Studiengang. Wirtschaftsrecht Modul. Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.

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1 Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. In Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte beide Fälle. In Aufgabenblock B haben Sie eine Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte hier 5 der 6 Aufgaben; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Aufgabe 6 nicht gewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- BGB, HGB Höchstpunktzahl: BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte NOTENSPIEGEL Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts

2 Aufgabenblock A 50 Punkte Bearbeiten Sie bitte beide Fälle! Fall 1 25 Punkte Der rennsportbegeisterte A baut in seiner Freizeit Fahrzeuge, die bei Seifenkistenrennen zum Einsatz kommen. B möchte dieses Jahr beim ersten Rennen der Saison endlich gewinnen und kauft deshalb dem A am die zuletzt gebaute Seifenkiste für 2.500,- ab. Zudem vereinbaren beide, dass A das Fahrzeug zum Saisonstart am direkt an die Rennstrecke liefern soll. In der Zwischenzeit soll es in der Garage des A verbleiben. Bei einem Unwetter am stürzt völlig überraschend das Garagendach des A ein und zerstört die Seifenkiste. B kann deshalb am nicht am Rennen teilnehmen, obwohl er schon die Teilnahmegebühr in Höhe von 30,- bezahlt hat. 1. Hat B einen Anspruch auf Übereignung der Seifenkiste? 6 P. 2. Kann A den Kaufpreis verlangen? 6 P. 3. Muss A dem B die Teilnahmegebühr erstatten? 1 Fall 2 25 Punkte Rudi (R) sammelt Schallplatten. Um an Raritäten heranzukommen, postet er ab und an in einschlägigen Internetforen. Am 3.8. geht ihm ein schriftliches Angebot des Berti (B) zu, der ein von R lange gesuchtes Exemplar von John Mellencamp für 50,- verkaufen möchte. B hat dieses Angebot bis zum befristet. Bereits am 5.8. schreibt R einen Brief, in dem er die Annahme dieses Angebotes erklärt. Noch am selben Tag schickt er den Brief an B. Aus einem nicht ermittelbaren Grund wird der Brief des R von einem Mitarbeiter der Deutschen Post AG erst am in den Briefkasten des B geworfen. B sieht den zehn Tage alten Poststempel auf dem Briefumschlag und ist verunsichert. Er weiß nicht, wie er sich verhalten soll, weil zwischenzeitlich ein anderer Interessent einen höheren Kaufpreis für die recht seltene Platte geboten hat. Als ihm dies alles durch den Kopf geht, fällt ihm auf, dass er den Preis in dem an R gerichteten Angebot aufgrund eines Schreibfehlers viel zu niedrig angesetzt hatte. Weil er sich nicht entscheiden kann, unternimmt B zunächst nichts. Am Abend des meldet sich R bei B und verlangt die Platte. B erklärt dem R, dass er sich nicht an die Frist im Angebot gehalten hat und schon deswegen die Platte nicht verlangen kann. Außerdem war der genannte Preis aufgrund des Schreibfehlers ohnehin viel zu niedrig, so dass er auch aus diesem Grund die Platte nicht herausgeben muss. R will wissen, ob er die Platte gegen Zahlung von 50,- verlangen kann. Seite 2 von 3

3 Aufgabenblock B 50 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe 1 Was versteht man unter Richterrecht, was unter Gewohnheitsrecht? Aufgabe 2 Was versteht man unter einem Kontrahierungszwang? Nennen Sie auch ein Beispiel! Aufgabe 3 A hat von B einen Drucker für 50,- gekauft, kann jedoch den Kaufpreis nicht zahlen. C, der dem A noch 50,- schuldet, bietet diesem an, dass er den Kaufpreis bezahlt. A ist einverstanden. Ist A damit von seinen Schulden gegenüber B befreit? Aufgabe 4 Was versteht man im Handelsrecht unter Firma? Nennen Sie 3 Merkmale einer Firma! Aufgabe A schuldet B 100,-, B schuldet A die Herausgabe einer Sache im Wert von 100,-. Kann A aufrechnen? (kurze Begründung) 5.2 A schuldet B 100,- aus 433 Abs. 2 BGB, B schuldet A 100,- aus 823 Abs. 1 BGB. Kann B aufrechnen? (kurze Begründung) Aufgabe Begründen Sie unter Angabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ob der Gelegenheitsgauner G eine dem Juwelier J gestohlene Uhr wirksam an seinen Kumpanen K, der von der Herkunft der Uhr keine Ahnung hat, veräußern kann! 6.2 Ändert sich die Rechtslage, wenn G anstatt der Uhr dem J einen mit einem Kürzel versehenen 200 -Geldschein gestohlen hat und diesen an den ahnungslosen K weiter gibt und dieser mit dem Schein sein Konto bei der ebenfalls ahnungslosen Bank B auffüllt? Seite 3 von 3

4 Studiengang Wirtschaftsrecht Modul Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus gemäß dem nachstehenden Notenschema sich ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 25. Juni 2008 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts

5 Aufgabenblock A 50 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 5, Kap Punkte 1. B könnte gegen A einen Anspruch auf Übereignung der Seifenkiste nach 433 Abs. 1 BGB haben. A und B haben sich am wirksam über den Abschluss eines Kaufvertrages geeinigt. Damit ist der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Seifenkiste zunächst entstanden. Der Anspruch des B gegen A könnte gemäß 275 Abs. 1 BGB wieder erloschen sein. Danach erlischt ein Anspruch unter anderem dann, wenn die (vertraglich) geschuldete Leistung für den Schuldner unmöglich wird. Dann müsste B die von ihm zuletzt angefertigte Seifenkiste nicht mehr übergeben und übereignen können. Vorliegend ist die Seifenkiste bei dem Unwetter zerstört worden. Folglich kann A dem B die Seifenkiste nicht mehr übergeben und übereignen. Damit ist ihm die Erfüllung seiner Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag unmöglich geworden, so dass der Anspruch nach 433 Abs. 1 BGB erloschen ist. B hat gegen A sonach keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Seifenkiste. 2. A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.500,- nach 433 Abs. 2 BGB haben. Der Anspruch ist entstanden, da A und B am einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Der Anspruch könnte jedoch nach 326 Abs. 1 S. 1 BGB wieder erloschen sein. Danach entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Leistungsanspruch nach 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB entfallen ist. Übereignungs- und Kaufpreiszahlungsanspruch stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass bei Unmöglichkeit der Übereignungspflicht der Käufer von der Zahlungspflicht befreit wird. Folglich hat A keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß 433 Abs. 2 BGB. 3. B könnte gegen A einen Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr nach 284, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 30,- haben. Nach 284 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner anstelle eines Schadensersatzanspruches Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat. Gemäß 280 Abs. 1 BGB müsste eine Pflichtverletzung des A vorliegen. Durch den Abschluss eines Vertrages übernimmt der Schuldner die Verpflichtung, den Vertrag ordnungsgemäß abzuwickeln, insbesondere die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Wird die Leistung unmöglich, so kann der Schuldner die Verpflichtung nicht erfüllen und verletzt damit seine vertragliche Leistungspflicht. A ist die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag unmöglich geworden, so dass eine Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung durch A vorliegt. Diese Pflichtverletzung müsste A nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten haben. Nach 276 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Nach 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. A konnte nicht wissen, dass sein Garagendach dem Unwetter nicht Stand halten würde. Anhaltspunkte dafür, dass A das Dach nicht sorgfältig instand gehalten hat, liegen nicht vor. Demnach kann dem A auch nicht vorgeworfen werden, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Aufgrund fehlenden Verschuldens scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch gegen A somit aus. - KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 4

6 Lösung zu Fall 2 SB 2, Kap. 5.2; SB 3, Kap Punkte R könnte die Platte von B gemäß 433 Abs. 1 BGB verlangen. Voraussetzung dafür ist ein wirksamer Kaufvertrag bestehend aus Angebot und Annahme. B hat dem R ein schriftliches Angebot zum Kauf der Schallplatte zum Preis von 50,- abgegeben und dieses bis zum befristet. Eine solche Befristung ist gemäß 148 BGB ohne weiteres zulässig. R müsste dieses Angebot angenommen haben. Voraussetzung ist zunächst eine entsprechende Annahmeerklärung. R hat die Annahme des Angebots in einem Brief erklärt, den er am 5.8. per Post an B verschickt hat. Die Annahmeerklärung des R müsste B rechtzeitig zugegangen sein. Eine Willenserklärung geht dem Empfänger zu, wenn sie derart in dessen Machtbereich gelangt ist, dass mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist ( 130 BGB). B erlangt am tatsächlich Kenntnis von dem Brief. Ein nicht innerhalb einer gesetzten Annahmefrist angenommenes Angebot erlischt gemäß 146, 148 BGB. Damit hat R das Angebot des B, das bis zum befristet war, nicht rechtzeitig angenommen. Aus 149 BGB könnte sich jedoch etwas Anderes ergeben. Wenn die Erklärung so abgesendet wurde, dass sie dem Adressaten bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre und der Adressat dies erkennen musste, ist er verpflichtet, dem Erklärenden die Verspätung unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, falls er die Annahmeerklärung wegen der Verspätung nicht mehr gelten lassen möchte. Verzögert der Empfänger die Anzeige, gilt die Annahme als nicht verspätet. R hat die Annahmeerklärung am 5.8. per Post versendet. Bei regelmäßiger Beförderung wäre sie dem B ohne Zweifel vor dem zugegangen. Dass es sich um eine ungewöhnliche Verspätung handelt, hat B anhand des Poststempels erkannt. Er ist deshalb verpflichtet, die Verzögerung unverzüglich zu rügen. Eine Rüge erfolgt unverzüglich, wenn dies ohne schuldhaftes Zögern i. S. des 121 Abs. 1 BGB geschieht. B trägt jedoch erst am Abend des gegenüber R vor, dass dessen Annahme zu spät erfolgt ist. Ein Zeitraum von etwa 2 Wochen kann nicht mehr als unverzüglich gewertet werden, so dass die Annahme des Angebots gemäß 149 S. 2 BGB als nicht verspätet gilt. Infolgedessen ist zwischen R und B ein wirksamer Kaufvertrag über die Platte zum Preis von 50,- zustande gekommen. Fraglich ist nunmehr, ob dieser Kaufvertrag möglicherweise gemäß 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Voraussetzung dafür ist eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages durch einen Vertragspartner. Erforderlich ist zunächst eine Anfechtungserklärung ( 143 Abs. 1 BGB). Vorliegend kommt allein eine solche durch B in Betracht, der am Abend des gegenüber R erklärt hat, dass er die Platte nicht herausgeben müsse. Angesichts der Umstände kann diese Äußerung als Anfechtungserklärung aufgefasst werden. Mit der fehlerhaften Festsetzung des Kaufpreises von 50,- aufgrund eines Schreibfehlers liegt nahezu unzweifelhaft ein Erklärungsirrtum i. S. des 119 Abs. 1 BGB vor, so dass auch ein Anfechtungsgrund gegeben ist. Schließlich müsste die Anfechtung gemäß 121 Abs. 1 BGB unverzüglich gegenüber R erklärt worden sein. Auch insoweit liegt ein schuldhaftes Zögern des B vor, da er nach Kenntniserlangung am ohne weiteres von seinem Schreibfehler hätte berichten können. Gleichwohl hat B erst am die Anfechtung erklärt. Folglich liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des Kaufvertrages nicht vor. Im Ergebnis hat R gegen B einen Anspruch auf Übereignung der Platte. 2 P. - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 4

7 Lösung Aufgabe 1 SB 1, Kap. 1.1 Unter Richterrecht versteht man Grundsatzentscheidungen der obersten deutschen Gerichte oder des EuGH, die das geschriebene Recht auslegen, Gesetzeslücken schließen und damit zur Rechtsfortbildung beitragen. Gewohnheitsrecht sind Rechtsbräuche, die sich eingebürgert haben und von den Beteiligten als rechtmäßig angesehen werden. Lösung Aufgabe 2 SB 3, Kap Kontrahierungszwang bedeutet eine Abschlusspflicht für einen Vertrag für solche Bereiche, die für die Versorgung der Öffentlichkeit von überragender Bedeutung sind. z. B. Beförderungspflicht der Bahn oder Energieversorgung Lösung Aufgabe 3 SB 3, Kap. 6.2 Bei dem zwischen A und C geschlossenen Vertrag handelt es sich um eine Schuldübernahme gemäß 415 BGB. Diese setzt voraus, dass der Vertrag vom Gläubiger genehmigt wird ( 415 Abs. 1 S. 1 BGB). Liegt eine solche Genehmigung nicht vor, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt ( 415 Abs. 2 S. 1 BGB). A schuldet dem B somit weiterhin die 50,- aus dem Druckerkauf. 4 P. Lösung Aufgabe 4 SB 7, Kap. 3 Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Kennzeichnungskraft, Unterscheidungskraft, Täuschungsverbot, Rechtsformsatz 4 P. je 2 (6 P.) Lösung Aufgabe 5 SB 4, Kap nein wegen Ungleichartigkeit der Leistungen (Geldforderung des B, Herausgabeanspruch des A), vgl. 387 BGB 5.2 nein wegen des Aufrechnungsverbots nach 393 BGB Lösung Aufgabe 6 SB 6, Kap Grundsätzlich kann auch ein Nichteigentümer eine Sache wirksam an einen gutgläubigen Erwerber übereignen ( 929, 932 BGB). Bei einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache gilt dies gemäß 935 Abs. 1 BGB nicht. Aufgrund des Diebstahls kann K trotz des guten Glaubens also kein Eigentümer der Uhr werden. 6.2 B ist Eigentümerin des 200 -Geldscheins geworden. Dieser ist zwar ebenfalls gestohlen, so dass an sich ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums daran gemäß 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Die Verkehrsfähigkeit von Geld und Inhaberpapieren wird jedoch gegenüber den Eigentümerinteressen, anders als bei beweglichen Sachen, höher bewertet. Deshalb findet die Regelung des 935 Abs. 1 BGB nach Abs. 2 dieser Vorschrift keine Anwendung. Wegen der Gutgläubigkeit der Bank i. S. von 932 Abs. 2 BGB hat sie Eigentum an dem Geldschein erworben. - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 4 VON 4 2 P. 2 P.

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