LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Michael Andrejewski, Fraktion der NPD Asylbewerberheime in Mecklenburg und Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Asylbewerber und ehemalige Asylbewerber mit Duldung halten sich derzeit in Mecklenburg und Vorpommern auf (bitte nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten getrennt auflisten)? Auf die Anlage 1 wird verwiesen. 2. Wie viele Ausländer halten sich darüber hinaus in Mecklenburg und Vorpommern auf (bitte nach einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und nach vorübergehendem und dauerhaftem Aufenthalt getrennt auflisten)? a) Welche rechtlichen Bestimmungen bilden die Grundlage für deren Aufenthalt? b) Wie viele von ihnen gehen einer geregelten Tätigkeit nach und wie viele von ihnen beziehen Sozialleistungen? Auf die Anlage 2 wird verwiesen. Der Innenminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Juni 2007 beantwortet.

2 Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Zu a) Ausländer, die ein vorübergehendes oder dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Mecklenburg- Vorpommern haben und keine Asylbewerber oder ehemalige Asylbewerber mit Duldung sind, können - ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Aufenthaltskarte, - eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz, - eine Fiktionsbescheinigung oder - eine Duldung besitzen oder - vom Erfordernis, einen Aufenthaltstitel zu besitzen, befreit sein. Für diese Aufenthaltstitel und -rechte kommen folgende Rechtsgrundlagen in Betracht: Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis - Kapitel 2 Abschnitt 2 bis Abschnitt 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, vom , BGBl. I S. 1950, zuletzt geändert durch das 7. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom , BGBl. I S. 748). - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (vom , BGBl. II S. 509) in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 2). Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU oder Aufenthaltskarte - 5, 12 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU vom , BGBl. I S. 1950, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl. I S. 2814); - Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vom , ABl. EU Nr. L 229 S. 35); - Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (vom , ABl. EU Nr. L 16 vom S. 44); - Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (vom , ABl. EU Nr. L 251 S. 12); - Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (vom 29. April 2004, ABl. EU Nr. L 261 S. 19); - Richtlinie 2004/114/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (vom , ABl. EU Nr. L 375, S. 12). 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/554 Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/ Schweiz, BGBl. II S. 810). Fiktionsbescheinigung 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Duldung 60a Aufenthaltsgesetz. Befreiung von der Pflicht, im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein - Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 bis Unterabschnitt 4 der Aufenthaltsverordnung (AufenthVO vom , BGBl. I S. 2945, zuletzt geändert durch Art. 1 Erste ÄndVO vom , BGBl. I, S. 3221) in Verbindung mit - dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens vom zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, vom , BGBl II S. 1013, zuletzt geändert durch Art. 1 Beschluss 2005/211/JI vom , ABl. EU Nr. 68 S. 44) und - der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müsen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EG-VisaVO vom , ABl. EU Nr. L 81 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom , ABl. EU Nr. L 405 S. 23); - Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vom , ABl. EU Nr. L 229 S. 35). Zu b) Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3

4 Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 3. Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber gibt es in Mecklenburg und Vorpommern und über welche Aufnahmekapazitäten verfügen diese? a) Bitte die einzelnen Standorte mit dazugehöriger Kapazität und Auslastung detailliert auflisten. b) Wie viele Personen sind im täglichen Durchschnitt in den einzelnen Unterkünften anwesend und wo befinden sich die restlichen gemeldeten Personen aus diesen? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Anlage 3 wird verwiesen. 4. Wie lange laufen an den einzelnen Standorten die Miet-, Betreiberund Bewachungsverträge und gibt es in diesem Zusammenhang Pläne über Schließungen, auch im Hinblick auf wahrscheinliche Überkapazitäten an den einzelnen Standorten (bitte jede Gemeinschaftsunterkunft mit dazugehörigen Daten über entsprechende Verträge, Überkapazitäten und Schließungspläne detailliert auflisten)? In diesem Jahr wird die Gemeinschaftsunterkunft in der Hansestadt Greifswald zum 30. Juni und die Gemeinschaftsunterkunft Industriegelände in Güstrow zum 31. Dezember geschlossen. Die Schließung weiterer Unterkünfte wird geprüft. Im Übrigen wird auf die Anlage 4 verwiesen. 5. Wie hoch sind die tatsächlichen Gesamtkosten für den Betrieb der einzelnen Asylbewerberheime (bitte die Standorte einzeln auflisten)? Auf die Anlage 5 wird verwiesen. 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ Wie viele Asylbewerber und ehemalige Asylbewerber mit Duldung sind in Mecklenburg und Vorpommern dezentral in Wohnungen untergebracht (bitte alle Orte mit den dazugehörigen Zahlen auflisten)? Der Landesregierung liegen keine detaillierten Informationen darüber vor, in welchen Orten der Landkreise die Flüchtlinge untergebracht sind. Im Übrigen wird auf die Anlage 6 verwiesen. 7. Welche Kostensteigerungen werden durch die dezentrale Unterbringung im Gegensatz zur Gemeinschaftsunterkunft verursacht und durch welche rechtlichen Bestimmungen werden die dezentralen Unterbringungen legitimiert (bitte die Zusammensetzung der Kosten sowie die rechtlichen Bestimmungen detailliert auflisten)? Eine seriöse Berechnung der vermuteten Kostensteigerung kann aus den nachfolgend genannten rechtlichen Gründen nicht erfolgen. Gemäß 53 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Die dezentrale Unterbringung kann somit nur eine Ausnahme von der Regelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften darstellen und zwar dann, wenn besondere Belange des Ausländers vorliegen, die es rechtfertigen, von der o.g. Sollvorschrift abzuweichen. Die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den persönlichen Interessen der Ausländer ist stets im Einzelfall vorzunehmen. Daher wird es auch zukünftig nicht möglich sein, alle Asylsuchenden in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. 8. Welche Wohnungen werden bevorzugt für die dezentrale Unterbringung genutzt und welche Vermieter treten dabei im Einzelnen auf (bitte die Häufigkeit der einzelnen Wohnungsgrößen (qm und Anzahl der Räume) sowie die Vermieter an den jeweiligen Standorten auflisten)? 9. Gibt es eine Bevorzugung oder überhaupt eine Prüfung über die Nutzung von kleineren, besonders von 1-Raum-Wohnungen für die dezentrale Unterbringung, hinsichtlich der Knappheit dieser Wohnungen für Hartz IV Empfänger? Die Fragen 8 und 9 werden zusammenhängend beantwortet. 5

6 Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Bei der vom Fragesteller behaupteten Bevorzugung von Asylbewerbern kann es sich nach Auffassung der Landesregierung nur um eine interessenorientierte Unterstellung handeln, da hierzu keine verlässlichen Daten vorliegen. 10. Welche Behörde entscheidet, in welchem Umfang und in welchen Städten eine dezentrale Unterbringung die Unterbringung in Asylbewerberheimen ablöst? Von welchen Kriterien werden diese Entscheidungen beeinflusst? Über die Anträge auf dezentrale Unterbringung entscheiden grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte. Bei der Entscheidung haben diese zu beachten, dass die Unterbringung unter Berücksichtigung der Angemessenheit von der Größe der Wohnung und der Höhe der Miet- und Mietnebenkosten erfolgt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/554 Anlage 1 Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Asylbewerber Anzahl der ehemaligen Asylbewerber mit Duldung Bad Doberan Demmin Greifswald Güstrow Ludwigslust Mecklenburg - Strelitz Müritz Neubrandenburg Nordvorpommern 6 60 Nordwestmecklenburg Ostvorpommern Parchim Rostock Rügen Schwerin Stralsund Uecker-Randow Wismar Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister - Stand:

8 Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Anlage 2 Ausländer mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht Ausländer mit Dauerbleiberecht Demmin Greifswald Güstrow Ludwigslust Mecklenburg-Strelitz Müritz Neubrandenburg Nordvorpommern Nordwestmecklenburg Ostvorpommern Parchim Rostock Rügen Schwerin Stralsund Uecker-Randow Wismar Gesamt Quelle: Ausländerzentralregister - Stand: Zusätzlich zu den in der Übersicht aufgeführten Personen hielten sich am weitere Ausländer in Mecklenburg-Vorpommern auf. Allerdings kann dem Ausländerzentralregister nicht entnommen werden, ob es sich hierbei um Ausländer mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht oder Dauerbleiberecht handelt. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/554 Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber Aktuelle Auslastungen Anlage 3 Landkreis/ kreisfreie Stadt Heim Kapazität aktuelle Belegung aktuelle Auslastung Bad Doberan Walkenhagen ,7 % Demmin Jürgenstorf ,8 % Greifswald Spiegelsdorfer Wende ,3 % Güstrow Demmlerstraße, Gü ,6 % Industriegelände 7, Gü ,0 % Ludwigslust Grabower Allee ,7 % Mecklenburg-Strelitz Hittenkofer Straße ,0 % Müritz Karower Chaussee, Malchow ,8 % Neubrandenburg Markscheiderweg ,0 % Ostvorpommern Anklam, Max-Planck-Straße ,5 % Parchim Ludwigsluster Chaussee ,0 % Rostock Satower Straße ,4 % Stralsund Rudenstr. 26 (Dänholm) ,0 % Uecker-Randow Pasewalk ,6 % Wismar Haffburg ,5 % Über den Aufenthalt der übrigen in den Gemeinschaftsunterkünften gemeldeten Flüchtlinge liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 9

10 Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Anlage 4 Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber Aktuelle Vertragslaufzeiten Landkreis/ kreisfreie Stadt Heim Mietvertrag Betreibervertrag Wachvertrag DBR Walkenhagen DM Jürgenstorf HGW Spiegelsdorfer Wende eig. Personal GÜ Demmlerstraße, Gü unbefr. GÜ Industriegelände 7, Gü LWL Grabower Allee MST Hittenkofer Straße unbefr. MÜR Karower Chaussee, Malchow Kreiseigentum NB Markscheiderweg OVP Max-Planck-Straße, Anklam eig. Personal unbefr. PCH Ludwigsluster Chaussee unbefr. HRO Satower Straße städtisches Eigentum HST Rudenstr. 26 (Dänholm) UER Pasewalk unbefr. HWI Haffburg städtisches Eigentum eig. Personal

11 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/554 Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber Kosten Anlage 5 Landkreis/ Heim monatl. kreisfreie Stadt Kosten 2006 DBR Walkenhagen ,81 DM Jürgenstorf ,76 HGW Spiegelsdorfer Wende ,78 GÜ Demmlerstraße, Gü ,52 GÜ Industriegelände 7, Gü ,05 LWL Grabower Allee ,45 MST Hittenkofer Straße ,23 MÜR Karower Chaussee, Malchow ,35 NB Markscheiderweg ,39 OVP Max-Planck-Straße, Anklam ,28 PCH Ludwigsluster Chaussee ,56 HRO Satower Straße ,00 HST Rudenstr. 26 (Dänholm) ,20 UER Pasewalk ,15 HWI Haffburg ,00 11

12 Drucksache 5/554 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Anlage 6 Asylbewerber in M-V dezentrale Unterbringung Stand: Landkreis/ kreisfreie Stadt Personen dezentral DBR 53 DM 95 GÜ 55 LWL 8 MST 33 MÜR 62 NVP 47 NWM 54 OVP 79 PCH 82 RÜG 73 UER 56 HGW 78 HRO 64 HST 33 HWI 24 NB 38 SN 94 Summe

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