FREY RECHTSANWÄLTE. Strategische Beratung Rechtsmanagement FREY RECHTSANWÄLTE

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1 FREY RECHTSANWÄLTE Strategische Beratung Rechtsmanagement FREY RECHTSANWÄLTE Kaiser-Wilhelm-Ring 40, Köln Tel Fax

2 Internetverbots für Glücksspiel Neues Spiel, neues Glück? - Der neue rechtliche Rahmen für Glücksspiel in den Medien kölner forum medienrecht e.v. Dr. Dieter Frey, LL.M. (Brügge) Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht FREY Rechtsanwälte Partnerschaft, Köln

3 Überblick

4 Überblick Gesetzliche Verankerung des Internetverbots Keine Monopolakzessorietät Vertriebskanal Internet bleibt verboten Maßnahme zur Internetverbots, insb. Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider in NRW Fazit 4

5 Gesetzliche Verankerung des Internetverbots

6 Gesetzl. Regelung des Internetverbots Glückspielstaatsvertrag Abs. 4 Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten Glückspielstaatsvertrag Abs. 4 bleibt unverändert Aber 4 Abs. 5: Erlaubnis kann unter engen Voraussetzungen erteilt werden, insbesondere für die (erlaubte) Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet durch Konzessionsnehmer (10a Abs. 4 S. 1) Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein 2012 Genehmigung von Online-Glücksspielen generell möglich Folge: Zunehmende Zersplitterung der Rechtslage 6

7 Gesetzl. Regelung des Internetverbots Zeitschiene GlüStV am außer Kraft getreten ( 28 Abs. 1 S. 1) Aber: Fortgeltung der Regelung des GlüStV nach Ausführungsgesetzen der Länder, mit Ausnahme Schleswig-Holstein GlüG SH ist am in Kraft getreten GlüStV 2012 soll am in Kraft treten, gegenstandslos falls nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bis hinterlegt Protokollerklärung Ministerpräsidentenkonferenz v Befassung der Länderparlamente nur nach positiver Stellungnahme der Kommission Geltendes Recht: Internetverbots nach Regeln zur Glücksspielaufsicht nach 9 GlüStV 7

8 Keine Monopolakzessorietät Vertriebskanal Internet bleibt verboten

9 Keine Monopolakzessorietät Ausgestaltung des dt. Glücksspielmonopols genügt unionsrechtlichem Kohärenzgebot nicht Aber: EuGH (Markus Stoß u.a.; Carmen Media; Zeturf; Dickinger u. Ömer) Keine gegenseitige Anerkennung im Binnenmarkt Vertriebskanal Internet kann gänzlich geschlossen werden Rechtsdurchsetzung bei legitimen, im Allgemeininteresse liegenden Zielen kann nicht versagt werden, weil das Internet seinem Wesen nach transnational ist Internetverbot ist nicht monopolakzessorisch der Vertriebskanal Internet bleibt verboten BVerwG (U. v Az. 8 C 5.10); BGH (U. v , I ZR 93/09) Kohärenzprüfung allein im Hinblick auf Vertriebskanal Internet Anonymität und Isolation der Spieler bietet größeres Gefährdungspotential Vollzugsdefizit bei Angebot und Vermittlung von Pferdewetten irrelevant Eigenständige Regelung, die weiter anzuwenden ist Ausblick: Rechtslage nach GlüStV 2012 und GlüG SH??? 9

10 Maßnahme zur Durchsetzung des Internetverbots insbesondere Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider in NRW

11 Internetverbots, insb. Sperrungsverfügungen Aufsichtsrechtl. Ermächtigung zur Internetverbots, 9 Abs. 1 GlüStV Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere Nr. 3 Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen Nr. 4 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung am Zahlungsverkehr untersagen Nr. 5 Diensteanbieter, soweit sie nach dem Telemediengesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Bezirksregierung Düsseldorf hat gg. Vodafone und der Deutschen Telekom zur Internetverbots angeordnet, den Zugang zu ausländischen Glücksspielangeboten zu erschweren (sog. DNS-Sperren) 11

12 Internetverbots, insb. Sperrungsverfügungen VG Düsseldorf (Urteil v ) und VG Köln (U. v ) haben den Klagen der Zugangsanbieter stattgegeben und die Sperrungsanordnungen aufgehoben 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GlüStV Keine Verantwortlichkeit nach 8 TMG Inhaltsneutrale Infrastrukturleistung Weder Veranlassung der Übermittlung noch werden Adressaten ausgewählt Kenntnis unschädlich kein kollusives Zusammenwirken Neue Verantwortlichkeitskategorie: bosgläubiger Zugangsanbieter? Unterschied zw. 10 TMG und 8 TMG 7 Abs. 2 S. 2 TMG rechtfertigt auch nicht die Konstruktion einer ordnungsrechtlichen Störereigenschaft in Anlehnung an zivilrechtliche Kriterien Im Zivilrecht ist die Rechtsfigur des Nichtstörers unbekannt Theorie der unmittelbaren Verursachung: öff. Störer nur, wenn unmittelbare die Gefahr oder Störung gesetzt und so Gefahrengrenze überschritten wird Keine systemwidrige Erweiterung 12

13 Internetverbots, insb. Sperrungsverfügungen VG Düsseldorf (Urteil v ) und VG Köln (U. v ) 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV - erforderliche Anordnungen im Einzelfall Zugangsanbieter sind ordnungsrechtliche Nicht-Störer Auffangtatbestand darf grundsätzlichen Wertungen des Haftungsregimes im TMG nicht widersprechen (Sperrwirkung des Nr. 5?) Keine Inanspruchnahme als Nicht-Störer Grundsätzl. Möglichkeit der Inanspruchnahme als Nicht-Störer bejaht Sperrungsverfügungen jedenfalls ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig Verstoß gg. Art. 3 und 12 GG Kein schlüssiges Gesamtkonzept (nur 2 Access-Provider) Wettbewerbsverzerrender Eingriff in Marktgeschehen - Brandmarkung als Zensurbefürworter - Anbieterwechsel; Umgehungsmöglichkeit Liberalisierung des Glücksspielregimes (Tendenz GlüStV 2012 und GlüG SH) hätte berücksichtigt werden müssen Art. 10 GG Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis offen gelassen Klare Grenzziehung versäumt Entgegen LG Hamburg und LG Köln im urheberrechtlichen Kontext 13

14 Internetverbots, insb. Sperrungsverfügungen Was bringt der GlüStV 2012? Auffangtatbestand des 9 Abs. 1 S. 2 bleibt S. 3 Nr. 5 geht Vorausgegangen waren intensive Diskussionen über eine Verschärfung: Entwurfsfassung des GlüÄndStV von 14. April 2011 war noch wie folgt gefasst: Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, [kann] nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen [werden]. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikationsvorgänge im Sinne des 88 Abs. 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen. Vorschlag wurde nicht umgesetzt wäre aber wohl auch als Verstoß gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unionsrechtswidrig Ende von Sperrungsverfügungen im Glücksspielbereich? 14

15 Fazit

16 Fazit Sperrungsverfügungen als Durchsetzungsinstrument des Internetverbots unwahrscheinlich Voraussetzung für Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegen nicht vor Inanspruchnahme von Zugangsanbietern als Nicht-Störer praktisch kaum realisierbar Rechtslage (GlüStV, GlüStV 2012, GlüG SH) wird zudem immer komplexer Derzeit vollständiges Verbot: Fortgeltung des GlüStV im Rahmen landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen GlüStV 2012 lockert das Internetverbot, insbesondere für konzessionierte Sportwettenanbieter Schleswig-Holstein setzt mit GlüG lediglich Ordnungsrahmen mit Genehmigungsvorbehalt für Online-Glücksspiel Unionsrechtliche Kohärenz mittlerweile auch bei isolierter Betrachtung des Vertriebskanals Internet zweifelhaft 16

17 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit FREY RECHTSANWÄLTE Strategische Beratung Rechtsmanagement FREY RECHTSANWÄLTE Kaiser-Wilhelm-Ring 40, Köln Tel Fax

FREY RECHTSANWÄLTE. Strategische Beratung Rechtsmanagement FREY RECHTSANWÄLTE

FREY RECHTSANWÄLTE. Strategische Beratung Rechtsmanagement FREY RECHTSANWÄLTE FREY RECHTSANWÄLTE Strategische Beratung Rechtsmanagement FREY RECHTSANWÄLTE Kaiser-Wilhelm-Ring 40, 50672 Köln Tel. +49 221 420748 00 Fax +49 221 420748 29 Email info@frey.tv www.frey.tv PoliTalk 2010

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