Für eine praxistaugliche Ausgestaltung der Elternzeit- und Elterngeldregelungen

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1 Für eine praxistaugliche Ausgestaltung der Elternzeit- und Elterngeldregelungen Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMFSFJ für ein Gesetz zur Erweiterung der Großelternzeit und zur Modernisierung der Elternzeit (Großelternzeitgesetz) Zusammenfassung Bei den geltenden Elterngeld- und Elternzeitregelungen besteht deutlicher Anpassungsbedarf. Das Elterngeld erreicht seine Ziele, insbesondere die Steigerung der Erwerbstätigkeit bei Frauen, nicht. Einer Ausweitung des Anspruchs auf Großelternzeit bedarf es nicht. Arbeitnehmer haben bereits nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Großeltern können darüber hinaus nach dem BEEG ihre Arbeitszeit ganz oder teilweise reduzieren, um ihr Enkelkind zu betreuen, sofern ein Elternteil minderjährig ist oder kurz vor dem Ausbildungsabschluss steht. Hilfreicher als eine Großelternzeit ist es, Eltern mit einer ausreichenden und qualifizierten staatlichen Kinderbetreuung zu unterstützen. Um klare Impulse zu setzen, mehr Frauen nach und in der Elternzeit wieder vollzeitnah in Beschäftigung zu bringen, sind neben dem bedarfsdeckenden Ausbau der Kinderbetreuung auch für Kinder unter einem Jahr vor allem folgende Maßnahmen erforderlich: die Qualifikationsverluste und desto geringer sind die Karrierechancen. Elterngeld ist eine Ausgleichsleistung für wegfallendes Erwerbseinkommen. Deshalb sollte der Anspruch auf Elterngeld für Antragsteller, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, ersatzlos gestrichen werden. Mutterschaftsleistungen und Elterngeld sollten zusammengeführt und einheitlich aus Steuermitteln finanziert werden: Die Finanzierung familienpolitischer Leistungen sollte grundlegend neu geordnet werden. Alle Geldleistungen vor und nach der Geburt eines Kindes sollten einheitlich vom Bund aus Steuermitteln finanziert werden. Außerdem sollten die Geldleistungen zu einer einheitlichen Leistung aus einer Hand zusammengeführt werden. Das heutige Nebeneinander mehrerer Leistungen mit unterschiedlicher Finanzierungs- und Verwaltungsverantwortung muss überwunden werden. Der Elterngeldbezug sollte auf maximal zwölf Monate begrenzt werden. Das Elterngeld sollte so ausgestaltet werden, dass es nicht weiter einer frühzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz entgegensteht. Je länger Frauen aus dem Beruf aussteigen, desto schwieriger ist die Wiedereingliederung, desto größer sind

2 Im Einzelnen 1. Kinderbetreuung ausbauen statt Großelternzeit einführen Die Ausweitung der Elternzeitansprüche für Großeltern ist verfehlt. Zahlreiche gesetzliche, tarifvertragliche und betriebliche Regelungen unterstützen heute bereits umfassend die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Großelternzeit belastet Betriebe und Arbeit einseitig mit sozialen Ansprüchen. Die bestehenden Regelungen sind ausreichend, um Betreuungsengpässe im Einzelfall abzufedern. Nach geltender Rechtslage haben Großeltern schon einen Anspruch auf Elternzeit. Nach 1 Abs. 4 BEEG können sie Elternzeit nehmen, wenn ein Elternteil krank, schwerbehindert oder verstorben ist. Darüber hinaus haben Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder dieses sich in den letzten beiden Jahren der Ausbildung befindet, sofern es diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat. Unabhängig davon können Großeltern wie alle anderen Arbeitnehmer auch jederzeit einen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nach 8 TzBfG stellen. Vereinbarungen können zudem maßgeschneidert und individuell auf betrieblicher Ebene getroffen werden. Hilfreicher als eine Großelternzeit ist es, Eltern mit einer ausreichenden und qualifizierten staatlichen Kinderbetreuung zu unterstützen. Unabhängig davon, dass es einer Ausweitung der Großelternzeit nicht bedarf, ist auch die weitreichende Kleinbetriebsklausel eine Vortäuschung falscher Tatsachen. Eine echte Kleinbetriebsklausel muss sich wie in 23 KSchG auf den Betrieb beziehen und nicht wie im Entwurf auf den Arbeitgeber. Nur so würde das in der Begründung des Gesetzentwurfs genannte Ziel, kleine Unternehmen von besonderen Anstrengungen zu entlasten, erreicht werden können. 2. Auf weitere Ausweitung der Übertragung der Elternzeit verzichten Eine Ausweitung der Übertragbarkeit der Elternzeit sollte nicht erfolgen. Es erschließt sich nicht, warum bis zu sechs Personen gleichzeitig Elternzeit für ein Kind nehmen können sollen. Fraglich ist außerdem, warum ein 13- jähriges Kind genauso betreuungsbedürftig wie ein Neugeborenes sein soll. Einerseits ist bei älteren Kindern von einer gewachsenen Selbständigkeit auszugehen. Zudem ist für den Arbeitgeber die Übertragung eines Anteils der Elternzeit auf einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres immer mit großer Unsicherheit hinsichtlich der Personalplanung verbunden. Bisher muss der Arbeitnehmer den Antrag auf Übertragung zwar vor Vollendung des 3. Lebensjahres stellen, sich jedoch nicht festlegen, wann genau die Elternzeit genommen werden soll. Wird der übertragene Teil der Elternzeit dann in Anspruch genommen, muss der Arbeitgeber innerhalb von sieben Wochen eine Vertretung suchen. Der Arbeitgeber hat dadurch für einen unverhältnismäßig langen Zeitraum keine Planungssicherheit. 3. Auf gesetzliche Fiktion verzichten Eine neue Fiktion in Bezug auf die Zustimmung des Arbeitgebers zum Elternteilzeitantrag ist nicht notwendig und vor dem Hintergrund der Undurchschaubarkeit des gesetzlich geregelten Verfahrens zur Beantragung von Elternteilzeit unverhältnismäßig. Besser sollte das kaum verständliche und zumindest theoretisch zweistufige Verfahren zur Elternteilzeitgewährung vereinfacht werden, so dass dabei Rechtssicherheit für Antragsteller und Arbeitgeber gewährleistet ist. 2

3 In der Praxis bereitet das Verfahren zur Beantragung von Teilzeit während der Elternzeit Schwierigkeiten, soweit es um das Verhältnis des 15 Abs. 5 BEEG (Einigungsversuch) und den Antrag auf Elternteilzeit ( 15 Abs. 6 und 7 BEEG) geht. Oft ist nicht klar, ob der Arbeitnehmer mit seinem (schriftlichen) Teilzeitbegehren erst eine Einigung nach 15 Abs. 5 BEEG erreichen möchte oder bereits einen echten Teilzeitantrag stellt. Liegt ein Begehren nach 15 Abs. 5 BEEG vor, kann der Arbeitgeber, wenn entsprechende Gründe vorliegen, dieses mündlich ablehnen. Liegt ein echter Teilzeitantrag nach 15 Abs. 6, 7 BEEG vor, kann der Arbeitgeber dieses aus den im Gesetz angegebenen Gründen nur innerhalb von vier Wochen und mit schriftlicher Begründung ablehnen. Dieses Verfahren könnte erheblich vereinfacht werden, wenn 15 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BEEG gestrichen würde. 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG kann als neuer 15 Abs. 6 Satz 2 BEEG eingefügt werden. Auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung steht es jedem Beschäftigten frei, sich mit seinem Wunsch nach Teilzeit während der Elternzeit an seinen Arbeitgeber zu wenden. Mit der Streichung des vorgeschalteten Einigungsverfahrens würde gleichzeitig Bürokratie abgebaut, ohne dass damit bestehende Beschäftigtenrechte eingeschränkt würden. 4. Kalendermonat als einheitliche Bezugsgröße festlegen Im BEEG sollten einheitlich Kalendermonate als Bezugsgröße für die Berechnung von Elterngeld und Elternzeit zugrunde gelegt werden. Bislang werden im BEEG sowohl Lebensmonate (des Kindes) als auch Kalendermonate als Bezugsgröße verwendet. Diese beiden Anknüpfungspunkte machen die Anwendung des BEEG in der Praxis zusätzlich kompliziert. So ist es bspw. der erfreulicherweise steigenden Zahl der Elternzeit in Anspruch nehmenden Väter nicht bewusst, dass der Elterngeldanspruch eine Minderung des Einkommens während zweier Lebensmonate des Kindes voraussetzt. Dadurch ergeben sich evtl. Kürzungen beim Elterngeld und organisatorische Probleme beim Arbeitgeber. Die Inanspruchnahme von Elternzeit im laufenden Monat führt in den Betrieben zu unnötigem zusätzlichem Verwaltungsaufwand, z. B. bei der Entgeltabrechnung. Die Personalplanung wird erschwert. Es ist ohnehin schon schwierig und oftmals nicht möglich, eine monatsweise Elternzeitvertretung zu finden. Noch schwieriger ist es, eine solche mit einem Starttermin mitten im Monat zu finden. 5. Grundlegende Reformüberlegungen für eine moderne Elternzeit Mit Einführung des Elterngeldes wurden 2007 in Deutschland erstmals deutliche Veränderungen für Mütter und Väter in Elternzeit geschaffen. Das Elterngeld ist nicht mehr wie noch das Erziehungsgeld eine reine Fürsorgeleistung für Einkommensschwache. So zielt das Elterngeld in seiner Form als Einkommensersatzleistung auf eine breiter angelegte wirtschaftliche Stärkung aller Familien ab. Die bestehenden Anreize zum Verbleib bzw. zur zügigen Rückkehr in Beschäftigung sind jedoch derart gering, dass sie keine Wirkung entfalten. Sie müssen verbessert und die partnerschaftliche Aufgabenverteilung während der Elternzeit und des Elterngeldbezuges weiter gefördert werden. Die aktuellen Rahmenbedingungen der Elternzeit wirken arbeitsmarktpolitisch kontraproduktiv, da sie vorwiegend auf einen vollständigen Ausstieg aus dem Beruf abzielen. Lange berufliche Auszeiten haben aber weniger Berufsjahre und damit berufsspezifisches Erfahrungswissen zur Folge. Sie erschweren einen beruflichen Aufstieg und verhindern damit höhere Verdienstchancen. Insbesondere Frauen geraten durch die familienbedingten Berufsunterbrechungen ge- 3

4 genüber ihren männlichen Kollegen beim beruflichen Aufstieg ins Hintertreffen. Immer noch ist ein Großteil der Frauen gezwungen, mit der Familiengründung ihren Beruf länger als nur vorübergehend aufzugeben. Frauen kehren erst mit zunehmendem Alter der Kinder oder oft sogar gar nicht mehr in das Erwerbsleben zurück. Nach dem ersten Lebensjahr sind rund 30 % der Mütter erwerbstätig. Bis zum dritten Lebensjahr kehrt die Hälfte der Mütter in den Beruf zurück. Der Elterngeldbezug geht noch immer überwiegend mit einer vollständigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit einher, obwohl das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hier Spielraum für eine fortwährende Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden lässt (Teilelterngeld). Aktuell nutzen nur 3,7 % der Elterngeldbezieher die Möglichkeit, Elterngeld und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Bei den Männern sind es 14,4 %, bei den Frauen sogar nur 1 % (Destatis 2012). Eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit scheint unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen gegenüber einer Arbeitszeitreduzierung lohnenswerter. So wird ein nach der Geburt erzieltes Einkommen bei der Ermittlung des Elterngeldanspruchs berücksichtigt und die Förderung fällt entsprechend geringer aus. Nehmen Eltern zudem nacheinander Elternzeit, ist eine Kinderbetreuung erst nach dem 14. Lebensmonat des Kindes erforderlich. a. Schnelle Rückkehr aus der Elternzeit attraktiv machen Die Elternzeit von heute bis zu drei Jahren sollten stufenweise auf 12 Monate abgesenkt werden, sobald der qualitative und quantitative Ausbau der ganztägigen Kinderbetreuungseinrichtungen gewährleistet ist. Die in Deutschland mit bis zu drei Jahren im europäischen Vergleich längsten Elternzeiten haben sich negativ auf die Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt ausgewirkt. So hat sich z. B. der Anteil jener Frauen, die nach einer 10-monatigen Elternzeit wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren, mit der Einführung des Elterngeldes um 10 Prozentpunkte reduziert (Bundesfamilienministerium 2008). Die im Rahmen des Elterngeldbezugs bestehende Möglichkeit, den Bezugszeitraum bei Halbierung des monatlichen Elterngeldbetrages auf 24 bzw. 28 Monate zu verlängern, sollte ebenfalls aus den genannten Gründen gestrichen werden. b. Elterngeld konsequent als Lohnersatzleistung ausgestalten Elterngeld wird nach wie vor auch an Antragsteller gezahlt, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Während das bis Ende 2006 gezahlte Erziehungsgeld von einer Lohnersatzleistung noch weit entfernt war, hat das Elterngeld den Zweck, einen Ersatz für wegfallendes Erwerbseinkommen zu schaffen. Es dient der Aufrechterhaltung des zuvor erreichten individuellen Lebensstandards. Wird vor der Geburt kein Einkommen durch Erwerbsarbeit erzieht, kann nach der Geburt keines wegfallen, das durch Elterngeld ersetzt werden muss. Der Anspruch auf Elterngeld für Antragsteller, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, sollte deshalb ebenfalls ersatzlos gestrichen werden. c. Finanzierung familienpolitischer Leistungen neu ordnen Weiterhin sollte die Finanzierung familienpolitischer Leistungen grundlegend neu geordnet werden. Eltern können in den ersten 36 Lebensmonaten eines Kindes neben dem Mutterschaftsgeld der Krankenkassen, dem diesbezüglichen Zuschuss des Arbeitgebers, dem Elterngeld, dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und künftig mit dem Betreuungsgeld nunmehr bis zu sechs unterschiedliche Geldleistungen beziehen. Alle Leistungen hängen von unterschiedlichen gesetzlichen Bedingungen ab, werden von unterschiedlichen Stellen gewährt und folgen unterschiedlichen steuer- und beitragsrechtlichen Regelungen. Alle Leistungen vor und nach der Geburt eines Kindes sollten deshalb zu einer vom Bund aus Steuermitteln finanzierten Transferleistung zusammengefasst und von einer Stelle ausgezahlt werden. 4

5 Ansprechpartner: BDA DIE ARBEITGEBER Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Arbeitsmarkt T arbeitsmarkt@arbeitgeber.de Die BDA ist die sozialpolitische Spitzenorganisation der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft. Sie vertritt die Interessen kleiner, mittelständischer und großer Unternehmen aus allen Branchen in allen Fragen der Sozial- und Tarifpolitik, des Arbeitsrechts, der Arbeitsmarktpolitik sowie der Bildung. Die BDA setzt sich auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene für die Interessen von einer Mio. Betrieben ein, die 20 Mio. Arbeitnehmer beschäftigen und die der BDA durch freiwillige Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden verbunden sind. Die Arbeitgeberverbände sind in den der BDA unmittelbar angeschlossenen 52 bundesweiten Branchenorganisationen und 14 Landesvereinigungen organisiert. 5

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