DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNG UND MWST. IN DER SCHWEIZ

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1 Mit freundlicher Unterstützung von: WEBINAR AUS DEM AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER ZÜRICH DIENSTLEISTUNGSERBRINGUNG UND MWST. IN DER SCHWEIZ

2 WEITERFÜHRENDE INFOS Fachreport: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Fachreport: Firmengründung und Steuern Neuigkeiten und Veranstaltungen wko.at/aussenwirtschaft/ch twitter.com/wko_ac_zrh fb.com/advantageaustriach linkedin.com/company/aussenwirtschaftaustria youtube.com/aussenwirtschaft Bestellung unter Ab 31.Juni im Webshop erhältlich 2

3 Block 1 9:05 9:30 inkl. Q&A Meldevorschriften bei Entsendungen Karin Schilter Projektmanagerin AC Zürich Block 2 9:30 10:00 inkl. Q&A Arbeits- und Lohnbedingungen Dino Montini - Juristischer Mitarbeiter der Zentralen Paritätischen Berufskommission des Schreinergewerbes ZPK Block 3 10:00 10:30 inkl. Q&A Schweizer Mehrwertsteuer und Neuerungen ab 2018/19 Claude Grosjean Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung des Eidgenössischen Finanzdepartements 3

4 Ablauf Webinar 1. MELDEVORSCHRIFTEN BEI ENTSENDUNGEN 2. ARBEITS- UND LOHNBEDINGUNGEN 3. SCHWEIZER MEHRWERTSTEUER 4

5 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz ÜBERSICHT 1. Meldeverfahren in der Schweiz Zuständige Behörden Unterschied Meldepflichtig oder nicht Meldepflichtig Unterschied Meldepflicht ab 1. oder 8. Tag Online Meldetool - Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit Änderung von Meldungen Notfalleinsätze Spezialfall: Meldung Selbständige Spezialfall: Entsendung Leasingmitarbeitende 2. Reglementiertes Gewerbe 3. Tätigkeiten über 90 Tage 4. Dokumentensammlung 5

6 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 1. MELDEVERFAHREN Zuständige Behörden: Staatssekretariat für Migration SEM Quellenweg Bern-Wabern T Kontaktformular Webseite Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Holzikofenweg 36 CH-3003 Bern T E info@seco.admin.ch Webseite Kantonale Migrations- und Arbeitsmarktbehörden Kantonale Behörden für Meldeverfahren 6

7 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 1. MELDEVERFAHREN Nicht meldepflichtige Tätigkeit meldepflichtige Tätigkeit Reine Warenlieferungen (inklusive Abladen) Treffen im Schweizer Hauptsitz zur Koordinierung von Aktivitäten oder zum Informationsaustausch Vertragsverhandlungen und Vertragsunterzeichnungen CEO präsentiert anlässlich einer Markteinführung in Europa die neuesten Produkte seiner Firma Chef einer ausländischen Bank besucht wichtige Kunden in der Schweiz Besuch einer Konferenz als Redner und nicht nur als Teilnehmer Eine Person einer Firma mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat hält eine Weiterbildung in einer Tochterfirma in der Schweiz Abnahme von Arbeiten (ein ausländischer Bauunternehmer nimmt die Arbeiten des beauftragten Subunternehmens auf der Schweizer Baustelle ab) Ausländischer Architekt nimmt Maßarbeiten in der Schweiz vor, damit er eine entsprechende Offerte bzw. Angebot erarbeiten kann (Auftrag nicht sicher) Ausländische Techniker müssen Wartungsarbeiten an einer Druckmaschine in der Schweiz ausführen Weitere Bespiele: Anhänge zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (SEM) 7

8 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 1. MELDEVERFAHREN Meldepflicht ab 1. oder 8. Tag Meldepflicht immer 8 Tage im Voraus Ab dem 1. Tag meldepflichtig: Arbeiten länger als 8 Tage und alle Tätigkeiten in den Branchen: Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe Garten- und Landschaftsbau Hotel- und Gastgewerbe Reinigungsgewerbe in Industrie oder Privathaushalten Überwachungs- und Sicherheitsdienst Erotikgewerbe Reisendengewerbe Andere Arbeiten sind ab dem 8. Arbeitstag meldepflichtig. 8

9 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 1. MELDEVERFAHREN Online Meldetool - Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit Detailliertes Benutzerhandbuch für das Online Meldetool Berechnung der 90 Tage: Pro Mitarbeitende und pro Unternehmen SA und SO ausklammern, wenn kein Arbeitstag Das jeweilige Tagesdatum Unabhängig von der Anzahl der gleichzeitig Entsandten 9

10 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 1. MELDEVERFAHREN Änderung von Meldungen Unverzüglich per Mail an kantonale Behörde (Verweis auf bereits erfolgte Meldung) spätestens vor Beginn des Einsatzes (einige Kantone Meldung bis am Vortag 23:59 Uhr) Keine neue Meldung nötig: bei Verschiebung des Einsatzdatums auf später bei einer anderen Einsatzdauer (Verkürzung oder Verlängerung des Einsatzes) bei einer Unterbrechung der Arbeiten Neue Meldung notwendig: Meldung anderer Mitarbeiter (z. B. im Krankheitsfall) Meldung zusätzlicher Mitarbeiter Wiederaufnahme der Arbeiten nach erfolgter Unterbrechung 10

11 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 1. MELDEVERFAHREN Notfalleinsätze Ausnahme von der 8-tägigen Voranmeldefrist aufgrund: Reparaturen Unfällen Naturkatastrophen anderen unvorhersehbare Ereignisse Arbeitsbeginn frühestens am Tag der Meldung Notfall muss im Feld «Bemerkungen» in der Online-Meldung bekanntgegeben werden Notfälle sind in der Meldung zu begründen. 11

12 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 1. MELDEVERFAHREN Spezialfall: Meldung Inhaber Meldung von Selbständigen/Inhabern: Nur als Inhaber, bzw. Selbständiger melden, wenn die Person Anteil der Gesellschaft hält eine Person als Arbeitgeber (selbstständiger Dienstleistungserbringer) melden andere Inhaber als entsandte Arbeitnehmende melden und Kommentar zur Meldung Hinweis machen Weisung Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern SECO Spezialfall: Entsendung Leasingmitarbeitende Entsendung von Leasingmitarbeitenden in die Schweiz ist verboten 12

13 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 2 REGLEMENTIERTES GEWERBE 13

14 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 2. REGLEMENTIERTES GEWERBE Ausübung der beruflichen Tätigkeit an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden Klassische Beispiele: Elektrotechnikers und Kranführer (Liste der Reglementierten Gewerbe) Reglementierung hängt von Kanton und genauer Tätigkeit ab Übergeordnete Instanz: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Einsteinstrasse 2 CH-3003 Bern T E kontaktstelle@sbfi.admin.ch Webseite Zuständige Diplomanerkennungsstellen Spezialfall: Tessin 14

15 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 3. TÄTIGKEITEN ÜBER 90 TAGE Unterstehen nicht dem Freizügigkeitsabkommen Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) muss angewendet werden Häufigste Bewilligungen: L-Bewilligung - Kurzaufenthalter bis zu einem Jahr o unkontingentierte Bewilligungen (bis 120 Tage) o kontingentierte Bewilligungen (bis zu einem Jahr) o Gesamtwirtschaftliches Interesse G-Bewilligung Grenzgänger bis zu fünf Jahre o o Arbeitnehmende müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Schweizer Arbeitgeber 15

16 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 4 DOKUMENTENSAMMLUNG 16

17 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz 4. DOKUMENTENSAMMLUNG Freizügigkeitsabkommen (FZA): Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (SEM) Anhänge zur Weisung (SEM) Merkblätter: Merkblatt Grenzgänger und Grenzgängerinnen (SEM) Verbotene Vermittlung und verbotener Verleih durch ausländische Unternehmen (SECO) Merkblatt Meldepflicht für ausländische Arbeitgeber aus EU-27 und EFTA-Staaten (Kanton Zürich) Reglementierte Berufe, die der Meldepflicht unterstehen (SBFI) Weisung Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern (SECO) Gesetze: Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (EntsG) Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) 17

18 1. Meldevorschriften bei Entsendungen in die Schweiz VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! FRAGEN? 18

19 Ablauf Webinar 1. MELDEVORSCHRIFTEN BEI ENTSENDUNGEN 2. ARBEITS- UND LOHNBEDINGUNGEN 3. SCHWEIZER MEHRWERTSTEUER 19

20 Paritätische Kommission und Mindestlöhne 22. Juni 2017

21 1. Wer oder was ist die ZPK Schreinergewerbe -Paritätische Kommissionen kontrollieren die Einhaltung der GAV s -ZPK: Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe -RPK: Regionale Paritätische Berufskommissionen. Sind der ZPK unterstellt. Je eine pro Kanton

22 Die Webpage - Rubrik Entsendebetriebe - Rubrik häufigste Fragen zum GAV - Rubrik Mindestlöhne - Adressen Regionale Paritätische Kommissionen (RPK s) - Rubrik Kommentar zum GAV

23 2. Kein AVE GAV vorhanden, was tun? -Normalarbeitsvertrag (NAV) -Subsidiäre Rolle zum GAV -In Branchen, in denen es keinen Gesamtarbeitsvertrag gibt, können bei wiederholter missbräuchlicher Lohnunterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne NAV mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen werden -Diese Mindestlöhne gelten für die ganze Branche Lückenfüller in Branchen, wo kein GAV besteht

24 Tripartite Kommissionen (TPK) -Verhindern Lohndumping in Branchen, in welchen keine allgemeinverbindlich erklärten GAV s bestehen -setzen sich aus Vertretern des Staates, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen -Es gibt TPK s der Kantone und eine TPK des Bundes. -Im Bereich der Entsendung ausländischer Arbeitnehmer kontrollieren die Tripartiten Kommissionen die Einhaltung von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen

25 3. Wichtigste Facts zur Lohnberechnung im Schreinergewerbe -Die ZPK hält sich an die Weisung des SECO «Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich» - Arbeit Entsendung und flankierende Massnahmen internationaler Lohnvergleich

26 Einstufung der entsandten Mitarbeiter -Nur Monteure oder Hilfsmonteure -Alle anderen Kategorien der Mindestlohntabelle kommen nicht zur Anwendung (evt. ein Montageleiter als Sachbearbeiter Planung) -Definition Montage: Jegliche Tätigkeit ausserhalb der Werkstatt eines Gelernten (evt. Ungelernten, wenn er alleine auf der Baustelle ist) -Definition Hilfsmontage: jegliche Tätigkeit eines Ungelernten, der Montagetätigkeiten unterstützt

27 Monteur -Abgeschlossene Berufslehre Schreiner (länger als 2 Jahre) oder «schreinerähnliche» Berufslehre (Tischler, Holzmechaniker, Zimmerleute, etc.) -Einstufung aufgrund der Erfahrungsjahre (Zeit, in welcher nach bestandener Gesellenprüfung auf dem erlernten Beruf gearbeitet worden ist) -Grössere Unterbrüche werden den Erfahrungsjahren nicht angerechnet (z.b. längere Sprachaufenthalte, Militär, usw.) -Sind die Erfahrungsjahre nicht bestimmbar, sind die Altersjahre heranzuziehen

28 Hilfsmonteur -Keine abgeschlossene Berufslehre oder abgeschlossene Berufslehre in einem «schreinerfremden» Beruf (z.bsp. Maurer) -Ist ein Hilfsmonteur alleine auf der Baustelle, erfolgt eine Ein-stufung als Monteur ( ein Hilfsmonteur kann nie alleine auf der Baustelle tätig sein ) -Einstufung NUR anhand der Altersjahre (nicht Erfahrungsjahre) Das 18. Altersjahr beginnt ein Tag nach dem 17. Geburtstag des Arbeitnehmenden Das 19. Altersjahr beginnt ein Tag nach dem 18. Geburtstag des Arbeitnehmenden Das 20. Altersjahr beginnt ein Tag nach dem 19. Geburtstag des Arbeitnehmenden Das 21. Altersjahr beginnt ein Tag nach dem 20. Geburtstag des Arbeitnehmenden Das 22. Altersjahr beginnt ein Tag nach dem 21. Geburtstag des Arbeitnehmenden Das 23. Altersjahr beginnt ein Tag nach dem 22. Geburtstag des Arbeitnehmenden Das 24. Altersjahr beginnt ein Tag nach dem 23. Geburtstag des Arbeitnehmenden -Die entsprechende Lohnanpassung in die nächsthöhere Lohnkategorie hat jedoch bereits auf den ersten des Monats des Geburtstages zu erfolgen

29 Arbeitszeitkontrollen -Art. 10 Abs. 1 GAV: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle für jeden Arbeitnehmenden zu führen -Was muss diese beinhalten? - Tägliche gearbeitete Stunden - Beginn und Ende der Arbeit - Wochentag - Reisezeit muss als solche bezeichnet werden - Einsatzort - Allfällige Pausen

30 VORSICHT -Eine fehlende Arbeitszeitkontrollen wird seitens der paritätischen Kommissionen des Schreinergewerbes äusserst scharf bestraft -RPK / ZPK Schreinergewerbe: Pauschale Konventionalstrafe von CHF Nicht ordentlich geführte Arbeitszeitkontrollen werden zulasten der Betriebe ausgelegt

31 Selbständige -Art. 3 Abs. 2 GAV -unterstehen nicht dem GAV -Der Status wird anhand der vor Ort angetroffenen Situation beurteilt -Der Status im Entsendeland ist nicht massgebend (lediglich ein Indiz) -Wird die Selbständigkeit bejaht, ist der GAV nicht anwendbar

32 ABER -Art. 1a EntsG Die Selbständigkeit muss nachgewiesen werden -Vor Ort müssen folgende der Dokumente vorgelegt werden können: - Kopie der Meldung - Formular A1 - Kopie des Vertrages mit dem Auftraggeber -Werden die Unterlagen nicht eingereicht oder gelingt der Nachweis der Selbständigkeit nicht, kann die Behörde den Arbeitsunterbruch und die Wegweisung vom Arbeitsplatz anordnen

33 Lehrlinge -Art. 3 Abs. 2 GAV -unterstehen nicht dem GAV -Arbeitgeber muss nachweisen, dass es sich um einen Lernenden handelt

34 Samstagsarbeit -Keine Bewilligungspflicht -Per se keine Zuschlagspflicht -Wird durch die Samstagsarbeit die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden überschritten, so ist jede darüber hinaus gearbeitete Stunde als Überstunde zu qualifizieren (Zuschlagspflicht)

35 Sonntagsarbeit -Art. 14 GAV -benötigt eine kantonale Bewilligung (SECO oder AWA, nicht ZPK) -Der Zuschlag beträgt 100% auf den Normallohn -Normallohn: Grundlohn plus Anteil 13. Monatslohn (8.33%) -Reisezeit am Sonntag: Ist mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten

36 Reisezeit -Art. 11 Abs. 2 GAV: «Die Reisezeit ab Schweizer Grenze gilt als Arbeitszeit» -Ist im Tagesbericht / Stundenrapport deutlich zu deklarieren und einzeln auszuweisen -Ist zum entsprechenden GAV-Mindestlohn zu vergüten -Reisezeit am Sonntag: Ist mit einem Zuschlag von 100% zu vergüten

37 Unterschied Entsendeentschädigung / Entsendezulage 1) Entsendeentschädigung -Die im Zusammenhang mit der Entsendung gewährten Entschädigungen gelten als Lohnbestandteil, sofern sie keinen Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen (Verpflegung, Unterkunft, etc.) darstellen -Bsp. Spesen: Werden mehr Spesen bezahlt als effektiv geschuldet wären, so kann der Überschuss als Entsendezulage dem Grundlohn hinzugezählt werden (=sog. Spesenüberschuss)

38 beachte -Die Pflicht der Spesenvergütung erfolgt unabhängig davon, ob die Kosten während des Einsatzes (für die Einsatzdauer ab Meldung) im In- oder im Ausland anfallen (Weisung SECO) -Art. 29 GAV Morgenessen CHF Mittagessen CHF Abendessen CHF Übernachtung CHF Tagespauschale CHF Vergütung durch Direktübernahme der angefallenen Kosten oder durch Bezahlung der GAV-Pauschalen (via Lohnabrechnung, keine unterschriebenen Barquittungen)

39 2) Entsendezulage -Zahlungen, welche den Lohnunterschied zwischen der Schweiz und dem Entsendeland kompensieren -stellen sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt dar -Wir empfehlen, die Entsendezulage auf der Lohnabrechnung ausdrücklich als solche zu deklarieren und dem Einsatz in der Schweiz zuzuordnen -Bestehen Zweifel daran, dass die Entsendezulage für den geprüften Einsatz bezahlt wurde, so wird sie nicht angerechnet (der Beweis muss vom Betrieb geliefert werden)

40 Berechnungsbeispiel internationaler Lohnvergleich Ein ausführliches Berechnungsbeispiel finden Sie unter:

41 4) Mit was muss ein Betrieb rechnen, der gegen den GAV verstösst? Drei Möglichkeiten, den Entsendebetrieb zu belangen: a)nachzahlung der vorenthaltenen Leistungen (Lohn- und Spesenverfehlung) b)übernahme der Kontroll- und Beschlussfassungskosten c)auferlegung einer Konventionalstrafe

42 a) Nachzahlung der vorenthaltenen Leistung (Lohn und Spesen) -Die ZPK kann die Löhne für die Mitarbeiter nicht einfordern (fehlende Aktivlegitimation). Eine allfällige Durchsetzung des Anspruches hat vom Mitarbeiter selbst durchgeführt zu werden -Trotzdem wird den Betrieben eine Lohnnachzahlung empfohlen, denn: - Die ZPK würdigt eine Nachzahlung bei der Ausfällung der Konventionalstrafe «strafmindernd» - Die kantonalen Behörden können bei Ausbleiben der Lohnnachzahlung ein Dienstleistungsverbot von bis zu 5 Jahren oder eine Verwaltungssanktion von bis zu CHF aussprechen - Bei besonders schwerwiegendem Verstoss können die Sanktionen kumulativ ausgesprochen werden

43 b) Kontroll- und Beschlussfassungskosten -Bei einem Verstoss gegen den GAV, können dem Betrieb die angefallenen Kosten auferlegt werden -Auferlegung je nach Aufwand c) Konventionalstrafe -Bei einem Verstoss gegen den GAV, kann dem Betrieb eine Konventionalstrafe auferlegt werden -Dabei wird bei sämtlichen geprüften Entsendebetrieben der gleiche Massstab angewendet

44 5) Höchstarbeitszeiten -Die Regelungen des Arbeitsgesetzes werden von den Kommissionen nicht überprüft -Die Kommissionen beschränken sich auf die Überprüfung der Arbeitszeitbestimmungen des AVE GAV -Aufgrund der oft sehr kurz dauernden Einsätze rechtfertigt sich bei den Entsandten eine tägliche Betrachtung der gearbeiteten Stunden

45 1) Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden. Alles darüber ist als Überstunde zu qualifizieren (Zuschlagspflicht) 2) Für Samstagsarbeit ist per se kein Überstundenzuschlag oder sonstiger Zuschlag zu bezahlen beachte: Wird durch die Samstagsarbeit die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden überschritten entstehen Überstunden (Zuschlagspflicht) 3) Werden die maximalen 9 Stunden täglich oder die maximalen 45 Stunden wöchentlich bloss aufgrund der Reisezeit überschritten, so sind die zusätzlichen Stunden nicht mit einem Zuschlag auszuzahlen

46 Abgeltung der Überstunden - Der Zuschlag von 25% ist auf den Normallohn geschuldet - Normallohn = Grundstundenlohn ML (8.33%) (Grundstundenlohn ist der Lohn auf der Mindestlohntabelle) Zuschlag = (Grundstundenlohn + Anteil 13. ML (8.33%)) x 25 %

47 6. Kaution -Die Kaution dient der Durchsetzung und Sicherung von GAV-Bestimmungen -Für die operative Umsetzung und für Informationen und Auskünfte im Bereich Kautionen ist verantwortlich: Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) Grammetstrasse Liestal -

48 - Wichtig: Es liegt in der Verantwortung jedes des Betriebes, dafür zu sorgen, dass die Kaution vor Arbeitsaufnahme geleistet ist - Bei Nichtleistung der Kaution kann die Paritätische Kommission eine Konventionalstrafe auferlegen - Die Konventionalstrafe entbindet den Entsendebetrieb nicht von der Leistung der GAV-Kaution - Die Kaution kann in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellten Bank oder einer der FINMA unterstellten Versicherung erbracht werden

49 Ist eine Kaution geschuldet? -Kautionsmatrix unter:

50 7) Vollzugskostenbeiträge -Beiträge, welche die einem GAV unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Kosten des Vollzugs und der Kontrolle des GAV zu leisten haben -Art. 48 Abs. 3 GAV i.v.m. Art. 8d EntsV: Ausländische Arbeitgeber, die Mitarbeiter in die Schweiz entsenden sind verpflichtet, die Beiträge zu bezahlen

51 Vollzugskosten GAV Schreinergewerbe -Tabelle in Art. 48 GAV -Spalte A -Kumulativ sind folgende Beträge geschuldet: - Betriebs-Grundbeitrag: CHF 20. pro Monat - Betriebs-Vollzugsbeitrag: CHF 5. pro Monat und Arbeitnehmer - Berufsarbeiter-Vollzugsbeitrag: CHF 10. pro Monat und Arbeitnehmer

52 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

53 Ablauf Webinar 1. MELDEVORSCHRIFTEN BEI ENTSENDUNGEN 2. ARBEITS- UND LOHNBEDINGUNGEN 3. SCHWEIZER MEHRWERTSTEUER 53

54 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV «MWST auf Dienstleistungen» Webinar für österreichische Unternehmer Zürich Donnerstag, 22. Juni 2017

55 Teilrevision MWSTG und MWSTV Besonderheiten CH MWST Abgrenzung Lieferung / Dienstleistung Art. 3 Bst. d MWSTG Definition Lieferung: 1. Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, 2. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, 3. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung Hauptabteilung Steuerpolitik 55

56 Teilrevision MWSTG und MWSTV Besonderheiten CH MWST weitere Keine generelle Unterscheidung zwischen B2B und B2C-Leistungen: Wenn ausländisches Unternehmen in der Schweiz nicht MWST-registriert ist: Bezugsteuer (Reverse Charge) für steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige Personen bei: grenzüberschreitende Empfängerort-Dienstleistungen und Lieferungen unbeweglicher Gegenstände. Ausnahmen für gewisse grenzüberschreitende B2C-Leistungen: IKT-Dienstleistungen keine Bezugsteuer Inlandsteuer Steuerpflicht Lieferung von Elektrizität, Gas und Fernwärme keine Bezugsteuer Inlandsteuer Steuerpflicht Dual-entity Prinzip: grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der gleichen juristischen Person z.b. zwischen Hauptsitzt und Betriebsstätte unter liegen der MWST. Keine Anforderungen an Rechnungen (Beweismittelfreiheit freie Beweiswürdigung) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung Hauptabteilung Steuerpolitik 56

57 Teilrevision MWSTG und MWSTV Zeitplan Schlussabstimmung revmwstg Dez. 16 April 17 Okt. 17 Vernehmlassung E-MWSTV Verabschiedung revmwstv durch Bundesrat 2018 Inkrafttreten revmwstg / revmwstv (ohne Versandhandelsregelung) 2019 Inkrafttreten Versandhandelsregelung (Art. 7 Abs. 3 Bst. b revmwstg) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung Hauptabteilung Steuerpolitik 57

58 Teilrevision MWSTG und MWSTV Steuerpflicht: neu weltweiter Umsatz massgeblich Befreiung von der MWST-Pflicht bis zu einem weltweiten Umsatz von / CHF* CHF Bezugsteuer nur noch für Lieferung unbeweglicher Gegenstände, keine Information mehr nötig** * Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c revmwstg CHF ** Art. 45 revmwstg Art. 9 und Art. 9a E-MWSTV Nur steuerausgenommene Umsätze im Inland: Verzicht auf die Registrierungspflicht möglich. Umsatzgrenze Erreichen Inländische Unternehmen wie im geltenden Recht Ausländisch Unternehmen Prüfung ab erstmaliger Leistung Unterschreiten Abmeldung Pro-rata-Vergütung der Vorsteuern Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung Hauptabteilung Steuerpolitik 58

59 Teilrevision MWSTG und MWSTV Befreiung / Ende der Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 9a revmwstv) Befreiung von der MWST-Pflicht Ja Weltweiter Umsatz < / CHF nächste 12 Monate? Nicht beurteilbar max. 3 Monate Ja Ja Weltweiter Umsatz < / CHF im letzten Geschäftsjahr? Zeitpunkt erste Leistung im Inland Nein Nein Erneute Beurteilung: Weltweiter Umsatz < / CHF nächste 12 Monate? Nein Nein Zeitpunkt Ende Geschäftsjahr Ende der Befreiung von der MWST-Pflicht Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung Hauptabteilung Steuerpolitik 59

60 Teilrevision MWSTG und MWSTV Unternehmen mit weltweitem Umsatz > CHF im Inland: keine Leistungen steuerbare Leistungen nur ausgenommene Leistungen nur steuerbefreite Leistungen nur am inländ. Empfängerort steuerbare Dienstleistungen nur Lieferungen von Elektrizität, Gas und Fernwärme Inländisches Unternehmen Steuerpflicht Steuerpflicht Steuerpflicht / Verzicht auf Registrierung möglich (Art. 121a E-MWSTV) Steuerpflicht Steuerpflicht Steuerpflicht Ausländisches Unternehmen keine Steuerpflicht Steuerpflicht Steuerpflicht / Verzicht auf Registrierung möglich (Art. 121a E-MWSTV) Befreit von Steuerpflicht (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 revmwstg) Befreit von Steuerpflicht, wenn keine B2C-IKT- Dienstleistungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 revmwstg) Befreit von Steuerpflicht, wenn keine B2C Lieferungen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 revmwstg) Bezugsteuer (Reverse Charge) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung Hauptabteilung Steuerpolitik 60

61 Teilrevision MWSTG und MWSTV Versandhandel: Umsatz mit LVC CHF Steuerpflicht Umsatz LVC < CHF Ort der Lieferung: Ausland LVC: 5 CHF MWST/Sendung Art. 4a E-MWSTV Zeitpunkt Steuerpflicht Eintritt: Erreichen Umsatz Austritt: Abmeldung Alle Lieferungen mit Inlandsteuer Pro-rata-Vergütung der Vorsteuern * Art. 7 Abs. 3 Bst. b revmwstg Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Umsatz LVC CHF: Ort der Lieferung für alle Lieferungen: CH* Steuerpflicht: CH Unterstellungserklärung = Importeur Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung Hauptabteilung Steuerpolitik 61

62 Teilrevision MWSTG und MWSTV Steuervertretung und Sicherheitsleistung Keine Haftung für die MWST Sicherheitsleistung bei MWST- Registrierung nötig Steuervertreter Keine Anwendung des OECD- Amtshilfeübereinkommens auf die MWST. Direkte postalische Zustellung im Ausland für MWST- Zwecke deshalb nicht möglich. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung Hauptabteilung Steuerpolitik 62

63 Teilrevision MWSTG und MWSTV Freiwillige Versteuerung ausgenommener Leistungen (Option) Art. 22 Abs. 1 revmwstg 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option). Achtung: Wiedersprüche Rechnung Abrechnung Steuerperiode n Art. 29 E-MWSTV Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Deklaration in der Abrechnung bis und mit Finalisierung möglich. Finalisierungsfrist Steuerperiode n1 Abrechnungsfrist Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Claude Grosjean, lic. iur., Fürsprecher Stv. Leiter Abteilung Steuergesetzgebung Hauptabteilung Steuerpolitik 63

64 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

65 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Maria Trsek, MA AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER ZÜRICH T E zuerich@wko.at W wko.at/aussenwirtschaft/ch 65

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