Müssen die Werbetafeln weg?
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- Andrea Kaufman
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1 Verwaltungsgericht Freiburg Verwaltungsgerichtliche Praxis Dienstag, 16. März 2010, Uhr, Hörsaal 1010 Müssen die Werbetafeln weg? (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, vorläufiger Rechtsschutz) Vorsitzender Richter am VG Wolfgang Albers Sachverhalt Die Stadt F hat der A im Jahr 2003 eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei großflächigen, hinterleuchteten Werbetafeln mit Wechslertechnik ( City-Light-Board ) auf einem Grünstreifen zwischen der H-Straße und einer Kleingartenanlage erteilt. Im Jahr 2009 überprüft F die Werbetafeln und kommt zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Nach Anhörung der A nimmt F die Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung zurück (1.), gibt der A auf, die Werbetafeln binnen zwei Monaten zu beseitigen (2.) und ordnet hinsichtlich Nr. 1 und 2 der Verfügung die sofortige Vollziehung an mit der Begründung, es sei notwendig, die Werbetafeln wegen der von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen umgehend zu beseitigen. Ferner droht sie der A ein Zwangsgeld an, falls sie die Werbetafeln nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt (3.). Zur Begründung führt F u.a. aus: Der Flächennutzungsplan stelle die Gegend als Wohnbereich mit hohem Grünanteil dar. Die Kleingartenanlage sei zwar von Bebauung umgeben, sei aber so groß, dass sie ein Außenbereich sei. Das Straßenund Ortsbild werde durch die Werbetafeln verunstaltet. Der häufige Wechsel (dreimal pro Minute) der beleuchteten und oft grellen Plakate lenke die Verkehrsteilnehmer ab, besonders nachts. Dies sei wegen eines nahen Fußgängerüberwegs gefährlich. A erhebt umgehend Widerspruch und beantragt beim Verwaltungsgericht F vorläufigen Rechtsschutz. Sie trägt vor: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ungenügend begründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Die Kleingartenanlage gehöre zum Bebauungszusammenhang, zumal in ihr viele, teilweise auch überdimensionierte Hütten stünden und sie eingezäunt sei. Die nähere Umgebung entspreche einem Mischgebiet. In der Nähe gebe es einen Lebensmitteldiscounter mit erheblichem An- und Abfahrtsverkehr. Von einer verunstaltenden Wirkung könne keine Rede sein. City-Light-Boards seien heutzutage in Großstädten üblich. Es gingen von ihnen keine Gefahren für den Straßenverkehr aus. Aufgabe Zur Vorbereitung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind die Erfolgsaussichten des Antrags in einem Gutachten zu prüfen.
2 - 2 - I. Verwaltungsrechtsweg Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben ( 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). II. Zulässigkeit des Antrags 1. Gegenstand des Antrags Gegenstand des Antrags ist die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung. Die Verfügung enthält drei Verwaltungsakte ( 35 LVwVfG): - Die Rücknahme der Baugenehmigung, - die Anordnung, die Werbetafeln zu beseitigen und - die Androhung eines Zwangsgelds. Für die ersten beiden Verwaltungsakte ist die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), für die Androhung eines Zwangsgelds ergibt sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und 12 LVwVG). A will in erster Linie, dass ihr Widerspruch gegen die Rücknahme der Baugenehmigung und der Beseitigungsverfügung aufschiebende Wirkung hat. Ob sie das Gleiche für die Androhung des Zwangsgelds anstrebt, lässt sich nicht ohne Weiteres sagen, weil sie dazu nichts ausführt. Notwendig ist das jedenfalls nicht; denn mit der angestrebten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Beseitigungsverfügung als zu vollstreckende Grundverfügung würde eine Vollstreckungsvoraussetzung, die Vollziehbarkeit ( 2 Nr. 2 LVwVG), entfallen. Die Vollstreckung könnte nicht - durch Festsetzung eines Zwangsgelds - fortgesetzt werden. Sinn macht ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren hinsichtlich der Androhung einer Vollstreckungsmaßnahme deshalb nur, wenn die Androhung eigene Fehler aufweisen könnte, z.b. bei der Androhung eines überhöhten, unverhältnismäßigen Zwangsgelds. In der Praxis wird gleichwohl oft angenommen, dass sich ein Begehren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Grundverfügung auch dann
3 - 3 - auf die Androhung von Zwangsmitteln erstreckt, wenn sich der Antragsteller dazu nicht äußert. Dementsprechend soll verfahren werden. 2. Statthaftigkeit Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich hinsichtlich aller drei Verwaltungsakte nach 80 Abs. 5 VwGO (vgl. 123 Abs. 5 VwGO). A beantragt sachdienlich, die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nr. 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich Nr. 3 anzuordnen. 3. Antragsbefugnis A muss entsprechend 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die Vollziehbarkeit der drei Verwaltungsakte in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt, dass sie Adressatin dieser Verwaltungsakte ist; denn so kann zumindest eine Verletzung ihres Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht ausgeschlossen werden. 4. Frist Ein Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO unterliegt im Allgemeinen keiner Frist. 5. Vorverfahren Eines Vorverfahrens bedarf es beim Antragsverfahren gemäß 80 Abs. 5 VwGO im Allgemeinen nicht. Ein (Sonder-)Fall des 80 Abs. 6 VwGO liegt nicht vor. 6. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, wenn die Verwaltungsakte bereits - offensichtlich - bestandskräftig wären. Denn dann wären sie schon nach 2 Nr. 1 LVwVG vollstreckbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre mit Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsakte gegenstandslos geworden.
4 - 4 - A hat umgehend Widerspruch erhoben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die einmonatige Widerspruchsfrist ( 70 Abs. 1 VwGO) eingehalten hat. III. Begründetheit des Antrags 1. Begründung der sofortigen Vollziehung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung und der Beseitigungsverfügung ist nur wirksam, wenn sie dem Erfordernis des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend schriftlich begründet ist. Fehlt es daran, hebt das Verwaltungsgericht auf den Antrag gemäß 80 Abs. 5 VwGO - klarstellend - die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf. Die Begründung lässt erkennen, dass nach Auffassung der Behörde ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung von Rücknahme und Beseitigungsverfügung besteht. Sie ist damit einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft. Das genügt. Die Erwägungen müssen weder treffend noch vollständig sein. Unschädlich dürfte auch sein, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht getrennt für Rücknahme und Beseitigungsverfügung begründet ist. 2. Prüfungsmaßstab Das Gericht stellt gemäß 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der A an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt. Maßgeblich sind hierfür zunächst die Erfolgsaussichten des Widerspruchs, die anhand des Vorbringens der Beteiligten und der vorgelegten Akten und sonstigen Erkenntnisse zu beurteilen sind Rücknahme der Baugenehmigung Mangels Spezialregelung der Landesbauordnung (i.d.f. des Änderungsgesetzes vom , GBl. S. 615) richtet sich die Rücknahme einer Baugenehmigung
5 - 5 - nach 48 LVwVfG. Die Regelungen der Landesbauordnung sind insoweit nicht abschließend. Nach 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung Die Baugenehmigung könnte aus Gründen das Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts gemäß 58 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig erteilt worden sein Bauplanungsrecht Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Baugenehmigung nach 34 BauGB, wenn der Standort der zwei Werbetafeln innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Ein Bebauungszusammenhang ist eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz ggf. vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Es kommt allein auf die vorhandene Bebauung, nicht auf frühere Bauten und nicht auf Grundstücksgrenzen an. Maßgeblich für die Frage der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung bei ihrer Erteilung ist, wie oben ausgeführt, wie sich die baulichen Verhältnisse damals darstellten. Zweifelhaft ist ein Bebauungszusammenhang hier deshalb, weil die Werbetafeln jenseits der Bebauung an der H-Straße stehen, wo sich ein großes Kleingartengelände anschließt. Das Kleingartengelände wäre wohl wegen seiner Größe ein sogenannter Außenbereich im Innenbereich, es sei denn, es wäre selbst bebaut. Nicht jede bauliche Anlage ist aber geeignet, einen Bebauungszusammenhang im Sinne von 34 Abs. 1 BauGB herzustellen. Erforderlich ist zunächst, dass die baulichen Anlagen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Das kann man bei Gartenhütten einer Kleingartenanlage im
6 - 6 - Allgemeinen nicht annehmen (vgl. zum Begriff der Kleingartenanlage 5 Abs. 2 Nr. 1 und 5, 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Sollte sich aber die Bebauung tatsächlich im Lauf der Jahre bis zur Erteilung der Baugenehmigung für die Werbetafeln von dem in Kleingartenanlagen Zulässigen fort und zu einem ständigen Wohnen nach Art eines Ferienhausgebiets entwickelt haben, könnte ein Bebauungszusammenhang vorliegen. Einzelne Ausreißer reichen dafür aber noch nicht aus. Im Außenbereich stehend sind die Werbetafeln gemäß 35 BauGB zu beurteilen. Als nicht nach 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben sind sie gemäß 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Beeinträchtigt wird hier am ehesten die Darstellung Wohnbereich im Flächennutzungsplan ( 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Diese widerspricht wohl dem Vorhaben. Die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne von 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB droht dagegen nicht, weil eine Siedlung nur aus Gebäuden bestehen kann, die dem Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind. Freilich ist die Aufzählung der Belange in 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abschließend ( insbesondere ), so dass eine Anhäufung von Werbetafeln entlang eines Grünstreifens eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch dann begründen kann, wenn keiner der ausdrücklich geregelten Tatbestände erfüllt ist. Exkurs: Im Außenbereich sind Werbetafeln naturschutzrechtlich nur ausnahmsweise zulässig ( 25 Abs. 1 Satz 1 NatSchG). Darüber wird im Baugenehmigungsverfahren mitentschieden ( 25 Abs. 4 Satz 1 NatSchG). Eine Ausnahme gemäß 25 Abs. 2 NatSchG kommt hier nicht in Betracht. Auch deshalb war die Baugenehmigung rechtswidrig. weiterer Exkurs: Nähme man einen Bebauungszusammenhang an, wäre gemäß 34 Abs. 2 BauGB zu prüfen, ob die nähere Umgebung des Standorts der Werbetafeln einem der Gebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Dies könnte der Fall sein, weil die Wohnnutzung dominiert. Ob der Lebensmitteldiscounter kennzeichnend für ein allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) ist, hängt zunächst davon ab, ob er als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden beurteilt werden kann. Dies kann auch bei Lebensmitteldiscountern der Fall sein. Es bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Einzugsgebiet. Ansonsten kommt es auf seine
7 - 7 - städtebaulichen Auswirkungen in der näheren Umgebung an, also vor allem auf den von dem Discounter ausgelösten An- und Abfahrtsverkehr und die damit verbundenen Immissionen. Kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, der Lebensmitteldiscounter sprenge den Rahmen einer für ein allgemeines Wohngebiet typischen Nutzung, bleibt immer noch, ihn als vereinzelten Fremdkörper zu beurteilen, der den Gebietscharakter nicht prägen kann. In diesem Fall könnten die Werbetafeln allenfalls ausnahmsweise zulässig gewesen sein ( 4 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Möglicherweise läge ein Rechtsmangel dann darin, dass damals keine Ermessensentscheidung getroffen wurde Verunstaltung Gemäß 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Eine bauliche Anlage wirkt verunstaltend, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter sich bei ihrem Anblick in seinem ästhetischen Empfinden nicht bloß beeinträchtigt, sondern verletzt fühlt. Notwendig für eine Verunstaltung ist ein Zustand, der von dem aufgeschlossenen Betrachter als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt und deshalb den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. In einem Wohngebiet und vor dem grünen Hintergrund einer Kleingartenanlage wirkt eine Wechselwerbeanlage in der Regel verunstaltend. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte soll hiervon im Weiteren ausgegangen werden Verkehrssicherheit Gemäß 33 Abs. 2 StVO dürfen Einrichtungen, welche u.a. die Wirkung von Zeichen oder Verkehrseinrichtungen beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine von der Baurechtsbehörde bei Erteilung der Baugenehmigung gemäß 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung genügt die - begründete - Möglichkeit einer Beeinträchtigung, wobei das Gesamtbild maßgeblich ist, welches der flüchtige
8 - 8 - Betrachter gewinnt. Maßgebend sind einerseits die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, andererseits die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr ständig einer Fülle von Eindrücken, insbesondere durch Werbung aller Art, ausgesetzt ist. Eine hinterleuchtete Wechselwerbeanlage in unmittelbarer Nähe eines Fußgängerüberwegs dürfte in diesem Sinne geeignet sein, die Verkehrseinrichtung Fußgängerüberweg zu beeinträchtigen. Auch davon soll in der Folge ausgegangen werden. Ob daneben auch 16 Abs. 2 LBO erfüllt ist, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf, kann offenbleiben. Den diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht geringer als die von 33 Abs. 2 StVO Vertrauensschutz Als begünstigender Verwaltungsakt darf die Baugenehmigung gemäß 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Der hier einschlägige Absatz 3 sperrt eine Rücknahme nicht, sondern ermöglicht sie gerade auch für die Fälle, in denen der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts berechtigt vertraut hat. Eine ggf. zu leistende Entschädigung muss nicht schon bei der Rücknahme des Verwaltungsakts (dem Grunde nach) festgesetzt werden. Ein Vermögensnachteil ist gemäß 48 Abs. 1 Satz auf Antrag, also in einem gesonderten, in der Regel nachfolgenden Verfahren auszugleichen. Auch 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG steht der Rücknahme nicht entgegen. Zwar unterfallen auch Fehler bei der Rechtsanwendung (nicht nur bei der Sachverhaltsermittlung) der Vorschrift. A hat aber über die Rücknahme binnen eines Jahres ab Kenntnis von der Rechtswidrigkeit und aller für die Rücknahme
9 - 9 - wesentlichen Umstände (vgl. BVerwG, Beschl. v GrSen 1/84 u.a., BVerwGE 70, 356) entschieden Ermessen Die Rücknahme der Baugenehmigung steht im Ermessen. Dieses ist gemäß 40 LVwVfG auszuüben. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt ( 114 Satz 1 VwGO). Anhaltspunkte für einen Ermessensausfall (-nichtgebrauch), ein Ermessensdefizit, eine Fehleinschätzung oder eine disproportionale Gewichtung der zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere durch Missachtung der Grenzen des Ermessens (Grundrechte, dabei vor allem Verhältnismäßigkeit), gibt der Sachverhalt nicht. 48 Abs. 3 LVwVfG macht eine Prüfung des Vertrauensschutzes im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht entbehrlich. Das Bestandsinteresse hat in der Abwägung der Belange ein höheres Gewicht, wenn Vertrauensschutz besteht. Besteht kein Vertrauensschutz, ist das Bestandsinteresse gleichwohl, wenn auch mit gemindertem Gewicht, einzustellen (BVerwG, Urt. v C NVwZ 2007, 470). Hier spricht viel dafür, dass A auf den Bestand der Baugenehmigung vertrauen durfte. Etwas anderes könnte sich allenfalls aus der Wertung des nicht unmittelbar anzuwendenden 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG ergeben. Ob A die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, wäre ggf. zu prüfen. Ein intendiertes Ermessen (wie bei 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG) besteht bei der Rücknahme von Baugenehmigungen jedenfalls nicht. Erheblich sein könnte, ob sich die baulichen Verhältnisse seit der Genehmigung der Werbetafeln geändert haben. Lägen nach den heute gegebenen Verhältnissen die Voraussetzungen für eine Erteilung der Baugenehmigung vor, wäre es
10 ermessensfehlerhaft, die ursprünglich rechtswidrige Baugenehmigung zurückzunehmen. Würde die Genehmigung heute nach Ermessen erteilt werden können, nämlich als Ausnahme nach 34 Abs. 2 Halbs. 2, 31 Abs. 1 BauGB i.v.m. 4 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, müsste im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme das Ermessen entsprechend ausgeübt werden. Sollten die Ermessensentscheidung fehlerhaft sein, könnte die F sie ggf. im Prozess noch ergänzen ( 114 Satz 2 VwGO). 2.2 Abwägung im Rahmen von 80 Abs. 5 VwGO Ist die Rücknahme der Baugenehmigung voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Entscheidung das Suspensivinteresse der A. Als gestaltender Verwaltungsakt ist die Rücknahme der Baugenehmigung zwar nicht vollstreckbar. Es besteht aber ein öffentliches Interesse daran, die Gestaltungswirkung der Baugenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit sofort außer Kraft zu setzen. Denn ist dies - dazu gleich - Voraussetzung für den Erlass der Beseitigungsverfügung (sollte sich herausstellen, dass für diese die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist, könnte man überlegen, ob dies auf die Entscheidung über die Vollziehbarkeit der Rücknahme zurückschlagen muss; a.a. VG Dresden, Beschl. v K 1466/01 - juris). 3 Beseitigungsverfügung 3.1 Ermächtigungsgrundlage Als Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsverfügung kommt 65 Satz 1 LBO in Betracht. Danach kann der Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
11 Im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften wurden die Werbetafeln nur errichtet, wenn die Baugenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Gegen eine Aufhebung der Baugenehmigung (auch) von Anfang an spricht, dass die Rücknahme nicht ausdrücklich für die Vergangenheit, ja vielmehr mit sofortiger Wirkung verfügt worden ist. Da 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Rücknahme für die Zukunft oder für die Vergangenheit zulässt und da eine Rücknahme für die Vergangenheit nur in den Fällen des 48 Abs. 3 Satz 4 LVwVfG als Regelfall bestimmt ist, muss man hier möglicherweise Klarheit verlangen. Andererseits könnte man aus dem Gesamtzusammenhang folgern, dass die Rücknahme nach dem erkennbaren Willen der F auch für die Vergangenheit erfolgen sollte. Denn nur dann ist eine Beseitigungsverfügung überhaupt möglich. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verlangt, dass die Baurechtsbehörde eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob sie eine Baugenehmigung für die Vergangenheit zurücknehmen will (Beschl. v BS 147/01 BRS 64 Nr. 169; ebenso VG Dresden, Beschl. v K 1466/01 - juris). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat sich diese Auslegungsfrage bisher wohl nicht gestellt (z.b. Urt. v S 2436/02 - VBlBW 2004, 263 und Dürr, Verwaltungsgerichtliche Praxis Sommersemester 2003, Fall 8). Im Allgemeinen stellt die Rechtsprechung bei der Auslegung von Rücknahmeverfügungen insoweit eher geringe Anforderungen (BVerwG, Urt. v C a.a.o. für die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis; vgl. auch Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, 48 Rdnr. 44): Ein ausdrücklicher Ausspruch der Rücknahme für die Vergangenheit soll nicht erforderlich sein (so schon BVerwG, Urt. v C 9.04 BVerwGE 123, 90). Bei der Auslegung einer Verfügung insoweit soll es z.b. genügen, wenn in der Begründung ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des begünstigten Verwaltungsakts nie vorlagen (BVerwG, Urt. v C 9.04 BVerwGE 123, 190; Urt. v C 6.03 BVerwGE 119, 17).
12 Exkurs: Geht man mit den sächsischen Verwaltungsgerichten davon aus, dass die Rücknahme bei den hier verwendeten Formulierungen nur für die Zukunft erfolgt ist, scheidet 65 Satz 1 LBO aus. Die Beseitigungsverfügung könnte aber auf die baupolizeiliche Generalklausel des 47 Abs. 1 LBO gestützt werden. Dessen Tatbestand ist eröffnet: Wegen der vollziehbaren Rücknahme der Baugenehmigung von jetzt an fehlt die erforderliche ( 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LBO 2009 mit Nr. 9 des Anhangs zu 50 Abs. 1) Baugenehmigung. Das Vorhaben ist auch nicht genehmigungsfähig. Die Ermessensentscheidung wäre nicht schon deshalb fehlerhaft, falls in der Verfügung 65 Satz 1 LBO als Ermächtigungsgrundlage genannt wäre, da die bei Erlass einer Verfügung nach 47 Abs. 1 LBO anzustellenden Ermessenserwägungen die gleichen sind. Die Rechtsprechung ist aber seit langem der Auffassung, dass es mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar ist, die Beseitigung eines Vorhabens zu verlangen, welches zumindest zeitweise rechtmäßig war, also nicht seit der Errichtung im Widerspruch zu formellem und materiellem Baurecht stand. Geht man - wofür m.e. mehr spricht - davon aus, dass die Rücknahme mit Wirkung auch für die Vergangenheit erfolgt ist, kann die Beseitigungsverfügung auf 65 Satz 1 LBO gestützt werden, wenn - siehe oben - die Rücknahme der Baugenehmigung sofort vollziehbar ist. 3.2 Ermessen Ermessensfehler bei Erlass der Beseitigungsverfügung sind nicht ersichtlich ( 40 LVwVfG, 114 Satz 1 VwGO). 3.3 Abwägung im Rahmen von 80 Abs. 5 VwGO Dass die Beseitigungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist, reicht nicht aus, ein besonderes Vollziehungsinteresse zu bejahen. Für ein überwiegendes Suspensivinteresse der A könnte sprechen, dass mit der Beseitigung der Werbetafeln vollendete Tatsachen geschaffen würden. Bei
13 Abrissverfügungen schlägt dieser Gedanke in aller Regel durch, es sei denn, von einem illegal errichteten Vorhaben geht eine negative Vorbildwirkung in der Weise auf, dass weitere illegale Vorhaben verwirklicht werden, deren Beseitigung dann - wegen der schieren Zahl - nur mühsam durchgesetzt werden kann. Für die Gefahr, dass hier vergleichbare Werbetafeln - ohne Genehmigung - aufgestellt werden, spricht aber wenig; ein solches Risiko gehen Werbeunternehmen in der Regel nicht ein. Das Suspensivinteresse könnte freilich gemindert sein, weil Werbetafeln, anders als z.b. Gebäude, mit recht geringem Aufwand wieder aufgebaut werden können. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse wäre jedenfalls gegeben, wenn die von F behaupteten Verkehrsgefahren angenommen werden können. Dafür muss es nicht schon zu einem Unfall gekommen sein. 4 Zwangsgeldandrohung 4.1 Ermächtigungsgrundlage Rechtsgrundlagen sind 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 2 bis 4, 23 LVwVG. Insbesondere kann die Zwangsgeldandrohung mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden ( 20 Abs. 2 LVwVG). 4.2 Vollstreckungsvoraussetzungen Es genügt die Vollziehbarkeit der Beseitigungsverfügung ( 2 Nr. 2 LVwVG) 4.3 Ermessen Gesetzliche Grenzen des Ermessens enthalten insbesondere 19 Abs. 3 und 23 LVwVG IV. Ergebnis
14 Der Antrag hat Erfolg, wenn man es als hinreichend sicher ansieht, dass die Baugenehmigung nur für die Zukunft zurückgenommen worden ist. Hält man dies für offen oder geht man gar davon aus, dass die Rücknahme zweifelsfrei auch für die Vergangenheit erfolgt ist, kommt es darauf an, wie man das Vollziehungsinteresse und das Suspensivinteresse gewichtet. Das Vollziehungsinteresse überwiegt jedenfalls dann, wenn viel für eine aktuelle Verkehrsgefährdung spricht. V. Kosten Die Kostenentscheidung folgt so oder so aus 154 Abs. 1 VwGO.
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