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1 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben. Sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Wirtschaftsprivatrecht

2 Aufgabenblock A Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte V bietet dem K in seiner Galerie am Montag eine Skulptur von Rodin zu einem Preis von zum Kauf an. Man kommt überein, dass V bis einschließlich Mittwoch derselben Woche an dieses Angebot gebunden ist. K entscheidet sich am Dienstag für den Kauf der Skulptur. Noch am Abend schickt er eine an V, mit der er die Annahme des Angebots erklärt. Die wird sofort in der Mailbox des V abrufbereit abgelegt. Die Mailadresse des V hat K durch Zufall von einem gemeinsamen Freund erhalten. V selbst weist weder privat noch geschäftlich auf seine adresse hin, da er diese Art von Kommunikation sehr kritisch sieht und zudem den Eingang von Nachrichten nur sehr unregelmäßig kontrolliert. Als K am Donnerstag die Skulptur abholen möchte, ist V verdutzt und öffnet nun die Mailbox mit der Nachricht von K. Er weigert sich, die Skulptur zu verkaufen, da er seine Mailadresse nicht geschäftlich angebe. Ein Computer sei schließlich kein Telefon oder Fax. K ist der Auffassung, wer eine adresse habe, müsse auch die dort eingehenden Erklärungen gegen sich gelten lassen, und verlangt Erfüllung. Hat K einen Anspruch auf Übereignung der Skulptur? Fall 2 25 Punkte A ist bei der G-GmbH angestellt und Prokurist. Die Erteilung der Prokura hatte der Geschäftsführer F völlig vergessen, im Handelsregister eintragen zu lassen. Da A eine lukrativere Anstellung in Aussicht hat, kündigt er sein Anstellungsverhältnis bei der G-GmbH, das zum ausläuft. Zwei Wochen später ist A, der mittlweile für ein anderes Unternehmen tätig ist, auf einer Messe. Dort trifft er auf K, der ein Lieferant der G-GmbH ist und ein günstiges Angebot zum Kauf einer Maschine unterbreitet. Da A immer noch ein gutes Verhältnis zu seinem ehemaligen Arbeitgeber pflegt und er einen entsprechenden Bedarf sieht, bestellt er im Namen der G-GmbH die Maschine für K kennt A von früheren Geschäften und geht davon aus, dass A immer noch Prokurist der G-GmbH ist. Er weiß nicht, dass A jetzt für ein anderes Unternehmen tätig ist. Das Handelsregister, in dem auch der Widerruf der Prokura nicht eingetragen ist, hat K nicht eingesehen. K möchte nun wissen, ob er einen Kaufpreisanspruch gegen die G-GmbH hat. Seite 2 von 3

3 Aufgabenblock B Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Grenzen Sie eine Rechtsverordnung von einer Satzung ab! Aufgabe 2 Wann liegt der Zugang einer Willenserklärung vor bei Einschaltung eines a) Empfangsvertreters, b) Empfangsboten? Aufgabe Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)? 3.2 Ist ein Vertrag wirksam, bei dem die AGB nicht wirksam einbezogen worden sind? Begründung! 6 P. 4 P. Aufgabe 4 Was ist der Unterschied zwischen einer Verjährung und einer Ausschlussfrist? Nennen Sie für letztere ein Beispiel! Aufgabe 5 Welche Rechtsfolgen kann der Gläubigerverzug auslösen (4 Nennungen)? Aufgabe 6 Wodurch unterscheidet sich ein Handelsvertreter von einem Handelsmakler? Seite 3 von 3

4 Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fach Wirtschaftsprivatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 16. Mai 2007 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE WIRTSCHAFTSPRIVATRECHT

5 Aufgabenblock A Lösung zu Fall 1 SB 2, Kap. 4.2; SB 3, Kap Punkte K könnte von V Übereignung gemäß 433 Abs. 1 BGB verlangen, wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dies erfordert ein Angebot und eine Annahme. V hat am Montag ein Angebot zum Verkauf der Skulptur in Höhe von abgegeben, das er bis Mittwoch befristet hat, vgl. 148 BGB. K könnte mit seiner am Dienstag rechtzeitig die Annahme erklärt haben. Mit dem Abfassen und Absenden der hat er die Willenserklärung auf den Weg zum Empfänger gebracht, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist. Fraglich ist, ob die Kommunikation via als unter Abwesenden oder Anwesenden zu werten ist. Eine ist eine verkörperte Erklärung, da sie zumindest vorübergehend als Datei formatiert wird und auf einem Medium gespeichert ist. Die bei einem Telefonat vergleichbare unmittelbare Verhandlungssituation fehlt (vgl. 147 BGB). Daher richtet sich die nach den Vorschriften über Willenserklärung unter Abwesenden. Eine abzugebende Willlenserklärung wird unter Abwesenden mit deren Zugang beim Empfänger wirksam, 130 Abs. 1 BGB. Zugang liegt in diesem Sinne vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Fraglich ist der Machtbereich bei elektronischer Post. Erforderlich ist hierfür eine zur Entgegennahme der Erklärung geeignete Einrichtung, die der Empfänger als solche gewidmet hat. Fraglich ist, ob schon die bloße Einrichtung eines Anschlusses und die Teilnahme am elektronischen Postverkehr dafür ausreichend ist. Hierfür spricht die mittlerweile weite Verbreitung dieser Kommunikationsart und der Vergleich mit dem Anrufbeantworter. Nach dieser Sichtweise ist die dem V spätestens am Mittwoch zu Geschäftszeiten und damit rechtzeitig zugegangen. 7 P. 10 P. Auf der anderen Seite bestehen aber Bedenken, da der Übermittlung von s Unsicherheiten anhaften und die Offenkundigkeit des Nachrichteneingangs wie beim Fax oder Anrufbeantworter fehlt, da der Computer erst eingeschaltet und das Mailprogramm gestartet werden muss. Daher kann man nur dann eine Widmung der Mailbox als Empfangsvorrichtung annehmen, wenn der Empfänger darauf hinweist, z. B. durch Benutzen seiner adresse im Geschäftsverkehr. Dies hat V gerade nicht getan, so dass der Zugang der erst mit seiner tatsächlichen Kenntnisnahme am Donnerstag erfolgt. Die Annahmeerklärung des K ist wegen der Befristung verspätet, so dass sie gemäß 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gilt. Dieses wurde von V aber nicht angenommen. Im Ergebnis besteht mangels Vertrages kein Übereignungsanspruch des K. KORREKTURRICHTLINIE SEITE 2 VON 4

6 Lösung zu Fall 2 SB 7, Kap. 2.4, Punkte K könnte gegen die G-GmbH seinen Anspruch auf Zahlung der gemäß 433 Abs. 2 BGB verfolgen. Erforderlich ist hierzu ein Kaufvertrag. Fraglich ist, ob das Handeln des A der G-GmbH zugerechnet werden kann. Dies ist gemäß 164 BGB der Fall, wenn A innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht die Bestellung für die Maschine abgegeben hat. A hat im Namen der G-GmbH gehandelt, und somit zumindest das Offenkundigkeitsprinzip gewahrt. A könnte als Prokurist zur Vertretung für die G-GmbH berechtigt gewesen sein. Dazu müsste A wirksam zum Prokuristen ernannt worden sein und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch Prokurist gewesen sein. Die Erteilung der Prokura muss vom Inhaber des Handelsgeschäfts ausdrücklich erfolgen, 48 Abs. 1 HGB. F als Geschäftsführer der GmbH ist als gesetzlicher Vertreter hierzu befugt. Unbeachtlich ist, dass die Prokura nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, was 53 Abs. 1 HGB verlangt. Die Eintragung hat nur deklaratorischen und nicht konstitutiven Charakter. Die Prokura könnte wieder erloschen sein. Mit Ablauf des endet das Arbeitsverhältnis des A bei der G-GmbH. Gemäß 168 S. 1 BGB erlischt eine Vollmacht mit dem ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Folglich ist die Prokura ab erloschen, A war zum fraglichen Zeitpunkt kein Prokurist mehr. Das Erlöschen der Prokura könnte allerdings gegenüber K unbeachtlich sein, wenn sein Vertrauen schutzwürdig ist, da K den A aus früheren Geschäften kannte und nichts von seinem Arbeitgeberwechsel wusste. Gemäß 15 Abs. 1 HGB gilt die Prokura dann weiter als fortbestehend. Das Erlöschen der Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache ( 53 Abs. 3, Abs. 1 HGB). Dies war nicht ins Handelsregister eingetragen. 10 P. (Anmerkung: Die fehlende Voreintragung, d. h. die Nichteintragung der Erteilung der Prokura, ist dabei für die Anwendung des 15 Abs. 1 HGB unschädlich.) Es kommt weiterhin nicht darauf an, dass K überhaupt nicht das Handelsregister eingesehen hat. Für die Anwendung von 15 Abs. 1 HGB genügt es, dass K vom Nichtbestehen der einzutragenden Tatsache ausgeht und diese Annahme Grundlage seiner Entscheidung ist. K kann sich im Ergebnis auf die Nichteintragung des Erlöschens der Vollmacht berufen und den Kaufpreisanspruch gegen die G-GmbH geltend machen. KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4

7 Aufgabenblock B Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap Eine Rechtsverordnung wird von der Regierung (Exekutive) erlassen und hat wie ein formelles Gesetz allgemeine Gültigkeit. Eine Satzung ist von Selbstverwaltungskörperschaften (z. B. Gemeinden) erlassenes Recht und ist nur für deren Mitglieder (z. B. Gemeindeeinwohner) bindend. 2, 2, 2, 2, Lösung Aufgabe 2 SB 2, Kap Beim Empfangsvertreter nach 164 BGB ist Zugang gegeben mit der Möglichkeit der Kenntniserlangung durch den Empfangsvertreter selbst. Hat der Empfangsbote eine Willenserklärung empfangen, gilt die Willenserklärung als zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem der Empfangsbote unter gewöhnlichen Umständen dem Erklärungsempfänger die Erklärung übermittelt, so dass dieser Kenntnis nehmen kann. Lösung Aufgabe 3 SB 3, Kap. 4.2, Vorformulierte Vertragsklauseln () für eine Vielzahl von Verträgen (), die vom Verwender einseitig gestellt sind, d. h. nicht individuell ausgehandelt werden () 3.2 Grundsätzlich ja, es gelten anstelle der AGB dann die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dies führt zu einer unzumutbaren Härte einer Vertragspartei. 6 P. Lösung Aufgabe 4 SB 2, Kap. 8 Der Ablauf einer Verjährungsfrist bringt den Anspruch nicht zum Erlöschen. Die Verjährung bewirkt ein Leistungsverweigerungsrecht ( 214 BGB). Der Schuldner kann sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Anspruch ist dann vor Gericht nicht mehr durchsetzbar. Der Ablauf einer Ausschlussfrist führt zum Erlöschen des Anspruchs. Beispiele: 121, 124 BGB, 377 Abs. 2 HGB Lösung Aufgabe 5 SB 5, Kap Ersatz von Mehraufwendungen, Wegfall der Verzinsung, Haftungserleichterung für den Schuldner, Zahlungspflicht des Gläubigers trotz Unmöglichkeit, Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf je 2,5 P Lösung Aufgabe 6 SB 7, Kap. 5.1, 5.6 Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte im Interesse eines einzelnen Unternehmers, von dem er ständig dazu beauftragt ist. Der Handelsmakler vermittelt Geschäfte für andere Personen, ohne dazu besonders von ihnen beauftragt zu sein. Er hat die Interesse beider Vertragsparteien zu berücksichtigen. KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 4

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