechte Bietet aber auch Erleichterungen für den europaweit aktiven Onlinehändler ACHTUNG: Trotz einer weitgehenden Harmonisierung sind jedoch sofern Sie Ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichten/geschäftsbeziehungen zu deutschen Verbrauchern herstellen, noch eine Reihe von deutschen rechtlichen Regelungen etc. zu beachten.

14 UMSETZUNG EU-VERBRAUCHERRECHTE-RL Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) Wesentlichste Änderungen in Deutschland, gültig seit dem 13. Juni 2014 Einheitliche europäische Widerrufsfrist - 14 Tage (Kalendertage) Beginn der Widerrufsfrist: - Verträge über Warenlieferungen: 14 Tage ab Erhalt der Ware - Verträge über Dienstleistungen: 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses Höchstfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts - 12 Monate und 14 Tage Einheitliche europäische Muster-Widerrufsbelehrung (Unternehmen müssen Verbraucher belehren) Einheitliche europäische Muster-Widerrufserklärung (Verbraucher müssen Widerruf erklären) Erweiterung der Ausnahmen vom Widerrufsrecht Hinsendekosten trägt beim Widerruf der Unternehmer (ausg. etwaiger Expresszuschläge) Kosten der Rücksendung können dem Verbraucher auferlegt werden Ausdrückliche Regelung zur Rückabwicklung widerrufener Verträge

15 GRUNDLAGEN WEBSHOP 3 GRUNDLAGEN DER GESTALTUNG EINES WEBSHOPS 3.1 Anbieterkennzeichnung / Impressumspflicht ( 5 TMG / deutsches Telemediengesetz) 3.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 3.3 Datenschutz 3.4 Urheberrecht 3.5 Wettbewerbsrecht und Werbung im Internet 3.6 Online-Rechnungen

16 IMPRESSUM Anbieterkennzeichnung / Impressumspflicht Sofern ein Angebot zielgerichtet auf deutsche Verbraucher ausgerichtet wird, sollten die deutschen rechtlichen Regelungen zur Impressumspflicht beachtet werden. Angaben zur Anbieterkennzeichnung müssen sein leicht erkennbar Kennzeichnung durch Impressum oder Kontakt (nicht Info oder ähnliche Begriffe verwenden) unmittelbar erreichbar Zwei-Klick-Regel ständig verfügbar Impressum sollte von jeder Seite des Webhops aus erreichbar sein

17 IMPRESSUM Musterimpressum gemäß 5 TMG Vollständiger Name (Firmenname bzw. bei natürlichen Personen Vor- und Familienname) und Niederlassungsanschrift des Anbieters Vollständige/ladungsfähige Anschrift notwendig (PLZ, Ort, Straße, Hausnummer), Postfachadresse reicht nicht aus. Bei Personengesellschaften/juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) zusätzlich die Angaben zur Rechtsform bzw. zu den Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführer der GmbH) Kontakt ( -Adresse, Telefon, Fax) Registerangaben - Registergericht und Registernummer (soweit vorhanden; z.b. Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister); angegeben werden müssen auch ausländische Registereintragungen und Registernummern (soweit vorhanden) Information über die Aufsichts-/Zulassungsbehörde, sofern eine behördliche Zulassung für diese Tätigkeit vorgeschrieben ist (z. B. Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen); fallen Aufsichts- und Zulassungsbehörde auseinander, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen (Angabe der Postanschrift wird empfohlen) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden) Wirtschafts-Identifikationsnummer (soweit vorhanden; diese muss nicht vom Anbieter beantragt werden, sondern wird von der Steuerbehörde bei besonderen Anforderungen vergeben) Zusätzliche Angaben für bestimmte Unternehmen: Berufsrechtliche Angaben (bei reglementierten Berufen wie Apotheker, Ingenieuren, Rechtsanwälten, Therapeuten, Steuerberatern, Ärzten, Wirtschaftsprüfern, Architekten) Zusätzliche Angaben bei erlaubnispflichtigen Gewerben: z. B. Hinweis: Gewerbeerlaubnis nach. Gewerbeordnung (für die Tätigkeit) als erteilt, zuständige Aufsichtsbehörde (komplette Adresse) Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten sind Name und Anschrift des Verantwortlichen zu nennen

18 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeines Verwendung von AGB ist nicht verpflichtend aber sinnvoll Vorteile von AGB Durch AGB kann der Webshop-Betreiber vieles zu seinen Gunsten regeln. Allerdings dürfen Verbraucher dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden. Bitte beachten Sie: Gegenüber deutschen Endkunden - wenn Onlineshop nach Deutschland ausgerichtet ist - müssen die AGB mit den deutschen Rechtsvorschriften übereinstimmen. Ansonsten können AGB unwirksam sein. Falsch formulierte Klauseln, unzulässige Klauseln etc. können zu Abmahnungen von Wettbewerbern führen.

19 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Einbeziehung in den Vertrag AGB werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie in den Kaufvertrag einbezogen werden Voraussetzungen der Einbeziehung in den Vertrag AGB müssen deutlich hervorgehoben werden Möglichkeit der Kenntnisnahme vor der Bestellung (ausdrücklicher Hinweis) Einverständnis des Kunden mit den AGB (z.b. durch Häkchen oder Button) Link zu AGB sollte in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bereitgestellt werden Kunde muss Möglichkeit haben, AGB-Inhalt vor Abgabe seines Angebotes zu lesen Ein versteckter Hinweis auf die AGB auf der Website reicht nicht aus Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B) reicht es aus, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht der AGB seitens des Vertragspartners erkennen kann. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB ist jedoch, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, immer empfehlenswert.

20 AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Formulierung Transparenzgebot AGB müssen klar und verständlich sein Keine Verwendung unzulässiger Klauseln Bei AGB gegenüber Verbrauchern muss berücksichtigt werden, dass diese keine unzulässigen Klauseln enthalten dürfen (z.b. Versand erfolgt auf Risiko des Käufers). Mühlelose Lesbarkeit / Speicher- und Ausdruckfähigkeit AGB müssen auf dem Bildschirm gut lesbar sein. Zudem muss Möglichkeit geboten werden, die AGB herunterzuladen, zu speichern und auszudrucken. Der Link zu den AGB sollte in räumlicher Nähe zum Bestellbutton bereitgestellt werden. HINWEIS: Muster-AGB im Fachreport

21 AGB MUSTER

22 AGB MUSTER

23 AGB MUSTER

24 AGB MUSTER

25 AGB MUSTER

26 DATENSCHUTZ Datenschutz - Allgemeines Im Zusammenhang mit einem Internetauftritt werden personenbezogene Daten erhoben, d.h. festgehalten und gespeichert. Unternehmen, die in Deutschland personenbezogene Daten erheben, müssen sich an deutsches Datenschutzrecht halten. Der Umgang mit personenbezogenen Daten von Kunden und Geschäftspartnern unterliegt in Deutschland strengen Regeln. Daraus ergeben sich die unterschiedlichsten Pflichten für Onlineshops, Websitebetreiber oder Blogger. Beispiele: Impressumspflicht Pflicht zur Unterrichtung der Nutzer bezüglich der Datenspeicherung - Pflicht zur Verwendung einer Datenschutzerklärung Pflicht zur Einholung der Einwilligung des Nutzers in die Verarbeitung und Übertragung seiner Daten Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen bezüglich der gespeicherten Daten Pflicht für bestimmte Unternehmen zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

27 DATENSCHUTZ Datenschutz - Pflicht zur Verwendung einer Datenschutzerklärung Inhalt einer Datenschutzerklärung Der Dienstanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über die folgenden Punkte zu unterrichten: dass Daten gespeichert werden Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung/Verwendung personenbezogener Daten über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 Identität der verantwortlichen Stelle, die die Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt ggf. von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten (z.b. Name, Adresse) ggf. über die Kategorien von Empfängern (z.b. Kreditinstitute, Inkassounternehmen) Datenschutzerklärung muss von jeder Seite des Internetauftritts verlinkt sein. Eine Einbindung der Datenschutzerklärung in die AGB ist nicht zulässig! HINWEIS: Muster-Datenschutzerklärung im Fachreport

28 MUSTER-DATENSCHUTZERKLÄRUNG

29 MUSTER-DATENSCHUTZERKLÄRUNG

30 MUSTER-DATENSCHUTZERKLÄRUNG

31 URHEBERRECHT Urheberrecht Allgemeines Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers verbreitet werden. Dazu zählen z.b. Fotos Bücher Musik SW-Programme Landkarten Stadtpläne besonders kreativ gestaltete Texte (z.b. Produktbeschreibungen von Wettbewerbern) Im Regelfall muss mit dem Urheber ein Lizenzvertrag (Lizenzgebühr, Nutzungsrechte) abgeschlossen werden. Achtung: Auch die Nutzung von Bildern vom Hersteller oder Großhändler, bei dem das Produkt eingekauft wurde, muss sich der Nutzer genehmigen lassen.

32 URHEBERRECHT Urheberrecht Allgemeines ACHTUNG: Fremde Websites sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Derjenige, der sie erstellt hat, ist Urheber. Er muss dem Onlineshop-Betreiber die urheberrechtlichen Nutzungsrechte vertraglich übertragen. Bei Verletzung des Urheberrechts muss man mit einer Abmahnung, verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, rechnen.

33 WETTBEWERBSRECHT Wettbewerbsrecht Allgemeines Beim Wettbewerbsrecht gilt das Marktortprinzip Gegenüber deutschen Kunden gilt deutsches Wettbewerbsrecht (z.b. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb/UWG) Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht Abmahnung von deutschen Wettbewerbern (durch einen Anwalt) bzw. durch deutsche Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände

34 WERBUNG Werbung Allgemeines Grundsatz: Innerhalb der EU gilt Herkunftslandprinzip für österr. Unternehmen gilt also österr. Recht Ausnahmen in denen das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung kommt Für den Bereich der Werbung sind folgende Ausnahmen von Bedeutung: die rechtlichen Regelungen in Bezug auf Verbraucherverträge die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung per (Spam-Mail) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen Das Bestimmungslandprinzip führt dazu, dass die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen grundsätzlich anhand des Rechtes des Marktortes zu ermitteln ist. Werberechtliche Beschränkungen für einzelne Produkte Die Werbung für bestimmte Produkte (Tabak, Alkohol, Heilmittel, Arzneimittel etc.) unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen.

35 WERBUNG Werbung Restriktionen Unverlangte Werbung sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich - lediglich per Briefpost uneingeschränkt möglich Für Werbung per , Fax und Telefon (automatische Anrufmaschinen) oder SMS gibt es Restriktionen. Einwilligung erforderlich bzw. dauernde Geschäftsbeziehung erforderlich Ansonsten zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einholen gesondert und vor dem Versand der Werbung am besten per Brief für jede Kommunikationsart getrennt Sonderregelegung für s Diese dürfen Sie zur Direktwerbung ausnahmsweise dann nutzen, wenn Sie die -Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben und Sie für ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben und der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

36 WERBUNG Werbung - Restriktionen Bei jeder Werb muss auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden. Telefonwerbung ist nur dann zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich sein Einverständnis zu einem solchen Anruf erklärt hat. Achtung: Robinsonlisten Listen, in die man sich einträgt und damit bekannt gibt, dass man keine unverlangte Werbung bekommen möchte. Achtung: Produktbezogene Werbebeschränkungen z.b. Tabakwerbung, Arzneimittelwerbung, Heilmittelwerbung, Alkoholwerbung, Werbung für Glücksspiele und Sportwetten

37 WERBUNG Werbung Weitere Hinweise Werbung muss klar als solche zu erkennen sein Es muss klar identifizierbar sein, durch welche natürliche oder juristische Person die kommerzielle Kommunikation erfolgt Achtung: Beim Versand von Werbung an personalisierte/personenbezogene Adressen ist ein Hinweis auf die Datenquelle unbedingt erforderlich Bei der Datenquelle ist immer der Name der Datenquelle/Firma inkl. der Anschrift anzugeben. Formulierungsbeispiel: Ihre Daten stammen von der Firma Muster, Musterstraße 1, Musterstadt. Daneben muss darauf hingewiesen werden, dass der Werbung auch widersprochen werden kann. Formulierungsbeispiel: Die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt, sofern Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen.

38 WERBUNG Werbung Hinweise Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke müssen klar als solche zu erkennen sein, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar sein, die Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden In der kommerziellen Kommunikation per elektronischer Post, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden Werbung - Konsequenzen unerlaubter Werbesendungen Abmahnung von Wettbewerbern etc. Unerlaubte Werbung gegenüber Verbrauchern kann (z.b. was die Telefonwerbung angeht) mit Geldbußen bis zu EUR geahndet werden.

39 THEMENÜBERSICHT 4 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN WEBSHOP 4.1 Fernabsatzvertrag und Vertragsschluss im Internet 4.2 Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Vertragsrecht Gerichtsstand Informationspflichten vor Vertragsschluss - gültig seit dem 13. Juni Weitergehende Informationspflichten gültig seit dem 13. Juni Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden Besondere Kennzeichnungspflichten Preisangaben Das Widerrufsrecht gültig seit dem 13. Juni Gesetzliches Muster einer Widerrufsbelehrung/eines Widerrufsformulars gültig seit dem 13. Juni Muster einer Widerrufsbelehrung beim Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen Zahlungsinformation Links zu den wichtigsten Gesetzen/Vorschriften Zertifizierung Gütesiegel für Onlineshops Versandhandelsregelung über Rechnungen und Umsatzsteuer 4.3 Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B)

40 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Fernabsatzvertrag Definition Alle Verträge (Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen), bei denen der Unternehmer (oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person) und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen sowie den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Post, Telefon, mobiles Telefon, , Skype, Fax usw.) verwenden. Die Parteien haben somit keinen persönlichen Kontakt. Fernabsatzverträge umfassen u.a. folgende Verträge: Lieferung von körperlichen Waren (Bücher, CDs, DVDs, Kleidung, Sportartikel usw.) Lieferung von nicht körperlichen Waren (Strom, Gas, Fernwärme, Download von digitalen Inhalten) Erbringung von Dienstleistungen (Reparaturarbeiten, Herstellung von Artikeln, Unterricht usw.)

41 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Vertragabschluss im Internet Fernabsatzvertrag Produktpräsentation ist kein Angebot im Rechtssinne (unverbindliche Warenpräsentation) Angebot ist die Bestellung des Kunden (Anklicken des Bestellbuttons zahlungspflichtig bestellen ) Annahme erfolgt entweder ausdrücklich per (Bestätigung) oder konkludent durch Versendung der Ware Bestätigung der Bestellung durch Bestätigungs- nötig Der Verkäufer ist verpflichtet, den Erhalt einer Bestellung umgehend zu bestätigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verkäufer diese Bestellung annehmen muss (er kann die Annahme noch ablehnen). Der Vertrag kommt daher entweder zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung positiv bestätigt oder auf andere Weise erklärt, dass er sich vertraglich binden möchte (z.b. durch die Aufforderung zur Zahlung) oder durch die Lieferung der Ware Achtung: Will der Anbieter bei dem online geschlossenen Kaufvertrag seine AGB zum Vertragsinhalt machen, so müssen diese wirksam in das Angebot des Kunden einbezogen werden.

42 FERNABSATZVERTRAG Verkauf von Waren / Erbringung von Dienstleistungen Unterscheidung zwischen Verträgen mit Verbrauchern (B2C) oder gewerblichen Kunden (B2B) Für Verträge mit Verbrauchern gelten einige Besonderheiten z.b. in Bezug auf das Vertragsrecht, den Gerichtsstand, die besonderen Informationspflichten, die Button-Lösung, das Widerrufsrecht, die Preisangaben usw.

43 B2C VERBRAUCHER Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Klarstellung zum Verbraucherbegriff Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Bei Verträgen, die sowohl zu gewerblichen als auch zu nichtgewerblichen Zwecken geschlossen werden, ist für die Einordnung als Verbrauchergeschäft der Schwerpunkt des Vertrags (überwiegend gewerblich ja/nein) entscheidend. Schließt eine natürliche Person einen Vertrag nicht überwiegend zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, tritt sie als Verbraucher auf.

44 B2C VERTRAGSRECHT Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Vertragsrecht Grundsatz: freie Rechtswahl (ROM I Verordnung) Jedoch Einschränkungen bei Verbraucherverträgen Haben die Vertragsparteien keine Rechtswahl getroffen: Vertrag unterliegt Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat Voraussetzung: Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers auf diesen Staat Wurde Rechtswahl getroffen: Ist grundsätzlich gewähltes Recht anzuwenden Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass zwingende nationale Verbraucherschutzgesetze umgangen werden Günstigkeitsvergleich: falls österreichisches Recht gewählt wurde, die deutsche Bestimmung aber für den Verbraucher günstiger ist, dann tritt sie an ihre Stelle Bei Webshops sind immer die Verbraucherschutzrechte des jeweiligen Verbraucherstaates zu beachten!

45 B2C - GERICHTSSTAND Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Gerichtsstand Grundsatz: Wohnsitz des Schuldners Klage des deutschen Verbrauchers Wahlrecht des Verbrauchers Klage bei Gericht in Österreich Klage bei deutschem Gericht Klage des österreichischen Unternehmers Verbraucher kann nur in Deutschland verklagt werden Gerichtsstandsvereinbarung ist zwar zulässig, doch können die Parteien von den oben beschriebenen Regeln nur nach Entstehen der Streitigkeit abweichen.

46 B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN Verkauf von Waren an Verbraucher (B2C) Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Informationspflichten vor Vertragsabschluss Informationspflichten vor bzw. während des Bestellprozesses Informationspflichten nach Vertragsabschluss

47 B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN Informationspflichten vor Vertragsabschluss (vor der Bestellung) Beim Verkauf von Waren über Webshops ist der Verbraucher klar, verständlich und eindeutig zu informieren über: die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB (wenn vorhanden) die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss gespeichert wird und für den Kunden zugänglich ist Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterworfen hat (z.b. Gütesiegel) die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragsabklärung (also Angaben, wie der Kunde seine Bestellung ändern/korrigieren kann, z.b. mittels einer sog. zurück -Funktion); die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann die Lieferbeschränkungen bzw. welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (spätestens bei Beginn des Bestellvorganges) Diese Informationen sollten auf den ersten Seiten des Bestellprozesses (in Nähe zum Bestellbutton) zu finden sein.

48 B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN Weitergehende Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen Sofern eine Bestellmöglichkeit für den Verbraucher gegeben ist, müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung leicht und unmittelbar zugänglich sowie klar und verständlich folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden: Pflichtangaben Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung Angaben zur Identität des Unternehmers inkl. Geschäftsanschrift Handelsname sowie komplette Anschrift inkl. Telefonnummer (ggf. Faxnummer und -Adresse bzw. Anschrift und Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt) Mitteilung einer Telefonnummer ist Pflicht! Geschäftsanschrift einer Beschwerdestelle muss genannt werden Gesamtpreis der Waren / Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, Versand- und Zusatzkosten oder Art der Preisberechnung sowie ggf. alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten bzw. Hinweis dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können

49 B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN Weitergehende Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen Pflichtangaben Gesamtpreis im Falle eines unbefristeten Vertrages oder eines Abonnement-Vertrages Kosten des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss Die Bedeutung dieser Vorschrift ist noch nicht klargestellt. Überwiegend wird vertreten, dass die Angabe über eine Lieferzeit (z.b. 5 Werktage ab Bestelleingang) zu machen ist, welche auch vom Unternehmer eingehalten werden muss. Ratsam ist es, dass der in der Online-Präsenz (AGB oder Artikelbeschreibung) angegebene Liefertermin mit dem tatsächlichen Termin übereinstimmt, dass also der angegebene Termin nicht günstiger bemessen ist, als die regelmäßige Lieferzeit. Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden Hinweis auf Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren

50 B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN Weitergehende Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen Optionale Angaben Die folgenden Informationen müssen nur dann angegeben werden, wenn die entsprechenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen vorliegen: Bestehen/Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien Sofern Garantie übernommen wird, sollten Garantiebedingungen direkt in der Artikelbeschreibung angegeben werden. Alternativ kann der Begriff Garantiebestimmungen in der Artikelbeschreibung verwendet werden mit einem Link zu einer Unterseite, die über den Umfang der Garantie aufklärt. Bestehende einschlägige Verhaltenskodizes Laufzeit des Vertrags oder Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht Hinweis, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann sowie deren Bedingungen

51 B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN Zusätzliche Informationspflichten auf der Website vor Vertragsabschluss Optionale Angaben Funktionsweise digitaler Inhalte (einschl. anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte) Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software (sowie diese Beschränkungen bekannt sind oder bekannt sein müssen) Hinweis, dass Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann und dessen Zugangsvoraussetzungen Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise leicht und unmittelbar zugänglich sowie klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Sie werden automatisch Inhalt des Vertrags mit dem Verbraucher. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer AGB benutzt oder die Angaben in anderer Form macht.

52 B2C - INFORMATIONSPFLICHTEN Informationspflichten vor der Bestellung / im Bestellprozess Sämtliche Pflichtinformationen (Vertragsinformationen) sollten unmittelbar vor dem Bestellbutton angeordnet sein. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Achtung: Keine voreingestellten Schaltflächen einsetzen Zusätzliche Vereinbarungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer diese nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt. Erlaubt ist der Einsatz von Schaltflächen, die der Verbraucher selbst aktiv (z.b. durch Setzen eines Häkchens etc.) betätigen muss.

53 B2C BUTTON-LÖSUNG Button-Lösung - Ausdrückliche Bestellbestätigung durch den Endkunden Onlineshops müssen so gestaltet sein, dass sich der Verbraucher mit einer ausdrücklichen Bestätigung zur Zahlung verpflichtet. Bestellung erfolgt über eine besonders gekennzeichnete Schaltfläche Bestellbutton Zulässige Kennzeichnung: zahlungspflichtig bestellen kostenpflichtig bestellen kaufen Gebot abgeben bzw. Gebot bestätigen (bei Versteigerungen) Andere Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Beschriftung des Buttons muss gut lesbar sein.

54 B2C - BESTELLVORGANG Schritte des Bestellvorgangs Erklärung der technischen Schritte des Bestellprozesses Hinweis auf Möglichkeit, Eingabefehler zu erkennen und zu korrigieren Vertragsbestimmungen und AGB abruf-, speicher- und ausdruckbar zur Verfügung stellen Bestellübersicht Bestellung des Kunden durch Betätigung eines Bestell-Buttons Bestätigung der erfolgreichen Bestellung durch Bestätigungs-Mail Vertrag und Vertragsinhalt muss der Unternehmer dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber bei der Lieferung der Ware auf einem sog. dauerhaften Datenträger bestätigen

55 B2C - PREISANGABEN Preisangaben Preise müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar sein Gegenüber Verbrauchern ist die Gesamtpreisangabe Pflicht inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile Hinweis, dass die Umsatzsteuer in den Preisen enthalten ist in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Preis oder als hervorgehobener Sternchenhinweis auf derselben Website Hinweis, ob und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- oder Versandkosten anfallen z.b. Porto, Kosten für Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühr Soweit Angabe der Liefer- oder Versandkosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist muss der Unternehmer lediglich darauf hinweisen, dass solche Kosten entstehen können. Formulierungsvorschlag: Alle angegebenen Preise sind Gesamtpreise inkl. MwSt. zzgl. Liefer-/Versandkosten (idealerweise mit Link auf eine Versandkostentabelle)

56 B2C - PREISANGABEN Preisangaben Bei Waren, die Letztverbrauchern nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis (Preis je Mengeneinheit einschl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) angegeben werden, die Angabe muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises erfolgen, darf jedoch nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben sein. Bei B2B-Geschäften (Geschäften zwischen Unternehmen) ist die Angabe von Nettopreisen ausreichend. In diesem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass das Angebot nur für Unternehmer zugänglich ist (z.b. Registrierung nach Vorlage einer Gewerbeanmeldung). Eine Klausel Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende reicht nicht aus!

57 B2C WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag Widerrufsrecht in Deutschland = Rücktrittsrecht des Verbrauchers in Österreich Einheitliches europäisches Musterformular für die Belehrung Zweck des Widerrufsrechts Kunde kann Ware vor dem Kauf nicht anfassen, in echt sehen oder probieren Widerrufsrecht = Recht, sich innerhalb von 14 Tagen ohne Grund vom Vertrag zu lösen Verbraucher müssen Widerruf erklären (Erklärung in Textform, Musterformular) Die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass er die Ware zurückgibt - wohl aber kann die Erstattung des Preises durch den Unternehmer von der Erbringung eines Nachweises über das Versenden der Ware abhängig gemacht werden.

58 B2C WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Frist Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher Grundsatz: Lieferung von Waren Dienstleistungsverträge 14 Tage (europaweit einheitlich geregelt) Die 14 Tage sind als Kalendertage zu verstehen 14 Tage ab Erhalt der Ware 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses Voraussetzung: Verbraucher wurde ordnungsgemäß über Widerrufsrecht informiert Bei Vertragsschluss wurde Widerrufsbelehrung mitgeteilt/übermittelt Belehrung muss hervorgehoben und deutlich gestaltet sein Es ist auch ausreichend, wenn Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsabschluss übermittelt wird (z.b. anlässlich Internetauktion bei ebay) Höchstfrist 12 Monate und 14 Tage (Kalendertage) Bei fehlender bzw. falscher Widerrufsbelehrung Der Käufer trägt die Beweislast für den Fristbeginn. Zur Fristwahrung des Widerrufs genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

59 B2C WIDERRUFSRECHT Erlöschen des Widerrufsrechts - Besonderheiten: Dienstleistungsverträge wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert Lieferung von digitalen Inhalten (Download von Musik, Büchern, Filmen und Software) wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert Über Nichtbestehen/Erlöschen des Widerrufsrechts muss der Verbraucher belehrt werden

60 B2C WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht ergänzende Hinweise Unternehmer hat Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen, das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular vor dem Vertragsschluss zu informieren Widerrufsbelehrung muss Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, etc.) zur Verfügung gestellt werden Verwendung einer Widerrufsbelehrung sowie eines Widerrufsformulars ist Pflicht, ansonsten beginnt die Widerrufspflicht nicht zu laufen Unternehmer muss im Streitfall nachweisen können, dass er die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Verbraucher ordnungsgemäß erfüllt hat Darüber, dass kein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht oder ein bestehendes Widerrufsrecht erlischt, hat der Unternehmer den Verbraucher zu belehren Ist Belehrung über den Wegfall des Widerrufsrechts unterblieben, kann Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalt im Falle eines Widerrufs vom Verbraucher keinen Wertersatz verlangen. Bei Verträgen zwischen Unternehmen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

61 B2C WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Ausnahmen vom Widerrufsrecht Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat Verträge, die in der Form von Versteigerungen ( 156 BGB) geschlossen werden Verträge, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten

62 B2C WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Ausnahmen vom Widerrufsrecht Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, wie z.b. Kohle Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, wie z.b. Wein Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht

63 B2C WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Ausnahmen vom Widerrufsrecht Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat oder hinsichtlich solcher, bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden Verträge, sofern sie notariell beurkundet sind Darüber, dass kein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht oder ein bestehendes Widerrufsrecht erlischt, hat der Unternehmer den Verbraucher zu belehren! Muster einer Widerrufsbelehrung im Fachreport Ist die Belehrung über den Wegfall des Widerrufsrechts unterblieben, kann ein Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalt im Falle eines Widerrufs vom Verbraucher keinen Wertersatz verlangen. Bei Verträgen zwischen Unternehmen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

64 B2C WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Rechtsfolgen bei Ausübung des Widerrufsrechts Grundsatz: Parteien sind spätestens nach 14 Tagen (Kalendertagen) - zur Rückgewähr des Geleisteten verpflichtet 14-Tages-Frist beginnt Unternehmer kann im Streitfall die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern, solange er die Ware nicht erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Ware nicht nachgewiesen hat. für den Unternehmer mit dem Erhalt der Widerrufserklärung Für den Verbraucher mit deren Abgabe Verbraucher wahrt diese Frist durch rechtzeitige Absendung von Waren. Unternehmer trägt die Gefahr der Rücksendung der Waren.

65 B2C WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Besonderheiten im Zusammenhang mit den Versandkosten Hinsendekosten Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Verbraucher macht er vom Widerrufsrecht Gebrauch, hat ihm der Unternehmer diese Kosten zu erstatten (nur Kosten für die Standardlieferung) Für die Rückzahlung muss Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat Unternehmer kann die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Rücksendekosten dürfen Verbraucher vertraglich auferlegt werden, sofern dieser ordnungsgemäß unterrichtet worden ist Ist Belehrung fehlerhaft, muss Unternehmer Kosten der Rücksendung tragen Für Rücksendung muss Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein anderes Zahlungsmittel vereinbart, für das dem Verbraucher keine Zusatzkosten entstehen

66 B2C WIDERRUFSRECHT Widerrufsrecht Wertersatz Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. Im Sinne der Rechtssicherheit gesetzliche Muster verwenden! Muster Widerrufsbelehrung Muster Widerrufsformular

67 B2C WIDERRUFSRECHT Muster Widerrufsbelehrung

68 B2C WIDERRUFSRECHT Muster Widerrufsformular

69 WEITERE VERBRAUCHERRECHTE Begrenzung und Schutz vor versteckten Zusatzkosten Verbraucher sollen vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt werden Zusatzkosten, wie Bearbeitungsgebühren und Stornoversicherungen, müssen ausdrücklich vereinbart werden Gebühren von Kundendiensthotlines werden auf die Kosten für die bloße Nutzung des Telekommunikationsmittels beschränkt Zusatzgebühren bei der Verwendung bestimmter Zahlungsmittel werden begrenzt Zusatzvereinbarungen über Kosten durch Voreinstellungen (bereits gesetzte Häkchen oder Kreuze auf Formularen) sind unzulässig

70 B2C INFORMATIONSPFLICHTEN Informationspflichten nach Vertragsabschluss gegenüber Verbrauchern Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bzw. der Widerrufsbelehrung AGB und Widerrufsbelehrung am besten in die Bestätigungs- integrieren aller wesentlichen Informationen Beachte: diese Informationen sind in Textform zu übermitteln (per Post, Fax oder ) Bei Waren sind sie dem Verbraucher spätestens bis zur Lieferung mitzuteilen

71 B2C - ZAHLUNGSINFORMATION Zahlungsinformation Verbraucher muss vor Einleitung des Bestellvorganges/Vertragsabschlusses über die zur Auswahl stehenden Zahlungsmethoden bzw. den Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs informiert werden Sofern eine Zahlung per Bankeinzug oder Kreditkarte vorgenommen wird, muss der Kunde auch über den Zahlungszeitpunkt informiert werden In der Regel sollte nicht nur ein Zahlungsverfahren angeboten werden. Etwa drei bis fünf mögliche Zahlungsverfahren reichen (gem. Studien) aus, um die meisten Kunden zufrieden zu stellen. ACHTUNG: Unternehmer kann nur die eigenen Zusatzkosten, die bei der Wahl von bestimmten Zahlungsmitteln entstehen, auf den Verbraucher abwälzen. Dem Verbraucher muss zumindest eine unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit eingeräumt werden. ACHTUNG: Ab 1. August 2014 nur mehr SEPA-Zahlung möglich!

72 GÜTESIEGEL Gütesiegel für Onlineshops - keine Verpflichtung Die Zertifizierung eines Onlineshops (Prüfsiegel, Gütesiegel) ist nicht verpflichtend, diese/die Verwendung eines Gütesiegels stellt vielmehr eine optionale Investition dar. Zu den bekanntesten Gütesiegeln (Initiative D21) zählen: Trusted Shops internet privacy standards EHI Geprüfter Safer Shopping datenschutz cert GmbH Online-Shop TÜV Süd Quelle: Initiative D21

73 GÜTESIEGEL Gütesiegel Allgemeiner Hinweis Ob bzw. welche Zertifizierung Sinn macht, hängt von den damit verbundene Kosten und dem Nutzen ab Einerseits treten direkte Kosten auf, die je nach Zertifikats-Anbieter sowohl einmalig als auch monatlich anfallen können. Hinzu kommen interne Kosten. Auf der Nutzenseite kann man interne und externe Effekte verbuchen Firmen-Interne Effekte: im Rahmen der Prüfung wird Rechtssicherheit hergestellt, interne Prozesse bei der Bestellabwicklung werden optimiert Externer Effekt ist ein Vertrauensplus beim Kunden: Dieser hat durch die Zertifizierung eines Online-Shops ein Stück mehr Gewissheit, dass seine Bestellung ordnungsgemäß ausgeführt wird und seine Daten sicher sind Neben den Gütesiegeln für Internetseiten gibt es für zahlreiche Produkte noch verpflichtende bzw. freiwillige Prüfzeichen, Gütezeichen, Umweltzeichen usw. (wie z.b. das CE-Kennzeichen, das GS-Siegel geprüfte Sicherheit, das EU-Label für Haushaltsgroßgeräte, Umweltzeichen wie z.b. chlorfrei gebleicht, FCKW-frei).

74 B2B GESCHÄFTE Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B) Vertragsrecht: freie Rechtswahl möglich also österreichisches Recht kann grundsätzlich vereinbart werden Sofern keine Rechtswahl erfolgt ist, gilt Herkunftslandprinzip d.h. österreichisches Recht Bei ausschließlichem Verkauf an Gewerbetreibende deutlich hervorgehobener und klar verständlicher Hinweis auf Website nötig z.b. Verkauf nur an Händler nicht ausreichend ist z.b. AGB-Klausel Verkauf erfolgt ausschließlich an Gewerbetreibende Kontrollen (Verkäufer muss sich Gewerbeanmeldung zuschicken lassen) Widerrufsrecht gilt nicht Keine speziellen Informationspflichten Button-Lösung gilt nicht Angabe von Nettopreisen ausreichend Achtung: Impressumspflicht und Datenschutzbestimmungen gelten aber auch hier!

75 B2B GESCHÄFTE Verkauf von Waren an Unternehmer (B2B) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern ist grundsätzlich ausreichend, dass der Kunde die Einbeziehungsabsicht der AGB seitens des Vertragspartners erkennen kann. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB ist jedoch, auch aus Gründen der Rechtssicherheit, immer empfehlenswert. In laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern müsste den AGB ausdrücklich widersprochen werden, damit diese nicht in den Vertrag einbezogen werden. Stehen sich die AGB zweier Unternehmer gegenüber, so gelten nur die übereinstimmenden Klauseln.

76 INHALTSVERZEICHNIS 5 WEITERE RECHTLICHE ASPEKTE BEI LIEFERUNGEN ÜBER EINEN ONLINESHOP 5.1 Verpackungsverordnung Verpackungsverordnung Lizenzierungspflicht Einweggetränkeverpackungen Pfandpflicht 5.2 Produkthaftung und Produktsicherheit 5.3 Gewährleistung b2c-geschäfte b2b-geschäfte 6 SPEZIFISCHE PRODUKTBEZOGENE INFORMATIONS- UND KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN 6.1 Überblick 6.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz 6.3. Batteriegesetz

77 VERPACKUNGSVERORDNUNG Verpackungsverordnung Lizenzierungspflicht Unternehmer, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen, haben Regelungen der deutschen Verpackungsverordnung (VerpackV) zu beachten. Verkaufsverpackungen: Für alle Verpackungen, die - über welchen Vertriebsweg auch immer - zu privaten Endverbrauchern bzw. den Haushaltungen vergleichbaren Anfallstellen gelangen, besteht eine LIZENZIERUNGSPFLICHT bei einem dualen System in Deutschland. Es gibt 9 anerkannte duale Systeme (Liste AC Berlin). Keine Kennzeichnungspflicht Bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen - Vollständigkeitserklärung bei der deutschen IHK für München und Oberbayern Nichteinhaltung stellt Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Endverbraucher ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen verfügen (mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem Liter- Umleerbehälter, der im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden kann).

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