Nachbarschaftslärm. Rechte und Pflichten
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- Rudolf Kästner
- vor 6 Jahren
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1 Nachbarschaftslärm Rechte und Pflichten
2 Wenn Geräusche zu Lärm werden Wo viele Menschen auf engem Raum zusammenleben, stoßen unterschiedliche Interessen aufeinander. Die einen erfreuen sich beim geselligen Feiern, genießen die Musik, andere setzen Maschinen und Geräte für ihre Arbeit ein, z. B. im Gewerbebetrieb, zum Rasenmähen, Heimwerkern usw.; für sie sind die damit verbundenen Geräusche meist kein Problem. Die Nachbarn sind aber möglicherweise zur gleichen Zeit z. B. mit einer Tätigkeit beschäftigt, bei der hohe Konzentration gefordert ist, möchten sich eine ruhige Zeit auf der Terrasse gönnen oder brauchen Ruhe für einen erholsamen Schlaf; für sie sind diese Geräusche störender Lärm. Wenn solch unterschiedliche Interessen aufeinander stoßen, können leicht Konflikte entstehen. Um diese zu vermeiden und im Interesse einer guten Nachbarschaft ist es notwendig, aufeinander Rücksicht zu nehmen und Regeln zu beachten. Der Gesetzgeber hat Vorschriften für verschiedene Fallsituationen geschaffen, die helfen, Lärmprobleme in der Nachbarschaft zu vermeiden und zu bewältigen. Nachfolgend informiert das Amt für Umweltschutz und Energiefragen der Stadt Erlangen über die wichtigsten Vorschriften zum Thema Lärmschutz. Nachtruhe Allgemein besteht in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ein höheres Ruhebedürfnis. Ungestört schlafen zu können ist lebensnotwendig und gilt als hohes Gut, dessen Schutz besonders hervorgehoben wird. Arbeiten und sonstige Aktivitäten, die in der Nachtzeit durchgeführt werden, müssen diesem Umstand Rechnung tragen. Sonn- und Feiertage An Sonn- und Feiertagen sind laute Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen können, grundsätzlich verboten. Grundlage dafür ist das bayerische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG). Betriebszeiten von Geräten und Maschinen Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt im 7 die zulässigen Betriebszeiten für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten im Freien, z. B. für Baumaschinen, Motoren, Müllfahrzeuge, Reinigungsmaschinen, Gartengeräte u. v. a. (siehe Anhang zur 32. BImSchV). Die zeitlichen Beschränkungen gelten für den Betrieb in Wohngebieten (reine, allgemeine, besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete) sowie auf dem Gelände von Kliniken und Pflegeanstalten. Die genannten Geräte und Maschinen dürfen im Freien an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht und an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.
3 Für Laubbläser, Laubsammler (-sauger), Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider gelten zusätzlich weitere Einschränkungen; sie dürfen in den oben genannten Gebieten nur in den Zeiten von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr betrieben werden. Wenn aber diese Geräte mit dem EU-Umweltzeichen (Umweltblume) versehen sind, darf man sie an den Werktagen ebenfalls zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchgehend einsetzen. Lärm durch Betriebe und Anlagen Von gewerblichen und sonstigen Betrieben oder Anlagen kann Lärm auf vielfältige Art und Weise ausgehen, z. B. von Lüftungs- und Klimaanlagen, betriebsbezogenem Fahrzeugverkehr, sonstigen Maschinen und Einrichtungen sowie durch Musikdarbietungen und durch von Menschen verursachten verhaltensbezogenen Lärm bei Gaststätten und Diskotheken. Für diese gelten die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Lärmimmissionen durch anlagenbezogenen Lärm werden nach den Vorschriften der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Darin sind Lärm-Immissionsrichtwerte, abgestuft nach der Gebietsart, festgelegt. Dies bedeutet, es ist nicht möglich zu verlangen, dass keine Geräusche verursacht werden. In begrenztem Maße sind Lärmimmissionen hinzunehmen. Es gelten 0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines schutzbedürftigen Raumes (Wohn- und Schlafräume) folgende Lärm-Immissionsrichtwerte: Gebietsart Immissionsrichtwerte TA Lärm Tagzeit (6 bis 22 Uhr) Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) Gebiet f. Krankenhaus, Pflegeheim 45 db(a) 35 db(a) Reines Wohngebiet 50 db(a) 35 db(a) Allgemeines Wohngebiet 55 db(a) 40 db(a) Mischgebiet 60 db(a) 45 db(a) Gewerbegebiet 65 db(a) 50 db(a) Baustellen Beim Betrieb von Baumaschinen in Wohngebieten sowie auf dem Gelände von Kliniken und Pflegeanstalten ist 7 der Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zu beachten. Für die Beurteilung von Baulärm gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVwV Baulärm). Die darin angegebenen Immissionsrichtwerte entsprechen denen der TA Lärm. Für Baulärm beginnt die Nachtzeit bereits um 20:00 Uhr und endet um 7:00 Uhr morgens.
4 Arbeitsgeräusche von Baustellen sind häufig sehr laut und störend. Zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohnern sollen dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechende, lärmarme Baumaschinen betrieben werden. Einen Hinweis auf lärmarme Baumaschinen gibt die Kennzeichnung mit dem Blauen Engel. In manchen Fällen ist es sehr schwierig, den vorgeschriebenen Lärmschutz auf Baustellen einzuhalten, wenn Bauarbeiten verfahrensbedingt trotz moderner, lärmarmer Baumaschinen erheblichen Lärm verursachen. Ein Lösungsweg ist z. B. die Beschränkung der täglichen Betriebszeit; dies hat jedoch dann zur Folge, dass die Baustelle länger besteht. Mit Lärmemissionen verbundene Nachtarbeit kann nur in Ausnahmefällen stattfinden, wenn sie im öffentlichen Interesse ist. Sie ist der Immissionsschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen, so dass die Prüfung von Alternativen noch möglich ist. Lärmerzeugende Motoren Nach Art. 12 Bayerisches Immissionsschutzgesetz und nach der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, lärmerzeugende Motoren und Motoren von Kraftfahrzeugen unnötig laufen zu lassen. Es ist auch nicht zulässig, Motoren von Krafträdern in unmittelbarer Nähe fremder Wohnungen sowie in der freien Natur ohne Notwendigkeit zu betreiben. Haus- und Gartenarbeiten In Erlangen bestehen für Haus- und Gartenarbeiten über die Regelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) hinaus keine weiteren speziellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarschaft vor Lärm, z. B. in der Mittagszeit, dienen. Ein Schutz, der über die Bestimmungen der 32. BImSchV hinausgeht, besteht daher nur über 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) siehe unter unzulässiger Lärm oder nach privatrechtlichen Vorschriften z. B. nach 906 und 1004 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. bei Wohnanlagen nach der Hausordnung. Sportanlagen Der durch Sportanlagen verursachte Lärm wird nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Diese Vorschrift enthält in 2 ebenfalls Lärmimmissionsrichtwerte für die Beurteilungszeiten Tag- und die Nachtzeit und zusätzlich noch für Ruhezeiten; die Immissionsrichtwerte sind wie in der TA Lärm gebietsbezogen gestuft sind. Die Beurteilungszeiten sind an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen unterschiedlich. Für bis zu 18 seltene Ereignisse werden höhere Lärmimmissionsrichtwerte gewährt, um z. B. für Liga-Spiele mit vielen Zuschauerinnen und Zuschauern oder andere größere Sportveranstaltungen die Nutzungsmöglichkeiten zu gewährleisten. Für Schul- und Hochschulsport erfolgt keine schalltechnische Beurteilung nach der 18. BImSchV.
5 Spielplätze für Kinder und Jugendliche Für Kinderspielplätze und Jugendspieleinrichtungen wie z. B. Bolzplätze, Skate-Anlagen oder Streetball-Plätze gilt das bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (KJG). Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Nach dem KJG ist Kinderlärm grundsätzlich als sozial angemessen hinzunehmen. Jugendspieleinrichtungen werden nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) schalltechnisch beurteilt. Die Regelung über Ruhezeiten wird jedoch hier nicht angewendet. Freizeitlärm Musik wird oft nicht schön gefunden, weil sie stets mit Geräusch verbunden. Dieser Reim von Wilhelm Busch veranschaulicht das Problem mit dem Freizeitlärm sehr treffend. Unter Freizeitlärm versteht man den Lärm, der bei der Ausübung von Aktivitäten in der Freizeit verursacht wird. Dazu gehören z. B. Open-Air-Konzerte, Open-Air-Kinos, Freilichtbühnen, Volksfeste, Straßenfeste, Zirkusveranstaltungen u.a. (nicht zum Freizeitlärm gehört der Lärm, der bei der Sportausübung verursacht wird). Bei diesen Veranstaltungen ist der Lärmschutz zu berücksichtigen. In Bayern erfolgt die schalltechnische Beurteilung von Freizeitlärm nach den Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Für die Beurteilung von Volksfesten gilt die Freizeitlärmrichtlinie. Private Feste feiern Wer auf einem Fest mitfeiert, kann viel Lärm ertragen; wer nicht dabei ist, hat nicht selten Probleme damit. Bei privaten Festen gilt, dass auf das höhere Ruhebedürfnis während der Nachtzeit Rücksicht zu nehmen ist. Wenn Sie planen, ein großes Fest, eine Grillparty oder ähnliches zu feiern, empfiehlt es sich, die Nachbarn zu informieren, damit diese sich darauf einstellen können und Sie können auch um deren Verständnis werben.
6 Unzulässiger Lärm Als allgemeine Vorschrift zum Lärmschutz gibt es die sogenannte Ruhestörungsregelung des 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG): Danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Nicht jede lärmverursachende Handlung ist sofort eine Ruhestörung; es kommt immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an (Lärmbelästigungen während der Nachtzeit, die den Schlaf stören, sind z. B. wesentlich kritischer zu beurteilen als tagsüber stattfindende Störungen). Ist es in besonderen Fällen notwendig, im Konfliktfall die Lärmimmissionen schalltechnisch zu beurteilen, werden in der Regel hilfsweise, je nach Art der Lärmquelle, die Immissionsrichtwerte der bestehenden öffentlich-rechtlichen Regelwerke zum Lärmschutz herangezogen. Haustiere Hunde und andere Haustiere (z. B. Vögel) sind so zu halten, dass sie nicht unzumutbar viel bellen bzw. der Art entsprechende Geräusche von sich geben. Konflikte in diesem Bereich müssen in der Regel auf privatrechtlichem Weg geklärt werden (Ausnahme: wenn die Ruhestörung auf nicht artgerechte Tierhaltung zurückzuführen ist). Gute Nachbarschaft ist Lebensqualität Eine konfliktfreie Nachbarschaft ist ein Stück Lebensqualität. Es lohnt sich also, sich dafür einzusetzen. Wenn es eine Lärmstörung gibt, ist es hilfreich, miteinander zu reden, um das Problem gütlich zu lösen. Am besten ist es, wenn man sich vor dem Gespräch mit den Nachbarn gut überlegt, was man erreichen möchte und Lösungsvorschläge anbietet. Erfahrungsgemäß ist es z. B. nicht zielführend, die Nachbarn nur mit pauschalen Vorwürfen zu konfrontieren. Kommt man nicht umhin, selbst Lärm zu verursachen, ist es immer gut, die Nachbarn vorzuwarnen, z. B. bei Renovierungsarbeiten, einem privaten Fest oder einem Umzug. Es gibt Fälle, bei denen es sich empfiehlt, Zeiten zu vereinbaren, die für die Betroffenen weniger belastend sind (z. B. Klavier- oder Schlagzeug üben, Hämmern und Bohren nicht, wenn das Kleinkind der Nachbarn seine Schlafenszeit hat usw.)
7 Wer hilft bei Lärmbelästigungen? Wer berät bei Fragen zur Vermeidung von Lärm? Soweit sich ein Verursacher oder eine Verursacherin von erheblichen Lärmstörungen uneinsichtig zeigt, ist es berechtigt, sich zu wehren. Wer mit seinem Lärmproblem allein nicht mehr weiter kommt, kann sich an die Immissionsschutzbehörde im Amt für Umweltschutz und Energiefragen wenden. Bei einer Beschwerde ist es sehr hilfreich, wenn das Störgeräusch möglichst gut beschreiben beschrieben werden kann: Dauergeräusch, stark schwankend, impulshaltig, regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrend, wie oft und zu welchen Zeiten auftretend, Geräusch mit auffälligen Tönen (tief oder hoch). In manchen Fällen ist es sinnvoll, für einige Tage oder Wochen ein Protokoll über den zeitlichen Verlauf des Störgeräusches zu erstellen. Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen berät Betriebe sowie Bürgerinnen und Bürger, wie Lärmprobleme vermieden werden können. Es ist in der Regel wesentlich einfacher und kostengünstiger, bei der Planung eines Projektes den Lärmschutz vorausschauend zu berücksichtigen als die Schallschutzmaßnahmen nachträglich durchzuführen, wenn die Inbetriebnahme bereits stattgefunden hat. In dringenden Fällen kann bei Lärmbelästigungen auch die Polizei gerufen werden; es ist möglich, Anzeige zu erstatten. Das Amt für Umweltschutz und Energiefragen ist nicht in allen Fällen der richtige Ansprechpartner für ein Lärmproblem, insbesondere dann, wenn es sich um einen Konflikt zwischen Privatleuten handelt. In solch einer Situation ist der Privatrechtsweg zu beschreiten. Dazu wendet man sich am besten an einen Rechtsanwalt. Gegebenenfalls kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskammer in Nürnberg ( oder Tel. 0911/ ). Es sei noch darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich in allen Fällen von Lärmstörungen möglich ist, seine Forderungen privatrechtlich geltend zu machen. Weitere Auskünfte erteilt das Amt für Umweltschutz und Energiefragen Immissionsschutz Schuhstraße Erlangen Telefon 09131/ , -1665, oder Internet Hinweis: Die in dieser Informationsbroschüre genannten Gesetze und Vorschriften sind im Internet einsehbar.
8 Wie laut ist ein Geräusch? ungefähre Schalldruckpegel für Schallquellen Düsenflugzeug beim Start Silvesterböller nahe am Ohr Rockband in der Nähe der Bühne, Presslufthammer in 10 m Abstand, Diskothek Schwere Arbeitsmaschine (Bagger), Laubbläser LKW, Benzin-Rasenmäher in 10 m Abstand Verkehrsreiche Straße, Haartrockner, Staubsauger Sprechen/Radio in normaler Lautstärke, Leise sprechen, Vogelgezwitscher, Regen Kühlschrank Flüstern, Ticken einer Uhr Tropfender Wasserhahn Rascheln von Blättern am Baum Reflexionsarmer Raum, akustischer Laborraum Hörschwelle Skala in db(a) Ruhe Schmerzschwelle, Gehörschäden bei kurzer Einwirkzeit Schädigung des Gehörs wahrscheinlich Erschwert Kommunikation, bei Langzeiteinwirkung Herz-Kreislauferkrankungen Erschwert Konzentration Impressum Herausgeber Internet Inhaltliche Bearbeitung und Redaktion Gestaltung Bildrechte Druck Stadt Erlangen Amt für Umweltschutz und Energiefragen Schuhstraße Erlangen umweltamt@stadt.erlangen.de Ursula Mann Amt für Umweltschutz und Energiefragen Vanessa Drummer egovernment-center in Reihenfolge der Erscheinung: pathdoc, Smileus, TwilightArtPictures, Natallia Vintsik, karepa, belahoche, tonaquatic (alle fotolia.com) Druckerei Lengenfelder, Bräuningshof Auflage 2000, August 2017
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