Grundlagen für die Notifizierung von Abfällen. Dr. Joachim Wuttke Umweltbundesamt
|
|
- Markus Sauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundlagen für die Notifizierung von Abfällen Dr. Joachim Wuttke Umweltbundesamt
2 Abfallverbringungsrecht Gesetzliche Grundlagen Verordnung (1013/2006) über die Verbringung von Abfällen (VVA) basiert auf Basler Übereinkommen OECD-Ratsbeschluss wird ergänzt durch Verordnung EG/1418/2007 in geltender Fassung Entscheidung über ein Abfallverzeichnis (2000/532) in geänderter Fassung (Beschluss 2014/995/EU) Abfallverbringungsgesetz u.a. 2
3 Basler Übereinkommen enthält Grundzüge für eine weltweite Abfallwirtschaftskonvention Grundsatz der Entsorgung am Entstehungsort Vorrang für Maßnahmen zur Reduktion von Abfallmengen Erarbeitung von allgemeinen weltweit geltenden Grundsätzen für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung Geltung für gefährliche Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung 3
4 Basler Übereinkommen wesentliche Regelungen des Übereinkommens sind: Import, Export und Transit von Abfällen sind nur zulässig, wenn zuvor alle beteiligten Staaten informiert wurden und der Verbringung zugestimmt haben, Verbringungen in "Nichtvertragsstaaten" sind unzulässig, es sei denn, es bestehen bi- oder multilaterale Regelungen, die inhaltlich den Anforderungen des Übereinkommens entsprechen, der Exporteur und hilfsweise der Staat, aus dem die Abfälle stammen, sind für die Einhaltung des Übereinkommens verantwortlich und gegebenenfalls zur Rücknahme der Abfälle verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für "illegale Verbringungen" von Abfällen. 4
5 OECD-Ratsbeschluss C(2001)107 Geltung für Abfälle zur Verwertung in OECD- Staaten Listung der Abfälle in zwei Gruppen Grün Gelb ohne abfallrechtliche Kontrolle notifizierungsbedürftig Festlegung von konkreter Fristen Vorabgenehmigte Verwertungsanlagen: eine 3-Jahresfrist für die Verbringung ist möglich 5
6 Abfalldefinition und -klassifizierung Abfall Produkt Beseitigung Verwertung gelbe Liste nicht gelistet grüne Liste Notifizierungsverfahren Informationspflicht (Art. 18) Begleitpapier - Anlage VII 6
7 Grundlagen der Abfallklassifizierung Grundlagen der Abfallklassifizierung stoffbezogenes Konzept herkunftsbezogenes Konzept gemischtes Konzept (empirisch) Systematik der Abfallklassifizierung stoffinhärente Gefahreneigenschaft oder Risikobetrachtung 7
8 Vergleich der Abfallklassifizierungssysteme stoffinhärente Gefahreneigenschaft Europäisches Abfallverzeichnis Unter Bezug auf Gefahrgutrecht: Basellisten A und B (Gefahrgutrecht beinhaltet aber bereits eine transportrechtliche Risikobetrachtung!!) Risikobetrachtung LAGA-Abfallartenkatalog ÖNORM (Österreich) OECD-Listensystem (Grün, Gelb) Basel Anlage II (nicht gefährliche überwachungsbedürftige Abfälle: Y 46 und Y 47) 8
9 Abfalllisten der VVA Grüne Abfallliste (Anhang III) Grüne Gemische (Anhang III A) Zusätzliche Grüne Abfälle (Anhang III B) Gelbe Abfallliste (Anhang IV) Einstufung eines Grünen Abfalls als Gelb (Abfälle IV A leer) Abfälle die dem Ausfuhrverbot unterliegen (Anhang V) 9
10 Grüne Abfallliste (Anhang III) eine reine Verweisliste In Anlage IX des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (B-Liste) "Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes" Abweichungen; z.b. für Elektroschrott gelten weiter die OECD-Schlüssel Ergänzungen zur B-Liste 10
11 Anhang III A und III B Mischungen, u.a. Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens (BÜ) eingestuft sind Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des BÜ eingestuft sind, Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des BÜ eingestuft sind zusätzliche Grüne Abfälle BEU04 Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des BÜ eingestuft sind BEU05 Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen 11
12 Gelbe Abfallliste (Anhang IV) eine reine Verweisliste In den Anlagen II und VIII des Basler Übereinkommens aufgeführte Abfälle (A-Liste) "Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes" Abweichungen Ergänzungen zur A-Liste 12
13 Risikobetrachtung - Herleitung Entstehung des Abfalllistensystems der VVA: OECD-Listensystem (Grün, Gelb) + Basel Anlage II (Y 46 und Y 47) + Chapeau der Grünen Liste Anhänge der VVA sind aus Sicht des OECD Risikoansatzes zu interpretieren und anzuwenden (!!), weil Listensystem der OECD baut auf Basel Annex VIII und IX auf, dem das Gefahrguttransportrecht zu Grunde liegt Dem ergänzten und geänderten Listensystem der OECD liegt ferner eine Risikobetrachtung (Anlage 6 von C(2001)107) zu Grunde Mit Anlage II des Basler Übereinkommens werden zwei nicht gefährliche aber kontrollpflichtige Abfallströme auf die gelbe Liste gesetzt (Risikoansatz) 13
14 Risikobetrachtung - Herleitung Es gilt das Chapeau der Grünen Liste: Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. 14
15 Beispiele für die Risikobetrachtung Hausmüll und Klärschlamm Gelb Autokatalysatoren Grün und gefährlich nach AVV Säuren und Laugen B Bei ph > 2 und < 11,5 und weder korrosiv noch anderweitig gefährlich: Grün und gefährlich nach AVV 15
16 Verordnung über die Verbringung von Abfällen die VVA gelangt seit 12. Juli 2007 unmittelbar zur Anwendung und setzt die Verfahrensregelungen des Basler Übereinkommens und der OECD in der Europäischen Union um: Verbot des Abfallexports zur Beseitigung außer in EU-Mitgliedsstaaten und EFTA-Staaten die Basel-Vertragsparteien sind Verbot des Exports gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Staaten für die OECD-Beschluss nicht gilt ("total ban") Sonderregelungen für den Export von "Grünen Abfällen" zur Verwertung in Staaten für die OECD-Beschluss nicht gilt (gemäß Art. 37 VVA) 16
17 Anwendungsbereich der VVA Die VVA gilt nicht für die Verbringung von Abfällen aus Schiffen, Bohrinseln, Luftfahrtzeugen, Fahrzeugen und Züge (bis zum Zeitpunkt des Abladens) Radioaktiven Abfällen tierischen Abfällen, die unter die VO EG/1069/2009 fallen Bergbauabfällen, Abwässern, ausgesonderten Sprengstoffen, sofern hierfür bereits andere EU-Vorschriften gelten Abfällen aus der Antarktis in die EU Abfälle innerhalb der EU, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen in Krisensituationen oder im Rahmen friedensschaffender oder friedenserhaltender Maßnahmen anfallen. Verwertungsabfälle (grün gelistete Abfälle Anhang III, III A+B < 20 kg) 17
18 Export von Abfällen zur Beseitigung aus der EU EFTA-Staaten* Europäische Union Deutschland (Beseitigungsautarkie) * Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz
19 Export von Abfällen zur Verwertung aus der EU Staaten für die der OECD-Beschluss gilt sonstige Drittstaaten Europäische Union Deutschland Grüne Liste : Gelbe Liste :
20 Exportverbot für gefährliche Abfälle nach Anhang V Anhang V, Teil 1 Liste A Abfall *) ja nein Anhang V, Teil 1 Liste B Abfall ja 1) nein, (nur prüfen bei negativem Ergebnis der ersten beiden Schritte) *) gefährliche Abfälle gemäß Anlage VIII Basler Übereinkommen 1) unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sowie dazu erlassener Änderungen und Berichtigungen 20
21 Exportverbot für gefährliche Abfälle nach Anhang V Anhang V, Teil 2 gefährl. Abfall gemäß EAV ja nein Anhang V, Teil 3: zusätzliche Abfälle²) ja nein Einzelfallentscheidung ²) Y46, Y47, AA010, AA060, AA190, AB030, AB070, AB120, AB150, AC060, AC070, AC080, AC150, AC160, AC170, AD090, AD100, AD120, AD150, RB020 21
22 Notifizierungspflicht Beseitigung Verwertung Abfälle Notifz. pflicht Notifz. frei Art. VVA Abfälle zur Laboranalyse < 25 kg 3 (4) alle anderen Abfälle 3 (1) a in Anhang III und III B genannte Abfälle, sofern Menge > 20 kg in Anhang III A genannte Gemische aus Anh. III, sofern Menge > 20 kg in Anhang IV (Gelbe Liste) genannte Abfälle in Anhang IV A genannte Abfälle nicht gelistete Abfälle und Gemische 3 (2) a 3 (2) b 3 (1) b i 3 (1) b ii Abs. 3 3 (1) b iii & iv Abfälle für Laboranalyse < 25 kg 3 (4)
23 "Kontroll"-Verfahren der VVA Informationspflichten gemäß Artikel 18 Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Notifizierungsverfahren Grundverfahren) gemäß Artikel 3 bis 17 Abweichungen vom Grundverfahren und Sonderregelungen sind geregelt in Artikel 34 ff 23
24 Informationspflichten Verbringung nicht notifizierungspflichtiger Abfälle zur Verwertung (Anhänge III, IIIA, IIIB) Notifikation und Zustimmung nicht erforderlich Formular wird verbindlich festgelegt (Anhang VII) und ist mitzuführen Vertrag zwischen Exporteur und Importeur ist erforderlich mit Festlegungen zu Sicherstellung der Verwertung Zwischenlagerung Rückführung Sonderregelungen für Nicht-OECD-Staaten 24
25 Export Grüner Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Liste, Anhang III) Kommentar Armenien AM Verbot Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3040 Kontrollverfahren alle anderen Verbot alle anderen unter B1010: Fe, Al unter B3010: PE, PS unter B3020: Bangladesch BD ohne Kontrolle (d) Papier und Pappe - ungebleichtes Papier und Wellpappe. -.. aus. Holzzellulose bestehendes Für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren Abfallgemische aus Anhang IIIA: Gemisch B3010 (Polyolefine) Belgien BE X X Chile CL X ohne Kontrolle (d) alle, OECD-Ratsbeschluss ist noch nicht anwendbar Für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren
26 Export Grüner Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten Staat ISO Basel OECD EU Verfahren Abfallcode (Grüne Liste, Anhang III) Gabun GA Verbot Kontrollverfahren alle Abfallgemische aus Anhang IIIA alle anderen Kommentar Indien IN Kontrollverfahren ohne Kontrolle (d) alle Abfallgemische aus Anhang IIIA alle anderen für diese Abfälle gilt ein innerstaatliches Kontrollverfahren Israel IL X Senegal SN Kontrollverfahren alle Seychellen SC Tansania, Vereinigte Republik TZ Zypern CY X Verbot Kontrollverfahren Verbot Kontrollverfahren alle anderen GF010, GN010, GN020, GN030 alle Abfallgemische aus Anhang IIIA alle in Anhang IIIA aufgeführten Abfallgemische alle anderen
27 Allgemeines zum Notifizierungsverfahren Notifizierung bedeutet "Bekanntmachung" ("notum facere"); Eine Notifizierung ist somit der Antrag auf Erteilung einer Verbringungsgenehmigung Notifizierungsverfahren ermöglicht den Behörden, die beabsichtigte Verbringung zu kontrollieren durch Vorabkontrolle ("ex ante") Verbleibskontrolle ("ex post") Notifizierungsverfahren = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Die Verbringung darf daher erst beginnen, wenn die zuständigen Behörden ihre Zustimmung erteilt haben. 27
28 Notifizierungsverfahren Notifizierungsverfahren (Grundverfahren) Antragstellung bei der "Heimatbehörde" grundsätzlich Behördennotifizierung!!! (Ausnahme: OECD-Staaten, CH hat Behördennotifizierung eingeführt!) grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung (Ausnahme nur für Transitbehörde) Abweichendes vom Grundverfahren wird in späteren Artikeln geregelt ordnungsgemäß ausgeführte und abgeschlossene Notifizierung Angaben und Unterlagen bezüglich der Formblätter zusätzliche Angaben und Unterlagen, die die Behörde einfordern kann Muss-Angaben und Unterlagen (Anlage II, Teil 1 und 2) Kann-Angaben und Unterlagen (Anlage II, Teil 3) 28
29 Anlagen mit Vorabzustimmung Art. 14 VVA Für Verwertungsanlagen Beschluss durch Behörde des Bestimmungsortes zeitlich befristet Mitteilung an die Kommission Erleichterungen Verkürzung der Zustimmungsfrist auf 7 Tage Geltung für bis drei Jahre 29
30 Verfahren der Notifizierung und Zustimmung 1. Schritt: Notifizierer stellt Antrag auf Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen bei der zuständigen Versandstaatsbehörde. 2. Schritt: Versandstaatsbehörde Prüfung ob die Notifizierung ordnungsgemäß ausgeführt wurde, d.h. ob Muss-Angaben und Unterlagen gemäß Anlage II Teil 1 und 2 vorliegen. Danach Weiterleitung der Unterlagen innerhalb von 3 Werktagen an die zuständigen Bestimmungsstaat- und Transitstaatsbehörde(n) sowie Information des Notifizierers. 3. Schritt: Bestimmungstaatbehörde Prüfung ob die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen ist, d.h. ob Muss-Angaben und Unterlagen gemäß Anlage II Teil 1 und 2 sowie Kann-Angaben und Unterlagen gemäß Anlage II Teil 3 vorliegen. Absendung der Empfangsbestätigung innerhalb von 3 Werktagen an den Notifizierenden und in Kopie an die zuständigen Behörden. Beginn der Entscheidungsfrist von 30 Tagen. 30
31 Verfahren der Notifizierung und Zustimmung 4. Schritt: Zuständige Behörden Prüfung der Einwandsmöglichkeiten innerhalb der 30-Tagefrist. Einwände keine Einwände 5. Schritt: Einwände nicht ausgeräumt: Verbringung unzulässig alle Beteiligten sind zu informieren Einwände ausgeräumt Zustimmung mit Auflagen: Verbringung zulässig - Information aller Beteiligten 31
32 Entscheidungsfristen Export (30 Tage) in der EU (R & D) Art. 9 in OECD Staaten (R) Art. 38 (1) i.v. mit Art. 9 in überseeische Gebiete/Länder Art. 40 (1) i.v. mit Art. 9 Export (60 Tage) in EFTA-Staaten (D) Art. 35 in Nicht OECD-Staaten (R) Art. 37 (1) b i.v. mit Art. 35 in OECD-Staaten (R - Gelbe Liste Abfälle) bei Transit durch nicht OECD-Staaten Art. 38 (5a) 32
33 Entscheidungsfristen Import (30 Tage) aus Basel-Staaten (D) Art. 42 (1) i.v. mit Art. 9 aus OECD-Staaten (R) Art. 44 (1) i.v. mit Art. 9 aus Nicht-OECD Staaten (Basel-Staaten - R) Art. 44 (1) i.v. mit Art. 9 aus überseeischen Gebiete/Länder Art. 46 i.v. mit Art. 9 Import (60 Tage) aus Basel-Staaten (D) bei Transit durch Nicht EU-Staaten Art. 37 (1)b i.v. mit Art. 35 aus Nicht-OECD Staaten (Basel-Staaten - R) bei Transit durch Nicht EU-Staaten Art. 45 i.v. mit Art. 42 (2) a 33
34 Abkommen für Grenzgebiete Abkommen gemäß Artikel 30 VVA mit Österreich in Ausnahmefällen sind bilaterale Abkommen möglich Erleichterungen beim Notifizierungsverfahren spezifische Abfallströme zur nächstgelegenen Anlage im Grenzgebiet die spezifische geografische oder demografische Situation macht es erforderlich kleiner Grenzverkehr, z.b.: AT-DE-AT ist abgeschlossen Abkommen sind der Kommission zu notifizieren 34
35 nationale Regelungen Abfallverbringungsgesetz Anpassung der nationalen Vorschriften Treffen ergänzender Regelungen zur VVA Wiedereinfuhrpflicht/Rücknahmeverpflichtung Sicherheitsleistung Straf- und Bußgeldvorschriften Datenaustausch Behördenzuständigkeit Kennzeichnung von Fahrzeugen Kontrollen und Maßnahmen zur Überwachung Abfallverbringungsgebührenverordnung (Transit) Vollzugshilfe zur Abfallverbringung (VVA & AbfVerbrG) 35
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Joachim Wuttke
Grenzüberschreitende Abfallverbringung. Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Grenzüberschreitende Abfallverbringung Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Gliederung des Vortrages Unter welchen Voraussetzungen sind
MehrGebührenübersicht gültig ab 7. Sep. 2012
Gebührenübersicht gültig ab 7. Sep. 2012 Für die Bearbeitung von Vorgängen im Rahmen der nach der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrVerordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
VO (EU) Nr. 1013/2006 (Stand: 18.11.2014) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen Vom 14. Juni 2006, ABl. EG. L 190 S.
Mehr1. für das Notifizierungsverfahren einschließlich der Anordnung von Rückführungen nach
Bewährtes und Neues Aufgaben der NGS bei Abfallverbringungen: Die NGS ist zuständig (ZustVO-Abfall): 1. für das Notifizierungsverfahren einschließlich der Anordnung von Rückführungen nach der Verordnung
MehrGrenzüberschreitende Abfallverbringung
Grenzüberschreitende Abfallverbringung von Dr. Joachim Wuttke!) Dessau 1 Einleitung Mitte der 70er-Jahre des vorigen Jahrhunderts kam es, als die ersten Engpässe bei der Entsorgung von "Sonderabfällen"
MehrVollzugserfahrungen bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Vollzugserfahrungen bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Schwerpunkt: E-Schrott und Altfahrzeuge 1 Gliederung I. Problemstellung II. Abgrenzung Abfall - Produkt III. Export grün gelisteter Abfälle
MehrErfahrungen mit dem 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Verfolgung von Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht
Erfahrungen mit dem 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Verfolgung von Verstößen gegen Abfallverbringungsrecht Pfrogner, LUNG Oktober 2014 Abfallverbringung: Gliederung des Vortrages 1. Einführung in die grenzüberschreitende
MehrBußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung
katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der
MehrBeck-Texte im dtv Abfallrecht: AbfR. Textausgabe. von Prof. Dr. Martin Beckmann. 14., überarbeitete Auflage
Beck-Texte im dtv 5569 Abfallrecht: AbfR Textausgabe von Prof. Dr. Martin Beckmann 14., überarbeitete Auflage Abfallrecht: AbfR Beckmann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrGrenzüberschreitende Abfallverbringung
von Dr. Joachim Wuttke ) Dessau 1 Einleitung Mitte der 70er-Jahre des vorigen Jahrhunderts kam es, als die ersten Engpässe bei der Entsorgung von "Sonderabfällen" auftraten, zu so genannten "Giftmüllskandalen",
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
12.11.2015 L 296/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1986 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
Mehr1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
MehrDer Europäische Abfallkatalog ab 2002
Der Europäische Abfallkatalog ab 2002 Dr. Hans-Dietrich Zerbe und Esther Frambach Zum 1.1.1999 wurde die bis dahin geltende Bezeichnung von Abfällen nach dem LAGA - Abfallartenkatalog im Rahmen der europäischen
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2014) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrAktuelle Änderungen der gesetzlichen Vorschriften
Aktuelle Änderungen der gesetzlichen Vorschriften Gewerbeabfallverordnung Die Gewerbeabfallverordnung wurde überarbeitet. Es gibt einen Entwurf, den das Bundesumweltministerium (BMUB) veröffentlicht hat.
MehrOffene Ostgrenzen Einfallstor zur Scheinverwertung?
1 Offene Ostgrenzen Einfallstor zur Scheinverwertung? Horst Denk Verbandsdirektor Zweckverband Müllverwertung Schwandorf 1. Vorstand der ATAB I. Einführung und Rechtliche Grundlagen II. Aufgaben der Regierung
MehrKreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz
Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz Textausgabe mit Erläuterungen Von Dr. Henning v. Koller 2., überarbeitete und erweiterte Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG A. INHALTSVERZEICHNIS Vorwort S. 3 B. Abkürzungsverzeichnis
MehrDatenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Joachim Kunze 06. Juni 2012 Seite 1 Ab 14.06.2011 gilt die VO (EG) 1107/2009. Für Zulassungsanträge, die ab dem 14.06.2011 gestellt werden, sind die Artikel
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)
1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie
MehrListe der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigter Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union
Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigter Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union A Präferenzabkommen: Paneuropa-Mittelmeerländer Autonome Präferenzmaßnahmen: Westliche Balkanländer
MehrVerordnung über den Verkehr mit Abfällen
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Änderung vom Der
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
MehrAktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert
Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht September 2012 Joachim Mehnert Überblick Grundlagen was wissen meine Fachleute? was enthält meine HACCP Schulung? Welche Details sind relevant? Änderungen/Hinweise
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
MehrNeues zum Europäischen Abfallkatalog
Umwelt aktuell 12: Aktuelle Entwicklungen im Abfallrecht am 18.06.2013 in Hannover Niedersächsisches Ministerium Neues zum Europäischen Abfallkatalog - Dipl.-Ing. Gunther Weyer - Der bestehende Europäische
MehrÄnderungsmitteilung 06/2016 Wesentliche Änderungen im Zeitraum vom bis zum Seite: 1
vom 01.06.2016 bis zum 01.07.2016 Seite: 1 Nachstehend informieren wir Sie über die neueren wesentlichen Vorschriftenänderungen, die seit der letzten Änderungsmitteilung in unsere Vorschriftendatenbank
MehrÜbersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates
Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August
MehrBundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
MehrGesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird
Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bedienstetenschutz\C-Bedienstetenschutzgesetz.docx \ 14.12.2015 10:50:00 E n t wurf Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird Der Salzburger
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.7.2011 KOM(2011) 461 endgültig 2011/0199 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006
MehrAbkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über
BGBl. III - Ausgegeben am 26. Juni 2009 - Nr. 72 1 von 13 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung
MehrFragen & Antworten zum Anhang VII-Dokument (Versandinformationen) sowie zu Artikel 18 der VVA
Fragen & Antworten zum Anhang VII-Dokument (Versandinformationen) sowie zu Artikel 18 der VVA Stand 01.11.2013 Die folgenden Fragen & Antworten sind nach den Feldnummern der Versandinformationen (siehe
Mehrs Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.
MehrVollzugshilfe zur Abfallverbringung
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 25 Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
MehrAuf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016
MehrEuropäisches Abfallverzeichnis - Quo vadis? Peter Hodecek
Europäisches Abfallverzeichnis - Quo vadis? Peter Hodecek Leoben, 5. November 2014 Entstehung und Geschichte des Europäischen Abfallverzeichnisses (EAV) 12/1993: Europäischer Abfallkatalog EAK (Entscheidung
MehrMecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal
Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott
MehrVerordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung
MehrWirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.
Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.
Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.2015 Langtitel Abkommen zwischen der Regierung der Republik
MehrHans-Gerhard Pernutz. Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Bundesamt für Güterverkehr
Harmonisierung in Europa? Lkw-Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) Hans-Gerhard Pernutz 1 Agenda 1. Aufgaben und Struktur des BAG 2. Der Straßenkontrolldienst 3. Harmonisierung auf EU-Ebene
MehrVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
MehrÄnderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab
Stand: 09/06 Änderungen und Vereinfachungen der abfallrechtlichen Überwachung ab 01.02.2007 - HINWEISE I - Am 01.02.2007 treten in Kraft: das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung,
MehrVerordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)
Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem
MehrMöglichkeiten der Regulierung von Nanomaterialemissionen aus Produkten
FachDialog Möglichkeiten der Regulierung von Nanomaterialemissionen aus Produkten Übersicht Emissionsminderung durch Kommunikation der Gefährlichkeit Emissionsminderung nach Risikobewertung Risikobewertung
MehrVereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge
Eisenbahn-Bundesamt bm~.'lno Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden
MehrWirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten
Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
29.11.2002 L 324/53 RICHTLINIE 2002/84/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinien über Umweltverschmutzung durch Schiffe (Text von Bedeutung für den EWR)
MehrBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der
MehrBonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa
An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,
MehrWichtige Beschränkungen/ Verbote HFKWs Stand Juni 2016
Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16.04.2014 regelt u.a. Verbote des Inverkehrbringens von Gemischen und Erzeugnissen, fluorierte Treibhausgase enthalten. Sie hat die bisherige Verordnung (EG) Nr. 842/2006
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf. VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011
DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Entwurf Brüssel, XXX C VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011 vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 1702/2003 zur Festlegung
MehrImport und Verwendung von Kohleflugasche und Hochofenschlacke zur Herstellung von Zement und Beton
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Abfall und Rohstoffe Import und Verwendung von Kohleflugasche und Hochofenschlacke zur
MehrDie Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer
Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 regelt den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
MehrPROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur
MehrVerantwortungsvoller Umgang mit Nanomaterialien in der chemischen Industrie
VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. Verantwortungsvoller Umgang in der chemischen Industrie Dr. Gerd Romanowski Geschäftsführer Wissenschaft, Technik und Umwelt im Verband der Chemischen Industrie (VCI)
MehrUmweltgerechte Entsorgung / Abfalltrennung
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Umweltgerechte Entsorgung / Abfalltrennung orechtliche Grundlagen ostoffe oorganisatorische Aspekte ogrenzen der Abfalltrennung Dipl.-Ing. Ulf Berger /
MehrVerordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 16. November 2012 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrRund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG
Rund um den EU Heimtierausweis Innergemeinschaftliche Verbringung Drittlandeinfuhren Dr. Roland Vecernik-Sautner VO 998/2003 EG Reiseverkehr Definition Heimtier Bescheinigung/Heimtierausweis Bedingungen
MehrTÜV SÜD Industrie Service GmbH
Rohstoff, Produkt oder Abfall Problem der Definition TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dr. Johann R. Mandl Immissionsschutz und Umwelt aktuell, München, 13.10.2009 Problem der Definition Ist ein Produktionsrückstand
MehrInhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis. Inhaltsübersicht. Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1
Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht III X Rechtliche Grundlagen des Medizinprodukterechts 1 Richtlinie über Medizinprodukte 1 Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union (EU) 1 Rechtliche Grundlagen
MehrNeue Pflichten für Unternehmen im Rahmen der neuen abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Umwelt Forum Saar 2014 Aktuelles aus Umweltrecht und -politik Neue Pflichten für Unternehmen im Rahmen der neuen abfallrechtlichen Anzeige- und Erlaubnisverordnung 08.04.2014 Landesamt für Umwelt- und
MehrBESCHLUSS NR. 1044/99 DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES ÜBER DIE FREIGABE DER HISTORISCHEN ARCHIVE DES RATES
BESCHLUSS NR. 1044/99 DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES ÜBER DIE FREIGABE DER HISTORISCHEN ARCHIVE DES RATES DER GENERALSEKRETÄR DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom)
MehrGrenzüberschreitende Abfallverbringung Schwerpunkt Polen-
Grenzüberschreitende Abfallverbringung Schwerpunkt Polen- Bedeutung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Erfahrungsbericht eines regionalen Abfallentsorgers 1 Inhalt 1. Vorstellung 2. Unsere Arbeit
MehrGEÄNDERTE ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 1
GEÄNDERTE ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 1 Betr.: Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten 1. Diese Anlaufstellen-Leitlinien stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar,
MehrEURASISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KOMMISSION DER ZOLLUNION
EURASISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KOMMISSION DER ZOLLUNION KASACHSTAN, RUSSISCHE FÖDERATION, WEIßRUSSLAND Über ein internationales Abkommen und sonstige normative Rechtsakte hinsichtlich der Anwendung
MehrDie Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
[Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrDie neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Winfried Schock Leiter der Benannten Stelle für Druckgeräte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Mitteldeutsche Druckgerätetage Merseburg, 10.11.2016 Folie 1 Neue
MehrKompetenzzentrum Chemikalienrecht Vollzug Aufgaben
Regierung von Niederbayern Kompetenzzentrum Chemikalienrecht Vollzug Aufgaben Landshut, 18.01.2013 Regierung von Niederbayern Übersicht Chemikalienverbotsverordnung Import-/Export-Verordnung Quecksilberverordnung
MehrAktuelle Entwicklungen im Chemikalienrecht
Aktuelle Entwicklungen im Chemikalienrecht REACH CLP Emrah Turudu Themen Wichtige Neuerung in REACH Wichtige Neuerungen bezüglich CLP Wie bleibt man informiert 2 Chemikalienrecht in der EU und AT Chemikalienmanagement:
MehrINFOBLATT VO (EU) Nr. 165/2014 / VO (EWG) Nr. 3821/85. Einleitung
/ Einleitung Inhaltlich entspricht der Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 weitgehend dem bisherigen Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgf. Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 übernimmt
MehrEuropäisches Währungsrecht
Europäisches Währungsrecht Textausgabe mit Einführung Stand: 1. 2. 2013 Herausgegeben von Professor Dr. Christoph Herrmann, LL. M. Passau K Verlag C. H. Beck München 2013 Abkürzungsverzeichnis... IX Einführung
Mehr3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG
Anlage 9 3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG Vorgabe von Beurteilungsmaßstäben: 1. Anhänge 1-5 BetrSichV 2. 16 GefStoffV (Ermittlungspflicht des Arbeitgebers bzgl. Umgang mit Gefahrstoffen)
MehrPerinorm Anwendertreffen
Perinorm Anwendertreffen 2012-09-13 EU-Recht in der Perinorm Wie und wo finde ich harmonisierte Normen u.v.m. Beuth Verlag Andrea Hillers Produktmanagerin andrea.hillers@beuth.de Beuth Verlag 2012 Agenda
Mehr(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 20. Januar 2016
2.2.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Januar 2016 zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte
MehrInhalt und Hintergrund der POP-Verordnung
Mareike Walther FG III 1.5 Kommunale Abfallwirtschaft, Gefährliche Abfälle, Anlaufstelle Basler Übereinkommen Veranstaltung der SBB Der richtige Umgang mit der POP-Verordnung Potsdam, den 1 Gliederung
MehrFRAGE 1: Wieso brauche ich als Unternehmer eine Konformitätserklärung?
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Konformitätserklärung (KE) für Lebensmittelbedarfsgegenstände (LM-BG) aus Kunststoff (nach Art. 15 i.v.m. Anh. IV VO (EU) Nr. 10/2011) FRAGE 1: Wieso brauche
MehrZusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 191 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 15.V.2003 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache
Amtsblatt der Europäischen Union L 111 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 59. Jahrgang 27. April 2016 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2016/651
MehrSymbol zur Kennzeichnung von Medizinprodukten Anforderungen zur Kennzeichnung von phthalathaltigen Medizinprodukten
ÖNORM EN 15986 Ausgabe: 2011-04-15 Symbol zur Kennzeichnung von Medizinprodukten Anforderungen zur Kennzeichnung von phthalathaltigen Medizinprodukten Symbol for use in the labelling of medical devices
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der
MehrDas Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535
Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 Rechtsquellen und Unterlagen Rechtsgrundlagen auf EU-Ebene: Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 17. Dezember 2015 Teil II 430. Verordnung: Änderung der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) 430. Verordnung
MehrInhaltsverzeichnis. IL Der Weg zum zweiten Schengener Abkommen 22. IIL Überblick über den Inhalt des zweiten Schengener
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 13 Einleitung 17 1. Kapitel Das zweite Schengener Abkommen: Entstehung, Konzept und Einbettung In die Europäische Union 21 Astrid Epiney I. Einleitung 21 IL Der
MehrEmpfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.5.2016 COM(2016) 295 final Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2010/401/EU über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits
MehrUnterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung
Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 04.03.77 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich
MehrKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Textausgabe mit Erläuterungen 3., neubearbeitete Auflage von Thomas Pschera, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Frankfurt am Main/Mannheim, unter Mitarbeit
MehrExport von Elektro- und Elektronik(alt)geräten Rechtliche Grundlagen
M I N I S T E R I U M F Ü R U M W E L T, K L I M A U N D E N E R G I E W I R T S C H A F T B A D E N W Ü R T T E M B E R G Export von Elektro- und Elektronik(alt)geräten Rechtliche Grundlagen Immer wieder
MehrGesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO
Gesetzliche Grundlagen REACH, CLP und GefStoffVO Dr. Marcus Moreno-Horn Bundesstelle für Chemikalien Inhalt Zusammenspiel REACH, CLP und GefStoffVO Das Sicherheitsdatenblatt und die Absätze des Artikels
MehrANHANG. Anlage. zu dem. Vorschlag für einen Beschluss des Rates
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.1.2015 COM(2015) 24 final ANNEX 1 ANHANG Anlage zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem
MehrAuswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV
MehrRisikoeinstufungsverfahren von Unternehmen nach Anzahl / Schwere der Verstöße
Risikoeinstufungsverfahren von Unternehmen nach Anzahl / Schwere der Verstöße IHK-Aktionstag 2016 Kontrollierte Sicherheit im Straßenverkehr am 11. Oktober 2016 in Sulz am Neckar 1 Übersicht 1. Vorbemerkungen
MehrBayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz C h e c k l i s t e Notifizierungsunterlagen (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen - VVA-) A
MehrAmtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION
3.3.2004 L 65/13 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 18. Februar 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche
Mehr