Stadt Sursee. Revision der Ortsplanung. Bericht zur Ausscheidung der Gewässerräume ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM BIS

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1 ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM BIS Stadt Sursee Bericht zur Ausscheidung der Geässerräume Die besteht aus: Zonenplan Bau- und Zonenreglement Orientierende Unterlagen: Botschaft für die öffentliche Auflage Zonenplan mit orientierenden Inhalten Parkplatzreglement Planungsbericht Bericht zur Ausscheidung der Geässerräume Richtlinien Hochhäuser und Höhere Häuser Lärmbericht Risikobericht Mitirkungsbericht 14. Dezember 2016

2 Impressum Auftraggeber: Stadt Sursee Centralstrasse Sursee Auftragnehmer: ecoptima, Spitalgasse 34, Postfach, 3001 Bern Telefon , Fax ecoptima.ch, info@ecoptima.ch Bearbeitung: Hansjakob Wettstein, Raumplaner FH, MAS ETH David Stettler, dipl. Geograf, Raumplaner FSU Esther Schiegg, dipl. Ing. (FH) Stadtplanung FSU Christian Kilchhofer, lic. iur., Raumpl. MAS ETH Abbildung Titelseite: Luftbild Sursee Sursee/OP-Revision/4_Resultate/Geässerräume/ PB Geässer_ indd/ds

3 Bericht Geässerräume ecoptima Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 4 2. Vorgehen und Grundsätze 4 3. Verfahren 6 4. Ausscheidung der Geässerräume Theoretische Geässerraumbreiten Dicht bebautes Gebiet Auscheidung der Geässerräume im Zonenplan Sempachersee Sure Zollbach Chommlibach Wässermatte Hammermatte 19 Abkürzungen abz agsb BUWD GSchG GSchV GWR ibz KGSchV kwbg ngsb ue vif ausserhalb Bauzone aktuelle Gerinnesohlenbreite Bau-, Umelt- und Wirtschaftsdepartement (Kanton Luzern) Bundesgesetz über den Schutz der Geässer (Geässerschutzgesetz) Geässerschutzverordnung Geässerraum innerhalb Bauzone Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Geässer (Kantonale Geässerschutzverordnung) Kantonales Wasserbaugesetz natürliche Gerinnesohlenbreite Dienstelle Umelt und Energie (Kanton Luzern) Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (Kanton Luzern)

4 Bericht Geässerräume 4 ecoptima 1. Gesetzliche Grundlagen Am ist eine Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz der Geässer (GSchG) und am der zugehörigen Geässerschutzverordnung (GschV) in Kraft getreten, mittels elcher der Freihaltung des Geässerraums vermehrt Bedeutung zugemessen ird. Gemäss Art. 36a GSchG ist der Geässerraum der oberirdischen Geässer so festzulegen, dass die natürlichen Funktionen der Geässer, der Schutz vor Hochasser soie die Geässernutzung geährleistet sind. Die Grundlagen zur Ermittlung der Breite der auszuscheidenen Geässerräume soie zur extensiven Gestaltung und Beirtschaftung der Geässerräume (zulässige Nutzungen, Bauten und Anlagen) sind in Art. 41 GSchV definiert. Die Geässerräume müssen spätestens bis festgelegt erden; bis dahin gelten die noch strengeren Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom Die Kantonale Geässerschutzverordnung (KGSchV) sieht in 11a vor, dass die Gemeinden den Geässerraum in der Nutzungsplanung festlegen. Das kantonale Bau-, Umelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) erarbeitete zu Handen der Gemeinden eine Richtlinie, elche das Vorgehen zur Ausscheidung der Geässerräume im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung erläutert. Die Richtlinie erschien am und bildete die Grundlage die Ermittlung und Festlegung der Geässerräume in der Ortsplanung Sursee. 2. Vorgehen und Grundsätze In einem ersten Schritt urde für alle im Siedlungsgebiet gelegenen Geässer die natürliche Gerinnesohlenbreite ermittelt. Grundlage dafür bildete die vom Kanton bereitgestellte ökomorphologische Klassierung der Fliessgeässer, soeit bereits erhoben. Für alle in dieser Karte noch nicht enthaltenen Geässer urde die aktuelle Gerinnesohlenbreite (agsb) und die Breitenvariabilität (der «Verbauungsgrad») anhand der Daten der amtlichen Vermessung soie der Beurteilung der Situation vor Ort ermittelt. Mittels der so berechneten natürlichen Gerinnesohlenbreiten (ngsb) urde die erforderliche Breite der Geässerräume nach GSchV berechnet. Im zeiten Schritt erfolgte die Ausscheidung der Geässerräume im Zonenplan. Dabei urde nach folgenden Grundsätzen vorgegangen: a) Verzicht auf die Ausscheidung des Geässerraums bei eingedolten Geässern (sofern der Hochasserschutz geährleistet ist und es sich nicht nur um kurze unterirdische Abschnitte handelt oder eine Renaturierung aufgrund der örtlichen Verhältnisse möglich äre). b) Verzicht auf die Ausscheidung des Geässerraums bei künstlich angelegten Geässern

5 Bericht Geässerräume 5 ecoptima c) Symmetrische Ausscheidung des Geässerraums: Der Geässerraum ird grundsätzlich symmetrisch ausgeschieden, d.h. mittig über die Geässer gelegt. Wo es aufgrund der örtlichen Verhältnisse möglich und sinnvoll ist (z.b. einseitige Bebauung und nur ein Grundstück betroffen), kann er auch leicht asymmetrisch ausgeschieden erden. d) Reduktion des Geässerraums im dicht überbauten Gebiet: Wo Teile des theoretisch benötigten Geässerraums durch Bauten und Anlagen heute (dicht) genutzt erden, ird die Geässerraumbreite gemäss Art. 41a Abs. 4 und Art. 41 b Abs. 3 GSchV reduziert. Dies betrifft insbesondere die Altstadt und die angrenzenden Quartiere entlang der Sure. e) Verzicht auf die Ausscheidung des Geässerraums im Wald, sofern der Wald den erforderlichen Geässerraum voll abdeckt resp. der gesamte Geässerraum im Wald zu liegen kommen ürde. f) Waldrandbäche: Aussscheidung eines halben Geässerraums auf der Nicht-Wald-Seite. g) Bäche an der Gemeindegrenze: Auf Surseer Gemeindegebiet ird die Hälfte des rechnerisch benötigten Geässerraums gesichert. Ausnahme: Sureabschnitt im Bereich Bifang/Walkeli gegenüber Oberkirch (vgl. Kap ). In der Ortsplanung erden die Vorgaben des Bundes zur Freihaltung des Geässerraums mit folgenden Zonen umgesetzt: Innerhalb der Bauzone mit der «Grünzone Geässerraum». Diese ird als überlagernde Zone ausgeschieden, d.h. die Ausnützung auf den betroffenen Grundstücken in der Bauzone bleibt damit unverändert erhalten. Ausserhalb der Bauzone mit der «Freihaltezone Geässerraum», elche ebenfalls überlagernd ausgeschieden ird. Anpassungen im Zonenplan Da die Grünzonen Geässerraum entlang aller Geässer mindestens an die bisherigen Baulinien zur Sicherung des Geässerraums heranreichen können diese aufgehoben erden. Die mit der überlagerten «Grünzone Geässerraum» festgelegten Geässerräume sind im Zonenplan dargestellt.

6 Bericht Geässerräume 6 ecoptima 3. Verfahren Information und Mitirkung der Bevölkerung Nach dem Enturf der Planungsinstrumente und der Verabschiedung durch den Stadtrat urde die der Bevölkerung zur öffentlichen Mitirkung aufgelegt. Die Bevölkerung, Parteien und eitere interessierte Kreise erhielten eine Mitirkungsmöglichkeit. Bereinigungen infolge der öffentlichen Mitirkung Im Rahmen der öffentlichen Mitirkung gingen einige enige Eingaben zum Thema Geässerraum ein. Untenstehend sind die Eingaben und die Stellungnahme der Stadt (kursiv) zusammengefasst: Antrag auf Verbreiterung des Geässerraums beim Vierherrenplatz um 2-4 Meter; Aufgrund der dichten Nutzung in diesem Gebiet ist eine Verbreiterung des Geässerraums nicht sinnvoll. Verzicht auf Geässerraumfestlegung für Sammelbecken auf Parz. 813; Der Geässerraum auf Parz. 813 ird durch die benachbarte Sure definiert und nicht durch das erähnte Sammelbecken. Festlegung des Geässerraums auf dem Areal Frischfleisch analog zur Festlegung auf dem benachbarten Zeughaus-Areal; Der Geässerraum ird auf die Abgrenzung der Grünzone und die Baulinie Waldabstand abgestimmt. Verzicht auf Ausscheidung eines Geässerraums im Gebiet der unbebauten Arbeitszone Hammeraldstrasse,; Gemäss Vorgaben der GSchV und nach Auskunft das Kantons ist für das betreffende Geässser ein Geässerraum auszuscheiden; Gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft und dem Kanton konnte jedoch ein Verlegungsprojekt für das Geässer erarbeitet erden. Damit kann die Bauzonenreserve besser genutzt erden. Die Mitirkungseingaben soie die jeeilige Stellungnahme des Stadtrats sind in einem separaten Mitirkungsbericht zusammengefasst. Bereinigungen infolge der kantonalen Vorprüfung Die Dienststellen vif und ue haben im Rahmen des 1. Teils der Vorprüfung im Frühling 2015 soie mit der abschliessenden Vorprüfung im Sommer 2016 Stellung zur Geässerraumsicherung im Zonenplan Sursee genommen. Der Umgang mit den Vorbehalten und Hineisen ist kursiv dargestellt: Von Mitte Oktober bis Mitte November 2016 urde das Wasserbauprojekt an der Sure (Hochasserschutz Surseee / Oberkirch) öffentlich aufgelegt. Es steht unter Bauherrschaft des Kantons Luzern. Die Geässerräume können an den be troffenen Gebieten o die Hochassersicherheit noch nicht gegeben ist, bis zur Beilligung nur mit Vorbehalt reduziert erden. Dies ist entsprechend darzustellen und/oder zu beschrei ben. Es ird vorgeschlagen, den Geässerraum in Abschnitten, bei elchen der Hochasserschutz zurzeit nicht geährleistet ist,

7 Bericht Geässerräume 7 ecoptima im Zonenplan speziell darzustellen und mit einem Hineis zu versehen, dass diese Geässerräume erst als festgesetzt gelten, enn die Projektbeilligung des genannten Projektes vorliegt. Bis dahin ird in diesen Abschnitten der Geässerraum nicht festgesetzt und es gelten eiterhin die Über gangsbestimmungen. Auf eine spezielle Bezeichnung im Zonenplan zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet. Stattdessen ird im Bau- und Zonenreglement zum betreffenden Sure-Abschnitt ein Hineis im Sinne der obenstehenden Erläuterung ergänzt. Die Dienststellen ue und vif idersprechen sich bezüglich der Ausscheidung des Geässerraums im Bereich Sempachersee; Nach Rücksprache mit der Dienststelle rai ird der Geässerraum am Seeufer im Bereich von kommunalen Bauzonen eine Grünzone Geässerraum ausgeschieden. Ausserhalb der Bauzonen ird ein Freihaltezone Geässerraum ausgeschieden. Daneben nimmt der Kanton Abschnittseise zu den Geässerraumfestlegungen Stellung; Die Grünzone Geässerraum respektive die Freihaltezone ird entsprechend angepasst. Öffentliche Auflage Der Stadtrat legt die grundeigentümerverbindlichen Planungsinstrumente (Zonenplan und BZR) ährend 30 Tagen vom 23. Januar bis 21. Februar 2017 öffentlich auf. Einsprachebefugte haben die Möglichkeit zur Einsprache mit Antrag und Begründung. Mit den Einsprechenden ird im Rahmen eines Verständigungsversuchs geprüft, ob die Einsprache gütlich erledigt erden kann. Hineis: Die Festlegung der Geässerräume an der Sure im Abschnitt Gemeindegrenze zu Oberkirch bis Krafterk Schlottermilch im Rahmen der Ortsplanungsrevision und mit dem Hochasserschutzprojekt an der Sure erfolgten koordinert. Die Geässerraumlinien im Hochasserschutzprojekt und die im Zonenplan bezeichneten Geässerräume sind aufeinander abgestimmt. Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung Die grundeigentümerverbindlichen Planungsinstrumente (Zonenplan und BZR) erden der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Planung ird anschliessend dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht. Genehmigung durch den Regierungsrat Die Genehmigung der revidierten Ortsplanung obliegt nach 20 Abs. 1 PBG dem Regierungsrat.

8 Stadt Sursee Bericht Geässerräume 4. Ausscheidung der Geässerräume 4.1 Theoretische Geässerraumbreiten Die Kanton resp. die Dienstelle Umelt und Energie (ue) stellt als Grundlage für die Festlegung der Geässerräume einen «Geodatensatz Geässerraumbreite» zur Verfügung (siehe nachfolgenden Übersichtsplan). Der Geodatensatz zeigt die Geässer, für elche ein Geässerraum festgelegt erden muss, soie die ermittelten theoretischen Geässerraumbreiten pro Geässerabschnitt (in generalisierter Form) auf. Abb. 1 Geodatensatz Geässerraumbreite Sursee 4.2 Dicht bebautes Gebiet Gemäss Art. 41a Abs. 4 und Art. 41 b Abs. 3 GSchV kann die Breite des Geässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst erden, enn der Schutz vor Hochasser geährleistet ist. Gerade entlang der Sure sind eite Teile des Stadtraums dicht überbaut. Der Kanton hat zur «Erkennung» der dicht überbauten Gebiete einen Über- 8 ecoptima

9 Stadt Sursee Bericht Geässerräume 9 sichtsplan zur Bodenversiegelung erstellt. Je roter die Farbe, desto stärker ist die Bodenversiegelung: 650' ' ' Übersichtsplan Gemeinde Sursee Kartenbezug: KANTON LUZERN Verkehr und Infrastruktur (vif) Naturgefahren Kriens Bodenversiegelung: 100 % Bodenversiegelung: 0 % Trendlinie <= 30% (Var.A, Trendlinie <= 50% (Var.A, Trendlinie <= 70% (Var.A, Parzelle, vollständig Parzelle, unvollständig Grundlagen "dicht bebaut" nformation und Vermessung Kanton Luzern - ENTWURF by 11, cs 5) by 11, cs 5) by 11, cs 5) ' ' '000 M 1 : 5'000 Grösse A1 August 2014 Grundlagendaten GIS Kanton Luzern Abb. 2 Bebauungsdichte in Sursee (Kartenenturf Kanton Luzern, Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, Aug. 2014) Die dicht überbauten Gebiete, in denen die Geässerraumbreite gemäss Art. 41a Abs. 4 und Art. 41 b Abs. 3 GSchV reduziert erden, sind im folgenden Kapitel beschrieben. 4.3 Auscheidung der Geässerräume im Zonenplan Für die nachfolgend aufgeführten Geässer urde ein Geässerraum im Zonenplan gesichert: blau punktiert die Grünzone Geässerraum im Bereich der Bauzonen grün punktiert die Freihaltezone Geässerraum ausserhalb der Bauzonen Für alle eiteren Geässer in Sursee (im Wald / eingedohlt / künstlich angelegt) ist kein Geässerraum auszuscheiden. erst ecoptima

10 Bericht Geässerräume 10 ecoptima Sempachersee Die Geässerraumbreite am See beträgt generell 15 m ab Uferlinie (gemäss Art. 41b Abs. 1 GSchV). Gemäss den kantonalen Richtlinien zum Geässerraum vom 1. März 2012 haben dabei alle an den See anstossenden Gemeinden von der gleichen Uferlinie auszugehen. Für den Sempachersee urde ein Seepegel von m.ü.m. zur Bestimmung der massgebenden Uferlinie festgelegt. Der entsprechende Pegel eicht teileise deutlich vom Seeufer gemäss Amtlicher Vermessung (AV) ab. Abeichungen bestehen insbesondere dort, o das Seeufer nicht befestigt ist. Im untenstehenden Planausschnitt ist der Seepegel von m.ü.m. zur besseren Orientierung abgebildet (rote Linie). Bei der Festlegung des Geässerraums am Sempachersee urde ie folgt vorgegangen: Im Bereich von kommunalen Bauzonen ird eine Grünzone Geässerraum ausgeschieden Ausserhalb der Bauzonen ird eine Freihaltezone Geässerraum ausgeschieden Bei klar definierten Ufferrändern (z.b. Ufermauern) urden diese als Geässerrand angenommen. In der Regel stimmen diese Uferränder mit der Kote von m überein. Bei unklar definierten Uferrändern urde mit Hilfe von Luftbildern abgeogen, ob die Kote von m dem tatsächlichen Seeufer entspricht. Zeiteise unter dem Seepegel liegende Flächen sind in der Regel anhand der Vegetation erkennbar. Im Bereich von grösseren Waldarealen urde auf die Ausscheidung eines GWR verzichtet. Bei kleineren Waldarealen urde der GWR auch über diese Waldareale ausgeschieden. Die Abgrenzung des GWR urde o sinnvoll begradigt und orientiert sich an nachvollziehbaren AV-Daten (Parzellengrenzen, Strassenrändern und dergleichen). Der Geässerraum am Sempachersee urde an keiner Stelle reduziert, da die betroffenen Gebiete nicht dicht bebaut sind. Bauliche Vorhaben z.b. im Bereich des Strandbads oder an Bootsanlegestellen können aufgrund der standortgebundenheit und des öffentlichen Interesses auch im Geässerraum vorgenommen erden (Art. 41c Abs. 1 GSchV).

11 Stadt Sursee Bericht Geässerräume Sure Die Sure fliesst mitten durch das dicht bebaute Zentrum von Sursee. Entsprechend urde der Geässerraum gegenüber der theoretisch benötigten Breite an verschiedenen Stellen nach Art. 41a Abs. 4 und Art. 41 b Abs. 3 GSchV reduziert. Die vorgenommenen Anpassungen gegenüber der theoretischen Breite erden nachfolgend mit Planausschnitten einzelner Teilgebiete, von Süd nach Nord in Fliessrichtung, kommentiert. Die festgelegten GWR zischen Oberkirch und Krafterk Schlottermilch gelten erst als festgesetzt, enn die Projektbeilligung zum Hochasserschutzprojekt vorliegt (Planauflage Projekt erfolgte im Herbst 2016). Bis dahin gelten die Übergangsbestimmungen gemäss GSchV. Dieser Vorbehalt ist im BZR-Artikel «Übergangsbestimmungen» vermerkt. 11 ecoptima

12 Bericht Geässerräume 12 ecoptima Calida bis Walkeli Bereich/Parzelle Anpassung 1387 Im Bereich der Gemeindegrenze grenzen die Bauten auf dem dicht genutzten Calida-Areal direkt an die Sure an. Auf eine Überlagerung der Arealteile mit Hochbauten mit der Grünzone Geässerraum ird daher verzichtet. Grünzonen XIX und XVIII 1202, 1240, 1431, 1818, 1819 Die Grünzonen erden vollständig mit der Grünzone Geässerraum überlagert. Linksufrig ird der theoretisch benötigte Geässerraum damit gesichert. Die rechtsufrige Sicherung erfolgt durch die Gemeinde Oberkirch. Der theoretisch benötigte Geässerraum ist im Bereich der genannten Parzellen der Wohnzone C deckungsgleich mit der bisherigen «Baulinie Geässerabstand». Die überlagerte Grünzone ird entsprechend ausgeschieden. 1432, 1240, 2174 Der theoretisch benötigte Geässerraum ist etas breiter als der bisher mit der «Baulinie Geässerabstand» gesicherte Bereich. Die Grünzone GWR ird entlang der bisherigen Baulinie mit einem Abstand von 10.0 m zum Sureufer ausgeschieden. Auf der gegenüberliegenden Sureseite auf Oberkircher Boden besteht ein kommunales Naturschutzgebiet, so dass hier der GWR gegebenenfalls etas ausgedehnt erden kann. Auf den Parz und 1240 verläuft eine «Baulinie Waldabstand», an elcher sich die Abgrenzung der Grünzone GWR orientiert. Die Grünzone GWR ist dadurch auf der Parz gegenüber der theoretisch zu sichernden Breite etas reduziert. Dies ird kompensiert, indem die Grünzone XIX komplett mit der Grünzone GWR überlagert ird. 515, 518 (Walkeli) Im Walkeli ird die Grünzone Geässerraum entsprechend dem Hochasserschutzprojekt ausgeschieden.

13 Bericht Geässerräume 13 ecoptima Gemeindegrenze Oberkirch / Walkeli bis Badbrücke Bereich/Parzelle Anpassung Wohnzone C / Mischzone A bis Grünzone zone A entspricht der theoretisch festzulegende Geässer- Im Bereich der dicht überbauten Wohnzone C und der Misch- VII raum mit geringfügigen Abeichungen der bisherigen «Baulinie Geässerabstand». Die Grünzone GWR ird entlang dieser bisherigen Baulinie begrenzt. Bereich Mühlihof Bereich Oberchiler Vorstadt Bereich Badstrasse Im Bereich des dicht überbauten Mühlihofs ird die Grünzone Geässerraum ebenfalls auf die bisherige «Baulinie Geässerabstand» beschränkt. im Bereich der Wilemattstrasse ird die Strassenfläche nicht mit der Grünzone überlagert; die Grünzone ird direkt an die Strassenaussenkante gelegt. Im Bereich der dicht überbauten Oberchiler Vorstadt bis Brücke Badstrasse ird die Grünzone Geässerraum auf die bisherige «Baulinie Geässerabstand» beschränkt. Die «Insel» zischen Alte und Neuer Sure bis Brücke Badstrasse (Grünzone I) ird vollständig mit der Grünzone GWR überlagert. Davon ausgenommen sind die beiden bestehenden Wohnblöcke mit dazischenliegender Parkierungsanlage. Hier ird die Grünzone GWR entlang der bisherigen «Baulinie Geässerabstand» begrenzt.

14 Bericht Geässerräume 14 ecoptima Ab Brücke Badstrasse / Altstadt Bereich/Parzelle Anpassung 298 Ab Brücke Badstrasse ird die Grünzone GWR der neuen Sure auf Parz. 298 entlang der bisherigen «Baulinie Geässerabstand» respektive entlang des Parkplatzes begrenzt. 217 / 218 Im Bereich der Altstadt ist die neue Sure historisch Teil der Stadt und entsprechend dicht bebaut. Die Grünzone GWR ird desegen auf ein Minimum (Fläche des Geässers selbst) reduziert. 251, 463, 2190, 2191, An der alten Sure ab Badstrasse ird der Geässerraum 2192 linksufrig auf die Zonengrenze (Wohnzone C Grünzone) gelegt. Rechtsufrig ird die entsprechende Breite in der Grünzone I des Cityparks kompensiert. 248, 923 An der alten Sure ird der Geässerraum linksufrig deckungsgleich zur bisherigen «Baulinie Geässerabstand» festgelegt. Rechtsufrig ird die entsprechende Breite in der Grünzone des Cityparks kompensiert. 243, 244, 247 An der alten Sure ird der Geässerraum linksufrig auf die Parzellengrenze der Bachparzelle beschränkt. Rechtsufrig ird der GWR soeit sinnvoll in der Grünzone des Cityparks kompensiert. Die nordöstliche Grenze der neuen Grünzone GWR macht der aspaltierte Weg «unterer Graben». div. Im historisch dicht bebauten Gebiet zischen Centralstrasse und Bahnhofstrasse ird die Grünzone GWR auf ein Minimum (Fläche des Geässers selbst) reduziert.

15 Bericht Geässerräume 15 ecoptima Altstadt bis Ringstrasse Bereich/Parzelle div. Anpassung Der Bereich zischen der Bahnhofstrasse bis St. Urbanstrasse ist noch Teil der Altstadt und entsprechend dicht bebaut. Der GWR ird desegen stark reduziert und beschränkt sich auf die Areale ohne bestehende Hochbauten. Ebenfalls eingeschränkt ird der GWR im Bereich des Vierherrenplatz (Begrenzung auf Grenze Bachparzelle). 11 Im Bereich der Parzelle Nr. 11 ird die Grünzone GWR linksufrig auf die bisherige «Baulinie Geässerabstand» beschränkt respektive entlang der Gebäudekanten gelegt. Rechtsufrig ird der ordentliche Geässerraum ausgeschieden (keine Kompensation). übrige Grundstücke unterhalb St. Urbanstrasse Keine Anpassungen gegenüber des theoretisch auszuscheidenden Geässerraums.

16 Bericht Geässerräume 16 ecoptima Ringstrasse bis Zeughausstrasse Bereich/Parzelle Anpassung 1758 Teile der Sportanlagen Schlottermilch kämen nach ordentlicher Ausscheidung in den Geässerraum zu liegen. Der GWR ird deshalb in diesem Bereich rechtsufrig reduziert und linksufrig (innerhalb der Grünzone) kompensiert. 583, 589 Rechtsufrig erfolgen im Bereich der Arbeitszone Anpassungen an die bestehende Nutzung: Im Bereich der Zufahrt und der Abstellflächen/Lagerplätze ird der GWR reduziert. Kompensatorisch ird der GWR auf der gegenüberliegenden Seite im Bereich der Grünzone XIV ausgedehnt. übrige Grundstücke Keine Anpassungen gegenüber des theoretisch auszuscheidenden Geässerraums.

17 Bericht Geässerräume 17 ecoptima Zeughausstrasse bis Autobahn Bereich/Parzelle Anpassung 1596 / 1901 Der Geässerraum ird linksufrig auf die Parzellengrenze reduziert und auf der rechtsufrigen Seite (Grünzone im Eigentum der Stadt) entsprechend verbreitert. 814 Der Geässerraum ird rechtsufrig im Bereich der Parz. 814 (öffentliche Zone) reduziert. Linksufrig ird der Geässerraum ie erforderlich ausgeschieden. Er verläuft hier deckungsgleich mit der bisher bestehenden Baulinie. übrige Grundstücke Keine Anpassungen gegenüber des theoretisch auszuscheidenden Geässerraums.

18 Bericht Geässerräume 18 ecoptima Zollbach Der Zollbach bildet die Gemeindegrenze zu Geuensee. Einzelne Nebenarme des Bachs reichen bis in das Gebiet «Industrie Nord» hinein: Im Bereich der bebauten Bauzonen verlaufen diese Nebenarme eingedohlt, so dass hier kein Geässerraum gesichert ird. Im Bereich der Landirtschaftszone ird die theoretisch erforderliche Breite mittels einer «Freihaltezone Geässerraum» gesichert. Die zu sichernden Breiten erden nicht reduziert. Im nördlichsten, noch nicht überbauten Bereich des Industriegebiets (Allmend) verlaufen diese Nebenarme offen und der Geässerraum ist zu sichern. Mit dem Wasserbauprojekt «Verlegung Zollbach» urde auf Parz. 646 ein (verbreiterter) Geässerraum für Wasserrückhalt - Hochasserschutz und ökologischer Ersatz definiert (RRE Nr. 848 vom ). Diese Fläche ird planungsrechtlich als Geässerraum gesichert (siehe Abbildung) Chommlibach Am Chommlibach ird die theoretisch erforderliche Breite in der Landirtschaftszone mittels einer «Freihaltezone Geässerraum» gesichert. Im Bereich der Bauzone (Gebiet «Industrie Nord») ird der Geässerraum mit der überlagerten Grünzone Geässerraum gesichert. Die zu sichernde Breite von 14 m ird überall erreicht. Zum Teil ist die Grünzone Geässerraum etas breiter, eil sie linksufrig den Verlauf der bisherigen «Baulinie Geässerabstand» übernimmt und rechtsufrig der Abgrenzung zischen Grünzone und Chommlibachstrasse folgt. Bei der Dienststelle vif des Kantons Luzern ist das «Hochasserschutzprojekt Nord Chommlibach» derzeit in Planung. Eine Aussage über die zukünftigen Anforderungen des theoretischen Geässerraums ist im momentanen Stadium nach Auskunft des vif noch nicht möglich.

19 Bericht Geässerräume 19 ecoptima Wässermatte Im Bereich Wässermatte, nördlich der Autobahn, bestehen mehrere Wasserläufe, elche die Sure und den Chommlibach verbinden bz. ins bebaute Gebiet in Richtung Schlottermilch hineinführen. Wo durch das vif verlangt ird der Geässerraum entsprechend den theoretisch nötigen Breiten gesichert Hammermatte Im Bereich Hammermatte besteht ein offener Geässerlauf, elcher eine grosse Arbeitszonenreserve (Parzelle 1995) zeiteilt. Die Grundeigentümerin der Parzelle hat im Hinblick auf eine zukünftige haushälterische Nutzung dieser Baulandreserve und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle ue ein Verlegungsprojekt für das fragliche Geässer ausgearbeitet. Im Zonenplan ird die Grünzone Geässerraum gemäss Verlegungsprojekt dargestellt. Das Verlegungsprojekt sieht eine Verlegung in estliche Richtung auf den dortigen, heute teileise verlandeten Graben im Bereich der Zonengrenze Industriezone-Grünzone vor. Das Ziel des Geässerraums, insbesondere der Puffer gegenüber der landirtschaftlich intensiven Beirtschaftung, ist am östlichen Graben durch die Abstandsvorschriften der Chemikalien-Risikoverordnung bis zur Überbauung sichergestellt. Die bestehenden Naturerte am östlichen Graben sind mit der Verlegung zu ersetzen (ökologischer Ersatz). Mit der Verlegung kann insgesamt eine ökologische Aufertung erreicht erden, indem der entsprechende verlandete Graben (gemäss Vermessung klassiert als Rinnsal) iederhergestellt ird. Er nimmt zukünftig das anfallende Sickerasser soie Meteorasser des Gebietes auf. Der Graben ird punktuell mit Bestockungen ergänzt. Die Grünzone Geässerraum ird entsprechend ausgeschieden. Der Zugang zum bestehenden STB-/Industriegleis in der Grünzone via Grünzone Geässerraum bleibt punktuell eiterhin möglich. Entässerungsgraben Hammermatte, Sursee estlicher Entässerungsgraben als Ersatzmassnahme für östlichen Entässerungsgraben Massstab 1 : 1000 Meter Entässerungsgraben neu (Vorschlag) Geässerraum (Vorschlag) æ Möglicher Zugang Industriegleis Mögliche Ereiterung Industriegleis!!!!!!!!! Bestockung bestehend Entässerungsleitungen bestehend Grenze Arbeitszone - Grünzone Grünzone Geässerraum Freihaltezone Geässerraum Grünzone Arbeitszone æ D D D D D Dachasser über zukünftige Arealentässerung abführen

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