Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen für Änderungsanträge

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1 Nr. 44/ Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen für Änderungsanträge Siehe auch BKG-Mitteilungen 31/ , 28/ , 25/ , 19/ , 05/ , 47/ und 16/ Mit unseren o. g. BKG-Mitteilungen informierten wir über das Eckpunktepapier, mit dem die Bund- Länder-Arbeitsgruppe zahlreiche Änderungen am Entwurf des Krankenhausstrukturgesetzes vorschlägt. Inzwischen liegen Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vor. Nach einer ersten Durchsicht ist festzustellen, dass mit den Änderungsanträgen die Eckpunkte der Bund- Länder-AG ausnahmslos aufgegriffen und abgearbeitet werden. Mit einigen Änderungsanträgen schlagen die Fraktionen Regelungen zusätzlich zu den Eckpunkten vor, die für die Krankenhäuser sehr bedeutsam und z. T. auch sehr begrüßenswert sind. Nachfolgend geben wir Ihnen eine Übersicht über die Formulierungshilfe für die Änderungsanträge am KHSG: 1. Umsetzung der Eckpunkte der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Ablösung des Versorgungszuschlags durch einen Pflegezuschlag Der Versorgungszuschlag wird ab dem Jahr 2017 durch einen Pflegezuschlag ersetzt. Dazu wird 7 Abs. 1 und 8 Abs. 10 KHEntgG angepasst. Der Pflegezuschlag ist für alle ab dem aufgenommenen vollstationären Krankenhausfälle zu berechnen. Für jedes allgemeine Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach 11 eine jährliche Fördersumme zu vereinbaren, die dann über den fallbezogenen Pflegezuschlag im Jahresverlauf ausgezahlt wird. Die jährlich neu zu bestimmende Fördersumme des einzelnen Krankenhauses errechnet sich aus dem Anteil seiner Pflegepersonalkosten im Verhältnis zu den Pflegepersonalkosten aller allgemeinen Krankenhäuser in Deutschland. Durch die Anwendung des so ermittelten Pflegepersonalkostenanteils des einzelnen Krankenhauses auf das bundesweit zur Verfügung stehende Fördervolumen von 500 Mio. Euro ergibt sich der Betrag, den das einzelne Krankenhaus für das Vereinbarungsjahr erhält. Die Höhe des Zuschlags ist wie erwartet abhängig von den an das Statistische Landesamt übermittelten Personalkosten für Pflegepersonal der Krankenhäuser. Das zur Verfügung gestellte Finanzvolumen bleibt jährlich konstant bei 500 Mio. Euro. Der krankenhausindividuelle Zuschlagsbetrag wird über Mehr- und Mindererlösausgleiche zu 100 % realisiert. Eine Zweckbindung der Mittel oder eine nachträgliche Kürzung des prospektiv vereinbarten Pflegezuschlagbetrages findet nicht statt. Sofern bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts für das entsprechende Kalenderjahr die anteilige Tarifrefinanzierung noch nicht berücksichtigt wurde, wird der Pflegezuschlag unterjährig erhöht. Verzicht auf weitergehende Konkretisierungen zur Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsreserven und vollständige Abschaffung der Mengendegression Auf die zunächst vorgesehenen Konkretisierungen zur Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsreserven beim Landesbasisfallwert (Produktivitätsentwicklung, Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen, Möglichkeiten zu Leistungsverlagerungen) wird verzichtet. Darüber hinaus wird die Degression auch bei nicht mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen abgeschafft. Dazu wird 10 KHEntgG entsprechend angepasst. Nach den Änderungsanträgen entfällt die Degression bei Leistungssteigerungen für Entgelte außerhalb des Fallpauschalenbereichs gem. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 KHEntgG bereits mit Wirkung für den Landesbasisfallwert /6 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 44/2015 vom Seite 4 von 25

2 Fixkostendegressionsabschlag Die Dauer des Fixkostendegressionsabschlags wurde über eine Anpassung des 10 Abs. 13 KHEntgG von fünf auf drei Jahre verkürzt. Es bleibt dabei, dass die Höhe durch die Vertragsparteien auf Landesebene zu vereinbaren ist. Die Ausnahmetatbestände zum Fixkostendegressionsabschlag werden nunmehr gesetzlich vorgegeben. Diese sind daher auch nicht mehr durch die Vertragsparteien auf Bundesebene zu vereinbaren. Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung, wonach ein während der Abschlagsdauer vereinbarter Rückgang der mit Fallpauschalen bewerteten Leistungen bei der Grundlage der Bemessung des Abschlags mindernd zu berücksichtigen ist. Die Umsetzung erfolgt über Anpassungen des 4 Abs. 2 b KHEntgG. Anstelle der Vereinbarung der Ausnahmetatbestände beim Fixkostendegressionsabschlag sind die Vertragsparteien auf Bundesebene nunmehr beauftragt, bis zum einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen zu vereinbaren. Diese unterliegen nur dem hälftigen Abschlag. Innerhalb dieser Frist sind auch die weiteren Einzelheiten zum Abschlag, insbesondere zur Definition des Einzugsgebietes eines Krankenhauses, zu vereinbaren. Vor allem die Verkürzung der Geltungsdauer des Fixkostendegressionsabschlags ist positiv zu beurteilen, allerdings dürften die konkreten Vereinbarungen auf allen Ebenen (Bundes-, Landes- und Ortsebene) angesichts der Umsetzungsprobleme und Interessenunterschiede äußerst konfliktbehaftet bleiben. Berücksichtigung einer Tarifrate/Weiterentwicklung des Orientierungswertes Steigende Kosten infolge von Tarifabschlüssen sollen, soweit dadurch die Obergrenze für die Veränderung der Landesbasisfallwerte überschritten wird, durch die Vereinbarung einer Erhöhungsrate zur Hälfte refinanziert werden. Dazu ist der im geltenden Gesetz auf die Tarifrate des Jahres 2013 bezogene 10 Abs. 5 KHEntgG nun ab dem Jahr 2016 zunächst unbefristet anzuwenden. Die Regelungen Anrechnung der anteiligen Erhöhungsrate (ein Drittel aus der vereinbarten Differenz zwischen Tarifrate und Veränderungswert) auf den Landesbasisfallwert und ihre evtl. unterjährige Hinzurechnung zum Versorgungszuschlag bzw. Pflegezuschlag bei bereits vereinbartem Landesbasisfallwert werden übernommen. Die anteilige Tariffinanzierung soll auch bei der Ermittlung des Bundesbasisfallwertes berücksichtigt werden und findet auch bei besonderen Einrichtungen nach 6 Abs. 3 KHEntgG und Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (unabhängig von dem angewendeten Vergütungssystem) Anwendung. Bei letzteren wird die Ein-Drittel-Regelung durch eine anteilige Berücksichtigung der Erhöhungsrate von 40 % ersetzt. Die Erhöhungsrate findet dabei nur Anwendung, wenn die Tarifrate die Obergrenze übersteigt. Die vorgesehene Weiterentwicklung des Orientierungswertes wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass dieser die Kostenstrukturen und -entwicklungen der Krankenhäuser nicht nur besser als die Veränderungsrate berücksichtigt, sondern tatsächlich wiedergeben soll. Ab dem Jahr 2018 soll die alleinige Anwendung des vollen Orientierungswertes als Veränderungswert geprüft werden. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob weiterhin eine Tarifrate nach Abs. 5 vereinbart werden kann. Krankenhausleistungen für Asylbewerber Stationäre Krankenhausleistungen für Asylbewerber sollen sowohl für Akutkliniken als auch Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik vom Mehrerlösausgleich und vom Mehrleistungsabschlag befreit werden. Es wird die Möglichkeit eröffnet, auf Verlangen des Krankenhauses diese Patienten nicht im Rahmen des Erlösbudgets zu vergüten. Dazu werden die 4 Abs. 4 KHEntgG und 3 Abs. 6, 4 Abs. 9, 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BPflV angepasst. Das Krankenhaus kann die Herausnahme bereits für im Jahr 2015 erbrachte entsprechende Leistungen aus dem Budget verlangen, um zu vermeiden, dass diese Mehrerlösausgleiche auslösen werden. Dies muss das Krankenhaus nachträglich gegenüber den an der Budgetverhandlung beteiligten Krankenkassen äußern. Die Vorgaben der Eckpunkte sind mit diesen Regelungen korrekt umgesetzt. Der von der Ausnahme erfasste Personenkreis, der umschrieben ist mit Empfängern von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, lässt jedoch Patienten, die noch nicht registriert sind oder sich einer Registrierung entziehen, unberücksichtigt. 2/6 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 44/2015 vom Seite 5 von 25

3 Ambulante Notfallversorgung 1. In 75 Abs. 1 b S. 2 SGB V wird eine Kooperationsverpflichtung eingeführt, wonach die Kassenärztlichen Vereinigungen entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden sollen. Den Kassenärztlichen Vereinigungen wird dabei ein Gestaltungsspielraum zugesprochen, um regionale Konzepte guter Versorgung nicht aufgeben zu müssen. Die Krankenhäuser nehmen bei ihrer Leistungserbringung im Rahmen der Notfallversorgung an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 2. Das gemeinsame Landesgremium nach 90 a SGB V kann Empfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben, die gem. 90 a Abs. 1 S. 2 SGB V auch explizit Empfehlungen zur sektorenübergreifenden Notfallversorgung beinhalten Abs. 2 S. 1 Nr. 3 wird ergänzt um die Möglichkeit, auf Landesebene Regelungen zur Vergütung des Notdienstes zu vereinbaren. Diese sollen dabei auf den Regelungen des EBM aufbauen. Zugleich wird in 115 Abs. 3 a SGB V (neu) festgelegt, dass landesvertragliche Regelungen nach 115 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V, sofern diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des KHSG zustande kommen, durch die Landesschiedsstelle nach 114 SGB V festgelegt werden. Die Frist für die Festlegung beläuft sich auf sechs Wochen. 4. Die Zuständigkeit, Regelungen im EBM für ambulante Notfallleistungen zu treffen, wird dem ergänzten Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 5 a SGB V zugeordnet. Dadurch wird die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) in diesen Prozess mit eingebunden. Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (Schiedsamt), der Regelungen für die Vergütung der Leistungen gem. 116 b SGB V, 27 b SGB V und für ambulante Notfallbehandlungen zu treffen hat, wird auf fünf Mitglieder erweitert. Von der DKG und der GKV ist hierfür bis zum jeweils ein weiteres unparteiisches Mitglied zu benennen. 5. In 87 Abs. 2 a SGB V wird geregelt, dass der ergänzte Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 5 a SGB V den Auftrag erhält, Regelungen zur Vergütung der ambulanten Notfallbehandlungen bis zum zu treffen. Hierbei soll er die Leistungen nach Schweregrad der Fälle differenzieren. 6. Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst wird gem. 87 b Abs. 1 S. 3 SGB V (neu) auf regionaler Ebene im Rahmen der Honorarverteilung angepasst. Für diese Leistungen ist zukünftig ein eigenes Honorarvolumen als Vorwegabzug zu bilden, wobei für diese Leistungen keine Begrenzung oder Minderung des Honorars erfolgen dürfen. 7. Dem ergänzten Bewertungsausschuss wird in 87 Abs. 5 a SGB V auferlegt, die Entwicklung der Leistungen für die Versorgung im Notfall und im Notdienst zu evaluieren und dem BMG gegenüber zu berichten. Der Eckpunkt der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist insofern korrekt umgesetzt. Investitionsabschlag Der Investitionskostenabschlag bei der Erbringung ambulanter Leistungen entfällt ersatzlos. Die Regelung in 120 Abs. 3 S. 2 SGB V wird ganz gestrichen. Parallel wird der Investitionskostenabschlag bei Hochschulambulanzen an öffentlich geförderten Krankenhäusern durch Aufhebung von 120 Abs. 2 S. 5 SGB V sowie bei Leistungen nach 116 b SGB V durch Aufhebung von 116 b Abs. 6 S. 8 II. Halbsatz gestrichen. Der Wegfall der Regelungen zum Investitionskostenabschlag schließt ambulante Notfallbehandlungen ein, sodass auf diese gleichfalls kein Investitionskostenabschlag mehr vorzunehmen ist. Damit ist sichergestellt, dass zukünftig keine ambulante Krankenhausleistung mehr dem Investitionsabschlag unterworfen ist. Strukturfonds Das in den Jahren 2016 bis 2018 beizubehaltende Investitionsniveau soll nicht ausschließlich wie bisher im KSHG vorgesehen durch den Durchschnitt der Investitionsmittel der Jahre 2012 bis 2014 bestimmt werden. Es kann auch die Höhe der im Jahr 2015 bereitgestellten Mittel als maßgebliches Investitionsniveau herangezogen werden. Dies wird durch eine Änderung in 12 Abs. 2 Nr. 3 a) KHG neu umgesetzt. 3/6 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 44/2015 vom Seite 6 von 25

4 In 3 Punkten werden die Regelungen zum Strukturfonds angepasst: Die förderungsfähigen Kosten werden um Aufwendungen für Darlehen zur Finanzierung förderungsfähiger Vorhaben ergänzt. Durch eine Ergänzung des 12 Abs. 2 wird klargestellt, dass Mittel aus dem Strukturfonds zur Förderung einer Schließung eines Krankenhauses nicht gewährt werden dürfen, wenn das Land den Krankenhausträger aufgrund der Schließung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförderung verpflichtet. Durch eine weitere Änderung des 12 Ab. 2 wird klargestellt, dass eine Auszahlung der Mittel aus dem Strukturfonds auch noch nach dem Jahr 2018 erfolgen kann, solange der Fonds noch nicht ausgeschöpft ist. Somit wurde auch dieser Eckpunkt der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vollständig umgesetzt. Darüber hinaus wurden noch weitere sinnvolle Klarstellungen zum Strukturfonds vorgenommen. Qualitätsabschläge und Vergütungsausschluss Abgesehen davon, dass die Krankenhausseite Qualitätsabschläge grundsätzlich ablehnt, handelt es sich um eine Klarstellung. Sachgerecht ist die Regelung, dass Mindestvorgaben zur Strukturqualität in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht Ankerpunkt für eine qualitätsorientierte Vergütung sein können. Ihre Nichteinhaltung führt zum Vergütungsausschluss. Planungsrechtliche Konsequenzen nach der Erhebung von Qualitätsabschlägen; Klarstellung zu den landesrechtlichen Qualitätsvorgaben Durch die vorgesehene Änderung wird das Zeitfenster, in denen Qualitätsdefizite der Krankenhäuser toleriert werden, auf drei Jahre begrenzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind planungsrechtliche Konsequenzen (Herausnahme aus dem Krankenhausplan) für die betreffenden Leistungen zu ziehen. Dies gilt nunmehr auch, wenn ein Land die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren des G-BA nicht umgesetzt, aber landesrechtlich eigene Qualitätsvorgaben geregelt hat, gegen die verstoßen wird. Die zeitliche Begrenzung auf drei Jahre war bereits Bestandteil der Eckpunkte und wurde in den Änderungsanträgen rechtlich auch so umgesetzt. Inhaltlich bedeutet diese Regelung für die Krankenhäuser im Zweifel eine Verschärfung, da diese nunmehr gehalten sind, etwaige Qualitätsdefizite binnen eines Zeitraumes von drei Jahren zu beheben, bevor planungsrechtliche Konsequenzen erhoben werden. Nicht Bestandteil der Eckpunkte war bislang die weitere Regelung zu den planungsrechtlichen Konsequenzen bei Verstoß gegen landesrechtliche Qualitätsvorgaben. Ausschluss bzw. Kündigung des Versorgungsvertrages bei Fortbestehen von Qualitätsmängeln Parallel zu den in 8 KHG geregelten, planungsrechtlichen Konsequenzen bei höchstens drei Jahre andauernden Qualitätsdefiziten soll nach Ablauf dieser Frist auch die Kündigung eines Versorgungsvertrages bzw. der Ausschluss eines Versorgungsvertrages möglich sein. Erleichterung der Kündigung von Versorgungsverträgen Die Kündigung eines Versorgungsvertrages aufgrund von fortgesetzten Qualitätsdefiziten bleibt weiter Regelungsgegenstand des KHSG. Allerdings werden die Möglichkeiten zum Ausspruch einer Kündigung eines Versorgungsvertrages für die gesetzlichen Krankenkassen generell erleichtert. Bisher können Versorgungsverträge von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam gekündigt werden. Die Neuregelung ermöglicht nunmehr die Kündigung durch eine unabhängige Schiedsperson, wenn ein gemeinsamer Beschluss der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande kommt und die Kündigung von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. An der grundsätzlichen Möglichkeit der Kündigung von Versorgungsverträgen bei fortgesetzten Qualitätsdefiziten ändert sich nichts. Gleichwohl waren die nunmehr vorgesehenen Kündigungserleichterungen für die gesetzlichen Krankenkassen bislang nicht Gegenstand der Eckpunkte. Inhaltlich wirken sich diese Kündigungserleichterungen auch auf die betroffenen Krankenhausträger aus, da gesetzliche Krankenkassen sich nunmehr leichter von Versorgungsverträgen lösen können. Inwieweit sich dies in der Praxis jedoch zulasten der Krankenhausträger auswirkt, bleibt abzuwarten. 4/6 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 44/2015 vom Seite 7 von 25

5 Intensivstationen/Pflegestellen-Förderprogramm Die Erweiterung des Pflegestellenförderprogramms auf Intensivstationen entspricht einer Forderung der Krankenhäuser und ist daher zu begrüßen. Schließung eines Krankenhauses Wie in den Eckpunkten vorgesehen wird durch einen neuen 15 KHG die Beteiligung der Krankenkassen an den Schließungskosten umgesetzt. Der Krankenhausträger kann im Falle einer vollständigen Schließung des Krankenhauses eine Vereinbarung mit den Krankenkassen schließen, die die Beteiligung der Kostenträger an den Kosten der Schließung regelt. Falls dieses Vorhaben bereits durch Mittel des Strukturfonds gefördert wird, ist dies bei der Vereinbarung zu berücksichtigen, indem die Höhe der aus dem Strukturfonds zur Verfügung gestellten Mittel bei der Beteiligung der Krankenkassen angerechnet wird. Somit wurde dieser Eckpunkt vollständig umgesetzt. Verlängerung des Hygieneförderprogramms Die Verlängerung des Hygieneförderprogramms bis 2019 ist zu begrüßen. Die Ausweitung des Förderprogramms auf den Bereich der Infektiologie ist ebenfalls grundsätzlich zu befürworten, allerdings wird dies die Gesamtzahl an entsprechend weitergebildeten Ärzten nicht wesentlich erhöhen. Nicht Gegenstand des Änderungsantrages ist die Verlängerung der Förderzeit für hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte. Pflegerische Übergangsversorgung Die Erweiterung bzw. Einführung des Anspruchs der Versicherten auf erforderliche häusliche Krankenpflege ( 37 SGB V, Änderungsantrag Nr. 16), Haushaltshilfe ( 38 m SGB V, Änderungsantrag Nr. 17) sowie Kurzzeitpflege ( 39 b SGB V) für den Zeitraum von jeweils max. vier Wochen im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation erscheint sachgerecht und ist auch aus Krankenhaussicht positiv zu bewerten. Insbesondere wird hiermit eine Versorgungslücke zwischen Leistungen der GKV und der Pflegeversicherung geschlossen, mit der Krankenhäuser beim Entlassmanagement häufig konfrontiert sind. 2. Weitere Anpassungen über die Eckpunkte der Bund-Länder-AG hinaus Zuschläge für Mehrkosten durch G-BA-Richtlinien Es wird klargestellt ( 17 b KHG und 5 Abs. 3 c S. 1 KHEntgG), dass die Zuschlagsregelung nur neue, kostenaufwendige Qualitätsanforderungen bzw. Mehrkosten durch neue Mindestanforderungen zur Struktur- und Prozessqualität durch Richtlinien des G-BA umfasst. Für planungsrelevante Indikatoren oder Anforderungen an das Qualitätsmanagement findet die Zuschlagsregelung explizit keine Anwendung. Ausgeschlossen werden Zuschläge für Krankenhäuser, die eine geforderte Ergebnisqualität nicht erreichen. Abstellen bei den 21-Daten auf den Stadtteil statt Stadtbezirk/anlassbezogene Anforderung der 21-Daten durch das Bundeskartellamt für Zwecke der Fusionskontrolle Es erfolgt eine Präzisierung der Wohnortangaben der Patienten in 21 KHEntgG durch Abstellen auf den Stadtteil, statt den Stadtbezirk eine Ermächtigung des Bundeskartellamtes zum direkten Zugriff auf den beim InEK vorgehaltenen 21-Datensatz Verzicht auf die Ausweitung der Rückzahlungsverpflichtung von Psych-PV-Mitteln Mit einer Neufassung von Artikel 5 Nr. 9 wird die im Gesetzentwurf an dieser Stelle vorgesehene Ausweitung der Rückzahlungsverpflichtung von Psych-PV-Mitteln zurückgenommen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass diese Streichung vor dem Hintergrund des noch nicht abgeschlossenen Dialoges zur grundsätzlichen Prüfung des PEPP-Systems vorgenommen wurde. 5/6 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 44/2015 vom Seite 8 von 25

6 Qualitätsvorgaben für belegärztliche Leistungen Die Änderungsanträge kommen einer Forderung der Krankenhausseite nach. Diese hatte sich für eine entsprechende Regelung im ersten sektorenübergreifenden Verfahren PCI eingesetzt, war aber hierbei aufgrund der bisherigen Rechtssituation überstimmt worden. Die Regelung ist daher zu begrüßen. Zu begrüßen ist ebenfalls, dass die Formulierung bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Qualitätssicherung offensichtlich davon ausgeht, dass der G-BA künftig auch eine externe vertragsärztliche Qualitätssicherung in Richtlinien festlegt. Belegarztverträge sollte nun angepasst werden, damit künftige Sanktionen auf den Belegarzt im Rahmen seiner Zuständigkeit übertragen werden können. Prüfung stationärer Behandlungsfälle durch den MDK 275 Abs. 1 c SGB V wird um einen Satz 4 ergänzt, der klarstellt, dass die Regelungen des 275 Abs. 1 c S. 2 und 3 SGB V zur Prüfungseinleitungsfrist sowie zur Aufwandspauschale für alle Abrechnungsprüfungen durch den MDK gelten, wenn dieser von einer Krankenkasse beauftragt wurde und im Rahmen der Prüfung Daten vom Krankenhaus erhebt. Diese Regelung war bisher nicht Gegenstand des KHSG und auch nicht der Eckpunkte der Bund-Länder-AG. Sie entspricht einer dringlichen Forderung der Krankenhausseite. Die vorgeschlagene Ergänzung ist dringend erforderlich, um die nur schwer nachvollziehbare und für die Krankenhäuser äußerst negative Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der MDK-Prüfungen zu korrigieren. Durch die deutliche Klarstellung in Satz 4, wonach die Regelungen des 275 Abs. 1 c S. 2 und 3 SGB V für sämtliche Formen der MDK-Prüfung gelten, sofern der MDK in Kontakt mit dem Krankenhaus getreten ist und Daten angefordert hat, wird die in der Praxis derzeit übliche Unterscheidung zwischen einer Auffälligkeitsprüfung sowie einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung künftig hinfällig. Nachdem der Gesetzgeber die betreffende Ergänzung des 275 Abs. 1 c SGB V ausdrücklich als Klarstellung bezeichnet, dürfte auch der Forderung der Krankenkassen nach einer rückwirkenden Erstattung bereits bezahlter Aufwandspauschalen eine Absage erteilt worden sein. Patientenbefragung zu Zwecken der Qualitätssicherung Es werden in 299 SGB V die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den zentralen Versand von Fragebögen für Patientenbefragungen zu Qualitätssicherungszwecken geschaffen. Zum einen wird der G-BA ermächtigt, eine zentrale Versendestelle zu bestimmen, die den Versand der Fragebögen übernimmt. Zum anderen werden datenschutzrechtliche Befugnisse für die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die Leistungserbringer oder Krankenkassen geschaffen. Die Regelung erscheint sinnvoll. Auf der derzeitigen gesetzlichen Basis wären die Krankenhäuser selbst als Versendestellen für Patientenfragebögen in die engere Auswahl gekommen. Dies stieß bei den Kliniken z. T. auf vehemente Kritik. Über die Änderungsanträge soll der Bundestagsgesundheitsausschuss am beschließen. Die abschließende Lesung des Gesetzes im Bundestag ist für den 05./ geplant. Kleinere Anpassungen zu den vorliegenden Änderungsanträgen sind nicht ausgeschlossen. Die Bereitschaft der Koalitionsfraktionen, in dieser Phase des Gesetzgebungsverfahrens noch weitere Aspekte zu berücksichtigen, geht allerdings gegen Null. Über den Fortgang werden wir Sie weiterhin auf dem Laufenden halten. 6/6 Aktenzeichen: Geschäftsführung Stabsstelle I GF/ Ansprechpartner: Siegfried Hasenbein Eduard Fuchshuber Telefon: geschaeftsfuehrung@bkg-online.de e.fuchshuber@bkg-online.de Von besonderem Interesse für: Geschäftsführung Medizin Verwaltung Pflege Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 44/2015 vom Seite 9 von 25

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