Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul
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- Claudia Krause
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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Gesundheits- und Sozialrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BG-GSR-P Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabe Fall max. Punktzahl Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift BG-GSR-P Seite 1
2 Mantelbogen, Prüfungsleistung Gesundheits- und Sozialrecht, Gesundheits- und Sozialmanagement Anmerkungen zur Korrektur: Datum, Unterschrift Sonstige Anmerkungen: Datum, Unterschrift BG-GSR-P Seite 4
3 Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Gesundheits- und Sozialrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BG-GSR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: 60 Minuten BGB, Ausländerrecht, Jugendrecht, SGB V, VIII, IX, XI, XII BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Gesundheits- und Sozialrecht BG-GSR-P
4 Fall 40 Punkte Der minderjährige A leidet seit seiner Geburt nach einer Hirnblutung an einem apallischen Syndrom. Das Kind ist schwerbehindert und seit dem als sog. Wachkomapatient in dem Pflegeheim X-Haus untergebracht. Den Eltern ist mit Beschluss des Amtsgerichts die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt zum Amtsvormund bestimmt worden. Die in der Pflegeeinrichtung tätige P kümmert sich seit der Aufnahme des A in das X-Haus besonders um A. P, von Beruf Diplom-Sozialpädagogin, verheiratet und selbst Mutter einer minderjährigen Tochter, betreut den A fürsorglich in allen sozialen und persönlichen Angelegenheiten wie Besorgung von Bekleidung, Pflegeartikeln, Schulsachen, Organisation von Schulbesuchen, Kontakt mit der Schule, Krankenkasse, Ärzten, Therapeuten, Kliniken, Organisation und Begleitung bei Besuch von Ärzten, Therapeuten usw. Außerdem unternimmt sie mit A Ausfahrten und Spaziergänge zusammen mit ihrer eigenen Tochter und sorgt für eine Teilnahme am Alltagsgeschehen in und außerhalb der Einrichtung. Schließlich hält sie Kontakt zum Vormund und übernimmt nach dessen Vorgabe zahlreiche vormundschaftliche Erledigungen wie Informationsbeschaffung, Abklärungen mit Ärzten, Krankenkassen, Einrichtungsträger usw. Daneben kümmern sich auch die weiteren Beschäftigten der Einrichtung um A, teilweise ebenfalls unter Wahrnehmung solch zusätzlicher Aufgaben. Der Amtsvormund, der sich nur äußerst selten im X-Haus bei A sehen lässt und zu ihm so gut wie gar keine persönliche Bindung aufgebaut hat, hat völlig überraschend angekündigt, den Heimvertrag zwischen dem X-Haus und A kündigen und A in einer anderen Einrichtung unterbringen zu wollen. P möchte dies mit allen Mitteln verhindern. Da das Kind die überwiegende Zeit seines Lebens von ihr betreut und umsorgt worden sei, sei ein maximalmögliches familienähnliches Umfeld entstanden. A habe im Rahmen seiner Möglichkeiten eine enge persönliche Bindung zu ihr aufgebaut, sie sei dessen maßgebliche Bezugsperson. Durch das Herausreißen aus diesem Umfeld seien erhebliche Nachteile für A zu befürchten. Fragen: 1. Welche rechtlichen Beziehungen bestehen zwischen P und A? () 2. Welche Rechte und Pflichten hat der Amtsvormund? (20 P.) 3. Welche Rechtsansprüche könnte P möglicherweise geltend machen? (10 P.) Hinweis: Die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsanspruchs sind nicht zu prüfen. 4. Welches Gericht wäre zuständig? () BG-GSR-P Seite 2 von 3
5 Aufgabe 1 20 Punkte 1.1 In welche drei hauptsächlichen Gruppen werden die Verwandten im Zusammenhang mit der Erbfolge unterteilt? Nennen Sie für jede Gruppe ein konkretes Beispiel! 1.2 Nennen Sie 3 Arten des Testaments! 1.3 Ist ein computergeschriebenes, aber eigenhändig unterschriebenes Testament wirksam? 1 6 P. Aufgabe 2 20 Punkte 2.1 Welche Angelegenheiten unterscheidet man bei der elterlichen Sorge? Nennen Sie je zwei konkrete Beispiele für diese Angelegenheiten! 2.2 Was versteht man unter Adoption? Nennen Sie die Voraussetzungen einer Adoption! 8 P. 1 Aufgabe 3 20 Punkte 3.1 Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber generell in Bezug auf die Beschäftigung von Behinderten? Gegenüber wem hat der Arbeitgeber diesen Pflichten nachzukommen? 3.2 Welche individuellen Rechte haben schwerbehinderte Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber? 8 P. 1 BG-GSR-P Seite 3 von 3
6 Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Gesundheits- und Sozialrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BG-GSR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß nachstehendem Notenschema ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen ein. Unterzeichnen Sie bitte Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 15. Juli 2009 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE GESUNDHEITS- UND SOZIALRECHT BG-GSR-P
7 Lösung Fall SB 1, Kap. 4 und SB 2, Kap Punkte zu Frage 1: P steht in keinem besonderen rechtlichen Verhältnis zu A. Es besteht weder Verwandtschaft noch eine sonstige Rechtsbeziehung, auf Grund derer sie etwa in der Lage wäre, unmittelbare Angelegenheiten des A zu regeln oder Ansprüche in Bezug auf den A geltend zu machen. Anmerkung: P ist als Angestellte der Pflegeeinrichtung in einem Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber der Einrichtung ( 611 ff. BGB). Der Betreiber bedient sich zur Erfüllung seiner aus dem mit A geschlossenen Heimvertrag ( 5 ff. HeimG) diesem gegenüber bestehenden Pflichten der P, die insoweit also Erfüllungsgehilfin des Betreibers ist ( 278 BGB). Aber auch daraus ergeben sich keine besonderen rechtlichen Beziehungen zwischen A und P, die arbeitsvertraglich allein dem Betreiber gegenüber verpflichtet ist. Es bleiben nur die allgemeinen, jedermann ohne vertragliche oder vertragsähnliche Grundlage treffenden Rechtspflichten, eine Gefährdung oder Verletzung der absoluten, also gegenüber jedermann geschützten Rechtsgüter des A wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Eigentum oder Persönlichkeitsrecht zu vermeiden bzw. zu unterlassen. Diese Pflichten sind durch deliktische Schadensersatzansprüche ( 823 ff. BGB) sowie die Normen des Strafrechts (z. B. 223 StGB Körperverletzung) gesetzlich sanktioniert. zu Frage 2: Der als Vormund bestellte Amtsvormund nimmt anstelle der Eltern die Personen- und Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des A war ( 1793 Abs. 1 BGB). Der Vormund ist berechtigt und verpflichtet, das Mündel zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen ( 1631 Abs. 1 i.v.m BGB). Hiermit ist, ebenso wie bei den Eltern, die rechtliche Verantwortung gemeint, während eine höchstpersönliche Erbringung nicht von ihm geschuldet ist. Der Vormund kann daher die Pflege, Erziehung und Aufsicht Dritten übertragen. In Betracht kommt die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ( Kinderheim ) oder in einer Pflegefamilie. Auch die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung wie dem X-Haus kommt hierfür in Betracht, wenn dies nach der medizinischen oder pflegerischen Situation des Mündels angezeigt ist. Eine Verpflichtung zum persönlichen Umgang mit dem Mündel besteht für den Vormund, im Gegensatz zu den Eltern, dagegen nicht. Vielmehr bleibt das Umgangsrecht auch nach Entzug des Sorgerechts und Bestellung eines Vormundes bei den Eltern des Mündels ( 1684 BGB), dessen Ausübung sich nach den Kriterien des Kindswohls richtet. Zur Personensorge durch den Vormund gehört die Pflicht und das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Mündels ( 1631 Abs. 1 i.v.m BGB). Auf dieser Grundlage bestimmt der Vormund, wo das Mündel lebt und untergebracht ist. Er hat sich hierbei ausschließlich am Wohl des Mündels zu orientieren. Ferner hat der Vormund das Recht, die Herausgabe des Kindes von demjenigen zu verlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält ( 1632 Abs. 1 i.v.m BGB). Widerrechtliches Vorenthalten würde z. B. vorliegen, wenn jemand das Kind gegen den Willen des Vormundes in seiner Gewalt behält. BG-GSR-P KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 4
8 zu Frage 3: Mangels besonderer rechtlicher Beziehungen zu A bzw. zum Vormund stehen P keine eigenen Rechte zu, auf Grund derer sie die Angelegenheiten des A wahrnehmen und z. B. auf die Bestimmung seines Aufenthalts oder die Entscheidung zur Verlegung Einfluss nehmen kann. Im Hinblick auf die Überwachungsfunktion des Staates zur Wahrung des Kindeswohls könnten jedoch staatliche Maßnahmen in Betracht kommen, wenn durch die Maßnahme des Vormundes das Kindeswohl gefährdet erscheint. Denkbar wäre eine Verbleibensanordnung gemäß 1632 Abs. 4 BGB. Danach kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass ein Kind, das seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und das die Eltern von der Pflegeperson wegnehmen wollen, bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Auf dieser Grundlage kann durch gerichtliche Entscheidung in das Recht der Eltern bzw. des Vormundes (vgl BGB) zur Aufenthaltsbestimmung und auf Herausgabe des Kindes eingegriffen werden, wenn Kindeswohlgesichtspunkte dies rechtfertigen. Anmerkung: Voraussetzung für eine Anordnung nach 1632 Abs. 4 BGB wäre, dass das Kind in Familienpflege lebt. Fraglich ist daher, ob der Aufenthalt und die Pflege und Betreuung des A durch die P im X-Haus als Familienpflege anzusehen ist. Familienpflege ist durch die Eingliederung des Kindes in einen auf Dauer angelegten und durch vielfältige und unterschiedliche wechselseitige Bindungen geprägten Personenverband gekennzeichnet. Im Gegensatz dazu sind typische Merkmale einer bloßen Heimunterbringung ein weniger auf Dauer gerichtetes, weniger persönliches und weniger komplexes Gefüge (OLG Hamm, FamRZ 1985, 3029). Dies schließt ggf. auch besondere Zuwendung einer im Heim beschäftigten Person mit ein. Für die Annahme familiengleicher Bedingungen reicht es aber nicht aus, dass sich eine im Heim beschäftigte Person besonders intensiv der Betreuung und Förderung des Kindes widmet. Entscheidend ist vielmehr, ob das Kind eindeutig aus dem Beziehungsgefüge des Pflegeheims losgelöst ist und dem Familienbereich der Pflegeperson zugeordnet werden kann, so dass die Heimunterbringung hiergegen völlig zurücktritt (OLG Hamm a.a.o.). Hieran fehlt es wohl im vorliegenden Fall. Auch wenn die Aktivitäten der P weit über das vom Personal einer Pflegeeinrichtung erwartete Engagement hinausgehen, begründen sie keine Familienpflege. Sie haben weder dazu geführt, noch waren sie darauf ausgerichtet, das Kind in den Familienverband der P einzugliedern. P hat zwar überobligatorisch für A gesorgt, jedoch in der Sache ihren sich aus der Beschäftigung in der Einrichtung ergebenden Aufgabenbereich nicht verlassen. Auch ist die Betreuung und Pflege durch die anderen Kräfte der Einrichtung nicht gänzlich in den Hintergrund getreten. Diese wird unabhängig von der P auch durch die übrigen Mitarbeiter gesichert und wahrgenommen. zu Frage 4: Der Antrag wäre beim örtlichen Amtsgericht als Familiengericht zu stellen. BG-GSR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4
9 Lösung Aufgabe 1 SB 3, Kap Punkte 1.1 Erben erster Ordnung (), z. B. Kinder des Erblassers () Erben zweiter Ordnung (), z. B. Geschwister des Erblassers () Erben dritter Ordnung (), z. B. Großeltern des Erblassers () 1.2 eigenhändiges Testament öffentliches Testament gemeinschaftliches Testament 1.3 Ein computergeschriebenes Testament ist unwirksam, da ein Testament eigenhändig niedergeschrieben werden muss ( 2247 Abs. 1 BGB). Lösung Aufgabe 2 SB 2, Kap Punkte 2.1 Man unterscheidet zwischen den Angelegenheiten des täglichen Lebens, z. B. Besuch der Nachhilfe (1 P.) und Schlafenszeiten des Kindes (1 P.), und den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, z. B. Schulwahl (1 P.) und religiöse Erziehung des Kindes (1 P.). 2.2 Adoption ist die Begründung der rechtlichen Verwandtschaft des Kindes zu dem oder den Annehmenden unter Aufhebung der Verwandtschaft zu den Eltern durch gerichtlichen Beschluss. Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen und eine Eltern-Kind-Beziehung muss zu erwarten sein. Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes und die Einwilligung der Kindeseltern erforderlich. Lösung Aufgabe 3 SB 5, Kap Punkte 3.1 Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Führung von Verzeichnissen, eine Anzeigepflicht, eine Mitwirkungspflicht, Mitteilungspflichten und Prüfpflichten. Diese Pflichten hat er gegenüber den zuständigen Rehabilitationsträgern, der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern. 3.2 Schwerbehinderte sind so zu beschäftigen, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Es muss ihnen ermöglicht werden, an inner- und außerbetrieblichen beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Arbeitsplatz ist behindertengerecht einzurichten. BG-GSR-P KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 4
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