Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
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- Astrid Bretz
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1 Az. RO 4 K Verkündet am ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** - Kläger - gegen Gemeinde S ***** ***** beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses Emmeramsplatz 8, Regensburg - Beklagte - wegen Feuerwehrkosten erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 4. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzender Richterin am Verwaltungsgericht Mühlbauer Richterin am Verwaltungsgericht Schmid-Kaiser Richter Rösl ehrenamtlichem Richter Dr. Schlusche ehrenamtlicher Richterin Jakymiw aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Mai 2017 folgendes
2 - 2 - RO 4 K U r t e i l : I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Feuerwehrkosten. Ausweislich des Einsatzberichts der Freiwilligen Feuerwehr R ***** war diese am von Uhr bis Uhr bei einem Unfall mit Straßenfahrzeugen, Verkehrshindernis auf der NM ***** mit 12 ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden im Einsatz. Ausweislich des Einsatzberichtes der Freiwilligen Feuerwehr S ***** war diese am von Uhr bis Uhr bei einem Unfall mit Straßenfahrzeugen, Verkehrshindernis auf der NM ***** zwischen ***** und ***** mit 14 ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden im Einsatz. Die Polizeiinspektion ***** übersandte an die Verwaltungsgemeinschaft ***** eine auf den datierte Schadensmeldung. Aus dieser lässt sich entnehmen, dass es aufgrund eines Motorradunfalles durch den Kläger zu einem Feuerwehreinsatz gekommen ist. Aus einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft ***** an die Polizeiinspektion ***** ergibt sich, dass in dem gegen den Kläger eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren StVO gemäß 47 OWiG von einer Verfolgung abgesehen wurde. Mit Schreiben vom hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides zum Ersatz der Kosten, die beim Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren S ***** und R ***** am auf der NM ***** entstanden sind, an.
3 - 3 - RO 4 K Der Bevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom mit, dass sich der Unfall bei einem Überholmanöver des Klägers ereignet habe. Der überholte Schlepper sei, ohne das überholende Motorrad zu beachten, links abgebogen und trage daher das alleinige Verschulden. Unter dem erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid, der am selben Tag zur Post gegeben wurde: 1. Durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren S ***** und R ***** am sind Kosten in Höhe von 540,90 entstanden. Als Begünstigter des Einsatzes werden Sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet. 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. 3. Die Kosten werden zum fällig und sind auf eines der oben genannten Konten der Gemeinde S ***** zu überweisen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei als Halter eines Fahrzeugs, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Kostenersatz verpflichtet. Aufgrund der in Art 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG festgelegten gesamtschuldnerischen Haftung seien weiterführende Ermittlungen der Gemeinde, z.b. hinsichtlich eines Fremdverschuldens, nicht erforderlich gewesen. Es stehe im Ermessen der Beklagten, ob sie Kostenersatz gem. Art 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayFwG verlange. Die Beklagte habe sich entschlossen, den Kostenersatz geltend zu machen. Die Beklagte habe aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben die grundsätzliche Verpflichtung, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterfielen oder in Art 28 BayFwG ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranzuziehen. Bei der Abwägung der für und gegen die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz sprechenden Gründe überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Die Inanspruchnahme widerspreche nicht der Billigkeit. Der mit dem Bescheid verlangte Kostenersatz sei vom Umfang der KFZ- Haftpflichtversicherung des Klägers umfasst. Anhaltspunkte für das Gegenteil seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ziehe auch in ständiger Verwaltungshandhabung KFZ-Halter in vergleichbaren Fällen zum Kostenersatz heran, so dass die Heranziehung auch dem Gleichheitsgrundsatz entspreche. Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Unfall habe sich bei einem Überholmanöver des Klägers ereignet. Der überholte Schlepper, amtliches Kennzeichen *****, sei ohne das über-
4 - 4 - RO 4 K holende Motorrad zu beachten, links abgebogen und trage daher das alleinige Verschulden am Unfall. Das Landratsamt ***** wies mit Bescheid vom den Widerspruch zurück (Nr. 1), legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Nr. 2) und setzte die Gebühr für das Widerspruchsverfahren auf fest (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, ob der Kläger das alleinige Verschulden am Unfall trage oder der Unfallgegner eine Teilschuld trage, müsse die Beklagte nicht würdigen, zumal die volle Schuld des Unfallgegners vom Kläger nicht nachgewiesen worden sei. Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom , der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Klage erheben. Der Kläger sei bei dem Unfall schwer verletzt worden, als er mit seinem Motorrad einen Traktor überholt habe und dieser gleichzeitig links abgebogen sei. Auch das Motorrad sei erheblich beschädigt worden. Es könne zwar grundsätzlich der Halter jedes Fahrzeugs, durch das der Einsatz kausal (verschuldensunabhängig) veranlasst gewesen sei, zum Kostenersatz verpflichtet werden. Die Beklagte weise allerdings selbst darauf hin, dass hier eine Ermessensausübung im Raum stehe. Aufgrund des eindeutigen Verschuldens des gegnerischen Zugfahrzeugs sei das Ermessen der Beklagten hier auf Null reduziert. Es könne nicht angehen, dass ein Fahrer, der sich korrekt verhalten habe und durch das Fremdverschulden auch noch selbst in erheblichem Maße geschädigt und verletzt worden sei, für die Folgekosten des Fehlverhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer zu haften habe. Zumindest hätte man bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung eine quotenhalbe Inanspruchnahme in Erwägung ziehen müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Gemeinde S ***** vom und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ***** vom aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Vorgetragen wird, die Beklagte könne und wolle den Hergang des Verkehrsunfalls nicht beurteilen. Zum Unfall vom seien zwei Ortsfeuerwehren der Beklagten gerufen worden. Als Unfallverursacher und als Halter des zugehörigen Fahrzeugs sei der Kläger von der Polizeiinspektion ***** festgestellt worden, deshalb sei der Bescheid an ihn adressiert worden.
5 - 5 - RO 4 K Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid ist Art 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Gemeinde S ***** über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom Hiernach kann die Beklagte für Einsätze im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb u.a. eines Kraftfahrzeugs veranlasst war, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die durch Ausrücken und Einsätze der gemeindlichen Feuerwehren entstanden sind. Dass der in Rechnung gestellte Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren R ***** und S ***** am darunter zu subsumieren ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte hat auch das ihr dahingehend zustehenden Entschließungsermessen, ob überhaupt Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz verlangt wird, ordnungsgemäß ausgeübt und dies im streitgegenständlichen Bescheid entsprechend begründet. Ferner ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die abgerechneten Kosten in vollem Umfang notwendig waren. 2. Der Kläger ist als Unfallbeteiligter und Halter des Motorrades, das an dem Verkehrsunfall beteiligt war, möglicher Kostenschuldner im Sinne der Art 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG und Art 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat. Der Regelung des Art 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG liegt - wie der des 7 Abs. 1 StVG - der Gedanke zugrunde, dass jemand, der eine besondere Gefahrenlage schafft, für die Beherrschung derselben zu sorgen hat. Eine solche besondere Gefahrenlage ist bereits darin zu sehen, dass jemand ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt. Art 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG und 7 Abs. 1 StVG ist gemeinsam, dass kein Verschulden notwendig ist, um die Haftung auszulösen. Daraus folgt, dass die Gemeinde bei der Anwendung von Art 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG nicht zu prüfen braucht, ob und von wem der den Feuerwehreinsatz
6 - 6 - RO 4 K auslösende Unfall schuldhaft verursacht wurde. Entscheidend ist nach der gesetzlichen Regelung allein, ob die Gefahr oder der Schaden dadurch verursacht wurde, dass ein nach Art 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG aufgeführtes Fahrzeug in Betrieb war. Da ein Haftungsausschlusstatbestand wie in 7 Abs. 2 StVG in das Feuerwehrgesetz nicht übernommen wurde, scheiden hier Einwendungen dieser Art prinzipiell aus, d.h. selbst wenn der Verkehrsunfall, an dem hier der Kläger beteiligt war, allein aufgrund höherer Gewalt verursacht worden sein sollte, schließt dies die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches gegenüber dem Kläger nicht aus (siehe Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom , Az.: Au 8 K juris mit Hinweisen auf Rspr. und Literatur). 3. Die Beklagte konnte den streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid auch gegenüber dem Kläger erlassen. Die Tatsache, dass sie den Kostenerstattungsanspruch nicht gegenüber dem anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Problematik im Beschluss vom , Az. 4 ZB juris folgendes aus: Die nach Art 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten stehen grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander. Die Vorschrift zählt lediglich die als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen auf und bestimmt sie in Satz 2 zu Gesamtschuldnern. Nach 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger bei einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Leistungsansprüche bedeutet, dass die Ausübung des Auswahlermessens nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt ist. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es demzufolge, anderes als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, in der Regel keiner weiteren Ermessenerwägungen und damit auch keiner Begründung. Die anordnende Behörde kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, von wem sie die Kosten einziehen will, und es der in Anspruch genommenen Person überlassen, bei dem oder den mithaftenden Gesamtschuldnern einen Ausgleich nach 426 BGB zu suchen. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Für den streitgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beklagte insbesondere im Hinblick auf die Schadensmeldung der Polizeiinspektion ***** vom gegenüber dem Kläger die Kostenerstattung geltend machen durfte. Sie war nicht verpflichtet, weitere mögliche Verantwortliche zu ermitteln oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung zivilrechtliche Haftungsfragen zu klären. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, sich vor Erlass des Bescheides mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung
7 - 7 - RO 4 K auseinanderzusetzen und zu bewerten, welche Rechtsprechung auf den konkreten Fall möglicherweise zur Anwendung gelangt. Vielmehr entsprach es der Verwaltungsökonomie (siehe dazu auch BayVGH a.a.o), aufgrund der polizeilichen Mitteilung den Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder eine offensichtliche Unbilligkeit vermag das Gericht darin nicht zu erkennen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg; Postfachanschrift: Postfach , Regensburg). Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München; Postfachanschrift: Postfach , München). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mühlbauer Schmid-Kaiser Rösl Vors. Richterin am VG Richterin am VG Richter
8 - 8 - RO 4 K Beschluss: Der Streitwert wird auf 540,90 festgesetzt, 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg; Postfachanschrift: Postfach , Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden. Mühlbauer Schmid-Kaiser Rösl Vors. Richterin am VG Richterin am VG Richter
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