Saal-Benützungsreglement

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1 Saal-Benützungsreglement Gemeindesaal Eschen Schulsaal Nendeln GRB Gemeinde Eschen

2 A Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Verwaltung Die Verwaltung des Saales und der dazugehörigen Nebenräume obliegt der Gemeindeverwaltung im Rahmen den in diesem Reglement festgelegten Bestimmungen. Für die Wartung und die Reinigung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen ist der Hauswart zuständig. Art. 2 Verpflichtung Mit der Erteilung einer Benützungsbewilligung unterzieht sich der Veranstalter diesem Reglement. Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung der hier aufgestellten Vorschriften verpflichtet. B Benützungsbewilligung Art. 3 Zweck Der Saal, sowie einzelne Räume können von der Gemeinde an Vereine, Organisationen, sowie an natürliche und juristische Personen zum Zwecke der Durchführung von gesellschaftlichen, kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen vermietet werden. Den Dorfvereinen wird bei der Benützung die Priorität eingeräumt. Reine Privatanlässe (z.b. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern usw.) werden nur über Beschluss des Gemeinderates bewilligt wobei die betreffende Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde Eschen haben muss. Lottomatches und andere Glücksspiele sind untersagt. Art. 4 Einreichung und Prüfung der Gesuche Gesuchsformulare und das Benützungsreglement werden vom Hauswart abgegeben. Die Gesuche sind auf dem vorgedruckten Formular (Anhang II) und in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu stellen. Der Hauswart nimmt die Koordination der verschiedenen Veranstaltungen vor. In der Regel muss mindestens ein freier Tag zwischen den einzelnen Veranstaltungen sein, um die notwendigen Vorkehrungen für Reinigung, Bestuhlung usw. treffen zu können.

3 Die Benützungsbewilligung wird vom Hauswart erst erteilt, wenn der Veranstalter die Bedingungen und Auflagen nachweislich erfüllt bzw. wenn beim Hauswart die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden: a) Aufführungsbewilligung b) Polizeistundenverlängerung c) Abschluss einer Haftpflichtversicherung d) Auftragsbestätigung des beauftragten Sicherheitsdienstes e) Meldung der Veranstaltung bei der Suisa (Urheberrechts-Entschädigung bei Musiknutzung) Die Vorlage dieser Unterlagen hat innert acht Tagen ab der Saalreservation zu erfolgen, andernfalls gilt die Anmeldung gegenstandslos. Das Einholen dieser Bewilligungen und die Bezahlung der betreffenden Gebühren ist Sache des Veranstalters. Wenn nötig wird das Gesuch an den Gemeinderat weitergeleitet. Art. 5 annullieren einer Bewilligung Wurde eine Benützungsbewilligung erteilt, kann die Gemeindeverwaltung unter Angaben der Gründe die Bewilligung annullieren. Mögliche Gründe für eine Annullierung können sein; a) Volksabstimmung b) Gemeindeabstimmung c) Veranstaltungen der Gemeinde die an einem bestimmten Termin stattfinden müssen Muss eine Bewilligung annulliert werden, kann der Veranstalter für bereits getätigte Investitionen oder sich daraus ergebenen Einbussen keine Schadensersatzforderung an die Gemeinde stellen. Sind der Gemeinde für allfällige Vorbereitungsarbeiten (Bestuhlung, Bühnenaufbau usw.) Kosten entstanden, werden diese gänzlich von der Gemeinde übernommen. Der Gesamtbetrag der geleisteten Kaution wird zurückbezahlt. C Vorbereitung und Durchführung Art. 6 Gültigkeit der Bewilligung Die erteilte Bewilligung gilt für die Veranstaltungsdauer. Miteingeschlossen sind die für die Veranstaltung erforderlichen Proben und Vorbereitungsarbeiten. Es ist dabei auf andere Veranstalter entsprechend Rücksicht zu nehmen. Nach Absprache mit dem Hauswart kann die Bewilligung bis maximal einer Woche verlängert werden.

4 Art. 7 Benützungsgebühr Die Gemeinde stellt dem Veranstalter den Saal samt Einrichtung und die dazugehörigen Nebenräume und sofern benötigt, die Kücheneinrichtungen sowie das Essgeschirr und die Glaswaren zur Benützung für die bewilligte Veranstaltung zur Verfügung. Für diese Leistung wird eine Benützungsgebühr (siehe Art. 23 ff und Anhang I) eingehoben. Art. 8 Bestuhlung Gemäss Beschluss des Gemeinderates /23 darf die Bestuhlung im Gemeindesaal Eschen nur durch den Hauswart vorgenommen werden. Die Veranstalter, mit Ausnahme der Eschner Dorfvereine, haben den erforderlichen Zeitaufwand für das Bestuhlen gemäss den festgesetzten Stundenansätzen zu bezahlen. Die Eschner Dorfvereine müssen bei der Bestuhlung des Schulsaales Nendeln behilflich sein. Ist das nicht möglich, wird der erforderliche Zeitaufwand gemäss den festgesetzten Stundenansätzen in Rechnung gestellt. Art. 9 Reinigung Die Reinigung des Mobiliars ist Aufgabe des Veranstalters. Dies betrifft auch die Einrichtungen, die Bar und die Nebenräume im Untergeschoss. Diese Reinigung hat an dem auf die Veranstaltung folgenden Tage zu erfolgen, oder es ist vorgängig und einvernehmlich mit dem Hauswart der Termin zu vereinbaren. Die genutzten Räume müssen in sauberen Zustand (besenrein) übergeben werden. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, werden die Aufwendungen dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Art. 10 Übergabeprotokoll Die Übergabe des Saales an den Veranstalter und die Übernahme des Saales durch den Hauswart ist zu protokollieren. Dieses Übergabeprotokoll (Anhang III) ist vom Hauswart und dem zuständigen Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen. Art. 11 Beschädigungen Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen die Einrichtungen beschädigen oder unsachgemäss behandeln unverzüglich aus den benutzten Räumlichkeiten zu weisen bzw. durch die Wachorgane weisen zu lassen.

5 Für alle Beschädigungen am Haus und dessen Einrichtung ist der Veranstalter gegenüber der Gemeinde haftbar. Erfolgt eine Sachbeschädigung ist diese umgehend dem Hauswart zu melden. Art. 12 Restaurationsbetrieb Der Veranstalter ist für den Restaurations- und Küchenbetrieb selbst verantwortlich und hat die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Das vorhandene Mobiliar ist vorschriftsmässig zu bedienen. Die Inbetriebnahme von Geräten welche der Veranstalter mitbringt, bedarf der vorgängigen Abnahme und Bewilligung des Hauswartes. Bei öffentlichen Veranstaltungen hat der Veranstalter mindestens zwei alkoholfreie Getränke um CHF 1.00 günstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge (Art. 17 Abs. 3 LGBl 1980 Nr Jugendgesetz). Art. 13 Jugendschutz Der Veranstalter ist verpflichtet für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendgesetzes zu sorgen. Art. 14 Garderobe Der Garderobenbetrieb ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen. D Sicherheit Art. 15 Sicherheit Der Veranstalter ist verpflichtet, einen konzessioniertes Sicherheitsdienst zu beauftragen, welches bei Veranstaltungen für Sicherheit, Ruhe und Ordnung sorgt. Die Präsenz des Sicherheitsdienstes hat vom Beginn der Veranstaltung an (Saalöffnung) bis zum Schluss der Veranstaltung (Saalschliessung) zu dauern. Kann aufgrund der Art der Veranstaltung davon ausgegangen werden, dass es zu keinerlei Störungen kommen wird, kann auf die Präsenz eines Sicherheitsdienstes verzichtet werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Hauswartes.

6 Art. 16 Parkierung Der Veranstalter ist für ein geordnetes parkieren verantwortlich und hat sich aus diesem Grunde mit dem Gemeindepolizist in Verbindung zu setzen, der den Einsatz des Verkehrsdienstes organisiert. Die durch den Gemeindepolizisten und Verkehrsdienst anfallenden Unkosten werden von der Gemeindekasse dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Art. 17 Haftpflichtversicherung Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist vorgeschrieben. Art. 18 Brandschutz Es dürfen nur schwer entflammbare Dekorationsmaterialen verwendet werden. Die Saalöffnung kann nur erfolgen, wenn die Dekorationsmaterialien durch Brandschutzorgane der Gemeinde kontrolliert worden sind. Nicht vorschriftsmässige Dekorationen sind zu entfernen. Nichtbeachtung von Art. 18 Abs. 1 machen im Umfange des entstandenen Schadens ersatzpflichtig. Ersatzpflichtig ist in jedem Fall der Veranstalter. Art. 19 Personenschutz Aus Gründen des Personen- und Brandschutzes hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die maximal zulässige Personenanzahl während der ganzen Dauer der Veranstaltung nicht überschritten wird. a) Maximal zulässige Personenzahl im Gemeindesaal Eschen i) ohne Bestuhlung 933 Personen ii) Konzertbestuhlung 542 Personen iii) Bankettbestuhlung 510 Personen b) Maximal zulässige Personenzahl im Schulsaal Nendeln i) ohne Bestuhlung 517 Personen ii) Konzertbestuhlung 304 Personen iii) Bankettbestuhlung 288 Personen Wird ein Teil der Saalfläche für andere Zwecke verwendet (Bar, Bühnenaufbau usw.) muss die maximal zulässige Personenzahl neu berechnet werden.

7 Art. 20 Dekorationen In allen überlassenen Räumen dürfen Dekorationen nur in Absprache mit dem Hauswart an den dafür vorgesehenen Vorrichtungen befestigt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern oder anderes Befestigungsmaterial anzubringen. E Haftung Art. 21 eingebrachte Gegenstände Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher. Art. 22 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Die Gemeinde übernimmt eine Haftung nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Eigentümerin des Saales und der dazugehörenden Räume. Jede weitere Haftung hat der Veranstalter zu übernehmen. Davon ausgeschlossen bleiben die Fälle: a) wenn ein Schaden durch höhere Gewalt eintritt; b) wenn der entstandene Schaden Folge eines bestimmungsgemässen Gebrauchs, also ein reiner Abnützungsschaden ist. F Gebühren und Kosten Art. 23 Benützungsgebühren Die Gebühren für die Benützung des Saals, der Küche, des Foyers, der Bühne und der Bar im Untergeschoss sind im Anhang I geregelt. Die Gebührenordnung ist ein integrierender Bestandteil dieses Reglements. Bei der Bemessung der Gebühren wird grundsätzlich unterschieden zwischen gebührenpflichtigen und gebührenfreien Veranstaltern. Gebührenfreie Veranstalter sind: a) Gemeindeverwaltung b) Kommissionen c) Ortsvereine d) Landesverwaltung e) Institutionen des Landes f) politische Parteien des Landes

8 Art. 24 Ortsvereine Der Gemeinderat bestimmt, welche Vereine als Ortsvereine anerkannt werden. Art. 25 Kaution Sämtliche Veranstalter (ausser den gebührenfreien Veranstaltern) haben bei der definitiven Anmeldung eine Kaution von CHF bei der Gemeinde zu hinterlegen. Art. 26 Meldepflicht Kann eine bereits bewilligte Veranstaltung aus irgendwelchem Grunde nicht stattfinden, ist dies dem Hauswart umgehend zu melden. Allfällig geleistete Vorarbeiten (z.b. Bestuhlung durch den Hauswart) oder dadurch entstandene Aufwendungen (z.b. bereits erfolgter Transport von Mobiliar in ein anderes Gebäude) werden dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. G besondere Bestimmungen Art. 27 Installationen Dem Veranstalter steht die vorhandene Infrastruktur zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Hauswartes und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Diese Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Art. 28 Technik Für die Bedienung der Technik ist grundsätzlich der Hauswart zuständig. Die Bedienung dieser Einrichtungen kann nach Instruktion durch den Hauswart vom Veranstalter selbst erfolgen. Art. 29 Anweisungen durch den Hauswart Den Anweisungen des Hauswartes ist strikte Folge zu leisten. Widersetzt sich ein Veranstalter diesen Anordnungen, ist der Hauswart berechtigt geeignete Massnahmen zu ergreifen.

9 Art. 30 Aufhebung bestehender Vorschriften Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Saalreglement vom 30. November 1994, die Ergänzungen zum Reglement vom 18. April 1997, das Gebührenreglement Gemeindesaal Eschen vom 30. November 1994 und das Gebührenreglement Schulhaussaal Nendeln vom 30. November 1994 aufgehoben. Art. 31 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom genehmigt und tritt am in Kraft. Eschen, GEMEINDEVORSTEHUNG ESCHEN Gregor Ott Vorsteher Roland Risch Vizevorsteher

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11 Anhang I Benützungsgebühren Gemeindesaal Eschen Schulhaussaal Nendeln nur Foyer CHF CHF vorderer Teil des Saals inklusive Foyer hinterer Teil des Saals inklusive Foyer ganzer Saal inklusive Foyer und Bühne CHF CHF CHF 1' CHF Küche CHF CHF Bar CHF Kaution CHF CHF Hauswart / Stundenansatz CHF CHF 65.00

12 Anhang II Gesuch Gesuch für die Raumbenützung im Gemeindesaal Eschen - im Schulsaal Nendeln Veranstalter Verein Firma Privatperson Verantwortliche Person Name... Name:...Vorname... Adresse:...PLZ/Wohnort... Telefon P:... G:...Natel:... Art der Veranstaltung öffentlich intern Dorfverein übrige Datum der Veranstaltung (Tag / Zeit: von-bis)... Proben Vorbereitung (Tage / Zeiten: von-bis)... Benutzte Räume nur Foyer vorderer Teil des Saals inkl. Foyer hinterer Teil des Saals inkl. Foyer ganzer Saal inkl. Foyer und Bühne Küche Bar Nebenräume... Bestuhlung Festbestuhlung Konzertbestuhlung Anzahl Personen:... Hauswart (pro Stunde CHF 65.00) nicht anwesend anwesend am...von...bis...total Stunden... Wirtebetrieb Ja Nein Tanzmusik Ja Nein Adresse der Tanzmusik:... Kaution (CHF ) Ja Nein Betrag erhalten Gemeinde Eschen Betrag zurückerhalten i.v. Veranstalter Mit der Erteilung der Bewilligung unterzieht sich der Veranstalter dem Reglement vom Der Veranstalter bestätigt, dass er das Reglement erhalten hat. Benützungsgebühr CHF... Aufwendung Hauswart Total Stunden... CHF... TOTAL CHF Gemeinde Hauswart i.v. des Veranstalters

13 Anhang III Übergabeprotokoll Seite 1 St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen Fürstentum Liechtenstein GEMEINDE ESCHEN Telefon +423 / Fax +423 / Veranstalter Übergabeprotokoll Firma/Verein... Verantwortliche Person Name...Vorname... Adresse... PLZ/Wohnort... Telefon P...G... Natel... Veranstaltungsdauer von... bis... Belegung mehrerer Tage Anzahl Tage... Veranstaltungsart intern öffentlich sozial kirchlich kulturell politisch schulisch Kaution keine Kaution Eschen, den... Unterschrift... Der Veranstalter erklärt mit seiner Unterschrift, dass er in Zusammenarbeit mit dem Hauswart den Gemeindesaal abgenommen, und dass er mit der Abrechnung auf der Seite 2 einverstanden ist. Eschen, den... Gemeinde Eschen Hauswart i.v. des Veranstalters......

14 Anhang III Übergabeprotokoll Seite 2 Kosten Räumlichkeiten/Einrichtungen zu verrechnen nicht zu verrechnen nur Foyer CHF... vorderer Teil des Saals inklusive Foyer CHF... hinterer Teil des Saals inklusive Foyer CHF... ganzer Saal inklusive Foyer und Bühne CHF... Küche CHF... Bar CHF CHF... Leistungen durch den Hauswart zu verrechnen nicht zu verrechnen Festbestuhlung Plätze... Konzertbestuhlung Plätze... Aufbauen Std.... à CHF CHF... Abbauen Std.... à CHF CHF... Reinigung Böden Std.... à CHF CHF... Reinigung zusätzlich Std.... à CHF CHF... Veranstaltung Std.... à CHF CHF... Sonstiges Std.... à CHF CHF... Defekte und fehlende Sachen zu verrechnen nicht zu verrechnen Bemerkung Glasbruch... CHF... Beschädigte und fehlende Sachen... CHF... Liste beiliegend Verbrauchsmaterial... CHF... Kehrichtentsorgung... CHF... Kaution zu verrechnen nicht zu verrechnen - bezahlte Kaution - CHF... Total Kosten CHF...

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